Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.02.2016, Az.: 8 ME 213/15
Berufsbezeichnung; Beschwerde; Gesundheit; konkrete Gefahr; Leben; Rettungsassistent; Rettungssanitäter; Sofortvollzug; Unzuverlässigkeit; vorläufiger Rechtsschutz; Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.02.2016
- Aktenzeichen
- 8 ME 213/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 11.11.2015 - AZ: 7 B 3794/15
Rechtsgrundlagen
- § 30 NotSanG
- § 2 Abs 1 Nr 2 RettAssG
- § 146 Abs 4 VwGO
- § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 49 VwVfG
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 11. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren noch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der ihm erteilten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent".
Der 1970 geborene Antragsteller absolvierte 1993 erfolgreich die Ausbildung zum Rettungssanitäter. Am 25. Juli 2001 wurde ihm vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung B. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" erteilt und hierüber eine Urkunde ausgehändigt. In der Folgezeit war er als Rettungsassistent im Einsatzdienst bei verschiedenen Hilfsorganisationen auf dem Rettungswagen tätig.
Nach Anhörung widerrief der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. November 2014 die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" sowie die "Befugnis der Rettungssanitäterbefähigung, ausgestellt im Januar 1993". Zur Begründung machte er geltend, die für den Fortbestand der Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sei entfallen. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 26. Oktober 2011 - 9 Cs 11 Js 4328/11 - sei gegen ihn wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt worden. Nach den Feststellungen im Strafbefehl habe er während eines Rettungseinsatzes einer geschädigten Person ohne vorherige ärztliche Weisung einen venösen Zugang in der Ellenbeuge gelegt und hierüber die Schmerzmittel Ketanest und Dormicum verabreicht, wodurch es bei der Geschädigten zu Störungen der Feinmotorik, der Sprache und der bildlichen Wahrnehmung gekommen sei. Darüber hinaus ermittele die Staatsanwaltschaft D. - 1 Js 9355/14 - wegen eines weiteren Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung gegen den Antragsteller. Aus seinem Fehlverhalten müsse auf eine mangelnde Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs geschlossen werden. Es bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem im Rettungsdienst tätigen Personal und den oft wehr- und hilflosen Patienten. Diese müssten darauf vertrauen könne, dass das im Rettungsdienst eingesetzte Personal diese Hilflosigkeit nicht für eigene Zwecke ausnutze.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 26. November 2014 bei dem Verwaltungsgericht Hannover - 7 A 13212/14 - Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Mit weiterem Bescheid vom 8. Juli 2015 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" sowie der "Befugnis der Rettungssanitäterbefähigung, ausgestellt im Januar 1993" an. Zur Begründung machte der Antragsgegner geltend, die sofortige Vollziehung sei zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit erforderlich. Eine weitere Tätigkeit des Antragstellers als Rettungsassistent stelle eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Nach Erlass der Widerrufsverfügung am 6. November 2014 seien ihm - dem Antragsgegner - weitere erhebliche strafrechtliche Verfehlungen bekannt geworden. Der Antragsteller sei durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 18. März 2004 - 2 Cs 30 Js 43830/02 - wegen Verschaffens kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sei durch das Amtsgericht F. mit Beschluss vom 30. Juni 2011 - 7129 Js 5070/10 7 Ls - gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 3.500 EUR an die Geschädigte nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt werden. In einem weiteren Ermittlungsverfahren habe die Staatsanwaltschaft D. am 27. März 2015 - 1 Js 9355/14 SN-NF - bei dem Amtsgericht G. Anklage gegen den Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen des Besitzes jugendpornographischer Schriften erhoben. Hiernach habe der Antragsteller wiederholt gegen Berufspflichten eines Rettungsassistenten verstoßen. Das in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zutage getretene Fehlverhalten des Antragstellers gefährde das Vertrauen in die Integrität des Rettungsdienstpersonals und begründe die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller ihm anvertraute Patienten schädigen werde. Zum Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Rechtsgüter sei die mit der sofortigen Vollziehung verbundene, nicht unerhebliche Beeinträchtigung der privaten Interessen des Antragstellers hinzunehmen.
Am 27. Juli 2015 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hannover - 7 B 3794/15 - beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Er hat die Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten, jedenfalls aber die strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens bestritten und geltend gemacht, die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nähme ihm die Existenzgrundlage.
Das Verwaltungsgericht Hannover - 7. Kammer - hat mit Beschluss vom 11. November 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2014 insoweit wiederhergestellt, als die "Befugnis der Rettungssanitäterbefähigung" widerrufen und ihm aufgegeben worden ist, "das Rettungssanitäterzeugnis (einschließlich aller Abschriften und Kopien)" herauszuge-ben. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der "Befugnis der Rettungssanitäterbefähigung" und der daran anknüpfenden Aufforderung zur Herausgabe "Rettungssanitäterzeugnisses" bestünden durchgreifende Zweifel. Der "Rettungssanitäter" besitze anders als der "Rettungsassistent" kein geschütztes Berufsbild. Ihm werde keine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungssanitäter" erteilt. Diese könne ihm deshalb auch nicht entzogen werden. Auch das bloße Prüfungszeugnis könne im Falle einer nachträglich eingetretenen Unzuverlässigkeit eines Rettungssanitäters nicht widerrufen werden, wenn dieses Zeugnis lediglich das Bestehen der Abschlussprüfung bestätige und die Anrechnung der Ausbildung auf eine spätere Ausbildung zum Rettungsassistenten regele, nicht aber eine Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung vermittele. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" erweise sich hingegen als rechtmäßig. Der Antragsteller biete aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür, dass er die berufsspezifischen Pflichten eines Rettungsassistenten beachte. Ein Rettungsassistent, der im Zusammenhang mit seinem Einsatzdienst wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit einer ihm anvertrauten Patientin einen Strafbefehl erhalten habe und gegen den mittlerweile Anklage wegen einer weitgehend identischen Straftat erhoben und Termin zur Hauptverhandlung bereits anberaumt worden sei, könne nicht mehr als zuverlässig zur Ausübung des Berufs angesehen werden. Gleiches gelte für eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des sich Verschaffens von kinderpornographischen Schriften auf der Rettungswache und einer erneuten Anklage wegen Besitzes einer jugendpornographischen Bilddatei. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller die bislang erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen zur Warnung gereichen lasse. Eine Prognose der Rechtstreue könne nicht abgegeben werden. Vielmehr bestehe die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Die damit verbundene Gefährdung öffentlicher Interessen lasse den Widerruf der Berufserlaubnis auch nicht als unverhältnismäßig erscheinen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 26. November 2015 Beschwerde erhoben, soweit sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Er begehrt die Änderung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2014 über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent".
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" im Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2014 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.
Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht ein gravierendes, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zur Last gelegt. Es habe die abgeurteilten Taten nicht hinreichend selbst überprüft und hinterfragt. Auch die gegen ihn getätigten Zeugenaussagen seien ungeprüft zu seinem Nachteil ausgelegt worden, obwohl die Angaben teilweise falsch oder zumindest in erheblichem Umfang anzuzweifeln seien.
So sei das Verwaltungsgericht hinsichtlich der durch das Urteil des Amtsgerichts E. vom 18. März 2004 erfolgten Verurteilung wegen Verschaffens kinderpornographischer Schriften im Jahre 2002 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Im Jahr 2002 seien alle Rettungswachen des DRK-Kreisverbandes H. mit neuen Rechnern und Internetanschlüssen ausgestattet worden. Kurze Zeit später hätten sich auf einem Rechner der Rettungswache I., auf der auch er - der Antragsteller - eingesetzt gewesen sei, diverse pornographische, auch kinder- und tierpornographische Dateien befunden. Nachdem er - der Antragsteller - von einem Kollegen als Täter genannt worden sei, hätten sich die Ermittlungen nur gegen ihn, nicht aber auch gegen den Kollegen gerichtet, obwohl dieser zugegeben habe, auch pornographisches Material herunter geladen zu haben. Eine Hausdurchsuchung bei ihm - dem Antragsteller - sei dann auch ergebnislos verlaufen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er seit zehn Jahren ohne Auffälligkeiten auf verschiedenen Rettungswachen tätig gewesen sei und auf den dort vorhandenen Rechnern keinerlei pornographisches Material gefunden werden konnte. Auch im privaten Bereich habe es keinerlei Auffälligkeiten gegeben; Zeugen hierzu seien durch das Strafgericht nicht gehört worden. Diese Ungereimtheiten und Ermittlungsfehler seien bei der strafgerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt worden. Ein Berufungsverfahren sei aus rein finanziellen Gründen nicht durchgeführt worden.
Diese Einwände greifen nicht durch.
Bei Entscheidungen über den Entzug einer Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs oder zum Führen einer geschützten Berufsbezeichnung dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011 - BVerwG 3 B 6.11 -, juris Rn. 10 (Widerruf einer ärztlichen Approbation); Beschl. v. 6.3.2003 - BVerwG 3 B 10.03 -, juris Rn. 2 (Widerruf einer ärztlichen Approbation); Urt. v. 26.9.2002 - BVerwG 3 C 37.01 -, NJW 2003, 913, 916 (Widerruf einer Approbation als Apotheker); Urt. v. 28.04.2010 - BVerwG 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1 ff. (Widerruf der Berufserlaubnis eines Logopäden); Senatsbeschl. v. 4.3.2014 - 8 LA 138/13 -, GewArch 2014, 368, 370 (Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme"); v. 17.6.2013 - 8 LA 155/12 -, NJW 2013, 3462 ff. (Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenschwester"); v. 4.5.2012 - 8 ME 218/11 -, juris Rn. 5 f. (Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut"); v. 26.10.2010 - 8 ME 181/10 -, NdsVBl. 2011, 195 ff. (Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis); v. 27.5.2009 - 8 ME 62/09 -, GesR 2009, 609 f. (Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger"); v. 13.1.2009 - 8 LA 88/08 -, MedR 2009, 483 f. (Widerruf der ärztlichen Approbation)).
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.2011, a.a.O.; Beschl. v. 6.3.2003, a.a.O.; Urt. v. 26.9.2002, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 19.2.2015 - 8 LA 102/14 -, juris Rn. 23). Dies kann dann der Fall sein, wenn Wiederaufnahmegründe gegeben sind, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Approbationsbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (vgl. Senatsbeschl. v. 18.4.2012 - 8 LA 6/11 -, Rn. 21 mit weiteren Nachweisen).
Derart gewichtige Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts E. vom 18. März 2004 ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht. Der Antragsteller erneuert lediglich Einwände, die er bereits im Strafverfahren vorgebracht hat (vgl. das Protokoll der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung v. 8.1.2003, Blatt 85 ff. der Beiakte 3, und das Protokoll der Hauptverhandlung v. 18.3.2004, Blatt 219 ff. der Beiakte 3). Mit diesen Einwänden hat sich das Amtsgericht E. eingehend auseinandergesetzt und aufgrund einer umfassenden Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Antragsteller in der Nacht vom 14. auf den 15. November 2002 während eines Dienstes in der Rettungswache des DRK Kreisverbandes H. in I. eine kinderpornographische Videodatei, in der sexuelle Handlungen an einem und durch ein etwa 8 bis 9 Jahre junges Kind vorgenommen wurden, auf einen Rechner lud und sich ansah. Maßgeblich für die gerichtliche Überzeugung waren die Angaben der Zeugen J., K. o und des Kriminalhauptkommissars L. (Urt. v. 18.3.2004, Umdruck, S. 3 ff.). Mit diesen maßgeblichen Grundlagen der strafgerichtlichen Schuldfeststellung hat sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht ansatzweise auseinander gesetzt.
Weiter macht der Antragsteller geltend, auch hinsichtlich der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 26. Oktober 2011 wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung verhängten Strafe habe das Verwaltungsgericht wesentliche Tatumstände unberücksichtigt gelassen. Die damalige Patientin habe ihn - den Antragsteller - offenkundig als medizinisch Kundige dringlich gebeten, ihr die Medikamente zu verabreichen. Die zu seinen Lasten berücksichtigte Selbstbeschreibung als überdurchschnittlicher Sanitäter, der nicht an Gesetze gebunden sei, habe er nie getätigt.
Auch aus diesen Einwänden ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen in der strafgerichtlichen Entscheidung nicht.
Es trifft zwar zu, dass die Geschädigte M. von Beruf Gesundheits- und Krankenpflegerin ist (vgl. Blatt 17 der Beiakte 4). Nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte den Antragsteller um die Verabreichung der Medikamente Ketanest und Dormicum gebeten hatte, ergeben sich indes weder aus seinem Beschwerdevorbringen noch aus der Strafakte des Amtsgerichts C. (Beiakte 4). Selbst der Antragsteller hatte in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 24. März 2011 (Blatt 109 ff. der Beiakte 4) und in der Einlassung über seinen Rechtsbeistand im Schriftsatz vom 11. August 2011 (Blatt 126 ff. der Beiakte 4) nicht auf eine solche vermeintliche Bitte der Geschädigten hingewiesen. Im Übrigen ist eine solche Bitte für die berufsrechtliche Relevanz des Fehlverhaltes ohne Belang. Dieses Fehlverhalten, ohne medizinische Indikation und ohne vorherige ärztliche Weisung einen venösen Zugang in der Ellenbeuge gelegt und hierüber die Schmerzmittel Ketanest und Dormicum verabreicht zu haben, wird durch eine solche Bitte weder gerechtfertigt noch entschuldigt.
Die Selbstbeschreibung des Antragstellers als überdurchschnittlicher Sanitäter, der nicht an Gesetze gebunden sei, ist vom Zeugen N. (vgl. Blatt 46 f. der Beiakte 4) nachvollziehbar geschildert worden. Aus dem bloßen Bestreiten einer solchen Äußerung durch den Antragsteller ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Schilderung des Zeugen.
Weiter macht der Antragsteller geltend, auch der im Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Amtsgericht F. im Jahre 2011 festgestellte Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht nicht umfassend und zutreffend berücksichtigt worden. Ursächlich für die Ermittlungen gegen ihn - den Antragsteller - seien Ermittlungen wegen entsprechender Straftaten zunächst gegen den Bruder der Geschädigten gewesen. Erst dieser habe den Tatverdacht auf ihn gelenkt. Im Ergebnis habe man ihm - dem Antragsteller - vorgeworfen, der damals etwa 14 Jahre alten Geschädigten zweimal über den Oberschenkel gestreichelt zu haben, während diese schlief. Zum Anklagezeitpunkt sei die Geschädigte 28 Jahre alt gewesen, so dass der Tatvorwurf weit zurückgelegen habe. Die Geschädigte selbst habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung jedes Interesse an einer Strafverfolgung gegen den Antragsteller verneint. Auch innerhalb der Familie der Geschädigten habe es keinerlei Verdachtsmomente gegen ihn gegeben. Seine Täterschaft sei fraglich gewesen, jedenfalls aber unbewiesen.
Diese Einwände sind von vorneherein nicht geeignet, die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ersichtlich nicht auf den im Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Amtsgericht F. im Jahre 2011 ermittelten Sachverhalt abgestellt.
Unabhängig davon ist der Antragsgegner hier aber auch nicht gehindert, diesen Sachverhalt seiner Verfügung über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" und der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrunde zu legen.
Die Richtigkeit der auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsorgane getroffenen Bewertung wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Zwar darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeschuldigten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530, 1531). Die Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsorgane dürfen von anderen Behörden und Gerichten in berufsrechtlichen Verfahren aber selbst ausgewertet, einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterzogen und auf dieser Grundlage eine berufsbezogene Zuverlässigkeitsprognose getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.1991, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 25.2.2011 - 8 LA 330/10 -, juris Rn. 10). Zweifel an der Richtigkeit der einer Anklage zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse ergeben sich dabei allein aus der Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO nicht, zumal - anders als bei der Einstellung nach § 153 StPO - ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, das nur durch die Erteilung einer Auflage und Weisung beseitigt werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 4.5.2012, a.a.O., Rn. 6).
Auch aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergeben sich nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der Strafverfolgungsbehörden, wie dieses in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. in der O. vom 28. März 2011 (Blatt 100 ff. der Beiakte 5) zusammengefasst ist, nicht. Hiernach begab sich der Antragsteller in mindestens fünf Fällen am Abend in das Kinderzimmer der damals 12 oder 13 Jahre alten Geschädigten, die sich bereits zum Schlafen hingelegt hatte, setzte sich zu ihr auf das Bett, obwohl die Geschädigte bewusst den Eindruck vermittelte, als ob sie schon schlief, streichelte sie dann an den nackten Oberschenkeln und schließlich über der Unterhose an ihrer Scheide. Dieses Ermittlungsergebnis fußt maßgeblich auf der Aussage der Geschädigten (Blatt 22 ff. der Beiakte 5). Diese hatte im Ermittlungsverfahren geschildert, dass es zu 15 bis 20 Vorfällen gekommen sei. Sie führte aus "Ich war in meinem Bett gelegen und dann habe ich gemerkt, dass er (scil.: der Antragsteller) in mein Zimmer kommt. Ich habe aber getan, als wenn ich schlafen würde. ... Dann hat er mir erst durch mein Gesicht gestreichelt und dann hat er seine Hand unter die Decke geschoben und hat mich angefasst. Er hat mich im Genitalbereich gestreichelt. ...Am Oberschenkel auf der nackten Haut, im Genitalbereich auf meiner Unterhose. Er bewegte hier seine Hand auf meiner Scheide, streichelte mich eben." (Blatt 23 f. der Beiakte 5). Die hierzu widerstreitende Behauptung des Antragstellers, ihm sei lediglich vorgeworfen worden, der Geschädigten zweimal über den Oberschenkel gestreichelt zu haben, ist ersichtlich verharmlosend und zeigt eine völlig fehlende Einsicht in verwirklichtes Unrecht. Die weitergehende Behauptung, die Geschädigte selbst habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung jedes Interesse an einer Strafverfolgung gegen den Antragsteller verneint, beeinflusst das Vorliegen eines Fehlverhaltens ebensowenig wie der Ausgangspunkt und Anlass des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens.
Der Antragsteller macht weiter geltend, in dem noch bei dem Amtsgericht G. anhängigen Verfahren sei der Vorwurf der Körperverletzung erheblich problematisiert worden. Es sei unklar, ob er die ihm vorgeworfene Tat überhaupt habe begehen können. Die ihn tatsächlich belastende Hauptzeugin sei nicht zur Hauptverhandlung erschienen, so dass angenommen werden müsse, sie sei zur Wiederholung ihrer belastenden Aussage nicht bereit. Die angehörte Ärztin, die die Patientin nach ihrem Eintreffen in der Notaufnahme untersucht habe, habe keine Auffälligkeiten erkannt und selbst auch keinen Grund für eine Blutprobenentnahme gesehen. In der entnommenen Blutprobe sei das Medikament Ketanest gar nicht und das Medikament Dormicum nur einer Menge von 37 µg gesichert worden. Ob sein Verhalten überhaupt zu der Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung geführt habe, sei zweifelhaft. Das Amtsgericht G. habe wegen dieser Zweifel die Verhandlung unterbrochen, um ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Auch diese Einwände greifen nicht durch.
Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" ist der Ausgang des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht G. ohne Belang. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und ohne, dass dies vom Antragsteller mit der Beschwerde angegriffen worden ist, festgestellt, dass bereits die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" rechtfertigen (Beschl. v. 11.11.2015, Umdruck, S. 14).
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs wird durch die Einwände des Antragstellers gegen die Ermittlungsergebnisse, die zur Anklage vor dem Amtsgericht G. geführt haben, nicht infrage gestellt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes bewirkt ein selbständiges vorläufiges Verbot zur Ausübung des Berufes "Rettungsassistent" (vgl. zum eigenständigen Berufsbild "Rettungsassistent": BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - BVerwG 3 C 25.07 -, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 13; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten, BT-Drs. 11/2275 S. 7 ff.), das in seinen Wirkungen über diejenigen des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgeht und damit schwerwiegend in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618). Ein solcher Eingriff ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 (Widerruf der Approbation als Arzt); Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O., S. 3619 (Widerruf der Approbation als Apotheker); BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 16 (Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnarzt)) und des Senats (vgl. Beschl. v. 10.5.2012 - 8 ME 59/12 -, juris Rn. 4 (Widerruf der Anerkennung als Hebamme); Beschl. v. 29.7.2011 - 8 ME 36/11 -, juris Rn. 22 (Streichung aus der Architektenliste); Beschl. v. 26.10.2010, a.a.O. (Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis); Beschl. v. 27.11.2009 - 8 ME 196/09 -, juris Rn. 3 (Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde); Beschl. v. 19.1.2005 - 8 ME 181/04 -, juris Rn. 3 (Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes)) nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2005, a.a.O.).
Eine solche konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Patienten des Rettungsdienstes als wichtigem Gemeinschaftsgut (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004, - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750, 1751 [OVG Niedersachsen 16.03.2004 - 8 ME 164/03] m. w. N.) ist bei einer fortwährenden Berufsausübung des Antragstellers schon während der Dauer des noch laufenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Beschl. v. 11.11.2015, dort S. 14) zutreffend herausgestellt, dass die Anklage wegen weitgehend identischer Tatvorwürfe die Annahme rechtfertige, es werde zu erneuten Verfehlungen insbesondere zum Nachteil der anvertrauten Patienten kommen. Die Patienten im Rettungsdienst müssten darauf vertrauen dürfen, dass ihnen nicht willkürlich indizierte gefahrengeneigte Medikamente von nichtärztlichem Rettungsdienstpersonal verabreicht werden. Bei dem Antragsteller bestehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit, nachdem bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung eine Sammlung der streitbefangenen Medikamente gefunden worden ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise eine Einsicht in das festgestellte Fehlverhalten gezeigt und eine Motivation zu notwendigen grundlegenden Änderungen seiner Einstellung zum Selbstverständnis und zu den wesentlichen Berufspflichten eines Rettungsassistenzen entwickelt hat. Das Beschwerdevorbringen zum Fortgang des vor dem Amtsgericht Kirchhain laufenden Strafverfahrens verdeutlicht diese Einschätzung einmal mehr. Der Antragsteller beschränkt sich erneut darauf, sein Verhalten zu bagatellisieren und dessen Strafwürdigkeit infrage zu stellen. Dieses Vorbringen tangiert den Kern der gegen ihn gerichteten Vorwürfe, der zugleich maßgeblich für die Annahme einer Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung und einer konkreten Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Patienten des Rettungsdienstes ist, indes nicht. Die insoweit maßgeblichen Vorwürfe liegen darin, ohne medizinische Indikation und ohne erforderliche ärztliche Anweisung verschreibungspflichtige Medikamente verabreicht zu haben und gegenüber Jugendlichen und Kindern die nötige Distanz nicht wahren und deren Intimsphäre nicht respektieren zu können. Diese durch das Ermittlungsergebnis in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D. vom 27. März 2015 (Blatt 38 ff. der Gerichtsakte) getragenen Vorwürfe hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Seine Einlassung, im Blut der Patientin sei das Medikament Dormicum nur in einer Menge von 37 µg gesichert worden, bestätigt vielmehr den Vorwurf, dass er jedenfalls dieses Medikament tatsächlich verabreicht hat. Eine medizinische Indikation und eine ärztliche Weisung hierzu hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Auf den darüber hinaus erhobenen Vorwurf, er habe jugendpornographische Schriften besessen, ist der Antragsteller mit seiner Beschwerde gar nicht eingegangen.
Der Antragsteller macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen abgewogen. Seine Einwände gegen das ihm zur Last gelegte gravierende, strafrechtlich relevante Fehlverhalten stellten das Vorliegen einer Gefahr für Dritte infrage. Zudem verliere er aufgrund des Sofortvollzugs seine Existenzgrundlage. Zu Unrecht sei nicht berücksichtigt worden, dass er die Prüfung zum Notfallassistenten erfolgreich bestanden habe und über hervorragende berufliche Fähigkeiten verfüge.
Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände erweist sich der Sofortvollzug des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nicht als unverhältnismäßig. Die Erforderlichkeit des Sofortvollzugs wird durch eine behauptete fachliche Eignung von vorneherein nicht infrage gestellt; denn dem Antragsteller fehlt die persönliche Eignung zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent". Auch überwiegen die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers eingreift und ihn auch in seiner privaten Lebensführung tiefgreifend beeinflussen wird. Anders als der Antragsteller es meint, schließt der Sofortvollzug eine selbständige Existenzsicherung des Antragstellers indes nicht aus. Er vermag zwar seinen Lebensunterhalt nicht mehr durch Ausübung des Berufs eines Rettungsassistenten zu sichern. Er ist aber nicht gehindert, in seinem weiteren erlernten Beruf des Industrieelektronikers tätig zu werden oder aber auf Hilfsarbeiten auszuweichen. Familienangehörige sind nicht auf ein Erwerbseinkommen des Antragstellers angewiesen; er ist ledig und kinderlos. Zudem sind die Wirkungen des Sofortvollzugs im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller weitgehend reparabel. Er würde, wenn auch gegebenenfalls in einem anderen Arbeitsverhältnis, wieder als Rettungsassistent tätig werden können.
Entsprechendes gilt für die durch eine fortwährende Berufsausübung des Antragstellers gefährdeten Rechtsgüter nicht. Realisieren sich die beschriebenen Gefahren für Leben und Gesundheit der Patienten des Rettungsdienstes, sind die eingetretenen Schädigungen regelmäßig nicht wieder gutzumachen. Angesichts der Wichtigkeit der gefährdeten Schutzgüter und der Irreparabilität ihrer Schädigung überwiegen diese im vorliegenden Einzelfall die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung.