Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.03.2004, Az.: 1 ME 45/04

Schattenwurf; Windenergieanlage; Windkraftanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.03.2004
Aktenzeichen
1 ME 45/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.01.2004 - AZ: 2 B 74/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung des periodischen Schattenwurfs von Windenergieanlagen liegen nicht vor.

Zur Faustformel, wonach Wohngebäude durch WEA nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag beeinträchtigt werden sollen (vgl. OVG Greifswald, B. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 - BRS 62 Nr. 109)

Gründe

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen drei Windenergieanlagen von je 1,5 MW Nennleistung, welche als Gittermastanlagen mit Nabenhöhen von 114,5 m und Rotorblattlängen von 35 m in einem Abstand von mindestens rund 725 m (WEA 2) bzw. 900 m (WEA 1) und 1.300 m (WEA 3) zu dem im Außenbereich gelegenen Wohnhaus des Antragstellers zu 2 aufgestellt werden sollen. Das Wohnhaus des Antragstellers zu 1 steht in der Verlängerung der Achse WEA 2 zum Wohnhaus des Antragstellers weitere 700 m nordöstlich davon entfernt.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren weitere Einzelheiten verwiesen wird, im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Nach den bislang vorliegenden verschiedenen Gutachten überwögen die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerseite nicht in einem Maße, welches (erst) eine Antragsstattgabe zu rechtfertigen vermöchte. Die eingeholten Schattenwurf-Gutachten vom 27.3.2002 und 7.4.2003 sprächen in einer die Antragsablehnung rechtfertigenden Weise für die Prognose, die Grundstücke der Antragsteller würden nicht unzumutbarem Schattenwurf ausgesetzt. Zudem habe der Antragsgegner durch die Auflagen Nummern 10 („Die Anlagen dürfen in den umgebenden Wohngebäuden inkl. der Außenwohnbereiche eine Rotor-Schattenwurfsdauer von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden je Jahr nicht überschreiten.“) und 14 (Anordnung einer elektronisch gesteuerten Abschaltautomatik) sichergestellt, dass die Wohngebäude der Antragsteller einschließlich ihrer Außenwohnbereiches an nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag von Schatten dieser drei Windenergieanlagen betroffen würden. Die optischen Beeinträchtigungen müssten die Antragsteller angesichts der Privilegierung hinnehmen, mit denen der Gesetzgeber diese Anlagen versehen habe.

3

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde beider Antragsteller. Diese hat keinen Erfolg.

4

Die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung hat sich wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Gründe zu beschränken, welche in der Beschwerdeschrift vom 11.2.2004 enthalten sind. Der in ihrer Nummer 3 enthaltenen Ankündigung haben die Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist keine weiteren Äußerungen folgen lassen. Solche brauchen wegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nach deren Ablauf dementsprechend auch nicht mehr abgewartet zu werden.

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Der Senat lässt unentschieden, ob die in der Beschwerdeschrift vom 11.2.2004 enthaltenen Rügen vollständig in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden sind, was in der Tat Zweifeln unterliegt. Denn selbst wenn dies zugunsten der Antragsteller unterstellt wird, kann die Beschwerde in keinem Fall Erfolg haben.

6

Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Eilantrag entgegen der Annahme der Antragsteller nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht bereits dann Erfolg haben kann, wenn die angegriffene Baugenehmigung nicht offensichtlich rechtmäßig ist. § 212 a BauGB gibt dem Bauherrn vielmehr im Konflikt um die Ausnutzbarkeit einer erteilten Baugenehmigung einen gewissen „Vorsprung“. Ein Nachbar kann die Verwirklichung des Vorhabens vor rechtskräftiger Bescheidung seines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs erst dann verhindern, wenn entweder sein Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist oder - bei offener Entscheidungslage - die Abwägung der konkurrierenden Interessen ergibt, dass seinem Interesse an einstweiligem Baustopp gegenüber den Interessen des Bauherrn an der Ausnutzung der erteilten Baugenehmigungen Vorrang gebührt. Anderenfalls droht der einstweilige Rechtsschutz einseitig nachbarorientiert und nicht - wie geboten - ausgewogen zu sein. Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei Verwirklichung des Vorhabens drohten ihnen irreversible Folgen, weil die bis dahin erlittenen Beeinträchtigungen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Denn auch der einstweilige Baustopp hat für den Bauherrn nicht wieder gutzumachende Folgen. Wird dem Nachbar-Eilantrag stattgegeben und erweist sich das im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt, können die dadurch entstandenen Folgen im Regelfall nicht mehr korrigiert werden. Im Nachhinein kann eine Anlage nicht mehr genutzt werden. Zudem können eingegangene Kreditverpflichtungen und nicht auszuschließende Verschlechterungen der bislang gegenüber anderen Stromerzeugungsarten finanziell deutlich privilegierten Absetzbarkeit von „Windstrom“ bei Eilantragsstattgabe den Vorteil zunichte machen, den die erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. Januar 2003 der Beigeladenen jetzt verheißen. § 945 ZPO, welcher einen finanziellen Ausgleich ermöglicht haben würde, ist im Verfahren des Rechtsschutzes nach § 212 a BauGB, § 80 a VwGO nicht anzuwenden (vgl. § 123 Absätze 3 und 5 VwGO).

7

Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Einwände begründen nicht in einem Umfang Zweifel an der Nachbarverträglichkeit der genehmigten Anlagen, welche es rechtfertigten, die Vollziehung der erteilten Baugenehmigung auszusetzen.

8

Die angegriffenen Anlagen setzen die Wohnhäuser der Antragsteller und deren (von diesen nicht näher lokalisierten sog. geschützten Außenwohnbereichen) voraussichtlich nicht in unzumutbarem Umfang der Gefahr des Schattenwurfes aus. Wissenschaftlich endgültig gesicherte Grenz- oder Richtwerte liegen hierzu nicht vor. Solche sind insbesondere (noch) nicht der dem Senat vorliegenden (von den Antragstellern zudem nicht in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise substantiiert in Bezug genommenen) Feld- und Laborstudie von Dres. A., B. und C. vom 31. Juli 1999 zu entnehmen. Danach mögen sich zwar gewisse Wahrscheinlichkeiten ergeben, dass mit zunehmender Belästigungsdauer jenseits der Grenze von 15 Stunden je Jahr nachteilige Auswirkungen zu besorgen sind. Diese Betrachtungen beschränken sich indes auf die Nachbarn und berücksichtigen nicht, dass auch dem Interesse an der Verwirklichung von Windenergieanlagen eine erhebliche Durchsetzungskraft zukommt, welche bei der hier gebotenen Abwägung der konkurrierenden Interessen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zugunsten des Vorhabens streiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 125 = DVBl 1977, 722 = BRS 32 Nr. 155). Denn bei dieser rein auf die Nachbarn beschränkten Betrachtung wird nicht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Verwirklichung von Windenergieanlagen normativ unterstützt und damit die Durchsetzungsfähigkeit der Belange, welche die Beigeladene hier verkörpert, gegenüber Nachbarinteressen deutlich gestärkt hat. Dies geschah, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, namentlich durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Denn der Gesetzgeber hat trotz der dichten Besiedelung in der Bundesrepublik Deutschland, die selbst - wie auch hier der Fall - im Außenbereich Weiler und einzeln stehende Gebäude hat entstehen lassen, die durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Anlagen begünstigt. Es liegt auf der Hand, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer unvermeidbaren Höhe praktisch durchgehend benachbarte Weiler und einzeln stehende Gebäude optisch, d.h. namentlich durch Schattenwurf „in Mitleidenschaft ziehen“ können. Da eine Privilegierung ohne die Möglichkeit konkreter Durchsetzungsfähigkeit vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein kann, liegt in der Privilegierung zugleich die normativ verstärkte Durchsetzungskraft des Vorhabens gegenüber den konkurrierenden Interessen von Nachbargebäuden, von Schattenwurf verschont zu bleiben. Dementsprechend kommt nicht in Betracht anzunehmen, die Antragsteller hätten Anspruch darauf, bis zur wissenschaftlichen Klärung der nachteiligen Folgen, welche Schattenwürfe hervorrufen können, von jedwedem Schattenwurf verschont zu bleiben.

9

Das bedeutet indes nicht, dass Nachbarn jedweden Schattenwurf hinzunehmen haben. Die Rechtsprechung (vgl. insbesondere OVG Greifswald, Beschl. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238 = BRS 62 Nr. 109 = UPR 2000, 73 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 01.07.1999 - 4 K 21/96]) hat eine Faustformel entwickelt, wonach Wohngebäude durch Windenergieanlagen nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag beeinträchtigt werden sollen. Das stellt angesichts der vorstehenden Ausführungen eine nicht nur gut zu handhabende, sondern zum Vorteil der Antragstellerseite und sonstiger Nachbarn sogar sehr behutsame, „konservative“ Faustformel dar.

10

Geradezu rechtssatzartig darf diese Faustformel aber nicht angewandt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Schattenintensität mit zunehmender Entfernung nachlässt. Das heißt, dass die Schatten ab einer bestimmten Entfernung von dem für die Betrachtung maßgeblichen Durchschnittsbetrachter überhaupt nicht mehr als belästigend empfunden werden und sich bis zum Erreichen dieser Entfernung der Eindruck gleichwohl noch beachtlicher Schatten deutlich abmildert (vgl. nochmals OVG Greifswald, B. v. 8.3.1999 - 3 M 85,98 -, aaO). Diesen Bereich hat die D. GmbH in ihrem Schattenwurfgutachten vom 7.4.2003 (BA B; S. 6) ohne im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO substantiierte Einwendungen der Antragsteller mit 800m angenommen.

11

Daraus ergibt sich hier:

12

Das „Jahreskontingent“ von 30 Stunden wird nach den Ergebnissen der D. GmbH vom 7.4.2003 nicht annähernd erreicht. Dieses beträgt beim IP 6 (= Antragsteller zu 2) nur 20 Stunden und 13 Minuten.

13

Das „Tageskontingent“ beträgt am Immissionspunkt 6, beurteilt nach dem meteorologisch schlimmstmöglichen Fall, zwar 35 Minuten und übertrifft damit den o.g. Richtwert. Gleichwohl hat der Senat auch in diesem Verfahren keinen Anlass, die in seiner Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt Frage zu entscheiden, ob es insoweit auf das meteorologisch maximal Mögliche oder auf die nach Lage der Dinge realistische tägliche Einwirkungsdauer ankommt. Denn selbst wenn das objektiv maximal Mögliche den Ausschlag gäbe (so wohl OVG Greifswald, aaO), hat dies nicht automatisch, sozusagen mit der Stoppuhr geurteilt die Unzulässig-, d.h. Nachbarunverträglichkeit zur Folge. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass dieser Wert nur geringfügig über dem oben genannten Richtwert liegt und die kürzeste Entfernung zwischen der WEA 2 und dem Wohnhaus des Antragstellers zu 2 nebst geschütztem Außenwohnbereich nach den vorliegenden Plänen mindestens 725 m beträgt. Schon das rechtfertigt jedenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die dem Antragsteller zu 2 nachteilige Annahme, dass die bis dorthin reichenden Schatten nicht mehr „hart“ und daher selbst bei einer Einwirkungsdauer von maximal 35 Minuten am Tag nicht nachbarunverträglich sind.

14

Es kommt selbständig tragend hinzu, dass der Antragsgegner durch die Auflagen Nrn. 10 und (vor allem) 14 (Abschaltautomatik) sichergestellt hat, dass die tatsächliche Einwirkungsdauer durch Schattenwurf auch im schlimmstmöglichen Fall täglich 30 Minuten nicht übersteigt. Es ist in der Rechtsprechung des Senates anerkannt, dass Abschaltautomatiken ein taugliches Mittel darstellen, drohenden Nachbarunverträglichkeiten zu begegnen (vgl. z.B. B. v. 26.11.2003 - 1 ME 206 und 207/03 -, Vnb). Das Beschwerdevorbringen enthält keinen Anhaltspunkt, hiervon abzuweichen.

15

Erst recht können daher die anderen, vom Grundstück des Antragstellers zu 2 deutlich weiter entfernt genehmigten anderen beiden Windenergieanlagen zu dessen Nachteil keinen unzumutbaren Schatten „spenden“. Noch weniger kommt dies im Hinblick auf den Antragsteller zu 1 in Betracht, dessen Wohnhaus noch weiter von allen drei Anlagen entfernt steht.

16

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die Ausführungen der Antragsteller zur Belästigung durch die sog. Nachtbefeuerung dem Eilantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Abzustellen ist hier nicht auf den besonders empfindlichen, sozusagen gebannt auf die abgelehnten Anlagen schauenden Betrachter. Auf besondere persönliche Empfindlichkeit und gesundheitliche Prädispositionen, d.h. in der Person des jeweiligen Grundstückseigentümers gründende Besonderheiten ist im Rahmen des Nachbarstreites nicht abzustellen. Nachbarliche Abwehrrechte sind vielmehr grundstücksbezogen. Besondere Empfindlichkeiten oder Unempfindlichkeiten sind daher nicht ausschlaggebend (vgl. BVerwG, Beschl. vom 14.12.1994 - 4 B 152.93 -, BRS 56 Nr. 165 = Buchholz 451.45 § 8 Handwerksordnung Nr. 16 = GewArch. 1994, 250). Daher stützen jedenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (s.o.) ausreichende Anhaltspunkte nicht die Annahme, die Nachtbefeuerung werde die Antragsteller unzumutbar beeinträchtigen. Dafür sind die Entfernung erheblich zu groß. Die in der Beschwerdeschrift anklingende Annahme, die Befeuerung werde den Schatteneffekt zu ihren Lasten verstärken, ist als eher abwegig anzusehen. Die Frage, ob die Beigeladene die Nachtbefeuerung noch nachbarverträglicher hätte ausgestalten können, stellt sich hier nicht. Denn kein Nachbar hat Anspruch darauf, dass eine - und sei es auch: noch - zumutbare Anlage noch nachbarverträglicher ausgestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001, 1003; Beschl. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 -, NVwZ 1998, 357, unter Hinweis auf OVG Münster, Beschl. v. 27.8.1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 279, 280).

17

Eine erdrückende Wirkung geht von den Anlagen zu Lasten der Antragsteller schließlich ebenfalls nicht aus. Eine solche Wirkung kann zwar namentlich durch die Höhe eines baulichen Vorhabens entstehen. Das anzunehmen kommt indes erst in Betracht, wenn durch die genehmigte Anlage Nachbargrundstücke regelrecht abgeriegelt werden, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation entsteht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.1988 - 1 A 75/87 -, BRS 48 Nr. 164; Urt. v. 11.4.1997 - 1 L 7286/95 -, ZMR 1997, 493 = DWW 1998, 151 = BRS 59 Nr. 164; Urt. v. 2.7.1999 - 1 K 4234/97 -, BRS 62 Nr. 25). Davon kann angesichts der oben mehrfach beschriebenen Entfernungen sowie der eher filigranen Bauweise (Gittermasten) ernstlich keine Rede sein. Die Antragsteller mögen es wegen der offenbar grundsätzlichen Ablehnung derartiger Anlagen subjektiv so empfinden, von den hier streitigen drei Anlagen regelrecht „umzingelt“ zu sein. Objektiv gerechtfertigt ist diese Annahme nach Lage der Dinge und dem sich schon aus den Lageplänen ergebenden Eindruck auch eingedenk ihrer Höhe indes nicht. Zwischen den Anlagen ist so viel Platz, dass die Wohngrundstücke der Antragsteller nach Süden nicht gleichsam abgeriegelt erscheinen.