Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.02.2012, Az.: 8 ME 153/11

Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuchs gegen die Rücknahme eines Berufsunfähigkeitsrente gewährenden Verwaltungsakts wegen nicht länger bestehender Berufsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.02.2012
Aktenzeichen
8 ME 153/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 11282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0202.8ME153.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 05.08.2011 - AZ: 5 B 2484/11

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Berufsunfähig iSd. § 16 Abs. 1 S. 1 Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (ASO) ist nur, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist. Diese Definition knüpft nicht an die vom betroffenen Mitglied zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit, sondern an die gesamte ärztliche Tätigkeit an. Berufsunfähig ist daher nicht, wer noch (mindestens) eine andere ärztliche Tätigkeit übernehmen und daraus ein seine Existenz sicherndes Einkommen erzielen kann.

  2. 2.

    Berufsunfähig in diesem Sinne ist daher nicht ein Arzt, der trotz einer psychischen Erkrankung halbtags im ärztlichen Beruf arbeiten kann. Auf die Möglichkeit einer Ausübung als Vollzeitbeschäftigung kommt es nicht an, solange der Arzt trotz seines verminderten Leistungsvermögens tatsächlich noch ein Einkommen erzielen kann, dass sein Existenzminimum sichert.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2011 über die Einstellung der Berufsunfähigkeitsrentenzahlungen mit Ablauf des Monats April 2011 wiederherzustellen. Die hiergegen von der Antragstellerin mit der Beschwerde erhobenen Einwände, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

2

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist - wie hier - die sofortige Vollziehung von der Behörde den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGOüber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das vorrangigöffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Lässt sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750 [OVG Niedersachsen 16.03.2004 - 8 ME 164/03] m.w.N.).

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Im vorliegenden Fall bestehen nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. April 2011.

4

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 15. April 2011 nicht bloß die Einstellung zukünftiger Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente an die Antragstellerin verfügt, sondern ihre vorausgehenden Bescheide über die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente an die Antragstellerin vom 8. Mai 2008 und vom 20. April 2009 widerrufen hat (vgl. Seite 3 des Bescheides v. 15.4.2011: "Demgemäß wird der Rentenbescheid vom 08.05.2008 in Form des Weitergewährungsbescheides vom 20.04.2009 aufgehoben."). Rechtsgrundlage dieser Verfügung ist daher nicht§ 16 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen - ASO - (vgl. zu dieser Möglichkeit:OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.9.2010 - 17 A 2827/07 -, [...] Rn. 24 f.), sondern § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG.

5

Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

6

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen hier voraussichtlich vor. Die Antragsgegnerin war zum Ablauf des Monats April 2011 berechtigt, die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente an die Antragstellerin abzulehnen (1.), ohne den Widerruf der die Berufsunfähigkeitsrente gewährenden Bescheide wäre dasöffentliche Interesse gefährdet (2.) und die Widerrufsentscheidung weist keine relevanten Ermessensfehler auf (3.).

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1. Zum Ablauf des Monats April 2011 war die Antragsgegnerin berechtigt, die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente an die Antragstellerin abzulehnen. Denn ab diesem Zeitpunkt lag in der Person der Antragstellerin eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 ASO nicht mehr vor.

8

Berufsunfähig im Sinne der genannten Bestimmung ist nur, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung desärztlichen Berufs unfähig ist. Diese Definition knüpft nicht an die vom betroffenen Mitglied zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit, sondern an die gesamte ärztliche Tätigkeit an. Berufsunfähig ist daher nicht, wer noch (mindestens) eine andereärztliche Tätigkeit übernehmen und daraus ein seine Existenz sicherndes Einkommen erzielen kann (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, [...] Rn. 32 f. m.w.N.).

9

Eine solche Berufsunfähigkeit liegt nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Prof. Dr. ... D. vom 20. Januar 2011 (im Folgenden: Gutachten D.) und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 8. März und 28. September 2011 (im Folgenden: Ergänzung D.) bei der Antragstellerin nicht mehr vor. Das Gutachten stützt sich auf die vorausgegangen Gutachten und Berichte, insbesondere des Prof. Dr. Dr. ... E. vom 22. Januar 2008 (im Folgenden: Gutachten E.) und der Dr. ... F. vom 31. März 2008 (im Folgenden: Gutachten F.), eine Exploration und Untersuchung der Antragstellerin am 18. Januar 2011 und eine telefonische Ergänzung vom 19. Januar 2011 sowie eine ausführliche telefonische Rücksprache mit der behandelnden Psychotherapeutin Dr. G. vom 19. Januar 2011. Prof. Dr. D. stellte fest, dass bei der Antragstellerin zwei Störungsbereiche bzw. Erkrankungen zu unterscheiden seien. Zum einen eine selbstunsichere und ängstlich-vermeidende Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen und einer depressiven Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer neurotischen Entwicklung oder Dysthymie. Zum anderen eventuell eine leicht bipolare Psychose mit überwiegend kurzen depressiven Episoden und zwei leicht maniformen Episoden, allerdings unter vorhergehender stimulierender antidepressiver Behandlung. Die bei den vorausgegangenen Gutachten des Prof. Dr. E. und der Dr. F. diagnostizierte affektive bipolare Psychose bzw. bipolare Affektstörung sei inzwischen - nach Angaben der Antragstellerin auch schon seit 2006/2007 - unter der Prophylaxe mit Lithium und Valproinsäure remittiert. Auch die in den früheren Gutachten beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien bisher nicht so schwerwiegend gewesen, dass die empfohlene stationäre oder teilstationäre psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung oder auch nur ein Wechsel des Settings in der mehrjährigen ambulanten Behandlung indiziert gewesen wäre. Die ursprünglich diagnostizierte bipolare Psychose beseitige die Berufsfähigkeit der Antragstellerin daher heute nicht mehr. Gegenwärtig dominiere die selbstunsichere und ängstlich-vermeidende und depressiv strukturierte Persönlichkeit der Antragstellerin. Sie erwarte viel von sich, möchte sehr genau sein, könne ihren inneren Anforderungen dann aber nicht gerecht werden. Auch aufgrund unzureichender emotionaler Zuwendung und Anerkennung durch ihre Mutter habe die Antragstellerin seit ihrer Kindheit kein phasentypisches Selbstvertrauen entwickeln können; es resultierte eine depressive (neurotische) Persönlichkeitsentwicklung. Die Antragstellerin könne trotz dieser Erkrankung jedenfalls halbtags im ärztlichen Beruf arbeiten. Dies gelte insbesondere für mit weniger Hektik und Zeitdruck verbundeneärztliche Tätigkeiten, aber auch eine ärztliche Tätigkeit in einer Allgemeinpraxis.

10

Die Ergebnisse dieses Gutachtens, das von einem fachkompetenten Arzt erstellt worden ist, sind für den Senat plausibel und nachvollziehbar. Sie beruhen auf einer Auswertung der jeweils vorliegenden Fremdbefunde sowie auf eigenen Untersuchungen des Gutachters. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten auf fehlerhafter Tatsachengrundlage erstellt sein könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich.

11

Die Plausibilität der Gutachtenergebnisse wird auch durch die Einwände der Antragstellerin und die von ihr eingeholten Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Nervenheilkunde und Psychosomatik Dr. ... H. vom 16. Februar, 31. Mai und 1. September 2011 nicht in Frage gestellt.

12

Der Einwand, Prof. Dr. D. habe mit der Annahme einer selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen und einer depressiven Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer neurotischen Entwicklung oder Dysthymie eine falsche Diagnose gestellt, greift nicht durch.

13

Die Antragstellerin meint, sie leide nicht nur an einer neurotischen Störung, sondern an einer Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis. Diese sei zwar keine klassische manisch-depressive Erkrankung, aber eine Sonderform mit sehr viel ungünstigerem Verlauf, nämlich das Residuum einer Bipolar-II-Störung mit überwiegend mischbildhaften Zuständen bei schnellen Phasenwechseln. Das Wesentliche dieses Störungsbildes, die manisch-depressiven Mischzustände und die schnellen Phasenwechsel, übersehe Prof. Dr. D.. Die von diesem in den Vordergrund gestellte selbstunsichere und ängstlich-vermeidende Persönlichkeit könne den Zustand hoher Erschöpfbarkeit, Irritabilität und affektiver Instabilität nicht erklären. Auch die Gutachter Prof. Dr. E. und Dr. F. hätten in 2008 eine bipolare Affektstörung festgestellt. Die Annahme von Prof. Dr. D., diese bipolare Störung sei bereits seit 2006/2007 remittiert, sei falsch.

14

Zutreffend ist, dass Dr. H. schon in seiner Stellungnahme vom 9. November 2007 eine Bipolar-II-Störung mit residualer Ausgestaltung des Krankheitsbildes, die zu dauerhaften Berufsunfähigkeit führt, diagnostiziert hat. Die Gutachter Prof. Dr. E. und Dr. F. haben sich mit dieser Diagnose auseinandergesetzt, sich ihr aber nicht, jedenfalls nicht vollumfänglich angeschlossen. Beide Gutachter stellten zwar das seinerzeit aktuelle Krankheitsbild einer affektiven Psychose im Sinne einer Bipolar II Affektstörung, geprägt durch Mischbildzustände und neuropsychologische Defizite, (Gutachten E., S. 5) bzw. einer bipolaren affektiven Störung (Gutachten F., S. 44 und 51) fest. Ebenso betonten aber beide Gutachter, dass es sich gerade nicht um eine residuale und dauerhafte Ausgestaltung des Krankheitsbildes handele, vielmehr jedenfalls nach weiteren zwei Jahren psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung die Störungen soweit zurückgegangen sein werden, dass die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes in bestimmten Bereichen wieder hergestellt sei (Gutachten E., S. 5 f.; Gutachten F., S. 51 f.). Prof. Dr. E. hat zudem bereits 2008 festgestellt, dass die Erkrankung teilremittiert sei (Gutachten E., S. 5). Selbst die Antragstellerin hatte im Rahmen der Exploration und Untersuchung durch Prof. Dr. D. am 18. Januar 2011 angegeben, dass maniforme Episoden seit der zweiten maniformen Phase im April/Mai 2006 nicht wieder aufgetreten seien und auch eine erhebliche Besserung der depressiven Episoden eingetreten sei (Gutachten D., S. 6).

15

Hieran anknüpfend hat Prof. Dr. D. aus nachvollziehbaren Gründen (vgl. insoweit Müller/Laux/Kapfhammer, Psychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie, Band 2: Spezielle Psychiatrie, 4. Aufl., Kapitel 56, S. 471 f.; Tölle/Windgassen, Psychiatrie einschließlich Psychotherapie, 16. Aufl., Kapitel 18, S. 250 f.) zunächst in Zweifel gezogen, ob eine bipolare Erkrankung überhaupt eine Residualsymptomatik nach sich ziehen könne (Gutachten D., S. 20 f.; Ergänzung D. v. 8.3.2011, S. 5 f.; Ergänzung D. v. 28.9.2011, S. 4), und dann festgestellt, dass deren Eintreten in einem Lebensalter von circa fünfzig Jahren nach einem mehrere Jahrzehnte währenden Krankheitsverlauf jedenfalls "extrem ungewöhnlich" (Ergänzung D. v. 28.9.2011, S. 4) wäre.

16

Auf der Grundlage der eigenen Untersuchung und der Konsultation der derzeit die Antragstellerin behandelnden Psychotherapeutin Dr. G. vom 19. Januar 2011 gelangte Prof. Dr. D. dann zu dem plausiblen Ergebnis, dass die ursprünglich diagnostizierte bipolare Psychose derart in den Hintergrund getreten sei, dass sie die Berufsfähigkeit der Antragstellerin nicht mehr beeinträchtige. Stattdessen dominiere derzeit die seit der Adoleszenz bestehende selbstunsichere und ängstlich-vermeidende und depressiv strukturierte Persönlichkeit der Antragstellerin, die einerärztlichen Tätigkeit jedenfalls in bestimmten Bereichen nicht entgegen stehe. Diese schon für sich plausible Feststellung entspricht zudem der Einschätzung der derzeit die Antragstellerin behandelnden Psychotherapeutin Dr. G., die gerade nicht von einer ausgeprägten bipolaren Psychose ausgeht, sondern von Persönlichkeitszügen mit Selbstunsicherheit und ängstlicher Vermeidung (vgl. Gutachten D., S. 18). Schließlich steht die von Prof. Dr. D. anhand der International Classification of Diseases 10th Revision - ICD-10 - vorgenommene Klassifikation der Persönlichkeitsstörung (Gutachten, S. 20: F 60.6, F 60.5, F 60.7, F 34.1) auch nicht im offenen Widerspruch zu den von der Antragsteller beschriebenen Symptomen der Erschöpfbarkeit, Irritabilität und affektiven Instabilität.

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Auch der weitere Einwand, Prof. Dr. D. habe zu.U.nrecht aus der mangelnden Durchführung einer stationären Therapie auf eine nur geringe Schwere des Krankheitszustandes geschlossen, geht fehl.

18

Die Antragstellerin meint, eine stationäre Therapie sei nicht sinnvoll, da diese gegenüber der durchgeführten ambulanten Behandlung keine zusätzlichen Behandlungsmöglichkeiten eröffne. Bereits ambulant seien verschiedenste pharmakologische und auch psychotherapeutische Behandlungen angewandt worden. Dabei sei die günstigste Besserung bei der Behandlung mit Lithium und Valproinsäure eingetreten, die derzeit auch fortgeführt werde. Gleichwohl sei die Verbesserung nur bescheiden und habe zu keinem Zeitpunkt zu einem symptomfreien Zustand geführt. Weitere therapeutische Beeinflussungen des Krankheitszustandes, insbesondere der äußerst geringen Belastbarkeit, der hohen Irritierbarkeit, Erschöpfbarkeit und Instabilität des Gesamtzustandes, seien nicht zu erwarten.

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Diese Argumentation setzt sich zum einen nicht mit den bereits 2008 gegebenen Therapieempfehlungen der Gutachter Prof. Dr. E. und Dr. F. auseinander. Danach sind der Antragstellerin nicht nur der konsequente Einsatz eines effektiven Phasenstabilisators, Änderungen des psycho-/neuropharmakologischen Therapieschemas und des beruflichen Konzeptes vorgeschlagen worden, sondern ausdrücklich auch stationäre oder teilstationäre sowie rehabilitative Maßnahmen (Gutachten E., S. 6; Gutachten F., S. 38 und 53). Den Senat überzeugende Gründe, diese Vorschläge trotz der behaupteten Konstanz des Krankheitsbildes nicht zu befolgen, hat die Antragstellerin nicht benannt (vgl. auch zum mangelnden Interesse der Antragstellerin an neuen psychopharmakologischen medikamentösen Therapieverfahren und Maßnahmen einer stationären Therapie: Gutachten, F., S. 37). Insbesondere der Hinweis, in der Behandlung mit Lithium und Valproinsäure das "optimale" Therapieverfahren bereits anzuwenden, kann nicht hier nicht überzeugen. Denn diese medikamentöse Behandlung ist bereits von den Gutachtern Prof. Dr. E. und Dr. F. empfohlen worden (Gutachten E., S. 5 f.; Gutachten F., S. 53), allerdings gerade in Kombination mit stationären oder teilstationären sowie rehabilitativen Maßnahmen (Gutachten E., S. 6; Gutachten F., S. 38 und 53).

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Zum anderen berücksichtigt die Argumentation der Antragstellerin die voneinander abweichenden Diagnosen nicht. Die Antragstellerin geht auf der Grundlage der Stellungnahmen des Dr. H. vom 9. November 2007, 16. Februar, 31. Mai und 1. September 2011 vom Vorliegen einer Bipolar-II-Störung mit residualer Ausgestaltung des Krankheitsbildes aus, die bereits 2007 zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit geführt hat. Diese Annahme mag die Ablehnung einer stationären Maßnahme nachvollziehbar erscheinen lassen. Nur widerspricht sie der von Prof. Dr. D. gestellten Diagnose einer selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen und einer depressiven Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer neurotischen Entwicklung oder Dysthymie, die der Senat, wie ausgeführt, für überzeugend erachtet. Dass hierauf bezogen stationäre Maßnahmen von vorneherein sinnlos erscheinen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht.

21

Schließlich greift der weitere Einwand, Prof. Dr. D. bejahe zu.U.nrecht die Fähigkeit der Antragstellerin, zumindest in bestimmten Bereichen ärztlich tätig zu sein, nicht durch.

22

Die Antragstellerin weist insoweit darauf hin, dass sich das Krankheitsbild seit der Adoleszenz zeige und bisher zu zwei maniformen Phasen (Ende 2002 und April/Mai 2006) geführt habe. Von 1984 bis 1991 habe sie zwar noch ganztags gearbeitet, sich aber schon oft überfordert gefühlt. Erhebliche Auswirkungen der Krankheit auf die Berufstätigkeit hätten sich dann ab 1991 gezeigt und nur noch eine Halbtagstätigkeit gestattet. Selbst diese sei mit Überforderungen verbunden gewesen. Ab 2003 habe die Antragstellerin keine Nacht- und Wochenenddienste mehr leisten können. Ab 2005 sei sie auch zu Spätdiensten nicht mehr in der Lage gewesen und hätte im Übrigen nur noch unter Aufsicht eines erfahrenen Anästhesisten tätig werden dürfen. Entgegen der Annahme von Prof. Dr. D. habe ihre Krankheit ihre berufliche Tätigkeit daher schon vor 2007 in ganz erheblicher Weise beeinträchtigt. Nach wie vor sei sie nicht in der Lage ärztlich tätig zu werden.

23

Diese Argumentation berücksichtigt nicht hinreichend, dass Prof. Dr. D. selbst festgestellt hat, die Antragstellerin könne ihren bisherigen Beruf als Anästhesistin in einer Akutklinik wohl nicht mehr ausüben (Gutachten D., S. 26). Nur auf diesen Teilbereich des ärztlichen Berufs bezieht sich aber die noch nachvollziehbare Darstellung der Antragstellerin. Die Gutachter Prof. Dr. E. und Dr. F. hatten aber bereits 2008 darauf hingewiesen, dass keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt und die Antragstellerin die Phase einer zeitweisen Berufsunfähigkeit zur beruflichen Umorientierung und Vorbereitung der durchaus möglichenärztlichen Tätigkeit in einem anderen Bereich nutzen könne und dies zur Förderung ihrer psychischen Gesundheit auch notwendig sei (Gutachten E., S. 6; Gutachten F., S. 52 f.). Warum die Antragstellerin diese Möglichkeit nicht nur nicht genutzt, sondern offenbar nicht einmal eingehend erwogen hat (vgl. Gutachten D., S. 18), bedarf hier keiner weiteren Aufklärung. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin keine überzeugenden Gründe dargetan, dass sie derzeit die von Prof. Dr. D. konkret benannten ärztlichen Tätigkeiten (Gutachten D., S. 26) nicht ausüben kann.

24

Diese Tätigkeiten (Anstellung im Gesundheitsamt zur Durchführung von Vorsorgemaßnahmen, Gesundheitsberatungen und Impfungen; Anstellung als Ärztin im Blutspendedienst; Lehrtätigkeit in Krankenpflegeschulen; Durchführung schmerztherapeutischer Beratung und Behandlung im ambulanten Bereich; Teilzeittätigkeit als sorgfältige und zugewandte Ärztin in einer Allgemeinpraxis) setzen eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraus und kommen daher nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 26.4.2007 - 8 LB 212/05 -, [...] Rn. 32 f.; Beschl. v. 14.1.1999 - 8 L 5642/98 -, [...] Rn. 4) als Verweisungstätigkeiten in Betracht. Auf die Möglichkeit einer Ausübung als Vollzeitbeschäftigung kommt es dabei nicht an, solange der Arzt trotz seines verminderten Leistungsvermögen tatsächlich noch ein Einkommen erzielen kann, dass sein Existenzminimum sichert (vgl. Senatsbeschl. v. 2.4.2003 - 8 LA 166/02 - m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bei vernünftiger Betrachtung der derzeitigen Arbeitsmarktlage und der von Prof. Dr. D. attestierten Leistungsfähigkeit praktisch keine Chancen hätte, eine der genannten konkreten Tätigkeiten auszuüben und hierdurch ein ihr Existenzminimum sicherndes Einkommen zu erzielen, bestehen für den Senat nicht.

25

2. Ohne den Widerruf der der Antragstellerin eine Berufsunfähigkeitsrente gewährenden Bescheide vom 8. Mai 2008 und vom 20. April 2009 wäre auch das öffentliche Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gefährdet.

26

Denn das Interesse an einer sparsamen Mittelverwendung und Vermeidung unnötiger Aufwendungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften ist ein öffentliches Interesse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 - 7 B 161.85 -, NVwZ 1986, 482; VGH Baden-Württemberg,Urt. v. 14.2.2011 - 10 S 1267/09 -, [...] Rn. 28), das durch die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch dieöffentlich-rechtliche Körperschaft ohne Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit nicht nur gefährdet, sondern tatsächlich beeinträchtigt würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.9.2010, a.a.O., Rn. 54).

27

3. Die Widerrufsentscheidung der Antragsgegnerin weist auch keinen nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehler auf. Der Senat verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

28

Ist damit schon im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu erkennen, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2011 über die Einstellung der Berufsunfähigkeitsrentenzahlungen mit Ablauf des Monats April 2011 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, geht die Abwägung des Interesses der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das vorrangigöffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung zu Lasten der Antragstellerin aus. Gründe, die mit Blick auf die Folgen der sofortigen Vollziehung hier ausnahmsweise eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides bewirkt zwar die Einstellung der Rentenleistungen. Dies hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass die Sicherung des Existenzminimums der Antragstellerin gefährdet wäre. Ungeachtet der Möglichkeit, die genannten Erwerbstätigkeiten auszuüben und so ein Einkommen zu erzielen, verfügt die Antragstellerin auch ohne die Rentenleistungen der Antragsgegnerin über Einkünfte in Höhe von monatlich 1.050 EUR (Gutachten D., S. 13). Die mit dem Sofortvollzug verbundenen finanziellen Nachteile würden bei einem etwaigen Obsiegen in der Hauptsache zudem ausgeglichen. Den damit hinnehmbaren und reparablen Nachteilen für die Antragstellerin bei dem Vollzug des angefochtenen Bescheides stünden voraussichtlich irreparable Nachteile der Antragsgegnerin gegenüber. Denn diese hat zu Recht auf die voraussichtlich bestehende Unfähigkeit der Antragstellerin, vorläufig gewährte Rentenleistungen zurück zu zahlen, und ihren damit verbundenen erheblichen finanziellen Nachteil hingewiesen.