Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 27.03.2019, Az.: 1 A 3271/16
Abwägungsgebot; Alternativprüfung; Artenschutzrecht; Bindungswirkung der TA Lärm; Gebietsschutz; Gebot der Konfliktbewältigung; gesetzlich geschütztes Biotop; Lärmimmissionen; Naturschutzgebiet; Raumordnungsrecht; Sandtransporte; Schädliche Umwelteinwirkungen; straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung; Umweltverbandsklage
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 27.03.2019
- Aktenzeichen
- 1 A 3271/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 2. November 2016, der ein Sandabbauvorhaben der Beigeladenen auf dem Gebiet der Gemeinde I. zum Gegenstand hat.
Der Kläger ist ein durch das Umweltbundesamt anerkannter gemeinnütziger Dachverband überwiegend regional aktiver Umwelt- und Naturschutzvereine in J.. Nach seiner Satzung hat er sich den Zielen des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes sowie der Landschaftspflege und Ökologie verschrieben.
Auf bisher vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen an der K. (L.) nördlich des Ortskerns der Gemeinde I., namentlich auf den Flurstücken M., beabsichtigt die Beigeladene als Vorhabenträgerin ein Gewässer durch Abbau von Sand herzustellen. Die Beigeladene benötigt diesen Sand zur Erhöhung der Dämme der von ihr betriebenen und in N. belegenen O.. Das betroffene Vorhabengebiet, welches – in Abgrenzung zu einem nicht weiter verfolgten Vorhaben mit der Bezeichnung „P.“ – als „Q.“ bezeichnet wird, liegt südlich des Waldes R., östlich der L., etwa 700 m nördlich der nächsten Wohnbebauung vom Ortskern der Gemeinde I. und etwa 200 m südlich der nächsten Wohnbebauung des Ortsteils S., die dort an die T. angrenzt. Teile des vorgesehenen Abbaugebiets sind im Regionalen Raumordnungsprogramm 2013 (RROP 2013) des Beklagten als Vorranggebiet „Rohstoffgewinnung“ und überlagernd zugleich als Vorbehaltsgebiet „Natur und Landschaft“ dargestellt. Weitere Teile der Vorhabenfläche liegen außerhalb des Vorranggebiets „Rohstoffgewinnung“. Sie sind partiell als Vorbehaltsgebiet „Natur und Landschaft“ dargestellt.Das vorgesehene Abbaugebiet grenzt außerdem nordwestlich an ein in den 1980er Jahren durch die Beigeladene geschaffenes Abbaugewässer an, welches nach Abbauende als Naturschutzgebiet „U.“ ausgewiesen wurde. Dort wurde der gewonnene Sand seinerzeit mittels einer Rohrleitung zur O. gespült.
Der für zehn bis maximal 15 Jahre beabsichtigte Bodenabbau auf einer Fläche von insgesamt 31,8 ha (gesamte Abbaustätte) soll im Trocken- und Nassabbau erfolgen. Auf Betriebs- und Lagerflächen sollen ca. 4,5 ha entfallen. Weitere 3,7 ha sollen durch sog. Sicherheitsbermen am Rande der Abbauflächen eingenommen werden. Die Abbaufläche selbst soll sich auf 23,6 ha belaufen. Der Sand soll montags bis samstags von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr abschnittsweise im Nassabbauverfahren mittels eines schwimmenden Saugbaggers gewonnen werden. Die Entwässerung des gewonnenen Materials soll über ein im Nordosten der Abbaustätte gelegenes Spülfeld erfolgen. Auf einer im Süden gelegenen Betriebsfläche, die durch einen Gemeindeweg von der dortigen Abbaufläche abgegrenzt wird, soll ein Torflager (1,9 ha) errichtet werden.
Die Abbaustätte soll über eine noch zu errichtende Anschlussstelle im Nordwesten an die L. angebunden werden. Außerdem soll eine Abbiegespur für die aus Richtung S. kommenden Transportfahrzeuge angelegt werden. Weiterhin ist vorgesehen, u.a. einen Transportweg im nördlichen Bereich der Abbaustätte zu errichten, welcher das Spülfeld im Nordosten über die nördliche Lager- und Betriebsfläche mit der Anschlussstelle im Nordwesten verbinden soll. Der Sand soll montags bis freitags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr und samstags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr mittels Traktorgespannen über die noch zu errichtende Auffahrt von der Abbaustätte auf die L. und die jeweils auf 17 t gewichtsbeschränkten Kreisstraßen T. und V. zur Erhöhung der Dämme der etwa 2 km (Luftlinie) nordöstlich belegenen O. der Beigeladenen in N. verbracht werden. Im Durchschnitt benötigt die Beigeladene für die Erhöhung der Dämme dieser Deponie jährlich etwa 150.000 m³ geeignetes Bodenmaterial. Die vorgesehene Abbaustätte soll mit einem jährlichen Abbauvolumen in dieser Größenordnung diesen Bedarf weitgehend decken.
Hinsichtlich einer – als Alternative zum vorgenannten Sandtransport über die L., T. und V. verstandenen – eigenen Transporttrasse durch das W. fasste die Gemeinde I. am 20. Oktober 2015 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan X., der seither nicht weiterverfolgt wurde.
Das bislang von anderen Abbaustätten zur O. gelieferte Bodenmaterial wird gegenwärtig über zwei verschiedene Routen angeliefert. Zur Realisierung der vorgenannten Sandtransporte erteilte der Beklagte der Beigeladenen in der Vergangenheit wiederholt Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO von den auf den Kreisstraßen T., V. und Y. angeordneten Gewichtsbeschränkungen, die zum Befahren der folgenden Strecken berechtigen: L. –I. –T. –S. –V. - Südtor O. im Bereich der Samtgemeinde Z. /AA. (erste Strecke); AB. –AC. –AD. - Südtor O. im Bereich der AA. (zweite Strecke). Die unter dem 7. Mai 2012 erteilte Ausnahmegenehmigung (Bl. 57 ff. der Beiakte 009) berechtigte die Beigeladene in der Zeit vom 8. Mai 2012 bis zum 7. Mai 2015 zur Durchführung von bis zu 50 Fahrten/Tag, wobei eine Verteilung der Fahrten zu 80 % auf die erste Strecke (=40 Fahrten/Tag) und zu 20 % auf die zweite Strecke (=zehn Fahrten/Tag) vorgegeben wurde. In der Ausnahmegenehmigung ist weiterhin vorgesehen, dass die Sandtransporte nur mit LKW mit näher bezeichneten Achslastverteilungen durchgeführt werden dürfen. Die unter dem 29. Mai 2015 erteilte und für die Zeit vom 29. Mai 2015 bis zum 28. Mai 2016 gültige Ausnahmegenehmigung (Bl. 191 ff. der Beiakte 009) berechtigte zu 62 Fahrten/Tag an 200 Tagen/Jahr mit LKW (entsprechend der Ausnahmegenehmigung vom 7. Mai 2012) unter prozentual im Übrigen gleicher Verteilung der Fahrten auf die beiden Strecken (=49,6 Fahrten/Tag und 12,4 Fahrten/Tag). Die unter dem 4. Mai 2016 erteilte und für die Zeit vom 29. Mai 2016 bis zum 28. Mai 2019 gültige Ausnahmegenehmigung (Beiakte 10) berechtigt zu 62 Fahrten/Tag an 200 Tagen/Jahr mit LKW (entsprechend der vorangegangenen Ausnahmegenehmigungen) auf den vorgenannten Strecken mit gleicher prozentualer Verteilung (=49,6 Fahrten/Tag und 12,4 Fahrten/Tag). Für den Fall, dass das streitgegenständliche Abbauvorhaben innerhalb der Laufzeit dieser Ausnahmegenehmigung in Betrieb genommen wird, berechtigt die Ausnahmegenehmigung zu 50 Sandtransporten/Tag an 200 Tagen/Jahr über die noch zu errichtende Auffahrt von der Abbaustätte auf die L., die T. und die V. und zu neun weiteren Fahrten/Tag an 200 Tagen/Jahr mit Baumaterialien sowie Filtersanden, die nicht aus der geplanten Abbaustätte kommen. Über die Strecke der Y. sind in diesem Fall drei Fahrten/Tag an 200 Tagen/Jahr mit Baumaterialien sowie Filtersanden, die nicht aus der geplanten Abbaustätte in I. kommen, zugelassen. Bei der vorgesehenen Jahresabbauleistung von etwa 150.000 m³ ist ein betriebsbedingter Verkehr von im Mittel rund 63 (Traktorgespann-)Fahrten (Zuladung je Traktor: 24 t bzw. 12 m³ Sand) pro Arbeitstag beabsichtigt.
Verbunden mit dem Gewässerausbau ist außerdem der Erhalt und die Erschließung eines bestehenden Strommastes und die Verlegung eines 250 m langen Teilabschnitts des die geplante Abbaufläche querenden Entwässerungsgrabens „AE.“.
Nach Abbauende sollen die entstehenden drei Abbaugewässer mit einer Gesamtgröße von etwa 18 ha einer natürlichen Eigenentwicklung überlassen werden.
Am 5. März 2015 reichte die Beigeladene beim Beklagten einen Antrag auf Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zur Realisierung des vorstehend bezeichneten Sandabbauvorhabens ein. Nach Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen leitete der Beklagte das Planfeststellungsverfahren am 11. März 2015 ein. Die Behörden bzw. Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, wurden durch Übersendung der Planungsunterlagen unterrichtet und zur Stellungnahme bis zum 24. April 2015 aufgefordert. Zugleich wurde die Auslegung der Planunterlagen veranlasst. Diese lagen bei der Samtgemeinde Z. nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich zur Einsicht in der Zeit vom 31. März bis zum 30. April 2015 aus. Nachdem ein Fehler in der Bekanntmachung im Internet festgestellt worden war, erfolgte durch die Samtgemeinde Z. eine erneute ortsübliche Bekanntmachung und anschließende Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 5. Mai 2015 bis zum 4. Juni 2015. In der Bekanntmachung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, dass Einwendungen bis zum 18. Juni 2015 erhoben werden können und dass bereits erhobene Einwendungen ihre Gültigkeit behalten. Die Unterlagen waren im Auslegungszeitraum auch im Internet einsehbar.
Der Kläger gab am 12. Juni 2015 und am 11. Januar 2016 Stellungnahmen ab. In der erstgenannten Stellungnahme heißt es im Wesentlichen wie folgt:
Es werde geltend gemacht, dass es durch den Abtransport des Sandes über die T. mit Treckern zu unzumutbaren Belastungen der Anlieger durch Lärm, Staub, Abgase und Erschütterungen komme. Soweit es bei einem Transport des Sandes über die T. bleibe, sei der Vorhabenträgerin ein Beweissicherungsverfahren in Bezug auf die Anliegergrundstücke und dortige Gebäude aufzuerlegen. Durch die steigende Verkehrsbelastung mit Fahrzeugen, die zu schwer seien und deshalb einer Ausnahmegenehmigung bedürften, seien entsprechende Schäden nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die durch die Transporte bedingten Erschütterungen würden sich über den moorigen Straßenuntergrund in den Seitenraum ausbreiten. Zu beachten sei auch, dass es für die Realisierung des Vorhabens dauerhaft einer Ausnahmeerlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bedürfe. Da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen, fehle es dem Vorhaben insgesamt an der notwendigen Erschließung. Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO dürfe nämlich nur für unteilbare Ladungen erteilt werden. Sand sei keine unteilbare Ladung in diesem Sinne.
Weiterhin komme es durch den Sandabbau selbst und die Fahrbewegungen im Abbaugebiet zu Unruhe und Störungen, die das im Osten angrenzende Naturschutzgebiet sowie das vorgelagerte Biotop und die Brut- und Rastvögel erheblich beeinträchtigten. Die Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie seien in Bezug auf die beschriebenen Umweltauswirkungen nicht nachvollziehbar bzw. geradezu verharmlosend. Beanstandet werde zudem, dass die Auswirkungen auf Fledermäuse nur über eine Potentialstudie bearbeitet worden seien. Dies sei nach dem „A-20-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. November 2013 – 9 A 9.12 – unzulässig. Die Aussage im Artenschutzbeitrag, dass vermeidbare Tötungen vermieden werden müssten, unvermeidbare Tötungen aber zulässig seien, entspreche nicht dem individuenbezogenen Ansatz. Schließlich fänden sich zu den Rastvögeln in den Unterlagen keine Angaben, obwohl es sich bei dem Vorhabengebiet um ein bedeutendes Rastgebiet für Gänse handele. Tausende Graugänse nutzten das für den Sandabbau vorgesehene Grünland und weitere umliegende Grünflächen als Nahrungshabitat. Beeinträchtigt werde auch der nicht weiter untersuchte Kiebitz, dem der Lebensraum genommen werde.
Auch die hydrogeologischen Gutachten seien nicht überzeugend. Der Gutachter sei im Hinblick auf die Grundwasserstandsänderungen in seinem Ergänzungsgutachten durch Veränderung der Eingangsparameter zu für die Beigeladene vorteilhafteren Ergebnissen gekommen, was wie bestellt wirke. Die geänderten Parameter seien schon deshalb nicht nachvollziehbar, da bei torf- und sandhaltigen Böden immer von einer guten Durchlässigkeit ausgegangen werden müsse. Nicht zu überzeugen vermöge auch die Feststellung, dass das Naturschutzgebiet und das Biotop durch die Grundwasserstandänderung nicht geschädigt würden, da es zu einer Wiedervernässung komme. Hierbei bleibe unberücksichtigt, dass die Wiedervernässung erst viele Jahre später erfolge. Bis dahin seien schon längst dauerhafte Schädigungen im Biotop bzw. Naturschutzgebiet eingetreten.
Weiter werde beanstandet, dass in der Umweltverträglichkeitsstudie keine ordnungsgemäße Alternativenprüfung vorgenommen worden sei. Insoweit werde auch auf die Vorschrift des § 6 Abs. 3 UVPG a.F. verwiesen. Zur Alternativenprüfung gehöre nicht nur andere Sandabbaugebiete zu prüfen und die Umweltauswirkungen zu betrachten, sondern auch zu untersuchen, ob Elbsand für die Deicherhöhung verwendet werden könne, ein modernes Spülverfahren oder ein Transport des Sandes über Transportbänder in Betracht komme. Das Spülverfahren sei im Antrag jedoch nur am Rande und ohne konkreten Berechnungen erwähnt. Die Planfeststellungsbehörde dürfe insoweit nicht einfach die vagen Angaben der Vorhabenträgerin zu Grunde legen. Dass mit einem modernen Spülverfahren ein vergleichbar wirtschaftlicher Betrieb möglich sei, habe die örtliche Bürgerinitiative mit Hilfe von Zahlen der TU AF. nachgewiesen.
Zur weiteren Begründung werde auf die dem Schreiben beigefügten Einwendungen von Herrn AG. vom 14. April 2015 und vom 21. Mai 2015 sowie von Herrn AH. und Frau AI. vom 21. Mai 2015 verwiesen. Darin heißt es ergänzend u.a. noch wie folgt:
Zu beanstanden sei, dass das Lärmgutachten mit zu niedrig angesetzten Prognosen arbeite und dass die Lastfälle nicht vor Ort gemessen worden seien. Es werde zur Reduzierung der Lärmpegel gefordert, die Betriebsfahrzeuge mit Rückfahrkameras statt Piepern auszustatten. Unverständlich sei, dass die Schallimmissionsprognose anhand von veralteten Bebauungsplanfestsetzungen vorgenommen worden sei. Die an der T. befindliche Bebauung stelle sich tatsächlich als reines Wohngebiet dar, in dem keine gewerbliche Tätigkeit mehr stattfinde. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der Schall in bebauten Gebieten stärker ausbreite, was zu einer Erhöhung der Immissionswerte führe.
Beanstandet werde zudem, dass zur Begrenzung des Abbaugebiets nur teilweise ein maximal 3 m hoher Randwall geplant sei. Insbesondere der südöstliche [gemeint: nordöstliche] Bereich, in dem sich Fahrwege und auch das Spülfeld befänden, aber auch die weiteren Bereiche ohne Schutzwall würden auf diese Art und Weise der Staub- und Lärmbelästigung ausgesetzt.
Beanstandet werde auch, dass im Erläuterungsbericht davon gesprochen werde, dass sich die bisherigen Transportfahrten, nur um 25 % steigern würden. Hier werde irrig von einer Steigerung von 50 auf 62,5 Fahrten ausgegangen. Die Steigerung betrage tatsächlich 56 %, da über die Strecke entlang der L., T. und V. bislang nur 40 Fahrten stattfänden. Zu beachten sei auch, dass noch weitere Transporte und damit verbundener Lärm hinzukämen, etwa durch benötigte Filtersande, Abtransport von Mutterboden und torfigem Abraum.
Durch die zu erwartenden Lärmimmissionen von über 115 dB(A) werde es zu einer Vertreibung der Brutvögel kommen, womit der gesetzlich verankerte Charakter der Ruhezone für die Tierwelt des Naturschutzgebiets und des Biotops nicht mehr gegeben sei. In dem Begleitplan fielen neun Vogelarten unter den besonderen Schutz der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie der Bundes- oder EU-Artenschutzverordnung. Davon seien fünf Brutvögel stark gefährdet. Insgesamt sei festzustellen, dass die Tierwelt besonders stark betroffen werde. Mäusebussarde, Kiebitze, Rebhühner, Kraniche, diverse Brutvögel und Rot- sowie Damwild hätten im geplanten Abbaugebiet ihren Lebensraum und würden durch Lärm verdrängt.
Im Hinblick auf die Sandtransporte seien Unfälle beim Einfädeln auf die L. und die T. sowie Straßenverschmutzungen vorprogrammiert.
Soweit vom Vorhabenträger angegeben werde, dass ein Spülverfahren unwirtschaftlich sei, so treffe dies ausweislich einer vorgelegten Kostennutzenanalyse und einer Prognoseberechnung nicht zu. Das Spülverfahren schone zudem die Umwelt, Natur, Tiere und die Menschen. Im Hinblick auf den Elbsand werde darauf verwiesen, dass die meisten schadstoffbelasteten Sedimente durch die Schlickfalle vor AJ. abgebaut würden. Die verbleibenden schadstoffbelasteten Sedimente bis AK. seien nur noch gering. Auch der damalige Geschäftsführer der Beigeladenen habe diese Möglichkeit für machbar gehalten.
Durch den Sandabbau komme es außerdem zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität sowie der Gesundheit der Anwohner, soweit ein Abbau an sechs Tagen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr stattfinde. Eine Beschränkung der Betriebszeiten werde gefordert. Es sei ein großer Widerspruch, wenn die Vorhabenträgerin darauf beharre, dass auch am Samstag abgebaut werde, zugleich aber die nutzbaren Arbeitstage in der Umweltverträglichkeitsstudie mit nur 200 pro Jahr angebe, obwohl die Anzahl an Arbeitstagen in J. in den letzten Jahren zwischen 250 bis 300 Tagen gelegen habe. Außerdem träten Wertminderungen bei den in der Nähe befindlichen Grundstücken ein.
Entgegen den Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie finde eine landschaftsbezogene Freizeitnutzung u.a. mittels entlang des Naturschutzgebietes angelegter Wander- und Radfahrwege statt, die durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werde.
Durch das Vorhaben komme es für die Anwohner zu einer unzumutbaren Belastung mit Kohlenstoffdioxid. Zu beanstanden sei auch, dass die Entscheidung, ob Diesel- oder Elektrosaugbagger verwendet würden, der Beigeladenen überlassen worden sei. Der Einbau von Rußpartikelfiltern in sämtliche Dieselfahrzeuge werde gefordert. Auch der erhöhte Ausstoß von Kohlenstoffdioxid bei Radladern, Saugbaggern und Planierraupen sei zu beachten.
Hinsichtlich der O. werde auf die Gefahr eines Deichbruchs und die Belastung mit Schwermetallen hingewiesen.
Wenn die Schutzschicht des Wassers nach dem Sandabbau nicht mehr existiere, dürfe der Acker auf der anderen Straßenseite nicht gedüngt werden. Zu beachten sei auch das nicht hinnehmbare Risiko einer Öl-Kontamination des Grundwassers. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass das Betanken der Fahrzeuge auf einer Abdeckplane und nicht im Bereich einer geschlossenen Bodenwanne erfolgen solle.
Der geplante Sicherheitswall reiche bei einem über 20 m tiefen Baggersee an einer öffentlichen Straße nicht aus. Es sei ein hoher Maschendrahtzaun bzw. eine Leitplanke erforderlich.
In der weiteren Stellungnahme des Klägers vom 11. Januar 2016 heißt es u.a. wie folgt:
Die Fledermaus-Bestandserfassung sei unzureichend. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Ergänzung um fünf nächtliche Begehungen im Zeitraum vom 23. Juli bis August 2015, bei denen Fledermausrufe erfasst und Sichtbeobachtungen gemacht worden seien. Die ausschließlich bei Nacht durchgeführten Sichtbeobachtungen seien schon per se nicht geeignet, die verschiedenen Arten zu identifizieren. Auch die mit Ultraschalldetektoren durchgeführte Erfassung von Fledermäusen sei nicht ausreichend, um das Artenspektrum festzustellen und die Bestände zu bewerten, da einige schutzrelevante Arten (z.B. Große Bartfledermaus, Graues Langohr, Bechsteinfledermaus, Wimperfledermaus, Langohren) so überhaupt nicht oder nicht hinreichend erfasst werden könnten. Lautaussagen würden auch keine Aussagen über den Stand des Vorkommens erlauben. Um das Artenspektrum eines Gebietes zu erfassen, seien vielmehr neben Netzfängen zumindest Untersuchungen während der Wochenstubenzeit von Mitte Mai bis Mitte August und während der Migrationsphase von April bis Mitte Mai und von Mitte August bis Oktober erforderlich, also in der Regel mindestens sechs bis zehn Begehungen, welche die vorgenannten Zeiträume abdeckten. Hierzu werde auf die Empfehlungen der Koordinierungsstellen für Fledermausschutz in Bayern für die Berücksichtigung von Fledermäusen im Zuge der Eingriffsplanung insbesondere im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung verwiesen. Der Gutachter gehe auch von einem falschen Sachverhalt aus, wenn er auf Seite 4 der Stellungnahme vom 7. September 2015 annehme, dass es sich im geplanten Abbaubereich nur um Ackerflächen handele, auf denen die Fledermäuse nicht jagten. Jedenfalls bei den westlich an das Naturschutzgebiet angrenzenden Flächen handele es sich auch um Grünland, welches von einem Entwässerungsgraben durchquert werde. Hier jagten die Fledermäuse nach Insekten. Es handele sich daher um ein bedeutsames Jagdrevier/Nahrungshabitat für die örtliche Population. Vergleichbare und hinreichend große Ausweichflächen mit ähnlicher Struktur fänden sich entgegen der Annahme des Gutachters nicht in der näheren Umgebung. Unabhängig von der Frage, ob das „A-20 Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 auf das hier zu beurteilende Vorhaben übertragbar sei, reichten die bisher vorgelegten Unterlagen aus den vorgenannten Gründen nicht aus, um das Artenspektrum ausreichend zu erfassen und belastbar bewerten zu können und um Flugrouten, Jagd- und Nahrungshabitate und Quartiere hinreichend sicher ermitteln zu können.
Die hydrogeologischen Gutachten seien nicht überzeugend. Die Prognose, wonach ab ca. 40 m Entfernung keine Differenz zum vorherigen Zustand mehr zu erwarten sei, lasse sich wissenschaftlich nicht nachvollziehen. Auch die angenommene Absenkung des Grundwassers von 0,6 m am Südende des Gewässers sei genau so wenig nachzuvollziehen wie die Behauptung, der in 40 bis 50 m Entfernung vorhandene Schilfbestand werde hierdurch nicht betroffen.
Die Behauptung, hoch lärmempfindliche Arten seien wegen ihrer großräumigen Verbreitung und Lebensansprüche hier nicht zu erwarten, sei durch nichts belegt. Es gebe hierzu keine belastbaren Untersuchungen. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei insofern defizitär. Wenn demgegenüber die Beeinträchtigungen durch Angler, Spaziergänger und Radfahrer als wesentlich gravierender beurteilt würden, grenze dies an Realsatire. Die Beurteilung, ab wann Vögel durch Baulärm erheblich gestört würden, sei nicht nach „Trautner und Jooss“ zu beurteilen. Hierbei handele es sich um eine Mindermeinung. Es sei vielmehr die Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung aus der „Arbeitshilfe für Vögel und Straßenverkehr“ zu Grunde zu legen. Danach werde die Erheblichkeit einer Störung nicht davon abhängig gemacht, ob es sich um eine weit verbreitete Art handele oder nicht. Entgegen der Behauptung des Gutachters habe ein großer Teil der Abbaufläche eine regionale Bedeutung als Vogellebensraum insbesondere für Bless- und Graugänse, Kormorane, Wiesenweihen und Kiebitze. Auch die Behauptung, der Baulärm sei weniger beeinträchtigend als Straßenlärm treffe nicht zu. Hier werde nicht hinreichend beachtet, dass die Auswirkungen durch regelmäßigen Straßenverkehr auf Vögel deutlich geringer seien als die Störungen durch impulshaltigen Baulärm und durch die ständige optische Nähe und Bewegung von Baumaschinen, LKW und Menschen. Die vorhandenen Wälle und Sträucher böten dagegen keinen wirksamen Schutz. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Scheinwerferlicht in den Wintermonaten.
Die Beigeladene gab nach Weiterleitung sämtlicher Stellungnahmen bzw. Einwendungen an sie im Planfeststellungsverfahren Gegenäußerungen ab und ergänzte bzw. berichtigte die Planungsunterlagen um weitere Beiträge. Nach erneuter Beteiligung verschiedener Behörden und Naturschutzvereinigungen fand nach Einladung und ortsüblicher Bekanntmachung der Samtgemeinde Z. am 27. Januar 2016 ein Erörterungstermin statt. Hinsichtlich des Ablaufs und Inhalts des Erörterungstermins wird auf das hierzu angefertigte Protokoll verwiesen.
Nach Einholung weiterer Stellungnahmen stellte der Beklagte den Plan schließlich mit Beschluss vom 2. November 2016, dem Kläger zugestellt am 4. November 2016, fest. Unter Gliederungspunkt A. II. erklärte der Beklagte u.a. den Erläuterungsbericht, das Abbaukonzept mit Abbauplänen, den landschaftspflegerischen Begleitplan, den Bericht über die geotechnische Beurteilung, das hydrogeologische Gutachten vom 23. April 2014, die ergänzende hydrogeologische Stellungnahme vom 7. November 2014, den Prüfbericht des Prüfingenieurs Dr. AL. vom 24. Juli 2015 sowie weiteres Kartenmaterial zur Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses. Unter Gliederungspunkt A. III. legte der Beklagte der Beigeladenen verschiedene Nebenbestimmungen u.a. zum Natur- und Landschaftsschutz, zum Gewässerschutz sowie zum Arbeits- und Immissionsschutz auf. Außerdem nahm er in Gliederungspunkt A. III. Zusagen der Beigeladenen und Hinweise auf. Unter Gliederungspunkt A. IV. wies der Beklagte die im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen zurück, soweit sie nicht durch Nebenbestimmungen und/oder Zusagen der Beigeladenen berücksichtigt worden seien oder sich im Laufe des Anhörungsverfahrens auf andere Weise erledigt hätten. Unter Gliederungspunkt B. begründete der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen. Die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen wurden als nicht durchgreifend erachtet (S. 92 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Die von der Beigeladenen in Abstimmung mit dem Beklagten ohne vorangegangene Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls bereits mit Antragstellung vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie prüfte und bewertete der Beklagte im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Gliederungspunkt B. II. 1. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 2. November 2016 hat der Kläger am Montag, den 5. Dezember 2016, Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen das Folgende vor:
Zunächst sei entgegen der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss richtig zu stellen, dass der Kläger nicht auf die Geltendmachung von Belangen des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege beschränkt sei. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hätten sich geändert und seien nach der maßgeblichen Überleitungsvorschrift auch im hiesigen Gerichtsverfahren anzuwenden.
Zur weiteren Begründung der Klage werde auf die im Planfeststellungsverfahren vom Kläger erhobenen Einwendungen verwiesen.
Außerdem werde auf die Klagebegründung im Parallelverfahren mit dem Az. AM. verwiesen, in der es im Wesentlichen wie folgt heißt:
Der Beklagte habe gegen den planungsrechtlichen Grundsatz der Konfliktbewältigung verstoßen, weswegen der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft sei. Dies ergebe sich aus den im Zusammenhang mit den Sandtransporten entstehenden Beeinträchtigungen des Klägers im Parallelverfahren mit dem Az. AM. bzw. von dessen Wohngrundstück durch Lärm, Staub und Erschütterungen, die der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dass die von dem Abbauvorhaben deutlich wahrnehmbare und mehr als unerhebliche Verkehrszunahme auf der T. im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei, ergebe sich aus der „Frankenschnellweg“-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2005 – 4 A 18.04 –. Darin habe das Bundesverwaltungsgericht für ein straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren ausgeführt, dass der infolge des Straßenbauvorhabens eintretende Lärmzuwachs auf einer bereits vorhandenen Straße in der Abwägung zu berücksichtigen sei, wenn er mehr als unerheblich sei und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang bestehe. Vergleichbar verhalte es sich hier mit der Verkehrszunahme auf der T. durch das Sandabbauvorhaben. Andere vom Beklagten herangezogene Entscheidungen, u.a. solche des OVG Münster vom 15. März 2011 – 20 A 2147/09 – und des Nds. OVG vom 06. September 2007 – 4 LB 58/07 – beträfen hingegen andere Fragestellungen und seien für die hier maßgebliche Frage daher unerheblich. Es gehe hier nicht darum, die Sandtransporte im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren gleich mitzugenehmigen, sondern darum, dass die von den Sandtransporten ausgehenden Beeinträchtigungen für die Anlieger überhaupt in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Auch gehe es nicht darum, ob das Vorhaben ordnungsgemäß erschlossen sei. Wenn das Vorhaben nicht ordnungsgemäß erschlossen sei, liege ein absoluter Versagungsgrund vor, der auf der ersten Planungsstufe zu prüfen sei. Es werde im Übrigen gar nicht geltend gemacht, dass das Vorhaben nicht rechtmäßig erschlossen sei. Im Hinblick auf die erforderliche Abwägung sei zu beachten, dass beabsichtigt sei, den zu gewinnenden Sand mit Treckern und Muldenanhängern von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr und an Samstagen von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr über die L. und die T. wenige Meter entfernt vom Wohnhaus des Klägers im Parallelverfahren mit dem Az. AM. zur O. zu verbringen. Es sei von mindestens 120 Treckerfahrten täglich auszugehen. Der Beklagte gehe in seinem Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Transport des Sandes auf öffentlichen Straßen nicht zum Prüfprogramm des Planfeststellungsverfahrens gehöre und er deshalb den Transport und die davon ausgehenden Beeinträchtigungen von dem Planfeststellungsverfahren abkoppeln und in einem separaten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungsverfahren regeln könne. Eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren sei zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies komme aber nur in Betracht, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Dass die Anliegerinteressen bei der bisherigen Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für die Sandtransporte über die T. ermessensfehlerhaft keine Berücksichtigung gefunden hätten, ergebe sich daraus, dass der Beklagte die bisherigen Ausnahmegenehmigungen erteilt habe, ohne zuvor die Anlieger auch nur anzuhören. Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten könne schon deshalb nicht gefolgt werden, da dieser dadurch geradezu gezwungen sei, auch in Zukunft straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, da er anderenfalls die im Planfeststellungsverfahren genehmigte Zuwegung zur L. ändern müsse. Für eine fehlerfreie Abwägung reiche es auch nicht aus, wenn der Beklagte in seinem Planfeststellungsbeschluss der Mehrbelastung der Anlieger der T. die Minderbelastung der Anwohner der L. gegenüberstelle und Letztgenannter den Vorzug gebe. Auch soweit es im Planfeststellungsbeschluss heiße, dass die erhöhte Belastung durch Erschütterungen und Unfallrisiko wegen der Widmung als Kreisstraße und wegen der Geschwindigkeitsbeschränkung der Sandtransporte auf 30 km/h als „minder schwer“ anzusehen sei, reiche dies für eine fehlerfreie Abwägung nicht aus. Dies zeige vielmehr, dass der Beklagte die deutlich erhöhten Verkehrsbelastungen nicht näher betrachtet und pauschal bagatellisiert habe. Auch der Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, der Schwerlastverkehr habe sich auf der T. längst mit dem allgemeinen Verkehr vermischt, treffe weder zu noch reiche er für eine gerechte Abwägung. Nach der Rechtsprechung habe sich der Verkehr „vermischt“, wenn er im allgemeinen Verkehr nicht mehr als dem Vorhaben zugehöriger Verkehr zu erkennen sei. Dies dürfe bei der künftig hohen Zahl von Treckergespannen auf der T. nicht der Fall sein. Hier verkehrten bislang tagsüber vereinzelnd Trecker, die zu den Bauernhöfen in S. gehörten, und im Übrigen sei die T. schwerpunktmäßig durch den morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr mit PKWs geprägt. Hiervon würden sich die Sandtransporte ganz erheblich unterscheiden.
Die Auffassung, dass der durch das Vorhaben bedingte Verkehrslärm in der Abwägung umfassend zu berücksichtigen sei, wird vom Kläger mit weiteren Ausführungen in diesem Klageverfahren vertieft.
Der Beklagte habe außerdem die durch die Sandtransporte entstehende Unfallgefahr für den Kläger im Parallelverfahren mit dem Az. AM. als Anlieger der T. beim Ein- und Ausfahren auf bzw. von seinem Grundstück nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Der Bremsweg der Treckergespanne sei auch bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h zu lang, um rechtzeitig vor plötzlich auf die Straße laufenden Kindern zum Stehen zu kommen.
Unzureichend berücksichtigt etwa durch die Auflage einer Beweissicherung sei auch der Umstand, dass die gewichtsbeschränkte und über moorigen Untergrund verlaufende T. Unebenheiten aufweise, weshalb es selbst bei langsamer Fahrweise zu Erschütterungen komme, die sich in den Straßenseitenraum ausbreiten und die Standsicherheit des Wohnhauses des Klägers im Parallelverfahren mit dem Az. AM. gefährden würden. Unzutreffend sei, dass von Anliegern der T. bisher keine Schäden an Häusern gemeldet worden seien. Hierzu werde auf einen Aktenvermerk vom 2. Februar 1998 verwiesen. Neben anderen Anwohnern habe auch der Kläger im Parallelverfahren mit dem Az. AM. selbst bereits Risse im Wohnzimmer seines Hauses festgestellt. Ein Vorgehen nach dem Erschütterungsleitfaden der Landesarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz habe sich dem Beklagten aufdrängen müssen.
Die Auffassung des Beklagten, die Sandtransporte seien zu vernachlässigen, weil durch die Zunahme der Fahrbewegungen der Beurteilungspegel nicht um mindestens 3 dB(A) steige, sei fehlerhaft. Der Verweis des Beklagten auf das Lärmgutachten gehe fehl, da die dort vorgenommene Berechnung die Beurteilungspegel von 80 LKW-Fahrbewegungen mit den nunmehr geplanten und planfestgestellten 126 Fahrbewegungen vergleiche, aber hierbei unberücksichtigt lasse, dass die Transporte künftig mit Traktorgespannen erfolgten, die einen höheren Beurteilungspegel aufweisen würden (95 bis 100 dB(A) statt bei LKW ca. 63 dB(A)). Schon bauartbedingt ergebe sich, dass Traktoren eine größere und grobstolligere Bereifung hätten als LKW. Auch Triebstrang und Verbrennungsmotor seien anders angeordnet. Dies alles führe dazu, dass für Traktoren höhere Emissionsansätze zu wählen seien als für LKW. Dass der Beklagte dem nicht hinreichend Rechnung getragen habe, ergebe sich auch daraus, dass er im Planfeststellungsbeschluss selbst ausführe, dass er über keine Erkenntnisse zu dem Lärmverhalten von LKW und Treckern verfüge. Der Versuch, sich mit einer durch nichts belegten Vermutung zu helfen, wonach sich ein etwaig bestehender Unterschied jedenfalls durch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf ein vernachlässigbares Maß reduziere, sei ungeeignet. Für eine belastbare Feststellung habe es eines Ergänzungsgutachtens bedurft, welches vom Beklagten nicht erwogen worden sei.
Der Ausbauzustand der T. sei nicht geeignet, den durch das Vorhaben verursachten Schwerlastverkehr aufzunehmen. Dies zeigten die zwischenzeitlich eingetretenen Schäden auf der T.. Hierzu werde auch auf die Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Straßenbaulastträger verwiesen, wonach die Beigeladene für die Straßenbenutzung jährlich 50.000,00 Euro zu zahlen habe. Die Auffassung des Beklagten, dass die ordnungsgemäße Benutzbarkeit der T. für die Sandtransporte durch straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen sichergestellt werden könne, gehe fehl, da diese Genehmigungen aus im Einzelnen benannten Gründen nicht rechtmäßig seien. Hierzu werde auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 45.92 – verwiesen.
Weiterhin werde beanstandet, dass keine ordnungsgemäße Alternativenprüfung erfolgt sei. Zunächst gehe der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss rechtsirrig davon aus, dass es bei einer privatnützigen Planfeststellung keiner Alternativenprüfung bedürfe. Der Beklagte verkenne insoweit die unterschiedlichen Planungsstufen des Planfeststellungsrechts. Auch wenn der privatnützigen Planfeststellung die enteignungsrechtliche Vorwirkung fehle, könne sie dennoch zu Beeinträchtigungen Dritter führen, die der Beklagte auf der zweiten Planungsstufe im Rahmen seiner Abwägung dahingehend zu hinterfragen habe, ob diese Beeinträchtigungen durch für die Beigeladene zumutbare Alternativen vermieden oder gemindert werden könnten. Ob hier zusätzlich eine Pflicht zur Alternativenprüfung aus § 6 UVPG a.F. folge, könne offen bleiben. Zur Auslegung des § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG a.F. werde auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 09. April 2008 – 7 B 2.08 – verwiesen. Die Alternativenprüfung damit abzuschließen, dass der Beigeladenen keine anderen geeigneten Grundstücke zur Verfügung stünden, genüge nicht. Andernfalls läge es in der Hand des Vorhabenträgers durch die Grundstückswahl eine Alternativenprüfung zu verhindern. Hier habe die Beigeladene zwar alternative Standorte für den Sandabbau in Betracht gezogen, sich am Ende aber für den zur O. nächstgelegenen Standort entschieden, was nicht allein ausschlaggebend sein könne. Zum planungsrechtlichen Prüfungsmaßstab im Hinblick auf die Alternativenprüfung werde auf Rechtsprechung des Nds. OVG im Beschluss vom 16. Juli 2012 – 13 LA 82/11 – verwiesen. In Anwendung dieser Rechtsprechung sei dem Beklagten insoweit ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen, als er sich im Planfeststellungsbeschluss an die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen zu Alternativen offensichtlich gebunden gefühlt, eine eigene Prüfungspflicht verneint und ernsthafte Vorschläge von Dritten nicht einmal einer Grobprüfung unterzogen habe. Zur Alternativenprüfung gehöre auch, zu untersuchen, ob der Elbsand für die Deicherhöhung der O., ein modernes Spülverfahren oder ein Transport über Transportbänder in Betracht komme. Das Spülverfahren sei im Antrag nur am Rande erwähnt, ohne dass hierzu konkrete Berechnungen vorgelegt worden seien. Es liege hierzu auch kein geophysikalisches Gutachten vor. Die vagen Angaben im Antrag dürfe der Beklagte seiner Entscheidung nicht einfach zu Grunde legen. Dass mit einem modernen Spülverfahren ein vergleichbarer wirtschaftlicher Betrieb möglich sei, habe die örtliche Bürgerinitiative mittels Zahlen der TU AF. nachgewiesen, was auch gelte, wenn Sand über einen längeren Zeitraum zur Deponie verbracht werde, als dies beim Sandabbau in den 1980er Jahren der Fall gewesen sei. Das Spülverfahren sei nach einer vorgelegten Prognoseberechnung wesentlich kostengünstiger als der Sandtransport und schone überdies die Umwelt, Natur, Tiere und Menschen.
Ergänzend wird im hiesigen Verfahren selbst noch wie folgt vorgetragen:
Es werde daran festgehalten, dass die vorgenommene Potentialanalyse zur Bewertung der Beeinträchtigungen der Fledermauspopulation unzureichend sei. Für eine belastbare Beurteilung sei zunächst das Artenspektrum zu erfassen. Das sei aus den bereits genannten Gründen jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Erwartung des Beklagten und der Beigeladenen, dass sich die Lebensbedingungen der Fledermäuse nach dem Ende des Sandabbaus gegenüber den heutigen Verhältnissen verbesserten, ersetze nicht die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie bzw. der Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Erhebungen.
Auch die Behauptung des Beklagten, es hielten sich keine Rastvögel, Überwinterungsgäste und Kiebitze im Plangebiet auf, treffe nicht zu. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verweist insoweit darauf, dass er selbst in I. wohne und täglich mindestens zwei Mal mit seinem Hund durch das entsprechende Gebiet spazieren gehe. Aus eigener Anschauung sei daher bekannt, dass dort Grau- und Blessgänse sowie Wiesenweihen vorkämen. Auch Kiebitze hätten in der Vergangenheit, wenn auch nicht unbedingt jedes Jahr, beobachtet werden können. Diese seien an ihrem schwankenden Flug leicht zu erkennen.
Der Planfeststellungsbeschluss beachte darüber hinaus nicht die Ziele des RROP 2013 des Beklagten. Die Vorhabenfläche sei nicht identisch mit dem im RROP 2013 festgesetzten Vorranggebiet „Rohstoffgewinnung“. Es rage in das unmittelbar angrenzende Vorbehaltsgebiet „Natur und Landschaft“ hinein. Die raumordnerische Bewertung des Beklagten auf S. 52 des Planfeststellungsbeschlusses sei rechtsfehlerhaft. Es treffe nicht zu, dass das Vorranggebiet keine Ausschlusswirkung habe und daher nicht bestimme, dass an anderer Stelle kein Abbau erfolgen dürfe. Diese Auffassung stehe im Widerspruch zum RROP 2013 des Beklagten (dort Ziffer 3.2.2 [04]). Die dort aufgeführte Formulierung in Verbindung mit den Ausnahmeregelungen lasse den Schluss zu, dass es sich um die Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Vorhaben der Rohstoffgewinnung handele, der ein gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liege. Hierzu werde auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Januar 2011 – 7 B 19.10 – verwiesen. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass das Vorranggebiet keine Ausschlusswirkung entfalte, habe der Beklagte die Flächenüberschreitung rechtsfehlerhaft von vorneherein aus seiner Abwägung ausgeblendet. Hierzu könne auch nicht auf eine Ungenauigkeit der zeichnerischen Darstellung im RROP 2013 verwiesen werden. Die im RROP 2013 festgesetzte Beschränkung habe der Beklagte zumindest in seine Abwägung einstellen und die Beeinträchtigung des in Anspruch genommenen Vorbehaltsgebiets „Natur und Landschaft“ bewerten müssen. Soweit der Beklagte Gegenteiliges behaupte, könne dies weder anhand der Verwaltungsvorgänge noch des Planfeststellungsbeschlusses nachvollzogen werden. Es läge insoweit ein Abwägungsausfall vor.
Der Kläger beantragt,
1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 2. November 2016 aufzuheben,
2. hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 2. November 2016 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen wie folgt:
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet.
Insbesondere sei der Kläger als anerkannter Umweltverband nach den in § 2 Abs. 1 UmwRG genannten Voraussetzungen klagebefugt.
Die Klage sei jedoch unbegründet.
Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG seien Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG nur dann begründet, soweit die betroffene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstoße, die für diese Entscheidung von Bedeutung seien und soweit der Verstoß Belange berühre, die zu den Zielen gehörten, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördere. Es müsse zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung bestehen.
Der Planfeststellungsbeschluss sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dass eine Beteiligung des Klägers oder die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft gewesen seien, sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch lägen in Bezug auf die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die – hier der Sache nach übersprungene – Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit beachtliche Verfahrensfehler i.S.d. § 4 UmwRG nicht vor.
Auch in materieller Hinsicht sei der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.
Es könne dahinstehen, ob der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der Novellierung des UmwRG nicht mehr nur auf seine Vereinbarkeit mit umweltbezogenen Rechtsvorschriften, sondern nunmehr am Maßstab sämtlicher einschlägiger Rechtsvorschriften zu überprüfen sei. Denn jedenfalls regele § 2 Abs. 4 UmwRG, dass ein Rechtsbehelf eines Umweltverbandes nur dann begründet sei, wenn der geltend gemachte Verstoß Belange berühre, die zu den Zielen gehörten, welche die Vereinigung nach ihrer Satzung fördere. Abzustellen sei insoweit nicht auf den konkreten Verstoß und seine Auswirkungen, sondern auf den Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen werde. Es müsse ein sachlicher Zusammenhang zwischen den gemäß Satzung verfolgten Zielen und dem Verstoß gegen die Rechtsvorschrift bestehen. Dabei sei es ausreichend, wenn die als verletzt gerügte Rechtsvorschrift einen Bezug zum Aufgabenbereich der Umweltvereinigung aufweise.
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung sei es Ziel des Klägers, den Natur- und Umweltschutz zu fördern und zu koordinieren. Darüber hinaus habe er nach § 2 Abs. 3 der Satzung die Aufgabe, Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Ökologie und Tierschutz durch alle geeigneten, dem Verband zu Gebote stehenden Mittel auf wissenschaftlicher Grundlage zu fördern, die Kenntnis der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit zu verbreiten, Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden seien, landesweit und sachverständig zu begleiten, Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Pflanzen- und Tierarten zu entwickeln und auf ihre Verwirklichung zu drängen.
Soweit der Kläger vorprozessual die fehlende gesicherte Erschließung des Vorhabens als Voraussetzung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gerügt habe, könne er sich hierauf nicht berufen, weil die trotz des Fachplanungsprivilegs maßgebliche Vorschrift des § 35 BauGB lediglich städtebaulichen Zielen diene und insoweit satzungsmäßige Ziele des Klägers nicht berührt seien. Ungeachtet dessen sei aus im Einzelnen benannten Gründen die Erschließung des Vorhabens gesichert. Straßenverkehrsrechtliche Gesichtspunkte spielten nur insoweit eine Rolle, als es nicht ausgeschlossen sein dürfe, dass die Erschließungsanlagen (hier: die L. und die T.) ordnungsgemäß benutzbar seien. Sei eine Straße, wie hier die T., für einen bestimmten Fahrzeugverkehr gesperrt, komme immer noch die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO in Betracht. Hiervon ausgehend bestünden keine Zweifel daran, dass der gegenwärtige Ausbauzustand der L. und der T. geeignet sei, den durch das Vorhaben verursachten Schwerlastverkehr aufzunehmen. Das belegten schon die derzeitigen Sandtransporte zur O.. Insbesondere lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Beigeladene bisher verpflichtet gewesen sei, dem Beklagten als Straßenbaulastträger auf der Grundlage des § 18 Abs. 4 Satz 3 NStrG wegen übermäßiger Straßenbenutzung Schadensersatz zu leisten. An dieser Bewertung ändere sich auch nichts unter Berücksichtigung des von der Beigeladenen an den Straßenbaulastträger für die Benutzung der gewichtsbeschränkten T. gezahlten Betrages in Höhe von 50.000,00 Euro pro Jahr. Der Kläger übersehe insoweit u.a., dass es ausschließlich die nicht gewichtsbeschränkte L. und nicht die T. sei, die unmittelbar an die geplante Abbaustätte angrenze und der Erschließung des Vorhabens diene.
Eine Verletzung des planungsrechtlichen Grundsatzes der Konfliktbewältigung liege nicht vor. Der Beklagte verweist insoweit auf sein Vorbringen im Parallelverfahren mit dem Az. AM., wo es im Wesentlichen wie folgt heißt:
Es treffe nicht zu, dass er, der Beklagte, gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung verstoßen oder das ihm zustehende Planungsermessen nicht bzw. nicht richtig ausgeübt habe. Den Belangen des Klägers im Parallelverfahren mit dem Az. AM. sei durch die Regelungen im Planfeststellungsbeschluss umfassend Rechnung getragen worden. Der Kläger im Parallelverfahren mit dem Az. AM. könne daher nicht geltend machen, dass diese Belange auch noch bei der Ausübung des Planungsermessens hätten berücksichtigt werden müssen, auch nicht, soweit er die Gefahr sehe, dass seine Belange als Anlieger u.a. im Hinblick auf Lärmimmissionen und Erschütterungen nicht ausreichend gewahrt seien, wenn der Abtransport des Sandes über die L. und die T. erfolge. Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Form von Auflagen zum aktiven oder passiven Lärmschutz, Betriebsbeschränkungen oder Beweissicherungsmaßnahmen könne der Kläger im Parallelverfahren mit dem Az. AM. insoweit nicht verlangen. Der Sachverhalt und die Rahmenbedingungen seien anders als bei der „Frankenschnellweg“-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2005 – 4 A 18.04 –. Hier nehme nicht als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer vorhandenen Straße, der T., zu, mit der Folge, dass der von der T. ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei, soweit er denn überhaupt mehr als nur erheblich sei und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße bestünde. Nachteilige Auswirkungen, die mit den Sandtransporten über die L. und die T. verbunden seien, gehörten nur in den Grenzen von Nr. 7.4 TA Lärm zu dem Kreis der von dem Abbauvorhaben berührten privaten Belange. Im Übrigen unterlägen sie nicht dem Abwägungsgebot. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit einem Trockenabbauvorhaben, welches einer Genehmigung nach §§ 8 und 9 NAGBNatSchG bedürfe. Den dort beim Genehmigungsantrag einzureichenden Unterlägen müsse sich entnehmen lassen, wo Ausweichstellen anzulegen seien, wenn die Transportstrecke bis zum öffentlichen Wegenetz nicht durchgängig Begegnungsverkehr zulasse und Ausweichstellen notwendig seien. Hierzu werde auf Rechtsprechung des Nds. OVG im Beschluss vom 6. September 2017 – 4 LB 58/07 – verwiesen. Hieraus ergebe sich, dass auch im Rahmen einer hier geplanten Nassauskiesung die Transportbewegungen zu und von der geplanten Anlage nicht dem Prüfprogramm der Planfeststellungsbehörde zuzurechnen seien. Der Kläger im Parallelverfahren mit dem Az. AM. sei insoweit auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Zum einen sei der durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge verursachte Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu einem Abstand von 500 m nach Maßgabe der TA Lärm berücksichtigt worden, ohne dass insoweit zusätzliche Maßnahmen zur Lärmminderung erforderlich gewesen seien. Zum anderen stehe dem Kläger im Parallelverfahren mit dem Az. AM. jedenfalls ein Recht auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung seiner Anliegerbelange zu, namentlich im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen der Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO, u.a. vom 7. Mai 2012, 29. Mai 2015 und zuletzt vom 4. Mai 2016 mit Gültigkeit bis zum 28. Mai 2019. Diese Ausnahmegenehmigung sei gerade nicht einkonzentriert. Die hier zuletzt am 4. Mai 2016 erteilte Ausnahmegenehmigung berechtige die Beigeladene u.a. dazu, die T. mit LKW mit einem Gesamtgewicht von über 17 t zur Abwicklung der Sandtransporte aus der geplanten Abbaustätte über die noch zu errichtende Auffahrt an der L. zu befahren. Für den Fall, dass sich der Kläger im Parallelverfahren mit dem Az. AM. in seinen Rechten beeinträchtigt sehe, weil die Lärmbelastung im Rahmen der nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO vorzunehmenden Interessenabwägung als für ihn unzumutbar einzustufen sei, sei es ihm unbenommen, gegen die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung Klage zu erheben. Der Einzelne besitze einen auf die ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch auf Schutz seiner Individualinteressen, wenn grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zumutbare Verkehrseinwirkungen i.S.d § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu befürchten seien. Hierzu werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 45.92 – verwiesen. In diesem Zusammenhang sei zur Abwägungskontrolle außerdem auf eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 1995 – 4 C 4.94 – zu verweisen. Danach genüge es, dass sich die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich einer auf die Straßenverkehrsbehörde verlagerten Problematik Gewissheit verschaffe, dass die Problematik beherrschbar sei und dass notwendige Instrumentarien wie verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 StVO bereitstünden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er, der Beklagte, gegen den planungsrechtlichen Grundsatz der Konfliktbewältigung verstoßen habe, da er die mit dem Abtransport der Sande auftretenden Fragen im Planfeststellungsbeschluss unbewältigt gelassen habe.
Zu der vom Kläger angesprochenen Frage der Planungsalternativen verweist der Beklagte ebenfalls auf sein Vorbringen im Parallelverfahren mit dem Az. AM., wo es heißt:
Da das Gebot einer gerechten Abwägung aller geschützten privaten und öffentlichen Belange auch im Rahmen einer privatnützigen Planfeststellung zu beachten sei, treffe es zwar zu, dass in die nur nachvollziehende Abwägung ggf. auch Planungsalternativen einzustellen seien, wie sich aus einer Entscheidung des VG Oldenburg vom 30. April 2003 – 1 B 4791/02 – ergebe. Die Standortwahl setze voraus, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativstandorte in Betracht gezogen worden seien. Dies sei hier erfolgt. Den Antragsunterlagen lasse sich entnehmen, dass sich der Vorhabenträger mit Standortalternativen auseinandergesetzt habe. Auf dieser Grundlage ergebe die nachvollziehende Abwägung, dass Abwägungsmängel nicht vorlägen. Er, der Beklagte, gebe im Planfeststellungsbeschluss zu erkennen, dass er sich mit den vorgebrachten Alternativen beschäftigt, nachvollziehbare Einwendungen in den Blick genommen und sich unter Hinweis auf die Eignungsbewertung sodann in der Kollision zwischen den verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit zwangsläufig für die Zurückstellung des anderen entschieden habe, worin kein Rechtsverstoß zu sehen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger im Parallelverfahren mit dem Az. AM. als allenfalls mittelbar Betroffener verlangen könne, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Abwägung für ein bestimmtes Vorhaben auch Überlegungen zu Planungsalternativen anstelle. Die gleichen Erwägungen würden auch für einen Spülbetrieb als Alternative zu den Sandtransporten gelten.
Ergänzend führt der Kläger in diesem Verfahren noch aus, dass der Beklagte eine mögliche Alternativtrasse nicht in die Abwägung habe einstellen müssen, weil die Gemeinde I. insoweit lediglich am 20. Oktober 2015 einen Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 21 „AN.“ gefasst hat. Dieser sei dann im Scoping-Verfahren steckengeblieben und offenbar mit der Begründung nicht weiter verfolgt worden, dass die Umsetzung der Alternativtrasse erst Bedeutung erlange, wenn die gerichtliche Überprüfung des eigentlichen Sandabbauvorhabens abgeschlossen sei.
Auch ein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen Vorschriften des Artenschutz- und Raumordnungsrechts sei nicht gegeben.
Im Hinblick auf das Raumordnungsrecht sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich auf etwaige Verstöße nach seiner Satzung schon nicht berufen könne.
Da die Gemeinde im vorliegenden Planfeststellungsverfahren, welches ein Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung betreffe, beteiligt worden sei, stehe einer Zielbindung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB die Vorschrift des § 38 BauGB entgegen. Die Erfordernisse der Raumordnung seien aufgrund des Fachplanungsprivilegs lediglich zu berücksichtigen, mithin in die planerische Abwägung einzustellen.
Das Abbauvorhaben widerspreche auch nicht den unmittelbar nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zu beachtenden Zielen der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, die im RROP 2013 festgestellt worden seien. Das Vorhaben sei mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Es widerspreche ihnen nicht, sondern halte sich in dem Rahmen, den es bei strikter Verbindlichkeit der Ziele der Raumordnung einzuhalten habe. Die Abbaufläche liege innerhalb eines festgelegten Vorranggebiets „Rohstoffgewinnung“, was ein Ziel der Raumordnung darstelle, als solches auch gekennzeichnet sei und in der zeichnerischen Darstellung als Bestandteil des RROP 2013 konkret als Vorranggebiet „S“ ausgewiesen sei. Auf das Planziel Nr. 3.2.2.01 sowie auf die Begründung zum RROP 2013 werde verwiesen. Zutreffend sei, dass die Rohstoffabbaufläche in ihrer räumlichen Abgrenzung nicht deckungsgleich mit der Abgrenzung des Vorranggebiets „Rohstoffgewinnung“ sei. Ungeachtet des vorrangigen Fachplanungsprivilegs folge aus den festgelegten Vorranggebieten „Rohstoffgewinnung“ im RROP 2013 keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, da es an einem landkreisweiten Konzept mit einheitlichen Kriterien fehle. Damit sei auch nicht die Wirkung von Eignungsgebieten i.S.d. § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG a.F. verbunden. Die vom Kläger zitierte Passage im Kap. 3.2.2 Ziffer 04 im RROP 2013 besitze lediglich die Qualität eines Grundsatzes der Raumordnung. Dies zeige sich schon an der Formulierung „soll“ sowie am Normal- statt Fettdruck. Die Abweichung vom Vorranggebiet „Rohstoffgewinnung“ sei geprüft und im Rahmen der Abwägungsentscheidung als raumordnerisch vertretbar beurteilt worden, was aus einer Stellungnahme vom 19. März 2015 hervorgehe. Die Erforderlichkeit eines gesonderten Verfahrens zur Prüfung der Raumverträglichkeit sei geprüft und verneint worden. Das Vorhaben sei zwar als raumbedeutsam anzusehen. Der überwiegende Teil der Abbauflächen sei allerdings von einem Vorranggebiet „Rohstoffgewinnung“ abgedeckt und somit mit einer begünstigenden Zielfestlegung belegt. Darüber hinaus seien durch die Abweichung von der Vorranggebietskulisse und der damit verbundenen Auswirkungen keine Zielkonflikte zu erkennen und zu befürchten. Die Flächen der Abbaustätte, die nicht als Vorranggebiet „Rohstoffgewinnung“ festgelegt seien, befänden sich im nordöstlichen Bereich sowie südlich des Wirtschaftsweges. Die südlichen Flächen dienten als (Zwischen-)Lagerfläche für den Torf. Die nordöstlichen Flächen dienten teilweise als Betriebsflächen. Für die Abbaubereiche außerhalb der Vorranggebietskulisse seien keine Zielkonflikte erkennbar. Die Überschreitung stelle darüber hinaus im Vergleich zu den als Vorranggebiet gesicherten Abbaubereichen eine untergeordnete Flächengröße dar. Entgegen den – im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhaltenen – Ausführungen des Klägers befänden sich keine Vorranggebiete „Natur und Landschaft“ innerhalb der Abbaustätte. Solche grenzten unmittelbar südöstlich und nördlich an. Nach den Ausführungen in den Planfeststellungsunterlagen, namentlich im Erläuterungsbericht und dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag, sei die Nähe des Abbaus zu den naturschutzfachlich hochwertigen Bereichen naturschutzfachlich behandelt und, soweit erforderlich, durch entsprechende Maßnahmen gelöst worden, sodass keine Verletzung von Zielen der Raumordnung vorliege. Eine Überlagerung der Abbauflächen mit einem Vorbehaltsgebiet „Natur und Landschaft“ sei demgegenüber unzweifelhaft gegeben. Letzteres sei im RROP 2013 allerdings überlagernd mit dem Vorranggebiet „Rohstoffgewinnung“ festgelegt. Es ergebe sich für den weit überwiegenden Teil der Abbauflächen somit, dass der Rohstoffgewinnung aufgrund der Darstellung als Vorranggebiet ein größeres Gewicht beigemessen werde als dem mit Vorbehaltsgebietscharakter ausgestatteten Schutz von Natur und Landschaft. Diese Abwägungsentscheidung sei durch Satzungsbeschluss des RROP 2013 getroffen worden und brauche aufgrund der Endabgewogenheit von Zielen der Raumordnung hier nicht erneut abgewogen werden. Die südlich des Wirtschaftsweges gelegenen Flächen seien nicht vom Vorranggebiet „Rohstoffgewinnung“ abgedeckt. Sie lägen aber auch außerhalb des Vorbehaltsgebiets „Natur und Landschaft“, sodass eine Abwägung der Belange nicht erforderlich sei. Für den untergeordneten verbleibenden Abbaubereich gelte: Die Festlegung eines Vorbehaltsgebietes „Natur und Landschaft“ ergebe sich in diesem Bereich überwiegend aus dem Landschaftsbild, was zu einer Einstufung des Gebiets in die Zielkategorie 2 des Landschaftsrahmenplans führe. Dies sei in der Planfeststellung unter Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde abgearbeitet worden. Der Grundsatz der Raumordnung könne somit dahingehend überwunden werden, dass dem Interesse an der Ausbeutung der Abbaubereiche außerhalb des Vorranggebiets „Rohstoffgewinnung“ innerhalb des Vorbehaltsgebiets „Natur und Landschaft“ ein größeres Gewicht beigemessen werde.
Soweit der Kläger geltend mache, dass das Abbauvorhaben im Hinblick auf die Fledermauserfassung mit den artenschutzrechtlichen Verboten unvereinbar sei und ein Ermittlungsdefizit vorliege, treffe dies nicht zu. Insoweit verweise er auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 09. Juli 2008 – 9 A 14.07 – und des Nds. OVG im Beschluss vom 17. Juli 2013 – 12 ME 275/12 –. Dafür, dass er, der Beklagte, von seiner Einschätzungsprärogative in nicht vertretbarer Weise Gebrauch gemacht habe, bestünden keine Anhaltspunkte. Die Auswahl der charakteristischen Arten für den zum Gegenstand von Erhaltungszielen gewordenen Lebensraum sei nicht zu beanstanden. Der Kläger übersehe, dass nicht alle in einem durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtyp vorkommenden charakteristischen Arten speziell zu untersuchen seien, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst sei. Der untersuchte Lebensraum sei im Hinblick auf Art und Umfang der geschützten Arten ausreichend gewürdigt worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass die betroffenen Flächen seit langer Zeit landwirtschaftlich genutzt würden und zwischen der L. und der T. lägen. Sie seien daher vorbelastet und nicht ansatzweise sensibel.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Eine schriftliche Stellungnahme legt sie in diesem Verfahren nicht vor. Hinsichtlich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Die Gerichtsakte des Parallelverfahrens mit dem Az. AM. ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) klagebefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, u.a. Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen eine – hier vorliegende – Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein (Nr. 2), und zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3 a)). Der Kläger ist ein nach § 3 UmwRG durch das Umweltbundesamt anerkannter gemeinnütziger Dachverband überwiegend regional aktiver Umwelt- und Naturschutzvereine in J. (vgl. dazu die Liste vom Bund anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2378/dokumente/anerkannte_umwelt-_und_naturschutzvereinigungen_0.pdf, zuletzt abgerufen am 27. März 2019). Der Kläger macht zudem geltend, dass der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss als eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Er rügt der Sache nach u.a. Verstöße gegen Vorschriften des Immissionsschutz-, des Raumordnungs- und des Naturschutzrechts, deren Verletzung nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Der Kläger macht überdies geltend, durch den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, der u.a. mit Eingriffen in die Natur und Landschaft verbunden ist, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Nach seiner Satzung hat sich der Kläger den Zielen des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes sowie der Landschaftspflege und Ökologie verschrieben (vgl. § 2 der Satzung vom 18. April 2015, abrufbar unter AO., zuletzt abgerufen am 27. März 2019). Schließlich ist der Kläger i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) UmwRG zur Beteiligung im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 70 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) berechtigt gewesen (vgl. auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. Ergänzungslieferung, Stand: September 2018, § 2 UmwRG, Rn. 25).
Die Klage ist zum Teil begründet. Das ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG der Fall, soweit die angegriffene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 2. November 2016 verstößt in Teilen gegen Vorschriften des Immissionsschutz- sowie des Raumordnungsrechts, deren Verletzung der Kläger geltend machen kann. Die Umweltverbandsklage ist seit der Neuregelung durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I. S. 95) in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben sowie zur Angleichung an die Erfordernisse aus Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention nicht mehr „schutznormakzessorisch“ ausgestaltet (vgl. dazu sowie zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7 B 15.17 –, Rn. 19 m.w.N., juris). Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs ergibt sich auch nicht aus der weiteren in § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG genannten Voraussetzung, dass „der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert“. Der Erfolg der Verbandsklage hängt hiernach lediglich davon ab, dass die vom Rechtsverstoß betroffene Entscheidung, wie hier (s.o.), vom satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbands erfasst wird. Ein spezifischer und unmittelbarer Bezug des jeweiligen Rechtsverstoßes zu Umweltbelangen ist damit nicht gefordert. Vom Beklagten angeführte Entscheidungen, aus denen sich unter Umständen Gegenteiliges ergibt, sind vor diesem Hintergrund als unzutreffend bzw. „überholt“ anzusehen. Auch die in § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG genannte Voraussetzung, wonach eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach dem UVPG bestanden haben muss, liegt vor. Obgleich die nach § 3c i.V.m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (UVPG a.F.; vgl. dazu die Überleitungsvorschrift in § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) vorgesehene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht, sondern unmittelbar eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Durchführung einer solchen Vorprüfung die UVP-Pflicht zu verneinen gewesen wäre. Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das Sandabbauvorhaben grundsätzlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die daher im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung näher zu betrachten waren.
Die im Bereich des Immissionsschutz- und Raumordnungsrechts festzustellenden Mängel des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren bestehen, wohl aber die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Im Übrigen leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinen formellen oder materiellen Rechtsfehlern, die der Kläger mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 9 B 41.04 –, Rn. 23, juris; s. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Mai 2011 – 8 ZB 10.2312 –, Rn. 7, juris). Demnach ist, vorbehaltlich besonderer Übergangs- und Überleitungsvorschriften (s. etwa § 8 Abs. 1 UmwRG, § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG), auf die am 2. November 2016 bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen.
Die vom Gericht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorzunehmende umfassende objektive Rechtmäßigkeitskontrolle erfasst zum einen die Prüfung, ob dem privatnützigen Vorhaben zwingende Versagungsgründe entgegenstehen. Zwingende Versagungsgründe können sich aus § 68 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 WHG ergeben (vgl. Schenk, in: Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 52. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2018, § 68 WHG, Rn. 20). Danach darf der Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist (Nr. 1) und andere Anforderungen nach diesem Gesetz (Nr. 2 Alt. 1) oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Nr. 2 Alt. 2) erfüllt werden.
Zum anderen erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle auf das Vorliegen von Verstößen gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot. Das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu sowie zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 07. Juli 1978 – IV C 79.76 –, Rn. 59 m.w.N., juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – IV C 25.75 –, BVerwGE 55, 220-232, Rn. 24) unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein. Das Abwägungsgebot verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die entscheidende Behörde in Ausübung der ihr eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 – 4 A 5.93 –, juris). Die von der Behörde gegebene Begründung ist im Streitfall Grundlage der gerichtlichen Überprüfung der Planfeststellung (vgl. dazu sowie zum Folgenden: Nds. OVG, Urteil vom 31. Januar 2017 – 7 KS 97/16 –, Rn. 66 m.w.N., juris). Ein Mangel in der Begründung führt nicht zwangsläufig zu einem Rechtsmangel der Planung. Ein Begründungsmangel kann zwar von indizieller Bedeutung für das Fehlen einer sachgerechten Abwägung sein. Lücken in der Dokumentation und Begründung rechtfertigen aber nicht ohne weiteres den Schluss auf einen Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 7 C 3.90 –, Rn. 18, juris). Erst wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Tatsachenmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2011 – 7 A 3.10 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 – 4 A 4.92 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. August 1987 – 4 B 129.87 –, juris). Späteres („nachgeschobenes“) Vorbringen der Planfeststellungsbehörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat jedoch nur erläuternde Bedeutung.
Hieran gemessen ist der Planfeststellungsbeschluss in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In materieller Hinsicht weist er im Bereich des Immissionsschutz- und Raumordnungsrechts Fehler auf.
Der Planfeststellungsbeschluss findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 67 ff. WHG, §§ 107 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) und §§ 72 ff. VwVfG. Denn ein Vorhaben wie das der Beigeladenen, Sand unter dauerhafter Freilegung des Grundwassers abzubauen, bedarf als Ausbau eines Gewässers gemäß §§ 67 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – IV C 25.75 –, BVerwGE 55, 220-232 [BVerwG 10.02.1978 - BVerwG 4 C 25.75], Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 7 C 3.90 –, Rn. 7, juris).
Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegen keine Verfahrensfehler vor. Dass die nach § 3c i.V.m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F. vorgesehene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht durchgeführt, stattdessen von einer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit ausgegangen und eine solche anhand der eingereichten Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt wurde, stellt keinen Verfahrensfehler, insbesondere keinen absoluten Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG dar (vgl. dazu Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. Ergänzungslieferung, September 2018, § 4 UmwRG, Rn. 30 m.w.N.). Die vom Kläger geltend gemachten Mängel der im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Gutachten (u.a. im Hinblick auf das Thema „Bestandserfassung“ bei den Fledermäusen), begründen, da insoweit nicht der Verfahrensablauf als solcher betroffen ist (vgl. zum Begriff des „Verfahrensfehlers“ i.S.d. § 4 UmwRG: BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17.12 –, BVerwGE 161, 17-52, Rn. 28 ff.), ebenfalls keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 4 UmwRG. Ein Verfahrensfehler in diesem Sinne ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass, wie der Kläger geltend macht, der Beklagte keine eigene (ordnungsgemäße) Alternativenprüfung vorgenommen habe. Die vom Kläger insoweit angeführte verfahrensrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. („Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten: Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens“) verpflichtet lediglich zur Vorlage einer Übersicht über die – vom Vorhabenträger geprüften – Alternativen. Eine eigene (Verfahrens-)Pflicht der Behörde zur Prüfung von Alternativen wird hiermit nicht begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. April 2008 – 7 B 2/08 –, Rn. 6, juris). Andere Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich im Hinblick auf die von dem Sandabbauvorhaben ausgehenden und ihm zurechenbaren Lärmimmissionen als materiell rechtswidrig, da der Beklagte seine fachplanerische Abwägungsentscheidung insoweit auf ein unzureichendes Lärmgutachten gestützt und damit die Bedeutung der insoweit betroffenen Belange nicht zutreffend ermittelt hat. Ob dem Planfeststellungsbeschluss insoweit ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, wird der Beklagte bei der Durchführung des ergänzenden Verfahrens zu prüfen haben. Darüber hinaus ist der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die mit dem Sandabbauvorhaben verbundene Inanspruchnahme von Flächen, die im RROP 2013 des Beklagten als Vorbehaltsgebiet „Natur und Landschaft“ festgelegt sind und außerhalb des Vorranggebiets „Rohstoffgewinnung“ liegen, materiell rechtswidrig, da der Beklagte insoweit keine Abwägungsentscheidung getroffen hat.
Das Sandabbauvorhaben der Beigeladenen unterliegt im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren als nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG; vgl. §§ 3 Abs. 5 Nr. 3, 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)) den materiellen Anforderungen des Immissionsschutzrechtes. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG müssen bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter welchen Voraussetzungen die von einem Vorhaben ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die – auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, BVerwGE 129, 209-219, Rn. 11 ff.). Die TA Lärm gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder, wie hier, nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Die TA Lärm ist auf das vorliegend zu beurteilende Sandabbauvorhaben anwendbar, da dieses im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt wird. Insbesondere handelt es sich bei dem Vorhaben mangels Gewinnung von Bodenschätzen i.S.d. §§ 2, 3 Bundesberggesetz nicht um einen „Tagebau“ i.S.d. Nr. 1 Abs. 2 e) TA Lärm (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. Ergänzungslieferung, September 2018, TA Lärm Nr. 1, Rn. 18; Beckert/Chotjewitz, TA Lärm, 2000, S. 38; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 2004 – 22 B 02.1653 –, Rn. 19, juris). Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist nach Nr. 4.2 TA Lärm grundsätzlich sicherzustellen, dass die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreiten.
Dies zu Grunde gelegt erweist sich die Annahme des Beklagten, die von dem Abbaubetrieb ausgehende Störwirkung in Form von Lärm sei wegen der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm geringfügiger Art (S. 46 ff. des Planfeststellungsbeschlusses), als abwägungsfehlerhaft, da dies auf der Grundlage der im Planfeststellungsverfahren eingeholten Lärmgutachten nicht als auf der sicheren Seite liegend angesehen werden kann. Das Lärmgutachten vom 7. Januar 2015 kommt zwar zu dem Ergebnis, dass an allen untersuchten Immissionsorten die vom Beklagten zu Grunde gelegten Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) bzw. 60 dB(A), deren Maßgeblichkeit der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, eingehalten werden. Im Hinblick auf den in die Berechnung eingestellten Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgrundstück (Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm) weist das Lärmgutachten vom 7. Januar 2015 jedoch Defizite auf, die eine Neuberechnung erfordern. Dies kann der Kläger infolge der nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gebotenen umfassenden objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle auch geltend machen.
Ein Mangel besteht darin, dass es im Planfeststellungsbeschluss an einer Regelung bzw. Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgrundstück im Hinblick auf den Abtransport des Sandes in Richtung O. fehlt. Dies wäre erforderlich gewesen, weil der betreffenden Berechnung im Lärmgutachten vom 7. Januar 2015, die sich am – hier nicht eingeschränkten – planfestgestellten Umfang zu orientieren hat, nur 63 Abtransporte pro Tag zu Grunde gelegt worden sind (s. Abschnitte „Verladung mit Radlader“ und „Traktorengespanne“). Ausdrückliche Nebenbestimmungen zu den Abtransporten im Planfeststellungsbeschluss existieren nicht. Im Übrigen hat der Beklagte nur den ursprünglichen Erläuterungsbericht zur Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erklärt (dort S. 1). Diesem lässt sich, anders als dem allerdings nicht zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gemachten Nachtrag zum Erläuterungsbericht (Beiakte 008), insoweit jedoch keine eindeutige Aussage entnehmen (vgl. dort S. 7 und 12). Den darüber hinaus gehenden Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach das Lärmgutachten auch deshalb fehlerhaft sei, weil es nicht berücksichtige, dass es auch auf dem Betriebsgelände selbst zu erheblichen Traktorenbewegungen komme, erachtet das Gericht nicht als durchgreifend. Der Einwand ist nicht hinreichend substantiiert, insbesondere hat der Kläger sich nicht mit dem in die Berechnungen im Lärmgutachten vom 7. Januar 2015 einbezogenen Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgrundstück auseinandergesetzt. Hinsichtlich des abzubauenden Mutterbodens hat die Beigeladene ausdrücklich klargestellt, dass weitere Abtransporte insoweit nicht stattfinden werden.
Das Lärmgutachten ist daneben aber auch deshalb zu beanstanden, da die auf dem Betriebsgrundstück entstehenden Fahrgeräusche der Traktorengespanne, mit denen der abgebaute Sand zur O. verbracht werden soll, ohne nachvollziehbare Begründung und trotz bestehender Unsicherheiten in den Berechnungen mit einem Schallleistungspegel von lediglich 63 dB(A) angesetzt worden sind. Dies begegnet Bedenken, weil der Ansatz ausweislich des in Bezug genommenen Berichts („Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Lärmschutz in Hessen, Heft 3, 2005“, abrufbar unter https://www.hlnug.de/fileadmin/shop/files/Schriften_Laerm_51.pdf, zuletzt abgerufen am 27. März 2019) Geräuschemissionen von Lastkraftwagen und nicht von Traktorgespannen betrifft und sowohl der Lärmgutachter als auch die Beigeladene verschiedentlich eingeräumt haben, dass ihnen keine Untersuchungen zum Vergleich der Geräuschemissionen von Traktorgespannen und Lastkraftwagen bekannt sind. Daher könne weder bestätigt noch widerlegt werden, ob, wie der Kläger geltend macht, Traktorengespanne lauter sind als Lastkraftwagen. Auf einen etwaig unterschiedlichen Emissionsansatz kommt es insoweit auch an, da die von der Beigeladenen im Parallelverfahren angeführten „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – RLS-90“, bei denen nicht nach der Fahrzeugart differenziert wird, nur auf die Berechnung von Beurteilungspegeln für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen (nicht auf dem Betriebsgrundstück selbst) Anwendung finden (vgl. Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm). Das vorstehend beschriebene Defizit ist nicht deshalb unerheblich, weil der Lärmgutachter in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 ausgeführt hat, dass hinsichtlich der durch Fahrbewegungen auf dem Abbaugelände hervorgerufenen Geräusche nicht davon auszugehen sei, dass sich bei Verwendung von (Mulden-)LKW statt der vorgesehenen Traktorengespanne relevante Änderungen an den Immissionsorten ergäben. Dieser Aussage liegt ersichtlich die Annahme zu Grunde, dass Traktorengespanne nur „um einige dB lauter“ sind als (Mulde-)LKW. Hieran bestehen jedoch Zweifel, da in zwei öffentlich zugänglichen Lärmgutachten, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, für Traktoren Schallleistungspegel von 104 dB(A) bzw. 106 dB(A) zu Grunde gelegt worden sind. Der hierzu vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit in diesem Verfahren in Bezug genommenem Schriftsatz vom 22. Februar 2019 im Parallelverfahren mit dem Az. AM. geltend gemacht hat, dass für Traktoren höhere Emissionsansätze zu Grunde zu legen seien als für LKW und hierbei auf eine durch ihn vorgenommene „einfache Internet-Recherche“ verwiesen hat, aus der sich Schallleistungspegel für Traktoren in der vorgenannten Größenordnung ergäben. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass die betreffende Einwendung auch schon im Planfeststellungsverfahren wiederholt geltend gemacht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Beigeladene zuvor keine hinreichende Gelegenheit bestanden hat, sich hierzu sachgemäß und erschöpfend zu äußern (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21. Januar 2013 – 10 LA 167/09 –, Rn. 24, juris). Die Kammer vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass das beschriebene Defizit unbeachtlich ist, da, worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat, die Beigeladene zugesagt hat, für den Einsatz des Saugbaggers eine Emissionsobergrenze von 115 dB(A) einzuhalten (S. 8 des Planfeststellungsbeschlusses). Dieser Überlegung, die offenbar darauf fußt, dass alle unterhalb dieses Emissionsansatzes liegenden Schallquellen von vorneherein unerheblich sind, kann nach Auffassung der Kammer ohne Vorlage einer – dies bestätigenden – ergänzenden Berechnung nicht gefolgt werden, da in der bisherigen Berechnung als Emissionsort des Saugbaggers nicht auch die im nördlichen Bereich belegenen Fahrwege berücksichtigt worden sind.
Der Annahme eines Abwägungsfehlers steht nicht entgegen, dass die Beigeladene das Vorbringen des Klägers zur Überschreitung von Immissionsrichtwerten als verspätet gerügt hat. Zutreffend ist zwar, dass die mit Wirkung vom 2. Juni 2017 in das UmwRG eingeführte innerprozessuale Präklusionsvorschrift des § 6 UmwRG gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auf die bereits am 5. Dezember 2016 erhobene Klage, vorbehaltlich verfassungs- und unionsrechtlicher Fragen (vgl. dazu Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 88. Ergänzungslieferung, September 2018, § 6 UmwRG, Rn. 28 f.; BVerwG, Urteil vom 06. September 2018 – 3 A 15.15 –, Rn. 15, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. November 2018 – 10 K 118/17 –, Rn. 55 ff., juris) grundsätzlich anzuwenden ist. Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. Inwieweit das betreffende Vorbringen des Klägers, welches ohnehin nur einen Teilaspekt des aufgezeigten Abwägungsmangels betrifft, danach als verspätet anzusehen ist, bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, da präkludiert nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nur Tatsachenvortrag ist, der nicht mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung der Beteiligten ermittelt werden kann (vgl. dazu auch Nds. OVG, Urteil vom 15. November 2018 – 1 KN 29/17 –, Rn. 31, juris). Vom Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzung ist jedoch auszugehen. Denn die Kammer hat, worauf sie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die beiden Lärmgutachten, denen sich Schallleistungspegel für Traktoren von 104 dB(A) bzw. 106 dB(A) entnehmen lassen, nach kurzer Internet-Recherche aufgefunden, ohne dass es insoweit der Mitwirkung der Beteiligten bedurfte.
Die Annahme des Beklagten, Maßnahmen zum Lärmschutz nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm seien im Hinblick auf dem Vorhaben zurechenbare Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht erforderlich, ist ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Infolge der nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG veranlassten umfassenden objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle kann der Kläger die Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Lärmschutz nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA innerhalb des dort vorgesehen Rahmens („in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f“) geltend machen. Dass der Beklagte, wie der Kläger bemängelt, die insoweit im Vordergrund stehenden Sandtransporte über die T. und die hiervon ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt hat, trifft allerdings nicht zu (s. u.a. S. 32 f., 49 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Der Beklagte hat insoweit grundsätzlich zutreffend Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm herangezogen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08. Januar 2013 – 4 B 23.12 –, Rn. 3 ff., juris). Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen (Nr. 1), keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist (Nr. 2) und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden (Nr. 3). Soweit es im Planfeststellungsbeschluss jedoch heißt, dass Maßnahmen zum Lärmschutz nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht erforderlich seien, da der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch nicht um mindestens 3 dB(A) erhöht werde, weshalb sich eine weitere Prüfung erübrige (S. 50 des Planfeststellungsbeschlusses), kann dies keinen Bestand haben. Der Beklagte hat sich insoweit auf die Ausführungen in dem Lärmgutachten vom 7. Januar 2015 (dort S. 21 f.) und vom 30. Oktober 2015 (dort S. 7 f.) gestützt. Danach beträgt die durch die Zunahme der Fahrbewegungen zu erwartende Erhöhung der durch die Sandtransporte hervorgerufenen Beurteilungspegel 1 dB(A) bzw. 2 dB(A). Dem liegen Berechnungen in den Lärmgutachten zu Grunde, die auf einem Vergleich der vor Realisierung des Vorhabens stattfindenden Sandtransporte und den künftig zu erwartenden Sandtransporten beruhen. Angaben zur Verkehrsbelastung lagen hingegen nicht vor. Diese Berechnungen sind jedoch defizitär, da für die künftig zu erwartenden Sandtransporte von maximal 126 Fahrbewegungen ausgegangen wurde, obgleich der Planfeststellungsbeschluss eine Beschränkung der Sandtransportfahrten auf dem Betriebsgrundstück nicht enthält (s.o.). Letzteres wirkt sich naturgemäß auch auf die Transportbewegungen im öffentlichen Verkehrsraum aus. Die künftig zu erwartenden Sandtransporte konnten auch nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit der zuletzt am 4. Mai 2016 erteilten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung entnommen werden, da diese nur befristet Geltung entfaltet und nicht sichergestellt ist, dass künftige Ausnahmegenehmigungen nicht über die insoweit genehmigten Fahrten hinausgehen. Unerheblich für die Frage, ob der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht wird, ist hingegen, inwieweit für Traktorgespanne und LKW verschiedene Emissionsansätze zu wählen sind (s.o.), da, worauf der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in diesem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat, die für die Berechnung nach Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm heranzuziehenden „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 – RLS-90“ insoweit keine Differenzierung vorsehen. Dass der Abwägungsfehler im Hinblick auf die weiteren in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm enthaltenen Kriterien unerheblich ist, lässt sich für die Kammer nicht feststellen. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zu den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV keine Angaben. Auch von einer Vermischung des An- und Abfahrtverkehrs des Sandabbauvorhabens mit dem übrigen Verkehr kann, ohne dass die Frage der Verkehrsvermischung hier abschließend entschieden werden muss, jedenfalls nicht bereits im Bereich der L. ausgegangen werden. Dies reicht unter Berücksichtigung des durch Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gezogenen Rahmens aus. Denn im Bereich der L., in einem Abstand von unter 500 Metern von der Ein- bzw. Ausfahrt des Betriebsgrundstücks befindet sich ein „Allgemeines Wohngebiet“ (vgl. dazu den Bebauungsplan der Gemeinde AP.). Dort liegt u.a. der Immissionsort 01 (AQ.).
Ein Abwägungsfehler ergibt sich zudem daraus, dass der Beklagte im Hinblick auf die mit dem Sandabbauvorhaben verbundene Inanspruchnahme von – außerhalb des Vorranggebiets „Rohstoffgewinnung“ liegenden – Flächen, die im RROP 2013 als Vorbehaltsgebiet „Natur und Landschaft“ festgelegt sind, die insoweit betroffenen raumordnerischen Belange entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 in der am 2. November 2016 geltenden Fassung (ROG a.F.) nicht in seine fachplanerische Abwägungsentscheidung einbezogen hat. Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG a.F. können Festlegungen in Raumordnungsplänen auch Gebiete bezeichnen, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll („Vorbehaltsgebiete“). Vorbehaltsgebiete wirken, ebenso wie Grundsätze der Raumordnung (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 Satz 1 ROG a.F. sowie BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 4 BN 10.09 –, Rn. 9, juris), als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und erweitern somit die in die Abwägung einzustellenden Belange, wenngleich sie durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen grundsätzlich überwunden werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 – 4 CN 6.14 –, BVerwGE 152, 49-55, Rn. 6). Den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss lässt sich entnehmen, dass der Beklagte erkannt hat, dass die geplante Vorhabenfläche über die als Vorranggebiet „Rohstoffgewinnung“ festgelegte Fläche hinausgeht und dass diese Überschreitung von ihm mangels Vorliegen eines Vorranggebiets mit der – die Rohstoffgewinnung an anderen Standorten ausschließenden – Wirkung eines Eignungsgebiets (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG a.F.) als „nach raumordnerischen Maßstäben irrelevant“ angesehen wurde (S. 52 des Planfeststellungsbeschlusses). Im Übrigen hat der Beklagte sich lediglich mit der Zielkonformität und der im Vorranggebiet „Rohstoffgewinnung“ anzustrebenden Nachfolgenutzung befasst und ist in diesem Zusammenhang auf die – im Bereich des Vorranggebiets „Rohstoffgewinnung“ – vorhandene Funktionsüberlagerung mit einem Vorbehaltsgebiet „Natur und Landschaft“ eingegangen (S. 52 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Mit der Inanspruchnahme von – außerhalb des Vorranggebiets „Rohstoffgewinnung“ liegenden – als Vorbehaltsgebiet „Natur und Landschaft“ festgesetzten Flächen hat sich der Beklagte hingegen weder befasst noch insoweit eine Abwägungsentscheidung getroffen (Abwägungsausfall). Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus anderen Unterlagen im Planfeststellungsverfahren ersehen, insbesondere nicht aus der E-Mail der für Raumordnungsbelange zuständigen Stelle des Beklagten vom 19. März 2015 (Beiakte 008). Für einen Abwägungsausfall spricht auch, dass der Beklagte auf die gerichtliche Anfrage vom 21. März 2019, das Ausmaß der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen, die im RROP 2013 als Vorbehaltsgebiet „Natur und Landschaft“ festgelegt sind, nicht näher präzisieren konnte. Dass auf den betreffenden Flächen kein Sand abgebaut, sondern (nur) eine Lager- bzw. Betriebsfläche eingerichtet werden soll, ändert nichts daran, dass es im Hinblick auf die nicht dem Vorbehaltsgebietscharakter entsprechende Nutzung der Flächen einer Abwägungsentscheidung bedarf. Mit den Ausführungen des Beklagten, insbesondere in seinem Schriftsatz vom 20. April 2018, konnte der Abwägungsausfall schon deshalb nicht beseitigt werden, da späteres („nachgeschobenes“) Vorbringen der Planfeststellungsbehörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur erläuternde Bedeutung zukommt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 31. Januar 2017 – 7 KS 97/16 –, Rn. 66, juris). Der Kläger ist mit seinem diesbezüglichen Vorbringen auch nicht präkludiert, da sich der dem Abwägungsausfall zu Grunde liegende Sachverhalt durch Betrachtung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ohne Mitwirkung der Beteiligten ermitteln ließ (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die festgestellten Abwägungsmängel sind nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich, wie hier, aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. dazu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 7.17 –, Rn. 33 f. m.w.N., juris). Die Fehler sind auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen. Ein Fehler ist nicht beachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist aber nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Daran fehlt es, da erst eine nachgebesserte Schallimmissionsprognose Aufschluss darüber geben wird, ob die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm eingehalten werden und ob Maßnahmen zum Lärmschutz nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm erforderlich sind und offen ist, welches Gewicht der Beklagte den bislang unzureichend ermittelten Belangen einräumen wollte. Da der Beklagte im Hinblick auf die Inanspruchnahme von als Vorbehaltsgebiet „Natur und Landschaft“ festgesetzten Flächen außerhalb des Vorranggebiets „Rohstoffgewinnung“ wegen des insoweit festzustellenden Abwägungsausfalls bislang überhaupt keine Abwägungsentscheidung getroffen hat, kann auch insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass bei Vermeidung dieses Abwägungsfehlers keine für den Kläger günstigere (Abwägungs-)Entscheidung getroffen worden wäre.
Weitere materielle Rechtsfehler liegen nicht vor.
Durch das geplante Abbaugebiet werden, worüber die Beteiligten nach gemeinsamer Inaugenscheinnahme von Kartenmaterial in der mündlichen Verhandlung Einigkeit erzielt haben, keine im RROP 2013 als Vorranggebiet „Natur und Landschaft“ festgesetzten Flächen in Anspruch genommen, sodass sich hieraus keine Rechtsfehler ergeben.
Rechtsfehler folgen weiterhin nicht daraus, dass die Vorhabenfläche nicht vollständig deckungsgleich mit dem Vorranggebiet „Rohstoffgewinnung“ ist. Die entsprechende Festlegung im RROP 2013 hat keine Ausschlusswirkung i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG a.F. (s. dazu schon oben). Dies zeigt sich schon daran, dass der Satzungsgeber dies dort im RROP 2013, anders als bei den Vorranggebieten „Windenergie“ (s. zu dem mittlerweile durch das Nds. OVG mit Urteil vom 13. Juli 2017 – 12 KN 206/15 –, juris aufgehobenen Teilabschnitt: S. 57 in der Beschreibenden Darstellung des RROP 2013), nicht ausdrücklich vorgesehen hat.
Im Hinblick auf andere Immissionen als Lärm (insbesondere Staub, Abgase, Erschütterungen, Grundwasserstandänderungen), die mit dem Sandabbauvorhaben verbunden sind, liegen ebenfalls keine Rechtsfehler vor.
Der Beklagte hat sich im Planfeststellungsbeschluss mit den vom Sandabbaubetrieb selbst ausgehenden Immissionen umfangreich auseinandergesetzt und Nebenbestimmungen erlassen, die sicherstellen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen nicht eintreten werden (s. u.a. S. S. 3, 6, 21 bis 23, 27, 30, 61 f., 65 f., 71, 74, 79, 80 f., 83 des Planfeststellungsbeschlusses). Dass dem Beklagten hierbei Abwägungsfehler unterlaufen sind, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er hat sich mit den entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nicht auseinandergesetzt.
Soweit der Kläger die mit den Sandtransporten auf öffentlichen Verkehrswegen verbundenen Immissionen als unzumutbar erachtet, ist zu berücksichtigen, dass die Sandtransporte auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens sind und dass es bei anderen Immissionen als Lärm an einer Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm entsprechenden Zurechnungsnorm fehlt (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 A 362/11 –, Rn. 66, juris; s. auch Nds. OVG, Urteil vom 08. März 2006 – 7 KS 145/02 –, Rn. 74 ff., juris). Ungeachtet dessen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass dem Beklagten, der sich mit den durch die Sandtransporte verursachten Beeinträchtigungen im Planfeststellungsbeschluss befasst hat (s. u.a. S. 10, 22, 33, 51 f., 58, 66), insoweit Abwägungsfehler unterlaufen sind. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte der Beigeladenen bereits seit vielen Jahren straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen erteilt, auf deren Grundlage auch bislang schon in beachtlichem Umfang Sandtransporte auf der betreffenden Strecke durchgeführt werden, hätte der Kläger zu etwaigen (unzumutbaren) Beeinträchtigungen substantiiert vortragen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist.
Auch mit der vom Kläger angeführten Unfallgefahr durch die Sandtransporte hat sich der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei befasst (s. S. 33 des Planfeststellungsbeschlusses).
Den vom Kläger im Hinblick auf die Sandtransporte und die hierfür in einem gesonderten Verfahren erteilten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vermag die Kammer nicht festzustellen. Das als Ausformung des Abwägungsgebots zu verstehende Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass eine Planung die von ihr geschaffenen oder ihr zurechenbaren Konflikte grundsätzlich zu lösen hat (vgl. dazu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, Rn. 107, juris; BVerwG, Urteil vom 07. Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, Rn. 25, juris). Dies schließt zwar eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Eine solche kommt indessen nur dann in Betracht, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Das Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.
Unlösbare Konflikte in diesem Sinne im Hinblick auf die von der Beigeladenen beabsichtigten Transporte des abzubauenden Sandes u.a. über die T. hin zur O. sind nicht zu erkennen. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Transporte mittels Traktorgespannen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 t u.a. über die auf 17 t gewichtsbeschränkte T. abgewickelt werden sollen, wofür der Beigeladenen in der Vergangenheit wiederholt straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erteilt worden sind. Selbst wenn es, was hier keiner Entscheidung bedarf, zutreffen würde, dass, wie vom Kläger geltend gemacht wird, eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung mangels Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht oder nicht in der bisherigen Form erteilt werden dürfte, würde das planfestgestellte Vorhaben keinen unlösbaren Interessenkonflikt hervorrufen. Der Kläger berücksichtigt insoweit nicht, dass u.a. die Möglichkeit bliebe, den Sand mit leichteren Fahrzeugen abzutransportieren, welche die geltenden Gewichtsbeschränkungen einhalten und daher einer solchen straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung von vorneherein nicht bedürfen. Denkbar wäre auch, Ausnahmegenehmigungen in anderem Umfang zu erteilen, den Sand anderenorts zu verwenden und über nicht gewichtsbeschränkte Straßen abzutransportieren etc. Konflikte, die sich im Bedarfsfall nicht durch Anpassungen bei den Modalitäten der nicht planfestgestellten und von der Beigeladenen lediglich beabsichtigten Sandtransporte über das öffentliche Verkehrsnetz lösen lassen, liegen nicht vor. Inwieweit auch der Umstand, dass der Beklagte der Beigeladenen bereits seit vielen Jahren straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen erteilt, auf deren Grundlage auch bislang schon in beachtlichem Umfang Sandtransporte entlang der gewichtsbeschränkten T. durchgeführt werden, dagegenspricht, dass hier ein unlösbarer Konflikt besteht, bedarf daneben keiner Vertiefung. Da der Kläger klargestellt hat, dass es ihm bei der vorgenannten Rüge nicht darum geht, dass die Sandtransporte im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens „mitgenehmigt“ werden sollen (Bl. 37 d.A. im Parallelverfahren mit dem Az. AM.), muss ebenfalls nicht vertieft werden, dass dies mangels Vorliegen einer notwendigen Folgemaßnahme i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ohnehin nicht zulässig wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 7 C 11.12 –, Rn. 31, juris am Beispiel eines trimodalen Umschlaghafens als Gesamtheit der erforderlichen gewässerseitigen und landseitigen Teilanlagen; s. auch Nds. OVG, Beschluss vom 05. März 2008 – 7 MS 114/07 –, Rn. 41, juris).
Hinsichtlich der vom Kläger bemängelten Alternativenprüfung liegen keine Abwägungsfehler vor. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob eine Alternativenprüfung bei einem privatnützigen Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Soweit der Kläger bemängelt, dass der Beklagte die (Standort-)Alternativenprüfung damit abgeschlossen hat, dass der Beigeladenen keine anderen geeigneten Grundstücke zur Verfügung stehen, liegt ein Fehler nicht vor, da eine, wie hier, ausschließlich privatnützige Planfeststellung nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient und daher eine – mangels Eigentum oder bestehender Verkaufsbereitschaft notwendige – Enteignung nicht zulässig wäre (vgl. auch § 71 Abs. 1 Satz 1 WHG sowie Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG)). Soweit der Kläger geltend macht, dass dem Beklagten ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei, als er sich im Planfeststellungsbeschluss an die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen zu Alternativen gebunden gefühlt und eine eigene Prüfungspflicht verneint und ernsthafte Vorschläge von Dritten nicht einmal einer Grobprüfung unterzogen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler auf. Die vom Kläger angesprochenen Alternativen (Elbsand, Spülverfahren, Transportbänder, Transporttrasse) stellen keine Alternativen im Rechtssinne zu dem planfestgestellten Gewässerausbau dar, die in der Abwägungsentscheidung hätten behandelt werden müssen. Denn, wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat (s. S. 55, 63 des Planfeststellungsbeschlusses), sind weder der Abtransport des Sandes über das öffentliche Verkehrsnetz hin zur O. noch dessen dortige Verwendung Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses und nehmen daher auch nicht an dessen Konzentrationswirkung i.S.d. § 75 Abs. 1 VwVfG teil (vgl. auch Kämper, in: BeckOK, VwVfG, 42. Edition, Stand: 1. Januar 2019, § 74 VwVfG, Rn. 88 sowie BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 – 4 A 11.02 –, Rn. 42, juris).
Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in der am 2. November 2016 geltenden Fassung (BNatSchG a.F.). Die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen tragen diesen hinreichend Rechnung. Für die im klägerischen Interesse stehenden Fledermaus- und Vogelarten gelten die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG a.F. im Falle des hier zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft i.S.d. § 15 BNatSchG a.F. nach Maßgabe von § 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BNatSchG a.F.
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG a.F. ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1) und wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung nur vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2). Ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., wonach Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden dürfen, liegt nach Maßgabe von § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. nur vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt wird.
Die Beurteilung, ob einem planfeststellungsbedürftigen Vorhaben Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, setzt zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Bereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die vorhabenbedingten Einwirkungen zu bestimmen und zu bewerten (vgl. dazu und zum Folgenden statt vieler Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 53, juris). Als Erkenntnisquellen kommen insoweit Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung vorhandener Erkenntnisse (Fachliteratur etc.) in Betracht, die sich regelmäßig wechselseitig ergänzen werden. Die Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von den zu erwartenden Auswirkungen des betreffenden Vorhabens ab. Die Ermittlungen müssen keinesfalls erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden kann. Nicht übersehen werden darf zudem, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie auch bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Mangelt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die von der Behörde im konkreten Fall verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale der betroffenen Norm gelangt ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13-, juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass die artenschutzrechtliche Prüfung im Hinblick auf Fledermäuse, wie der Kläger geltend macht, auf eine unzureichende Bestandserfassung gestützt wurde.
Die Bestandserfassung durch den im Planfeststellungsverfahren hinzugezogenen Gutachter, Herr Dipl.-Biol. AR., beruht im methodischen Ansatz auf einer sog. Potentialanalyse. Hierzu hat der Gutachter AR. am 27. Juli 2014 eine Begehung des Vorhabengebiets durchgeführt. Die Auswahl der potentiell relevanten Fledermausarten (hier: Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus) hat dieser sodann nach den Lebensraumansprüchen der verschiedenen Fledermausarten sowie nach ihrer allgemeinen Verbreitung im Raum westlich von AK. durch Auswertung von Verbreitungsübersichten (PETERSEN et al. [2004], BfN [2007] und VOLLZUGSHINWEISE [2010]) vorgenommen. Ergänzend hat der Gutachter AR. in der Zeit vom 23. Juli bis zum 30. August 2015 fünf nächtliche Begehungen nach Sonnenuntergang durchgeführt, bei denen er mit Hilfe von Bat-Detektoren und Sichtbeobachtungen nach Fledermäusen gesucht hat. Hierbei hat er einen Teil der bereits als Potential eingestuften Fledermausarten im Untersuchungsgebiet beobachten können (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus).
Festzustellen ist zunächst, dass für hier in Rede stehende Sandabbauvorhaben keine allgemein anerkannten Maßstäbe für die Bestandserfassung von Fledermäusen existieren. Insbesondere gibt es für Sandabbauvorhaben – anders als für Straßenbauvorhaben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215-229, Rn. 76) – keine speziellen Arbeitshilfen und Leitfäden, die unter Berücksichtigung der mit Sandabbauvorhaben typischerweise verbundenen Einwirkungen Standardmethoden der Bestandserfassung vorsehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführten – allgemein gehaltenen – Empfehlungen der Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern (abrufbar unter https://www.fledermaus-bayern.de/...und.../beruecksichtigung_bei_eingriffsplanung.pdf, zuletzt abgerufen am 27. März 2019).
Soweit der Kläger die hier angewandte Methode zur Bestandserfassung der Sache nach als unvertretbar ansieht und zur Begründung darauf verweist, dass eine Potentialanalyse zur Bestandserfassung nach der „A-20-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 06. November 2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373-399) generell unzulässig sei, trifft dies nicht zu. Die dortigen Ausführungen zur notwendigen Untersuchungstiefe können auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen werden. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass die Entscheidung in erster Linie zum Habitatschutzrecht und dem dort geltenden Standard „der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ ergangen ist. Für die Bestandserfassung im Artenschutz ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt entschieden worden, dass die habitatrechtlichen Anforderungen nicht unbesehen und unterschiedslos auf den Artenschutz übertragen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 155, 91-129, Rn. 132). Hinzu kommt, dass die Untersuchungstiefe, wie schon ausgeführt, maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall (dort: Betroffenheit der Segeberger Kalkberghöhlen als größtes bekanntes Fledermausquartier Deutschlands) sowie von den zu erwartenden Auswirkungen des betreffenden Vorhabens (dort: Bau einer Autobahn) abhängt. Weder die naturräumlichen Gegebenheiten noch die zu erwartenden Auswirkungen des hier zu beurteilenden Sandabbauvorhabens sind vergleichbar (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 56, juris).
Soweit der Kläger die hier angewandte Methode zur Bestandserfassung als unvertretbar erachtet und dies mit der Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen vor Ort (insbesondere Netzfänge, Loggeraufnahmen und ergänzende Untersuchungen während der Wochenstubenzeit sowie der Migrationsphase)begründet, stellt dies deren Vertretbarkeit ebenfalls nicht in Frage. Zum einen ist zu beachten, dass eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig ist, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und „strengere“ Anforderungen für richtig hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 155, 91-129, Rn. 134). Zum anderen ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für die Unvertretbarkeit des hier gewählten Ansatzes, da nicht ersichtlich ist, dass weitere vom Kläger für erforderlich gehaltene Untersuchungen einen für die hier vorzunehmende artenschutzrechtliche Prüfung relevanten Erkenntnisgewinn hätten vermitteln können. Dabei muss beachtet werden, dass die Bestandserfassung keinen Selbstzweck erfüllt, sondern vielmehr eine verlässliche Grundlage für die anschließende artenschutzrechtliche Prüfung bilden soll. Soweit der Kläger eine unzureichende Erfassung des Fledermausartenspektrums rügt, fehlt es schon an substantiiertem Vorbringen dazu, dass und wenn ja, welche weiteren Fledermausarten im Bereich des Vorhabens überhaupt zu erwarten sein könnten. Unzureichend ist es in diesem Zusammenhang, wenn der Kläger ohne Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss lediglich sein Vorbringen aus dem Planfeststellungsverfahren wiederholt und unter nahezu wörtlicher Wiedergabe der o.g. Empfehlungen der Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern (dort S. 13) ausführt, dass die mit Ultraschalldetektoren durchgeführte Erfassung von Fledermäusen nicht ausreichend sei, um das Artenspektrum festzustellen und die Bestände zu bewerten, da einige Arten so – theoretisch – überhaupt nicht oder nicht hinreichend erfasst werden könnten. Ungeachtet der Frage, ob das betreffende Vorbringen nach der innerprozessualen Präklusionsvorschrift des § 6 UmwRG bzw. auf der Grundlage der Verfügung des Gerichts vom 18. Februar 2019 als verspätet anzusehen ist, genügt auch das Vorbringen des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung bzw. in der als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommenen Stellungnahme von Herrn Dr. AS. insoweit nicht. Dort heißt es nur, dass die Artenerfassung „äußerst lückenhaft“ sei, ohne dass konkrete Fledermausarten als in der Potentialanalyse fehlend beanstandet werden. Im Gegenteil wird sogar unter Außerachtlassung des vom Gutachter AR. gewählten methodischen Ansatzes einer „worst-case-Betrachtung“ bemängelt, dass in der Potentialanalyse die Teichfledermaus berücksichtigt worden sei, obwohl es im Kreisgebiet des Beklagten nur fünf Einzelbeobachtungen gegeben habe. Auch die Rüge, wonach das der Potentialanalyse des Gutachters AR. zu Grunde liegende Literaturverzeichnis „ausgesprochen dünn“ sei und dem Beklagten vorliegende Publikationen nicht einbezogen worden seien, führt insoweit nicht weiter, da der Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung – unwidersprochen – ausgeführt hat, dass die ihm vorliegenden Publikationen mit den vom Gutachter AR. zu Grunde gelegten Arten abgeglichen worden sind und keine Abweichungen festzustellen waren. Der Kläger zeigt auch nicht auf, inwieweit die Berücksichtigung etwaig weiterer zu Grunde zu legender Fledermausarten oder die als fehlend beanstandeten weiteren Erfassungen (u.a. zur Areal- und Flugroutennutzung) für die artenschutzrechtliche Prüfung des hier konkret zu beurteilenden Sandabbauvorhabens relevant sein könnten. Insbesondere ist der Kläger nicht den Ausführungen des Gutachters AR. im Termin zur mündlichen Verhandlung entgegengetreten, wonach sich im Hinblick auf den Lebensstättenschutz selbst dann keine Unterschiede ergäben, wenn weitere im Bereich des Vorhabens normalerweise nicht vorkommende Fledermausarten zu berücksichtigen wären. Dass von dem hier zu beurteilenden Sandabbauvorhaben entgegen der Ausführungen des Gutachters AR. (vgl. etwa S. 1 f. der Stellungnahme vom 31. August 2016) eine relevante Zerschneidungswirkung ausgeht, sodass es aufgrund anzunehmender Kollisionsrisiken der vom Kläger als notwendig erachteten Erfassung von Flugwegen bedurft hätte, hat dieser ebenso wenig dargelegt wie Anhaltspunkte dafür, dass sich im Hinblick auf unterschiedliche Anforderungen hier relevanter Fledermausarten an Jagd-/Nahrungshabitate in der artenschutzrechtlichen Prüfung relevante Unterschiede ergeben hätten. Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung zur Erfassung von Wochenstuben geäußert hat, hat er weder substantiiert aufgezeigt, dass die hier vorgenommene Bewertung des Gutachters AR., wonach im Vorhabenbereich etwa 25 Einzelbäume vorhanden sind, sodass dort einzelne Sommerquartiere, darunter jedoch keine Wochenstuben, möglich sind (s. S. 24 des Planfeststellungsbeschlusses), unzutreffend ist, noch hat er substantiiert aufgezeigt, inwiefern eine etwaig anzunehmende unzureichende Erfassung von Wochenstuben unter Berücksichtigung der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen (s. dazu u.a. S. 43 des Planfeststellungsbeschlusses sowie S. 41 f. im landschaftspflegerischen Begleitplan: keine Rodung von Gehölzen und kein Beginn der Bauarbeiten in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sowie Bereitstellung von 25 künstlichen Fledermausquartieren in Form einer Mischung der verschiedenen Typen der Hersteller Schwegler oder Hasselfeldt-Naturschutz, um ein breites Spektrum an Sommerquartieren anzubieten) bei der Prüfung der Zugriffsverbote im Hinblick auf das hier zu beurteilende Sandabbauvorhaben überhaupt von Relevanz wäre. Daran ändert es, ungeachtet der Frage der Präklusion (s.o.), auch nichts, dass der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung pauschal und ohne Differenzierung nach den hier relevanten Fledermausarten die Eignung der Fledermauskästen als Ausgleichsmaßnahme für Sommerquartiere in Abrede gestellt hat. Der Gutachter AR. hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass es sich dabei um eine anerkannte Standardmethode handelt und der vom Kläger angesprochene Umstand, dass bestimmte Kästen nicht besiedelt werden, darauf zurückzuführen sein kann, dass den Fledermäusen genügend andere Ausweichquartiere zur Verfügung stehen. Dem ist der Kläger nicht mit Substanz entgegengetreten.
Im Übrigen ist der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Fledermäuse zu Recht davon ausgegangen, dass kein Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. verwirklicht wird. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 42 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) und sieht unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens, welches im Wesentlichen aus unzureichenden Wiederholungen des Vortrags aus dem Planfeststellungsverfahren besteht und sich nicht substantiiert mit den durch gutachterliche Stellungnahmen untermauerten Ausführungen hierzu im Planfeststellungsbeschluss befasst (vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, Urteil vom 06. April 2017 – 4 A 2.16 u.a. –, Rn. 36 f., juris), von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist insoweit nur das Folgende auszuführen:
Soweit der Kläger der Sache nach das Störungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. als erfüllt ansieht und dies – ohne substantiierte Begründung sowie ohne Differenzierung nach den relevanten Fledermausarten – mit Störungen durch den Abbaubetrieb begründet, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Der Gutachter AR. hat, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten ist, in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Fledermausquartiere, die sich unter stark befahrenen Zugstrecken befinden, plausibel dargelegt, dass sich Fledermäuse durch Licht- und Lärmimmissionen generell nur sehr schwer stören lassen. Etwas anderes gilt nur in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass Fledermausquartiere direkt angeleuchtet werden oder mit Fahrzeugen aus sehr geringer Entfernung an den Quartieren vorbeigefahren wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Gutachter AR. in der Artenschutzuntersuchung vom 28. Januar 2015 (dort S. 12) ebenso wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auf bereits gegenwärtig bestehende Vorbelastungen (Verkehr auf den Kreisstraßen, angrenzende landwirtschaftliche Nutzungen) hingewiesen haben. Soweit die Angaben zum Erhaltungszustand einzelner Fledermausarten vom Kläger erstmals in der anlässlich der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme des Herrn Dr. AS. – in ohnehin nur unzureichender Art und Weise – in Frage gestellt werden, kommt es darauf nach den vorstehenden Ausführungen, ungeachtet der Frage der Präklusion (s.o.), für die Prüfung des Störungsverbots nicht an.
Soweit der Kläger vorbringt, dass es sich bei dem Vorhabengebiet aufgrund eines die Grünlandflächen querenden Entwässerungsgrabens um ein bedeutendes Jagdrevier für die örtliche Fledermauspopulation handele, weist die Prüfung der Zugriffsverbote ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Bereiche außerhalb der eigentlichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wie in deren Umfeld gelegene Jagd- und Nahrungshabitate, werden nicht von den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG a.F., insbesondere nicht vom Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274-315, Rn. 100). Ob insoweit etwas anderes zu gelten hat, wenn eine Beeinträchtigung der Jagd- und Nahrungshabitate Auswirkungen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten dergestalt entfaltet, dass diese ihre Funktion vollständig verlieren, etwa weil durch den Wegfall eines Nahrungshabitats der Bruterfolg ausgeschlossen ist (vgl. dazu Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage, 2018, § 44 BNatSchG, Rn. 17), bedarf hier keiner Vertiefung, da der Kläger das Eintreten einer solchen Situation mangels Auseinandersetzung mit den überzeugenden Ausführungen des Gutachters AR. (vgl. dazu u.a. dessen Stellungnahme vom 1. September 2016) nicht substantiiert geltend gemacht hat.
Der Planfeststellungsbeschluss lässt hinsichtlich der Vögel ebenfalls keine Rechtsfehler bei der artenschutzrechtlichen Prüfung erkennen. Der Kläger zeigt zudem nicht auf, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen die Verbote aus § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a.F. i.V.m. der Verordnung der Bezirksregierung AT. über das Naturschutzgebiet „U.“ vom 12. September 1984 und § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a.F. verstößt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, dass einzelne von ihm bezeichnete, insbesondere auch hoch lärmempfindliche Vogelarten im Abbaugebiet bzw. in dessen Einwirkungsbereich vorkämen und dass die Abbaufläche eine regionale Bedeutung als Vogellebensraum habe. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, es lägen Fehler in der Bestandserfassung vor, weil es nicht hinreichend substantiiert ist. Der Kläger setzt sich zudem nicht inhaltlich mit der avifaunistischen Untersuchung des Herrn Dipl.-Biol. AU. und den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinander. Auch mit dem weiteren Vorbringen, wonach Brut- und Rastvögel sowie weitere Tierarten im Bereich der Abbaustätte, des gesetzlich geschützten Biotops und des Naturschutzgebiets durch Fahrbewegungen sowie Licht- und Lärmimmissionen erheblich beeinträchtigt bzw. gestört würden, werden keine Fehler bei der Prüfung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. und der Verbote nach §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a.F. aufgezeigt. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 23 f., 31 f., 37 ff., 42 ff., 92 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) und sieht insoweit von einer Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 117 Abs. 5 VwGO), da das klägerische Vorbringen im Wesentlichen aus unzureichenden Wiederholungen des Vortrags im Planfeststellungsverfahren besteht und sich nicht substantiiert mit den durch gutachterliche Stellungnahmen untermauerten Ausführungen hierzu im Planfeststellungsbeschluss befasst. Unzureichend ist es in diesem Zusammenhang insbesondere, den Ansatz von „Trautner und Jooss“ zu der Frage, wann eine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. vorliegt, ohne inhaltliche Auseinandersetzung hiermit als „Mindermeinung“ zu bezeichnen und stattdessen pauschal auf die „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verweisen. Zum einen wird in der vorgenannten Arbeitshilfe selbst ausgeführt, dass die dort formulierten Empfehlungen und Orientierungswerte nur für – hier nicht vorliegende – Vorhaben des Straßenbaus entwickelt worden sind und nicht auf andere Vorhaben übertragen werden können (dort S. VII). Zum anderen behandelt die Arbeitshilfe lediglich die Frage, wann eine durch Erreichen von in der Arbeitshilfe genannten Orientierungswerten ggf. anzunehmende negative Veränderung des Ist-Zustandes vorliegen kann. Die Frage, ob eine solche negative Veränderung im konkreten Fall eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der betroffenen Arten im artenschutzrechtlichen Kontext auslöst, wird in der Arbeitshilfe nicht beantwortet (dort S. 56). Auch das pauschale und daher unzureichende Bestreiten des Klägers, dass die östlich der Abbaustätte befindliche Aufschüttung eine abschirmende Wirkung vor Lärm- und Lichtimmissionen zu entfalten vermag und bei der Störungsbeurteilung Vorbelastungen zu berücksichtigten sind, genügt nicht, um Rechtsfehler bei der Prüfung der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. oder der Verbote nach §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a.F. aufzuzeigen. Im Hinblick auf das Störungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. fehlt es schon an jeglicher Auseinandersetzung des Klägers mit etwaigen Auswirkungen einer von ihm angenommenen Störung auf den Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Arten. Hinsichtlich der aus §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a.F. folgenden Verbote zeigt der Kläger nicht auf, dass es im gesetzlich geschützten Biotop oder im noch weiter entfernt liegenden Naturschutzgebiet zu verbotenen Handlungen kommen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er die in die (Störungs-)Beurteilung einzubeziehenden Vorbelastungen und die abschirmende Wirkung der östlich der Abbaustätte vorhandenen Aufschüttung nur unzureichend bestritten hat. Außerdem differenziert das Vorbringen des Klägers nicht nach hier relevanten Vogel- bzw. Tierarten und deren variierenden Empfindlichkeiten gegenüber Licht- und Lärmimmissionen. Schließlich setzt der Kläger sich weder zutreffend noch substantiiert mit den für das gesetzlich geschützte Biotop und dem Naturschutzgebiet relevanten Störfaktoren auseinander.
Soweit der Kläger anführt, dass gegen die Verbote nach §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a.F. u.a. deshalb verstoßen werde, da es durch Grundwasserstandsänderungen zu Schädigungen im Biotop/Naturschutzgebiet komme, ist noch zu ergänzen, dass im Planfeststellungsverfahren nachvollziehbar erläutert wurde, dass das hydrogeologische Ausgangsgutachten und das – vom Kläger als „ergebnisorientiert“ bezeichnete – Ergänzungsgutachten deshalb von anderen Reichweiten der Grundwasserstandsänderungen ausgehen, da zunächst ein großer See und später drei kleinere Seen betrachtet worden sind. Die mit der Biotopkartierung verbundene Abbildung des Einflussbereichs der Grundwasserabsenkung, die anlässlich des Erörterungstermins erstellt wurde (Beiakte 007), zeigt, dass das gesetzlich geschützte Biotop von der Absenkung nicht betroffen sein wird (s. auch S. 93 ff. im Planfeststellungsbeschluss). Dasselbe gilt für das noch weiter entfernt liegende Naturschutzgebiet. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
Auch die weiteren – bereits im Planfeststellungsverfahren geltend gemachten – Einwendungen des Klägers (u.a. zur Beeinträchtigung der Freizeitnutzung/Erholungsfunktion, zu Einschränkungen in der Lebensqualität der Anwohner, zu Wertminderungen, zum Risiko von Öl-Kontaminationen, zur Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erforderlichkeit eines die Abbaustätte umgebenden Maschendrahtzauns) lassen keine Rechtsfehler erkennen, da der Beklagte sich mit den Einwendungen in abwägungsfehlerfreier Weise im Planfeststellungsbeschluss befasst und ihnen, soweit erforderlich, durch den Erlass von Nebenbestimmungen Rechnung getragen hat (s. u.a. S. 2 ff., 25 ff., 30, 32, 63 f., 69, 71, 75, 77 f., 80, 90, 93 ff. des Planfeststellungsbeschlusses).
Der Planfeststellungsbeschluss ist im Hinblick auf die in den Bereichen des Immissionsschutz- und Raumordnungsrechts festgestellten erheblichen Mängel in der Abwägung für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, da diese durch ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG behoben werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in vergleichbaren Fallgestaltungen: BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 7.17 –, Rn. 45, juris sowie Nds. OVG, Urteil vom 22. April 2016 – 7 KS 27/15 –, Rn. 488, juris).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.