Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.03.2004, Az.: 12 ME 3/04

Einziehungsverfügung; Erledigung; Pfändungsverfügung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.03.2004
Aktenzeichen
12 ME 3/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.12.2003 - AZ: 5 B 3745/03

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seinen Antrag abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. September 2003, die die Vollstreckung eines Gesamtbetrages von 11.110,-- EUR betrifft, anzuordnen, hat nur insoweit Erfolg, als sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf den die Summe von 3.110,-- EUR übersteigenden Betrag (d.h. auf 8.000,-- EUR) bezieht. Nur insoweit unterliegt der verwaltungsgerichtliche Beschluss aus den von dem Antragsteller dargelegten Gesichtspunkten, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, der Aufhebung. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

2

Der Senat vermag der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die gemäß § 66 NVwVG sofort vollziehbare Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. September 2003 sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nicht beizutreten. Zwar hat die C. Landesbank als Drittschuldnerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 in ihrer Erklärung gemäß § 52 NVwVG darauf hingewiesen, dass auf dem in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. September 2003 genannten Geschäftskonto ein positiver Saldo nicht bestehe, sie das Guthaben auf einem anderen Konto des Antragstellers als Sicherheit für ihre eigenen Ansprüche gesperrt halte und zur Zeit nicht bereit sei, Zahlungen zu leisten. Auch hat die Antragsgegnerin in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren über Zwangsgeldfestsetzungen, deren Vollstreckung die hier streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung in erster Linie dient, erklärt, sie werde bis zum Abschluss jenes Verfahrens (Az. 5 B 3743/03 des Verwaltungsgerichts und 12 ME 2/04 des erkennenden Senats) von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absehen, und auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie die durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen Erfolglosigkeit als erledigt ansehe (Schriftsatz vom 22. Oktober 2003, Bl. 14 der Akte).

3

Von einer Erledigung des gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gerichteten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann gleichwohl nicht ausgegangen werden, da diese Verfügung nach wie vor Rechtswirkungen äußert. Die Verfügung bezieht sich nicht nur auf einen im Zeitpunkt ihrer Zustellung vorhandenen positiven Saldo der Kontoverbindung des Antragstellers, sondern ausdrücklich auch auf jeden späteren aktiven Kontokorrentsaldo, auf Gutschrift von zu Gunsten des Antragstellers eingehenden Beträgen, auf Gutschrift der Valuta aus zugesagten oder bereitgestellten Krediten und auf Auszahlung oder Überweisung jedes künftigen Guthabens an Dritte. Entsprechend hat die C. Landesbank als Drittschuldnerin in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2003 erklärt, die Pfändung zukünftigen Guthabens zu beachten. Weiterhin hat sich die Antragsgegnerin auf die Anfrage des Senats, ob sie Rechte aus ihrer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19. September 2003 nicht mehr herleiten bzw. diese aufheben wolle, mit Schriftsatz vom 29. Januar 2004 (Bl. 57 der Akte) ablehnend geäußert und dahingehend eingelassen, die Verfügung werde für eventuelle weitere Verfahren gegen den Antragsteller benötigt, mit ihrer Hilfe könne etwa der gemäß § 68 Abs. 1 NGefAG für die Anordnung der Ersatzzwangshaft erforderliche Nachweis der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes geführt werden. Schließlich weist der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass seine kontoführende Bank als Drittschuldnerin nicht bereit sei, ihm für die Fortführung seines Gewerbes erforderliche Kredite zu gewähren, so lange die von der Antragsgegnerin ausgebrachte Forderungspfändung bestehe.

4

In der Sache hat die Beschwerde in dem Umfang Erfolg, in dem sich die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach der ihr beigefügten Aufstellung der Außenstände des Antragstellers (Bl. 54 der Beiakte A) auf Zwangsgelder bezieht, die in Bescheiden festgesetzt worden sind, die der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 12 ME 2/04 suspendiert hat. Insoweit fehlt es an der Vollstreckungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG.