Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.10.2020, Az.: 13 ME 332/20

Ergänzungsfuttermittel; Krankheit; Präsentationsarzneimittel; Tierarzneimittel; Wurmkur

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.10.2020
Aktenzeichen
13 ME 332/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.08.2020 - AZ: 3 B 77/19

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 11. August 2020 mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwertes geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 116.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 11. August 2020 hat Erfolg.

I. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2019 zu Unrecht wiederhergestellt.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist - wie hier - die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des Interesses der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das vorrangig öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750 m.w.N.). Dem öffentlichen Vollzugsinteresse kann dabei überhaupt nur dann Vorrang eingeräumt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren Bestand haben, mithin sich als rechtmäßig erweisen wird. Darüber hinaus muss das von der Behörde geltend gemachte besondere, also über das allgemeine Interesse am Vollzug eines Verwaltungsaktes hinausgehende Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegen. Schließlich sind in einer Folgenabwägung gegenüberzustellen die konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Untersagungs- und Rückrufverfügung nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für die Antragstellerin, wenn sich die Verfügung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2018 - 13 ME 107/18 -, GewArch 2019, 45; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 964 ff. m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

1. Der angefochtene Bescheid vom 2. Dezember 2019 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig.

Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geänderten Fassung (Arzneimittelgesetz - AMG -) können die zuständigen Behörden das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen angeordnet ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da es sich bei den von der angefochtenen Verfügung betroffenen Produkten der Produktserie „…“ der Antragstellerin um zulassungspflichtige Präsentationsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG handelt.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, der die unionsrechtliche Begriffsbestimmung des Art. 1 Nr. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2012/26/EU (ABl. L 299/1 vom 27.10.2012) zur Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftskodex für Arzneimittel aufgegriffen hat (vgl. Senatsurt. v. 3.2.2011 - 13 LC 92/09 -, juris Rn. 3), sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sog. Präsentationsarzneimittel). Der arzneimittelrechtliche Krankheitsbegriff ist denkbar weit gefasst. Eine Krankheit ist danach jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d. h. beseitigt oder gelindert werden kann. Eingeschlossen werden alle Beschwerden, die von der gesundheitlichen Norm abweichen, ohne Rücksicht darauf, ob die Normabweichungen nur vorübergehend oder nicht erheblich sind (vgl. Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 75 m.w.N.). Dazu gehört auch der (überhöhte) Wurmbesatz bei Haustieren, was die Antragstellerin nicht ernsthaft bestreiten kann, bietet sie ihre Produkte doch gerade im Hinblick auf die Vermeidung eines solchen überhöhten Wurmbesatzes an.

Unter den Begriff des Präsentationsarzneimittels fällt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt (vgl. EuGH, Urt. v. 15.11.2007 - C-319/05 -, juris Rn. 44 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 25/13 -, juris Rn. 14; vgl. auch schon: BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, - 3 C 2/93 -, juris Rn. 25), ein Erzeugnis, wenn es ausdrücklich als ein Mittel zur Heilung oder zur Verhütung von menschlichen oder tierischen Krankheiten bezeichnet

oder empfohlen wird, oder wenn sonst bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die Eigenschaften eines Mittels zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten habe (EuGH, Urt. v. 15.11.2007, a. a. O., Rn. 46). Damit erfasst Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) der Richtlinie alle Produkte mit therapeutischer oder prophylaktischer Zweckbestimmung, ohne dass es auf einen therapeutischen Nutzen oder ihre pharmakologische Wirksamkeit ankommt. Allein die Bezeichnung eines solchen Nutzens oder einer solchen Wirksamkeit ist ausreichend (vgl. EuGH, Urt. v. 15.11.2007, a.a.O., Rn. 44; Bay. VGH, Beschl. v. 10.7.2020 - 20 CS 20.435 -, juris Rn. 17). Für ein arzneimittelartiges Erscheinungsbild eines Produkts reicht es jedoch nicht aus, dass diesem nach allgemeiner Verkehrsanschauung gesundheitsbezogene Wirkungen zugeschrieben werden. Vielmehr wird ein Produkt nur dann als Arzneimittel "präsentiert", wenn es auf dem Etikett, durch die Angaben auf der Verpackung oder in sonstiger Weise den Eindruck erweckt, dass es Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten besitzt. Für den erforderlichen Heilmittelbezug genügt es daher nicht, dass einem Erzeugnis Eigenschaften zugeschrieben werden, die der Gesundheit im Allgemeinen förderlich sind. Es muss vielmehr gerade um die Funktion der Verhütung oder Heilung von Krankheiten gehen (vgl. Senatsurt. v. 3.2.2011, a.a.O., Rn. 5). Die Entscheidung über die Einordnung als Präsentationsarzneimittel ist jeweils im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale des Produkts und seiner Präsentation zu vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind die stoffliche Zusammensetzung des Erzeugnisses, seine Darreichungsform und Verpackung ebenso wie seine Bezeichnung, der Beipackzettel mit möglichen Hinweisen auf pharmazeutische Forschungen oder ärztliche Zeugnisse über bestimmte Eigenschaften, sowie weitere dem Hersteller zurechenbare Informationen, Veröffentlichungen und Produktwerbung, die für den Verbraucher verfügbar sind. Dazu gehören auch solche Informationen, die dem Verbraucher erst auf seine Anfrage vom Hersteller oder von Dritten, die in dessen Auftrag handeln oder mit diesem in Verbindung stehen, zugänglich gemacht werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.9.2019 - 13 A 3290/17 -, juris Rn. 56).

Wird ein Erzeugnis ausdrücklich nicht als Arzneimittel, sondern als Produkt einer anderen Kategorie im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 - 8 AMG auf den Markt gebracht, kommt dieser Einordnung (nur) eine indizielle Bedeutung zu. Denn andernfalls könnte der Hersteller allein durch die Angabe einer bestimmten Produktkategorie die Anwendbarkeit des Arzneimittelrechts und die Zulassungspflicht für Arzneimittel umgehen (EuGH, Urt. v. 21.3.1991 - C-369/88 -, juris Rn. 41). Entsprechende Angaben sind aber in die aus der objektivierten Verbraucherperspektive anzustellende Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale der jeweiligen Präsentation mit einzustellen. Dabei wird ein verständiger Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein Produkt entgegen eines ausdrücklichen Hinweises oder einer anderen Bezeichnung ein Arzneimittel ist. Allerdings können im Einzelfall Umstände hinzutreten, die es gleichwohl als Arzneimittel erscheinen lassen, etwa die Art der Bewerbung oder die preisende Nennung von (vermeintlich) arzneilich wirksamen Bestandteilen (EuGH, Urt. v. 21.3.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 26.5.2009 - 3 C 5.09 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - 3 C 21.06 -, juris Rn. 40; Senatsurt. v. 3.2.2011, a.a.O., Rn. 8).

Unter Anwendung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht die vom Antragsgegner beanstandeten Produkte der Antragstellerin zu Unrecht nicht als Präsentationsarzneimittel angesehen.

Die in den Akten und auf der Internetseite der Antragstellerin (www.A..de) befindlichen Produktbeschreibungen bezeichnen die Produkte als Ergänzungsfuttermittel. Die für alle beanstandeten Produkte weitgehend identische Produktbeschreibung lautet:

„[Produktname] wurde für den speziellen Ernährungsbedarf entwickelt, der im Zusammenhang mit Wurmbesatz entsteht. Der Mangel an Kräuterinhaltstoffen, wie Saponine, Bitterstoffe und Gerbstoffe kann bei unseren Haustieren zu einer Anfälligkeit für überhöhten Wurmbesatz führen. Im Gegensatz zu ihren in der Wildnis lebenden Artgenossen haben sie oftmals nicht die Möglichkeit, die genannten Stoffe durch Pflanzen und Kräuter aufzunehmen. Doch gerade diese Stoffe tragen nachweislich bei ihren wilden Verwandten dazu bei, einen übermäßigen krankhaften Wurmbesatz durch die gesunde Ernährung zu vermeiden. Um seltener einen Grund für chemische Wurmkuren (Arzneimittel) zu haben, sollte daher der Darm des Tieres mit entsprechenden Kräutern, die in [Produktname] enthalten sind, unterstützt werden. Dies erreichen Sie neben einer ausgewogenen Ernährung mit der gelegentlichen Zugabe der Futterergänzung [Produktname], die den Mangel an Kräuterinhaltstoffen wie Saponine, Bitterstoffe und Gerbstoffe wieder ausgleichen kann. [Produktname] ist speziell auf die ernährungsbedingte Stärkung der Verdauung in Bezug auf Wurmbesatz optimiert.

Zudem empfehlen viele Fachleute für Parasitologie den Wurmbesatz des Tieres durch eine regelmäßige Überwachung der Kotproben zu prüfen.“

Diese Produktbeschreibung ist für sich genommen unter den hier interessierenden Gesichtspunkten der Einordnung als Präsentationsarzneimittel nicht zu beanstanden (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der E-Mail vom 30.7.2015, BeiA, Bl. 93 ff.). Eine arzneilich-pharmakologische Wirkung wird den Produkten an keiner Stelle zugeschrieben. Vielmehr grenzt die Antragstellerin ihre Produkte textlich deutlich von Arzneimitteln ab. Allerdings ist an dieser Stelle im Hinblick auf die im Text hervorgehobene Bezeichnung chemischer Wurmkuren als Arzneimittel darauf hinzuweisen, dass es für die Einordnung eines Produktes als (Funktions-)Arzneimittel unerheblich ist, ob es auf chemischer oder rein pflanzlicher (natürlicher) Basis hergestellt worden ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insgesamt aber festgestellt, dass bei objektiver Betrachtung und verständiger Würdigung diese Produktinformation so zu verstehen ist, dass bei Verwendung der Produkte ernährungsbedingt seltener auf Arzneimittel zurückgegriffen werden muss. Auch der Senat sieht die Annahme, die Produkte würden durch diese Beschreibungen als „alternative Wurmkuren“ dargestellt, als eher fernliegend an. Darauf, ob die beschriebene Wirkung der Produkte wissenschaftlich haltbar ist, kommt es für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel nicht an.

Gleichwohl wird diese Produktbeschreibung von Umständen überlagert, die in ihrer Gesamtheit die beanstandeten Produkte in den Augen eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als Arzneimittel erscheinen lassen. Dies betrifft zunächst den Bestandteil des Produktnamens „…“, der in allen Produktbezeichnungen zu finden ist (vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der E-Mail vom 30.7.2015, BeiA, Bl. 93 ff.). Mit diesem Namen wird die Assoziation eines veterinärmedizinischen Mittels gegen Wurmbesatz, mithin eines Arzneimittels, hervorgerufen. Diese Assoziation wird durch die auf den Etiketten vieler der Produkte enthaltene grafische Darstellung eines Tierdarms mit einem sich darin befindenden Wurm verstärkt. Auch der Aufsteller mit der Beschriftung: „Würmer? …“ sowie „Natur Pur“ (BeiA, Bl. 86) legt es nahe, den damit beworbenen Produkten die Eigenschaft eines pflanzlichen (natürlichen) Entwurmungsmittels zuzusprechen. Obwohl dort auch - deutlich kleiner - mit einem wurmfeindlichen Darmmilieu und einem starken Organismus geworben wird, liegt der Schwerpunkt doch eindeutig auf der Präsentation als ein (Arznei-)Mittel gegen Wurmbefall. Die vorgelegten Kundenbewertungen im Internet bieten hingegen nur einen schwachen Anhalt für eine bestehende Verkehrsauffassung der Anwender, zumal die Herkunft und das Zustandekommen dieser Bewertungen unklar bleiben muss. Gleiches gilt für die Kategorisierung als Wurmkur bei Amazon. Deutlich für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel spricht jedoch die Durchführung von Webinaren, bei denen die beanstandeten Produkte als Alternative zu chemischen Entwurmungsmitteln dargestellt werden. Dies wird durch die vorgelegten Unterlagen eines Webinars zu dem Thema „Würmer bei Pferden“ und des Produktes „…“ vom 23. Oktober 2019 (GA, Bl. 234 ff., dort Stand: 20.12.2019) sowie durch das Protokoll über dieses Webinar, das eine teilnehmende Mitarbeiterin der LAVES gefertigt hat (BeiA, Bl. 159 f.), belegt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass dort chemische und alternative Wurmmittel einander gegenübergestellt wurden (vgl. BeiA, Bl. 152 ff.). Als Alternative zu chemischen Wurmmitteln wurde sodann ausweislich des Protokolls der Mitarbeiterin des LAVES durch die das Webinar durchführende Frau C. das Produkt „…“ genannt. Derartige unter anderem im Rahmen der „D.“ angebotenen Webinare werden auf der Internetseite der Antragstellerin regelmäßig angeboten und betreffen nicht lediglich das am 23. Oktober 2019 besprochene Produkt.

Insgesamt ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Bezeichnung und Beschreibung der beanstandeten Produkte als Nahrungsergänzungsmittel durch ihre tatsächliche Präsentation als natürliche Mittel zur Vorbeugung und Behandlung einer Wurmerkrankung in den Hintergrund gerückt wird und diese Produkte aufgrund dieser Tatsache als Präsentationstierarzneimittel anzusehen sind.

Nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Fehler des vom Antragsgegner bei Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2019 betätigten Ermessens hinsichtlich des Einschreitens überhaupt und hinsichtlich der Anordnung der Untersagung des weiteren Inverkehrbringens und des Rückrufs bereits inverkehrgebrachter Produkte vermag der Senat bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung des Verbringens der Antragstellerin nicht festzustellen.

2. Es besteht auch tatsächlich ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagungs- und Rückrufverfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2019.

Die sofortige Einstellung des Inverkehrbringens sowie der Rückruf von Tierarzneimitteln, die nicht über die erforderliche Zulassung verfügen, dient dem Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung mit Tierarzneimitteln, der Sicherheit im Verkehr mit diesen Arzneimitteln und dem Schutz der am Arzneimittelverkehr Beteiligten. Durch die Erstreckung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften auf Präsentationsarzneimittel und durch die weite Auslegung dieses Begriffs soll der Verbraucher vor Erzeugnissen geschützt werden, die nicht ausreichend wirksam sind oder nicht die Wirksamkeit besitzen, die der Verbraucher nach ihrer Bezeichnung von ihnen erwarten darf. Er soll also nicht nur vor schädlichen oder giftigen Arzneimitteln geschützt werden, sondern auch vor solchen Erzeugnissen, die anstelle der geeigneten Heilmittel verwendet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1983 - C-227/82 - Rn. 17, juris). Aus diesem Grunde ist es nicht entscheidend, ob die beanstandeten Produkte - was zwischen den Beteiligten streitig ist - tatsächlich zu einer Gefährdung der Gesundheit der mit ihnen behandelten Tiere führen können. Darüber hinaus dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch dem Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen, da sich die Antragstellerin durch die Vermarktung ihrer Produkte als Arzneimittel ohne die erforderliche Herstellungserlaubnis einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Herstellern bzw. Händlern verschafft, die sich an die arzneimittelrechtlichen Vorschriften halten.

Dass diese Interessen am sofortigen Vollzug mit den öffentlichen Interessen am Erlass und der Durchsetzung der Untersagungs- und Rückrufverfügung als solcher weitgehend übereinstimmen, steht der Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses nicht entgegen. Die Untersagung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist auf den Schutz wichtiger Gemeinwohlbelange gerichtet. Das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr begründet bereits für sich genommen ein hinreichendes besonderes Interesse an einer sofortigen Vollziehung (vgl. Senatsbeschl. v. 26.2.2019 - 13 ME 289/18 -, juris Rn. 42; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.1.2008 - 3 M 196/07 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 20.9.2006 - 8 ME 115/06 -, juris Rn. 21 ff.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O. Rn. 759 jeweils m.w.N.).

Auch die Einschätzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in seiner E-Mail vom 30. Juli 2015 steht einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Wie aus der E-Mail hervorgeht, hat das Bundesamt aufgrund damals nicht ausreichender Tatsachengrundlage keine verbindliche Entscheidung im Sinne des § 21 Abs. 4 AMG getroffen. Es hat zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf das Vorliegen eines Präsentationsarzneimittels lediglich die Produktbeschreibung und den Produktnamen geprüft. Es stand dem Antragsgegner auch frei, die angefochtene Verfügung nunmehr in eigener Zuständigkeit zu erlassen, nachdem er über weitergehende Erkenntnisse hinsichtlich der Vermarktung der beanstandeten Produkte verfügte. Eine vorherige Einschaltung des Bundesamtes nach § 21 Abs. 4 AMG ist im Hinblick auf die Herausbildung einheitlicher Maßstäbe zwar wünschenswert, gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Auch nimmt der zwischenzeitlich verstrichene Zeitraum der Verfügung nicht ihre Dringlichkeit, nachdem der Antragsgegner nunmehr über eine breitere Tatsachengrundlage verfügt. Die Formulierung der internen E-Mail vom 23. Oktober 2019 (BeiA, Bl. 93) ist vor diesem Hintergrund zwar unglücklich, gleichzeitig aber auch unschädlich.

3. Die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen die die Antragstellerin treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung.

Bei einem Aufschub des Vollzugs bis zur Entscheidung in der Hauptsache dürfte die Antragstellerin die beanstandeten Produkte weiterhin in der bisherigen Weise vermarkten. Die hiermit verbundenen, den Sofortvollzug rechtfertigenden Gefahren würden in nicht rückgängig zu machender Weise realisiert. Auch die befürchteten Wettbewerbsverzerrungen und die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen für Mitbewerber könnten unabänderlich eintreten.

Diesen erheblichen Nachteilen für wichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit steht keine Beeinträchtigung überwiegender Rechtsgüter der Antragstellerin bei der sofortigen Vollziehung der beanstandeten Untersagungs- und Rückrufverfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2019 gegenüber. Zwar könnte sie die beanstandeten Produkte nicht mehr in der bisherigen Weise vermarkten. Ihr stünde es aber frei, diese Erzeugnisse in arzneimittelrechtskonformer Weise auf den Markt zu bringen, indem sie einen unverfänglicheren Namen wählt, die Aufmachung der Aufdrucke (Tierdarm mit Wurm) ändert und weder durch entsprechende Werbemaßnahmen (z.B. Aufsteller) noch über Webinare oder ähnliche Maßnehmen zur Kundenwerbung bzw. -bindung den Eindruck verbreiten lässt, es handele sich bei diesen Produkten um alternative Wurmkuren.

II. Auch mit dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Antrag keinen Erfolg. Diesem Antrag liegt die Rüge der unzureichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrunde. Die entsprechende Begründung des besonderen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Untersagung des Inverkehrbringens und des Rückrufs der beanstandeten Produkte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2019 genügt jedoch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 10 und 11 des angefochtenen Beschlusses und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt der Senat dem Verwaltungsgericht und legt der Bemessung des Streitwertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Hälfte des von der Antragstellerin bezifferten Jahresnettoumsatzes der betroffenen Produktserie „…“ zugrunde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).