Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.03.2004, Az.: 12 ME 2/04

Androhung; Erforderlichkeit; Geeignetheit; Verhältnismäßigkeit; Zwangsgeld; Zwangsgeldfestsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.03.2004
Aktenzeichen
12 ME 2/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.12.2003 - AZ: 5 B 3743/03

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seinen Antrag abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Zwangsgeldandrohungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2003 sowie die Zwangsgeldfestsetzungs- und Zwangsgeldandrohungsbescheide vom 7., 14., 21. und 28. Juli 2003, 4., 12., 18. und 25. August 2003 sowie 1., 11. und 16. September 2003 - allesamt zur Durchsetzung der unter dem 5. Oktober 2000 auf der Grundlage des § 22 NStrG verfügten Untersagung des Abstellens eines Lastenfahrrades zum Zweck der Werbung auf öffentlichen Verkehrsflächen ergangen - anzuordnen, hat nur im Hinblick auf die in der Beschlussformel genannten Bescheide Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

2

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst vor, die Frage, wann das Abstellen seines Lastenfahrrades nicht lediglich dem Parken, sondern vielmehr Werbezwecken diene, entscheide sich allein durch den Gebrauch der öffentlichen Verkehrsfläche, insbesondere dessen Dauer. Das Abstellen für einen Zeitraum von zwei bis sechs Stunden, innerhalb dessen er einkaufe, Schach spiele, frühstücke oder Kaffee trinke, diene nicht Werbezwecken.

3

Durch dieses Vorbringen erfüllt der Antragsteller bereits nicht das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgesehene Darlegungserfordernis. Denn das Verwaltungsgericht verweist in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf das durch die Grundverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2000 untersagte Abstellen des Lastenfahrrades zu Werbezwecken auf sein rechtskräftiges Urteil vom 3. September 2003 (Az.: 5 A 4720/00, vgl. hierzu den einen Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Begründung ablehnenden Beschluss des erkennenden Senats vom 22.12.2003 - 12 LA 572/03 -), das in seinen Gründen wiederum auf den zuvor unter dem 12. März 2002 ergangenen Gerichtsbescheid Bezug nimmt. Hierin führt das Verwaltungsgericht u.a. aus (vgl. S. 4 GA):

4

„Tritt Werbung zusammen mit geschütztem Fahrzeugverkehr auf, ist auf den vorwiegenden Zweck der Nutzung abzustellen (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kapitel 24 Rdnr. 110 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen dient das Abstellen des Fahrrades durch den Kläger offenbar ganz überwiegend der Werbung für dessen Restaurant. Dies ist zum einen bereits anhand der Größe der Werbung im Verhältnis zum Fahrrad ersichtlich. Denn das Werbeschild nimmt eine erhebliche Fläche (ca. ein Drittel) des Fahrzeuges ein. Darüber hinaus stellt der Kläger das Fahrrad - wie sich aus den einzelnen Aktenvermerken des Beklagten offenkundig ergibt - für lange Zeiträume in der Hauptstraße - also nicht am Standort des Restaurants (Um Süd 1) - ab. Soweit der Kläger hier vorträgt, er tätige während dieser Zeit seine verschiedenen Einkäufe, hält das Gericht dies für eine bloße Schutzbehauptung. Weder konnte die Beklagte bei ihren Ermittlungsversuchen im Zusammenhang mit dem abgestellten Fahrrad Transportvorgänge beobachten, noch wurden der Kläger oder seine Mitarbeiter in der Nähe des Fahrrades gesehen. Ganz offensichtlich soll vielmehr das Abstellen des Fahrrades ausschließlich dazu dienen, Fußgänger oder Radfahrer der viel besuchten Hauptstraße der Inselgemeinde auf das an anderer Stelle befindliche Restaurant des Klägers und dessen Angebote aufmerksam zu machen. Deutlich wird dies auch anhand des vom Kläger an seinem Fahrrad auf dem Gepäckträger angebrachten Werbebehälters, dessen Zweck - die Entnahme von Werbung in Form sog. Flyer oder Gutscheine - ausschließlich bei einem abgestellten Fahrrad erfüllt werden kann. Mithin dient das Abstellen des Fahrrades ganz überwiegend Werbungszwecken und ist damit eine sondererlaubnispflichtige Nutzung. Über eine entsprechende Erlaubnis verfügt der Kläger jedoch nicht.“

5

Um dem Erfordernis einer hinreichenden Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts gerecht zu werden, hätte der Antragsteller dartun müssen, inwieweit das Abstellen seines Lastenfahrrades zu den durch die einzelnen Zwangsgeldbescheide erfassten Zeitpunkten die dergestalt rechtskräftig umschriebenen Merkmale des ihm untersagten Verhaltens nicht erfüllte. Hiernach bildete die Dauer des Abstellens des Fahrrades nur einen unter mehreren Gesichtspunkten. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Größe des an dem Fahrrad angebrachten Werbeschildes und des auf dem Fahrradgepäckträger vorhandenen Werbebehälters abgestellt. Auf diese Erwägungen geht der Antragsteller in keiner Weise ein.

6

Die Zwangsgeldbescheide der Antragsgegnerin vom 2., 7., 14., 21. und 28. Juli 2003, vom 4. und 12. August 2003 sowie vom 18. August 2003, soweit in diesem ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € festgesetzt wird, unterliegen auch unter den von dem Antragsteller im Übrigen in hinreichender Weise dargelegten Gesichtspunkten, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 4 NGefAG) durch die angefochtenen Zwangsgeldbescheide. Wie sich jedoch aus seinem eigenen Vortrag (S. 3 der Beschwerdebegründungsschrift vom 20. Januar 2004, Bl. 60 der Akte) ergibt, hält er im Ergebnis erst Zwangsgelder, die über einen Betrag von über 500,- € hinausgehen, für unverhältnismäßig. Der Senat sieht hingegen nach Maßgabe der folgenden Ausführungen die Grenze, bis zu der die Antragsgegnerin Zwangsgelder in ermessensfehlerfreier Weise androhen und festsetzen konnte, erst bei der Summe von 1.000,- € erreicht. Bis zu diesem Maß war die gemäß § 65 Abs. 3 NGefAG grundsätzlich zulässige (vgl. hierzu allgemein auch: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehrrecht, 9. Aufl. 1986, S. 536) Wiederholung und Steigerung des Zwangsgeldes im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb zur Durchsetzung der bestandskräftigen Grundverfügung vom 5. Oktober 2000 in der Auslegung, die diese durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2003 gefunden hat, geeignet, erforderlich und angemessen, weil der Antragsteller dieser Verfügung wiederholt zuwider gehandelt hat.

7

Dagegen greift die von dem Antragsteller vorgebrachte Rüge der Unverhältnismäßigkeit durch, was die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,- € in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2003 sowie die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 1.500,- €, 2.500,- €, 4.000,- €, 7.500,- € und 10.000,- € durch die Bescheide vom 25. August 2003 sowie 1., 11. und 16. September 2003 anbetrifft.

8

Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmenden Bemessung eines anzudrohenden bzw. festzusetzenden Zwangsgeldes ist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 NGefAG (auch) das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des durchzusetzenden Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Angesprochen sind hiermit die wirtschaftliche Lage des Pflichtigen sowie gegebenenfalls der Vorteil, der ihm aus seinem rechtswidrigen Verhalten erwachsen ist (Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O.). Weitere zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind die Schwere der zu beseitigenden Gefahr bzw. die Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zwecks sowie die Intensität des von dem Betroffenen geleisteten Widerstandes (Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O.; Rasch, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 1982, S. 186; Böhrenz/Franke/Unger, NGefAG, 6. Aufl. 2002, § 67, Anm. 3). Nach diesen Maßstäben konnte die Antragsgegnerin - wie bereits dargelegt - zu Lasten des Antragstellers durchaus die beträchtliche Hartnäckigkeit berücksichtigen, mit der dieser das ihm mit vollziehbarer Verfügung vom 5. Oktober 2000 untersagte Verhalten weiterhin an den Tag legte. Demgegenüber spricht nach jetzigem Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass die innerhalb eines Monats in rascher Folge vorgenommenen Androhungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern mit Beträgen zwischen 1.500,- und 10.000,- € in Anbetracht der angespannten wirtschaftlichen Lage des Antragstellers, die im Rahmen der überschaubaren Verhältnisse einer kleinen Inselgemeinde auch der Antragsgegnerin nicht verborgen geblieben sein konnte, bereits nicht geeignet waren, diesen zur Befolgung des von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Verbotes zu bewegen, da die ausgeworfenen Beträge die finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers erkennbar überschritten (vgl. zur Problematik des sog. Ansammelns von Zwangsgeldern unter dem Aspekt eines möglichen Umschlagens in eine unzulässige Sanktion: BVerwG, Urt. v. 21.1.2003 – 1 C 5/02 -, AuAS 2003, 174 ff). Es spricht Überwiegendes dafür, dass, hätte die Antragsgegnerin von Anfang an kleinere Beträge angedroht und festgesetzt, der in die Wege geleiteten Zwangsvollstreckung ein schnellerer Erfolg beschieden gewesen wäre. Jedenfalls muss sich die Antragsgegnerin nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand entgegenhalten lassen, dass die durch die hier in Rede stehenden Bescheide angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder in ihrer Höhe für den von der Antragsgegnerin verfolgten Zweck - der Durchsetzung des gegenüber dem Antragsteller angeordneten Verbotes, sein Lastenfahrrad zum Zweck der Werbung für einen kleinen Restaurationsbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen abzustellen - nicht erforderlich, jedenfalls aber nicht angemessen waren. Auch insoweit wäre im Hinblick auf die ausgeworfenen Beträge von Anfang an ein moderateres Vorgehen der Antragsgegnerin angezeigt gewesen.