Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.03.2004, Az.: 12 ME 64/04

Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Praxisgebühr und geleistete Zuzahlungen für Medikamente; Folgen der Pflicht zur Deckung der Praxisgebühr bzw. der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Zuzahlungen durch den Regelsatz der Sozialhilfe; Auswirkungen der normativen Festlegung eines bestimmten Bedarfs als Regelbedarf für die Gewährung zusätzlicher einmaliger Beihilfen; Keine Benachteiligung von Sozialhilfeenmpfängern gegenüber den Beziehern kleiner Einkommen im Hinblick auf die zu bestreitenden Zuzahlungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.03.2004
Aktenzeichen
12 ME 64/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 31191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:0309.12ME64.04.0A

Fundstellen

  • FEVS 2004, 397-399
  • NJW 2004, XII Heft 22 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 2004, 1817-1818 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 2004, 3372
  • NordÖR 2004, 463 (amtl. Leitsatz)
  • info also 2004, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Mit der Änderung der §§ 37, 38 BSHG sowie von § 1 I 2 der Regelsatzverordnung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl. I, 2190) sind Praxisgebühr sowie Zuzahlungen für Arznei-, Verbandmittel und Fahrtkosten Bestandteil der Regelsatzleistungen geworden. Die Gewährung einmaliger Beihilfen für diesen Bedarf - auch auf der Grundlage der §§ 11, 21 BSHG - scheidet aus.