Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.03.2004, Az.: 7 KN 91/03
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.03.2004
- Aktenzeichen
- 7 KN 91/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 44271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2004:0318.7KN91.03.0A
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau B. C.,
Antragstellerin,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. Jenckel und andere,
Große Bäckerstraße 23, 21335 Lüneburg,
gegen
die Stadt Burgdorf, vertreten durch den Stadtdirektor,
Marktstraße 55, 31303 Burgdorf,
Antragsgegnerin,
Streitgegenstand: Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen in der Stadt Burgdorf am 11. Mai 2003
- Normenkontrollverfahren -
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Kalz, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Peschau, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Bremer sowie die ehrenamtlichen Richter D. und E. für Recht erkannt:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Verordnung der Antragsgegnerin vom 27. März 2003 über einen verkaufsoffenen Sonntag am 11. Mai 2003 nichtig war.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Verordnung der Antragsgegnerin über einen verkaufsoffenen Sonntag am 11. Mai 2003, an dem die An-tragstellerin als Verkäuferin hatte arbeiten müssen, nichtig war.
Am 27. März 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die "Rechts-verordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen der Stadt F. anlässlich der Gourmetver-anstaltung "G. - F. isst Spargel" auf dem H. im Rahmen der I. Spargelwochen" mit folgen-dem Wortlaut:
Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875) in Verbindung mit der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 19.12.1990 (Nds.GVBl. S. 491) sowie des § 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds.GVBl. S. 382), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt F. in seiner Sitzung am 27.03.2003 folgende Rechtsverord-nung erlassen:
§ 1
Anlässlich der Gourmetveranstaltung "G. - F. isst Spargel" auf dem H. im Rahmen der I. Spargelwochen dürfen die in der Stadt F. gelegenen Ver-kaufsstellen am Sonntag, dem 11. Mai 2002, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter Befreiung von den Vorschriften des § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss geöffnet sein.
§ 2
Die Verkaufsstellen, die von der Möglichkeit des § 1 Gebrauch machen, müs-sen am Sonnabend, den 10. Mai 2003, ab 14.00 Uhr geschlossen werden.
Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage, die Vor-schriften des § 17 des Ladenschlussgesetzes, die Bestimmungen des Arbeits-zeitrechtsgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzel-handel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten. Auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 24 des Laden-schlussgesetzes wird besonders hingewiesen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
F., den 27. März 2003
STADT J.
K. L. M. N.
Bürgermeister Stadtdirektor
Die Verordnung wurde im Amtsblatt für die Region Hannover vom 24. April 2003, S. 134, bekannt gemacht.
Die Antragstellerin ist als Verkäuferin in der Filiale des Schuhhauses O. in der P. 16 a in F. beschäftigt. Die Arbeitgeberin teilte die Antragstellerin für jenen Sonntag gegen ihren Willen zur Arbeit ein.
Mit ihrem am 30. April 2003 gestellten Normenkontrollantrag macht sie geltend, dass die Verordnung der Antragsgegnerin nicht durch § 14 Ladenschlussgesetz - LSchlG - gedeckt sei. Die Veranstaltung "F. isst Spargel" habe weder Tradition noch lasse sie einen großen überregionalen Besucherstrom erwarten. Da gerade in Niedersachsen im Mai Spargel nahezu allerorten angeboten werde, könne von einer besonderen Attrakti-vität dieser Veranstaltung nicht ausgegangen werden. Anziehungspunkt für mögliche Be-sucher würden die am Sonntag geöffneten Läden sein; bei dieser Gelegenheit könne auf dem H. auch Spargel verzehrt und erworben werden. Der Umstand, dass die Spargelwo-chen insgesamt von Ende April bis Ende Juni und die Gourmetveranstaltung selbst vier Tage dauerten, lasse erwarten, dass sich Besucherströme auf einzelne Veranstaltungsta-ge "verteilten".
Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-zes lehnte der Senat mit Beschluss vom 08. Mai 2003 (Az. 7 MN 92/03) ab.
Nachdem der verkaufsoffene Sonntag durchgeführt war, setzte die An-tragstellerin das Normenkontrollverfahren fort. Die I. Spargelwochen fänden seit vielen Jahren statt, so dass sie Anlass habe anzunehmen, dass die Antragsgegnerin auch in den kommenden Jahren anlässlich vergleichbarer Veranstaltungen durch entsprechende Verordnungen Sonntagsöffnungszeiten ermöglichen werde.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die Verordnung der Antragsgegnerin vom 27. März 2003 über einen verkaufsoffenen Sonntag am 11. Mai 2003 nichtig war.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist darauf, dass die Spargelwochen als Veranstaltungsreihe erstmalig im Jahr 2003 durchgeführt worden sei. Dies sei möglich gewesen, weil sie mit diesem Konzept Preisträger im landesweiten Wettbewerb "Ab in die Mitte" geworden sei und vom Land deshalb eine finanzielle Förderung erhalten habe. Zwar könne es sein, dass einzelne Elemente des Gesamtprogramms jährlich wiederholt würden, die dauerhaf-te Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntags sei jedoch nicht vorgesehen.
Am 29. Januar 2004 hat die Antragsgegnerin erneut eine Verordnung über die Sonntagsöffnung aus Anlass der Gourmetveranstaltung "G. - F. isst Spargel" auf dem H. im Rahmen der I. Spargelwochen erlassen (Amtsblatt für die Region Hannover vom 19. Februar 2004, S. 46). Diese ist im Wortlaut im Wesentlichen identisch mit der angegriffenen Rechtsverordnung; der verkaufsoffene Sonntag soll am 16. Mai 2004 statt-finden.
In der Sache führt die Antragsgegnerin aus:
Während der I. Spargelwochen sei die Gourmetveranstaltung "F. isst Spargel" vom 08. bis 11. Mai 2003 der erste von mehreren Höhepunkten gewesen; neben vielfältigen Spargelspezialitäten seien auf dem H. auch Musik und Kleinkunst geboten worden. Am 11. Mai 2003 habe außerdem die "Spargelland-Radtour für Jedermann" stattgefunden, die die Teilnehmer zwischen 12 und 13 Uhr nach F. zurückgeführt habe. Zu dem Gesamtangebot, für das die Gourmetveranstaltung "F. isst Spargel" in der Ver-ordnung lediglich als Sammelbezeichnung gedient habe, gehörten noch die die gesamte Spargelzeit begleitenden Ausstellungen der I. Spargelsammlung "Die Ausstellung von der Stange" im Stadtmuseum und "Spargelwege: Skulptur-Projekt Stadt-Galerie" in der In-nenstadt. Diese Veranstaltungen hätten eine Vielzahl von Besuchern erwarten lassen, die zu versorgen ein Bedürfnis bestanden habe. Ebenfalls am 11. Mai 2003, wenn auch nicht als Bestandteil der I. Spargelwochen, habe im Bereich der Innenstadt ein großes Kinder-fest stattgefunden, dessen Besucher ebenfalls hätten versorgt werden müssen.
Im Vorfeld sei sowohl in überregionalen Tageszeitungen als auch im NDR - Radio Nieder-sachsen - über die Spargelwochen berichtet worden.
Die Antragstellerin habe besondere Gründe, weshalb ihr eine Arbeit am Sonntag nicht zuzumuten sei, nicht vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakten dieses und des Verfahrens 7 MN 92/03 verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Die Antragstellerin war antragsbefugt, als sie ihn stellte, denn sie konnte gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da die Antragstellerin von ihrer Arbeitgeberin verpflichtet worden ist, während der Sonn-tagsöffnung zu arbeiten, bestand eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihre Rechtsstellung infolge der Verordnung verschlechtert wird. Dabei steht ihrer Antragsbefugnis nicht entgegen, dass die Verordnung selbst nur die Offenhaltung von Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten ermöglicht, die unmittelbare Betroffenheit der An-tragstellerin aber noch durch die Entscheidung der Geschäftsinhaberin konkretisiert wer-den musste, das Ladengeschäft während der durch die Norm ermöglichten Zeit tatsäch-lich offen zu halten und die Antragstellerin in dieser Zeit einzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 1 CN 1.98 , GewArch 1999, 168).
Die Verordnung hat sich in ihrem Regelungsgehalt erledigt, weil sie nur die Öffnung am Sonntag, 11. Mai 2003, betraf. Das bei Fortsetzung einer Normenkontroll-klage gemäß § 47 VwGO notwendige Feststellungsinteresse ist hier in der Form des Wie-derholungsvorbeugungsinteresses gegeben, weil die Antragsgegnerin im Jahr 2004 wie-derum aus Anlass der Gourmettage während der I. Spargelwochen eine Sonntagsöffnung plant.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LSchlG dürfen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen) Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Fei-ertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Gemeinden durch Rechtsverordnung freigegeben (§ 14 Abs. 1 Satz 2 LSchlG, § 1 ZustVO-GewAR 2001 i.V.m. Nr. 4.5 der An-lage 2). Kennzeichen der den Märkten und Messen gleichgestellten "ähnlichen Veranstal-tungen" ist, dass sie einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grun-de Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 LSchlG freizugeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1989 1 B 153.89 , GewArch 1990, 143 unter Bezugnahme auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte, BR-Drs. 310/54, S. 23 f; ferner Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, BT-Drs. 2/2810, S. 5). Der angezogene Besucherstrom muss durch die Veranstaltung als solche ausgelöst werden. Es genügt nicht, dass die Besucher erst durch die Offenhaltung von Verkaufsstellen ange-lockt werden und die Veranstaltungen "begleitend" durchgeführt werden. Dies ist der Hin-tergrund, wenn in Zweifelsfällen mit Merkmalen wie "Tradition" oder "überörtliche Bedeu-tung" der Veranstaltung Definitionshilfen gegeben werden. Das bedeutet andererseits nicht, dass nur seit Jahren durchgeführte Traditionsveranstaltungen zu den "ähnlichen Veranstaltungen" zu rechnen sind. Denn der Zweck des § 14 LSchlG besteht darin, den Bedürfnissen eines aus anderem anerkannten Anlass resultierenden beträchtlichen Besu-cherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Ver-kaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang ge-schäftlich zu nutzen. Insbesondere bei Märkten und Messen dient die Regelung damit zugleich der Gleichbehandlung von örtlichen Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschi-ckern. Darüber hinaus soll dem Versorgungsbedürfnis der auswärtigen Besucher des Veranstaltungsortes Rechnung getragen werden. Die Belange des Schutzes des Ver-kaufspersonals kommen in der zeitlichen und gegenständlichen Beschränkung und der Höchstzahl der freigabefähigen Tage zum Ausdruck (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.03.2001 7 K 707/00 , GewArch 2001, 259; Urt. v. 18.07.2002 - 7 KN 88/02 -, NdsVBl. 2002, 288; OVG Bremen, Urt. v. 4.9.2001 1 D 307/01 , GewArch 2001, 472 m.w.N.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die angegriffene Verordnung mit den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes unvereinbar und deshalb ungültig. Die im Rahmen der I. Spargelwochen auf dem H. vom 08. bis 11. Mai 2003 veranstalteten Gourmettage waren ihrem Zuschnitt nach nicht geeignet, gerade am Sonntag Besucher nicht nur aus der Stadt F., sondern auch überregional in großer Menge anzuziehen. Die in der Presse beschriebene Zahl der Besucher ("Tausende" bis "etwa 7.000") dürfte vorwie-gend durch die Ladenöffnung und nicht durch die Gourmettage oder das übrige Pro-gramm an jenem Tag sein.
Die Gourmettage auf dem H. bestanden darin, dass vier örtliche Gastro-nomen dort jeweils ein großes Zelt mit Tischen und Sitzgelegenheiten aufgebaut und ins-gesamt vier unterschiedliche Spargelmenüs zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten haben. Soweit daneben Kleinkunst dargeboten wurde, fehlte diesem Angebot jedenfalls der prägende Charakter, zumal es in der Programmübersicht zu den Spargelwochen auch nicht erwähnt wurde. Damit unterschied sich das Angebot der Gourmettage von dem ge-rade auch sonntags während der Spargelzeit von Gaststätten im Spargelanbaugebiet üblicherweise Angebotenen nur dadurch, dass ein erhöhtes Platzangebot an anderer Stel-le und die Konzentration der Speisekarte auf vier Spargelmenus einen spontanen Besuch der Gäste und deren zügige Bedienung erleichterten. Dies allein hält der Senat für nicht geeignet, einen großen, auch mit anderen Gütern branchenübergreifend zu versorgenden Besucherstrom gerade am Sonntag auszulösen, zumal die Gourmettage von Donnerstag bis Sonntag dauerten und deshalb nicht nur am Sonntag Gelegenheit bestand, Spargel vielleicht "einmal anders" zu essen. Zudem bestand nach der Programminformation zu den Burgdorfer Spargelwochen für die gesamte Zeit vom 03. Mai bis 24. Juni Gelegen-heit, das "I. Spargelmenü - lecker angerichtet in I. Gastronomiebetrieben" zu verzehren.
Auch andere von Seiten der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkte ließen nicht ein Versorgungsbedürfnis auslösende Besucherzahlen erwarten. Wegen des Landeswettbewerbes "Ab in die Mitte", über dessen Ergebnis in den niedersächsischen Medien berichtet worden war, der dadurch erstmals veranlassten Bündelung der auf den örtlichen Spargelanbau hinweisenden Veranstaltungen sowie der Werbung für die Spar-gelwochen u. a. durch ein sog. Logo, mit Hilfe von Werbepartnern erstellter und vielfach verteilter "Programminformationen" (vgl. GA Bl. 17) und des Einsatzes ausgewählter drei-er "Spargelbotschafterinnen" konnte die Antragsgegnerin zwar davon ausgehen, dass die I. Spargelwochen über F. hinaus bekannt werden. Jedoch wies das vom 03. Mai bis 29. Juni dauernde Programm eine Reihe von Höhepunkten auf, aus denen der Sonntag der Gourmettage nicht besonders herausgehoben war. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der an jenem Sonntag veranstaltete Spargelland-Radtour. Ähnliche (gleicher Treffpunkt, gleiche Anfangszeit, gleicher Veranstalter) Touren fanden auch am Tag zuvor und am 22. Mai statt, so dass auch hier mit einer Konzentration der Teilnehmer auf den 11. Mai nicht ohne weiteres zu rechnen war. Soweit die Antragsgegnerin auf das zeitgleich am Sonntag in der Innenstadt veranstaltete Kinderfest hingewiesen hat, fehlte diesem der Bezug zu den Burgdorfer Spargelwochen, es ist in der Programminformation auch nicht erwähnt. Zudem fand ein Kinderfest auch schon in der Vergangenheit statt, ohne ein Bedürfnis zur Öffnung der Läden auszulösen. Das leuchtet auch deshalb ein, weil Kinderfeste Erleb-nismöglichkeiten für Kinder schaffen, die über deren gewöhnlichen Alltag hinausgehen. Eine Gelegenheit zum Einkaufen für die die Kinder begleitenden Erwachsenen liegt au-ßerhalb dieser Zielvorstellung. Andere Veranstaltungen der Spargeltage, wie die Ausstel-lung der I. Spargelsammlung im Stadtmuseum und das Skulpturprojekt Spargelwege in der Innenstadt, konnten ebenfalls nicht nur an diesem Sonntag, sondern während der gesamten Spargelwochen besucht werden.
Insgesamt stellt es sich objektiv mithin so dar, dass die Antragsgegnerin gerade durch den verkaufsoffenen Sonntag zu Beginn der Spargelzeit einen weiteren Höhepunkt (neben der "Großen Burgdorfer Spargelspeisung" mit Abschlussfest am 21. Juni 2003) schaffen wollte, um schon zu diesem Zeitpunkt möglichst viele Besucher in die Innenstadt zu locken. Damit wurde das Ursachenverhältnis von Besucherandrang auf-grund der "ähnlichen Veranstaltung" i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 LSchlG und dadurch be-gründetem Bedürfnis für die Ladenöffnung umgekehrt: die Ladenöffnung am Sonntag schuf sich ihren Bedarf im Wesentlichen selbst, das kauflustige Publikum hatte Gelegen-heit, begleitend auch Programmpunkte der Spargelwochen zu besuchen. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entschei-dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 S.2, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim .......
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).