Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.05.2012, Az.: 8 ME 59/12

Erforderlichkeit des Sofortvollzugs des Widerrufs der Anerkennung als Hebamme schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.05.2012
Aktenzeichen
8 ME 59/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 16505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0510.8ME59.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 12.03.2012 - AZ: 5 B 2580/12

Redaktioneller Leitsatz

Hat sich eine Hebamme des Abrechnungsbetrugs schuldig gemacht und somit als unzuverlässig zur Ausübung des Hebammenberufs erwiesen, bedarf es zur Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Erlaubnis zur Berufsausübung der Feststellung, dass die konkrete Gefahr erneuter Rechtsverletzungen schon für die Dauer des Hauptsacheverfahrens besteht.

Beschluss

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2012 wiederherzustellen, soweit mit diesem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ihre Anerkennung als Hebamme widerrufen worden ist, hat Erfolg und führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.

2

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das vorrangig öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750 m.w.N.).

3

Im Rahmen dieser Abwägung hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse überhaupt nur dann Vorrang eingeräumt werden kann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren Bestand haben, mithin sich als rechtmäßig erweisen wird. Die Annahme der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 13. Februar 2012, soweit mit diesem auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers - Hebammengesetz - vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), die Anerkennung der Antragstellerin als Hebamme wegen Unzuverlässigkeit widerrufen worden ist, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4

Das Verwaltungsgericht hat indes nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes ein selbständiges vorläufiges Verbot zur Ausübung des Berufes der Hebamme (vgl. zum eigenständigen Berufsbild der Hebamme: BVerfG, Beschl. v. 16.6.1959 - 1 BvR 71/57 -, BVerfGE 9, 338, 347) bewirkt, das in seinen Wirkungen über diejenigen des in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgeht und damit schwerwiegend in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618). Ein solcher Eingriff ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 (Widerruf der Approbation als Arzt); Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O., S. 3619 (Widerruf der Approbation als Apotheker); BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 - 1 BvR 2403/06 -, [...] Rn. 16 (Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnarzt)) und des Senats (vgl. Beschl. v. 29.7.2011 - 8 ME 36/11 -, [...] Rn. 22 (Streichung aus der Architektenliste); Beschl. v. 26.10.2010 - 8 ME 181/10 -, [...] Rn. 3 (Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis); Beschl. v. 27.11.2009 - 8 ME 196/09 -, [...] Rn. 3 (Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde); Beschl. v. 19.1.2005 - 8 ME 181/04 -, [...] Rn. 3 (Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes)) nur gerechtfertigt, wenn der Sofortvollzug schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2005, a.a.O.).

5

Unter Vornahme der danach gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Sofortvollzug des Widerrufs der Anerkennung als Hebamme schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist.

6

Konkrete Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Patienten als wichtigem Gemeinschaftsgut (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004, a.a.O., S. 1751 m.w.N.) hat der Antragsgegner für den Fall der vorläufigen Fortsetzung der Berufstätigkeit der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 21. Dezember 2006 - 223 Cs 7151 Js 92038/06 (582/06) - zugrundeliegenden Straftat nicht angenommen.

7

Er hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr nur mit einer Gefährdung der Volksgesundheit begründet. Das Verhalten der Antragstellerin sei auch unter Berücksichtigung der Berufsbilder zu würdigen, welche in erster Linie durch das besondere Ansehen und Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft und das Pflegepersonal geprägt sei. Das Vertrauen der Bevölkerung in diese Berufe stelle ein zentrales Element des wertvollen Schutzgutes der Volksgesundheit dar. Dieses zu schützende Vertrauen werde wesentlich auch von dem Wissen und der Erwartung bestimmt, dass es bei der Behandlung von Patienten nicht zu Fehlern durch Pflegekräfte komme, die auf die fehlende Eignung und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes zurückzuführen seien. Ob und welche konkreten Gefahren für das wichtige Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit (vgl. zu dem im Verfassungsrang stehenden Gemeinschaftswert der Volksgesundheit: BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 21; BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323, 325) für den Fall drohen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben wird, ergibt sich aus dieser Begründung indes nicht. Geht man mit dem Antragsgegner davon aus, dass ein fortgesetzter Abrechungsbetrug durch Leistungserbringer im öffentlichen Gesundheitswesen regelmäßig geeignet ist, das Vertrauen der Patienten in die Gesamtheit dieser zu erschüttern und damit auch das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu gefährden (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, [...] Rn. 9 zum Merkmal der "Unwürdigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO; v. 25.2.2011 - 8 LA 330/10 -, [...] Rn. 8 f.), ist die sofortige Vollziehung eines Widerrufs der Erlaubnis zur Berufsausübung oder zum Führen einer Berufsbezeichnung gleichwohl nur gerechtfertigt, wenn sich gerade durch eine Fortsetzung der Berufstätigkeit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für dieses wichtige Gemeinschaftsgut ergeben. Eine solche konkrete Gefahr kann nicht allein mit Hinweis auf die bei Erlass der Widerrufsverfügung wegen Unzuverlässigkeit zu Lasten des Betroffenen ausgegangene Gefahrenprognose festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, 545 f.; Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O., S. 3618 f.; Beschl. v. 13.8.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3617 f.; Senatsbeschl. v. 2.9.2008 - 8 ME 53/08 -, [...] Rn. 10 f.). Denn diese zur Annahme der Unzuverlässigkeit führende Gefährdung kann bereits dann zu bejahen sein, wenn sie nicht so fernliegt, dass sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.3.1996 - 1 B 54.96 -, Buchholz 355 RBerG Nr. 49; Senatsbeschl. v. 8.11.2007 - 8 LA 88/07 -, [...] Rn. 5). Zur Anordnung des Sofortvollzugs bedarf es hingegen der Feststellung, dass die konkrete Gefahr erneuter Rechtsverletzungen schon für die Dauer des Hauptsacheverfahrens besteht.

8

Für die danach notwendige Feststellung, die Antragstellerin werde bei einer Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit als Hebamme schon während der Dauer des Hauptsacheverfahrens durch falsches Abrechnungsverhalten ihre Berufspflichten und damit zugleich ein wichtiges Gemeinschaftsgut verletzen, fehlen hier hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Solche ergeben sich nicht aus den tatsächlichen Feststellungen im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2012 und sind auch bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht zu erkennen. Das Abrechnungsfehlverhalten, wie es Gegenstand des zwischenzeitlich rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 2. Mai 2011 - 225 Cs 5181 Js 103781/09 (159/11) - ist, liegt in der Vergangenheit und ist seit geraumer Zeit abgeschlossen. Die Antragstellerin hat den Strafbefehl akzeptiert und so Einsicht in das verwirklichte Unrecht gezeigt. Sie hat glaubhaft gemacht, den entstandenen Schaden gegenüber den Krankenkassen ausgeglichen zu haben. Zudem bemüht sich die Antragstellerin ersichtlich, die Abrechnungen regelgerecht zu erstellen und bedient sich hierzu jedenfalls bei wesentlichen Teilen des Abrechungsvorgangs der Hilfe Dritter. Schließlich sind seit Einleitung des Strafverfahrens keine erneuten Verstöße gegen Berufspflichten, insbesondere durch unzutreffende Abrechnungen, bekannt geworden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Senat nicht festzustellen, dass ohne die Anordnung des Sofortvollzugs eine konkrete Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut durch einen erneuten Abrechnungsbetrug seitens der Antragstellerin schon während der Dauer des Hauptsacheverfahrens besteht.

9

Die darüber hinaus begangenen Straftaten nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG berühren jedenfalls nicht das Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit. Ihnen ist mit straf- und straßenverkehrsrechtlichen Sanktionen zu begegnen. Der angefochtene Bescheid hat hierauf zur Begründung des Sofortvollzugs auch nicht abgestellt.