Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.03.2004, Az.: 11 LA 380/03

Anhörung; Aussage; Aussagegenehmigung; Beamter; Beseitigung; Beweiswürdigung; Dienstvorgesetzter; Einsatz; Einsatzbericht; ernstliche Zweifel; Feuerwehr; Feuerwehreinsatz; Kosten; Kostenersatz; Nachholung; Polizei; Polizist; Urkunde; Verfahrensmangel; Zeuge; Zeugenaussage; Zeugenvernehmung; öffentliche Urkunde; Öl; Ölspur; Ölunfall

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.03.2004
Aktenzeichen
11 LA 380/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 51024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.10.2003 - AZ: 1 A 1294/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind, so dass eine erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz in Betracht kommt.

Polizeiliche Einsatzberichte sind öffentliche Urkunden im Sinne von §§ 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 ZPO.

Sagt ein Zeuge trotz fehlender beamtenrechtlicher Aussagegenehmigung aus, ist seine Aussage gleichwohl verwertbar.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers, der Inhaber eines Taxiunternehmens in Osterholz-Scharmbeck ist, auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. Januar 2002 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2002 abgewiesen. Mit diesem Bescheid zog die Beklagte den Kläger als Halter des Taxis der Marke Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen OHZ-... zu Gebühren von 158,88 Euro für die Beseitigung einer Ölspur im Bereich B.-Straße/Sch. Weg in Osterholz-Scharmbeck am 13. Januar 2002 von 22:14 bis 22:51 Uhr durch ihre Freiwillige Feuerwehr heran. Unter den in der Antragsschrift dargelegten Gesichtspunkten bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor.

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1. Der Kläger hält die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass Dieselkraftstoff aus dem Tank des genannten Taxis des Klägers ausgelaufen sei und die Ölspur verursacht habe, für fehlerhaft. Insbesondere bestreitet er die Beweiskraft des Einsatzberichts ("Report") der Polizeiinspektion Osterholz vom 11. Februar 2002 (Vorgangsnummer: 2002000569), auf den das Verwaltungsgericht – neben der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeiobermeisters A. – seine Auffassung maßgeblich gestützt hat. Demgegenüber misst der Kläger der Aussage des Zeugen P., der am fraglichen Tag das genannte Taxi gefahren hat, dass der Tankdeckel während des gesamten Zeitraums verschlossen gewesen sei, so dass auch kein Diesel aus seinem Fahrzeug habe austreten und die Ölspur verursachen können, einen höheren Beweiswert zu. Diese Einwände des Klägers sind aber nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Wird – wie hier – eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich nicht zutreffend oder doch ernsthaft zweifelhaft sind und deswegen eine erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz in Betracht kommt (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 124 RdNr. 26 f; Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Auflage, § 124 a RdNr. 29; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.09.1997, NVwZ-RR 1998, 203; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.09.2000, NVwZ-RR 2001, 486 [OVG Sachsen 25.09.2000 - 3 BS 72/00]). Nach § 98 VwGO sind auf die Beweisaufnahme im Verwaltungsprozess die §§ 358 – 444 und 450 – 494 der ZPO entsprechend anzuwenden. Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme im Wege der Verwertung einer Urkunde und der Vernehmung von Zeugen durchgeführt. Anschließend ist es unter Zugrundelegung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass die in dem polizeilichen Einsatzbericht vom 11. Februar 2002 enthaltenen Angaben durch die Zeugenaussagen nicht erschüttert worden seien. Diese Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Polizeiliche Einsatzberichte stellen öffentliche Urkunden im Sinne von §§ 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 ZPO dar. In ihnen werden diejenigen polizeilich relevanten Vorgänge aktenkundig gemacht, die den zuständigen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen und die Anlass zu polizeilichen Maßnahmen geben, deren Art, Verlauf und Ergebnis wiederum in Kurzform beschrieben werden. So verhält es sich auch hier. In dem Einsatzbericht der Polizeiinspektion Osterholz vom 11. Februar 2002 ist unter der Vorgangsnummer 2002000569 festgehalten, dass am 13. Januar 2002 um 21:50 Uhr Frau St. von "Taxi-M." telefonisch eine schmale Öl-/Dieselspur im Einmündungsbereich Bahnhofstraße/Sch. Weg in Osterholz-Scharmbeck gemeldet hatte. Daraufhin beauftragte der Einsatzleiter Str. den Polizeiobermeister A. (gemeinsam mit dessen Kollegen B.) den Ölunfall aufzunehmen. Um 22:10 Uhr ging bei der Polizeiinspektion folgende Meldung von Polizeiobermeister A. ein: "Ermittlungen vor Ort ergaben, dass ein Fahrzeug der Fa. H. Dieselkraftstoff verloren haben dürfte." Um 22:12 Uhr wurde die Rettungsleitstelle benachrichtigt, die wiederum um 22:14 Uhr die Freiwillige Feuerwehr Osterholz-Scharmbeck – Ortsfeuerwehr Osterholz – alarmierte. Der Einsatzbericht weist dann für 22:20 Uhr folgende Benachrichtigung aus: "Taxiunternehmen H., Herr H., Tel.: 8484; bei dem Taxi, D.-Benz, OHZ-YV 88, war der Tankdeckel fehlerhaft verschlossen". Um 22:47 Uhr des selben Tages wurde der Vorgang abgeschlossen und der "Report gefertigt durch: Geschäftszimmer, ESD, DAO4". Polizeiobermeister A. sagte bei seiner Zeugenvernehmung am 22. Oktober 2003 aus, dass der Einsatzleiter Str. mit der Firma H. telefoniert habe. Dieser habe ihm berichtet, dass er dort vermutlich mit einem Herrn H. gesprochen habe, der auch das Kennzeichen des Taxis genannt habe, dessen Tankdeckel fehlerhaft verschlossen gewesen sein solle. Der Einsatzbericht vom 11. Februar 2002 sei ebenfalls von Herrn Str. geschrieben worden.

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Die von dem Kläger geäußerten Bedenken gegen die Urkundeneigenschaft des genannten Einsatzberichts teilt der Senat nicht. Dass die Bestimmungen über die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden (§§ 415 – 419 ZPO) auch im Verwaltungsprozess gelten, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 13. Aufl., § 98 RdNr. 18; Geiger, in: Eyermann, VwGO, Komm., § 98 RdNr. 26). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Einsatzbericht lediglich – wie vom Kläger behauptet – um ein behördeninternes Tätigkeitsverzeichnis handelt. Zwar dient er auch innerdienstlichen Zwecken, doch hat er daneben eine erhebliche rechtliche Außenwirkung. Er enthält – vergleichbar mit einem Protokoll – sowohl eigene Wahrnehmungen oder Handlungen der zuständigen Polizeibehörde als auch Erklärungen von Dritten, so dass er teilweise nach § 418 ZPO und teilweise nach § 415 ZPO einzuordnen ist (vgl. zur Unterscheidung Geimer, in: Zöller, ZPO, Komm., 22. Aufl., § 418 RdNr. 1 f). Ein polizeilicher Einsatzbericht dient also auch Dokumentationszwecken über polizeilich relevante Vorfälle einschließlich der zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen und kann für die betroffenen Bürger rechtliche Folgen (wie z. B. eine Kostenbelastung) nach sich ziehen. So verhält es sich auch hier. Nach alledem bestehen keine Zweifel, dass der betreffende Einsatzbericht eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 ZPO ist. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen begründet (§§ 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist der Gegenbeweis zulässig (§§ 415 Abs. 2 und 418 Abs. 2 ZPO). Dieser wäre aber nur dann erbracht, wenn das Gericht vom Gegenteil des Urkundsinhalts überzeugt ist. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs genügt dagegen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2002, BVerwGE 115, 339; Geiger, a. a. O., § 98 RdNr. 28; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 98 RdNr. 197 und 207 ff.; Geimer, a. a. O., § 415 RdNr. 6 und § 418 RdNr. 4). Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf die formelle Beweiskraft von öffentlichen Urkunden, d. h. die Beurkundung der abgegebenen Erklärung bzw. des Vorgangs. Die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Erklärung bzw. des Vorgangs ist dagegen eine Frage der materiellen Beweiskraft; insofern gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Rudisile, a. a. O., § 98 RdNr. 196 und 207). Allerdings spricht zunächst die Vermutung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde (vgl. Geimer, a. a. O., § 415 RdNr. 6). Es genügt deshalb nicht, die inhaltliche Richtigkeit zu bestreiten. Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht gelungen, die formelle Beweiskraft des polizeilichen Einsatzberichts vom 11. Februar 2002 und die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im übrigen zu erschüttern.

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Als erstes rügt der Kläger, dass der polizeiliche Einsatzbericht vom 11. Februar 2002 datiert, obwohl sich der fragliche Vorfall bereits am 13. Januar 2002 ereignet habe. Es verwundere deshalb, dass das Verwaltungsgericht diesem Protokoll einen höheren Beweiswert unterstellt habe als der Aussage des Zeugen P.. Hierbei verkennt der Kläger jedoch, dass der "Report"- wie schon erwähnt - am 13. Januar 2002, 22:47 Uhr gefertigt worden ist, während der Ausdruck erst am 11. Februar 2002 erfolgt ist. Diese Verzögerung vermag die Aussagekraft der in ihm festgehaltenen Vorgänge und Erklärungen aber in keiner Weise zu schmälern. Dass dem Einsatzbericht als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 ZPO formelle Beweiskraft zukommt, hat der Senat bereits oben ausgeführt. Da der Gegenbeweis nur unter den Voraussetzungen der §§ 415 Abs. 2 und 418 Abs. 2 ZPO geführt werden kann, muss die vom Kläger angeführte abweichende Aussage des Zeugen P. unter dem Blickwinkel des Berufungszulassungsverfahrens zumindest geeignet sein, eine unrichtige Beurkundung zu belegen. Dies ist aber – wie noch dargelegt wird – nicht der Fall.

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Der weitere Einwand des Klägers, es habe ein Missverständnis beim Zeugen H. in der Weise vorgelegen, dass er wegen des schlechten Funkkontakts zum Zeugen P. dessen Antwort, der Tankdeckel seines Fahrzeugs sei geschlossen gewesen, falsch verstanden und dementsprechend auch falsch an die Polizei weitergegeben habe, richtet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der im Einsatzprotokoll beurkundeten Tatsachen. Damit greift er im Ergebnis die freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) an. Der Kläger muss sich jedoch vorhalten lassen, dass die urkundlich bezeugten Tatsachen eine Indizfunktion haben, die zudem durch die Zeugenaussage des Polizeiobermeisters A. im wesentlichen bestätigt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass dessen Aussage, der an der Sache selbst im Gegensatz zu den beiden anderen Zeugen überhaupt kein eigenes Interesse habe, schlüssig und glaubwürdig gewesen sei. Die Aussage des Zeugen H., der seinerzeit in der Funkzentrale des Klägers beschäftigt war, hilft diesem dagegen in keiner Weise weiter. Der Zeuge H. hat bei seiner Vernehmung bekundet, er könne sich an Einzelheiten, wie am 13. Januar 2002 insoweit verfahren worden sei, nicht mehr erinnern. In der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2003 heißt es dazu: "Er könne sich nicht daran erinnern, mit irgendwem telefoniert zu haben oder hin- und her gefunkt zu haben. An ein Gespräch, dass er möglicherweise mit Herrn P. geführt hätte, könne er sich überhaupt nicht erinnern." Dies erscheint erstaunlich, zumal wenn man bedenkt, dass der Kläger noch mit Schriftsatz vom 10. Juli 2003 mitgeteilt hatte, dass er sich mit dem Zeugen H. unterhalten habe und wisse, dass dieser den klägerischen Vortrag bestätigen könne. Jedenfalls kann der Kläger aus der Vernehmung des Zeugen H. keine für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten. Das gleiche gilt auch für die Aussagen des Zeugen P.. Zwar hat dieser bei seiner Vernehmung am 23. Juli 2003 erklärt, er habe die von dem Zeugen H. per Funk gestellte Frage bejaht, ob der Deckel seines Tankverschlusses geschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat aber an der Richtigkeit dieser Aussage Zweifel geäußert, da sie nicht im Einklang stehe mit den Angaben im polizeilichen Einsatzbericht und den Bekundungen des Zeugen A.. Diesen Eindruck hat auch der Senat aufgrund des Akteninhalts gewonnen, der noch dadurch verstärkt wird, dass Widersprüche zwischen dem Vortrag des Klägers und der Aussage des Zeugen P. bestehen. Dieser hat bekundet, dass die Polizeibeamten am Taxistand sämtliche dort stehenden Taxen auf Dichtigkeit untersucht hätten. Es habe sich mindestens um zwei Taxen der Firma M.-Taxi und um sein Fahrzeug gehandelt. Bei der Untersuchung des Tankdeckels seines Fahrzeugs hätten sie festgestellt, dass das Fahrzeug nicht von Diesel nass und der Tankdeckel verschlossen gewesen sei. Dagegen hat der Kläger im Schriftsatz vom 12. Juli 2002 unter ausdrücklicher Berufung auf den Zeugen P. vorgetragen, dass die Polizei dessen Fahrzeug, das am Bahnhofsvorplatz gestanden habe, gar nicht überprüft habe, sondern ein vor ihm stehendes Fahrzeug des Unternehmens Taxi-M.. Diesen gravierenden Widerspruch hat der Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren nicht auflösen können, zumal der Zeuge A. angegeben hat, er habe keine Überprüfungen von Taxis vorgenommen. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang lediglich, das Gericht habe die entsprechende Aussage des Zeugen P. nicht mit dem Hinweis abtun dürfen, eine Untersuchung (gegebenenfalls später durch eine andere Polizeistreife) sei ohne Beteiligung der Einsatzleitung eher unwahrscheinlich. Der Kläger muss sich insofern entgegenhalten lassen, dass grundsätzlich von der Vollständigkeit des am 13. Januar 2002 um 22:47 Uhr abgeschlossenen Einsatzberichts, in dem keine weiteren Ermittlungen festgehalten sind, auszugehen ist. Der vom Kläger behauptete andere Sachverhalt ist nach alledem nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.

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Dass der Zeuge P. bei seiner Vernehmung weiter erklärt hat, dass der Tankdeckel seines Fahrzeugs nicht offen geblieben sein könne, ergebe sich schon daraus, dass sein Taxi bei Fahrtantritt am 13. Januar 2002 um 17:00 Uhr voll getankt gewesen sei und er anschließend viele Fahrten durchgeführt habe, so dass eine aus dem Tank seines Fahrzeugs herrührende Ölspur viel früher hätte eintreten und viel länger hätte sein müssen, kann angesichts des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Dass das Verwaltungsgericht auf einen Teil dieser Aussage des Zeugen P. in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht näher eingegangen ist, macht deshalb die Beweiswürdigung nicht fehlerhaft.

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Soweit der Kläger die Zeugenaussage des Polizeiobermeisters A., dass er keinerlei Überprüfungen von irgendwelchen Taxis an dem Taxistand habe vornehmen können, weil dort nur das Taxi eines Konkurrenzunternehmens gestanden habe und er lediglich mit dessen Fahrerin gesprochen habe, die erklärt habe, auch ein anderes Taxi habe zuvor dort gestanden, wobei auch der Name H. gefallen sei, für widersprüchlich im Vergleich zu dessen im Einsatzbericht festgehaltenen Angaben hält, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die betreffende Passage im Einsatzbericht "Ermittlungen vor Ort ergaben, dass ein Fahrzeug der Firma H. Dieselkraftstoff verloren haben dürfte", lässt sich mit der Aussage des Zeugen A. in der mündlichen Verhandlung durchaus vereinbaren. Auch die Befragung einer möglichen Zeugin – hier der Fahrerin von Taxi-M. (Frau St.) -, die ausweislich des Einsatzprotokolls den Ölschaden gemeldet hatte, wird von dem Begriff der "Ermittlungen" erfasst.

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Schließlich kann der Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, dass das Verwaltungsgericht den Einsatzleiter Str. als Zeugen hätte vernehmen müssen. Abgesehen davon, dass insoweit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht kommt, wobei allerdings unter dem Aspekt einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 124 RdNr. 26), eine Überschneidung mit dem an dieser Stelle geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einzuräumen ist, musste sich dem Verwaltungsgericht eine derartige Beweiserhebung nicht aufdrängen, zumal der anwaltlich vertretene Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hatte.

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2. Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen.

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Er rügt zum einen, dass die Beklagte es entgegen § 28 VwVfG unterlassen habe, ihn vor Erlass des Heranziehungsbescheides vom 21. Januar 2002 anzuhören. Der Kläger muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass diese Vorschrift lediglich Mängel des Gerichtsverfahrens und nicht des Verwaltungsverfahrens betrifft (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 124 RdNr. 50; Redeker/von Oertzen, VwGO, Komm., 13. Aufl., § 124 RdNr. 26). Unabhängig hiervon kann eine unterbliebene Anhörung im Laufe des Verwaltungsverfahrens nachgeholt und der Verfahrensmangel dadurch geheilt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1986, NJW 1987, 143; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.08.1992, ZBR 1993, 95). Da der Kläger im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den für die Entscheidung der Beklagten erheblichen Tatsachen zu äußern und die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2002 auch auf die Einwendungen des Klägers eingegangen ist, ist der geltend gemachte Verfahrensmangel geheilt. Soweit der Kläger sich darauf beruft, wegen der fehlenden Anhörung sei es ihm nicht mehr möglich gewesen festzustellen, ob das Fahrzeug im Bereich des Tankverschlusses durch den angeblich ausgelaufenen Diesel verschmutzt gewesen sei, weil es bereits der routinemäßigen Komplettreinigung unterzogen worden sei, verkennt er den Zweck des § 28 VwVfG. Dazu gehört nicht, dass der Betroffene im Anhörungszeitpunkt auch noch in der Lage sein muss, über die ihm gegebene Äußerungsmöglichkeit hinaus die tatsächlichen Grundlagen der behördlichen Entscheidung zu seinen Gunsten zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 17.07.1986, NJW 1987, 143).

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Zum anderen beanstandet der Kläger, dass die Zeugenaussage des Polizeiobermeisters A. ohne die nach dem Beamtenrecht (vgl. § 376 ZPO) notwendige Aussagegenehmigung erfolgt sei. Zwar trifft dieser Vortrag zu, doch wirkt sich diese Unterlassung nicht entscheidungserheblich aus. Denn die entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen dienen dem Schutz der jeweiligen Dienstbehörde bzw. der Wahrung von Geheimhaltungspflichten im Sinne des § 99 VwGO, stellen aber kein Beweisverwertungsverbot dar (vgl. Geiger, a. a. O., § 98 RdNr. 7; Kopp/Schenke, a. a. O., § 98 RdNr. 9; Rudisile, a. a. O., § 98 RdNr. 58). Im übrigen hätte der anwaltlich vertretene Kläger diesen Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts rügen müssen. Dies ergibt sich aus § 173 VwGO i. V. m. §§ 295 Abs. 1, 531 ZPO. Er hat damit sein Rügerecht verloren (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1998, BVerwGE 107, 128; Happ, a. a. O., § 124 RdNr. 87).