Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2024, Az.: 1 MN 75/24
Antragsbefugnis eines ohne Baugenehmigung im Außenbereich wohnenden Plannachbarn in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Wirksamkeit einer Lärmemissionskontingentierung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.08.2024
- Aktenzeichen
- 1 MN 75/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 22960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0801.1MN75.24.00
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 7 BauGB
- § 35 BauGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis eines ohne Baugenehmigung im Außenbereich wohnenden Plannachbarn.
- 2.
Der Wirksamkeit einer Lärmemissionskontingentierung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO steht nicht entgegen, dass die Fläche, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts faktisch unkontingentiert bleiben muss, bereits genutzt wird.
- 3.
Dass die unkontingentierte Fläche aufgrund umliegender schutzbedürftiger Nutzungen in ihrer Lärmentfaltung eingeschränkt ist, stellt nicht die Deckung durch § 1 Abs. 4 BauNVO als Rechtsgrundlage, sondern - wenn überhaupt - die Abwägungsgerechtigkeit der Planung in Frage.
Tenor:
Der Normenkontrolleilantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 12.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 68 "Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets Venne - B 218" der Antragsgegnerin, da er planbedingte Lärmbelästigungen und eine erdrückende Wirkung der durch den Plan ermöglichten Bebauung und Bepflanzung auf sein Grundstück fürchtet.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem großzügigen, heute zum Wohnen genutzten Gebäude bebauten Grundstücks B-Straße, das etwa auf halbem Wege zwischen den der Antragsgegnerin zugehörigen Ortschaften Venne und Schwagstorf liegt. Nördlich des Grundstücks verläuft die Bundesstraße 218, östlich die F.. Im weiteren Verlauf der F. stehen beidseits der Straße in lockerer, durch Freiflächen unterbrochener Folge einige weitere Wohn- und Nebengebäude. Im Übrigen ist die Umgebung des Antragstellergrundstücks unbebaut. 350 m weiter westlich ist auf der Grundlage eines 2017 in Kraft getretenen Bebauungsplans auf einem ca. 350 x 700 m großen Areal das Werk eines Küchenherstellers entstanden.
Um weitere Gewerbeflächen bereitzustellen, hat die Antragsgegnerin nunmehr mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan die das Werksgelände L-förmig im Süden und Osten umgebenden, im Norden an die B 218 angrenzenden, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flächen bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des Antragstellers und südlich davon bis an die F. überplant. Der am 20. Juli 2021 als Satzung beschlossene und am 30. Juni 2022 bekanntgemachte Bebauungsplan setzt neben Verkehrsflächen zur Binnenerschließung im Wesentlichen Gewerbegebiete mit einer Grundflächenzahl von 0,8, einer Baumassenzahl von 6,0 und abweichender Bauweise - Gebäudekörper mit einer Länge über 50 m zulässig - fest. Die Gebäudehöhen sind regelhaft auf 70 bis 74 m üNN im Osten und 76 m üNN im Südwesten (entspricht jeweils ca. 15-16 m über Geländehöhe) beschränkt; nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 b) kann "die [Antragsgegnerin] in Verbindung mit der Genehmigungsbehörde" hiervon Ausnahmen für einzelne, funktionsgebundene Anlagen eines Betriebes (z.B. Aufzüge, Klimatechnik, Schornsteine o.ä.) zulassen. Entlang der Grenze des Gewerbegebiets zum Antragstellergrundstück ist ein 10 m breiter Pflanzstreifen und nochmals 5 m von diesem abgerückt eine Baugrenze festgesetzt. Der Bereich südlich des Antragstellergrundstücks, unmittelbar westlich der F. ist als Regenrückhaltebecken festgesetzt. Ferner ist für das gesamte Plangebiet eine Lärmemissionskontingentierung nach der DIN 45691 vorgenommen; die höchsten Emissionskontingente betragen tags/nachts 61/43 dB(A)/m2 bzw. 60/47 dB(A)/m2 zuzüglich von Zusatzkontingenten für Emissionen in bestimmte Richtungssektoren. Ausweislich der Planbegründung (S. 17) versteht sich diese Kontingentierung als Gliederung des Gewerbegebiets im Verhältnis auch zu dem externen Gewerbegebiet "Broxten - G. - Westteil" der Antragsgegnerin. Die textliche Festsetzung Nr. 1.6 c) sieht vor, dass für die Außenbeleuchtung einschließlich beleuchteter Werbeträger ausschließlich insekten- bzw. fledermausfreundliche Leuchtmittel mit einer Farbtemperatur kleiner/gleich 4.000 Kelvin zu verwenden, Lichtkegel nach unten auszurichten und Blendwirkungen durch geschlossene Gehäuse zu minimieren sind. Beleuchtungsanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht oder wechselnden Farben sind unzulässig. Für den mit der Planung verbundenen Wegfall von Brutplätzen der Feldlerche sieht die Antragsgegnerin im Umweltbericht vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (v.a. Herstellung von "Lerchenfenstern" auf einer ca. 5 km außerhalb des Plangebiets gelegenen Fläche) vor.
Der Antragsteller hat den Bebauungsplan am 30. Juni 2023 mit einem Normenkontrollantrag und am 16. Mai 2024 mit dem vorliegenden Normenkontrolleilantrag angegriffen. Zu dessen Begründung führt er aus: Er sei antragsbefugt, da die Planung abwägungsrelevante Lärm- und Lichtemissionen auf sein Grundstück und dessen unzumutbare Einengung bzw. Verschattung durch Bebauung und Vegetation zur Folge haben werde. Sein Wohnhaus sei im Außenbereich teilprivilegiert und genieße im Übrigen Bestandsschutz.
Sein Antrag sei auch begründet. Die Auslegungsbekanntmachung sei aufgrund einer "Überinformation" der Öffentlichkeit fehlerhaft, die Schlussbekanntmachung deshalb, weil die Hauptsatzung der Antragsgegnerin die Internetadresse des Veröffentlichungsorgans nicht benenne. Die Planung widerspreche dem Raumordnungsrecht, das im Plangebiet ein Vorranggebiet für die Landwirtschaft vorsehe. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer Lärmkontingentierung erforderliche unkontingentierte Teilfläche dürfe keine bereits ausgenutzte, jedenfalls aber keine Fläche sein, auf der aufgrund benachbarter schutzbedürftiger Nutzungen keine ungehinderte Lärmentfaltung zulässig sei. Die Höhenfestsetzung sei unwirksam, da Ausnahmen entgegen dem Wortlaut der Festsetzung nur durch die Genehmigungsbehörde zugelassen werden dürften. Die Maßnahmen zur Eindämmung nächtlicher Beleuchtung seien unzureichend. Die Lärmkontingente schöpften die Orientierungswerte voll aus, wobei verkannt werde, dass der Bebauung an der F. der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zukomme. Die Untersuchung des Verkehrslärms sei unzureichend, ebenso die Ermittlung artenschutzrechtlicher Belange. Mit Blick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sei die Rechtzeitigkeit der vorgesehenen CEF-Maßnahmen nicht sichergestellt; diese selbst seien aufgrund ihrer Entfernung zum Plangebiet von 5 km ungeeignet. Die Betroffenheit des Antragstellergrundstücks durch abfließendes Oberflächenwasser sei fehlerhaft ermittelt worden. Es sei nicht hinreichend geprüft worden, wie sich die optische Bedrängung seines Grundstücks durch heranrückende Bebauung und die vorgesehene Randbegrünung abmildern lasse; diese Wirkungen seien zudem unzumutbar, wodurch die Verwirklichung der Planung und damit die Erforderlichkeit des Plans in Frage stünden. Der planbedingte Eingriff in das Landschaftsbild werde schlicht "weggewogen".
Der Antragsteller beantragt,
den im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 68 "Venner Esch" durch einstweilige Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes Nr. 68 der Antragsgegnerin abzulehnen.
Sie hält den Antragt für unzulässig, da der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Seine Wohnnutzung sei ungenehmigt und im Außenbereich auch nicht genehmigungsfähig, daher in der Abwägung nicht schutzwürdig. Zudem überschritten die Beeinträchtigungen seiner Belange nicht die Bagatellgrenze. Der Antrag sei zudem unbegründet, da der Bebauungsplan - dies führt sie im Einzelnen aus - sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Selbst im Falle offener Erfolgsaussichten sei der Antrag abzulehnen, da eine den Antragsteller beeinträchtigende Gewerbeansiedlung noch nicht absehbar sei, während der Antragsgegnerin bei weiterem Verzug der anstehenden Erschließungsmaßnahmen wirtschaftliche Schäden drohten.
Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung geht, reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Allerdings ist die Antragsbefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn solche Tatsachen im gerichtlichen Verfahren behauptet werden und der Vortrag in Bezug auf den geltend gemachten Abwägungsfehler schlüssig ist. Zwar ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes und in einem Umfang und einer Intensität vorzunehmen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 -, BauR 2012, 1771 = BRS 79 Nr. 61 = juris Rn. 2 f. m.w.N.).
Ein möglicherweise abwägungserheblicher Belang ist jedenfalls das Interesse des Antragstellers an der Vermeidung planbedingter Störungen seiner auf dem Grundstück ausgeübten Wohnnutzung. Die von planbedingt zulässigen Baukörpern mit einer Höhe von gut 15 m und einer Länge von mehr als 50 m in 15 m Abstand zur Grundstücksgrenze in einer im unmittelbaren Umfeld durch kleinteilige, niedrige Streubebauung geprägten Außenbereichslage ausgehenden optischen Beeinträchtigungen mögen die Zumutbarkeitsgrenze noch nicht überschreiten (s.u.); abwägungserheblich sind sie allemal. Ob auch die planbedingten Lärm- und Lichtimmissionen abwägungserheblich waren - einiges spricht dafür -, kann hier angesichts dessen dahinstehen.
Die Abwägungserheblichkeit entfällt auch nicht deshalb, weil das Interesse des Antragstellers an einer unbeeinträchtigten Wohnnutzung aufgrund formeller und materieller Baurechtswidrigkeit dieser Nutzung nicht schutzwürdig wäre. Nach der Senatsrechtsprechung, lässt die - hier gegebene - formelle Baurechtswidrigkeit einer tatsächlich ausgeübten Nutzung die Abwägungserheblichkeit der aus dieser folgenden Interessen nicht entfallen, sofern die Nutzung nicht auch materiell baurechtswidrig ist. Dabei erfordert die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht, dass der Antragsteller im Detail die Tatsachen vorträgt, die Voraussetzung der materiellen Baurechtmäßigkeit sind, und mögliche Ausschlussgründe vorsorglich substantiiert bestreitet. Vielmehr genügt jedenfalls im Falle einer tatsächlich ausgeübten und von den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht untersagten Nutzung die allgemeine Berufung auf sein Nutzungsinteresse; ob dessen Schutzwürdigkeit und damit die Gefahr einer Verletzung sich bereits auf Zulässigkeitsebene ausschließen lässt, ist sodann unter Berücksichtigung substantiierten Gegenvorbringens, aber unter Anlegung eines Offenkundigkeitsmaßstabs von Amts wegen zu prüfen (Senatsurt. v. 17.1.2024 - 1 KN 82/20 -, NuR 2024, 277 = BauR 2024, 893 = juris Rn. 20).
Offenkundig ist eine materielle Baurechtswidrigkeit der Wohnnutzung des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin nicht. Diese Nutzung wird zwar im Außenbereich ausgeübt, ist dort nicht privilegiert und beeinträchtigt öffentliche Belange in Gestalt der möglichen Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung, des Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans und einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigung dieser Belange aufgrund einer Teilprivilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich sein könnte. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, es sei ungeklärt, ob das Gebäude des Klägers zulässigerweise errichtet wurde, in der Vergangenheit einem landwirtschaftlichen Betrieb diente und in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dessen Hofstelle stand, überschreitet das die Grenzen des bei der Prüfung der Antragsbefugnis anzulegenden Offenkundigkeitsmaßstabs. Fernliegend sind eine ehemals landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes und seine Eigenschaft als Kern einer (kleinen) Hofstelle angesichts seiner Lage und Größe nicht. Auch dass der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in zeitlicher Hinsicht eröffnet ist, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung, die er durch das BauROG 1998 erhalten habe, lediglich Nutzungsänderungen erfasse, die nach Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes vorgenommen worden seien und hierzu auf das Senatsurteil vom 21. Januar 1999 (- 1 L 2065/96 -, NVwZ-RR 1999, 493 = juris Rn. 11 f.) verweist, lässt sie unberücksichtigt, dass das BauROG 1998 die Teilprivilegierung der Nutzungsänderung von ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden nicht erstmals eingeführt, sondern lediglich auf Gebäude ausgedehnt hat, die - wie im dem zitierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall - auch baulich wesentlich geändert werden sollen und lediglich ihre äußere Gestalt im Wesentlichen wahren. Nutzungsänderungen landwirtschaftlicher Gebäude ohne wesentliche bauliche Änderungen sind dagegen bereits seit der BBauG-Novelle von 1976 teilprivilegiert. Gemessen daran ist die Eröffnung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Teilprivilegierung hier nicht von vornherein auszuschließen. Denn die Antragsgegnerin gibt selbst an, dass der genaue Zeitpunkt der Nutzungsänderung nicht bekannt sei; auch die Angabe einer Nutzung zu Wohnzwecken "seit 1970", die der Antragsteller anlässlich seines - dem Senat nicht vorliegenden - Bauantrags gemacht haben soll und die sich auf einen Zeitpunkt mehrere Jahrzehnte vor seiner eigenen Übernahme des Gebäudes im Jahr 1992 bezöge, könnte durchaus ein Näherungswert sein. Dass die damalige Nutzungsänderung ohne wesentliche bauliche Änderungen vollzogen wurde, ist nach Aktenlage ebenfalls nicht auszuschließen. Ob an der zitierten Senatsrechtsprechung, die in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - keinen Widerhall gefunden hat, festzuhalten ist, kann daher offenbleiben.
Schließlich steht nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit fest, dass dem Antragsteller der ihm obliegende Nachweis, dass sein Gebäude einst zulässigerweise errichtet worden ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d BauGB), misslingen muss. Es bedürfte insofern weiterer Nachforschungen zum Alter des gegenwärtigen Gebäudebestands, seiner ursprünglichen Nutzung sowie zur damals geltenden Rechtslage. Diese Nachforschungen können nicht auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung erfolgen. Dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand - wie die Antragsgegnerin mit einiger Berechtigung dargelegt hat - ein dem Antragsteller günstiges Ergebnis eher unwahrscheinlich sein mag, ändert daran an dieser Stelle nichts.
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind regelmäßig zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans oder der Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.2.2020 - 1 MN 153/19 -, BauR 2020, 978 = juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 15 unter Anschluss an die stRspr des 4. Senats des BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 = BauR 2015, 968 = juris Rn. 12; v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 -, BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, BauR 2019, 1442 = juris Rn. 4).
Hier erweist sich der anhängige Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung als voraussichtlich unbegründet.
a)
Die Auslegungsbekanntmachung ist nicht zu beanstanden; sie verfehlt ihre Anstoßwirkung namentlich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht infolge einer "Überinformation". Das Bundesverwaltungsgericht hat seine insoweit vielleicht missverständliche anfängliche Rechtsprechung (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 20) mit Urteil vom 6. Juni 2019 (- 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = juris Rn. 18) wie folgt präzisiert:
"Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB einen Rückgriff auf die Titel der umweltbezogenen Informationen nicht gebietet, sondern auch andere, die Anstoßfunktion erfüllende Gestaltungen zulässt. Die Norm untersagt nicht, besonders detaillierte Schlagwörter zu verwenden oder gesetzlich nicht geschuldete Angaben bekannt zu machen. Rechtspolitisch mag vor einer Überinformation gewarnt werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 20). Es entstände aber eine nicht hinnehmbare Unsicherheit für die Planungspraxis, wenn § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht nur eine Untergrenze an notwendigen Angaben entnommen würde, sondern auch eine Obergrenze, die ein Zuviel an Angaben verbietet. Anderes gilt nur in Extremfällen offenkundigen Missbrauchs."
Ein solcher Extremfall liegt hier offenkundig nicht vor. Die sich über dreieinhalb Seiten erstreckenden Angaben zu umweltbezogenen Informationen in der Auslegungsbekanntmachung vom 19. März 2021 sind übersichtlich gegliedert, verständlich formuliert und offenkundig dem Bestreben geschuldet, sich nicht dem Vorwurf einer zu knappen Unterrichtung der Öffentlichkeit auszusetzen. Eine Missbrauchsabsicht liegt fern.
b)
Die Schlussbekanntmachung krankt nicht daran, dass in der zum Bekanntmachungszeitpunkt (30.6.2022) geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2011 nicht die Internetadresse eines elektronischen Amtsblatts des Landkreises Osnabrück angegeben war. § 11 Abs. 4 Satz 3 NKomVG in der am 30. Juni 2022 geltenden Fassung sah die Angabe einer Internetadresse nur für den Fall vor, dass die Bekanntmachung satzungsgemäß in einem elektronischen amtlichen Verkündungsblatt erfolgt. Die maßgebliche Hauptsatzung der Antragsgegnerin sah jedoch in ihrem § 5 Abs. 1 die Verkündung schlicht "im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück" vor. Mangels anderslautender Zusätze und angesichts des Umstandes, dass bei Erlass der Hauptsatzung im Jahr 2011 eine rein elektronische Verkündung noch nicht zulässig war, ist dies dahingehend auszulegen, dass die das Inkrafttreten bewirkende Verkündung im gedruckten Amtsblatt zu erfolgen hatte - wo sie ausweislich der Planaufstellungsvorgänge auch erfolgt ist. Dies war nach § 11 Abs. 4 Satz 1 NKomVG zum Bekanntmachungszeitpunkt - allein dieser ist maßgeblich - weiterhin zulässig.
c)
Die Ausnahmeregelung in Nr. 1.3 Buchst. b) der textlichen Festsetzungen ist wirksam. Dass dort abweichend von der Zuständigkeitsverteilung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB von einer Zulassung der Ausnahme durch die Antragsgegnerin in Verbindung mit der Genehmigungsbehörde die Rede ist, ist ein unschädliches redaktionelles Versehen (vgl. Senatsurt. v. 10.2.2022 - 1 KN 171/20 -, juris Rn. 79). Mit der Regelung wollte die Antragsgegnerin erkennbar bewirken, dass eine Ausnahmenzulassung in der Sache von einer gemeindlichen Entscheidung abhängt; das entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dass die Gemeinde mit der Nebenbestimmung gerade - abweichend von der gesetzlichen Regelung - die Befugnis an sich ziehen wollte, nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung zu treten, lässt sich nicht erkennen.
d)
Die Planung ist erforderlich, insbesondere stehen ihr keine unüberwindlichen artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Der nicht weiter substantiierte Hinweis auf S. 4 der Normenkontrollantragsschrift vom 30. Juni 2023, es sei unklar, wie die der artenschutzrechtlichen Betrachtung zugrundeliegende Brutvogelerfassung und/oder die Relevanzanalyse (gemeint wohl die auf S. 51 f. des Umweltberichts) zustande gekommen seien, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Methodik der Brutvogelerfassung wird in dieser (Punkt 3) detailliert erläutert, auch die Quellen der Relevanzanalyse und die Begründung für das Ausscheiden einzelner Arten werden offengelegt. Soweit in der Relevanzanalyse auf das Fehlen von Nachweisen für einzelne Arten abgestellt wird, lässt sich eine Quelle hierfür naturgemäß nicht angeben.
Einer Festsetzung im Bebauungsplan, dass die CEF-Maßnahmen zum Ausgleich eines Brutplatzverlustes der Feldlerche vor Umsetzung der Planung verwirklicht sein müssten, bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände greifen erst auf der Ebene der Planausnutzung und sind dort unabhängig von entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan zu beachten. Das gilt auch für das Erfordernis, mit der Planausnutzung nicht vor Umsetzung etwa erforderlicher CEF-Maßnahmen zu beginnen. Der Antragsgegnerin als Trägerin der Bauleitplanung oblag es lediglich, sich zu vergewissern, dass eine Umsetzung vor Planausnutzung möglich wäre; gegen eine solche Möglichkeit sprechen hier aber keine Anhaltspunkte. Ob - wie die Antragsgegnerin geltend macht - die Umsetzung dann tatsächlich vor dem Eingriff - also vor der auf die archäologischen Untersuchungen folgenden Brutperiode der Feldlerche - erfolgt ist, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Planung.
Erfolglos bleibt schließlich die Rüge des Antragstellers, eine CEF-Maßnahme in ca. 5 km Entfernung sei für die Kompensation des Revierverlustes im Plangebiet ungeeignet. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass Maßnahmen in dieser Entfernung nicht mehr den nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG erforderlichen räumlichen Zusammenhang mit der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstätte aufweisen. Für den Begriff des räumlichen Zusammenhangs in diesem Sinne kommt es auf die artspezifischen Vernetzungsdistanzen an. Etwaige Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Individuen befinden. Danach gibt es keine feststehende Grenze, ab der ein räumlicher Zusammenhang zu verneinen ist. Vielmehr kommt es auf die Verbreitung der lokalen Population im Einzelfall an. Unter lokaler Population ist keinesfalls nur die an einem bestimmten Ort anzutreffende Fortpflanzungsgemeinschaft zu verstehen. Die lokale Population umfasst eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen. Es geht demnach um die Gesamtheit der Individuen einer Art, die in einem abgegrenzten Raum vorkommen. Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.8.2019 - 7 KS 24/17 -, RdL 2020, 354 = juris Rn. 362 m.w.N.). Spezifisch mit Blick auf die Feldlerche ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser um eine Vogelart handelt, die sich ohnehin jedes Jahr nach ihrer Rückkehr aus dem Süden einen neuen Standort sucht. Räumliche Verschiebungen sind schon deswegen unausweichlich, als die Flächen in Abhängigkeit von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Jahr zu Jahr eine wechselnde Eignung als Bruthabitat haben. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, das Verbreitungsgebiet der lokalen Feldlerchenpopulation nicht zu eng zu fassen (OVG Lüneburg, Urt. v. 27.8.2019 - 7 KS 24/17 -, RdL 2020, 354 = juris Rn. 362 m.w.N.). Vorliegend weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sich der Eingriffsort und der Standort der CEF-Maßnahme in demselben, insbesondere durch ackerbaulichen Nutzungen geprägten Offenland befinden und nicht durch Landschaftselemente mit möglicher Barrierewirkung wie größere Waldflächen oder geschlossene Siedlungsbereiche voneinander getrennt sind - ob solche von der Feldlerche schlicht überflogen würden (so VG Augsburg, Urt. v. 22.6.2015 - Au 6 K 14.734 -, juris Rn. 91) kann daher dahinstehen.
Auch sonstige Umsetzungshindernisse stehen der Planung nicht entgegen. Soweit der Antragsteller geltend macht, eine Planausnutzung im Nahbereich seines Grundstücks verletze wegen der erdrückenden Wirkung der zu realisierenden Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme, ist dies keine Frage der Erforderlichkeit. Eine Einschränkung einer vollständigen Planausnutzung auf Durchführungsebene stellt die Erforderlichkeit nicht in Frage. Soweit die Planung aber ein bestimmtes Maß der Nachbarbebauung bewusst ermöglichen möchte, bestimmt diese planerische Festlegung auch das Maß dessen, was im Rahmen des § 15 BauNVO auf Vorhabenzulassungsebene hinzunehmen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.2.2024 - 1 LA 88/23 -, BauR 2024, 899 = juris Rn. 7; v. 24.2.2022 - 1 ME 186/21 -, BauR 2022, 743 = juris Rn. 6 m.w.N.). Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage ist deshalb allein eine solche der Abwägungsgerechtigkeit des Plans.
e)
Die Planung genügt dem Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung stehen ihr nicht entgegen. Das untergeordnete Teile des Plangebiets, im Wesentlichen im Bereich des Regenrückhaltebeckens, im regionalen Raumordnungsprogramm als Vorsorgegebiet für die Landwirtschaft sowie für Natur und Landschaft ausgewiesen sind, steht dem nicht entgegen. Die Darstellung von Vorsorgegebieten ist kein Ziel, sondern ein lediglich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Grundsatz der Raumordnung, der hier von der Antragsgegnerin mit tragfähigen Argumenten - Großflächigkeit der Vorsorgegebietsausweisung, die angesichts der fehlenden Parzellenschärfe von Raumordnungsplänen durch eine Überlagerung im Bagatellbereich nicht beeinträchtigt wird - überwunden wurde.
f)
Die Festsetzungen zur Lärmemissionskontingentierung sind von der Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 BauNVO gedeckt; sie genügen namentlich der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass wenigstens eine Teilfläche eines hinsichtlich des Lärmemissionsverhaltens der Betriebe gegliederten Baugebiets von einer Kontingentierung freigehalten oder mit Kontingenten belegt werden müsse, die bei typisierender Betrachtung ausreichend hoch sind, um die nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen und nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO wirksam ausgeschlossenen Arten von Nutzungen zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2021 - 4 CN 8.19 -, BVerwGE 173, 75 = juris Rn. 9 ff.). Ob, wogegen allerdings Beachtliches spricht und wovon offenbar auch die Antragsgegnerin nicht ausgegangen ist, die festgesetzten Emissionskontingente im Plangebiet - selbst unter Berücksichtigung der Zusatzkontingente für bestimmte Richtungssektoren (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.6.2021 - 4 CN 8.19 -, BVerwGE 173, 75 = juris Rn. 15) - diesen Voraussetzungen genügen, kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin das Gewerbegebiet wirksam nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO extern im Verhältnis zum Gewerbegebiet "Broxten - Tannenkamp - Westteil" (nachfolgend: Ergänzungsgebiet) gegliedert hat. Dieses Gebiet ist nicht durch eine Lärmemissionskontingentierung eingeschränkt.
Die Eignung des Ergänzungsgebiets, eine wirksame Gliederung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen, entfällt nicht deshalb, weil das Gebiet bereits vollständig ausgenutzt ist (vgl. schon Senatsurt. v. 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, NVwZ-RR 2019, 631 = juris Rn. 38). Die gemeindliche Befugnis zur Bauleitplanung ist allgemein nicht auf bisher unbebaute Flächen beschränkt; auch bestehende Baugebiete können überplant und prinzipiell mit sämtlichen Festsetzungen, die § 9 BauGB und die BauNVO bereitstellen, belegt werden; Grenzen ergeben sich insoweit nicht aus den jeweiligen Rechtsgrundlagen der Festsetzungen, sondern allenfalls aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz und dem Abwägungsgebot. Auch ein bestehendes Gewerbegebiet kann nach § 1 Abs. 4 BauNVO intern gegliedert werden. Ein Grund, an Flächen, die in eine externe Gliederung einbezogen werden, strengere Anforderungen zu stellen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, das Bundesverwaltungsgericht begründe seine Forderung nach der Einbeziehung einer unkontingentierten Fläche in die Kontingentierung nicht nur formal mit dem Begriff des "Gliederns" in § 1 Abs. 4 BauNVO, sondern auch materiell mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, verkennt er, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Argument ausdrücklich aufgegeben hat (Beschl. v. 24.8.2023 - 4 BN 13.23 -, ZfBR 2023, 796 = juris Rn. 6 m.w.N.).
Nach Maßgabe des Vorstehenden wäre es ebenso unschädlich, wenn im Ergänzungsgebiet aufgrund schutzwürdiger benachbarter Wohnnutzungen nicht alle in einem Gewerbegebiet bei typisierender Betrachtung zulässigen Gewerbebetriebe zugelassen werden könnten. Auch wenn die nicht kontingentierten Teilflächen aus planexternen Gründen für eine unbeschränkte Lärmentfaltung nicht zur Verfügung stünden, wäre dem formalen Erfordernis einer "gliedernden" Festsetzung Genüge getan. Bedenken könnten sich - wenn überhaupt - allenfalls insoweit ergeben, als das solcherart gegliederte Baugebiet der in der Gliederung sinngemäß zum Ausdruck gekommenen planerischen Intention, (auch) lärmintensive Nutzungen auf den unbeschränkten Flächen zuzulassen, nicht genügen könnte. Dies wäre jedoch ein Abwägungsfehler, der nur nach Maßgabe der Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre. Insoweit wäre zu berücksichtigen, dass der Antragsteller das Vorhandensein Lärmschutz beanspruchender Nutzungen im Umfeld des Ergänzungsgebiets erstmals mit Schriftsatz vom 6. März 2024 und damit nach Ablauf der Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht.
Vorliegend ist jedoch bereits die Auffassung des Antragstellers unzutreffend, der Schutzanspruch der Wohnbebauung am G. schlösse im Ergänzungsgebiet die Ansiedlung auch derjenigen Betriebe aus, die bei typisierender Betrachtung zu den lauteren im Gewerbegebiet zulässigen - also nicht erheblich störenden - Gewerbebetrieben gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss insoweit nicht jeder denkbare Gewerbebetrieb erfasst sein, der "gerade noch" in einem Gewerbegebiet zulässig wäre; ausreichend ist, dass generell Raum für das produzierende und verarbeitende Gewerbe und das Handwerk ist (BVerwG, Urt. v. 29.6.2021 - 4 CN 8.19 -, BVerwGE 173, 75 = juris Rn. 13). Das ist hier nicht ernstlich zweifelhaft. Im Westen des Ergänzungsgebiets liegen u.a. ein Recyclinghof und eine Autowerkstatt; gerade der erstgenannte Betrieb ist sicher am oberen Rand des nach seiner Lärmentfaltung in einem Gewerbegebiet noch zulässigen Spektrums anzusiedeln. Die Vorbelastung durch diesen Betrieb würde auch im Falle seines Ersatzes durch einen anderen Gewerbebetrieb den Schutzanspruch der Nachbarschaft bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 29). Unabhängig davon gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein "klassischer" Gewerbebetrieb jedenfalls westlich des Dreskenkamps - auf diesen Bereich kann sich die Prüfung beschränken, da das Vorhandensein einer zur Aufnahme eines unbeschränkten Gewerbebetriebs geeigneten Teilfläche dem Gliederungserfordernis genügt - selbst ohne Berücksichtigung der Vorbelastung Lärmkonflikte mit der rund 145 m östlich gelegenen Wohnbebauung am G. verursachen würde.
g)
Die Planung genügt bei summarischer Betrachtung dem Abwägungsgebot. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen Mängel im Abwägungsvorgang nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).
aa)
Gemessen hieran liegt ein Abwägungsmangel nicht in der Behandlung des Interesses des Antragstellers - und ggf. anderer Plannachbarn -, von planbedingten Lichtimmissionen verschont zu bleiben. Die Antragsgegnerin hat dieses Interesse gesehen und in ihre Abwägung eingestellt, jedoch die primär zum Schutz der Tierwelt vorgesehenen Minderungsmaßnahmen - Begrenzung der Farbtemperatur auf 4000 Kelvin, Ausrichtung der Lichtkegel nach unten, geschlossene Gehäuse zur Minimierung der Blendwirkung, Verbot von Beleuchtungsanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht (vgl. S. 18 f. der Planbegründung) - als ausreichend angesehen, auch eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen zu vermeiden. Dass - eine Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung des Antragstellers und anderer Plannachbarn unterstellt - Beeinträchtigungen unterhalb der Zumutbarkeits-, aber oberhalb der Schwelle zur Abwägungsrelevanz verbleiben werden, wird mit der Argumentation der Antragsgegnerin sinngemäß anerkannt. Eine Unzumutbarkeit, die es verböte, diese Belästigungen hinter die für die Planung sprechenden Belange zurückzustellen, sieht auch der Senat zumal mit Blick auf die Außenbereichslage des Wohnhauses des Antragstellers nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls in den Sommermonaten die vorgeschriebene Bepflanzung des Plangebietsrands mittelfristig eine weitere Abschirmung der Lichtquellen bewirken wird, während jedenfalls in den Wintermonaten eine Selbsthilfe durch Vorhänge oder Jalousien nach Einbruch der Dunkelheit nur ein geringes Opfer darstellt und zumutbar ist.
bb)
Auch eine abwägungsfehlerhafte Behandlung von Lärmschutzbelangen des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erkennbar.
Dass die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen am Wohnhaus des Antragstellers schon deshalb nicht abwägungserheblich ist, weil der Zusatzverkehr des Gesamtverkehrs auf der B 218 von diesem nicht unterscheidbar sein wird (vgl. dazu Senatsurt. v. 4.5.2023 - 1 KN 105/21 -, BauR 2023, 1513 = juris Rn. 23 m.w.N.), hat die Antragsgegnerin zutreffend erkannt. Zutreffend und nicht substantiiert bestritten ist auch, dass die festgesetzte Lärmkontingentierung zur Folge hat, dass bezogen allein auf Gewerbelärmimmissionen die Zumutbarkeitswerte für Mischgebiete am Wohnhaus des Antragstellers ebenso eingehalten bzw. nicht relevant erhöht werden wie an weiteren Wohnhäusern entlang der F.. Am Immissionsort 7, der dem Gewerbegebiet zugekehrten Fassade des Antragstellerwohnhauses, ergibt sich tags eine Vorbelastung von 59,4 dB(A), die durch die aus den Emissionskontingenten folgende Zusatzbelastung von 51 dB(A) auf 60,0 dB(A) erhöht wird, nachts eine Vorbelastung von 44,7 dB(A); hier bleibt allerdings die durch die Kontingentierung ermöglichte Zusatzbelastung von 35 dB(A) unterhalb der Relevanzschwelle (vgl. Tabellen 9, 10, S. 24 f. des schalltechnischen Gutachtens v. 11.6.2020). Die Auffassung des Antragstellers, die Wohnbebauung an der F. könne das Schutzniveau eines faktischen allgemeinen Wohngebiets beanspruchen, ist unzutreffend. Die Bebauung stellt sich angesichts ihrer Vereinzelung - die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen Gesichtspunkte in ihrer Erwiderung anschaulich dargestellt - nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil dar. Im prinzipiell der Landwirtschaft und den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Nutzungen vorbehaltenen Außenbereichs muss sie, ähnlich wie in einem Mischgebiet i.d.R. stets mit dem Hinzutreten immissionsintensiver Konkurrenznutzungen rechnen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 6.4.2018 - 1 ME 21/18 -, NVwZ-RR 2018, 563 = juris Rn. 8). Abweichendes kann nur in besonderen, hier mit dem Verweis auf die bisherige Nutzungsstruktur nicht ansatzweise dargelegten Ausnahmekonstellationen gelten.
Auch der Rüge des Antragstellers, angesichts der erheblichen Verkehrslärmvorbelastung habe die Zumutbarkeitsgrenze für den Gewerbelärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht ausgeschöpft werden dürfen, jedenfalls aber seien eine Ermittlung der Verkehrslärmvorbelastung auf seinem Grundstück und eine Gesamtlärmbetrachtung angezeigt gewesen, führt nicht zur Außervollzugsetzung des Plans. Zuzugeben ist dem Antragsteller, dass eine Gesamtlärmbetrachtung und deren Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung dann erforderlich ist, wenn die für sich genommen unbedenklichen Lärmwerte der einzelnen Emissionsarten, also namentlich Verkehrs-, Gewerbe- und ggf. Freizeitlärm in der Summe die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, die üblicherweise bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angesetzt wird, überschreiten. Der Senat hat bei summarischer Prüfung aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das hier der Fall sein könnte. Aus der graphischen Darstellung der - allein in den Bereich der Gesundheitsgefährdung kommenden - nächtlichen Verkehrslärmimmissionen in Anlage 4.2 zum schalltechnischen Gutachten vom 11. Juni 2020 ergibt sich, dass die 60 dB(A)-Isophone in etwa 22,5 m Abstand parallel zur Fahrbahnmitte der B 218 verläuft. Diese Linie wird selbst von der der Fahrbahn nächstgelegenen äußersten Nordostecke des Wohnhauses des Antragstellers nicht ganz erreicht. Selbst wenn man mit Blick auf mögliche Schallreflexionen und das Hinzutreten der - an dieser Stelle freilich zu guten Teilen durch das Wohnhaus abgeschirmten - Gewerbelärmimissionen von unter 45 dB(A) eine geringfügige Erhöhung dieses Pegels annähme, wäre bei summarischer Prüfung allenfalls eine - knappe - Betroffenheit dieser Hausecke zu erwarten. Dass der Antragsteller gerade hier schutzbedürftige Schlafräume mit nach Norden zu öffnenden Fenstern angeordnet hat, ist nicht dargetan und angesichts der erheblichen Lärmvorbelastung auch kaum zu erwarten.
Unabhängig davon wäre eine Gesamtlärmbetrachtung allenfalls dann geboten und könnte ihr Fehlen nur dann möglichen Einfluss auf das Abwägungsergebnis i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB haben, wenn die Wohnnutzung des Antragstellers schutzwürdig wäre. Eine solche Schutzwürdigkeit ist zwar - wie zur Antragsbefugnis des Antragstellers ausgeführt - nicht von vornherein nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, da eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens möglich ist, wenn es dem insoweit beweisbelasteten Antragsteller gelingt, im Hauptsacheverfahren geeignete Belege für eine zulässige Errichtung und frühere landwirtschaftliche Nutzung seines Wohnhauses vorzulegen sowie ggf. Angaben zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung sowie zum Umfang der mit der Umnutzung verbundenen baulichen Veränderungen zu machen. Bei summarischer Prüfung der bisherigen Angaben des Antragstellers lässt sich eine Genehmigungsfähigkeit und damit eine Schutzwürdigkeit allerdings keinesfalls mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Die Auffassung des Antragstellers, unabhängig von einer Teilprivilegierung bestehe jedenfalls eine Vermutung der formellen Legalität seines Vorhabens, weil es seit langer Zeit unter den Augen der Behörden bestanden habe, findet in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze (vgl. Senatsbeschl. v. 16.5.2022 - 1 LA 102/21 -, BRS 90 Nr. 95 = juris Rn. 7 ff.). Hinzu kommt, dass eine solche Vermutung allenfalls dann greifen könnte, wenn nicht nur der langjährige Bestand, sondern auch die über den Bestandszeitraum unveränderte Nutzungsweise nachgewiesen wäre. Der Antragsteller hat aber bislang keine aussagekräftigen Indizien dafür vorgelegt, dass das bestehende Gebäude gerade in seiner heutigen Nutzungsform zum zweckungebundenen Wohnen errichtet wurde; neben einer möglicherweise die Teilprivilegierung und damit zumindest die materielle Legalität begründenden landwirtschaftlichen Nutzung käme beispielsweise auch eine Nutzung als ländlicher Handwerksbetrieb oder Gasthof in Betracht. Es besteht zudem die realistische Möglichkeit, dass es sich bei dem Gebäude von Beginn an um einen vorrangig dem Wohnen dienenden Schwarzbau handelt.
cc)
Eine planbedingt erhöhte Gefahr auf das Antragstellergrundstück abfließenden Oberflächenwassers besteht nicht. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass der insoweit vom Antragsteller aufgegriffene Satz auf S. 8 der wasserwirtschaftlichen Vorplanung, nach der das Oberflächenwasser vom Plangebiet aus zum westlichen Seitengraben der F., teilweise also über das Antragstellergrundstück, fließt, sich auf die bestehenden Verhältnisse bezieht. Demgegenüber ist im Planungszustand eine Einleitung des auf den Gewerbeflächen anfallenden Niederschlagswassers - soweit es nicht nach Maßgabe der textlichen Festsetzung Nr. 1.9 auf den Grundstücken dezentral zu versickern ist - in das südlich des Antragstellergrundstücks festgesetzte Regenrückhaltebecken und von dort in den unmittelbar angrenzenden Vorfluter vorgesehen.
dd)
Auch eine abwägungsfehlerhafte Behandlung des Interesses des Antragstellers an einem möglichst weitreichenden Abrücken der planbedingten Bebauung von seinem Grundstück ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Belange des Antragstellers gesehen (vgl. Bl. 2466 der Abwägungstabelle), aber, soweit sie ihnen nicht durch die im Plan vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen hat, in nicht zu beanstandender Weise hinter das Interesse an einer möglichst umfangreichen Ausnutzbarkeit des Plangebiets zurückgestellt. Eine erdrückende Wirkung planbedingt ermöglichter Vorhaben ist nicht erkennbar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellen sicher, dass Hochbauten einen Grenzabstand von beinahe 1 H und damit fast das Doppelte des zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstands wahren; vom Wohnhaus des Antragstellers wären sie 35 m und damit mehr als das Doppelte der zulässigen Gebäudehöhe entfernt; angesichts dessen führen auch die Gebäudelängen von mehr als 50 m nicht zu einer für die Annahme einer erdrückenden Wirkung erforderlichen "Gefängnishofatmosphäre". Hinzu kommt die Abschirmung durch den festgesetzten, mit 10 m beachtlich breiten Pflanzstreifen, die jedenfalls mittelfristig die Sichtbarkeit der gewerblichen Bebauung deutlich beschränken, wenn nicht nahezu aufheben dürfte. Eine unzumutbare Verschattung des Antragstellergrundstücks durch den Pflanzstreifen selbst ist angesichts der Weitläufigkeit seines Grundstücks ebenfalls nicht anzunehmen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass auch entlang der Südgrenze seines Grundstücks eine Bepflanzung vorgesehen sei, trifft dies nur eingeschränkt zu. Der Bebauungsplan setzt dort eine Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vor, auf der nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.8 lediglich die - nach dem Luftbild und der Planzeichnung überschaubaren - Gehölzstrukturen zu erhalten und ggf. mit standortgerechten heimischen Bäumen und Sträuchern zu ergänzen sind. Die Gefahr einer vollständigen Verschattung von Süden her lässt das nicht erkennen.
Abwägungsfehlerfrei behandelt hat die Antragsgegnerin schließlich die Belange des Landschaftsschutzes. Im Umweltbericht hat sie das Plangebiet nachvollziehbar als von durchschnittlicher bzw. mittlerer Bedeutung für das Landschaftsbild beschrieben und sich entschieden, die zutreffend erkannte Beeinträchtigung zur Verfolgung ihres Planungsziels hinzunehmen. Zugleich hat sie den Eingriff durch interne und externe Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen - u.a. eine umfangreiche Eingrünung - gemindert bzw. ausgeglichen. Abwägungsfehler sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 8 c), 7 a), 1 a), 17 b) der Streitwertannahmen des Senats für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).