Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.03.2004, Az.: 8 ME 164/03

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.03.2004
Aktenzeichen
8 ME 164/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 44272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:0318.8ME164.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - AZ: 5 B 2942/03

Fundstelle

  • MedR 2004, 324 (Kurzinformation)

In der Verwaltungsrechtssache

der A.,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. und andere,

gegen

die Bezirksregierung Hannover, vertreten durch die Regierungsvizepräsidentin,

Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Streitgegenstand: Anordnung des Ruhens der Approbation

- vorläufiger Rechtsschutz -

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - am 16. März 2004 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens ihrer Approbation.

2

Die 1949 geborene Antragstellerin ist seit 1987 niedergelassene Ärztin für innere Medizin in Langenhagen. Bis Juli 2003 war sie außerdem als Belegärztin in der internistischen Abteilung der C. -Klinik in Langenhagen tätig.

3

Unter dem 22. Mai 2003 erstatteten die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen gegen die Antragstellerin Strafanzeige wegen des Verdachts auf unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Tötung und Totschlag zum Nachteil der Patienten D., E. und F., die von der Antragstellerin in der C. -Klinik behandelt worden waren. Dabei verwiesen sie auf ein Gutachten, das der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen Niedersachsen - MDKN - im Auftrag der AOK Niedersachsen unter dem 19. Mai 2003 angefertigt hatte. Eine Überprüfung der Krankenakten durch den MDKN habe u. a. Anzeichen für eine Intoxikation ergeben, die den Tod der Patienten verursacht habe.

4

Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft beim Landgericht G. gegen die Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren ein.

5

Am 3. Juni 2003 legte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie H. im Auftrag der AOK Niedersachsen ein Gutachten über die Behandlung der o. g. Patienten durch die Antragstellerin vor. Außerdem erstellte der MDKN am 30. Juni und 1. Juli 2003 Gutachten über die Behandlung der Patienten I. und J., die in der internistischen Abteilung der C. -Klinik ebenfalls verstorben waren.

6

Danach ordnete die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 7. Juli 2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Ruhen der Approbation der Antragstellerin an und zog die Approbationsurkunde ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu Lasten der verstorbenen Patienten D., E., F., I. und J. aufgrund der o. g. Gutachten so weit verdichtet habe, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung der Antragstellerin wegen fahrlässiger Tötung, Totschlags und unterlassener Hilfeleistung zu erwarten sei. Die Gutachten belegten nicht nur schwere Diagnostik- und Therapiemängel, sondern bestätigten auch, dass die Patienten an Intoxikationen verstorben seien. Da die der Antragstellerin zur Last gelegten Straftaten mit ihrer Berufstätigkeit unmittelbar zusammenhingen, habe sie sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Außerdem sei sie unzuverlässig, weil befürchtet werden müsse, dass sie auch in Zukunft Patienten schädigen werde. Die Anordnung des Ruhens der Approbation sei bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich, weil mildere Mittel zur Beseitigung der Gefahr für potentielle Patienten und die Allgemeinheit nicht zur Verfügung stünden.

7

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 14. Juli 2003 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

8

Darüber hinaus hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Sie habe ihre Pflichten als Ärztin nicht verletzt, sondern sei bei ihrer ärztlichen Tätigkeit außerordentlich gewissenhaft gewesen. In ihrer 20-jährigen Tätigkeit in der C. -Klinik seien ihr niemals Behandlungsfehler angelastet worden. Es habe auch keine Beschwerden über ihre Tätigkeit gegeben. Vielmehr hätten ihr zahlreiche Patienten eine hohe Qualität als Ärztin bescheinigt. Die jetzt gegen sie erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Das bestätige das von der C. -Klinik eingeholte Gutachten von K. vom 6. August 2003.

9

Die Antragstellerin hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2003 wiederherzustellen.

10

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

11

und die Anordnung des Ruhens der Approbation verteidigt.

12

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 25. September 2003 abgelehnt. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung des Ruhens der Approbation und dem Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hiervon verschont zu bleiben, falle zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil Überwiegendes dafür spreche, dass die Anordnung den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung entspreche. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand erscheine die Bestrafung der Antragstellerin wegen Straftaten gegen das Leben weit wahrscheinlicher als ein Freispruch. Denn es spreche Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin bei ihrer Tätigkeit als Belegärztin in der C. -Klinik zumindest in einigen Fällen unzulässig Sterbehilfe geleistet habe. Nach den überzeugenden Feststellungen in den Gutachten des MDKN und von H. hätte der Patient D., der an einem unheilbaren Speiseröhrenkarzinom mit Metastasierung im Gehirn und in der Leber gelitten habe, auch ohne Chemo- und Strahlentherapie noch Monate leben können. Daher habe für die von der Antragstellerin durchgeführte Valium- und Morphium-Therapie, die zum Tod des Patienten geführt habe, nicht der geringste medizinische Grund bestanden. Eine palliativmedizinische Behandlungssituation habe auch beim Patienten E. nicht bestanden. Gleichwohl habe die Antragstellerin eine Morphium-Therapie eingeleitet und andere therapeutische Maßnahmen unterlassen. Im Falle der Patientin F. sprächen gewichtige Anhaltspunkte für schwere Diagnose- und Therapiefehler, die die Patientin in den lebensbedrohlichen Zustand gebracht hätten. Bei den Patienten J. und I. bestünden im Wesentlichen dieselben Vorwürfe gegen die Antragstellerin. Den Pflegeprotokollen und der ärztlichen Dokumentation lasse sich nicht entnehmen, dass die Patienten an unerträglichen Tumorschmerzen gelitten hätten, die die Antragstellerin palliativmedizinisch habe behandeln dürfen. Die Umstände, die zum Tod dieser fünf Patienten geführt hätten, ließen die Prognose gerechtfertigt erscheinen, dass der Antragstellerin bei ihrer Berufsausübung erneut Fehler mit schwerwiegenden Folgen unterlaufen könnten. Das gelte nicht nur für ihre Tätigkeit in der Belegabteilung der C. -Klinik, sondern auch für die Arbeit in ihrer internistischen Praxis. Daher sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation dringend geboten, um Gefahren für potentielle Patienten auszuschließen. Nach Abwägung aller Belange müsse die Antragstellerin diesen Eingriff in ihre Berufsfreiheit hinnehmen.

13

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde, die die Antragstellerin am 30. September 2003 eingelegt hat.

14

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2003 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.

15

Die gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das zumeist öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 - NVwZ 1982, S. 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31/95 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 858). Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - 1 VR 1/95 -). Lässt sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - 11 VR 6/98 -) jedoch nicht hinreichend sicher beurteilen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.2.2002 - 1 BvR 300/02 - NJW 2002, S. 2225, m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - IV C 21.74 - DVBl. 1974, S. 566; Senatsbeschl. v. 15.7.2003 - 8 ME 96/03 -; Senatsbeschl. v. 11.4.2002 - 8 ME 66/02 -; Senatsbeschl. v. 26.9.2002 - 8 MA 18/02 -; Finkelnburg/Jank, Rn. 864).

16

Ein Fall der letztgenannten Art liegt hier vor, weil die Anordnung des Ruhens der Approbation der Antragstellerin bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden kann.

17

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Antragsgegnerin ist daher befugt, schon nach der Einleitung eines Strafverfahrens zum Schutz der Patienten und der Allgemeinheit nach pflichtgemäßem Ermessen gegen den Arzt einzuschreiten. Dabei muss sie allerdings beachten, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation nicht nur eine Beschränkung der Berufsausübung, sondern auch einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl darstellt, der nur zum Schutz wichtiger Rechtsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, S. 3618; BVerfG, Beschl. v. 2.3.1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105 (117); BVerwG, Urt. v. 16.9.1997 - 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 114 (117); Senatsbeschl. v. 15.7.2003, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 29.8.2002 - 8 LA 92/02 -). Daher ist die Anordnung des Ruhens der Approbation nur dann rechtmäßig, wenn eine Verurteilung des Arztes wegen der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 15.7.2003, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 29.8.2002, a.a.O.; vgl. dazu auch OVG Münster, Beschl. v. 21.5.1996 - 13 B 350/96 - NJW 1997, S. 2470; Beschl. v. 6.6.1988 - 5 B 309/88 - MedR 1989, S. 44, VGH Mannheim, Beschl. v. 19.7.1991 - 9 S 1227/91 - NJW 1991, S. 2366). In dieser Auslegung begegnet § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

18

Im vorliegenden Fall ist bei summarischer Prüfung nicht o f f e n s i c h t l i c h, dass die zuvor genannten Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation vorliegen.

19

Die Staatsanwaltschaft G. hat aufgrund einer Anzeige der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts strafbarer Handlungen eingeleitet. Der Antragstellerin wird vorgeworfen, den Tod von Patienten durch fehlerhafte Behandlung, insbesondere unzulässige Sterbehilfe verursacht zu haben.

20

Wer den Tod eines Patienten durch fehlerhafte Behandlung verursacht, wird nach § 212 StGB oder § 222 StGB bestraft. Strafbar ist nach § 212 StGB auch die aktive Sterbehilfe, weil Sterbehilfe unabhängig davon, ob sie dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht, auch bei unheilbar Kranken nicht durch gezieltes Töten geleistet werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1991 - 3 StR 467/90 - BGHSt 37, 376). Demgegenüber ist die passive Sterbehilfe, d. h. die Nichteinleitung oder der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen, grundsätzlich straflos (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1991, a.a.O.). Nichts anderes gilt für die ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei sterbenden Patienten, die als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Eintritt des Todes beschleunigt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1996 - 3 StR 79/96 - BGHSt 42, 301).

21

Nach dem gegenwärtigen Stand des Strafverfahrens sieht es der Senat bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich an, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung der Antragstellerin wegen unzulässiger Sterbehilfe oder fehlerhafter Behandlung der von der Antragsgegnerin aufgeführten Patienten kommen wird.

22

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Anordnung des Ruhens der Approbation auf die Gutachten des MDKN und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie H. vom 19. Mai 2003, 3. Juni 2003, 30. Juni 2003 und 1. Juli 2003 gestützt.

23

Nach dem Gutachten des MDKN verstarb der 52-jährige Patient D., der am 8. Dezember 2001 in die C. -Klinik wegen einer unklaren neurologischen Symptomatik eingeliefert worden war, am 24. Dezember 2001 an einer Valium-Morphium-Mischintoxikation. Der Patient sei - so der MDKN - zwar unheilbar krebskrank gewesen, habe aber zu keinem Zeitpunkt unter Tumorschmerzen gelitten und hätte nach menschlichem Ermessen auch ohne eine Chemo- und Strahlentherapie noch Monate, möglicherweise auch noch länger, leben können. Nach Aktenlage habe es nicht den geringsten medizinischen Grund für die von der Antragstellerin vorgenommene hoch dosierte Valium- und Morphium-Therapie gegeben.

24

Der am 7. Dezember 2002 wegen eines Kollapszustandes in die internistische Abteilung der C. -Klinik eingewiesene 63 Jahre alte Patient E. sei an einer iatrogenen Opiat-Intoxikation verstorben, die die Antragstellerin am 14. Dezember 2002 eingeleitet habe. Eine Indikation für eine hoch dosierte Opiat-Therapie habe nach Aktenlage nicht bestanden. Bei einem vorgealterten Patienten in deutlich reduziertem Allgemeinzustand wie Herrn E. führten Sedativa und Opiate in der vorgenommenen Dosierung bei ausgeprägter Hypertonie zunächst zur Ateminsuffizienz und danach zum Atemstillstand. Zwischen dem 7. und dem 13. Dezember 2002 habe es außerdem schwere Diagnostik- und Therapiedefizite gegeben.

25

Der Gesundheitszustand der 63 Jahre alten Patientin F., die am 27. Mai 2001 wegen einer Gürtelrose in die C. -Klinik eingewiesen worden sei, habe sich am darauffolgenden Tag lebensbedrohlich verschlechtert. Ihr Zustand hätte eine sofortige intensivmedizinische Diagnostik und Behandlung erforderlich gemacht. Diese sei jedoch nicht erfolgt. Stattdessen seien am 29. Mai 2001 und am darauffolgenden Tag ohne entsprechende Indikation zwei Morphium-Ampullen appliziert worden. Dies habe zu einer schweren Atemdepression und letztlich zum Atemstillstand geführt. Dass die Antragstellerin im Totenschein "natürlicher Tod" als Todesart angekreuzt habe, sei nicht nachvollziehbar.

26

Der 59-jährige Patient I., der wegen eines unheilbaren Gallengangkarzinoms mit Lungen- und Knochenmetastasen in der Medizinischen Hochschule G. behandelt und am 4. März 2003 auf eigenen Wunsch in die internistische Belegabteilung der C. -Klinik verlegt worden war, sei mit Schmerzmedikamenten behandelt worden. Die von der Medizinischen Hochschule G. bei der Verlegung des Patienten empfohlene moderate Dosierung der Schmerzmittel habe man in der C. -Klinik zunächst nur geringfügig gesteigert. Am 6. März 2003 habe die Antragstellerin die tägliche Morphin-Dosis aber von 20 mg auf 80 mg erhöht, obwohl eine medizinische Indikation für diese Maßnahme mangels Schmerzen nicht bestanden habe. Medizinisch nicht nachvollziehbar und absolut kontraindiziert sei auch die ab dem 8. März 2003 begonnene Valium-Dauerinfusion in Höchstdosis gewesen. Diese habe zunächst zum Koma und dann zur Ateminsuffizienz des Patienten geführt. Dieser sei am 9. März 2003 infolge einer Morphium-Valium-Mischintoxikation an Atemstillstand verstorben. Die durchgeführte iatrogene Valium-Morphium-Mischintoxikation sei in der palliativen Tumor-Therapie unbekannt und mit den Regeln der ärztlichen Kunst unvereinbar gewesen.

27

Der 78 Jahre alte Patient J. sei am 29. Mai 2003 ebenfalls an einem Atemstillstand nach iatrogener Valium-Morphium-Mischintoxikation verstorben. Diese hoch dosierte Mischintoxikation sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Angesichts der Symptomatik und des Umstandes, dass der Patient bereits dreimal wegen eines Dickdarmtumors operiert worden war, habe schon bei der stationären Aufnahme am 16. Mai 2003 der Verdacht auf einen Darmverschluss bestanden. Dem Patienten hätte durch eine intensivmedizinische Betreuung, insbesondere einen chirurgischen Eingriff geholfen werden können. Stattdessen habe die Antragstellerin schon am Tag der Aufnahme des Patienten eine Dauermedikation mit Opiaten begonnen, obwohl der Patient schmerzfrei gewesen sei. Dieser habe sich auch später in keinem präfinalen Tumorstadium befunden.

28

Dem im Auftrag der AOK Niedersachsen erstellten Gutachten von H. vom 3. Juni 2003 ist zu entnehmen, dass die beim Patienten D. durchgeführte Morphiumtherapie nicht nachvollziehbar gewesen sei. Die Gabe von Morphium sei kontraindiziert gewesen. Außerdem habe die Antragstellerin die diagnostizierte Hirnmetastase mit Ödem falsch eingeschätzt. Die bei dem Patienten E. zuletzt angesetzte Gabe von Morphin/Dolantin/Tramal sei bei abgelaufenem Krampfanfall ebenfalls kontraindiziert gewesen und habe den Tod des Patienten nach sich ziehen müssen. Bei der Patientin F. sei eine situationsadäquate Diagnostik unterblieben. Die Verabreichung von Morphium auf parenteralem Wege habe bei einer Patientin mit einer globalen Austauschinsuffizienz den Tod verursachen müssen.

29

M. hat in seiner im Auftrag der AOK Niedersachsen unter dem 4. Dezember 2003 angefertigten gutachterlichen Stellungnahme gleichfalls ausgeführt, dass die Gabe von Morphin im Fall des Patienten D. nicht indiziert bzw. wegen der Senkung der Krampfschwelle sogar kontraindiziert gewesen sei. Die Gabe von Diazepam sei wegen der langen Halbwertzeit zur Behebung von Unruhe ebenfalls nicht indiziert gewesen. Die Zufuhr toxischer Dosen an Diazepam - gerade auch in Verbindung mit Morphin - sei für den Tod des Patienten ursächlich gewesen.

30

Schließlich ergibt sich auch aus dem von der Staatsanwaltschaft G. eingeholten Gutachten von N. vom 22. Dezember 2003, dass die Antragstellerin bei der Diagnostik und Behandlung der o. g. Patienten die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, dass der Einsatz von Morphium/Diazepam medizinisch nicht geboten oder die Dosierung nicht angemessen war und dass die Patienten bei einer anderen Therapie den Todeszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätten. Dieses Gutachten ist entgegen der Annahme der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zu beachten, weil bei summarischer Prüfung keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass N. befangen und daher voreingenommen sein könnte. Dass die Antragsgegnerin sich bei der Anordnung des Ruhens der Approbation auf das Gutachten nicht stützen konnte, weil es damals noch nicht vorlag, steht der Berücksichtigung des Gutachtens im hier anhängigen Verfahren nicht entgegen.

31

Nach den Feststellungen von N. hat die Antragstellerin den schwer kranken Patienten D. zu einem recht willkürlichen Zeitpunkt für "präfinal" erklärt. Das wegen des Hirnödems und der zunehmenden cerebralen Symptomatik (Krämpfe) dringend gebotene neurologische Konsil habe nicht stattgefunden. Der frühe Abbruch der Cortison-Therapie sei durch nichts gerechtfertigt gewesen. Schmerzen seien nicht dokumentiert worden. Eine Schmerztherapie nach Stufenschema habe es nicht gegeben. Es sei auch keine Therapie mit Nicht-Opioiden oder schwachen Opioiden versucht worden. Der Einsatz von Morphium/Diazepam sei medizinisch nicht geboten gewesen. Die von der Antragstellerin behauptete Todesangst als Indikation für eine Morphintherapie gehe aus der Krankenakte nicht hervor. Außerdem sei die Dosierung unangemessen gewesen. Der Tod des Patienten sei unter Absetzen der oralen Medikamente und gleichzeitiger Morphin- und Diazepamgabe früher als bei Fortsetzung einer regelgerechten Therapie eingetreten. Der Patient hätte den Todeszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer anderen Therapie überlebt.

32

Der Patient E. hätte den Todeszeitpunkt ohne die Morphintherapie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls überlebt. Der Einsatz von Morphin/Diazepam sei zwar möglicherweise medizinisch geboten gewesen. Die Dosierung sei aber nicht angemessen erfolgt. Die Antragstellerin habe die eindeutigen Anzeichen einer Morphinüberdosierung missachtet und bei der Diagnostik und Behandlung des Patienten E. die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen. Weder der Patient noch seine Familie seien über die Therapie aufgeklärt worden.

33

Bei angemessener internistischer Therapie hätte auch die Patientin F. den Todeszeitpunkt überlebt. Außerdem sei die Dosierung von Morphium nicht angemessen gewesen. Ob dies den Tod der Patientin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beschleunigt habe, lasse sich aber nicht feststellen.

34

Der Patient I. hätte den Todeszeitpunkt bei einer anderen Therapie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt. Seine Behandlung mit Diazepam und die zusätzliche Schmerztherapie mit Morphin seien nach der Aktenlage nicht indiziert gewesen. Der in einem weit fortgeschrittenen Tumorstadium befindliche Patient sei durch die Kombinationsbehandlung von Morphin mit Diazepam in einen narkoseähnlichen Zustand versetzt worden, den er nicht habe überleben können. Die Dosierung von Morphin/Diazepam sei nicht angemessen gewesen. Die Antragstellerin habe hinsichtlich der Diagnostik und Behandlung des Patienten die erforderliche Sorgfalt missachtet. Eine Schmerzdokumentation und eine Kontrolle der Nebenwirkungen seien unterblieben. Die Antragstellerin habe den Patienten und dessen Familie über die Therapie auch nicht aufgeklärt.

35

Der Patient J. hätte den Todeszeitpunkt bei einer anderen Therapie ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt. Er sei nach der Gabe von Morphin und einer Diazepam-Infusion verstorben. Nach Aktenlage habe kein Anhalt für akute Schmerzen oder Unruhe bestanden. Daher sei davon auszugehen, dass die Therapie mit Morphium und Diazepam, die ohne Absprache mit dem Patienten erfolgt sei, den Tod des Patienten beschleunigt habe.

36

Diesen Feststellungen, die durch die Stellungnahmen des MDKN und von H. vom 1. September 2003, 20. Oktober 2003 und 18. November 2003 ergänzt worden sind, stehen allerdings die Aussagen des Gutachtens entgegen, das K. am 6. August 2003 im Auftrag der C. -Klinik erstellt hat. Nach den Angaben von K. war die Behandlung mit Morphin in den von ihm begutachteten Fällen der verstorbenen Patienten D., E., F. und J. nach der Dokumentation in den Krankenakten indiziert. Die verordneten Dosierungen hätten in dem Bereich gelegen, der in der Palliativmedizin üblich sei. Die bei einigen Patienten durchgeführte Kombination von Morphin mit Diazepam könne ebenfalls indiziert gewesen sein. Die Darstellung, dass die Behandlung mit Morphin bzw. die Kombination von Morphin mit Benzodiazepin zwangsläufig zum Tode geführt habe, sei unzutreffend. Ob in den begutachteten Fällen eine palliativmedizinische Behandlungssituation bestanden habe und die Entscheidung für eine Reduktion bzw. den Verzicht auf eine Therapie gerechtfertigt gewesen sei, lasse sich anhand der Krankenakten nicht abschließend bewerten. Bei allen Patienten ließen sich in den Akten jedoch Hinweise finden, die die Therapie der Antragstellerin gerechtfertigt erschienen ließen.

37

In Bezug auf den Patienten D. hat K. weiterhin ausgeführt, dass die Morphintherapie begonnen worden sei, nachdem mehrfach Angst, Schlaflosigkeit oder Unruhe dokumentiert worden seien. Nach der Aktenlage sei die kontinuierliche Zufuhr von Diazepam in Kombination mit den regelmäßigen Morphininjektionen als terminale Sedierung einzustufen, mit der das Leiden gelindert werden sollte. Die terminale Sedierung sei keine Form der aktiven Sterbehilfe. Die Darstellung von H., dass die Gabe von Morphium kontraindiziert gewesen sei, sei aus palliativmedizinischer Sicht unzutreffend. Eine Opioidtherapie könne auch bei Patienten mit Hirnmetastasen mit und ohne begleitendem Hirnödem durchgeführt werden. Das geringe Risiko eines Krampfanfalls sei für die Lebensqualität eines Patienten in dieser Krankheitsphase deutlich geringer zu bewerten als anhaltende quälende Schmerzen oder Luftnot. Die Kombination mit Diazepam wie auch die begleitende Medikation mit Dexamethason sei als Prophylaxe eines weiteren Krampfanfalls auch unter Opioidmedikation ausreichend.

38

Bei dem Patienten E. sei nach der drastischen Verschlechterung des Allgemeinzustandes am 13. Dezember 2002 in Absprache mit den Angehörigen der Verzicht auf Reanimationsmaßnahmen besprochen worden. In der Folgezeit sei die Therapie auf symptomlindernde Maßnahmen beschränkt worden, wobei die wiederholt angegebenen Schmerzen, Luftnot und Unruhe bis zum Lebensende adäquat mit Morphin behandelt worden seien. Eine Lebensverkürzung als Folge der Morphintherapie sei nicht anzunehmen.

39

Bei der Patientin F. sei nach Absprache mit der Tochter der Patientin auf eine intensivmedizinische Behandlung verzichtet worden. Die Behandlung mit Morphin sei als adäquate Symptomkontrolle in der Präfinalphase und somit als gute ärztliche Sterbebegleitung zu sehen. Eine Morphinapplikation in dieser Phase führe bei Patienten mit eingeschränkter kardinaler oder respiratorischer Funktion nicht automatisch zum Tod.

40

Der Patient J. sei bei fortgeschrittenem Tumorstadium mit bekannten Lebermetastasen bereits mit einer Opioiddauertherapie vorbehandelt gewesen. Die Medikation sei wegen wiederholter Angaben über Schmerzen fortgesetzt und gesteigert worden, was sachgerecht gewesen sei. Nach Absprache mit den Angehörigen sei auf weitere Diagnostik und auf chirurgische Interventionen verzichtet worden. Aus der Dokumentation der Krankenakte könne nicht eindeutig beurteilt werden, ob die Verabreichung von Morphin und Diazepam im Sinne einer indirekten Sterbehilfe zu einer Verkürzung der verbleibenden Lebenszeit geführt habe.

41

Zweifel an der Richtigkeit der wesentlichen Feststellungen von N., M., H. und des MDKN ergeben sich auch aus den im Auftrag der Antragstellerin angefertigten gutachterlichen Stellungnahmen von O. vom 28. Oktober 2003 und 27. November 2003.

42

O., dem die Patientenakten, die Gutachten des MDKN, von H. und von K. sowie die ergänzenden Stellungnahmen des MDKN und von H. vom 1. bzw. 12. September 2003 vorlagen, hat ausgeführt, dass die medizinische Diagnostik/Behandlung des Patienten D. bis zur Einleitung der terminalen Sedierung dem gegenwärtigen medizinischen Wissensstand entsprochen habe. Die durchgeführte Diagnostik habe schnell zu der entscheidenden Diagnose geführt. Die intravenöse hochdosierte Dexamethason-Therapie sei sinnvoll gewesen. Allerdings erscheine die Beendigung der Therapie wegen Erfolglosigkeit sowie die Einstellung der Infusions- und Ernährungsmaßnahmen als etwas vorzeitig, zumal ein weiteres Abwarten ohne Schaden für den Patienten möglich gewesen wäre. Die bei der palliativmedizinischen Betreuung des Patienten D. verwendeten Dosierungen seien nicht zu hoch gewesen. Es sei jedenfalls von einer effektiven terminalen Sedierung auszugehen, wenngleich der Eintritt des Todes dadurch beschleunigt worden sein mag. Ob die beschriebenen Symptome Angst, Unruhe, Agitiertheit, Luftnot und Brustschmerzen eine terminale Sedierung gerechtfertigt hätten, müsse angesichts der sehr dürftigen Angaben in der Dokumentation offen bleiben. Zweifel seien allerdings angebracht.

43

Die Therapie des Patienten E. könne - so O. - als adäquat bezeichnet werden. Die bei diesem Patienten aufgetretenen Krampf- und Kollapszustände habe die Antragstellerin effektiv behandelt. Die eingeleitete Schmerzbehandlung, die das primäre kurative Prinzip zugunsten der Symptomlinderung vernachlässigt habe, sei eine Entscheidung der behandelnden Ärzte gewesen, die angesichts des Krankheitsverlaufs und der Aussichtslosigkeit auf Heilung verständlich gewesen sei. Dabei spiele eine wichtige Rolle, dass der Patient wegen seines Gesundheitszustandes gegenüber der Antragstellerin mehrfach seine Lebensmüdigkeit und seine Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen betont habe.

44

Der Patient I. sei im Spätstadium einer Krebserkrankung zur C. -Klinik überwiesen worden. Diagnostische oder therapeutische Maßnahmen mit dem Ziel der Heilung des Patienten seien nicht angezeigt gewesen und daher auch nicht durchgeführt worden. Vielmehr habe das schwere Schmerzgeschehen - die Folge der Erkrankung - im Vordergrund gestanden. Die bereits bestehende Schmerztherapie sei dem Schmerzgeschehen durch die Gabe von Morphium und später Valium angepasst worden. Die bis auf 4 x 20 mg Morphium pro Tag erhöhte Dosis sei unter diesen Umständen vertretbar und offensichtlich notwendig gewesen. Ob die Morphingaben letztlich das Leben des Patienten in der Finalphase verkürzt haben, müsse offen bleiben, könne aber aufgrund des Einverständnisses des Patienten hingenommen werden, wenn diesem dadurch unerträgliches Leid erspart geblieben sei.

45

Auch bei dem Patienten J. sei der Eintritt des Todes bei nicht operativ behandeltem Ileus mit oder ohne Morphingabe absehbar gewesen. Bei diesem Patienten sei wohl eine individuell angepasste Schmerztherapie erfolgt. Die gewählte Dosierung lasse nicht ausschließen, dass eine gewisse nicht quantifizierbare Verkürzung der Lebenszeit in Kauf genommen worden sei. Für den Fall, dass der Patient mit einer erneuten Operation nicht einverstanden gewesen sein sollte und eine Symptomlinderung bis zum Tod vorgezogen hätte, sei gegen die Gabe einer Kombination von Diazepam und Morphinomimetika nichts einzuwenden.

46

Die Patientin F. wäre nach dem Verzicht auf eine Intensivtherapie in jedem Fall - mit oder ohne Morphium - kurzfristig verstorben. Ob die zusätzliche Gabe von zwei Ampullen Morphin den finalen Krankheitsverlauf beeinflusst habe, müsse offen bleiben. Der Eintritt eines vorzeitigen Todes durch die Morphininjektion könne zwar nicht ausgeschlossen werden, sei angesichts der absolut aussichtslosen Situation jedoch von sekundärer Bedeutung. Zentrale Bedeutung habe hingegen die Frage, ob der Verzicht auf Intensivmaßnahmen dem Willen der Patientin F. entsprochen habe. Nach Angaben der Antragstellerin habe die Patientin derartige Maßnahmen abgelehnt. Damit sei der einen Tag später eintretende Tod der Patientin vorprogrammiert gewesen.

47

Eine Gegenüberstellung dieser Aussagen des MDKN, von H., M., N., K. und O., der Stellungnahmen zum stationären Aufenthalt der Patienten, die die Antragstellerin unter dem 16. Oktober 2003 verfasst hat, und der Einwände, die die Antragstellerin insbesondere gegen die Gutachten des MDKN und von N. erhoben hat, verdeutlicht, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, um eine sichere Grundlage für die Beurteilung der Frage zu erlangen, ob die Antragstellerin den Tod der o. g. Patienten durch fehlerhafte Behandlung schuldhaft verursacht bzw. unzulässige Sterbehilfe geleistet hat. Welche der voneinander abweichenden, sich teilweise diametral entgegenstehenden fachlichen Aussagen zutreffend sind, lässt sich bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig nicht feststellen. Die Aussagen in den Gutachten von N., M., H. und des MDKN begründen zwar konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin wegen Totschlags strafbar gemacht haben könnte. Bei summarischer Prüfung sieht es der Senat aber nicht als offensichtlich an, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung der Antragstellerin wegen unzulässiger Sterbehilfe oder fehlerhafter Behandlung mit Todesfolge der von der Antragsgegnerin aufgeführten Patienten kommen wird. Daher kann die Anordnung des Ruhens der Approbation der Antragstellerin zur Zeit nicht als offensichtlich rechtmäßig betrachtet werden.

48

Andererseits ist die Anordnung des Ruhens der Approbation gegenwärtig auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Zum einen begründen die Gutachten von N., M., H. und des MDKN - wie bereits erwähnt - konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Antragstellerin. Zum anderen würde sich aus diesem Verhalten der Antragstellerin sowohl ihre Unwürdigkeit als auch ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Außerdem sind die Einwände, die die Antragstellerin gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation im Übrigen erhoben hat, nicht begründet.

49

Die Anordnung des Ruhens der Approbation erweist sich entgegen der Annahme der Antragstellerin insbesondere nicht deshalb als rechtswidrig, weil sie schon vor dem Ablauf der der Antragstellerin zur Anhörung eingeräumten Frist erfolgt ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor dem Erlass des angefochtenen Bescheides nach § 28 Abs. 1 VwVfG anhören musste oder ob sie von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen Gefahr im Verzug absehen durfte. Denn ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG wäre nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Nach dieser Bestimmung ist die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 VwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung des Beteiligten nachgeholt wird. Dazu genügt es, dass der Adressat der Maßnahme durch die Begründung des Verwaltungsakts von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat und durch die Belehrung darüber, dass gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann, Gelegenheit erhalten hat, sich zu diesen Tatsachen zu äußern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.1986 - 7 B 6/86 - NJW 1987, S. 143; BVerwG, Urt. v. 14.10.1982 - 3 C 46/81 - BVerwGE 66, 184). Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Antragstellerin hat durch den Erhalt des angefochtenen Bescheides von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Danach hatte sie ausreichend Gelegenheit, sich zu diesen Tatsachen zu äußern, und sie hat davon auch Gebrauch gemacht. Daher wäre der von der Antragstellerin gerügte Verfahrensmangel - sollte er vorgelegen haben - geheilt worden.

50

Bei summarischer Prüfung ist des Weiteren nicht offensichtlich, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Antragstellerin hat zwar eingewandt, dass ein vollständiges vorläufiges Berufsverbot unverhältnismäßig sei, weil sie nur bei ihrer Tätigkeit als Belegärztin Palliativmedizin und Schmerztherapie betrieben habe. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass nicht auszuschließen ist, dass die Antragstellerin auch in ihrer internistischen Praxis, insbesondere bei Hausbesuchen, schwerkranke Patienten falsch behandelt und dadurch deren Leben gefährdet. Außerdem beschränken sich die gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe nicht auf die Tätigkeit in der Palliativmedizin.

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Kann die Anordnung des Ruhens der Approbation der Antragstellerin somit bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden, hängt die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der Abwägung der widerstreitenden Interessen ab, bei der sowohl die Folgen, die bei einem Aufschub des Ruhens der Approbation für die Dauer des Rechtsstreits befürchtet werden müssen, als auch die Auswirkungen des Sofortvollzugs auf die Antragstellerin zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O.). Diese Abwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

52

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation muss die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts einen Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und der Berufswahl hinnehmen, da ein Arzt, dessen Approbation ruht, den ärztlichen Beruf nach § 6 Abs. 3 BÄO nicht ausüben darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O.). Dadurch erleidet sie erhebliche wirtschaftliche Nachteile, weil sie ihre internistische Praxis vorübergehend nicht betreiben kann. Die Antragsgegnerin hat nach § 6 Abs. 4 BÄO zwar zugelassen, dass die Praxis der Antragstellerin von einem anderen Arzt weitergeführt wird. Dadurch werden die wirtschaftlichen Einbußen, die die Antragstellerin erleidet, aber lediglich gemindert, da die Antragstellerin einen Vertreter bezahlen muss. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Praxis während der Dauer des Ruhens der Approbation ihren Patientenstamm verliert. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erhebliche Auswirkungen auf die berufliche und wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin hat, die nur unvollkommen beseitigt werden können, wenn sich die Anordnung des Ruhens der Approbation später als rechtswidrig erweisen sollte.

53

Dem Interesse der Antragstellerin, diese beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile abzuwenden, steht ein erhebliches öffentliches Interesse an dem sofortigen Ruhen der Approbation bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gegenüber. So spricht das öffentliche Interesse daran, das Vertrauen der Bevölkerung in die fachliche Kompetenz, Zuverlässigkeit und Integrität der Ärzte und damit die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung zu wahren, entschieden für die sofortige Vollziehung des Ruhens der Approbation. Hinzu kommt das Interesse potentieller Patienten, vor fehlerhafter ärztlicher Behandlung, insbesondere unzulässiger Sterbehilfe, effektiv geschützt zu werden. Dieses Interesse ist äußerst gewichtig, weil die betroffenen Rechtsgüter Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung der Patienten Verfassungsrang genießen. Außerdem benötigen gerade Schwerkranke, die sich in ärztliche Behandlung begeben, größtmöglichen Schutz, da sie sich in einer lebensbedrohenden Situation einem Arzt anvertrauen und daher in hohem Maße auf die fachliche Kompetenz, Zuverlässigkeit und persönliche Integrität der sie behandelnden Ärzte angewiesen sind.

54

Diese besonderen öffentlichen Interessen genießen bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation den Vorrang vor den beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Denn die gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe sind so gravierend und so zahlreich, dass der Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abgewartet werden kann, ohne die grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung der Patienten zu gefährden und das Vertrauen der Bevölkerung in die fachliche Kompetenz, Zuverlässigkeit und persönliche Integrität der Ärzte nachhaltig zu beeinträchtigen. Straftaten gegen das Leben, die Ärzte bei der Ausübung ihres Berufs begehen, sind in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit und potentieller Patienten in die Zuverlässigkeit der Ärzteschaft und die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung zu erschüttern. Daher besteht ein unabweisbares Interesse der Allgemeinheit und potentieller Patienten daran, dass Ärzte ihren Beruf solange nicht ausüben, wie hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie bei der Ausübung ihres Berufs Straftaten gegen das Leben begangen haben, und nicht auszuschließen ist, dass dies in Zukunft wieder geschieht. Denn in diesem Fall ist die sofortige Vollziehung des Ruhens der ärztlichen Approbation zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich.

55

Entgegen der Annahme der Antragstellerin begegnet dieser rechtliche Befund auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation einen selbständigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung und der Berufswahl dar, der in seinen Wirkungen über den der im Klageverfahren noch zu überprüfenden Anordnung des Ruhens der Approbation hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O.). Daher setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation nach Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die Feststellung voraus, dass das Ruhen der Approbation schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O.). Dieses Erfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine Zwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob das der Fall ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 2.3.1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105 (120 f.)). Diese Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation ist bei summarischer Prüfung hier erfüllt.

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Ob ein vorläufiges Berufsverbot zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist, hängt entscheidend von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ab. Je bedeutsamer die Rechtsgüter sind, die durch das vorläufige Berufsverbot geschützt werden sollen, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1983 - 1 C 143.80 -). Die hier betroffenen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit genießen allerhöchsten Rang. Der öffentliche Belang der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit und potentieller Patienten in die fachliche Kompetenz, die Zuverlässigkeit und die persönliche Integrität der Ärzteschaft sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung hat ebenfalls besonderes Gewicht. Daher ist ein vorläufiges Berufsverbot zur Abwehr konkreter Gefahren für diese Rechtsgüter regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Arzt bei der Ausübung seines Berufs Straftaten gegen das Leben von Patienten begangen hat, und nicht auszuschließen ist, dass dies in Zukunft wieder geschieht. Denn in diesem Fall ist es sowohl notwendig als auch verhältnismäßig, den Rechtsschutzanspruch des Arztes einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz potentieller Patienten und des Gemeinwohls durchführen zu können.

57

Ein derartiger Fall liegt hier vor. Den eingangs zitierten Gutachten von N., M., H. und des MDKN lassen sich konkrete Tatsachen dafür entnehmen, dass sich die Antragstellerin durch unzulässige Sterbehilfe oder fehlerhafte Behandlung der eingangs benannten Patienten nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Diese Tatsachen sind hinreichend, weil die wesentlichen Aussagen in den o. g. Gutachten nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand weder als offensichtlich fehlerhaft noch als widerlegt anzusehen sind. Gleichwohl vertritt die Antragstellerin mit Nachdruck die Auffassung, ihre Patienten richtig behandelt und ihre ärztlichen Pflichten nicht verletzt zu haben. Ihren Stellungnahmen zur Behandlung der o. g. Patienten vom 16. Oktober 2003 und den Schreiben an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht G. vom 8. und 11. März 2004 ist zu entnehmen, dass sie insbesondere die Gabe von Morphium nach wie vor für richtig hält. Folglich ist nicht auszuschließen, dass sie sich auch in Zukunft in vergleichbaren Fällen nicht anders verhalten wird. Daher erweist sich die sofortige Vollziehung des Ruhens der Approbation der Antragstellerin schon zum Schutz potentieller Patienten als dringend erforderlich. Da die gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe in der Öffentlichkeit eine enorme Resonanz gefunden haben, ist die sofortige Vollziehung des Ruhens der Approbation außerdem auch deshalb notwendig, um konkrete Gefahren für das Vertrauen der Allgemeinheit in die fachliche Kompetenz, Zuverlässigkeit und persönliche Integrität der Ärzte sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung abzuwenden.

58

Schließlich vermag der Senat bei summarischer Prüfung auch nicht feststellen, dass der von der Antragstellerin ausgehenden Gefahr für die o. g. Rechtsgüter durch eine weniger einschneidende Maßnahme als die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation wirksam begegnet werden kann.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung, die sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, S. 605 ff., I. 7, II. 13.1) orientiert, auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

60

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).