Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.12.2018, Az.: 1 KN 185/16

Anpassungsgebot; Ausfertigung; Auslegungsbekanntmachung; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Schlussbekanntmachung; Tierhaltungsanlage; umweltbezogene Informationen; Verbandsklage; Vorhaben- und Erschließungsplan; Zielabweichung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.12.2018
Aktenzeichen
1 KN 185/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ausfertigungs-/Bekanntmachungsmängel können zum Erfolg einer umweltrechtlichen Verbandsklage führen.

Zu den Anforderungen an einen in den Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogenen Vorhaben- und Erschließungsplan.

Die Rechtmäßigkeit eines unanfechtbaren Zielabweichungsbescheids ist nicht über § 1 Abs. 4 BauGB inzident im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans zu prüfen (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 25.6.2007 - 4 BN 17.07 -).

In die Abwägung der planbedingten Immissionen kann die Vorbelastung durch einen durch das geplante Vorhaben ersetzten Altbetrieb nur insoweit schutzmindernd eingestellt werden, als der Anlagenbetreiber nicht ohnehin zu Immissionsminderungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre.

Tenor:

Der vom Rat des Antragsgegners am 26.10.2016 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 21 „BHZP I.“ ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 „BHZP I.“ des Antragsgegners, der der Beigeladenen die erhebliche Vergrößerung ihrer Sauenzuchtanlage im bisherigen Außenbereich ermöglicht. Die Antragstellerin zu 1. sieht ihr in einem Siedlungssplitter im Außenbereich gelegenes Wohngrundstück u.a. durch Geruchs- und Stickstoffimmissionen beeinträchtigt.

Die Beigeladene betreibt neben anderen über das Bundesgebiet verteilten Anlagen im Ortsteil I. des Antragsgegners, westlich der Straße „An der Wassermühle“, etwa 500 m südöstlich der Ortslage I. und 950 m westlich des Antragstellergrundstücks, eine Anlage zur gewerblichen Tierhaltung mit 297 Zuchtsauen, 2 Ebern und 838 Jungsauen. Sie plant, diese durch eine größere Anlage für 746 Zuchtsauen, 4 Eber, 2.393 Ferkel und 3.168 Jungsauen zu ersetzen. Das bisherige Betriebsgelände wie auch das erweiterte Plangebiet sind im Süden und in einigem Abstand auch im Osten und Westen von Wald umgeben. Südlich und westlich an das Plangebiet schließt sich das Landschaftsschutzgebiet des Landkreises J. LSG LG 001 an. Eine Teilfläche des bisherigen Betriebsgeländes liegt innerhalb eines im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises J. (RROP) festgesetzten Vorranggebietes für Natur und Landschaft und eines Vorranggebietes Trinkwassergewinnung; insgesamt liegt das Plangebiet innerhalb eines Vorranggebietes für ruhige Erholung in Natur und Landschaft. Entlang der Straße „An der K.“ ist im RROP ein regional bedeutsamer Radweg ausgewiesen.

Am 1.10.2013 fasste der Rat des Antragsgegners auf Antrag der Beigeladenen den Aufstellungsbeschluss für den angegriffenen, zur Ermöglichung des o.g. Vorhabens bestimmten vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Vom 28.3. bis 28.4.2014 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, etwa zeitgleich dazu die frühzeitige Behördenbeteiligung statt. Vom 22.6. bis 24.7.2015 lag der Planentwurf öffentlich aus. Die Auslegung machte der Antragsgegner durch Aushang vom 9.6. bis 11.8.2015 bekannt; der Bekanntmachungstext enthält 5 ½ Seiten mit Angaben zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen; für die Einzelheiten wird auf Bl. 858 der Beiakte 003 verwiesen. Ebenfalls bis zum 24.7.2015 beteiligte der Antragsgegner die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragstellerin zu 1. machte mit Schreiben vom 18.7.2015 Einwendungen geltend; der Antragsteller zu 2. beteiligte sich nicht. Am 24.10.2016 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beigeladenen, am 26.10.2016 unterzeichneten der Bürgermeister sowie der Gemeindedirektor und Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde A-Stadt den Durchführungsvertrag für das Vorhaben. Ebenfalls am 26.10.2016 entschied der Rat des Antragsgegners über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde im Amtsblatt für den Landkreis J. vom 23.11.2016 bekannt gemacht und am 1.12.2016 durch die Bürgermeisterin und den Gemeindedirektor ausgefertigt.

Parallel zum Planaufstellungsverfahren hatte die Samtgemeinde A-Stadt ihren Flächennutzungsplan geändert; dieser stellt nunmehr die als Betriebsflächen vorgesehenen, vormals als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Bereiche als sonstiges Sondergebiet „Tierhaltung“ dar. Der Landkreis J. als zuständige Raumordnungsbehörde hatte mit Bescheid vom 24.8.2016 für die Bauleitplanung des Antragsgegners und der Samtgemeinde eine Zielabweichung von den Zielen „Vorranggebiet Natur und Landschaft“ (Abschnitt 3.1.2 Ziffer 08), „Vorranggebiet ruhige Erholung in Natur und Landschaft“ (Abschnitt 3.2.3 Ziffer 06/07) und „Vorranggebiet Trinkwassergewinnung“ (Abschnitt 3.2.4 Ziffer 16) seines Regionalen Raumordnungsprogramms 2003 in der Fassung der 1. Änderung 2010 zugelassen. Die von der Antragstellerin zu 1. gegen den Zielabweichungsbescheid am 29.9.2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 25.6.2018 (Az. 2 A 226/16) abgewiesen. Rechtsmittel sind nicht bekannt.

Der Bebauungsplan erfasst zwei Teilflächen; das rund 2 ha große bisherige Betriebsgelände westlich der Straße „An der K.“ (Planteil 2) und eine rund 4,5 ha große bisher unbebaute Fläche an deren Ostseite (Planteil 1), die vom Grundstück der Antragstellerin zu 1. ca. 750 m entfernt läge. Im Planteil 2 ist eine etwa 4.500 m² große Fläche als sonstiges Sondergebiet „SO Tier 1“ festgesetzt, im Planteil 1 eine 35.600 m² große Fläche als sonstiges Sondergebiet „SO Tier 2“. Beide dienen nach den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.1 bzw. 1.1.2 der Unterbringung von Wirtschaftsstellen eines gewerblichen Tierhaltungsbetriebes. Im SO Tier 1 sind zulässig ausschließlich dem gewerblichen Tierhaltungsbetrieb zugeordnete Büro- und Sozialgebäude sowie untergeordnete Nebenanlagen und Stellplätze, im SO Tier 2 Anlagen zur Aufzucht und Haltung von bis zu 746 Zuchtsauen, 4 Eber, 2.393 Ferkel und 3.168 Jungsauen mit deren Nebenanlagen wie Futtersilos und Sozialgebäude zulässig; beides gilt nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.3 nur insoweit, als die Nutzungen durch den Durchführungsvertrag gedeckt sind. Die Höhe baulicher Anlagen ist im SO Tier 1 auf 40, im SO Tier 2 auf 50 m ü. NN. begrenzt (bei Geländehöhen von 33-40 m ü. NN.), wovon nach der textlichen Festsetzung 1.1.4 technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsrohre ausgenommen sind. Die Grundflächenzahl ist nach der textlichen Festsetzung 1.1.5 auf 0,5 ohne Überschreitungsmöglichkeit begrenzt. Nördlich und westlich des SO Tier 1 ist eine Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Niederschlagswasserversickerung festgesetzt; ein westlich davon gelegener Streifen sowie das SO Tier 2 weitgehend umgebende Streifen von je 10 m Breite (Flächen A1-A3) sind nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen 1.2.1-1.2.3 mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, der Rest des Planteils 2 sowie eine Fläche im Süden des Planteils 1 (Flächen A4) sind als naturnahe Wiesen zu entwickeln. Die Versickerungsfläche (A5) ist zur Erosionsminderung zu begrünen, ein 2,50 m breiter Streifen am Nordrand des Planteils 1 (A6) mit Weidenstecklingen zu bepflanzen. Eine örtliche Bauvorschrift regelt die Farbgebung der Gebäude im SO Tier 2. Nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, aber im dem Durchführungsvertrag sowie dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag als Anlage beigefügten Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellt ist ein Ausbau der Straße „An der K.“ in Richtung K 26 und die Anlage einer Gülleleitung zu einer nördlich von I. gelegenen Biogasanlage, ferner die Lage der Ausgleichsfläche A8 nordöstlich des Vorhabens.

Am 29.3.2017 stimmte der Rat des Antragsgegners einer Änderung des Durchführungsvertrags zu. Danach wird der Vorhaben- und Erschließungsplan dahingehend geändert, dass der darin dargestellte Sauenstall erweitert und ein dritter Güllesilo vorgesehen wird. Als Begründung hierfür nennt die Präambel des Änderungsvertrags Ergebnisse des laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.

Am 23.12.2016 hat die Antragstellerin zu 1. den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, mit dem der Senat durch Beschluss vom 5.12.2017 den am 22.11.2017 gestellten, zunächst unter dem Az. 1 KN 173/17 geführten Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 2. verbunden hat. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor:

Die Antragstellerin zu 1. sei antragsbefugt. Ihr Grundstück, dessen Freiflächen sie zur Erholung und zum Gartenbau nutze, liege im Einwirkungsbereich des Vorhabens im Hinblick auf Gerüche, Stickstoffdepositionen, Bioaerosole/Keime und Geräusche. Dies ergebe sich teils bereits aus den der Abwägung zugrundeliegenden Gutachten, im Übrigen daraus, dass diese Gutachten fehlerhaft seien. Der Antragsteller zu 2. sei als anerkannte Umweltschutzvereinigung nach dem UmwRG antragsbefugt.

Der Antrag sei begründet. Entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) nicht vollständig deckungsgleich mit dem Inhalt der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern gehe über diese hinaus; insbesondere erfasse jener auch die auf 5 Einzelblättern kartierten, außerhalb des Bebauungsplanumgriffs vorgesehenen Erschließungsmaßnahmen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei jedoch nicht zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden. Die bloße indirekte Bezugnahme über den Durchführungsvertrag genüge nicht. Die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin sei nicht geprüft worden. Da der VEP nicht Bestandteil des Bebauungsplans geworden sei, sei das Vorhaben nicht hinreichend konkret bezeichnet; auch insoweit reiche der Durchführungsvertrag nicht aus. Die Auslegungsbekanntmachung verfehle ihre Anstoßfunktion, da die im VEP vorgesehenen Maßnahmen nicht erkennbar und der Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen unzureichend sei. Der Planinhalt sei nach der öffentlichen Auslegung verändert worden, ohne dass eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. Der Plan sei erst nach der Bekanntmachung ausgefertigt worden. Der Ausfertigungsvermerk sei lediglich paraphiert, nicht unterzeichnet worden. Mangels Darstellung des Verlaufs der Erschließungsanlage/Gülleleitung aus dem VEP verfehle die Schlussbekanntmachung ihre Anstoßwirkung. Die zusammenfassende Erklärung nach §§ 10 Abs. 3, 10a BauGB sei unzureichend.

Der Plan sei nicht erforderlich. Die Beigeladene plane, die im SO Tier 1 vorgesehenen Bürogebäude für ihre Zentralverwaltung zu nutzen; der Plan erlaube aber nur die Nutzung für die Verwaltung der Anlage vor Ort. Tierschutzrechtliche Anforderungen erforderten größere Stallgebäude als vorgesehen, ferner sei die Anlage von 3 statt 2 Güllebehältern erforderlich; diesbezüglich sei inzwischen eine Änderung des Durchführungsvertrages erfolgt. Die vorgesehene Gülleentsorgung sei nicht umsetzbar. Der Plan verstoße gegen das Anpassungsgebot; der hier inzident überprüfbare Zielabweichungsbescheid des Landkreises Lüneburg sei rechtswidrig, insbesondere da die Auswirkungen der geplanten Gülleleitung und Zuwegung zur Tierhaltungsanlage nicht angemessen berücksichtigt worden und die Bedeutung des Rückbaus der Altanlage überschätzt worden seien; auch die Zielfestsetzung eines regional bedeutsamen Radweges werde verletzt. Die Zielabweichungsentscheidung sei raumplanerisch nicht vertretbar. Alternativstandorte seien im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens zu Unrecht nicht geprüft worden. Eine Zielabweichung sei auch deshalb unzulässig, weil die Erweiterungspläne bereits bei Änderung des RROP 2010 bekannt waren.

Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Die durchgeführte Alternativenprüfung sei misslungen. Bei Abwägung der Immissionsbelastung sei zu Unrecht von einem Bestandsschutz der Altanlage ausgegangen worden. Der Antragsgegner habe, nicht nur, aber vor allem hinsichtlich der Geruchsimmissionen die Erheblichkeits- mit der Zumutbarkeitsschwelle gleichgesetzt. Die Geruchsimmissionsprognose sowie die Prognosen der Ammoniakimmissionen, Stickstoffdepositionen und Staub-/Keim-/Bioaerosolimmissionen leide unter verschiedenen – näher dargestellten – Fehlern. Die Lärmprognose unterstelle den Wegfall der Gülletransporte, obwohl die im VEP dargestellte Gülleleitung nicht Inhalt des Bebauungsplans geworden sei. Die Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die Altanlage sei überschätzt worden. Die zum Ausgleich vorgesehene Eingrünung sei weniger wirksam als angenommen. Im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung sei die Gülleleitung zu Unrecht mit Null angesetzt worden. Teile der Ausgleichsmaßnahmen seien rechtlich unzureichend abgesichert. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sei veraltet und behandle Fledermäuse nur unzureichend. Die Schmutzwasserentsorgung sei unzureichend gelöst.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat des Antragsgegners am 26. Oktober 2016 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 „BHZP I.“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er meint, die Antragstellerin zu 1 sei nicht antragsbefugt. Ihr Haus stehe außerhalb des Vorsorgeabstandes nach der TA Luft, die Geruchs-, Ammoniak-, Stickstoff- und Staubeinträge lägen im Bagatellbereich; gleiches gelte für die – zudem allenfalls in den Bereich der Vorsorge fallende – Beeinträchtigung durch Bioaerosole. Auf die Rechtswidrigkeit des Zielabweichungsbescheides könne sich die Antragstellerin zu 1. nicht berufen.

Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Aus § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebe sich nicht, dass Vorhaben- und Erschließungsplan einerseits und Bebauungsplan andererseits identisch sein müssten. Die Vorhabenbezogenheit könne auch durch Inbezugnahme des Vorhaben- und Erschließungsplans hergestellt werden. Die Erschließungsmaßnahmen gehörten indes nicht zum Vorhaben, seien nicht Bestandteil der Bauleitplanung und nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. Daher habe in der Auslegungsbekanntmachung nicht auf die Erschließungsmaßnahmen hingewiesen werden müssen. Diese genüge den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB; insbesondere könne sich die Gemeinde auf die Benennung der aus ihrer Sicht wesentlichen Informationen beschränken. Jedenfalls seien etwaige Defizite nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) BauGB unbeachtlich. Eine erneute Auslegung sei nicht erforderlich gewesen, da die Grundzüge der Planung nicht betroffen gewesen seien. Mängel der zusammenfassenden Erklärung berührten die Wirksamkeit des Plans nicht.

Der Plan sei erforderlich. Die textliche Festsetzung 1.1.1 lasse die Nutzung für eine auf das Gesamtunternehmen bezogene Verwaltung zu. Die im geänderten Durchführungsvertrag vorgesehenen Änderungen ließen die Festsetzungen des Bebauungsplans unverändert. Das Vorhaben sei durch den Bebauungsplan i.V.m. dem VEP hinreichend konkret umschrieben, die Änderung halte sich im Rahmen der damit eröffneten Bandbreite von Nutzungen. Die Zielabweichungsentscheidung des Landkreises sei rechtmäßig. Die Abweichungsvoraussetzungen lägen vor. Die Belastungen durch die Bestandsanlage entfielen. Die Gülleleitung sei keine raumordnungsrelevante Anlage und beeinträchtige nicht die Vorranggebiete Natur und Landschaft sowie Trinkwassergewinnung. Die gegen die Zielabweichung hinsichtlich des Vorranggebietes „ruhige Erholung“ vorgetragenen Einwände seien gem. § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG präkludiert; im Übrigen habe der Landkreis ein weites Ermessen, das er fehlerfrei ausgeübt habe. Der regional bedeutsame Radweg werde sogar verbreitert; der planbedingte Mehrverkehr belaufe sich auf 7 LKW/Jahr. Die Abweichungsentscheidung sei raumplanerisch vertretbar; die von den Antragstellern hiergegen angeführte Entscheidung des VG Trier sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Alternativenprüfung sei, unabhängig davon, ob sie auf Raumordnungs- oder bauleitplanerischer Ebene zu erfolgen habe, fehlerfrei. Bei vergleichbaren Immissionsauswirkungen an allen Standorten stritten für den gewählten Standort die Vorbelastung durch die Altanlage und Wirtschaftlichkeitserwägungen. Eine Beschränkung auf ökologisch optimale Standorte sei nicht geboten.

Die Abwägung sei fehlerfrei. Der Bestandsschutz der Altanlage entfalle nicht durch etwaige immissionsschutzrechtliche Anpassungspflichten. Die gegen die Immissionsprognosen erhobenen Einwände griffen – dies wird erläutert – nicht durch. Die Eingriffe in das Landschaftsbild seien angemessen ausgeglichen. Die optische Vorbelastung durch die Altanlage und eine Reithalle habe auch dann berücksichtigt werden können, wenn diese, was bestritten werde, nicht im „relevanten Wirkbereich“ des Vorhabens lägen. Unlusterregend wirkten die Anlagen nicht, zumal sie binnen 4 Jahren eingegrünt sein würden. Die Behandlung der unterirdischen Gülleleitung im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sei zutreffend; die Ausgleichsmaßnahmen seien über den Durchführungsvertrag abgesichert. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sei hinreichend aussagekräftig und zudem 2016 aktualisiert worden. Einer eingehenderen Fledermauskartierung habe es vor dem Hintergrund der begrenzten Bedeutung des besonderen Artenschutzes in der Bauleitplanung nicht bedurft, zumal für etwaige Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote auf der Ausführungsebene eine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden könne.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich am Verfahren nicht beteiligt.

Am 20.11.2017 erteilte der Landkreis J. der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben. Mit Widerspruchsbescheiden vom 25.4.2018 bzw. 7.6.2018 wies er die dagegen gerichteten Widersprüche der Antragsteller zurück. Dagegen haben die Antragsteller Klagen vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (Ast. zu 1.: 2 A 205/18, Ast. zu 2.: 2 A 267/18) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragstellerin zu 1. ist antragsbefugt. Es ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass ihr Wohngrundstück in abwägungserheblichem Umfang von Geruchsimmissionen betroffen ist. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Schwelle der Abwägungserheblichkeit nicht erst erreicht ist, wenn die planbedingten Immissionen die Zumutbarkeitsschwelle, sondern bereits dann, wenn sie die Bagatellgrenze überschreiten. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, das sei hier deshalb nicht der Fall, weil der Geruchsbeitrag des Vorhabens rein rechnerisch unter 0,5 % der Jahresgeruchsstunden und damit unter der Irrelevanzgrenze nach Nr. 3.3 GIRL (2 %) liege. Denn die Antragstellerin zu 1. hat das Immissionsgutachten des Antragsgegners unter Vorlage eines Gegengutachtens (GA Bl. 391 [395f.]) substantiiert in Zweifel gezogen und dargelegt, weshalb nach ihren Berechnungen eine Zusatzbelastung deutlich oberhalb der Irrelevanzgrenze zu erwarten sei. Im Wesentlichen argumentiert sie, dass der in den Genehmigungsunterlagen bezeichnete Chemowäscher trotz Integration eines biologischen Geruchsstoffabbaus in der 2. Stufe einem Biofilter (dessen Effizienz der Antragsgegner zugrunde legt) nicht gleichgesetzt werden könne; emissionsseitig sei daher keine fast vollständige Reduktion, sondern mehr als eine Verdopplung der von der Altanlage ausgehenden Geruchsemissionen, die am Wohnhaus der Antragstellerin zu 1. annähernd vergleichbaren Immissionsort Kronshof bereits eine Geruchsbelastung von 1,9% der Jahresgeruchsstunden bewirkten, zu erwarten. Der Antragsgegner ist dem im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Eine detaillierte inhaltliche Bewertung der Gutachten ist nicht Aufgabe der Zulässigkeitsprüfung. Auf die Frage, ob auch der Vortrag zu Ammoniak-, Stickstoff- und Bioaerosolbelastungen ihres Grundstücks die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. begründet, kommt es damit nicht mehr an.

Der Antragsteller zu 2. ist ebenfalls antragsbefugt. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 anerkannte Vereinigung Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn sie geltend macht, dass die Entscheidung entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften widerspricht, den satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Vereinigung berührt und im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war. Der Antragsteller zu 2. ist nach seinem unwidersprochenen Vortrag nach § 3 UmwRG anerkannt. Der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG, da er eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit eines möglicherweise UVP-pflichtigen Vorhabens ist. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG sind dies auch vorhabenbezogene Bebauungspläne. Die Errichtung einer Tierhaltungsanlage für 746 Zuchtsauen, 4 Eber, 2.393 Ferkel und 3.168 Jungsauen ist unbedingt UVP-pflichtig, da die 3.168 Jungsauen als Zuchtsauen i.S.d. Nr. 7.8.1 UVPG anzusehen sind (VG Osnabrück, Urt. v. 16.12.2015 – 3 A 90/13 – n.v.; VG Münster, Urt. v. 12.4.2018 – 2 K 2307/16 unter Verweis auf EuGH 15.12.2011 – Rs. C-585/10 -, Slg. 2011, I-13407 ff. = juris).

Angesichts dessen ist es unerheblich, dass der Antragsteller zu 2. sich im Planaufstellungsverfahren nicht beteiligt hat. Eine solche Beteiligung war nur nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG in seiner bis einschließlich 1.6.2017 geltenden Fassung erforderlich; nach der mit G. v. 29.5.2017 (BGBl. I S. 1298) geänderten Fassung der Norm ist dies bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG nicht mehr erforderlich. Da der Antragsteller zu 2. seinen Normenkontrollantrag erst am 22.11.2017 gestellt hat, ist auf diesen die neue Gesetzesfassung unproblematisch anwendbar.

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet unter mehreren Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

1.

Der Bebauungsplan wurde vor seiner Bekanntmachung nicht, wie erforderlich (st. Rspr., vgl. m. w. N. BVerwG, Beschl. v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 -, juris Rn. 3 = NVwZ-RR 1996, 630 = BRS 58 Nr. 41), ordnungsgemäß ausgefertigt. Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt für den Landkreis J. vom 23.11.2016. Der Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde (Verfahrensvermerk Nr. 11) – der allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller vom Gemeindedirektor des Antragsgegners unterzeichnet, nicht bloß paraphiert wurde – ist hingegen erst auf den 1.12.2016 datiert. Am Fehlen einer rechtzeitigen Ausfertigung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Gemeindedirektor das Ratsprotokoll für die Sitzung vom 26.10.2016, in dem festgehalten ist, dass der Rat den Plan „in der vorliegenden Fassung vom August 2016“ beschlossen habe, zwischen Satzungsbeschluss und dessen ortsüblicher Bekanntmachung, nämlich am 16.11.2016, unterzeichnet hat. Rechtsstaatlichen Anforderungen an die „Beurkundungsfunktion“ der Ausfertigung mag auch eine Ausfertigung durch Unterzeichnung eines Ratsprotokolls genügen, wenn darin die beschlossene Fassung der Satzung hinreichend klar bezeichnet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.5.1991 – 4 NB 26/90 –, BVerwGE 88, 204 [209] = juris Rn. 19). Niedersächsisches Landesrecht gebietet jedoch mehr: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomVG sind „Satzungen … von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen“. Das bedeutet, dass die Unterschrift – ungeachtet der Zulässigkeit einer Verbindung verschiedener Satzungsteile durch „gedankliche Schnur“ – jedenfalls auf einem Teil der Satzungsurkunde geleistet werden muss; eine Unterzeichnung des Protokolls, in dem der bloße Beschlussakt der Satzung dokumentiert ist, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung nicht.

Der Mangel ist auch i.R. der Prüfung des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 2. berücksichtigungsfähig. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach Abs. 1 begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Auf den ersten Blick könnte man zwar den Eindruck gewinnen, dass ein Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsmangel die vom Antragsteller zu 2. geförderten Umweltbelange nicht berühre. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.7.2018 – 7 B 15.17 -, juris Rn. 19 a.E., zur Bedeutung eines rechtswidrig fehlenden wasserrechtlichen Einvernehmens i.R.d. des § 2 Abs. 4 UmwRG) ausgeführt:

„Schließlich ergibt sich eine Beschränkung des Prüfungsumfangs auch nicht aus der weiteren Voraussetzung, dass "der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert". Der Erfolg der Verbandsklage hängt hiernach davon ab, ob die vom Rechtsverstoß betroffene, d.h. rechtswidrige, Entscheidung vom satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbands (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) erfasst wird. Ein spezifischer und unmittelbarer Bezug des jeweiligen Rechtsverstoßes zu Umweltbelangen ist damit aber nicht gefordert (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 - UPR 2017, 314 Rn. 26 f.).“

Dem folgt der Senat. Gemessen daran können auch Ausfertigungs-/Bekanntmachungsmängel zum Erfolg einer umweltrechtlichen Verbandsklage führen.

2.

Entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat der Antragsgegner es unterlassen, mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung neben Ort und Dauer der Auslegung auch hinreichende Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ortsüblich bekannt zu machen. Dies hätte erfordert, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt; anders als bei der Entscheidung, welche umweltbezogenen Stellungnahmen Gegenstand der Auslegung sein sollen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB), kommt der Gemeinde insoweit keine Selektionsbefugnis zu (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 18, 21).

Dem genügt die Auslegungsbekanntmachung des Antragsgegners schon ihrer Intention nach nicht, da sie ausdrücklich nur die ausgelegten, „Informationen zu den nach Einschätzung des [Antragsgegners] wesentlichen umweltrelevanten Belangen“ benennt. Ob dies dann unschädlich wäre, wenn die tatsächlich aufgelisteten Umweltthemen das dem Antragsgegner Verfügbare in der Sache vollständig erfassten, kann dahinstehen – denn auch das ist nicht der Fall. Zwar wird eine Reihe von Umweltthemen wie die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Vorhaben, die Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenwelt durch den Ausbau der Erschließungsstraße, die Beeinträchtigungen empfindlicher Ökosysteme durch Stickstoff- und Ammoniakeinträge, die Entwässerungssituation, die Schädlingsempfindlichkeit der im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen zu pflanzenden Eichen, die Zerstörung von Brutrevieren von Schwarzstorch, Wendehals, Feldschwirl und Feldlerche, die Keimbelastung von das Gelände passierenden Radfahrern, die Gefährdung des Grundwassers durch Gülleeintrag benannt. Andere wesentliche Umweltthemen, wie die Lärmauswirkungen des Vorhabens, zu denen immerhin ein eigenes Gutachten vorlag, oder die Wirkungen auf Fledermäuse sowie andere als die o.g. Vogelarten, sind hingegen nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass die Umweltthemen nicht systematisch, und sei es durch Auflistung der verfügbaren Informationsquellen (Gutachten, Stellungnahmen etc.), benannt werden, sondern aus dem im Volltext wiedergegebenen Inhalt verschiedener Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung herausgefiltert werden müssen, wobei es teils zu Auslassungen (s.o.), teils zu Redundanzen, etwa beim Thema Stickstoffeintrag, kommt. Dies allein nähert sich der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 20) ebenfalls zu vermeidenden „Überinformation“ an; die gebotene Anstoßfunktion vermag die Auslegungsbekanntmachung in ihrer vorliegenden Form jedenfalls schon im Ansatz nicht zu erfüllen. Angesichts dessen ist der Auslegungsmangel auch nicht nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BauGB unbeachtlich, da nicht nur einzelne Angaben zu verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen im Rahmen einer ansonsten beanstandungsfreien Auslegungsbekanntmachung fehlen.

3.

Das Planaufstellungsverfahren verstößt gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach ist der Entwurf des Bebauungsplans, wird er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt, erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan weicht in verschiedener Hinsicht vom ausgelegten Entwurf ab: In den textlichen Festsetzungen 1.2.1 und 1.2.3 sind die Pflanzgebote verändert worden (Stieleiche statt Feldahorn), die textlichen Festsetzungen sind um 1.2.5 und 1.2.6 ergänzt worden. Es handelt sich bei den dargestellten Änderungen um inhaltliche Änderungen und Ergänzungen des Plans, nicht lediglich um unbeachtliche Klarstellungen. Eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB hat der Antragsgegner nicht vorgenommen. Entgegen seiner Auffassung konnte von dieser auch nicht deshalb abgesehen werden, weil die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührten. Ein Absehen von der erneuten Beteiligung ließ für diesen Fall zwar § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung zu; auf diese Fassung bezogen sich auch die vom Antragsgegner angeführten Entscheidungen des VGH Mannheim (NVwZ-RR 1997, 11) und Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1988, 822). Die auf das vorliegende Verfahren anwendbare Fassung des BauGB sieht indes in § 4a Abs. 3 Satz 4 für den Fall einer Änderung, die die Grundzüge der Planung nicht berührt, lediglich die Möglichkeit einer Beschränkung der erneuten Beteiligung auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor; das wären zumindest die Umweltverbände und der Landkreis gewesen. Auch dieser Verfahrensschritt ist hier aber unterblieben.

Der Mangel ist nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) BauGB unbeachtlich. Die Vorschrift gilt für die unterbliebene Beteiligung einzelner Personen, Behörden oder Träger öffentlicher Belange, nicht aber für das vollständige Unterlassen einer gebotenen (wenn auch ggf. personell zu beschränkenden) erneuten Beteiligung. Der Mangel wurde fristgerecht i.S.d. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt.

4.

Der Plan genügt nicht den Anforderungen des § 12 BauGB an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Seine Regelungen schaffen und begrenzen mithin ebenso Baurecht wie die einer ggf. separaten Planurkunde. Er muss damit Gegenstand der Auslegung und auch vollinhaltlich Gegenstand des Satzungsbeschlusses sein (BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 -, BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 28; Gatz, in: BerlKomm zum BauGB, § 12 Rn. 21). Daran fehlt es hier. Im Satzungsbeschluss selbst, wie er im Protokoll der Ratssitzung vom 26.10.2016 dokumentiert ist, wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erwähnt. Das wäre unschädlich, wenn wenigstens die Planurkunde oder die Planbegründung hinreichende Anhaltspunkte dafür böten, dass auch die Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplans in den Normsetzungswillen des Rates aufgenommen worden wären. Aber auch daran fehlt es. Die Planurkunde erwähnt den Vorhaben- und Erschließungsplan ausschließlich unter dem Stichwort „Plangrundlage“, zusammen mit einer Entwurfsvermessung und einem anlagenbezogenen Lageplan, also rein nachrichtlich. Details deuten eher darauf hin, dass der Inhalt der als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichneten Dokumente gerade nicht verbindlicher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden sollte. So sind die abzubrechenden und neu zu schaffenden Baulichkeiten ausdrücklich als „Darstellung ohne Normcharakter“ in die Planurkunde aufgenommen, während sie im Vorhaben- und Erschließungsplan, Blatt 6, ohne derartige Einschränkungen verzeichnet sind. Ferner enthält die textliche Festsetzung Nr. 1.1.3 eine Inbezugnahme des Durchführungsvertrages nach § 12 Abs. 3a BauGB; eine solche ist aber nur indiziert, wenn der – wie ein Bebauungsplan bindende – Vorhaben- und Erschließungsplan selbst die Art der zulässigen Nutzung allein durch Festsetzung eines Baugebietes regelt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist auch nicht als Anlage zur Planurkunde ausgefertigt oder öffentlich ausgelegt worden; in der öffentlichen Auslegung war er lediglich als Anlage zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag „Ausbau des Wirtschaftsweges am Kronshof“ (BA 002 Bl. 699 ff.) geführt worden; gegenüber der Version, die als Anlage zum Durchführungsvertrag genommen ist, fehlte hierbei zudem das Blatt 07 (Ausgleichsmaßnahmen). Dafür, dass der Antragsgegner den als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichneten Dokumenten keinen Normcharakter beimisst, spricht rückblickend auch, dass er meinte, die in diesen Dokumenten dargestellten Anlagen nachträglich im Verfahren der Änderung des Durchführungsvertrags, also ohne Planänderungsverfahren, ändern zu können (vgl. Antragsbegründung S. 32 ff.).

Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, dass ein von der Planurkunde getrennter, in anderer Darstellungstechnik gehaltener Vorhaben- und Erschließungsplan existiert. Zulässig ist es auch, beide Pläne in einem Dokument zusammenzufassen, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan so erstellt wird, dass er von der Darstellung der Planzeichnung her nicht von einem normalen Bebauungsplan unterscheidbar ist und die Gemeinde die Planzeichnung unverändert („eins zu eins“) übernimmt. Zu verlangen ist dann allerdings, dass sich aus der Planurkunde ergibt, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt (BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 -, BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 28). Daran fehlt es hier; vielmehr enthalten die Aufstellungsvorgänge explizit einen vom Bebauungsplan getrennten Vorhaben- und Erschließungsplan, auf den in der Planbegründung (z. B. unter dem Punkt „Verkehr“) und sogar in der Planurkunde Bezug genommen wird – nur eben nicht in einer Weise, die den Schluss begründete, der Antragsgegner hätte diesen Plan in seinen Normsetzungswillen aufgenommen. Ob das Vorhaben, wie dies erforderlich wäre, allein durch die bindenden Festsetzungen der Planurkunde überhaupt hinreichend genau umschrieben wäre (dazu jüngst BVerwG, Beschl. v. 2.5.2018 – 4 BN 7.18 –, BauR 2018, 1243 = juris Rn. 7), kann angesichts dessen dahinstehen.

Eine Umdeutung des vorhabenbezogenen in einen Angebotsbebauungsplan ist schon deshalb nicht möglich, weil sich der Antragsgegner in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.3 zur Beschränkung der im Plangebiet zulässigen Vorhaben des § 12 Abs. 3a BauGB bedient hat. Dieses Instrument stünde ihm im Rahmen eines Angebotsbebauungsplans nicht zur Verfügung.

Nicht abschließend entscheiden muss der Senat angesichts dessen, ob der Plan auch deshalb unwirksam ist, weil der Antragsgegner sich nicht vergewissert hätte, dass die Beigeladene, wie § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert, zur Durchführung des Vorhabens in der Lage ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.3.2018 – 4 BN 13.17 –, BauR 2018, 376 = ZfBR 2018, 1086 = juris Rn. 22). Anzumerken ist immerhin, dass eine entsprechende Prognose in den Planaufstellungsvorgängen, die dem Senat vorgelegt worden sind, nicht dokumentiert ist.

III.

Mit Blick auf die sinngemäße Absichtserklärung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung, eine Heilung des Bebauungsplans vorzunehmen, merkt der Senat zu den weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Punkten folgendes an:

1.

Der Senat neigt der Auffassung zu, die Festsetzung der zulässigen Nutzungsart für das SO Tier 1 - ausschließlich dem gewerblichen Tierhaltungsbetrieb zugeordnete Büro- und Sozialgebäude sowie untergeordnete Nebenanlagen und Stellplätze – erlaube auch unternehmens- und nicht rein standortbezogene Verwaltungstätigkeiten; denn bei der Auslegung der Festsetzung ist auch der Kontext der Planaufstellung zu berücksichtigen; dem Rat dürfte jedenfalls in groben Zügen bekannt gewesen sein, welche Tätigkeiten die Beigeladene bislang am Standort ausübte, und es ist nicht ersichtlich, dass er diese beschränken wollte. Im Übrigen dürften die Vollzugsfähigkeit des Plans und damit seine Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht schon dann entfallen, wenn die Beigeladene dort einen Teil ihrer Bürotätigkeiten nicht mehr ausüben könnte.

Die weiteren, unter der Prämisse, der Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplans in seiner Ursprungsfassung sei Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geworden, geltend gemachten Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Plans – dieser sei aus Tierschutzgründen nicht umsetzbar, da sich im Genehmigungsverfahren gezeigt habe, dass das südliche Stallgebäude zur tierschutzgerechten Unterbringung der geplanten Zahl an Sauen vergrößert werden müsste; ferner habe sich die Erforderlichkeit von drei statt zwei Güllebehältern gezeigt – sind schon deshalb gegenstandslos, weil der Antragsgegner den Vorhaben- und Erschließungsplan gerade nicht zum Inhalt seines Satzungsbeschlusses gemacht hat.

2.

Das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) ist nicht verletzt. Von den Zielen der Raumordnung gegen die der Plan verstoßen könnte - Abschnitt 3.1.2 Ziffer 08 (Vorranggebiet Natur und Landschaft), Abschnitt 3.2.3 Ziffer 06/07 (Vorranggebiet ruhige Erholung in Natur und Landschaft) und Abschnitt 3.2.4 Ziffer 16 (Vorranggebiet Trinkwassergewinnung) des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises J. 2003 in der Fassung der 1. Änderung 2010 (RROP) hat der Landkreis Lüneburg mit wirksamem Bescheid vom 24.8.2016 eine Abweichung zugelassen. Soweit dieser Zielabweichungsbescheid reicht, kommt eine Verletzung des Anpassungsgebots nicht in Betracht, selbst dann, wenn der Zielabweichungsbescheid rechtswidrig wäre. Der Senat folgt der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25.6.2007 – 4 BN 17.07 –, BauR 2007, 1712 = ZfBR 2007, 683 = juris Rn. 8 f.), nach der die Überprüfung einer bestandskräftigen Abweichungsentscheidung im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden Tatbestandswirkung ausscheidet. Soweit der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für die Inzidentprüfung von Zielabweichungsentscheidungen im Rahmen der Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses ohne ähnlich tiefgreifende Begründung als zulässig erachtet hatte (Beschl. v. 15.7.2005 – 9 VR 43.04 –, UPR 2005, 390 = juris Rn. 9), ist dem mit Blick auf die vorstehenden ausführlichen Erwägungen des 4. Senats jedenfalls für das Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne nicht zu folgen. Soweit die Antragsteller auf eine dadurch entstehende Rechtsschutzlücke sehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie den Zielabweichungsbescheid angreifen können, soweit er ihre Rechte verletzt. Soweit sie Fehler des Bescheides, die ihre Rechte gerade nicht berühren, auch nicht inzident über die Normenkontrolle angreifen können, kann von einer „Rechtsschutz“-Lücke keine Rede sein.

Inwieweit die Erweiterung der Erschließungsstraße oder die Herstellung der Gülleleitung sowie der Wärmeleitung von der Zielabweichungsentscheidung des Landkreises erfasst sind und inwieweit die Erweiterung der Erschließungsstraße ein in den Plansätzen in Abschnitt 4.1.2 Ziffern 14 und 15 des RROP (regional bedeutsamer Radweg) möglicherweise enthaltenes Ziel der Raumordnung verletzt, muss schon deshalb nicht entschieden werden, weil die genannten Maßnahmen nicht vom Plan gedeckt sind (s.o.). Der Antragsgegner wird sich hiermit allerdings auseinanderzusetzen haben, wenn er den Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich der Erschließungsanlagen in einem ergänzenden Verfahren zum Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans macht.

3.

Der Senat lässt offen, ob der Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) genügt. Da das Plangebiet in der Vorgängerfassung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde A-Stadt als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt war, setzt dies die Wirksamkeit der im Parallelverfahren beschlossenen 4. Flächennutzungsplanänderung voraus. Diese fehlte, wenn die im Rahmen ihrer Abwägung vorgenommene Alternativenprüfung unter nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsmängeln litte. Die Samtgemeinde hat ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung (BA 003 Bl. 1291 [1298 ff.]) dargestellt. Sie hat ihre Alternativenprüfung auf hinreichend große Flächen im Abstand von mindestens 432 m zu Siedlungen und außerhalb von Wäldern und Landschaftsschutzgebieten, ferner in einem Abstand von max. 5 Straßenkilometern zur Altanlage beschränkt. Die diesen Kriterien genügenden 5 Standorte hat sie nach einem Punktesystem verglichen, bei dem der Altstandort 22, die Alternativstandorte 16, 20, 19 bzw. 20 von 27 Punkten erreichten.

Umstritten ist, ob es zulässig war, im ersten Schritt einen Radius von 5 km zur Eingrenzung des Betrachtungsgebietes für Alternativstandorte heranzuziehen. Die hierfür angeführte Erwägung, der ständige Verkehr zwischen Alt- und – im Falle eines Alternativstandorts – Planstandort könne nicht sinnvoll über eine größere Distanz aufrechterhalten werden, setzt voraus, dass jedenfalls ein Betriebsteil am Altstandort verbleibt. Ob entsprechend gewichtige wirtschaftliche Interessen des Betreibers es rechtfertigen, von vornherein nur eine solche Aufteilung, nicht aber einen Komplettumzug des Betriebes an einen potentiell unproblematischeren Standort außerhalb des 5-km-Radius zu untersuchen, kann und muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die Alternativenprüfung gerichtlich nur auf Nachvollziehbarkeit, nicht aber darauf zu kontrollieren ist, ob sie zu einer objektiv optimalen Standortwahl führt.

Nur im Ansatz bedenklich ist die Behandlung der Vorbelastung durch den Altbetrieb im Rahmen der Punktvergabe. Der Rat der Samtgemeinde ist davon ausgegangen, dass zwar der Altstandort ebenso wie die Alternativstandorte 1, 2, 4 und 5 zu geringe Abstände zu sensiblen Ökosystemen halte, jedoch vorbelastet sei; im Rahmen einer Verbesserungsgenehmigung bestehe hier erhebliches Minderungspotenzial für Ammoniak und Stickstoffdepositionen. Er berücksichtigt dabei, wie die Antragsteller zu Recht rügen, nicht, dass die Abluftreinigung des Bestandsbetriebes unstreitig nicht dem Stand der Technik genügt und daher in jedem Fall nach Maßgabe des BImSchG nachgerüstet werden muss; ein rechtskonformes Emissionsverhalten, wenn auch entgegen den Antragstellern keine Betriebsstilllegung, hätte der Abwägung zugrunde gelegt werden müssen. Ob auch unter dieser Prämisse noch erhebliches Minderungspotential verbliebe, ist sehr fraglich. Allerdings hat die Samtgemeinde auch dem Altstandort aufgrund der Vorbelastung lediglich einen Punkt zusätzlich vergeben (Kriterium 6). Entfiele dieser, bliebe der Altstandort mit 21 Punkten weiterhin die Vorzugsvariante.

4.

Der vorgenannte Gesichtspunkt dürfte indes einen Abwägungsfehler im Bebauungsplan begründen. Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf nahe gelegene gesetzlich geschützte Biotope sowie auf sensible Ökosysteme durch Stickstoffdepositionen auszuschließen seien (Planbegründung S. 30, Umweltbericht S. 40 f.). Zur Begründung hat er sich auf eine Beurteilung der Stickstoffdepositionen durch das Ingenieurbüro L. vom Juli 2014/März 2015 (BA 004 Bl. 1599 ff.) bezogen, das sich am Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen des LAI vom 1.3.2012 orientiert. Dieses Gutachten verzichtet unter Punkt 4.4.1 für zwei Beurteilungsflächen (BFW 11 und 13) auf die ansonsten gebotene Einzelfallprüfung mit der Begründung, die Immissionssituation verbessere sich signifikant gegenüber der Ist-Situation. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass untersucht worden wäre, ob das Emissionsverhalten der Anlage im Ist-Zustand rechtmäßig ist oder nicht nach Maßgabe des BImSchG ohnehin verbessert werden müsste. Nur eine gegenüber einem rechtmäßigen Ist-Zustand verbesserte Immissionssituation darf aber der Abwägung zugrunde gelegt werden. Auf die weitere Frage, ob das Ingenieurbüro dabei die Empfindlichkeit der Eichenmischwaldbiotope unterschätzt hat (so die Antragsteller unter Bezugnahme auf eine von ihnen vorgelegte forstfachliche Stellungnahme vom 2.3.2018, GA Bd. III Bl. 385 ff., 404 ff.), kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

Zu den weiteren Rügen der Antragsteller gegen die Behandlung der Immissionssituation in der Abwägung merkt der Senat an:

Ohne Erfolg stellen die Antragsteller in Abrede, dass überhaupt von der Altanlage ausgehende Vorbelastungen in die Abwägung hätten einfließen dürfen. Zutreffend ist, wie oben ausgeführt, dass Vorbelastungen, die die Beigeladene nach Maßgabe ihrer dynamischen Betreiberpflichten hätte reduzieren müssen, nicht im Umfang des faktisch Vorhandenen, sondern nur im Umfang des rechtlich Zulässigen hätten berücksichtigt werden dürfen. Die Spekulation, aufgrund der unterstellten Unwirtschaftlichkeit derartiger Maßnahmen hätte die Beigeladene ihren Betrieb ohne die Planung ohnehin eingestellt, musste der Antragsgegner aber nicht anstellen. Angesichts dessen durfte er beispielsweise die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die vorhandenen Anlagen, aber auch den durch diese bedingten Zu- und Abgangsverkehr als Vorbelastung seiner Abwägung zugrunde legen.

Die Rüge, der Antragsgegner habe bei der Beurteilung der vorhabenbedingten Geruchsbelastung benachbarter Wohnnutzungen die Zumutbarkeits- mit der (Abwägungs-) Erheblichkeitsschwelle gleichgesetzt, greift unter der Prämisse, dass der Antragsgegner diese Geruchsbelastung zutreffend ermittelt hat, nicht durch. Die Antragsteller machen dies an S. 33 des Umweltberichts fest, wo es heißt: „Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass die von den geplanten Nutzungen […] ausgehenden Geruchsstoffimmissionen den zulässigen Immissionswert nach GIRL an den repräsentativen Immissionsorten deutlich unterschreiten.“ Wenn die Geruchsprognose des Antragsgegners zutrifft, und am Immissionsort „M.“ nur eine Geruchszusatzbelastung von 0,4 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten ist – am Wohnhaus der Antragstellerin dürfte die Belastung nicht wesentlich höher sein, vgl. die Geruchskarte BA 004 Bl. 1575R), ist jedoch auch die Bagatellschwelle deutlich unterschritten; insoweit hatte der Antragsgegner keinen Anlass, hierzu weitere Überlegungen anzustellen. Der Einwand der Antragsteller, auch 0,5% der Jahresstunden entsprächen „knapp 44 Stunden starken Geruchs“ im Jahr, verkennen sie, dass angesichts der Entfernung der Immissionsorte vom Vorhaben voraussichtlich von „starkem“ Geruch kaum die Rede sein kann.

Ob die sowohl hinsichtlich der Geruchs-, als auch der Ammoniak- und Staubemissionen angestellten Zweifel der Antragsteller an der Wirksamkeit der von der Beigeladenen vorgesehenen Abluftreinigungsanlage „Big Dutchman MagixP begründet sind, kann und muss der Senat nicht abschließend klären. Da die Verwendung einer bestimmten Art der Abluftreinigung der Beigeladenen, soweit ersichtlich, weder im Bebauungsplan noch im Durchführungsvertrag vorgegeben ist, würde sich eher die Frage stellen, von welchem Wirkungsgrad der Abluftreinigung der Rat des Antragsgegners unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten der Beigeladenen ausgehen durfte.

Unberechtigt dürfte die Kritik der Antragsteller sein, die Einzelfallprüfung hinsichtlich der Beurteilungsfläche BFW 17: WRA (BA 004 Bl. 1607-1610) genüge nicht den Anforderungen des LAI-Leitfadens. Die Antragsteller rügen, das Gutachterbüro habe im Wesentlichen anhand einer Ortsbesichtigung der Fläche einen anderen Biotoptyp zugeordnet als zunächst zugrunde gelegt. Das mag zutreffen und vielleicht nicht den Kriterien des LAI-Leitfadens entsprechen. Das Ergebnis stellt das aber nicht in Frage. Wenn die fragliche Fläche bei näherem Hinsehen nun einmal – ungeachtet ihrer Waldrandlage – ihrem Bewuchs und ihrer Funktion nach nicht einem typischen WRA (Waldrand magerer, basenarmer Standorte), sondern eher einem Himbeer-Drahtschmielen-Kiefernforst entspricht, dürfte es zulässig sein, korrigierend den Empfindlichkeitsmaßstab eines solchen Biotops anzulegen.

6.

Die Bewertung der planbedingten Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes in der Abwägung dürfte zutreffend sein. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, Vorbelastungen durch die Altanlage und die Reitanlage M. hätten hier nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese Anlagen aus den Blickwinkeln, aus denen das Vorhaben stören werde, nicht sichtbar seien. Dass dies der Fall sei, nimmt der Antragsgegner aber auch nicht in Anspruch. Die Vorbelastung durch den M. wird in erster Linie mit Blick auf die Erweiterung der Erschließungsstraße angeführt (BA 004, Bl. 1686, 1692R). In die Abwägung einbezogen wird zwar eine „Vorprägung des Landschaftsausschnittes durch die bestehende Altanlage“. Dass diese fehlt, belegen aber auch die ausgewählte Perspektiven wiedergebenden Fotos der Antragsteller (S. 97 f. der Antragsbegründung) nicht. Dass das Vorhaben (ohne Eingrünung) über diese Vorbelastung hinausgeht, wird in der Planbegründung nicht bestritten, aber unter Berücksichtigung der grünordnerischen Festsetzungen als hinnehmbar eingestuft; Abwägungsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller die Wuchsgeschwindigkeit der als Maßnahme A6 vorgesehenen Weidenhecke in Frage stellen - der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass diese nach vier Jahren eine Höhe von 6 - 8 m erreichen kann -, wird auf die überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners auf S. 94 der Antragserwiderung Bezug genommen.

7.

Die Rüge der Antragsteller, die Verlegung der Gülleleitung sei nicht als Eingriff in Natur und Landschaft bewertet worden, obgleich sie zumindest in großen Teilen in offener Bauweise erfolge, ist unbegründet. Auf S. 14 des Umweltberichts ist lediglich der 100 m lange Abschnitt 8 mit „kein Eingriff“ bewertet worden. In diesem Bereich wird die Leitung unter der (bereits jetzt vorhandenen) Fahrbahn verlegt. Dass damit kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, ist plausibel. Im Übrigen wird mit Blick darauf, dass der Graben wieder verfüllt und die bisherige Vegetation eingesät wird (Landschaftspflegerischer Begleitplan Erschließung, S. 20 = BA 004 Bl. 1678R) der „Eingriff“ lediglich als temporär und reversibel eingestuft und kein flächenmäßiger Kompensationsbedarf gesehen.

8.

Soweit die Antragsteller rügen, die Brutvogelerfassung von 2012 sei veraltet, wendet der Antragsgegner zu Recht ein, die Antragsteller hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich die Erkenntnisse der Vogelkartierung zwischen 2012 und 2016 entscheidend geändert haben sollten, im Übrigen sei 2016 eine Neukartierung erfolgt (vgl. Umweltbericht S. 21).

Der Einwand, es seien zu Unrecht Fledermäuse nicht erfasst worden, obwohl der artenschutzrechtliche Fachbeitrag selbst einräume, dass solche angesichts der Waldrandlage zu erwarten seien, es sei davon auszugehen, dass Fledermausquartiere in den abzureißenden Gebäuden der Bestandsanlage vorhanden seien, dürfte unbegründet sein. Fledermäuse sind tatsächlich nicht im Einzelnen erfasst worden, indes prüft der artenschutzrechtliche Fachbeitrag gleichwohl die im Falle ihres Vorkommens erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote (BA 004 Bl. 1621R, 1623); berücksichtigt ist dabei die Zerstörung von Quartierhöhlen in einigen zu fällenden Straßenbäumen, der durch rechtzeitige Verschließung leerer Bäume und Verzögerung der Bauarbeiten bis zur freiwilligen Räumung bei besetzten Bäumen begegnet werden soll. Maßnahmen hinsichtlich möglicher Quartiere in Gebäuden werden nicht betrachtet, es ist aber nicht ersichtlich, weshalb hier nicht die gleiche Vorgehensweise in Betracht kommt. Ein unüberwindliches artenschutzrechtliches Vollzugshindernis für die Planung ist angesichts dessen nicht ersichtlich.

9.

Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Problem der Schmutzwasserbeseitigung sei nicht hinreichend bewältigt. Sie rügen, das große Versickerungsbecken sei hierzu ungeeignet, da es nur ein kleines Absetzbecken und einen kleinen Schmutzwasserkanal für die Mitarbeitertoiletten gebe. Es sei damit zu rechnen, dass auch das übrige Oberflächenwasser durch keim- und antibiotikabelastete Stäube und Schmutz von Schuhen kontaminiert werde. Die Versickerung im großen Becken erfolge in unmittelbarer Nähe eines Trinkwasserschutzgebietes. Dem hat der Antragsgegner an anderer Stelle überzeugend entgegengehalten, Antibiotika dürften mittlerweile Futtermitteln nur noch zu veterinärmedizinischen Zwecken unter strenger Kontrolle beigegeben werden, zudem müsse im Rahmen ihrer Zulassung die Umweltverträglichkeit der Antibiotika in Ökotoxstudien nachgewiesen werden. Welche sonstigen Kontaminationen, die eine Versickerung des Oberflächenwassers bedenklich erscheinen ließen, auftreten sollten, haben die Antragsteller nicht dargelegt.

10.

Zweifelhaft ist allerdings, ob der Antragsgegner sich hinreichend mit der Realisierungsfähigkeit der geplanten Erweiterung der Erschließungsstraße, der Gülle- und der Wärmeleitung auseinandergesetzt hat. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um bauliche Anlagen, deren baurechtliche Zulässigkeit - sofern der Antragsgegner sie, wie bisher, nicht in den Bebauungsplan einbezieht – den Anforderungen des § 35 BauGB genügen müssen. Ob das der Fall ist, hat der Antragsgegner nicht untersucht; es dürfte auch zu verneinen sein. Da die Anlagen keinem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 BauGB privilegierten Betrieb dienen und daher im Außenbereich nicht privilegiert sein dürften, würde sich ihre planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB richten. Hier dürften beide Anlagen Probleme aufwerfen, da sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen, jedenfalls aber Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigen. Beide führen, wie die Antragsteller zutreffend herausgearbeitet haben (Schriftsatz v. 27.7.2018 S. 22 f.), u.a. durch das gesetzlich geschützte Biotop Nr. 4997; selbst der Landschaftspflegerische Begleitplan der Beigeladenen/des Antragsgegners räumt auf S. 50 (BA 004 Bl. 1693R) „erhebliche und nachhaltige Eingriffe in Natur und Landschaft“ durch die Maßnahmen an der Erschließungsstraße ein. Dass diese nach Maßgabe des Naturschutzrechts ausgeglichen werden sollen, ändert im Falle eines nicht privilegierten Vorhabens nichts am Vorliegen einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Senatsbeschl. v. 4.9.2018 – 1 ME 65/18 –, ZfBR 2018, 782 = juris Rn. 12). Ob die Maßnahmen raumbedeutsam sind und zusätzlich Zielen der Raumordnung widersprechen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB), und inwieweit sie insoweit vom Zielabweichungsbescheid des Landkreises Lüneburg gedeckt sind, kann angesichts dessen dahinstehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 709 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Der Streitwert wird auf 40.000,- EUR festgesetzt, wobei auf jeden Antragsteller 20.000,- EUR entfallen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).