Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.03.2004, Az.: 8 ME 164/03
Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der ärztlichen Approbation; Anordnung des Ruhens der Approbation als Beschränkung der Berufswahl; Beurteilung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Arztes wegen der ihm zu Last gelegten Straftaten im Rahmen der Anordnung des Ruhens der Approbation; Möglichkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation vor Ablauf der Anhörungsfrist; Anforderungen an die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Abbrobation zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Rechtsgüter
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.03.2004
- Aktenzeichen
- 8 ME 164/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 31190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2004:0316.8ME164.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO
- § 80 Abs. 5 VwGO
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 28 VwVfG
- § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG
Fundstellen
- DVBl 2004, 1380 (amtl. Leitsatz)
- NJW 2004, XII Heft 22 (amtl. Leitsatz)
- NJW 2004, 1750-1753 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 2004, 216-218
- NordÖR 2004, 463 (amtl. Leitsatz)
- ZfL 2004, 84-90
Amtlicher Leitsatz
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der ärztlichen Approbation ist zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit regelmäßig erforderlich, wenn hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arzt bei der Ausübung seines Berufs Straftaten gegen das Leben von Patienten begangen hat, und nicht auszuschließen ist, dass dies in Zukunft wieder geschieht.