Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.03.2015, Az.: 12 ME 113/14

Bebauungsplan; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Lärm; Maststallanlage; seltene Ereignisse; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltverträglichkeitsvorprüfung; Vorbelastung; Windenergieanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.03.2015
Aktenzeichen
12 ME 113/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.06.2014 - AZ: 5 B 1091/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu einzelnen Voraussetzungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 15 Windenergieanlagen im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. - 5., 9. - 12. und 18. -22. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 13. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1. - 5., 9. - 12. und 18. - 22. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung eines Windparks mit 15 Windenergieanlagen in der Gemarkung Z. („Windpark AA.“).

Die Beigeladene beantragte am 28. September 2012 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit 15 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 (Nennleistung: 3,0 MW; Nabenhöhe: 135,40 m; Gesamthöhe: 185,90 m) in Z. (diverse Flurstücke der Flur 31, 32, 34 und 35). Die Fläche des Windparks liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 48 „Windpark AA.“ und der 3. Änderung des Flächennutzungsplans 2005. Beide Pläne wurden vom Rat der Gemeinde Z. am 4. März 2013 beschlossen. Unter dem 21. Juni 2013 genehmigte der Antragsgegner die 3. Änderung des Flächennutzungsplans 2005. Am 11. Juli 2013 wurde der Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan und die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens führte der Antragsgegner unter dem 7. Januar 2013 eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c i.V.m. § 17 Abs. 3 UVPG durch und stellte fest, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Am 14. November 2013 erteilte der Antragsgegner die beantragte Genehmigung, die am 3. Dezember 2013 öffentlich bekannt gemacht wurde (Bl. 233 ff. der Beiakte C). Ihren fristgerecht erhobenen Widerspruch nahmen die Antragsteller zu 6., 15. - 17. und 20. unter dem 14. August 2014 zurück. Den Widerspruch der übrigen Antragsteller wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 11. Dezember 2014 zurück. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragsteller zu 1. - 5., 7., 9. - 12., 18., 19., 21. und 22. (VG Oldenburg - 4 A 461/15 -) ist noch nicht entschieden. Auf Antrag der Beigeladenen hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Januar 2014 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet. Einen am 14. Februar 2014 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. März 2014 ab.

Den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss und mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei nicht begründet. Der Widerspruch der Antragsteller werde aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Der Antragsgegner habe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung      voraussichtlich zu Recht auf der Grundlage der §§ 4 und 19 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV erteilt. Es sei sichergestellt, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt würden. Es lasse sich hinreichend sicher annehmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb des Windparks keine schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden seien, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet seien, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§§ 3, 5 BImSchG). Verfahrensfehler, die eine Aufhebung der erteilten Genehmigung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 1 und 3 UVPG ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vordrucks am 7. Januar 2013 durchgeführt (Bl. A 108 ff. der Beiakte D, hintere Heftung). Anhaltspunkte dafür, dass ihm in diesem Zusammenhang beachtliche Fehler unterlaufen wären, seien nicht ersichtlich. Die nur im eingeschränkten Umfang gerichtlich überprüfbare Feststellung des Antragsgegners, dass die Durchführung einer UVP nicht erforderlich sei, könne von den Antragstellern nicht mit Erfolg gerügt werden. Die planende Gemeinde Z. habe im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 48 gem. § 17 Abs. 1 UVPG eine UVP als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt. Nach § 17 Abs. 3 UVPG solle, soweit in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Dass hier zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten gewesen wären, sei - auch angesichts dessen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans allein den geplanten Windpark umfasse - für die Kammer nicht erkennbar. Auch die Antragsteller hätten solche nicht vorgetragen. Die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die UVP-Vorprüfung und die vorangegangene Umweltverträglichkeitsprüfung griffen nicht durch. Abgesehen davon seien Rechte der Antragsteller, auf die sie sich berufen könnten, nicht betroffen. Die Antragsteller könnten sich nicht darauf berufen, sie seien erheblichen optischen Beeinträchtigungen oder unzulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt. Aus dem Erfordernis einer Genehmigung für Eingriffe in wasserrechtlich geschützte Bereiche ließen sich schützenswerte Rechte der Antragsteller ebenso wenig herleiten wie aus den Annahmen der Antragsteller hinsichtlich einer nicht gesicherten Erschließung oder einer fehlenden Netzanbindung des Vorhabens. Abgesehen davon seien die beantragten wasserrechtlichen Genehmigungen zur Verlegung von Durchlässen und Verrohrungen, zur Kreuzung von Gewässern sowie zur Entnahme bzw. Einleitung von Grundwasser mit Genehmigungen vom 28. November 2013 und 18. März 2014 erteilt worden. Eine Baugenehmigung für das Umspannwerk sei am 6. Mai 2014 erteilt worden. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verstoße entgegen der Auffassung der Antragsteller weder aufgrund fehlender Abstände zu dem geschützten Kranichschlafplatz in AB. noch wegen einer behaupteten Festsetzung des AC. und des AD. als Kranich- und Gansschlafplatz gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Union vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Verwaltungsgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen, in denen auf die Gründe des Verwaltungsgerichts näher eingegangen wird, soweit die Beschwerde Anlass bietet.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. - 5., 9. - 12. und 18. - 22. (im Folgenden: Antragsteller) gegen den im Tenor bezeichneten, ihnen am 19. Juni 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die genannten Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst - mit am 17. Juli 2014 und damit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz - vor: Die der Beigeladenen unter dem 14. November 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig. Bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergebe sich, dass im Laufe des Verfahrens zahlreiche Änderungen und Nachbesserungen durchgeführt bzw. gesamte Genehmigungskomplexe erst danach durchlaufen worden seien. Dies gelte auch für die Vorprüfung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Antragsgegner missachte oder kenne nicht in seiner Naturschutzbehörde vorhandene Informationen im Hinblick auf Weißstörche, Kraniche und Gänse, etwa in welcher Anzahl letztere im Herbstzug 2011 im maßgeblichen Gebiet gerastet hätten. Aus dem angegriffenen Beschluss selbst ergebe sich, dass die Aktenführung des Antragsgegners unzureichend oder lückenhaft sei. Soweit das Verwaltungsgericht gleichwohl zu der Annahme gelange, die UVP-Vorprüfung sei hinreichend dokumentiert, stehe dies mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass entsprechende Prüfungen nachvollziehbar sein müssten, nicht in Einklang. Die Beschlussbegründung weise in diesem Zusammenhang logische Brüche auf. Soweit das Verwaltungsgericht auf das ab Bl. 108 der Beiakte D verwendete Formular einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung mit dem Datum 7. Januar 2013 verweise, müsse festgestellt werden, dass auch dieses nicht vollständig ausgefüllt sei. Gleichfalls unlogisch sei die gerichtliche Feststellung, dass nach dieser Entscheidung von der Beigeladenen nachgereichte Unterlagen dem Antragsgegner zugegangen seien. Den Verfahrensunterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass die Unterlagen auch verwendet worden seien. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, die Unterlagen hätten keine für die UVP-Vorprüfung relevante Informationen enthalten, sei diese Aussage objektiv unzutreffend, wie sich anhand der lärmschutzrelevanten Änderung der Genehmigung des Maststalls erkennen lasse. Gleiches gelte für die Standsicherheitsproblematik bei Baugrundveränderung und die Erschließung, die einen Eingriff in die wasserrechtliche Situation erforderlich gemacht hätten. Die Vorprüfung nach dem UVPG sei fehlerhaft gewesen. Die Maßstäbe für die gerichtliche Überprüfung, die das Verwaltungsgericht aufgestellt habe, halte es selbst nicht ein. Soweit das Verwaltungsgericht weiter annehme, eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. -vorprüfung habe entfallen können, da sämtliche Aspekte im Bebauungsplan im dortigen Umweltbericht „abgearbeitet“ seien, sei dies falsch. Es sei im Übrigen auch unlogisch, weil der Umweltbericht später erfolgt sei. Zudem berücksichtige er nicht alle maßgeblichen Aspekte und setze unzutreffende Maßstäbe. Darüber hinaus sei die angegriffene Genehmigung rechtswidrig, weil sie ihre Rechte - d.h., die Rechte der Antragsteller - in Bezug auf Lärm, optische Beeinträchtigungen und Nachbarschutz nicht ausreichend berücksichtige.

Die Antragsteller haben mit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen ihre Beschwerde teilweise weitergehend begründet. Soweit aus Sicht des Senats Anlass zu Ausführungen zu dieser weitergehenden Begründung besteht, wird auch hierauf im Folgenden eingegangen.

Die Beschwerde ist insgesamt nicht begründet.

Der Antrag des Antragstellers zu 20. auf Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung ist schon nicht statthaft. Nach Lage der Akten ist die angefochtene Genehmigung ihm gegenüber bestandskräftig geworden. Der Antragsteller zu 20. hat seinen Widerspruch unter dem 14. August 2014 und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2014 zurückgenommen.

Die Beschwerde der übrigen Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), genügen teilweise bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Begründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Letzteres ist hier in Teilen nicht bzw. nicht in hinreichender Weise der Fall. Im Übrigen geben die dargelegten Beschwerdegründe keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Aus ihnen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung (vgl. zum anzulegenden Maßstab Beschl. d. Sen. v. 17.7.2013 - 12 ME 275/12 -, DÖV 2013, 1831, juris). Im Einzelnen:

Soweit die Antragsteller meinen, wegen des von ihnen betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens seien zahlreiche Änderungen und Nachbesserungen durchgeführt worden, was belege, dass die ursprünglich erteilte Genehmigung rechtswidrig gewesen sei und sie in ihren Rechten verletzt habe, folgen daraus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung. In dem Fall, in dem - wie hier - Dritte die einem Begünstigten (hier der Beigeladenen) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung angreifen, kommt es grundsätzlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids - hier vom 11. Dezember 2014 - an (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1988, 1179; v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 -, UPR 1991, 235; Beschl. d. Sen. v. 27.2.2012 - 12 LA 75/11 -, juris). Mithin stellt sich die Frage, ob in diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorlagen, das Vorhaben insbesondere nicht geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Dabei verletzt eine Genehmigung einen Nachbarn nur dann in seinen Rechten, wenn sie mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften unvereinbar ist, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dass das hier der Fall ist, legen die Antragsteller nicht hinreichend dar und ist dem Senat nach summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. Die von den Antragstellern erwähnten wasserrechtlichen Genehmigungen vom 28. November 2013 und 18. März 2014 und die Baugenehmigung für die Errichtung des Umspannwerks vom 6. Mai 2014 sind gesondert erteilt worden. Dass die hier angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks mit 15 Windenergieanlagen vom 14. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2014 deswegen rechtswidrig wäre und die Antragsteller in subjektiven Rechten verletzt, ist nicht dargelegt und für den Senat auch nicht zu erkennen. Wie aus dem Hinweis Nr. 7 des angefochtenen Bescheids folgt, ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Verrohrung von Gewässern von der Konzentrationswirkung der Genehmigung nicht erfasst und daher nicht Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens sei. Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme u.a. von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 i.V.m. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Dass nach diesen Maßgaben die in Hinweis Nr. 7 des angefochtenen Bescheids begründete Einschätzung des Antragsgegners - und, ihm folgend, des Verwaltungsgerichts (S. 17 des angefochtenen Beschlusses) - nicht tragfähig wäre, haben die Antragsteller schon nicht dargelegt. Entsprechendes gilt für die von den Antragstellern ebenfalls angeführte Genehmigung betreffend die Entnahme bzw. Einleitung von Grundwasser. Soweit die Antragsteller eine „Erschließung durch Genehmigung eines Umspannwerkes“ geltend machen, bleibt derzeit allein anzumerken, dass der - von den Antragstellern wohl gemeinte - baurechtliche Begriff der Erschließung die Verbindung des Baugrundstücks zum öffentlichen Wegenetz meint. Ein Zusammenhang zwischen der Erschließung im dargelegten Sinn und der Genehmigung des Umspannwerks ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Behauptung der Antragsteller, im Laufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei eine für den Lärmschutz relevante Änderung der Genehmigung eines bereits bestandskräftig genehmigten Maststalls („AE.“) erfolgt, ist nicht belegt. Nach den plausiblen Darlegungen des Antragsgegners, denen die Antragsteller Hinreichendes nicht entgegengesetzt haben, war im Rahmen der Erstellung des Lärmgutachtens festgestellt worden, dass die Lüftungsanlage die nach der für die betreffende Stallanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zulässigen Lärmwerte überstieg, und war mit Blick darauf eine bauordnungsrechtliche Anordnung erlassen worden (vgl. auch bereits Darstellung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts S. 23). Für die von den Antragstellern demgegenüber behauptete Änderung der Genehmigung des Maststalls im Laufe des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind auch im Beschwerdeverfahren greifbare tatsächliche Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller behaupten, der Nachtragsgenehmigung (geänderte Typenprüfung) vom 25. März 2014 hätten Standsicherheitsprobleme zugrunde gelegen. Wie bereits das Verwaltungsgericht (S. 16 des angefochtenen Beschlusses) ausgeführt hat, habe die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass der Grund für die Beantragung der Nachtragsgenehmigung nicht Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit, sondern Weiterentwicklungen der technischen und baulichen Komponenten gewesen seien (vgl. auch Baubeschreibung der Beigeladenen v. 20.1.2014, BA N, technische Weiterentwicklung und statische Anpassung). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Antragsteller nicht - wie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten - auseinander.

Soweit die Antragsteller sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, das mit dem Datum „7. Januar 2013“ versehene Formular zur durchgeführten UVP-Vorprüfung werde den zu stellenden Anforderungen gerecht, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Soweit sie meinen, auch dieses Formular sei letztlich nicht vollständig ausgefüllt, legen sie nicht dar, in welcher Hinsicht aus ihrer Sicht die Angaben unvollständig und ungenügend seien. Dies ist für den Senat auch nicht erkennbar. Nicht dargelegt haben die Antragsteller auch, aus welchen Gründen ihres Erachtens die - vom Verwaltungsgericht für unmaßgeblich gehaltenen - nicht vollständig datierten Fassungen des Formulars zu einer UVP-Vorprüfung maßgeblich sein und welche Bedeutung sie haben sollen. Auch dies ist für den Senat nicht ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung bzw. dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ergeben sich insofern nicht.

Soweit die Antragsteller vortragen, der Umweltbericht hätte im Zeitpunkt der Vorprüfung nicht vorgelegen, da er nicht endgültig erstellt gewesen sei, es könne nicht auf etwas verwiesen werden, was erst in Zukunft gemacht werde, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Gemeinde Z. im Bauleitplanverfahren ist § 2 Abs. 4 BauGB. Nach Satz 1 Halbsatz 1 der genannten Vorschrift wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 BauGB). Nach § 2a Satz 1 BauGB hat die Gemeinde im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans (§ 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB) und in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) darzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Prüfmaßnahmen in den in den Fachbeiträgen teilweise konkret benannten Zeiträumen erfolgt und zunächst in dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 48 „Windpark AA.“ in seiner als „Entwurf“ bezeichneten Fassung vom 10. August 2012 beschrieben und bewertet worden. Diese als „Entwurf“ bezeichnete Fassung reichte die Beigeladene mit ihrem Genehmigungsantrag ein. Mit Begleitschreiben vom 19. Juli 2013 (Bl. 104 Beiakte D) übermittelte sie dem Antragsgegner die rechtskräftigen Bauleitpläne der Gemeinde Z. und den Umweltbericht zum genannten Bebauungsplan. Dafür, dass in dem Zeitraum nach Erstellen der als „Entwurf“ bezeichneten Fassung des Umweltberichts (August 2012) noch eine (weitergehende) Umweltprüfung erfolgte bzw. der Umweltbericht von der Entwurfs- bis zur Letztfassung in maßgeblicher Hinsicht geändert wurde, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Nach Lage der Akten enthielt der in Rede stehende Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 48 „Windpark AA.“ bereits in seiner als „Entwurf“ bezeichneten Fassung, wie er als Bestandteil der Unterlagen im Aufstellungsverfahren und zum vorliegenden Genehmigungsverfahren eingereicht wurde, alle maßgeblichen Prüfungen, Beschreibungen und Bewertungen. Gegenteiliges haben auch die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat ihnen in ihrer Ansicht, bei seiner Umweltvorprüfung unter dem 7. Januar 2013 habe der Antragsgegner auf etwas verwiesen, was erst in Zukunft gemacht werde, nicht zu folgen. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 (Bl. 432 GA) vortragen, es sei nicht gesichert, weil auch nicht dokumentiert, dass die Aufstellungsunterlagen aus dem Bebauungsplanverfahren der Gemeinde Z. dem Antragsgegner im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorgelegen hätten, ist auf die dargestellte Einreichung der Entwurfs- und der Letztfassung des Umweltberichts zum Genehmigungsverfahren zu verweisen. Auch hat der Antragsgegner in dem mit dem Datum    „7. Januar 2013“ versehenen Formular zur durchgeführten UVP-Vorprüfung u.a. auf den Umweltbericht Bezug genommen.

Wie das Verwaltungsgericht weiter - tragend - ausgeführt hat (und die Antragsteller mit Schriftsätzen vom 17. September 2014, Bl. 406 GA, und 24. November 2014, Bl. 442 GA, konzedieren), ist in Fällen der vorliegenden Art § 17 Abs. 3 UVPG anwendbar. Wird nach dieser Vorschrift die Umweltverträglichkeitsprüfung - wie hier - in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Soweit die Antragsteller dazu geltend machen, das Verwaltungsgericht habe selbst zahlreiche im Umweltbericht nicht bearbeitete und deswegen jetzt zu berücksichtigende Einzelaspekte aufgezählt, geht dies an den Gründen des Verwaltungsgerichts vorbei. Auf S. 14 des angefochtenen Beschlusses heißt es: „Dass hier aber zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten gewesen wären, ist - auch angesichts dessen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans allein den geplanten Windpark umfasst - für die Kammer nicht erkennbar. Auch die Antragsteller haben solche nicht vorgetragen.“ Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes. Ausweislich des Umweltberichts sind im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 48 „Windpark AA.“ die Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben u.a. in Form von Lärm (S. 14) und optischen Beeinträchtigungen (S. 52 ff.) sowie auf Tiere (S. 25 ff.) und auf Wald (S. 16 ff.) beschrieben und bewertet worden. Zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen legen - wie erwähnt - die Antragsteller auch mit ihrer Beschwerde nicht dar. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts      (S. 17 des angefochtenen Beschlusses) lagen u.a. die Schallgutachten als Bestandteil des Antrags im Rahmen der Umweltverträglichkeitsvorprüfung (und im Übrigen auch im Rahmen der Umweltprüfung, S. 14 des Umweltberichts) vor. Es ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, dass der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum dadurch überschritten hat, dass er die Möglichkeiten eines schallreduzierten Betriebs der Windenergieanlagen zur Nachtzeit berücksichtigt hat (vgl. auch § 3c Satz 3 UVPG). Soweit die Antragsteller meinen, die Windenergieanlagen seien impuls- bzw. tonhaltig, ist anzumerken, dass ein solcher Anlagenbetrieb der erteilten Genehmigung (vgl. unter IV. Auflagen Nr. 11 und 12) nicht entsprechen würde. Entgegen der Annahme der Antragsteller berücksichtigt die Umweltprüfung, wie auf S. 53 des Umweltberichts ersichtlich, die Landschaftsbeeinträchtigung auch durch den Windpark in AF. (dort genannt AG.). Zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen legen die Antragsteller auch insoweit nicht dar. Soweit sie vortragen, sie hätten sich darauf verlassen können, dass Schutzgebiete nicht optisch beeinträchtigt würden, weil diese nicht aufgehoben worden seien, ist ein diese Behauptung tragender rechtlicher Gesichtspunkt weder dargelegt noch ersichtlich. Aus dem sonstigen Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt unvollständig oder unzutreffend erfasst worden wäre, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze nicht eingehalten worden wären, das anzuwendende Recht verkannt worden wäre oder sachfremde Erwägungen vorlägen (vgl. zum Maßstab § 3a Satz 4 UVPG, § 4a Abs. 2, Abs. 4 UmwRG). Soweit sie auf einen Storch und Kraniche im maßgeblichen Gebiet verweisen, setzen sie sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung bzw. der UVP habe die nunmehr von den Antragstellern behauptete und nicht näher belegte Information zur Sichtung eines Storchs nicht vorgelegen, so dass die Nichtberücksichtigung auch nicht verfahrensfehlerhaft sein könne. Mit diesen - der Rechtsprechung des Senats entsprechenden (vgl. Beschl. v. 25.2.2014 - 12 LA  97/13 -, BauR 2014, 983, juris) - Erwägungen setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Gleiches gilt mit Bezug auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Kranich, es seien erheblich weniger Individuen gesichtet worden, als nach den Vollzugshinweisen des NLKWN zum Nachweis für Gastvogelarten gefordert werde (vgl. auch Faunistischer Fachbeitrag zum potentiellen Windpark im Bereich AA., Gemeinde Z., Teil II, Gastvögel, S. 6 ff., 13 f.). Auch dem setzen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde Hinreichendes nicht entgegen. In dem Faunistischen Fachbeitrag zum potentiellen Windpark im Bereich AA., Gemeinde Z., Teil II, Gastvögel, S. 10, 15, heißt es in Bezug auf den Kranich weiter:

„Ähnlich (Anm. hier: wie bei dem zuvor behandelten Singschwan) verhält sich die Situation für den Kranich, der an einzelnen Untersuchungsterminen im März 2011 auf den Ackerflächen beidseitig des AH. mit max. 28 Individuen nach Nahrung suchte, während des Herbstzuges fehlen Nachweise für das Untersuchungsgebiet. Zu den bevorzugten Nahrungshabitaten des Kranichs zählen die weiter nördlich außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegenen Feuchtgrünlandflächen. Für diesen Bereich konnten mehrfach größere Kranich-Ansammlungen von teils mehreren hundert Exemplaren registriert werden. Die Schlafgewässer befinden sich in größerer Entfernung zum Untersuchungsgebiet im AB. (vgl. auch Lehn & Krüger 2009).

Das ca. 3 km nordöstlich des Untersuchungsgebiets gelegene AB. ist nach AI. (2009) der gegenwärtig westlichste Rastplatz des Kranichs in Deutschland; seit 2005 rasten im AB. und seiner Umgebung regelmäßig im Frühjahr und im Herbst mehrere hundert Kraniche über längere Zeit, so dass gemäß Krüger et al. 2010 eine mindestens lokale Bedeutung anzunehmen wäre. Die bei Lehn & Krüger (2009) dargestellten Nahrungsflächen für den Kranich umfassen auch den nördlichen Bereich des Untersuchungsraumes. Die vorliegende Untersuchung bestätigt die Nutzung beidseitig des AJ. als Nahrungsflächen für den Kranich. Es liegen ausschließlich Beobachtungen von max. 28 Individuen während des Heimzuges vor; diese Anzahl liegt deutlich unterhalb des Mindestkriteriums zur Einstufung einer lokalen Bedeutung. Für den Herbst fehlen entsprechende Nachweise für von Kranichen im Untersuchungsgebiet. Nach Lehn & Krüger (2009) befindet sich die Potenzialfläche für die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Flugrouten zwischen den Schlafplätzen des Kranichs im AB. und den Nahrungsflächen in der Umgebung. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung konnten ebenfalls keine über das Gebiet hinweg ziehende Kraniche festgestellt werden.“

Das Vorbringen der Antragsteller zieht diese Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel.

Ausweislich des Umweltberichts sind auch die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Sperber ermittelt, beschrieben und bewertet worden. Auf S. 37 des Umweltberichts (und auch dessen zum Genehmigungsantrag ursprünglich eingereichten Entwurfsfassung vom 10. August 2012; vgl. im Übrigen auch S. 33 des Umweltberichts) heißt es:

„Die anlage- und betriebsbedingten Verlärmungen sowie visuellen Effekte … haben keine erheblich störenden Wirkungen auf den Sperber, da keine besonderen Empfindlichkeiten der Art gegenüber Windenergieanlagen bekannt sind. Gleichfalls ist die Wahrscheinlichkeit einer bau- oder betriebsbedingten Kollision mit Windenergieanlagen für den Sperber aufgrund seiner relativen Strukturungebundenheit als gering anzusehen. In der deutschen Schlagopferkartei an Windenergieanlagen (DÜRR 2012a) ist der Sperber mit vier Funden relativ selten betroffen, was vermutlich mit der Lebensweise und speziell der Jagdstrategie der Art zusammen hängt, die vorwiegend als Überraschungsjäger unter Ausnutzung von Deckung, z.B. im Bereich von Gehölzen, also relativ niedrig über dem Boden, Vögel jagt.“

Die Antragsteller legen nichts dar, was geeignet wäre, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Soweit sie auf „zahlreiche weitere geschützte Arten der Avifauna, die selbstverständlich alle in diesem Lebensraum jagen“, verweisen, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Soweit die Antragsteller weiter auf das „Schutzgut Wald“ verweisen und meinen, es liege keine detailreiche Bewertung vor, lässt sich dieses Vorbringen mit Blick auf den Umweltbericht, der - wie das Verwaltungsgericht bereits auf S. 18 des angefochtenen Beschlusses angemerkt hat - hierzu Ausführungen enthält (S. 17 f., 23 f.), nicht nachvollziehen. Der Umweltbericht setzt sich auch mit erhobenen Bedenken gegen eine Errichtung von Windenergieanlagen an Waldrändern auseinander (s. etwa S. 32) und nimmt eine Einzelfallbetrachtung zu den unterschiedlichen im Untersuchungsraum festgestellten Arten vor. In Bezug auf die - von den Antragstellern konkret bezeichnete - Fledermaus finden sich ausführliche Angaben zu der Erfassung, der Bewertung und der Konfliktanalyse auch in Bezug auf die Windenergieanlage 15 (S. 40 ff., 46 des Umweltberichts und Faunistischer Fachbeitrag zum potenziellen Windpark im Bereich AA., Gemeinde Z., Teil III: Fledermäuse). Es werden nächtliche Abschaltzeiten an allen 15 Standorten im Zeitraum der letzten Augustdekade und der beiden ersten Septemberdekaden (S. 63 des Umweltberichts), ein Monitoring für die aus Sicht des Umweltberichts mit einer Prognoseunsicherheit behafteten Zeiträume (zweite Aprilhälfte, 1. und 2. Augustdekade und 3. Septemberdekade, S. 64 des Umweltberichts) und eine Kompensation für einen Verlust von nachweislichen Jagdhabitaten der Breitflügelfledermaus (S. 69 f. des Umweltberichts) empfohlen, die der Antragsgegner unter IV. Auflagen in Nr. 52 ff. verfügt hat. Dass die zugrunde liegenden Einschätzungen nach dem vom Gericht (zumal auf - wie hier - Rechtsschutzgesuche von Nachbarn) anzulegenden Maßstab zu beanstanden wären, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Ebenso wenig haben sie dargelegt, dass und ggf. aus welchen Gründen im Einzelnen das Schutzgut Wald über das im Umweltbericht erfolgte Maß hinaus zu schützen wäre. Zu alldem ist dem Senat auch nichts ersichtlich.

Auch soweit die Antragsteller ab S. 12 ihrer Beschwerdebegründung eine Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Genehmigung und eine Rechtsverletzung geltend machen, genügt ihr Vorbringen weitgehend nicht den Darlegungsanforderungen. Zu der Frage, ob die Antragsteller unzulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt sind, hat das Verwaltungsgericht ab S. 23 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:

„Die eher pauschale Einschätzung der Antragsteller, das Schallprognosegutachten erweise sich in vielen Punkten als unsicher, teilt die Kammer nicht. Wie bereits ausgeführt bedarf es nach Nr. 2.3 der TA Lärm bei der Auswahl der Immissionspunkte nur einer Berücksichtigung der Orte, an denen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, keineswegs dagegen einer Berücksichtigung aller Wohnhäuser. Ebenso wenig zutreffend ist die nicht näher substantiierte Behauptung, vorhandene Stallbauten, Biogas- oder Mastanlagen seien nicht berücksichtigt worden. Mit ergänzender Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 (Bl. 91 GA) hat die IEL GmbH ausgeführt, dass die Biosgasanlage am AK. aufgrund einer Entfernung von 650 m zum nächstgelegenen Immissionspunkt IP 19 keine immissionsrelevante Vorbelastung hervorruft. Hinsichtlich der Mastställe AL. 12 und AM. Str. 43 hat die IEL GmbH mit ergänzender Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 (Bl. 87 GA) näher ausgeführt, dass die von den Mastställen ausgehenden Immissionen - im Wesentlichen das Ein- und Ausstallen der Tiere während der Nachtzeit - als „seltenes Ereignis“ im Sinne der TA Lärm unberücksichtigt bleiben können, da insoweit die Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten werden. Hinsichtlich der bestehenden Lüftungsanlagen (mit Ausnahme der Mastanlage AE.) geht das Gutachten nach Durchführung eigener Messungen nachvollziehbar davon aus, dass die hierdurch verursachten Immissionen vernachlässigbar sind (vgl. Seite 9 des schalltechnischen Gutachtens).

Soweit die Antragsteller geltend machen, in der schalltechnischen Begutachtung sei der „Betrieb AN.,“ - gemeint ist möglicherweise die Firma AO. (AM. Straße 36) -, der sich südlich des geplanten Windparks und nördlich der AP. Straße befindet, nicht als Vorbelastung berücksichtigt worden, mag dies zutreffen (vgl. dazu Seite 7 ff. des schalltechnischen Gutachtens). Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, dass selbst bei Annahme einer höheren Vorbelastung mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu rechnen ist. Der Betrieb befindet sich östlich des Immissionspunktes IP 09 und etwa in der Mitte zwischen den Immissionspunkten IP 8 und 10, an denen die an diesen Immissionspunkten bisher angenommene Vorbelastung 27,8 (IP 08), 24,1 (IP 09) bzw. 20,6 dB(A) (IP 10) beträgt und die errechnete Gesamtbelastung mit nur 38,5 (IP 08), 39,4 (IP 09) bzw. 32,3 dB(A) (IP 10) deutlich unter den dort maßgeblichen Immissionsrichtwerten von 45 (IP 08 und 09) bzw. 40 (IP 10) dB(A) liegen.“

Mit diesen Erwägungen setzen sich die Antragsteller im Rahmen ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie legen auch nicht substantiiert dar, dass die Feststellungen in dem Schalltechnischen Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von 15 Windenergieanlagen am Standort AQ. der IEL GmbH vom 25. Mai 2012 unzutreffend wären, der Schallimmissionspegel durch den Betrieb von Lüftungsanlagen an im Untersuchungsgebiet befindlichen Mastställen sei - wie orientierende Messungen ergeben hätten - an den maßgeblichen Immissionspunkten vernachlässigbar (S. 9 des Gutachtens, Ausnahme Maststall „AE.“, dazu u.a. bereits S. 9 dieses Beschlusses). Soweit sie meinen, es müssten neben den Ein- und Ausstallvorgängen auch die Anlieferung von Futter, Reinigungs- und Säuberungsmaßnahmen sowie ein in den Raum gestelltes mögliches „Vorgreifen“ von Tieren berücksichtigt werden, von „seltenen Ereignissen“ im Sinn der TA Lärm könne nicht ausgegangen werden, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dies eine dem Betrieb der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen entgegenstehende bzw. entgegenzuhaltende Vorbelastung darstellen könnte. Ist - wie hier infolge der Auflage in IV. Nr. 7 des angefochtenen Genehmigungsbescheids - sichergestellt, dass die Windenergieanlagen selbst die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts einhalten, führt ihr Lärmbeitrag nicht dazu, dass der ggf. von anderen Anlagen für seltene Ereignisse jedenfalls einzuhaltende Immissionsrichtwert von 70 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts in erheblicher Weise überschritten wird. Sollten - wie die Antragsteller geltend machen - die im Untersuchungsgebiet befindlichen Mastställe ihrerseits tatsächlich an mehr als 10 Tagen bzw. Nächten eines Kalenderjahrs oder an mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und 6.2 TA Lärm nicht einhalten (bei mehreren Anlagen gilt nach Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm grundsätzlich eine Zumutbarkeitsschwelle von 14 Kalendertagen), handelte es sich hierbei um einen nicht den Vorgaben entsprechenden Stallbetrieb. Dieser kann nicht der Beigeladenen als Betreiberin der Windenergieanlagen entgegengehalten werden.

Soweit die Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 20 des angefochtenen Beschlusses zu der Frage einer optischen Beeinträchtigung beanstanden, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Ausführungen. Sie befassen sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, bei den festzustellenden Abständen zwischen den geplanten Windenergieanlagen und der berücksichtigungsfähigen Wohnbebauung könne in der Regel und mangels Darlegung besonderer Einzelfallumstände eine beherrschende Dominanz und eine optisch bedrängende Wirkung nicht angenommen werden. Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen, legen die Antragsteller auch mit ihrer Beschwerde nicht dar. Soweit sie auf ein von einem der Antragsteller betriebenes, auch für Touristen interessantes Weinfeld verweisen, folgen daraus nicht ohne weiteres besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten. Es ist etwa weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieses z.B. eine schutzwürdigere Nutzung als eine Wohnnutzung darstellt. Auch soweit die Antragsteller auf die Frage der Standsicherheit verweisen, ergeben sich aus ihren Ausführungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend - und ohne dass die Antragsteller diese Feststellung mit ihrer Beschwerde in Zweifel gezogen hätten - ausgeführt hat, kommt das Gutachten von AR. vom 12. Dezember 2011 „Standsicherheitsuntersuchung der Böschung im Sandabbau Z. zum Windpark AA. hin und Abschätzung der Rückgriffweite bei einem Schadensfall“ (Beiakte H, Abschnitt 16.3 der Antragsunterlagen) auf S. 4 zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit auch der Windenergieanlagen 13 und 14 trotz des Sandabbaus nicht gefährdet ist.

Soweit die Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (am 21. Juli 2014) neue Beschwerdegründe vorgetragen haben, sind diese schon aus formalen Gründen nicht berücksichtigungsfähig. Sie führen im Übrigen auch in der Sache nicht zu ernstlichen Zweifeln. Der Senat sieht sich insoweit lediglich zu folgenden weiteren Ausführungen veranlasst: Soweit die Antragsteller etwa im Schriftsatz vom 26. August 2014 (Bl. 367 GA) bemängeln, es sei nicht erkennbar, mit welchem Wert die Stallanlage AS. betrachtet werde, die Annahme des Antragsgegners, weil die Stallanlage nicht im Schallleistungsprognosegutachten enthalten sei, sei sie nicht zu laut, sei nicht ausreichend, geht dies am Schalltechnischen Gutachten der IEL vom 25. Mai 2012 vorbei. Danach (S. 9 unter 7.4) wurden die in der Übersichtskarte des Anhangs zum Gutachten eingetragenen Mastställe einbezogen (darunter auch die Stallanlage Brunnenberg), wurden - wie bereits oben erwähnt - orientierende schalltechnische Messungen durchgeführt und wurde dabei festgestellt, dass der Schallimmissionspegel durch den Betrieb der Lüftungsanlagen an den maßgeblichen Immissionspunkten - mit Ausnahme des Stalls „AE.“ - vernachlässigbar sei. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, zieht das Vorbringen der Antragsteller das Ergebnis des Schalltechnischen Gutachtens des IEL nicht durchgreifend in Zweifel.

Auch die Ausführungen der Antragsteller zu einer FFH-Gebietsunverträglichkeit (Schriftsätze v. 26.8.2014, Bl. 368 GA, v. 17.9.2014, Bl. 408 GA, u. v. 24.11.2014, Rs. 443 GA) führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit. Wie sich dem Umweltbericht (S. 6) entnehmen lässt, ist nördlich des Geltungsbereichs (gemeint wohl des Bebauungsplans Nr. 48 „Windpark AA.“) in ca. 1,2 km Entfernung ein FFH-Gebiet mit der landesinternen Nummer 220 „AT.“ dargestellt. Das Gebiet wurde ausgewählt zur Verbesserung der Repräsentanz von Lebensräumen einer Fischart (des Flussneunauges) im Naturraum Ostfriesische Geest. Dass dieses Erhaltungsziel durch das hier in Rede stehende Vorhaben beeinträchtigt werden könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Antragsteller weiter meinen, das AB. und das AU. müssten den Schutzstatus eines FFH-Gebiets haben, ist weder dargetan noch erkennbar, dass die gesteigerten Voraussetzungen für die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Schutzgebiets vorliegen, insbesondere die bisherigen Schutzgebietsausweisungen sachwidrig wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229, juris).

Entgegen der Darstellung der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 17. September 2014 (S. 4 = Bl. 409 GA) wurde auch die Beeinträchtigung des Schutzguts Boden geprüft und im Umweltbericht als „weniger erheblicher Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung“ bewertet und dargestellt (S. 49, 60 des Umweltberichts). Soweit die Antragsteller (in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2014, Bl. 426 GA) meinen, die zahlreichen Auflagen im Genehmigungsbescheid machten deutlich, dass das Vorhaben erhebliche Einwirkungen auf die Umwelt mit sich brächte und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, ist (wie bereits zuvor in Bezug auf den Gesichtspunkt „Lärm“, s. bereits S. 12 dieses Beschlusses) weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, dass der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum dadurch überschritten hat, dass er die Möglichkeiten von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt und verfügt hat (vgl. auch § 3c Satz 3 UVPG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1  GKG und Nr. 19.2, 2.2.2 sowie 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).