Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.03.2004, Az.: 7 KS 4208/01
Bebauungsplan; Bestimmungsbefugnis des zu Entschädigenden; Präklusion auch bei Verzicht auf öffentliche Auslegung; Rechtsschutzbedürfnis; Reichweite der Rechtskraft früherer Urteile; Straßenrechtliche Planfeststellung; Trassenführung eines Ersatzwegs
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.03.2004
- Aktenzeichen
- 7 KS 4208/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs 4 S 1 FStrG
- § 17 Abs 4 S 2 FStrG
- § 121 Nr 1 VwGO
- § 73 Abs 4 S 2 VwVfG
- § 74 Abs 2 S 2 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Trassenführung eines Ersatzweges liegt auch dann nicht notwendig allein in der Bestimmungsbefugnis des zu Entschädigenden, wenn dieser auf seinem Grund und Boden hergestellt werden soll.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Ausführung von Erschließungswegen auf ihren Grundflächen, die von der straßenrechtlich ergänzend planfestgestellten Lösung abweicht.
Mit Planfeststellungsbeschluss – PfB – vom 25.03.1998 gestattete die Beklagte den Neubau der Ortsumgehung – OU – Vechta im Zuge der Bundesstraße 69 – B 69 – (Nordteil, Bau-km 10 + 287 bis Bau-km 14 + 650). Die OU führt westlich an der Kernstadt vorbei und mündet etwa 500 m nordwestlich der geschlossenen Ortslage in die (alte) B 69. Die Trasse durchschneidet auf einer Länge von 1.600 m im Eigentum der Klägerin stehende landwirtschaftliche Nutzflächen und nimmt etwa 7,3 ha davon in Anspruch. Die Flächen sind Teil des der Klägerin gehörenden Gutes D., dessen Hofstelle etwa 500 m nordwestlich der Trasse liegt. Das Gut umfasst ein – teils mehrfach verpachtetes, teils selbst bewirtschaftetes – geschlossenes Gebiet von etwa 193 ha, von dem etwa 60 ha von dem übrigen Besitz durch die neue Trasse getrennt werden. 53,6 ha davon werden von dem am 22.03.1999 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 111 der Stadt Vechta "Gewerbe- und Industriepark Vechta-Nordwest" erfasst. Der Plan erstreckt sich auch auf nordwestlich der Trasse gelegene Grundstücke der Klägerin. Mit ihm sollen die Industrie- und Gewerbegebiete im Nordwesten der Stadt erweitert werden. Wegen dieser Planung hatte die Beklagte auf einen parallel zur neuen Trasse vorgesehenen " Weg C" und die Herstellung einer Überführung zu diesem verzichtet. Damit sollte der Zugang zu den durch die Straße abgetrennten landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin wieder hergestellt werden. Der Verzicht war in der Annahme erfolgt, die notwendigen neuen Wegeverbindungen würden durch die Straßen des geplanten Gewerbegebietes und das im Plan weiter vorgesehene Überführungsbauwerk gewährleistet.
Durch Urteil vom 21.07.1999 – 7 K 2473/98 – hat der Senat die gegen diesen PfB erhobene Anfechtungsklage der Klägerin als unbegründet abgewiesen. Die OU beeinträchtige das Eigentum der Klägerin zwar schwerwiegend. Die Bedeutung des Vorhabens wiege das jedoch auf. Die weitere Ausübung der Landwirtschaft werde der Klägerin auch weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert. Wertverluste sowie Einbußen an Pacht- und Ernteerträgen seien geldlich ausgleichbar. Der Plan in seiner letzten Fassung weise allerdings insoweit Lücken auf, als ihm nicht zu entnehmen sei, wie die Klägerin nach der mehrfachen Unterbrechung des G. Weges auf ihre östlich und südlich der Hofstelle gelegenen landwirtschaftlichen Flächen gelangen könne. Für das insoweit auf die Schaffung "ausreichender Erschließungswege" gerichtete Hilfsbegehren fehle ihr aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich Beklagte und Beigeladener in der mündlichen Verhandlung mit verpflichtender Wirkung bereiterklärt hätten, die noch erforderlichen Wege zu bauen. Es handele sich insoweit nach den zeichnerischen Darstellungen um die Schaffung eines weiteren nach Süden verlaufenden Weges, der einen Umweg in die Innenstadt von Vechta vermeide, sowie um den Bau des bereits ursprünglich parallel zur Umgehungsstraße vorgesehenen Weges "C". Letzterer werde es ermöglichen, die – nach dem Bebauungsplan als Gewerbe- und Straßenflächen vorgesehenen – Grundstücke der Klägerin weiterhin, und sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum, landwirtschaftlich zu nutzen und mit Maschinen von der Hofstelle aus zu erreichen. Der Weg brauche allerdings nicht gebaut zu werden, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Unterbrechung des G. Weges nicht mehr die Verfügungsmacht über die östlich gelegenen Grundstücksteile besitzen sollte. Der Senat gehe im Übrigen davon aus, dass die auf dem Grundeigentum der Klägerin zu bauenden neuen Wege nicht ohne ihr Einverständnis angelegt würden.
Mit Beschluss vom 02.12.1999 – 4 B 92.99 – hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats zurückgewiesen. In der Begründung hat es u.a. die Feststellung des Senats bestätigt, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfalle, wenn Planfeststellungsbehörde bzw. Vorhabensträger im anhängigen Rechtsstreit "den PfB ergänzen oder eine entsprechende Planung zusichern" und die beabsichtigten Ergänzungen, wie vom OVG festgestellt, bereits hinreichend konkret deutlich gemacht worden seien.
Die OU ist am 08.12.2003 für den Verkehr freigegeben worden.
Bereits am 13.08.1999, ergänzt unter dem 20. 10.1999, hatte der Beigeladene "unter Bezugnahme auf den Termin am 15.07.1999 beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg" in Bezug auf den Neubau der B 69 bei der Beklagten die Durchführung eines Planfeststellungsergänzungsverfahrens "zur Anbindung abgeschnittener Parzellen" beantragt. Der Antrag sah – zum Ausgleich der Unterbrechung des Wegegenossenschaftswegs durch die neue Trasse – einen neuer Wirtschaftsweg "D 4" (später in "D 5" umbenannt) vor, der westlich an der Trasse bis zur Überführung des G. Wegs bei Bau-km 11 + 920 verläuft, außerdem war die Verlängerung des (Privat)Weges "D 1" um etwa 480 m nach Süden (zur besseren ersatzweisen Erschließung der südlich und südwestlich liegenden landwirtschaftlichen Flächen des Gutes) sowie die Fertigstellung des "im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Weges 'C' an der Ostseite der OU"geplant. Letztere wurde unter die Bedingung gestellt, dass die Klägerin bei Baubeginn über ihre östlich der Trasse gelegenen Grundstücke noch verfügungsbefugt sei.
Unter Verzicht auf eine öffentliche Auslegung des Ergänzungsplans leitete die Beklagte die Unterlagen am 16.12.1999 u.a. der Klägerin zu und gab ihr unter Hinweis auf einen sonst eintretenden Ausschluss Gelegenheit, bis zum 20.01.2000, später verlängert bis zum 15.02.2000, Einwendungen zu erheben.
Von dieser Gelegenheit machte die Klägerin mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 04.02.2000, eingegangen am 07.02.2000, Gebrauch. Sie führte aus: Die vorgesehenen Wegeverbindungen, die man im Einzelnen dem OVG offenbar nicht habe präsentieren wollen, stellten keinen gleichwertigen Ersatz für die abgeschnittenen dar. Sie seien, vor allem in den Kreuzungsbereichen, für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu schmal. Auch würden nicht alle Folgewirkungen – etwa Veränderungen des Wasserhaushalts – für die angrenzenden Flächen bedacht. Hinsichtlich des Weges "C" bestehe bisher lediglich die Absicht, diesen – unter bestimmten Bedingungen – zu bauen. Beeinträchtigungen durch diesen Weg seien nicht geprüft worden.
Am 25.06.2001 fand (in Vechta) der Erörterungstermin statt, an dem die Klägerin teilnahm. Diskutiert wurde, den vorgesehenen Weg "C" nicht als öffentliche, sondern als private Straße zu widmen, und ihn – auf Wunsch der Klägerin – von 4,5 m auf 3,5 m Breite zu verengen. Die Klägerin beantragte die Streichung des Weges "D 1" auf ihrem Grund, weil dieser nicht benötigt werde. Ihr anwesender damaliger Prozessbevollmächtigter nahm hierzu einen anderen Standpunkt ein; wenn es im Flurbereinigungsverfahren zu einer Abfindung mit Flächen südlich des Gutes kommen sollte, könnte der Weg erforderlich werden. Bei dem Weg "D 5" wurde vor allem die Breite streitig erörtert.
Mit Planfeststellungsergänzungsbeschluss vom 30.10.2001 (PfErgB) stellte die Beklagte nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – antragsgemäß die Ergänzung der Erschließungswege im Bereich des Gutes D. unter zahlreichen Nebenbestimmungen fest (die im PfErgB außerdem planfestgestellten Änderungen im Kreuzungsbereich der OU mit dem Bahngleis Vechta – Langförden sowie der beiden Kreuzungen der Bahnlinie mit Wegen sind nicht Streitgegenstand).
Zur Begründung heißt es: Die Planergänzung sei nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 21.07.1999 notwendig. Was die Trassenführung anbelange, so seien die entsprechenden Deckblätter seinerzeit bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem OVG gewesen und damit auch Grundlage des die Erforderlichkeit bestätigenden Urteils. Durch die nunmehr vorgesehenen Wege werde die innerbetriebliche Erschließung des Gutes D. entscheidend verbessert.
Der Plan sieht unter Festlegung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Maßnahmen des Wasserbaus die Herstellung des Wirtschaftsweges "D 5" vor. Hier sei man der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass es sich um einen wichtigen Wirtschaftsweg für das Gut handele, auf dem sich landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge gelegentlich auch begegnen können müssten. Dem habe man mit den vorgesehenen Abmessungen entsprochen.
Weiter umfasst der Plan, ebenfalls verbunden mit Kompensationsmaßnahmen, die Verlängerung des Weges "D 1". Die Verpflichtung zum Bau dieses Weges entfällt jedoch, "wenn das begleitende Flurneuordnungsverfahren keine flächenmäßige Abfindung zugunsten des Gutes D. im Bereich südlich der derzeitigen Flächen des Gutes vorsieht" (NB 1.2.1.2.). Damit werde die Einwendung der Klägerin berücksichtigt.
Schließlich sieht der PfErgB den Bau des Wegs "C" ostseitig parallel zur neuen OU vor. Letzterer, der ursprünglich schon einmal zur künftig besseren Anbindung der östlich gelegenen "Eschflächen" des Gutes geplant gewesen sei, "soll hergestellt werden, wenn der Bau der OU in diesem Bereich beginnt" und die Klägerin über ihre östlich gelegenen Grundstücke dann (trotz entgegenstehender Bauleitplanung) noch verfügen könne. Der Bau entfällt nach der Festsetzung ferner, wenn die Klägerin als Eigentümerin gegenüber dem Vorhabensträger schriftlich auf ihn verzichte. Auf dem G. Weg nördlich der Siedlung H. werde nach dem Bau der OU ein nur noch schwaches Verkehrsbedürfnis herrschen. Der Weg "C" solle deshalb im Fall seiner Herstellung ausschließlich für den innerbetrieblichen Verkehr zugelassen und deshalb ein Privatweg werden. Damit werde auch der Forderung der Klägerin entsprochen. Für die in diesem Bereich sehr geringen Querungsbedürfnisse werde bei Bau-km 9 + 920 eine lichtsignalgeregelte (höhengleiche) Kreuzung festgestellt. Etwaige verkehrsbehördliche Maßnahmen zur Unterbindung von öffentlichem Verkehr auf dem G. Weg nördlich der Siedlung H. blieben vorbehalten.
Gegen den ihr am 22.11.2001 zugestellten PfErgB hat die Klägerin am 18.12.2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Auch der PfErgB verfehle die Lösung der durch die OU auf ihren Grundflächen ausgelösten Probleme. Den Weg "D 1" wolle sie nicht. Er zerstöre die gewünschte abgeschlossene Lage des Gutshofes. Für eine Zugänglichkeit weiterer Grundstücke südlich ihres jetzigen Besitztums werde der Weg nicht benötigt, weil sie eine Zuteilung von Flächen dort im Flurbereinigungsverfahren wegen der minderen Bodenqualität ablehne. Mit dem Weg "D 5" sei sie grundsätzlich einverstanden. Sie gehe davon aus, dass die Beklage von sich aus zu Veränderungen bereit sei, wenn sich herausstellen sollte, dass er den Anforderungen nicht entspreche. Bezüglich des Weges "C" hatte die Klägerin im Klageverfahren zunächst lediglich ein Ende des Ausbaus etwa 100 m vor dem G. Weg gefordert, um der Gefahr einer öffentlichen Nutzung vorzubeugen; im übrigen könne dieser Weg nicht entfallen. Mit Schriftsätzen vom 17.07.2003 und 25.11.2003 hat sie vorgetragen, dass "wichtigster Punkt" für sie "die Veränderung der Linienführung des Weges C" sei. Um den östlichen Bereich ihrer Ackerflächen "I. " besser erreichen zu können, dürfe die Trasse nicht parallel zur OU in nordöstlicher Richtung – deren Realisierung bisher ausstehe –, sondern müsse direkt nach Osten bis zum Wald geführt werden. Eine derart veränderte Linienführung, die eine zweiseitige Erschließungsfunktion hätte, werde auch vom Amt für Agrarstruktur Oldenburg befürwortet.
Die Klägerin beantragt,
den 2. Planfeststellungsergänzungsbeschluss der Beklagten vom 30.10.2001 folgendermaßen zu ändern:
1.) Die festgesetzte Verlängerung des Weges "D 1" wird aufgehoben,
2.) der Weg "C" wird nicht parallel zur Trasse der B 69, sondern vom Anschlusspunkt "D 5" / G. Weg direkt in östlicher Richtung bis zum Beginn des Waldstücks – in der Anlage zum Terminsprotokoll gekennzeichnet – errichtet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in beiden Anträgen abzuweisen,
und entgegnet: Was den Weg "D 1" anbelange, so stehe dessen Herstellung unter dem Vorbehalt der Zuteilung neuer Flächen südlich des Gutes im Flurbereinigungsverfahren. Ob es dazu kommen werde, sei derzeit noch nicht absehbar. Von der Herstellung des Weges könne aber auch dann abgesehen werden, wenn die Klägerin in Kenntnis dieser Umstände auf ihn verzichte.
Der Weg "D 5" sei inzwischen fertiggestellt und werde genutzt, ohne dass bisher Beschwerden bezüglich der Befahrbarkeit an die Straßenbauverwaltung herangetragen worden wären. Soweit die in 1.2.3.2 des PfErgB's festgelegte Ausführung nicht ausreichen sollte, sei der Vorhabensträger bereit, berechtigten Änderungswünschen formlos zu entsprechen.
Der Weg "C" sei bisher erst auf einer Länge von etwa 35 m gebaut (mit Querung der OU und Lichtzeichenanlage). Der Herstellung in der vorgesehenen vollen Länge stehe entgegen, dass die Klägerin sich bisher weigere, die in ihrem Eigentum stehenden Flächen dafür zur Verfügung zu stellen.
Einer Veränderung der Linienführung des Weges könne nicht zugestimmt werden. Dieser Wunsch der Klägerin sei neu und im Einwendungsverfahren von ihr nicht thematisiert worden. Dort habe sie lediglich gefordert, dass er ein Privatweg werden solle. Dem sei mit dem PfErgB entsprochen worden. Der nunmehr gewünschten Wegeführung stehe auch der inzwischen rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 111 der Stadt Vechta ("Gewerbegebiet Vechta – Nordwest") entgegen. Die Stadt habe mit Schreiben vom 04.08.2003 erklärt, dass sie einer solchen Trassierung, die einer Befreiung von den Festsetzungen des Plans bedürfte, nicht zustimmen würde. Der Weg "C" in seiner festgesetzten Führung gewährleiste im Übrigen eine ausreichende Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin. Zu diesem Ergebnis sei der erkennende Senat bereits in seinem Urteil 7 K 2473/98 vom 21.07.1998 gelangt, bei dessen Erlass ihm der entsprechende Plan vorgelegen habe.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Klägerin hat zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich auf die Herstellung des Weges "D 1" verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 7 K 2473/98 und der Beiakten A - C (Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen .
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1.1 Das Anfechtungsbegehren zu 1.), § 42 Abs. 1, 1. Alt., VwGO ist unzulässig, weil es der Klägerin dafür am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. A., Vorb. § 40 Rn. 30 f., Rn. 48). Wenn sie nämlich den Weg "D 1" auch im Fall einer Zuteilung von Flächen im laufenden Flurbereinigungsverfahren südlich der bisherigen Gutsgrenze – nur unter dieser Bedingung gilt die Festsetzung – nicht wünscht, kann sie dieses Ziel einfacher ohne gerichtliche Hilfe erreichen, nämlich durch Verzichtserklärung gegenüber Beklagter und Beigeladenem. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Gebrauch gemacht, ohne indessen von der Weiterverfolgung des Anfechtungsantrages abzusehen. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch vermag der Senat sonst zu erkennen, welchen (zusätzlichen) Nutzen sie aus einer gerichtlichen Aufhebung der Festsetzung ziehen könnte. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte auf der Herstellung des Weges bei Eintritt der Bedingung trotz des uneingeschränkt erklärten Verzichtes bestehen würde. Die Herstellung läge allein im Interesse der Klägerin, ohne dass insoweit auch öffentliche Belange berührt würden; sie ist einem Verzicht deshalb ohne weiteres zugänglich.
1.2 Die Festsetzung des Weges "D 1" wäre auch in der Sache nicht zu beanstanden gewesen. Nach § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens u.a. die Errichtung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Darunter fällt bei einem Verlust von Zufahrten und Zugängen auch deren Ersatz (Kodal / Krämer, Straßenrecht, 4. A., S. 933 Rn. 30.44, S. 999 Rn. 57.2). Da im begleitenden Flurneuordnungsverfahren eine Flächenabfindung zugunsten der Klägerin im Bereich südlich ihrer derzeitigen Flächen jedenfalls möglich erscheint, lag es nahe, ihr für diesen Fall eine verbesserte durchgehende Zuwegung anzubieten, um Bewirtschaftungsnachteile zu vermeiden. Das ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
2. Auch mit ihrem Verpflichtungsbegehren zu 2.), § 42 Abs. 1, 2. Alt., VwGO, vermag die Klägerin nicht durchzudringen.
2.1 Es ist ebenfalls ohne Eintritt in eine Sachprüfung abzuweisen.
2.1.1 Die Klägerin ist mit ihrer Forderung nach einer Verschwenkung der Trassenführung um etwa 45° nach Osten gem. § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG präkludiert. Damit ist dieses Begehren unzulässig.
Die Präklusion findet, wie die §§ 73 Abs. 4 S. 2, S. 4, Abs. 3 S. 2, 76 Abs. 3 VwVfG sowie § 17 Abs. 4 S. 2 FStrG zeigen, auch bei erfolgtem Verzicht auf eine öffentliche Auslegung statt. Sie trat hier, worauf ordnungsgemäß hingewiesen worden war, mit Ablauf der von der Behörde gesetzten Einwendungsfrist am 15.02.2000 ein. Einwendungen sind "sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens gerichtetes Gegenvorbringen" (BVerwG, Urt. v. 17.07.1980 - 7 C. 101.78 -, BVerwGE 60, 297; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.01.2004 – 7 KS 211/03 –, UA Bl. 10). Zwar wird dafür keine ins Einzelne gehende "Substantiierung" gefordert. Das Vorbringen muss aber erkennen lassen, durch welche Auswirkungen des Vorhabens der Einwender Nachteile für welche seiner Rechtsgüter oder Interessen befürchtet, damit der Vorhabensträger sich darauf ausreichend frühzeitig einrichten kann (OVG Lüneburg, a.a.O). Bezüglich des in der Planung hier unzweideutig parallel zur Ostseite der OU vorgesehenen Weges "C" hat die Klägerin innerhalb der Frist und beim Erörterungstermin eingewandt, dass er gegenüber der ursprünglichen Planung verengt und – zum Ausschluss unerwünschten öffentlichen Verkehrs – zum Privatweg gemacht werden möge. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Von einer anderen Trassenführung war seinerzeit keine Rede. Dieses Begehren wird von der Klägerin erst neuerdings geltend gemacht und damit begründet, dass die parallele Führung – als Folge zwischenzeitlich von ihr vorgenommener Wegeveränderungen im südöstlichen Bereich ihrer Flächen – keine ausreichende Erschließung ihrer nordöstlich der Trasse liegenden Flächen mehr gewährleisten würde. Eine derartige Befürchtung ließ ihr Vorbringen im Einwendungsverfahren noch nicht erkennen und konnte für die Beklagte auch objektiv nicht erkennbar sein, weil diese Situation zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestand.
2.1.2 Jedenfalls steht die Rechtskraft des Urteils des Senats v. 21.07.1999 – 7 K 2473/01 – einer nochmaligen inhaltlichen gerichtlichen Prüfung der Frage entgegen, ob ein parallel zur OU geführter, an sie grenzender Weg "C" eine angemessene landwirtschaftliche Nutzung der östlich der OU gelegenen Flächen der Klägerin gewährleistet und damit ihrem Anspruch nach § 74 Abs. 2 S. 2, 2. Alt., VwVfG auf Herstellung der "erforderlichen Anlagen" Genüge tut.
Denn in Bezug auf die allein noch streitig gestellte Trassenführung des Weges hat der Senat dies in dem vorgenannten Urteil bereits mit Rechtskraftwirkung, § 121 Nr. 1 VwGO, entschieden, indem er den damaligen Hilfsantrag der Klägerin auf "Herstellung ausreichender Erschließungs- und Wirtschaftswege" u.a. auf Grund der damals von der Beklagten bereits zugesicherten identischen Planung des Weges "C" mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen hat (UA Bl. 23, 24). Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass "nicht zu erkennen [sei], welche anderen oder weiteren Wege zu diesem Zweck noch gebaut werden sollten" (UA Bl. 25). Eine Veränderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ist bis zum Erlass des PfErgB's nicht eingetreten.
Da die Beklagte mit dem PfErgB diesbezüglich eine nochmalige (wenn auch nur im Detail weitergehende) Sachentscheidung getroffen hat, führt die Rechtskraftwirkung nicht zur Unzulässigkeit, sondern – im Ergebnis gleich – zur daraus folgenden Unbegründetheit der erneut erhobenen Klage (Kopp / Schenke, a.a.O., Rn. 14 zu § 121).
2.2 Der Klägerin könnte auch in der Sache kein Anspruch auf die nunmehr begehrte Trassenführung des Wegs "C" zugesprochen werden.
Wenn die Frage der Angemessenheit des Ausgleichs nach § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG (vgl. ob. 1.2) auch in gebundener Rechtsanwendung zu beurteilen ist (Kodal / Krämer, a.a.O., S. 1000 Rn. 57.4), so kann über sie doch nicht losgelöst von den in der Planfeststellung allgemein zu beachtenden Abwägungsgrundsätzen entschieden werden (vgl. etwa zum rechtlichen Verhältnis von ebenfalls strikten Ausgleichsansprüchen des Lärmschutzes zu öffentlichen Belangen BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 – 11 A 46.97 –, NVwZ 2001, 81; dass., Urt. v. 28.01.1999 – 4 CN 5.98 –, BVerwGE 108, 248 <256>; Nds. OVG, Urt. v. 20.03.2003 – 7 KS 4179/01 -, UA Bl. 9, 10). Das bedeutet: Die Trassenführung eines Ersatzweges liegt auch dann nicht immer in der alleinigen Bestimmungsbefugnis des zu Entschädigenden, wenn dieser Weg ganz oder überwiegend auf seinem Grund und Boden herzustellen ist. Zwar sind dabei die Vorstellungen des Betroffenen und die Verfügbarkeit der Flächen Gesichtspunkte, die in der Abwägung mit erheblichem Gewicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Andererseits darf damit aber keine Unvereinbarkeit mit anderen, insbesondere öffentlichen, Belangen eintreten. Das wäre hier bei einer Führung des Weges "C" direkt in östlicher Richtung aber deshalb der Fall, weil diese Trasse quer durch das Gebiet des rechtskräftigen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 27.05.2003 - 1 KN 1620/01 –) Bebauungsplans Nr. 111 der Stadt Vechta führen und dessen Festsetzungen damit erheblich beeinträchtigen würde. Der Plan ist als Rechtsnorm unabhängig davon wirksam, dass es infolge der Weigerung der Klägerin, ihre im Gebiet des Bebauungsplan liegenden Flächen abzugeben, (derzeit) Hindernisse für seinen Vollzug gibt (Nds. OVG, a.a.O., UA Bl. 13, 14). Die Stadt hat sich deshalb mit Schreiben vom 04.08.2003 deutlich gegen eine solche Trassenführung ausgesprochen. Zwar liegt auch die im PfErgB vorgesehene Trasse im von der Stadt überplanten Gebiet und stimmt mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht überein. Sie lässt – wegen ihrer Randlage – eine zumindest teilweise Realisierung aber in wesentlich größerem Maße offen, auch wenn es wegen der Ablehnung der Klägerin, ihre im Plangebiet liegenden Flächen zu verkaufen, zunächst weiter zu keiner vollständigen Verwirklichung der Gewerbegebietsplanung kommen sollte. Die Auswahl dieser Trasse als vorzugswürdig durch die Beklagte kann vom Gericht deshalb auch inhaltlich nicht beanstandet werden.