Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.2013, Az.: 1 KN 149/12

Interesse eines Landwirts an einer ungehinderten Bewirtschaftung einer an ein geplantes Gewerbegebiet angrenzenden Ackerfläche als abwägungserheblicher Belang i.R.d. Berücksichtigung der Bauleitplanung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.11.2013
Aktenzeichen
1 KN 149/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 50599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1127.1KN149.12.0A

Fundstellen

  • AUR 2015, 26-27
  • BauR 2014, 1039
  • BauR 2014, 509-511
  • DÖV 2014, 210
  • FStNds 2014, 248-250
  • NVwZ-RR 2014, 260
  • NordÖR 2014, 147
  • ZfBR 2014, 382-384

Amtlicher Leitsatz

Das Interesse eines Landwirts an einer ungehinderten Bewirtschaftung einer an ein geplantes Gewerbegebiet angrenzenden Ackerfläche stellt keinen abwägungserheblichen Belang dar, der im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen wäre, weil bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Abwehransprüche der im Plangebiet Ansässigen von vornherein nicht bestehen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 154 "Gewerbegebiet nördlich E. Straße" der Antragsgegnerin, weil er Einschränkungen der Bewirtschaftung seiner benachbarten landwirtschaftlichen Nutzfläche befürchtet.

Der Antragsteller betreibt als aktiver Landwirt auf einer nordwestlich des Plangebiets in rund 300 m Entfernung gelegenen Hofstelle Schweinehaltung und Ackerbau. Er ist Eigentümer des nördlich an das Plangebiet anschließenden, im Ortsteil F. am östlichen Rand der Kernstadt gelegenen Flurstücks G., Flur 95, Gemarkung H.. Das Flurstück wird als Ackerland genutzt und mit wechselnden Feldfrüchten bestellt. Ein bis zwei Mal im Jahr bringt der Antragsteller eigene Gülle auf die Ackerfläche aus. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt; eine dahingehende Entwicklung scheitert gegenwärtig an den Geruchsimmissionen der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe.

Südlich an das vorgenannte Flurstück schließen sich - getrennt durch einen rund 6 m breiten Feldweg/Ackerrandstreifen - weitere landwirtschaftliche Nutzflächen an, die im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehen. Diese rund 9,5 ha umfassenden Flächen bilden das Plangebiet.

Westlich des Plangebiets findet sich in einigem Abstand und getrennt durch die Straße I. eine aufgelockerte, für ein Dorfgebiet typische gemischte Bebauung, bestehend aus Wohnhäusern, einzelnen Gewerbebetrieben und insgesamt sechs aktiven landwirtschaftlichen Hofstellen. Östlich schließt sich der landwirtschaftlich genutzte Außenbereich an. Südlich an das Plangebiet angrenzend verläuft die stark befahrene E. Straße, an die sich wiederum südlich ausgedehnte Gewerbegebiete sowie im östlichen Verlauf landwirtschaftliche Nutzflächen anschließen.

Mit der angegriffenen Planung verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, weitere Gewerbegebiete festzusetzen, um das Interesse kleiner und mittlerer Betriebe an entsprechenden Flächen befriedigen zu können. Für die in Aussicht genommene Fläche sprechen aus Sicht der Antragsgegnerin die Lage am Stadtrand im Anschluss an bereits festgesetzte und - weitgehend - ausgenutzte Gewerbegebiete, die unmittelbare Verfügbarkeit sowie die günstige Erschließungssituation. In seiner Sitzung am 22. Juni 2010 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung legte die Antragsgegnerin den Planentwurf in der Zeit vom 28. Dezember 2011 bis zum 1. Februar 2012 und - aufgrund der Bekanntmachung vom 24. März 2012 - erneut in der Zeit vom 3. April 2012 bis zum 19. April 2012 öffentlich aus.

Die Planung setzt vorrangig eingeschränkte Gewerbegebiete fest, daneben Straßenverkehrsflächen sowie einen 7 bis 15 m breiten Grünstreifen im Norden zur Abschirmung des Plangebietes gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Antragstellers. Die Gewerbegebiete sind ihrerseits danach gegliedert, welchen Beeinträchtigungen sie durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen (im Nordwesten des Plangebietes) bzw. Verkehrslärm (im Süden) ausgesetzt sind. In den stärker belasteten Gebieten ist jegliche Wohnnutzung ausgeschlossen; für das nordwestlich gelegene Gebiet GEe 1a sieht der Plan zusätzlich einen Ausschluss von Betrieben, die mit Nahrungs- und Genussmitteln umgehen, sowie von Nutzungen, die mit einem dauerhaften Aufenthalt von Menschen im Freien verbunden sind, vor. Für die Innenbereiche wird eine technische Belüftung mit unbelasteter Zuluft gefordert. Der Plan beschränkt ferner die zulässigen Geruchsemissionen und setzt im Hinblick auf eine perspektivisch beabsichtige Wohnnutzung im Norden sowie zum Schutz der vorhandenen Wohnbebauung für die einzelnen Gebiete Schallemissionskontingente nach DIN 45691 fest.

Der Antragsteller erhob sowohl im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung als auch nach der öffentlichen Auslegung mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 31. Januar 2012 und vom 18. April 2012 zahlreiche Einwendungen. Insbesondere rügte er, dass im nordwestlichen Eckbereich des Plangebietes der für Gewerbegebiete geltende Immissionsrichtwert von 15 Prozent der Jahresstunden bereits jetzt überschritten sei. Die Planung führe daher zu einer deutlichen Einschränkung der Nutzung seiner Fläche, da er in Zukunft auf angesiedelte Gewerbebetriebe, Arbeitnehmer und sich ständig dort Aufhaltende Rücksicht nehmen müsse. Hierdurch verschlechterten sich die Zulässigkeit und die Entwicklungsmöglichkeit in diesem Bereich. Hinzu komme, dass die zu errichtenden Gewerbebauten zu einem Schattenwurf auf sein Grundstück führten und die Belastung durch Ammoniak, Stickstoff und Staub nicht ermittelt worden sei. Ihm sei zudem die in dem Plan in Bezug genommene Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) nicht zur Verfügung gestellt worden.

Den Einwendungen des Antragstellers folgte die Antragsgegnerin nicht. Am 22. Mai 2012 beschloss ihr Rat den Bebauungsplan als Satzung. Am 31. Juli 2012 wurde der Plan mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in der Oldenburgischen Volkszeitung rechtsverbindlich; auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wies die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung hin.

Der Antragsteller hat am 30. August 2012 Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig, weil sein Interesse an einer möglichst uneingeschränkten Nutzung und Weiterentwicklung seiner benachbarten landwirtschaftlichen Nutzfläche einen abwägungsrelevanten Belang darstelle. Zudem habe er ein berechtigtes Interesse an einer im Rahmen der genehmigten Variationsbreite ungehinderten Ausübung seines auf Tierhaltung spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebs. Es sei nicht auszuschließen, dass sein Betrieb zwar zu der bereits festgestellten Überschreitung der Geruchsimmissionsrichtwerte nichts beitrage, zugleich aber zu Überschreitungen hinsichtlich der beabsichtigten Neubebauung führe. Der Antrag sei auch begründet, weil der Plan unter formellen und materiellen Mängeln leide. Der Plan sei mit einem Verkündungsmangel behaftet, weil in den textlichen Festsetzungen auf die Geruchsimmissions-Richtlinie Bezug genommen werde, ihm aber keine Einsicht in die für die Erstellung des Geruchsgutachtens herangezogene Fassung gewährt worden sei. In der Sache sei der Plan abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen müssen, dass die Zulassung von Gewerbe- und Wohnnutzung in der Nähe landwirtschaftlicher Flächen deren Bestand und Entwicklung gefährden könne. Auch landwirtschaftlich genutzte Flächen seien zwangsläufig mit Gerüchen und sonstigen Belästigungen etwa durch Staub, Ammoniak und Stickstoff verbunden. Rücke eine Gewerbe-/Wohnbebauung an eine solche Fläche heran, seien Konflikte unausweichlich, und zwar trotz des geminderten Schutzanspruchs eines Gewerbegebietes. Ihm drohten deshalb öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Abwehransprüche der Nutzer. Der Plan leide zudem unter weiteren Abwägungsmängeln. Die zugrunde gelegte Ermittlung der Geruchsimmissionen aus dem Jahr 2005 sei in Teilen nicht nachvollziehbar und beruhe auf veralteten Annahmen sowie auf einer überholten Fassung der Geruchsimmissions-Richtlinie. Es fehle überdies eine Ermittlung der Vorbelastung. Im Nordwesten des Plangebietes werde der maßgebliche Immissionsrichtwert nicht eingehalten. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, ein nach einem Erlass aus dem Jahr 2013 erforderliches Bioaerosol-/Keim-gutachten sowie ein Gutachten zu den Staub-, Ammoniak- und Stickstoffimmissionen einzuholen. Zu Unrecht sei seine landwirtschaftliche Nutzfläche in der Abwägung als Wohnbaufläche behandelt worden. Der Bewuchs auf dem Grünstreifen führe zu Schattenwurf und zu einer Vernässung seiner Fläche. Auch das habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 trägt er zudem ohne weitere auf den Einzelfall abstellende Begründung erstmals vor, die Auslegungsbekanntmachung entspreche nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

Der Antragsteller beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 22. Mai 2012 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 154 "Gewerbegebiet Nördlich J. Straße" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verneint die Antragsbefugnis des Antragstellers. Seine Hofstelle liege in erheblicher Entfernung zu dem Gewerbegebiet; dazwischen befinde sich Wohnbebauung entlang der Straße I.. Einschränkungen der Tierhaltung seien durch diese Wohnbebauung determiniert, weitergehende Einschränkungen nicht zu befürchten. Auch die Nutzung der Ackerfläche stehe nicht in Frage. Das ordnungsgemäße Aufbringen von Gülle sei weiterhin zulässig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Plan weise keine Abwägungsfehler auf. Die Ermittlung der Geruchssituation sei nicht zu beanstanden. Die Neufassung der Geruchsimmissions-Richtlinie aus dem Jahr 2008 wirke sich für die Tierhalter positiv aus, sodass die vorliegende Ermittlung auf der Grundlage einer älteren Fassung eine sichere Basis bilde. Die Tatsachenbasis des Gutachtens sei nach wie vor aktuell. Weder seien neue Stallanlagen hinzugekommen, noch bestehende Anlagen erweitert worden. Weitere Gutachten seien nicht einzuholen gewesen; insoweit fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Einer Wiedergabe der Geruchsimmissions-Richtlinie im Rahmen der Auslegung habe es nicht bedurft; es handele sich insoweit nicht um ein technisches Regelwerk, sondern um eine Verwaltungsvorschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, [...] Rn. 8 = BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46; Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -, [...] Rn. 9 = NVwZ 2004, 1120 = BRS 67 Nr. 51; stRspr.).

Der Eigentümer eines - wie hier - außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, a.a.O., Rn. 15 ff.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beachtlich sind nur die privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, a.a.O., Rn. 12; Urt. v. 30.4.2004, a.a.O., Rn. 9; stRspr.).

Nach diesen Maßgaben fehlt es dem Kläger an der Antragsbefugnis. Ihm ist es nicht gelungen, einen möglicherweise verletzten Belang zu bezeichnen, der in die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin einzustellen war.

Einen abwägungserheblichen Belang stellen zunächst weder die Nutzung noch die Entwicklungsmöglichkeiten der im Eigentum des Antragstellers stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche nördlich des Plangebiets dar. Abwägungserheblich wären die vorgenannten Gesichtspunkte nur dann, wenn seine Befürchtung, es werde zu Emissionskonflikten und deshalb zu Nutzungsbeschränkungen kommen, realistisch wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Ackerbau und Gewerbenutzung bestehen nebeneinander, ohne Konflikte aufzuwerfen, deren Lösung zu Lasten des Antragstellers gehen könnte.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, dass eine Düngung der Fläche mit Gülle, die er ein bis zweimal pro Jahr vornimmt, zu erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen führt. Solche Beeinträchtigungen, die von einer der guten fachlichen Praxis entsprechenden Anwendung von Düngemitteln wie Gülle ausgehen (vgl. insbes. § 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2 DüngeVO), haben die Nutzer innerhalb des Gewerbegebietes nach der eindeutigen gesetzlichen Wertung hinzunehmen, ohne Abwehransprüche geltend machen zu können. Der Senat hat deshalb - bezogen auf eine gegenüber einer gewerblichen Nutzung deutlich schutzwürdigere Wohnnutzung - wiederholt entschieden, dass Immissionen, die mit landwirtschaftlicher Bodennutzung typischerweise verbunden und durch zumutbaren Aufwand nicht verhindert oder verringert werden können, keinen abwägungserheblichen Belang darstellen, dem im Rahmen der Bauleitplanung nachzugehen wäre (vgl. Senatsurt. v. 30.5.2001 - 1 K 389/00 -, [...] Rn. 18 = NVwZ-RR 2002, 98 = BRS 64 Nr. 12; Senatsurt. v. 29.1.2003 - 1 KN 1321/01 -, [...] Rn. 16 = NuR 2003, 705 = BRS 66 Nr. 62; Senatsurt. v. 6.8.2013 - 1 KN 71/11 -, V. n. b.). Das gilt auch hier.

Das Ausbringen von Gülle im Rahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzung unterfällt nicht den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes, weil landwirtschaftliche Nutzflächen keine Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG darstellen (vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 77). Aus der Landnutzung resultierende Gerüche fließen deshalb entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht in die Ermittlung der Geruchsimmissionen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie ein (vgl. Nr. 1, Nr. 3.1 und Nr. 4.4.7 GIRL 2008, Gem. RdErl. v. 23.7.2009, Nds. MBl. 2009, 794). Nr. 3.1 Satz 1 GIRL ist vielmehr im Umkehrschluss zu entnehmen, dass Immissionen aus landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen nicht als erhebliche Belästigung im Rechtssinne zu werten sind (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.3.2011 - 7 D 29/10.NE -, [...] Rn. 83). Den rechtlichen Rahmen für landwirtschaftliche Düngemaßnahmen auch in Bezug auf die Interessen der Nachbarn setzt insofern allein die Düngeverordnung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, dazu BT-Drs. 114/4599, S. 125), die lediglich eine der guten fachlichen Praxis entsprechende Anwendung - mithin ein bedarfsgerechtes Aufbringen sowie ein unverzügliches Einarbeiten der Gülle (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 DüngeVO) - verlangt. Das gilt unabhängig von der jeweiligen Nachbarschaft schon heute.

Soweit der Antragsteller demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, findet seine Rechtsauffassung in den zitierten Entscheidungen (Urt. v. 16.4.1971 - IV C 66.67 -, [...] = DVBl 1971, 746 [BVerwG 16.04.1971 - BVerwG IV C 66.67]; Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, [...] = NVwZ-RR 1999, 423 = BRS 60 Nr. 3; Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 0, [...] = NVwZ-RR 2001, 82 = BRS 63 Nr. 107) keine Stütze. Die Entscheidungen betreffen andere Sachverhalte, nämlich das Heranrücken von (Wohn)Bebauung an die Hofstelle bzw. Anlage selbst.

Eine Antragsbefugnis kann der Antragsteller auch nicht aus einer möglichen Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeiten seiner landwirtschaftlichen Hofstelle herleiten. Abgesehen davon, dass er - wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - gegenwärtig keine auch nur ansatzweise konkretisierten Erweiterungspläne verfolgt, hat die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt, dass seine Entwicklungsmöglichkeiten schon heute durch den Schutzanspruch der umliegenden Wohnbebauung begrenzt werden. Der vorliegende Bebauungsplan führt vor diesem Hintergrund nicht zu weiteren Begrenzungen, sodass die Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers, seinen Betrieb am bisherigen Standort erweitern zu können, auch deshalb nicht in die Abwägung einstellen musste.

Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, es sei nicht auszuschließen, dass sein Betrieb zwar zu der bereits festgestellten Überschreitung der Immissionsrichtwerte nichts beitrage, sich dies aber in Bezug auf die beabsichtigte Neubebauung anders darstelle, liegt diese nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Überlegung fern. Die Wohnbebauung entlang der Straße I. und das Plangebiet liegen jeweils südlich/südöstlich der Hofstelle, wobei der Abstand der Wohnbebauung sogar geringer ist als der des Plangebiets. Auch eine Betrachtung der Windrichtungsverteilung ergibt kein anderes Bild. Winde aus Nord bzw. Nordnordwest, die Emissionen von der Hofstelle des Klägers zu der Wohnbebauung bzw. dem Plangebiet tragen können, sind außerordentlich selten. Ausweislich der Windrichtungsübersicht des TÜV Nord vom 27. Dezember 2011 entfallen auf die einzelnen Sektoren jeweils maximal zwei Prozent der Jahresstunden, ohne dass sich signifikante Unterschiede ergeben. Schon deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Immissionsbeitrag bezogen auf das Plangebiet höher ausfallen könnte als derjenige in Bezug auf die Wohnbebauung.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt schließlich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin eine Verschattung und Vernässung seiner Ackerfläche durch den im Norden des Plangebietes vorgesehenen Grünstreifen und gegebenenfalls auch durch die im Gewerbegebiet entstehenden Gebäude nicht in die Abwägung eingestellt hat. Ein solchermaßen begründeter Belang wäre derart geringfügig, dass er nicht abwägungsrelevant war. Wie den Vorgaben zur Bepflanzung in Nr. 5 der Textlichen Festsetzungen zu entnehmen ist, stellen verhältnismäßig niedrig wachsende Sträucher den überwiegenden Teil der anzupflanzenden Gehölze. Die Wuchshöhen der anzupflanzenden Bäume erreichen nur selten eine Höhe von mehr als 15 m, sodass nicht mit einer hoch aufragenden Wand aus Bäumen zu rechnen ist. Die Höhe der Gebäude ist auf 15 m begrenzt (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Hinzu kommt, dass zwischen dem Plangebiet und der Fläche des Antragstellers ein rund sechs Meter breiter Feldweg mit Randstreifen liegt und entlang der Nordgrenze des Plangebietes bereits jetzt auf knapp 100 m Länge ein Feldgehölz wächst. In tatsächlicher Hinsicht ist - wenn überhaupt - eine allenfalls minimale zusätzliche Beeinträchtigung zu erwarten. Schließlich ist der Grenzabstand des § 52 Abs. 2 NNachbarG von 1,25 m zu berücksichtigen. Allein dadurch wird dem Interesse des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen, ohne dass die Antragsgegnerin diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Abwägung bedenken musste.