Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.03.2014, Az.: 8 ME 24/14

Anordnung des Sofortvollzugs der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.03.2014
Aktenzeichen
8 ME 24/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 12833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0321.8ME24.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 10.02.2014
VG Oldenburg - 27.12.2013 - AZ: 11 A 7120/13

Fundstellen

  • AUAS 2014, 88-89
  • InfAuslR 2014, 225-226

Amtlicher Leitsatz

Die Anordnung des Sofortvollzugs der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis erfordert ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor Eintritt der Unanfechtbarkeit.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 10. Februar 2014 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg am 27. Dezember 2013 - 11 A 7120/13 - erhobenen Klage wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis in Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 25. November 2013 richtet, und wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 25. November 2013 richtet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens vorläufigen Rechtszuges werden auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg am 27. Dezember 2013 - 11 A 7120/13 - erhobenen Klage wiederherzustellen, soweit sie sich gegen die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis in Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 25. November 2013 richtet, und anzuordnen, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 25. November 2013 richtet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das vorrangig öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750 m.w.N.).

Im Rahmen dieser Abwägung hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse überhaupt nur dann Vorrang eingeräumt werden kann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren Bestand haben, mithin sich als rechtmäßig erweisen wird. Die Annahme der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 25. November 2013 ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, soweit mit diesem die dem Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Zusammenleben mit seiner Ehefrau, der deutschen Staatsangehörigen B., zunächst befristet bis zum 9. Dezember 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich bis zum 15. Dezember 2013 befristet worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat indes nicht hinreichend berücksichtigt, dass für die Anordnung des Sofortvollzugs der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis, die als schwerwiegende Maßnahme nicht selten tief in das Schicksal des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die Anordnung des Sofortvollzugs noch zusätzlich verschärft wird, ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor Eintritt der Unanfechtbarkeit erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 -, [...] Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.4.2013- 11 S 581/13 -, [...] Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2010 - 1 B 44/10 -, [...] Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.5.2009 - 18 B 421/09 -, [...] Rn. 8 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 6.6.2008 - 19 CS 08.1233 -, [...] Rn. 4 f.; Hessischer VGH, Beschl. v. 30.7.2007 - 9 TG 1360/07 -, [...] Rn. 3 f.).

An einem solchen besonderen öffentlichen Interesse fehlt es hier.

Es ergibt sich nicht aus dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 84 Abs. 1 AufenthG zu erkennen gegeben, im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Regelfall keinen das Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegenstehenden unverzüglichen Handlungsbedarf zu sehen, es vielmehr beim Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO bleiben sollte, wonach der Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Die infolgedessen bestehende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen auf § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützten Bescheid und die hieran anknüpfende Möglichkeit während des Rechtsmittelverfahrens im Bundesgebiet zu bleiben, ist Folge des gesetzlichen, durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzsystems (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.5.2009, a.a.O., Rn. 15).

Ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers ergibt sich auch nicht mit Blick auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Antragsteller ist zwar im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 30. Januar 2009 - 23 Cs 26 Js 7764/08 - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Erschleichen eines Aufenthaltstitels zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen und durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 21. Mai 2012 - 3 Cs 66 Js 7826/12 - wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Das Amtsgericht D. verhängte gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 25. Februar 2013 - 5 Cs 22 Js 13617/13 - wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Aus diesen Verurteilungen allein kann aber nicht auf die konkrete Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen des Antragstellers gerade in der Zeit bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 25. November 2013 geschlossen werden.

Ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers ergibt sich schließlich nicht mit Blick auf eine mögliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller derzeit Sozialleistungen bezieht. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers befindet er sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Das Jobcenter des Antragsgegners teilte am 6. November 2013 (Blatt 554 der Beiakte D) mit, dass der Antragsteller keine Leistungen nach dem SGB II bezieht. Der Antragsgegner selbst weist auch nur darauf hin, dass der Antragsteller "möglicherweise dem Sozialstaat zur Last fallen" (vgl. Bescheid v. 25.11.2013, dort S. 6) wird.

Hat damit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage Erfolg, soweit sie sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis in Nrn. 1 und 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 25. November 2013 richtet, ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 3 dieses Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen. Die wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage erfasst nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch die rechtsgestaltende nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis, so dass aus dieser rechtliche Folgerungen nicht gezogen werden dürfen (vgl. zum Inhalt der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO: BVerwG, Urt. v. 6.7.1973 - BVerwG IV C 79.69 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 23; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 630 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Dem Antragsgegner ist es daher derzeit verwehrt, sich auf die allein durch die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG entstandene gesetzliche Ausreisepflicht zu berufen und dem Antragsteller die Abschiebung anzudrohen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.