Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.09.2020, Az.: 12 ME 29/20

Biotopschutz; Brandschutz; Brandschutz, besondere Anforderungen an; Futtergrundlage; Hähnchenmast; Hähnchenmastanlage; Landwirtschaft; Tierhaltung; Tierhaltung, landwirtschaftliche

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.09.2020
Aktenzeichen
12 ME 29/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.12.2019 - AZ: 4 B 2809/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Ermittlung des Futterflächenbedarfs, den eine Tierhaltung hat, die als im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben verwirklicht werden soll, kann allein darauf abgehoben werden, in welchem Umfang ein Futteranbau Flächen erfordern würde, der nur den Energiebedarf der Tiere zu decken bestimmt ist.

Es ist weder erforderlich noch zulässig, den Träger eines Vorhabens landwirtschaftlicher Tierhaltung durch eine Auflage zu verpflichten, das für die bauplanungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich erforderliche Futterproduktionspotenzial auch tatsächlich zum Anbau von Tierfutter einzusetzen.

Die nach § 14 Satz 1 NBauO gebotene Rettungsmöglichkeit für Tiere ist bereits gegeben, wenn Fluchtwege ausreichender Beschaffenheit vorhanden sind und der Tierhalter sowie die Feuerwehr hinreichend Zugang zu den zur Tierhaltung bestimmten Räumen haben, um ggf. Versuche einer Austreibung oder Entfernung der Tiere zu unternehmen.

Bei der Heranziehung des Critical-Load-Konzeptes zur Beurteilung der Frage, ob gesetzlich geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt werden, dürften Zuschläge zu den im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen maßgeblichen Critical Loads vorzunehmen sein.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 17. Dezember 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Änderungsgenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. April 2019 in der Fassung vom 27. November 2019 wird wiederhergestellt, soweit sich der Widerspruch gegen die Nebenbestimmung richtet, durch die dem Beigeladenen zu 1) aufgegeben wurde, die vorwiegende Futtergrundlage in Form von Weizen und Mais auf seinen Flächen selbst herzustellen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die weiter gehende Beschwerde des Beigeladenen zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Sofortvollzug einer dem Beigeladenen zu 1) erteilten immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Erweiterung seiner Hähnchenmastanlage um zwei Ställe zu je 42.500 Tierplätze auf insgesamt 164.000 Tierplätze sowie zur Errichtung von Nebenanlagen.

Der Antragsteller ist ein in Niedersachsen ansässiger und vom Umweltbundesamt als Umweltvereinigung anerkannter eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigem Aufgabenbereich unter anderem die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit gehören.

Der Beigeladene zu 1) betreibt eine sich seit Generationen im Familienbesitz befindliche Landwirtschaft. Sein Betrieb am streitgegenständlichen Standort umfasste bisher 79.000 Hühnermastplätze und 1.850 Schweinemastplätze. Die Schweinehaltung hat er jedoch seit dem 1. Juli 2018 an den Landwirt E. verpachtet, mit dem zusammen er über die F. GmbH & Co. KG eine bislang als nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert betrachtete Biogasanlage betreibt.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beigeladene zu 1) dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt hat, den der Antragsteller durch Widerspruchsschreiben vom 10. Mai 2019 (Bl. 90 f. der Gerichtsakte – GA –) und konkludente Erweiterung seines Widerspruchs in Gestalt der erstinstanzlichen Antragstellung (vgl. Bl. 597 GA) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2019 (Bl. 36 ff. GA) in der Fassung der zu Protokoll des Verwaltungsgerichts erklärten Verfügung vom 27. November 2019 (Bl. 596 [Rückseite], fünfter Absatz, GA) erhoben hatte. Dieser Bescheid war seinem Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten am 11. April 2029 zugegangen (vgl. Bl. 4 GA). Die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides ordnete die Antragsgegnerin bereits in dessen Ursprungsfassung an (vgl. Bl. 37 und 73 GA) und wiederholte eine solche Anordnung später unter dem 27. November 2019 (Bl. 578 ff. GA).

Das Verwaltungsgericht hat seine angefochtene Entscheidung vom 17. Dezember 2019 im Wesentlichen begründet wie folgt:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei gemäß § 2 UmwRG zulässig.

Der Antrag sei auch begründet. Dies folge aus der unzutreffenden Einordnung des Vorhabens als durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 i. V. m. § 201 BauGB privilegiert. Als nicht privilegiertem Vorhaben stehe seiner Genehmigungsfähigkeit aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB entgegen. Gemäß § 201 BauGB sei Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuchs u. a. eine Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne. Für die von der Norm geforderte überwiegende Ernährung von 164.000 Hühnern pro Mastzyklus bei 7,4 jährlichen Mastdurchgängen bedürfe es nach summarischer Prüfung der Kammer unter Berücksichtigung der örtlichen Anbauverhältnisse jedenfalls nicht weniger als 288,6 ha Anbaufläche, die dem Beigeladenen zu 1) nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stünden. Die von der Antragsgegnerin und der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen vorgelegte Flächenbedarfsberechnung (vgl. Bl. 456, 586 GA), die einen Bedarf von 236,7 ha ausweise, vermöge nicht zu überzeugen.

Zum Betriebsablauf gebe der Beigeladene zu 1) an, dass die Hühner mit einem Gewicht von 45 g eingestallt werden sollten. 25 % bis 29 % der Tiere würden im Mittel innerhalb von 32 bis 33 Tagen auf das Gewicht von 1.860 g bis 2.000 g gemästet und ausgestallt. Die verbleibenden 71 % bis 75% der Tiere würden im Alter von 42 Tagen bei einem Mastendgewicht von etwa 2.800 g ausgestallt. Zwischen den Durchgängen würden die Ställe etwa sieben Tage gereinigt. In der Regel würden bei einer Belegdauer von 42 Wochen damit 7,4 Mastdurchgänge pro Jahr erreicht.

In der als Anlage 4 (Bl. 456 GA) vorgelegten Bedarfsberechnung sei hiernach bereits der Bedarf der Tiere unzutreffend berechnet.

(1) In der Tabelle seien 51.000 Stellplätze für Tiere, die nicht länger als 28 Tage in der Mast verblieben, eingetragen und 113.000 Stellplätze für Tiere, die länger als 39 Tage eingestallt seien. Der Beigeladene zu 1) habe einen Vorgriff von 25 % bis 29% der Tiere angegeben, wohingegen die LWK offenbar von etwa 31% ausgehe. Woher dieser Wert stamme, sei nicht ersichtlich. Um auf der sicheren Seite zu sein, erscheine es jedenfalls geboten, kalkulatorisch von einem Vorgriff von 41.000 Tieren pro Durchgang, d. h. 25 %, auszugehen. Weiterhin würden diese Tiere nicht bis zum 28. Tag ausgestallt, sondern am 32. oder 33. Masttag.

Unterstelle man im Übrigen die Richtigkeit der in der Tabelle hinterlegten Werte betrage der aus den insoweit berichtigten Eingaben folgende Gesamtbedarf 32.021.000 MJ ME.

(2) Zweifel an der Berechnung der LWK könnten allerdings erhoben werden, weil nicht ohne weitere Informationen zu verstehen sei, wie ein am 32. Masttag 1.900g wiegendes Huhn mit weniger als 30% zusätzlicher metabolisierbarer Energie (413:7,4 MJ ME statt 323:7,4 MJ ME) sein Gewicht um 50% erhöhen könne, obwohl zugleich der eigene Energieerhaltungsbedarf des Tieres mit steigender Lebendmasse zunehmen dürfte.

(3) Um aus dem Energiebedarf auf die erforderliche Fläche zu schließen, sei es nötig, die Flächenleistung zumindest anhand von Durchschnittswerten näherungsweise zu bestimmen. Auch hier seien die Angaben der LWK Niedersachsen nicht plausibel. Zweifel bestünden insoweit hinsichtlich der Angaben zum Maisertrag. Der Wert von 83 dt TM (Dezitonnen Trockenmasse) beruhe, soweit ersichtlich, darauf, dass die LWK von dem Gewicht des Durchschnittsertrags von 98,8 dt/ha aus den Jahren 2011-2016 in der Region Hannover Wassergehalt und Ernteverluste subtrahiert habe, um die Trockenmasse zu ermitteln, für die der Energiegehalt von 16,02 MJ ME angesetzt werden könne. Aus der von der LWK vorgelegten Tabelle, die den Wert von 98,8 dt/ha enthalte, werde jedoch ersichtlich, dass es sich hierbei um den Wert für „KMais/CCM“ handelt, die Spindel der Pflanze somit noch im „Corn-Cob-Mix“ enthalten sei. Dieses könne zwar auch in der Hähnchenmast eingesetzt werden, erreiche dort aber in der Trockenmasse nur einen Wert von 13,1 MJ ME/kg bis 14,8 MJ ME/kg gegenüber 15,6 MJ ME (nicht 16,02 wie die LWK angebe) bei Körnermais in der Trockenmasse.

Auch hier sei von einem vernünftig agierenden Landwirt zu verlangen, dass er sich mit seiner Kalkulation auf der sicheren Seite bewege. Lege man daher den konservativen Energiegehaltswert von 13,1 MJ ME/kg TM an, liege der Energieertrag von Mais pro Hektar bei 108.730 MJ ME und der Durchschnittsertrag pro Hektar bei 105.341 MJ ME. Bei einem Gesamtenergiebedarf von 32.021.000 MJ ME liege der Flächenbedarf bei mindestens 304 ha. Ziehe man die Masse und den Energiegehalt der Spindeln hingegen ganz ab, da diese in der Regel nicht an Hühner verfüttert würden, falle der Flächenbedarf noch höher aus.

(4) Die dem Beigeladenen zu 1) dauerhaft zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen reichten nicht aus, um diesen Bedarf zu decken. Der Beigeladene sei nach seinen Angaben Eigentümer von 100,23 ha Ackerland. Hinzu kämen Pachtflächen in einem Umfang von rund 286,75 ha. Gehe man davon aus, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2020 über den Widerspruch entscheide, so verfüge der Beigeladene zu 1) ausweislich der von ihm vorgelegten tabellarischen Aufstellung über Pachtflächen im Umfang von nur 64,41 ha mit einer Restvertragslaufzeit von über 10 Jahren. Nur ein einziger Vertrag habe eine Laufzeit bis 2031. Damit entspreche keiner der Pachtverträge der Vorgabe des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, juris, Rn. 119), wonach regelmäßig eine Restlaufzeit von 15 Jahren zu fordern sei.

(5) Auch zugunsten des Beigeladenen zu 1) unterstellte 320,4 ha landwirtschaftlicher Fläche reichten für eine hälftige Futtergrundlage nicht aus. Denn von diesen 320,4 ha stünden 34,5 ha der Tierfutterproduktion nicht zur Verfügung, weil auf ihnen Inputmaterial für die Biogasanlage erzeugt werden müsse. Zwar genüge es nach der sogenannten abstrakten Betrachtungsweise, dass die entsprechenden Futtermittel auf den genannten Flächen erzeugt werden könnten; auf den tatsächlichen Einsatz der Futterpflanzen als Futter im eigenen Betrieb komme es dagegen nicht an. Diese Betrachtungsweise befreie jedoch nicht davon, die landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich zur Erzeugung von für die konkrete Art der Tierhaltung geeigneten Futterpflanzen anzubauen. Es sei vielmehr gerade erforderlich, dass zum landwirtschaftlichen Betrieb ausreichend landwirtschaftliche Flächen gehörten, auf denen Tierfutter tatsächlich auch erzeugt werden könne. Dies sei nicht der Fall, wenn für den Anbau auf den betreffenden Flächen nach dem Betriebskonzept bereits eine anderweitige langfristige Zweckbestimmung vorliege. Eine belastbare Angabe dazu, wieviel Anbaufläche für den Input in die Biogasanlage vorgehalten werden müsse, liege nicht vor. Die durch die LWK mitgeteilte Zahl stelle sich jedoch als noch belastbarste Größe dar und werde für die Entscheidung im Eilverfahren zugrunde gelegt.

(6) Eine Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Hähnchenstalles nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide nach summarischer Prüfung aus. Dies gelte bereits deshalb, weil der Stall mit Blick auf die Bodenversiegelung öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, nämlich etwa Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, beeinträchtige. Jedenfalls aber liege in seiner Errichtung eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB

(7) Der Antragsteller könne sich auf diese Rechtsverletzung berufen. Es handele sich um einen Verstoß gegen Vorschriften, die gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG für die Entscheidung von Bedeutung seien. Sie berührten auch die Belange, die zu den Zielen gehörten, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördere, nämlich die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege. Es handele sich bei der Frage der Privilegierung eines Vorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb in Abgrenzung zur gewerblichen Tierhaltung nicht nur um eine rein bauplanungsrechtliche Frage. Es komme vielmehr darauf an, ob die öffentlichen Belange, die dem Vorhaben im Falle einer fehlenden Privilegierung entgegengehalten würden, umweltbezogen seien. Sei dies der Fall, könne die Vereinigung geltend machen, die Behörde habe mangels zutreffender Beurteilung der Privilegierung des Vorhabens zu Unrecht angenommen, eine Beeinträchtigung des Belanges sei für die Zulässigkeit des Vorhabens unschädlich. Dies gelte auch für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dieses Tatbestandsmerkmal verfolge nämlich den Zweck, den Außenbereich zum Zwecke eines ressourcenschonenden Umgangs mit Grund und Boden und [wegen] der erheblichen Bedeutung des Außenbereiches für den Umweltschutz vor baulicher Inanspruchnahme zu schützen.

Gegen den ihm am 22. Januar 2020 (Bl. 766 GA) zugestellten Beschluss der
Vorinstanz hat der Beigeladene zu 1) am 3. Februar 2020 Beschwerde eingelegt (Bl. 773 GA) und dieses Rechtsmittel am Montag, den 24. Februar 2020, begründet (Bl. 783 ff. GA).

Der Beigeladene zu 1) beantragt (Bl. 784 GA),

unter Abänderung des Beschlusses der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Dezember 2019 (Az.: 4 B 2809/19) den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) für begründet (Bl. 862 GA).

Der Antragsteller beantragt (Bl. 867 GA),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigelade zu 2) stellt keinen Antrag und beteiligt sich nicht aktiv an dem Beschwerdeverfahren (Bl. 865 GA).

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. Dezember 2019 ist zulässig und weitgehend begründet.

Mit seinen im Rahmen der zulässigen (1.) Beschwerde fristgerecht dargelegten Beschwerdegründen hat der Beigeladene zu 1) die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts entkräftet (2.). Die deshalb veranlasste (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2019 - 12 ME 105/18 -, BauR 2019, 1136 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 27) beschwerdegerichtliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers nach Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und weitgehenden Ablehnung des Eilantrages (3.).

1. Die gegen die Zulässigkeit der Beschwerde erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.

a) Der Antragsteller meint, die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) sei unzulässig, weil dieser mit seinen auf eine „neue Vertrags- und Flächenkulisse“ gestützten Beschwerdegründen einen vollständig neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt in das Verfahren einbringe und dem Beschwerdegereicht quasi erstinstanzliche Prüfungen abverlange, die diesem nicht oblägen. In welchem Zusammenhang dies mit welcher der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde stehen soll, führt er allerdings nicht näher aus. Regelmäßig sind dagegen die Folgen prozessualer Präklusion kein Problem der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit eines Rechtsbehelfs. Unabhängig davon, vermag das Vorbringen des Antragstellers aus zwei Gründen nicht zu überzeugen.

Zum einen ist grundsätzlich – d. h. abgesehen von Fällen des Rechtsmissbrauchs – bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist der Vortrag neuer Tatsachen auch im Verfahren über sogenannte Darlegungsbeschwerden prozessual zulässig (vgl. zum Meinungsstand: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rnrn. 81 ff.). Dementsprechend hat der beschließende Senat etwa einen Ergänzungsbescheid, in dem die Begründung eines Verwaltungsaktes in erheblichem Umfang verändert worden war, für im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig gehalten, wenn das Ergehen dieses Bescheides innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen worden war und der Bescheid zudem binnen dieser Frist äußere Wirksamkeit erlangt hatte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.5.2018 - 12 ME 25/18 -, RdL 2018, 275 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 31.). Dabei hat der Senat nicht darauf abgehoben, ob der neue Sachverhalt erheblichen zusätzlichen Prüfungsaufwand auslöste. Der von dem Antragsteller angeführte (Bl. 868 GA) Passus aus dem Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2019 - 12 ME 169/19 - steht dagegen in einem anderen rechtlichen Zusammenhang. Denn er betrifft nicht die Zulässigkeit neuen Vorbringens binnen der Beschwerdebegründungsfrist, sondern diejenige der Nachholung von (bereits erstinstanzlich) versäumten Antragsänderungen im Verfahren über Darlegungsbeschwerden. Außerdem ist auch dort die Aussage, dass dem Beschwerdegericht keine quasi erstinstanzlichen Prüfungen oblägen, mit der Einschränkung „im Grundsatz“ versehen.

Zum anderen wurde im vorliegenden Falle dem Beschwerdegericht – anders als der Antragsteller meint – kein „vollständig neuer“ Sachverhalt unterbreitet. Denn durch die Vorlage von Verträgen mit nunmehr längerer Pachtdauer für bereits zuvor als gepachtet benannte Flächen und über die Pachtung zusätzlicher Flächen sind lediglich hinsichtlich eines Teils der Voraussetzungen für eine bauplanungsrechtliche Privilegierung des umstrittenen Vorhabens im Außenbereich neue Tatsachen vorgetragen worden.

b) Der Antragsteller ist der Auffassung, der Zulässigkeit der Beschwerde stehe zudem entgegen, dass ein Rechtsmittel unzulässig sei, wenn es von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werde (Bl. 1002 GA). Eine Berücksichtigung der „neuen Pachtverträge“ finde aber nur statt, wenn diese in den Widerspruchsbescheid einbezogen würden, was nicht geschehen sei. Dem ist schon nicht zu folgen, weil die Berücksichtigung der „neuen Pachtverträge“ bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens (hier: Widerspruchsverfahrens) lediglich voraussetzt, dass diese Pachtverträge in das Widerspruchsverfahren – nicht den Widerspruchsbescheid – Eingang finden. Von Letzterem kann hier aber ohne weiteres ausgegangen werden, da die Verträge der Antragsgegnerin bereits vorliegen (vgl. Bl. 976, letzter Absatz, GA). Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass der Beigeladene zu 1) – und nur auf diesen kommt es an – seine Beschwerde an die außerprozessuale Bedingung gebunden hätte, dass die Pachtverträge künftig in den Widerspruchsbescheid einbezogen werden. Die Auffassung des Antragstellers, dass einzelne bestehende Genehmigungshindernisse (hier eine unzureichende Flächenausstattung des Betriebes) im Widerspruchsverfahren nicht mehr behoben werden könnten, teilt der Senat nicht.

c) Schließlich meint der Antragsteller (Bl. 1020 GA), dass die „Änderung der Flächenausstattung“ nach Erteilung der Genehmigung sowohl eine Änderung der Genehmigung als auch ihrer Begründung darstelle, sodass eine Änderung des Bescheids vorliege, die nach der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit der Beschwerde führe.

aa) Zum einen ist hier noch kein auf die „Änderung der Flächenausstattung“ abhebender Widerspruchsbescheid ergangen. Zum anderen trifft es nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Beschwerde des Vorhabenträgers dann unzulässig ist, wenn sie auf Tatsachen gestützt wird, mit denen eine Änderung des Ausgangsbescheides durch den Widerspruchsbescheid erwirkt werden soll, durch die der Ausgangsbescheid dergestalt verändert werden würde, dass die Regelungsgehalte oder die Begründungen beider Bescheide inhaltlich nicht mehr übereinstimmten. Vielmehr überträgt (und überhöht) der Antragsteller auch insoweit Kriterien der Zulässigkeit von (erstinstanzlich versäumten) Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren auf die Zulässigkeit der Geltendmachung von Sachverhaltsänderungen.

bb) Unabhängig davon ist dem Antragsteller nicht in seinen hiernach unrichtig in den Kontext der Zulässigkeit der Beschwerde gestellten (vgl. Bl. 1011 [1012 ff.] GA) Ausführungen zu folgen, wonach die „Flächenausstattung“ der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegierten landwirtschaftlichen Vorhabens „Gegenstand der Genehmigung“ sei.

Voraussetzungen der Erteilung einer Genehmigung werden nämlich nur dann zum Gegenstand (einer Regelung) der Genehmigung, wenn die Fortdauer ihres Vorliegens als Genehmigungsinhalt oder Nebenbestimmung (vgl. §§ 12 BImSchG, 36 VwVfG) festgeschrieben wird. Eine solche Festschreibung ist hier hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung der der Bewirtschaftung des Beigeladenen zu 1) unterliegenden Flächen nicht feststellbar.

α) Sie ergibt sich nicht aus den folgenden – nach der unrichtigen Auffassung des Antragstellers Anordnungssätze darstellenden – Sätzen auf der Seite 2 der Ursprungsfassung des Bescheides (S. 2 = Bl. 37 GA, Mitte): „Die Flächenausstattung des landwirtschaftlichen Betriebes reicht aus, um mehr als 50 % des erforderlichen Futters erzeugen zu können. Die geplante Tierhaltung kann damit auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgen.“ Diese Sätze enthalten nämlich lediglich das Ergebnis der Prüfung von nicht in dem Bescheid festgehaltenen Tatsachen. Das folgt unter anderem im Umkehrschluss daraus, dass es im übernächsten Absatz auf der Seite 2 des Genehmigungsbescheides heißt, „Bestandteil der Genehmigung sind die unter II. aufgeführten, geprüften und mit dem Dienstsiegel der Region Hannover versehenen Antragsunterlagen“, und dass zu diesen Unterlagen (vgl. in Beiakte – BA – 2 vor Trennblatt 1) keine Auflistung der von dem Beigeladenen zu 1) bewirtschafteten Eigentums- und Pachtflächen zählt. Im Übrigen wäre für eine gesonderte „Zwischenfeststellung“ von Voraussetzungen der bauplanungsrechtlichen Privilegierung des Vorhabens weder eine Ermächtigungsgrundlage noch ein Bedürfnis vorhanden, weshalb sie in den Genehmigungsbescheid nicht hineingelesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. 11.12.2014 - BVerwG 3 C 6.13 -, BVerwGE 151, 129 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin – in untunlicher Weise – eingangs ihres Bescheides vom 8. April 2019 Anordnungssätze und Subsumtionsergebnisse nicht deutlich voneinander absetzte. Denn die Verortung einer Aussage im Aufbau eines Bescheides vor der Überschrift „Begründung“ bestimmt nicht notwendig ihre inhaltliche Qualität als Regelung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.10.2019 - 12 KS 127/17 -, juris, Rn. 182).

β) Aus der in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2019 zu Protokoll des Verwaltungsgerichts erklärten Nebenbestimmung (Bl. 596 [Rückseite], fünfter Absatz, GA), wonach dem „Antragsteller“ (gemeint ist der Beigeladene zu 1) aufgegeben wird, die vorwiegende Futtergrundlage von Weizen und Mais auf „seinen Flächen“ herzustellen, ergibt sich ebenfalls nicht, dass eine bestimmte „Flächenausstattung“ festgeschrieben wäre. Denn diese Bestimmung – deren Rechtmäßigkeit an dieser Stelle dahinstehen mag – lässt sich ohne weiteres dahin deuten, dass sie lediglich die jeweils einer Bewirtschaftung des Antragstellers unterliegenden Flächen in ihrer Gesamtheit betrifft. Die These des Antragstellers, die Bestimmung wäre ohne die Bezugnahme auf eine bestimmte „Flächenausstattung“ zu unbestimmt, ändert nichts daran, dass es hier an einer solchen Bezugnahme auf bestimmte Einzelflächen fehlt.

γ) Davon abgesehen kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass es geboten sei, eine bestimmte „Flächenkulisse“ zum Regelungsinhalt der Genehmigung zu machen, um das künftige Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen festzuschreiben und eine Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Denn nicht das Eigentum oder die Pacht bestimmter einzelner Flächen gehört zu den Voraussetzungen der bauplanungsrechtlichen Privilegierung des Vorhabens des Beigeladenen zu 1) als landwirtschaftlich, sondern hier nur das zum Zeitpunkt des Ergehens eines Widerspruchbescheides rechtlich gesicherte Mindestpotential einer Futterproduktion auf eigener betrieblicher Flächengrundlage. Deshalb ist nicht davon auszugehen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung müsse oder dürfe ihrerseits vom Bestand dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte des Beigeladenen zu 1) an bestimmten Einzelflächen abhängig gemacht werden. Wie belastend und praxisfern dies wäre, zeigt bereits die Überlegung, dass nach Festschreibung einer bestimmten „Flächenausstattung“ in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jede Änderung dieser „Flächenausstattung“ eine – womöglich wieder anfechtbare – Änderung der Genehmigung erforderlich machen würde – und zwar selbst dann, wenn sich durch mehrere zusammenhängende Transaktionen im Ergebnis die zur Verfügung stehende Gesamtfläche in ihrer Ertragskraft verbesserte oder vergrößerte. Zudem stünde die von dem Antragsteller für erforderlich gehaltene Bindung der Genehmigung an eine bestimmte „Flächenausstattung“ des Betriebes in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsnatur der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese ist nämlich kein Dauerverwaltungsakt, der rechtswidrig wird, wenn sich die Sach- oder Rechtslage (hier: die Zusammensetzung der dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen) nach ihrer Erteilung ändert (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1991 - BVerwG 7 B 102.90 -, RdL 1991, 153 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 3). Vielmehr ermächtigt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Behörde lediglich, Änderungen der Rechts- und Sachlage durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf Rechnung zu tragen (§§ 17, 21 BImSchG). Diese Systematik würde umgangen, wenn durch Nebenbestimmungen erreicht werden soll, dass selbst geringfügige Änderungen des der Genehmigung zugrundeliegenden bauplanungsrechtlich relevanten Sachverhalts die Gestattungswirkung der Genehmigung in ihrer Gesamtheit in Frage stellen. Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Einordnung eines Vorhabens als bauplanungsrechtlich privilegiert – mittelbar – Auswirkungen darauf haben kann (vgl. Krohn, in: Führ [Hrsg.], GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 58), ob von dem Vorhaben verursachte Immissionen zumutbar sind oder aber als geeignet betrachtet werden müssen, erhebliche Belästigungen hervorzurufen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), sodass sie als schädliche Umwelteinwirkungen gemäß den §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen können. Denn insoweit handelt es sich lediglich um denkbare Reflexwirkungen des Bauplanungsrechts auf den Immissionsschutzschutz. Solche Reflexwirkungen führen aber nicht dazu, dass die materiell-rechtlichen Maßstäbe für die Erforderlichkeit der Festschreibung der speziell dem Immissionsschutz dienenden Genehmigungsvoraussetzungen auf die bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu übertragen wären. Denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat keine materiell-rechtliche Konzentrationswirkung (vgl. Wasielewski, in: Führ [Hrsg.], GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 13 Rn. 56).

d) Es besteht auch kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Zulässigkeit der Beschwerde des Beigeladenen zu 1) und der von dem Antragsteller geltend gemachten Notwendigkeit, die „Flächenausstattung“ des Betriebes in ihren Einzelheiten durch Auslegung entsprechender Unterlagen zum Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen.

2. Mit seinen Beschwerdegründen hat der Beigeladene zu 1) die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts entkräftet.

a) Der Beigeladene zu 1) wendet sich gegen die oben unter I. 1. wiedergegebene Kritik des Verwaltungsgerichts an der Flächenbedarfsberechnung, die der angefochtenen Genehmigung zugrundelag, unter Hinweis auf Seiten 1 ff. der Stellungnahme der LWK Niedersachsen vom 20. Februar 2020 (Bl. 829 ff. GA). Hiernach sei nicht mit den Antragsangaben des Beigeladenen zu 1) über „Vorgriff“ und Ausstallungszeitpunkt gerechnet worden, weil sich diese Angaben nur auf dessen zwei geplante neue Ställe, nicht aber auf die zwei alten Ställe bezögen, bei denen ein entsprechendes Vorgehen zu einem Verstoß gegen § 19 Abs. 3 und Abs. 4 TierSchNutztV führen würde. Stattdessen sei eine Durchschnittsberechnung für alle vier Ställe vorgenommen worden und dabei zur Einhaltung der genannten Vorschrift von den seitens des Verwaltungsgerichts beanstandeten Eingangsgrößen ausgegangen worden. Die an die Stelle dieser Berechnung gesetzte Berechnung der Vorinstanz würde dagegen ein rechtswidriges Handeln des Beigeladenen zu 1) voraussetzen, weil [jedenfalls in den alten Ställen] die Vorgaben des § 19 Abs. 3 und Abs. 4 TierSchNutztV über die Besatzdichte nicht eingehalten werden könnten.

Diese Ausführungen sind überzeugend und führen zu einem ersten Grund für die rechtliche und fachliche Unverwertbarkeit der die Entscheidung der Vorinstanz tragenden gerichtlichen Selbstberechnung des Flächenbedarfs.

b) Der Beigeladene zu 1) beanstandet die oben unter I. 3. dargestellte Kritik der
Vorinstanz unter Hinweis darauf, dass nach Angaben der LWK Niedersachsen (Stellungnahme vom 20.2.2020, S. 6, = Bl. 833, erster Absatz, GA) gemäß einer Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik der in der Agrarstatistik angegebene Naturalertrag lediglich den Ertrag an Körnermais wiederspiegele, weil der Spindelanteil des CCM bereits bei der statistischen Erhebung abgezogen werde.

Die Richtigkeit dieser Darstellung bezweifelt der Antragsteller, der eine Vorlage entsprechender, den Sachverhalt dokumentierender Unterlagen erbittet (vgl. Bl. 852 GA).

Der Senat sieht indessen keine Veranlassung an der Richtigkeit der Angaben der LWK Niedersachsen über den Inhalt einer ihr erteilten amtlichen Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik über den Inhalt der Agrarstatistik zu zweifeln und – zumal im Eilverfahren – dem Beweisermittlungsersuchen des Antragstellers zu entsprechen. Er geht daher davon aus, dass das Verwaltungsgericht seiner auf den Spindelanteil des CCM bezogenen Kritik an der Flächenberechnung der Landwirtschaftskammer unrichtige tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt hat. Auch dies führt zur Unverwertbarkeit der auch insoweit einen nur vermeintlichen Fehler korrigierenden Flächenbedarfsberechnung der Vorinstanz.

c) Durch die im hiesigen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende und von dem Beigeladenen zu 1) dargelegte Verlängerung von Pachtlaufzeiten sowie Hinzupachtung weiterer Flächen hat sich auch die dritte Größe, die das Verwaltungsgericht unter I. 4. zur Bewertung der beabsichtigten Tierhaltung des Beigeladenen zu 1) herangezogen hat, verändert. Damit ist der Argumentation, von der die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz getragen wird, in allen wesentlichen Ausgangspunkten entkräftet und die daraus abgeleitete Annahme mangelnder bauplanungsrechtlicher Privilegierung des Vorhabens nachhaltig erschüttert.

3. Die dadurch veranlasste, eigene Prüfung des Begehrens des Antragstellers nach Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz durch das Beschwerdegericht führt zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber überwiegend unbegründet

a) Der Senat stellt Bedenken gegen die Zulässigkeit des Eilantrages zurück, die sich daraus ergeben, dass sich der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwar – wie geboten (vgl. etwa Beschl. v. 26.1.2018 - 12 ME 242/17 -, RdL 2018, 127 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 22) – auf einen Widerspruch gegen die Genehmigung vom 8. April 2019 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27. November 2019 bezieht, die Einbeziehung des Änderungsbescheides in den Widerspruch jedoch – soweit ersichtlich – lediglich auf konkludente Weise durch den in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2019 zu Protokoll des Verwaltungsgerichts gestellten prozessualen Antrag geschehen ist und – als eine den Verfahrensgegenstand bestimmende Erklärung – grundsätzlich denselben Formerfordernisse unterliegt, die gemäß § 70 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs gelten. Denn vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens des § 127a BGB, der Funktion des § 70 VwGO sowie aus Gründen prozessualer Waffengleichheit spricht viel dafür, dass der von einem Verwaltungsakt belastend betroffene Dritte auf zu Protokoll des Gerichts erklärte – und für wirksam gehaltene (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.1996 - BVerwG 4 B 254.95 -, NVwZ 1996, 906 f., hier zitiert nach juris, Rnrn. 10 f.) – Ergänzungen des Verwaltungsaktes in gleicher Form mit einer Ausweitung seines Rechtsbehelfs zu reagieren vermag. Im Übrigen gilt für die Einbeziehung der am 27. November 2019 verfügten Änderung des Bescheides keine einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.2.2019 - 12 ME 219/18 -, ZUR 2019, 429 ff. [BVerwG 27.11.2018 - BVerwG 9 A 8/17], hier zitiert nach juris, Rnrn. 10 und 39) und könnte daher der Antragsteller die Einbeziehung der Änderung vom 27. November 2019 in seinen Widerspruch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens jederzeit nachholen.

Gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers bestehen ansonsten keine durchgreifenden Bedenken. Die Geltendmachung von einzelnen Rechtverstößen, die möglicherweise nicht den Aufgabenkreis des Antragstellers berühren, führt nicht zur teilweisen Unzulässigkeit des Eilantrages (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 149 – zur ähnlichen Problematik der Rüge einer Verletzung nicht umweltbezogener Rechtsvorschriften sowie noch weiter gehend BVerwG, Beschl. v. 12.7.2018 – BverwG 7 B 15.17 – AbfallR 2019, 55 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 19 – am Ende).

b) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO ist überwiegend unbegründet.

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist – abgesehen von der Nebenbestimmung vom 27. November 2019, durch die dem Beigeladenen zu 1) aufgegeben wurde, die vorwiegende Futtergrundlage in Form von Weizen und Mais auf seinen Flächen selbst herzustellen (vgl. dazu unter II. 3. c) – nicht davon auszugehen, dass die Genehmigung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).

aa) Die unter dem 27. November 2019 (Bl. 578 ff. GA) erneuerte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer ausreichenden Begründung (§§ 80a Abs. 5 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versehen. Die inhaltliche Tragfähigkeit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Interessenabwägung ist dabei keine Anforderung an das formelle Begründungserfordernis (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2019 - 12 ME 105/18 -, BauR 2019, 1136 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 30).

bb) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, sein Widerspruch müsse aufgrund von Verfahrensfehlern Erfolg haben.

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (und seine Übergangsvorschriften) sind entgegen der Auffassungen des Antragstellers (Bl. 1020, vorletzter Absatz, GA) für die Beantwortung der Fragen, ob in der Unterlassung der Auslegung der ursprünglichen „Flächennachweise“ ein Verfahrensfehler lag und eine neue Auslegung der veränderten „Flächennachweise“ erforderlich ist, nicht einschlägig.

α) Das in Rede stehenden Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der 9. BImschV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 7.1.3.1 des Anhangs 1 in den Anwendungsbereich der 9. BImSchV und unterliegt damit gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 UVPG hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den verfahrensrechtlichen Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern nur den spezielleren Regelungen (vgl. § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV) der 9. BImschV (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.2016 - BVerwG 7 C 1.15 -, NVwZ-RR 2017, 229 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 14).

Da im vorliegenden Falle allerdings – bezogen auf das hier umstrittene Änderungsvorhaben – am 8. Dezember 2016 (vgl. Bl. 7 [Rückseite], erste Zeile, der Beiakte - BA - 1) ein Sooping-Termin (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV) stattgefunden hat, ist dem Beigeladenen zu 1) darin zuzustimmen, dass die hier umstrittene Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 25 Abs. 1a Nr. 1 der 9. BImSchV nach der 9. BImSchV in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung – a. F. – und § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG zu beurteilen ist.

β) Gemäß dem hiernach anzuwendenden § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV a. F. waren „Flächennachweise“ des Beigeladenen zu 1) über die „Flächenausstattung“ seines Betriebes nicht auszulegen, weil sie weder von dem Beigeladenen zu 1) der Antragsgegnerin bereits bis zu der Auslegung in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis zum 17. Februar 2018 (vgl. Bl. 187 BA 1) vorgelegt worden waren noch Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthielten (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: Feb. 2020, § 10 BImSchG, Rn. 91 f.).

Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass bei einer von der Antragsgegnerin verkannten Unvollständigkeit der ausgelegten Unterlagen das Defizit vorhandener Unterlagen als Fehler auf die nachfolgende Auslegung durchschlagen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.2016 - BVerwG 7 C 1.15 -, NVwZ-RR 2017, 229 ff, hier zitiert nach juris, Rn. 19). Der Antragsteller zeigt aber nicht überzeugend auf, dass die ausgelegten Unterlagen ohne die vermissten „Flächennachweise“ unvollständig im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG gewesen wären.

Dies gilt selbst dann, wenn man annähme, auch für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung des Vorhabens als Landwirtschaft relevante Unterlagen hätten ausgelegt werden müssen. Vollständigkeit im Sinne der genannten Vorschriften ist nämlich grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn die Unterlagen in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Nicht vollständig sind Unterlagen etwa dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden. Es müssen also nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche (vgl. OVG LSA, Urt. v. 8.6.2018 - 2 L 11/16 -, BImSchG-Rspr. § 18 Nr. 39, hier zitiert nach juris, Rn. 317, m. w. N.), die – aus der Sicht der potenziell Betroffenen – notwendig sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Voraussetzung der Vollständigkeit der Unterlagen ist nicht, dass sie die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen. Es ist daher nicht erforderlich, dass beispielsweise ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Gemessen an diesem Maßstab waren die ausgelegten Unterlagen nicht unvollständig. Aus dem ersten Absatz auf der Seite 4 der im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendung des Antragstellers vom 15. März 2018 (Bl. 99 GA), dem Eingang der Stellungnahme der LWK Niedersachsen vom 15. August 2017 (Bl. 93 ff. BA 1) im September 2017 bei der Antragsgegnerin und dem Inhalt des den auszulegenden Unterlagen beigefügten Begleitschreibens an die Beigeladene zu 2) vom 9. Januar 2018 (Bl. 204 BA 1) kann nämlich geschlossen werden, dass auch die genannte Stellungnahme der LWK Niedersachsen zu den ausgelegten Unterlagen zählte. In ihr sind auf Seite 2 (= Bl. 94 BA 1) das Erfordernis einer ausreichenden Futtergrundlage als Voraussetzung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung des Vorhabens, der Zusammenhang mit der Größe der bewirtschafteten Fläche und sogar die Notwendigkeit eines Nachweises hinreichend angesprochen, um eine Anstoßwirkung zu erzeugen. Einer zusätzlichen Problematisierung der Restlaufzeiten der Pachtverträge bedurfte es hierzu nicht, weil die Pachtdauer nur ein Einzelelement der Privilegierung darstellt. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass dieses Element streitentscheidend sein kann. Im Übrigen wird die Anstoßwirkung der Auslegung durch den Inhalt der Einwendung des Antragstellers vom 15. März 2018 indiziert.

γ) Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV a. F. waren „Flächennachweise“ ebenfalls deshalb nicht auszulegen, weil sie keine Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten und weil sie der Antragsgegnerin bis zu der Auslegung in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis zum 17. Februar 2018 (vgl. Bl. 187 BA 1) selbst nicht vorlagen.

Einer Auslegung der nunmehr erweiterten „Flächennachweise“ bedarf es ebenfalls nicht. Der seitens des Antragstellers angeführte § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. ist schon aufgrund der Spezialität der Regelungen der 9. BImSchV a. F. nicht anwendbar. Der einschlägige § 10 der 9. BImSchV a. F. sieht eine Auslegung nachgereichter Unterlagen nicht vor, sondern lediglich dann das Zugänglichmachen solcher Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV a. F., wenn diese Unterlagen Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten (vgl. OVG LSA, 8.6.2018 - 2 L 11/16 -, BImSchG-Rspr. § 18 Nr. 39, hier zitiert nach juris, Rn. 323). Nicht einmal Letzteres ist bei „Flächennachweisen“ jedoch der Fall.

δ) Der Antragsteller meint, die Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil weder das Vorkommen noch die Beeinträchtigung von Biotopen untersucht worden sei und sich daher die Öffentlichkeit zu diesem Thema nicht habe äußern können (Bl. 29 f. GA). Dem kann nicht zugestimmt werden. Bereits aus der zu den Antragsunterlagen zählenden Umweltverträglichkeitsstudie – UVS – des Ingenieurbüros Dr. Oldenburg vom 21. September 2017, S. 26, unter 4.5, (in BA 2) geht hervor, dass auch der Frage, ob sich innerhalb des Untersuchungsraums von 1.000 m um die Anlage gesetzlich geschützte Biotope befinden, durch die Einholung einer Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde nachgegangen worden ist, die ergeben hatte, dass keine derartigen Biotope verzeichnet seien. Dementsprechend ging man davon aus, dass auch keine Beeinträchtigung derselben in Betracht komme. Der genannte Untersuchungsraum (vgl. UVS v. 21.9.2017, S. 23) umfasst die von dem Antragsteller bezeichneten Flächen 1 und 2 (vgl. Bl. 280, 89 GA). Unerheblich ist, dass die Einholung einer Auskunft bei der Unteren Naturschutzbehörde möglicherweise keine materiell-rechtlich ausreichende Sicherheit über das tatsächliche Fehlen gesetzlich geschützter Biotope verschaffte, und dass der Untersuchungsraum insoweit wohl nicht auf 1.000 m zu bemessen gewesen wäre, sondern anhand der Isolinien für eine anlagenbezogene Stickstoffdeposition von 0,3 kg N/ha/a. (vgl. Gutachten des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg vom 21. September 2017 zu Geruchs-, Ammoniak-, Staub- und Keimimmissionen, S. 35, – in BA 2). Denn das sind keine Fragen, die den Verfahrensgang der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, sondern beurteilt sich allein nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des Naturschutzrechtes (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - BVerwG 7 A 17.12 -, BVerwGE 161, 17 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 29 ff.; OVG LSA, 8.6.2018 - 2 L 11/16 -, BImSchG-Rspr. § 18 Nr. 39, hier zitiert nach juris, Rn. 319 f.). Es trifft auch nicht zu, dass der Öffentlichkeit insoweit die Möglichkeit zur Stellungnahme abgeschnitten war. Denn aus den soeben genannten beiden Werken des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg ging hervor, welcher Untersuchungsraum herangezogen worden war und dass man nicht davon ausging, dass sich dort gesetzlich geschützte Biotope fanden. Beides konnte die Öffentlichkeit als rechtlich bzw. tatsächlich unrichtig beanstanden.

ε) Der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe im Genehmigungsverfahren die bauplanungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens des Beigeladenen zu 1) nicht selbst geprüft, sondern dies in unzulässigem Umfang der LWK Niedersachsen überlassen. Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft, weil sich die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Stellungnahmen vom 24. Februar und 15. Mai 2020 (Bl. 821 bzw. 974 ff. [976] GA) nunmehr jedenfalls im Widerspruchsverfahren selbst mit den von dem Beigeladenen zu 1) vorgelegten aktualisierten „Flächennachweisen“ befasst und diese geprüft hat. Der Senat sieht keinen Anlass, an dieser Befassung zu zweifeln. Der etwaige Mangel faktischer Verlagerung von Entscheidungselementen auf eine sachlich unzuständige Behörde (die LWK Niedersachsen) ist damit jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt.

cc) Mit seinen – für den Rechtsstreit zentralen – materiell-rechtlichen Einwänden gegen eine bauplanungsrechtliche Privilegierung des umstrittenen Vorhabens nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB wird der Antragsteller im Widerspruchsverfahren voraussichtlich ebenfalls nicht durchdringen.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach diesen Vorschriften ist zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (hier: des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids) die Genehmigungsvoraussetzungen in der Weise gegeben sind, dass sie bei einer für diesen Zeitpunkt unterstellten vollständigen Verwirklichung des Vorhabens (d. h. Errichtung und bauliche Nutzung durch Inbetriebnahme) vorliegen.

Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuchs u. a. eine Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

α) Die bauplanungsrechtliche Privilegierung der Landwirtschaft nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) zu einem auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betrieb zählt. Ein Betrieb ist auf Dauer angelegt und gedacht, wenn die zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse und Planungen eine solche Wertung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - BVerwG 4 C 9.11 -, RdL 2013, 35 f., hier zitiert nach juris, Rn. 7, und Urt. v. 16.12.2004 - BVerwG 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 [310]). Dies erfordert eine entsprechende – als Teil der gebundenen Entscheidung gerichtlich voll überprüfbare – Prognose der Lebensfähigkeit des Betriebes (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - BVerwG 4 C 9.11 -, a. a. O., juris, Rn. 8). Das Merkmal der Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bezieht sich dabei nicht nur auf den Betrieb selbst, sondern auch auf die Betriebszugehörigkeit der für die landwirtschaftliche Tierhaltung benötigten Betriebsflächen. Deshalb ist bei der Prüfung, ob es vorliegt, zusätzlich festzustellen, ob der Zugriff auf diejenigen landwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen dauerhaft gesichert ist, die für die Produktion einer überwiegend eigenen Futtergrundlage der jeweiligen Tierhaltung erforderlich sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, RdL 2020, 107 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 112 und 114). Das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Betriebes bietet damit zugleich eine gewisse Gewähr für die Beständigkeit des nach § 201 BauGB für eine landwirtschaftliche Tierhaltung erforderlichen betrieblichen Futterproduktionspotenzials. Daraus folgt aber nicht, dass die langfristige Beständigkeit dieses Futterproduktionspotenzials auch in Abhängigkeit von allen anderen es beeinflussenden Faktoren zu den Voraussetzungen der bauplanungsrechtlichen Privilegierung zählt. Denn das Produktionspotenzial hängt weit stärker als die Dauerhaftigkeit eines Betriebes von den Unwägbarkeiten einer Veränderung rechtlicher und tatsächlicher Rahmenbedingungen ab. Dementsprechend ist es – anders als der Antragsteller meint – keineswegs erforderlich, dass zur Bestimmung des betrieblichen Futterproduktionspotenzials eine alle Unwägbarkeiten künftigen Geschehens einbeziehende „Prognose“ der Futterproduktion über einen längeren, in der Zukunft liegenden Zeitraum aufgestellt wird und zu folgendem Ergebnis geführt hat: Über (zumindest) einen erheblichen Teil der voraussichtlichen Nutzungsdauer der baulichen Anlagen würde eine tatsächliche Futterproduktion mit allen rechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen, von etwaigen Anbaurestriktionen oder Ernteausfällen unberührt bleiben und deshalb hinreichende Erträge erzielen. Abgesehen davon, dass eine solche Prognose keine Genehmigungsvoraussetzung ist, wäre sie kaum möglich.

Vielmehr erfordert die Prüfung eines ausreichenden Futterproduktionspotentials als Element der bauplanungsrechtlichen Privilegierung landwirtschaftlicher Tierhaltung grundsätzlich nur eine Bewertung der im Zeitpunkt der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage herrschenden Verhältnisse.

β) Der Antragsteller ist zudem der Auffassung, es ergebe sich aus einer einschränkenden Auslegung des Wortlauts des § 201 BauGB, dass es nicht ausreiche, wenn lediglich festgestellt werde, dass auf den – nicht langfristig für andere Zwecke gebundenen – Flächen des Betriebes das Potenzial bestehe, die überwiegende Futtergrundlage für die gehaltenen Tiere zu schaffen. Er meint, von Eignung und Volumen her müsse es ein Erzeugnis von Futter auf den Betriebsflächen tatsächlich geben (so auch Söfker: in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: Mai 2020, § 35 Rn. 17b [unklar Rn. 17e] VG München, Beschl. v. 23.3.2018 - M 19 SN 17.4631 -, AuR 2018, 302 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 125 und 130 ff.; a. A. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 201 Rn. 14; Nüssle, AUR 2018, 316 f.); nicht erforderlich sei (lediglich), dass das erzeugte Futter auch unmittelbar in dem Betrieb Verwendung finde.

Dieser Auffassung vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Sie schränkt den Wortlaut des § 201 BauGB mit zweifelhaften dogmatischen Erwägungen ein, welche die Wettbewerbsfähigkeit der Tierhaltung in bäuerlichen Betrieben einschränken, ohne dass dadurch ein stärkerer Flächenbezug dieser Tierhaltung garantiert wäre. Denn selbst nach Auffassung des Antragstellers soll es möglich bleiben, auf den zum Betrieb gehörenden Flächen geeignete Futterpflanzen in ausreichendem Volumen anzubauen, die Ernte aber vollständig an andere Betriebe zu veräußern. Die Verfütterung anderorts, womöglich im Ausland, lässt aber – genauso wie der von dem Antragsteller für unzulässig gehaltene Anbau von zur Verfütterung an die gehaltenen Tiere ungeeigneten Pflanzen – jede reale Beziehung zwischen der eigenen Tierhaltung und dem Grundbesitz des betroffenen Betriebes entfallen. Allein die Einspeisung des Ernteertrages in einen europa- oder gar weltweiten „Futtermittelkreislauf“ stellt einen näheren Bezug zwischen Tierhaltung und Anbauflächen nämlich nicht her.

Dagegen beinhaltet die von dem Antragsteller vertretene Rechtsauffassung eine teilweise Rückkehr zu einer „konkreten“ Betrachtungsweise, welcher der Gesetzgeber mit der aktuellen Fassung des § 201 BauGB eine Absage erteilt hat. Zwar ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau – (BT-Drucks. 15/2250, S. 62, zu Nr. 62 [§ 201]) eine Anpassung an veränderte Produktionsweisen, nämlich die Veredelung auch des selbst angebauten Futters vor seiner Verfütterung, der unmittelbare Anlass zu der entsprechenden Änderung des § 201 BauGB gewesen. Der Gesetzgeber wollte nämlich auch diese Produktionsweise bauplanungsrechtlich als Landwirtschaft privilegieren. Er hat dazu aber einen Ansatz gewählt, der – vorhersehbar – auch andere Betriebsweisen erfasste. Ausweislich der Gesetzesmaterialen (a. a. O.) gilt: „Es soll ausreichen, wenn genügend landwirtschaftliche Flächen, die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, zur überwiegenden Futtererzeugung vorhanden sind.“ Damit wird der in den Gesetzesmaterialien zuvor definierten Begriff der flächenbezogenen Tierhaltung (das Futter für die Tiere wird zu mehr als der Hälfte auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt) bereits aufgegeben und durch einen anderen (das Futter für die Tiere kann zu mehr als der Hälfte auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden) ersetzt. Die Annahme der Gesetzgeber habe trotz dieses Paradigmenwechsels gemeint, nur den Anlassfall der Futterveredelung zu erfassen, ist fernliegend. Dementsprechend nimmt auch der Antragsteller keine einschränkende Auslegung vor, welche die Erweiterung oder Klarstellung des Anwendungsbereichs des § 201 BauGB durch das EAG Bau auf derartige „Anlassfälle“ reduziert. Für seinen „Mittelweg“ eines Zwangs zur überwiegenden Futtererzeugung ohne Zwang zur Verfütterung bieten aber weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien eine hinreichende Stütze.

Davon abgesehen ist kein gesellschaftlicher Nutzen darin zu erkennen, einem Landwirt, der Tiere in entsprechendem Umfang halten möchte, aber mit dem Anbau von Qualitätsgetreide für die Produktion menschlicher Nahrungsmittel auf seinen Flächen mehr Einnahmen erzielen kann als mit dem Anbau des für die Tiere geeigneten Futtergetreides, die Tierhaltung nur beim Anbau des Futtergetreides zu ermöglichen, anstatt ihn dieses mit den Erlösen des Qualitätsgetreides kaufen zu lassen. Entscheidend für die Rentabilität einer herkömmlichen Landwirtschaft ist nämlich auch die Möglichkeit zur Diversifikation des wirtschaftlichen Risikos mithilfe einer Mischung aus Ackerbau und Viehzucht.

Da nach alledem die Beständigkeit einer hinreichenden tatsächlichen Futterproduktion nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen zählt, muss sie auch nicht für künftige Zeiträume festgestellt und verpflichtend festgeschrieben werden (siehe bereits oben unter II. 1. c] bb] γ]). Dem Antragsteller ist also nicht darin zu folgen (vgl. Bl. 1035 GA), dass § 201 BauGB erfordere, in der Genehmigung den tatsächlichen Anbau von Futtermitteln in dem erforderlichen Umfang und mit den erforderlichen Futterpflanzen sowie die Zuführung des angebauten Futters in den Futtermittelkreislauf vorzugeben.

γ) Der Antragsteller wendet sich voraussichtlich ohne Erfolg gegen die Futterflächenbedarfsberechnung der LWK Niedersachsen vom 6. August 2020 (Bl. 1166 ff. GA), welche die Antragsgegnerin aktuell der Bejahung der Fähigkeit des Betriebes des Beigeladenen zu 1) zugrunde legt, das für die Tierhaltung benötigte Futter überwiegend auf den zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen zu erzeugen. Die LWK Niedersachsen errechnet im Zuge einer gemeinsamen Betrachtung der Alt- und Neuställe einen Futterflächenbedarf von 287,6 ha für die Erzeugung der Hälfte des benötigten Futters. Es ist nicht zu erkennen, dass ein höherer Bedarf besteht, um das hier für die Mast benötigte Futter überwiegend auf den zu dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) gehörenden Flächen zu erzeugen.

αα) Die LWK Niedersachsen, auf deren Berechnungen sich die Antragsgegnerin stützt, bestimmt den Futterbedarf anhand des Energiebedarfs der jeweils in Rede stehenden Nutztiere und der Möglichkeit, diesen Energiebedarf allein durch den Anbau von Getreide und Mais sowie (bei Raufutterfressern) Gras zu befriedigen (vgl. Stellungnahme vom 13.5.2020, Seite 10, = Bl. 989, zweiter Absatz, GA).

Demgegenüber hält der Antragsteller eine Einbeziehung grundsätzlich aller notwendigen Futterkomponenten, insbesondere der Eiweißlieferanten, in die Betrachtung für erforderlich, da das Futter – und nicht die benötigte Energie – überwiegend auf den zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden müssten. Insbesondere seien diejenigen Futterbestandteile in die Flächenbedarfsberechnung einzubeziehen, auf die ein „vernünftiger Landwirt“ schon zur Verwirklichung der ökonomischen Ziele seiner Tierhaltung nicht verzichten werde. Deshalb seien pflanzliche Eiweißlieferanten – auf die die Hähnchenmast für die gewollte Gewichtszunahme angewiesen sei – ebenfalls in die Betrachtung einzustellen. Mit dem Wort „überwiegend“ in § 201 BauGB werde lediglich eine mengenmäßige Begrenzung vorgenommen, worauf auch seine adverbielle Funktion hindeute (vgl. VG München, Urt. v. 22.3.2019 - M 19 K 17.3738 -, RdL 2019, 333 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 85 ff.).

Der Senat folgt dieser Auffassung des Antragstellers nicht. Der Wortlaut des § 201 BauGB zwingt nicht zu einer Auslegung der Norm, die alle Futterbestandteile in die Betrachtung einbezieht. Das wird für mineralische und in ihrer Bedeutung „untergeordnete“ Futterbestandteile selbst von dem Verwaltungsgericht München eingeräumt (vgl. Urt. v. 22.3.2019 - M 19 K 17.3738 -, a. a. O., juris, Rn. 85), auf das sich der Antragsteller bezieht.

Zum einen muss das Erfordernis eines rentablen Wirtschaftens landwirtschaftlicher Betriebe in die Bestimmung der Anforderungen miteinfließen, die an die Fähigkeit solcher Betriebe zu stellen sind, das Futter der gehaltenen Tiere überwiegend auf den zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen zu erzeugen. Schon deshalb darf die gebotene „abstrakte“ Betrachtung des Futterbedarfs bundesweit verbreiteter, herkömmlicher Nutztiere nicht von dem Anbau solcher Nebenkomponenten des Futters abhängig gemacht werden, die in aller Regel ohnehin eingeführt werden, weil ihre Anpflanzung in der betroffenen Region unwirtschaftlich oder dysfunktional wäre. So aber liegt es im vorliegenden Falle für den heimischen Anbau von Soja oder anderen Eiweißlieferanten. Denn nach den überzeugenden Ausführungen der LWK Niedersachsen in deren Stellungnahme vom 13. Mai 2020 (Seite 9 = Bl. 988 GA) kann derzeit weder mit heimisch angebauten Körnerleguminosen noch mit in Niedersachsen angebautem Soja eine bedarfsgerechte Proteinversorgung von Masthähnchen sichergestellt werden. Auch der Stellungnahme Prof. Dr. B. (vom 18. Juni 2020, S. 2, erster Absatz, = Bl. 1044 GA) ist zu entnehmen, dass der Import von südamerikanischer Soja noch die Regel und der Anbau heimischer Soja in Nordwesteuropa erst im Aufbau begriffen ist.

Zum anderen hat die abstrakte Betrachtung, die anzustellen ist, um über die bauplanungsrechtliche Privilegierung eines landwirtschaftlichen Vorhabens zu befinden, handhabbar und damit auch in ihrem Ergebnis vorhersehbar zu bleiben. Nur dann kann sie nämlich ihre Steuerungsfunktion erfüllen und werden die ohnehin schon überfrachteten Genehmigungsverfahren nicht durch weitere Notwendigkeiten, tatsächliche Feststellungen zu treffen, verkompliziert und verzögert. Deshalb ist es nicht geboten, dass in der abstrakten Betrachtung alle tatsächlichen und rechtlichen Faktoren, die in der Wirklichkeit den Futterbedarf der Tiere und den Ertrag der Betriebsflächen mitbestimmen, möglichst umfassend abgebildet werden. Vielmehr kann und muss sich diese Betrachtung gezielt auf die Berücksichtigung einzelner wesentlicher und beständiger Faktoren beschränken, um durch deren stellvertretende Berücksichtigung „pars pro toto“ einen an grundsätzlich möglichen Formen des Wirtschaftens orientierten Maßstab zu bilden. Dies erlaubt es dann, von einer umfassenden Berücksichtigung sämtlicher Faktoren abzusehen.

Demgemäß spricht Überwiegendes dafür, dass es schon im Ausgangspunkt nicht notwendig ist, alle Bestandteile üblicher Futtermischungen zu berücksichtigen, um zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Futter für die zu Genehmigung gestellte Tierhaltung überwiegend auf den zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann. Daher hält es der Senat - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsanwendung der LWK Niedersachsen und der Antragsgegnerin - für rechtens, den hier üblicherweise durch ausländisches Soja befriedigten Eiweißbedarf der Tiere unberücksichtigt zu lassen. Es dürfte also zulässig sein, allein auf die Hauptfunktion des Futters als Energielieferant abzuheben (so auch: Nüssle, AUR 2018, 316 f. [317]), wenn – wie hier – diese Hauptfunktion von in bedarfsgerechten Futtermischungen zu mehr als 50 % enthaltenen und in der Region angebauten Mais- und Getreidesorten erfüllt werden kann und die zuzukaufende Soja (auch) als etwa bedarfsmindernder Energielieferant unberücksichtigt bleibt. Damit der zur Erfüllung der Hauptfunktion des Futters bestehende Energiebedarf vollständig berücksichtigt wird, ist ein Energiegehalt der Soja dann allerdings in stellvertretender Pauschalierung durch ein entsprechendes Mehr an Mais und Getreide zu kompensieren (vgl. Stellungnahme der LWK Niedersachsen vom 13. Mai 2020, Seite 10, = Bl. 989 GA). Die Betrachtung der auf Nebenkomponenten des Futters entfallenden Funktionen (insbesondere als Eiweißlieferant) dürfte nach alledem zu vernachlässigen sein.

ββ) Eine Futterflächenbedarfsberechnung, die – anders als diejenige der LWK Niedersachsen vom 6. August 2020 (Bl. 1166 GA), aber so wie diejenige, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeerwiderung vorgelegt hatte (vgl. Bl. 890 ff. GA) – zur Bestimmung des Futterbedarfs auf das DLG-Merkblatt 406 „Haltung von Masthühnern“ Stand 10/2014 zurückgreift, kann schon deshalb nicht überzeugen und rechtlich geboten sein, weil die genannte Fassung des DLG-Merkblatts nach den Angaben der LWK Niedersachsen und denjenigen des Vorsitzenden des zuständigen DLG-Ausschusses „Geflügel“ (Stellungnahme vom 30. April 2020 – Bl. 984 f. GA) nicht mehr hinreichend aktuell ist. Insbesondere hat sich seit 2014 die Futter- bzw. Nährstoffverwertung des Mastgeflügels aufgrund von Zuchterfolgen deutlich verbessert.

γγ) Soweit der Antragsteller Berechnungen der LWK Niedersachsen zum Futterbedarf unter anderem deshalb (Bl. 885 [einschl. Rückseite] GA) bezweifelt hat, weil die Herleitung der Energiegehalte in der Trockenmasse (vgl. S. 7 der Stellungnahme der LWK Niedersachsen vom 13.5.2020 = Bl. 986 GA) auf Ausgangsgrößen in der Tabelle 3b im DLG Band 199/2014 (vgl. Bl. 870 [Rückseite] GA) aufbaute, die sich – nach Auffassung des Antragstellers – womöglich nicht auf die Frischmasse bezögen, geht das an der Futterflächenbedarfsberechnung vom 6. August 2020 (Bl. 1166 ff. [1168] GA) vorbei. Denn diese Flächenbedarfsberechnung fußt auf Energiegehalten in der Trockenmasse, deren Herleitungen auf Ausgangsgrößen in der Veröffentlichung der LUFA Nord-West über Inhaltsstoffe und Energiegehalte 2017 – 2019 von Geflügelfutter (vgl. Bl. 986 GA) beruhen (https://www.lufa-nord-west.de/index.cfm/article/2114.html). Diese Ausgangsgrößen betreffen das Futtermittel selbst (Frischmasse), weil die Legende der Tabelle sie als den ME-Gehalt nach der VO (EG) Nr. 152/2009, Anhang VII, ausweist. Gemäß Nr. 1 Satz 2 dieses Anhangs VII beziehen sie sich auf ein Kilogramm des Futtermittels. Die Umrechnung (vgl. S. 7, letzter Absatz, der Stellungnahme der LWK Niedersachsen vom 13.5.2020 = Bl. 986 GA) ergibt dann die nunmehr verwendeten Energiegehalte in der Trockenmasse (TM) von 13,81 MJ ME / kg TM für Getreide bzw. 15,68 MJ ME / kg TM für Körnermais.

δδ) Die weitere Kritik des Antragstellers (Bl. 507 f. GA) an dem „irrealen“ Verhältnis von 75 % Körnermais und 25 % Getreide, das die LWK Niedersachsen als geeignet ansehe, den Energiebedarf der Masthähnchen zu befriedigen, beruht wiederum darauf, dass es der Antragsteller für erforderlich hält, durch das Verhältnis verschiedener Futterbestandteile zueinander deren Anteile in Futtermischungen möglichst realistisch abzubilden. Demgegenüber setzen die Antragsgegnerin und die LWK Niedersachsen zugunsten der Vorhabenträger den Anteil des als Energielieferanten – im Verhältnis zu Getreide – weniger Fläche verbrauchenden Körnermaises mit 75 % an, weil dies gemäß Art. 44 der VO (EU) Nr. 1307/2013 bei Betrieben mit mehr als 10 ha Ackerland grundsätzlich der höchstzulässige Flächenanteil des Anbaus einer Hauptfrucht auf diesem Ackerland ist (vgl. Stellungnahme LWK Niedersachsen vom 13.5.2020, S. 14, zu 3.9, = Bl. 993 GA).

Auch dieses Vorgehen dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Wie oben unter II. 3. b) cc) γ) αα) ausgeführt, muss eine Flächenbedarfsberechnung schon aus Gründen der Handhabbarkeit nicht alle Futterfunktionen und -bestandteile sowie deren Anteile an einer auf optimale Mastergebnisse ausgerichteten Futtermischung abbilden. Es tritt das Argument hinzu, dass ein Landwirt – auch als Träger eines der Tierhaltung dienenden Bauvorhabens – normativ nicht verpflichtet ist, eine dergestalt optimierte Futtermischung zu verwenden oder mit seinem Futteranbau das Ziel zu verfolgen, das relative Verhältnis der verschiedenen Futterpflanzen zueinander zu spiegeln, das solche Futtermischungen auszeichnet. Er darf stattdessen auch das Ziel verfolgen, seinen Anbau von Futterpflanzen – um den Preis von Abstrichen bei der Futterqualität – so zu gestalten, dass der Flächenbedarf möglichst gering ist. Daran kann insbesondere in Zeiten hoher Landpreise und Pachtzinsen ein Interesse bestehen. Der damit verbundenen Bandbreite rechtlich zulässiger Disposition über die Zusammensetzung des Anbaus darf auch die anzustellende Flächenbedarfsberechnung Rechnung tragen. Erst ein relatives Verhältnis der in die Flächenbedarfsberechnung eingestellten Futterpflanzen zueinander, das zu einem Futterangebot führen müsste, mit dem sich (allein) der Energiebedarf der gehaltenen Tiere – etwa wegen Unverträglichkeit – gar nicht decken ließe oder mit dem es offensichtlich ausgeschlossen wäre, (in Ansehung des Energiebedarfs) wirtschaftlich noch vertretbare Mastergebnisse zu erzielen, dürfte also der Anerkennung einer Optimierung des Anbaus in Richtung auf den geringstmöglichen Flächenbedarf eine weitere selbständige rechtliche Grenze ziehen, die neben diejenige des Art. 44 der VO (EU) 1307/2013 tritt. Der Antragsteller stellt aber nicht überzeugend dar, dass diese selbständige Grenze im vorliegenden Falle bereits überschritten wäre. Denn er macht lediglich geltend, die Landwirtschaftskammer habe für die Hähnchenmast Anteile von 40 % Mais und 27 % Weizen am Futter empfohlen (vgl. Bl. 507 GA) - also ein relatives Verhältnis von rund 4 : 3 -, und meint, dass ein Anteil von 75 % in einer Futtermischung nicht verwendet werden könne (Bl. 691 [Rückseite] GA). Damit zeigt er aber nicht substantiiert auf, das relative Verhältnis von 3 : 1 von Körnermais und Getreide, mit dem die LWK Niedersachsen hier gerechnet hat, sei für die Masttiere unverträglich oder müsste wegen fehlender Deckung des Energiebedarfs zu offensichtlich wirtschaftlich unvertretbaren Mastergebnissen führen. Gegen eine solche Annahme spricht schon der von dem Antragsteller selbst zitierte Artikel auf der Website der LWK Niedersachsen (https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/1/nav/755/article/25369.html) „Auf die Mischung kommt es an: Eigenmischungen für Geflügel glasklar formuliert“ (nunmehr Stand: 9.7.2020). In diesem Artikel heißt es nämlich eingangs lediglich: „Ich rate den Tierhalter*innen unbedingt davon ab, hohe Mengen eines einzigen Futtermittels für die überwiegende Haltungsperiode zu verwenden. Zitat: ‚Ich füttere meine Puten ausschließlich mit eigenen Weizenkörnern und nur etwas Fertigfutter dabei.‘ Dies ist keine optimale [Hervorhebung durch den Senat] Lösung“. Ernährungswissenschaftlich „optimale“ Lösungen sind aber rechtlich nicht geboten und müssen daher auch einer Flächenbedarfsberechnung nicht als zwingend zugrunde gelegt werden. Zumal es in dem Artikel zum Vergleich von Mais, Weizen und Gerste untereinander weiter heißt: „Dabei ist Mais für Geflügel optimal, …“, dürfte also der von dem Antragsteller für übersetzt gehaltene Maisanteil, welcher der Flächenbedarfsberechnung der LWK Niedersachsen vom 6. August 2020 (Bl. 1166 ff. GA) zugrunde liegt, noch keinen Rechtsverstoß gegen die oben umrissene selbständige Grenze für eine Anerkennung der Dispositionsbefugnis darstellen. In der von dem Antragsteller vorgelegten Stellungnahme Prof. B. vom 18. Juni 2020 (Seite 3, fünfter Absatz, = Bl. 1043 ff. [1045] ff. GA) wird zwar sogar mit einem Verhältnis von nur 1 : 1 von Körnermais und Weizen kalkuliert. Dort fehlt aber ebenfalls eine Begründung dafür, weshalb gerade dieses Verhältnis zwingend geboten wäre.

Davon abgesehen würde es auch Probleme bereiten, aus gängigen Futtermischungen ein bestimmtes relatives Verhältnis der exemplarisch herangezogenen Futterbestandteile (hier: Körnermais und Getreide) zueinander zu entnehmen, um diesem Verbindlichkeit beizulegen. Denn für verschiedenen Mastphasen werden nicht nur verschiedene Futtermischungen empfohlen, sondern auch verwendet (vgl. dazu auch VG München, Beschl. v. 22.3.2019 - M 19 K 17.3738 -, AUR 2019, S. 346 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 57 ff.). Die Anknüpfung an solche Futtermischungen würde daher voraussichtlich zu verschiedenen fachlich und rechtlich vertretbaren Ergebnissen – und damit zu einem weiteren Grund für die Unvorhersehbarkeit von Flächenbedarfsberechnungen führen.

εε) Mit der Heranziehung der aktuellsten zur Verfügung stehenden statistischen Daten zur Bestimmung des im Mittel der letzten Jahre auf Flächen wie denen des Antragstellers erzielbaren Ernteertrages (vgl. Stellungnahme der LWK Niedersachsen vom 6.8.2020, S. 2, zu 2., = Bl. 1166 [Rückseite] GA) dürften die Antragsgegnerin und die LWK Niedersachsen entsprechenden Bedenken des beschließenden Senats hinreichend Rechnung getragen haben. Ausweislich der Stellungnahme der LWK Niedersachsen vom 13. Mai 2020 (Bl. 980 ff. GA) fußten deren vorherige Beurteilungen der hier umstrittenen Tierhaltung als Landwirtschaft unter anderem auf der Heranziehung der zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beigeladenen zu 1) im Jahre 2017 verfügbaren drei Datenquellen, die im ersten Absatz auf der Seite 2 der Stellungnahme (Bl. 981 GA) aufgelistet sind. In immissionsschutzrechtlichen Streitigkeiten ist der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt aber grundsätzlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.9.2019 - BVerwG 7 C 5.18 -, NVwZ 2020, 477 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 43) derjenige des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1991 - BVerwG 7 B 102.90 -, RdL 1991, 153, hier zitiert nach juris, Rn. 3; Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 166), hier also derjenige des Ergehens der noch ausstehenden Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers. Es müssen daher bis zu diesem Zeitpunkt die einer sachverständigen Beurteilung zugrundeliegenden Daten eine hinreichende Aktualität besitzen. Stehen einschlägigere oder neuere Daten zur Verfügung und beschränkt sich der Aufwand einer Aktualisierung im Wesentlichen auf die Eingabe einzelner veränderter Eingangsdaten in ein Berechnungsprogramm, so hat die Genehmigungsbehörde in der Regel von Amts wegen eine Aktualisierung zu veranlassen. Denn sie muss ihre Entscheidungsgrundlage jedenfalls bis zu dem Ergehen des Widerspruchsbescheides auf einem hinreichend aktuellen Stand halten. Das ist voraussichtlich mit der Berücksichtigung der neuesten für die Zeit von 2013 bis 2018 zur Verfügung stehenden gewogenen Ergebnisse der Landeserntestatistik hinreichend geschehen.

Einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss allerdings die Frage, ob – soweit in der aktuellsten Erntestatistik die Erträge aus 2019 (z. B. für die Region Hannover bezogen auf Körnermais/CCM mit 64,5 dt/ha) bereits vollständig angegeben werden – die LWK Niedersachsen einen Wert der gewogenen Ergebnisse der Landeserntestatistik für die Jahre 2014 bis 2019 nicht selbst zu bilden hätte, indem sie den Erntestatistiken vorangegangener Jahre die einzelnen Ernteerträge der Jahre 2014 bis 2019 entnähme und daraus das arithmetische Mittel bildete. Dies könnte davon abhängen, ob die künftig von dem Landesamt für Statistik Niedersachsen zur Verfügung gestellten gewogenen Ergebnisse der Landeserntestatistik für die Jahre 2014 bis 2019 lediglich auf eben diese Weise berechnet sein werden oder ob zuvor nochmalige Überprüfungen, Bereinigungen und ggf. auch abweichende Gewichtungen stattfänden.

ζζ) Der Antragsteller hält an seiner Kritik fest (Bl. 885 [Rückseite], 690 [Rückseite] GA), wonach ein Spindelanteil im Körnermais „einberechnet“ werden müsse, was zu Unrecht unterlassen worden sei. Diese Kritik ist aus den bereits oben unter II. 2. b) genannten Gründen unberechtigt.

ηη) Der Antragsteller rügt, in der Flächenbedarfsberechnung der LWK Niedersachsen sei versäumt worden, auch künftig zu erwartende Ertragsminderungen zu berücksichtigen, die infolge des Klimawandels und wegen einer Reduzierung des zulässigen Düngemitteleinsatzes in sogenannten „roten Gebieten“ (Bl. 875 [Rückseite] ff. GA) zu erwarten seien. Er meint, eine Nichtanrechnung von Flächen sei zudem geboten, weil ansonsten als Folge eines durchgehenden Anbaus von Mais und Weizen Verstöße gegen die Vorgaben der guten fachlichen Praxis in § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 6 BBodSchG sowie in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflSchG i. V. m Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG drohten (Bl. 881 ff. GA).

Die Flächenbedarfsberechnung der LWK Niedersachsen ist jedoch auch unter diesen Blickwinkeln nicht fehlerhaft. Denn wie bereits oben unter II. 3. b) cc) α) ausgeführt, bedarf es zur rechtmäßigen Ermittlung des Flächenbedarfs weder einer Betrachtung ungewisser künftiger Entwicklungen noch der Folgen, die sich aus einer dauerhaft verpflichtenden Festschreibung des Anbaus bestimmter Früchte ergeben könnten. Auch ist der Beigeladene zu 1) nicht zu verpflichten, einen bestimmten Futteranbau dauerhaft vorzunehmen. Dementsprechend steht es ihm gesetzlich frei, einseitige Fruchtfolgen bereits dadurch zu vermeiden, dass er zeitweilig keine Futtermittel, sondern andere Feldfrüchte anbaut und den Erlös zum Zukauf von Tierfutter verwendet. Selbst wenn also auf einer Zeitachse betrachtet – gelegentliche – Unterbrechungen des Bewirtschaftungsmodells vorgenommen werden müssten, das hier der Berechnung des Futtermittelflächenbedarf zugrunde liegt, wäre dies unschädlich. Ein Rechtsfehler liegt daher allenfalls in der Festschreibung eines bestimmten einseitigen Anbaus durch die Genehmigung (vgl. dazu im Folgenden unter II. 3. c). Zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung eines Vorhabens ist eine handhabbare und damit schematisierende Herangehensweise erforderlich, die sich im Grundsatz auf die Berücksichtigung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblichen Zeitpunkt beschränken kann.

θθ) Weil hier – wie nun im Folgenden unter II. 3. b) cc) δ) gezeigt wird – die Eigentums- und hinreichend langfristig gepachteten Betriebsflächen des Beigeladenen zu 1) den von der LWK Niedersachen im Zuge einer gemeinsamen Betrachtung der Alt- und Neuställe errechneten hälftigen Futterflächenbedarf von 287,6 ha übersteigen, kann dahinstehen, ob eine getrennte Betrachtung der Alt- und Neuställe rechtlich geboten wäre.

δ) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Flächenausstattung des Betriebes des Beigeladenen zu 1) sei zu gering, um den Futterflächenbedarf der genehmigten Masttierhaltung überwiegend zu decken.

Auf den Seiten acht und vier ihrer Stellungnahmen vom 10. März bzw. 8. August 2020 (Bl. 1157 ff. [1160 – Rückseite] bzw. 1166 ff. [1167 – Rückseite] GA beziffert die LWK Niedersachsen, der die Antragsgegnerin folgt, die dem Beigeladenen zu 1) derzeit zur Verfügung stehende und berücksichtigungsfähige Betriebsfläche mit 374,5007 ha. Davon seien 100,4029 ha eigenes Ackerland und 274,0978 ha gepachtetes Ackerland mit einer Restlaufzeit der Pachtverträge von mindestens 15 Jahren. Es kämen 2,25 ha eigenes Grünland und 9,7355 ha gepachtetes Ackerland mit Pachtlaufzeiten unter 15 Jahren hinzu, die nicht als Futterflächen für die Hähnchenmast in Betracht kämen. Ab dem 1. Oktober 2020 würden sich die Pachtflächen mit Pachtlaufzeiten von mehr als 15 Jahren um weitere 7,7272 ha vergrößern.

αα) Der Antragsteller kritisiert, diese Flächenausstattung des Betriebes sei schon deshalb unzureichend, weil der Eigentumsanteil an den Flächen des Betriebes zu gering sei (vgl. Bl. 1035 ff. GA). Er schließt aus den Gesetzesmaterialien zu § 201 BauGB (BT-Drucks. 15/2550, S. 95 zu Nr. 39) und der darin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich Urt. v. 13.4.1983 - BVerwG 4 C 62.78 -, RdL 1983, 173 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 19), dass im Grundsatz der Eigentumsanteil überwiegen müsse und ein hoher Pachtanteil nur ausreiche, wenn das aus Besonderheiten der landwirtschaftlichen Betätigung folge, wie sie im vorliegenden Falle fehlten. Es sei deshalb zweifelhaft, ob hier selbst ein Anteil der Eigentumsflächen von 25 % genügen würde, den der Antragsteller nicht erreiche.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass – in der Regel – eine landwirtschaftliche Betätigung allein auf gepachtetem Grund ausscheiden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - BVerwG IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 [143]). Dem wird man aber lediglich Fälle gleichstellen können, in denen der Eigentumsanteil des Betriebsinhabers verschwindend gering ist – was hier eindeutig nicht zutrifft. Ansonsten sind Eigentumsflächen und – langfristig – gepachtete Flächen grundsätzlich beide geeignet, eine hinreichende Flächenausstattung zu gewährleisten. Das gilt sowohl nach den von dem Antragsteller zitierten Gesetzesmaterialien als auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - BVerwG 4 C 9.11 -, RdL 2013, 35 f., hier zitiert nach juris, Rn. 10). Die Untergrenze der (Rest-) Laufzeit eines (noch) langfristigen Pachtvertrages dürfte dabei bei 15 Jahren liegen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, RdL 2020, 107 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 122). Mit dem für die Erforderlichkeit eines überwiegenden Eigentumsanteils zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (v. 13.4.1983 - BVerwG 4 C 62.78 -, RdL 1983, 173 ff., juris, Rn. 19) argumentiert der Antragsteller nicht überzeugend. Denn es betraf zwar einen Fall, in dem das Berufungsgericht „besondere Umstände“ bejaht hatte. Das Bundesverwaltungsgericht selbst hat aber den Fall gerade nicht unter Rückgriff auf diese Umstände, die nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Privilegierung trotz vorliegender kurzfristiger Pachtverträge rechtfertigen sollten, sondern anhand einer Betrachtung gelöst, die Eigenland, Land, an dem ein Nießbrauch bestand, und langfristig gepachtetes Grünland gleichstellte. Die changierenden Rechtsansichten des Antragstellers, wonach der Eigentumsanteil nicht unter 25 % liegen dürfe (Bl. 1038 GA), allerdings zweifelhaft sei, ob dies genüge, und letztlich ein Eigentumsanteil von 50 % für erforderlich gehalten wird (Bl. 1174, zweiter Absatz GA), finden daher weder in der Entstehungsgeschichte des § 201 BauGB noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die geltend gemachte Stütze. Der Auffassung, es müsse zumindest ein Eigentumsanteil von 25 % erreicht sein, wäre zudem im vorliegenden Falle entsprochen, weil der Eigentumsanteil des Beigeladenen zu 1) einen Anteil von 25 % der betrieblichen Ackerfläche deutlich übersteigt (100,4 ha > 93,6 ha ≈ 374,5 ha x 25 %) Dies würde im Falle einer von dem Antragsteller geforderten Nichtanerkennung von Pachtverträgen erst recht gelten.

ββ) Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der uneingeschränkten Berücksichtigung der durch den Beigeladenen zu 1) hinzugepachteten Flächen stehe entgegen, dass die geschlossenen Pachtverträge möglicherweise nicht nach dem Landpachtverkehrsgesetz angezeigt worden seien und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG ein Landpachtvertrag durch den dafür zuständigen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 LwKG i. V. m. § 159 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG) Grundstückverkehrsausschuss der Antragsgegnerin beanstandet werden könne. Dies sei möglich, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, bedeute, was insbesondere der Fall sei, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche.

Der Antragsteller spekuliert jedoch nur darüber, dass eine Anzeige der Landpachtverträge unterblieben sein könnte und legt dem rechtliche Bedeutung bei, ohne zudem konkrete Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass im vorliegenden Fall eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, zu erwarten steht. Die reine Betriebsgröße könnte allerdings nur in ganz extremen Fällen die Beanstandung rechtfertigen (vgl. Grimm/Norer, Agrarrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 124). Von daher ist nicht ersichtlich, dass hier eine Beanstandung der Pachtverträge über diverse dem Beigeladenen zu 1) zur Verfügung stehende Flächen zu erwarten steht. Allein die Möglichkeit einer „Bemakelung“ von Pachtverträgen infolge fehlender Anzeigen rechtfertigt hier nicht die Annahme unzureichender „Flächenausstattung“ des Betriebes des Beigeladenen zu 1).

γγ) Nach Ansicht des Antragstellers (Bl. 886 GA) sind diverse der Pachtverträge, die in der Anlage BG 3 (Bl. 822 ff. GA) zur Beschwerdebegründungsschrift des Beigeladenen zu 1) aufgelistet sind, ohne Beweiswert oder nicht wirksam. Soweit er aus der fehlenden Üblichkeit von Pachtverträgen mit einer Laufzeit von 15 oder mehr Jahren Schussfolgerungen zieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Üblichkeit auch nach der Rechtslage richtet, die gerade durch eine sie konkretisierende Rechtsprechung beeinflusst werden kann. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 1) erkennbar bestrebt war, bestehende Pachtverhältnisse dieser Rechtsprechung anzupassen und eine Restpachtlaufzeit zu vereinbaren, die möglichst bei (zumindest) 15 Jahren liegt.

Unterschriften des Beigeladenen zu 1) als Pächter sind auf Bl. 49, 51 und 55 des dem Senat vorgelegten Anlagenkonvoluts BG 5 (= Beiakte - BA - 3) vorhanden. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der Antragsgegnerin bei ihrer Prüfung der Originale der verlängerten Verträge (vgl. Bl. 821 GA) fehlende Unterschriften entgangen wären. Inwieweit die Unterschrift des Beigeladenen zu 1) jeweils speziell die Laufzeitverlängerung abdeckt, ist eine Frage der Auslegung der Vertragsurkunden. Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass dies noch der Fall ist.

Der Antragsteller zeigt nicht substantiiert auf, dass rückdatierte Pachtverträge gerade für solche Flächen geschlossen worden sind, über die nicht bereits in der Zeit bis zu einem rückwirkend vereinbarten Vertragsbeginn ein entsprechendes Pachtverhältnis – mit allerdings geringerer Restlaufzeit – bestanden hatte.

Die Rüge des Antragstellers, der erste der vorgelegten Pachtverträge des Konvoluts BG 5 (Bl. 1 bis Bl. 4 BA 3) sei – ebenso wie zahlreiche andere – hinsichtlich der vereinbarten Dauer unwirksam, weil eine in einer Fußnote des Vertragstextes verlangte Streichung unterlassen wurde, vernachlässigt den unmittelbar oberhalb der Fußnote abgedruckten § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertragstextes, der lautet: „Sofern nichts gestrichen ist, gilt der Vertrag [als] auf bestimmte Zeit geschlossen und Abs. 3 Ziffer a) als vereinbart.“

Der Antragsteller meint, es müssten 13,04 ha der Flächen Nrn. 106 bis 110 der Aufstellung BG 5 (Bl. 822 ff. GA) von der durch die LWK Niedersachsen und der Antragsgegnerin errechneten langfristig zur Verfügung stehenden Flächen abgezogen werden, weil der auf Bl. 70 des Anlagenkonvoluts BG 5 (= BA 3) vorgelegte Vertrag nicht unterschrieben sei und keine Vertragsverlängerung enthalte (Bl. 886 [Rückseite] GA). Demgegenüber macht der Beigeladene zu 1) sinngemäß geltend, die Seite 70 bis 73 des Anlagenkonvoluts BG 5 bildeten eine Einheit und es habe lediglich eine Zusammenführung von Verträgen stattgefunden (Bl. 958, erster Absatz, GA). Für die Richtigkeit dieser Angabe spricht die handschriftliche Paginierung der Seiten 70 bis 73 des Anlagenkonvoluts BG 5 mit den arabischen Ziffern 1 bis 4 in der jeweils oberen rechten Ecke. Es kann hier aber letztlich dahinstehen, ob 13,04 ha von den durch die Antragsgegnerin ermittelten 374,5007 ha berücksichtigungsfähiger Gesamtfläche abzuziehen sind. Denn auch nach deren Abzug verbleiben mit 361,4607 ha deutlich mehr als die zu Erzeugung der Hälfte des Futters erforderlichen 287,6 ha.

δδ) Etwas Abweichendes folgt nicht aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten (Bl. 1174 GA) Gesichtspunkt eines Flächenbedarfs für die Biogasanlage, welche die Gesellschaft betreibt, an der der Beigeladene zu 1) und der Landwirt E. beteiligt sind. Der Beigeladene zu 1) meint ohnehin, ein etwaiger Flächenbedarf für den Anbau zwecks Beschickung dieser Anlage sei nicht zu berücksichtigen, weil das eine Rückkehr zu der von dem Gesetzgeber mit der Änderung des § 201 BauGB verworfenen „konkreten“ Betrachtungsweise darstellen (Bl. 1144 f. GA).

Es kann letztlich dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein etwaiger Flächenbedarf für die Beschickung der Biogasanlage (vgl. dazu auch die Stellungnahme der LWK Niedersachsen vom 10.3.2020 – Bl. 1157 ff. [1162] GA) zu berücksichtigen wäre. Denn das käme hier nur dann in Betracht, wenn nach dem Betriebskonzept des Beigeladenen zu 1) ein bestimmter Anteil seiner Anbauflächen durch eine entsprechende langfristige Zweckbestimmung gebunden wäre (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 6.8.2018 - 22 CS 18.1097 -, RdL 2019, 62 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 41). Von einer solchen Zweckbestimmung ist hier aber nicht auszugehen, weil nach dem aktuellen Betriebskonzept des Beigeladenen zu 1), das sich mittelbar aus den beiden vorgelegten Verpflichtungserklärungen (Anlagen BG 9 und BG 10 – Bl. 1148 f. GA) ergibt, die von ihm geschuldete Beschickung der Anlage mit 700 t eigenem Hähnchenmist und 4.075 t Silomais aus dem Anbau des Landwirts G. (Anlage BG 11 – Bl. 1150 GA) vorgenommen werden soll und voraussichtlich auch vorgenommen werden kann. Die weitere Biomasse für die Anlage, nämlich 4.000 t Schweinegülle und 4.075 t Silomais, schuldet dagegen allein der Landwirt E.. Die Einwände des Antragstellers, damit sei ein bauplanungsrechtlich zulässiger Betrieb der Biogasanlage nicht gewährleistet, weil der Input der Anlage überwiegend aus deren Basisbetrieb, d. h. demjenigen des Beigeladenen zu 1) stammen müsste, weil die Privilegierung der Betriebe der Landwirte E. und G. nicht nachgewiesen sei und weil in dem Anbauvertrag mit Herrn G. die einzelnen Flächen nicht genannt würden, die laut Vertrag in einem nahen Umkreis von 12 km um den Betriebsstandort des Beigeladenen lägen, greifen nicht durch.

Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes unrichtig ist die Rechtsauffassung des Antragstellers, die für die Beschickung der Anlage erforderliche Biomasse müsse überwiegend aus dem Basisbetrieb selbst stammen und dürfe damit nicht überwiegend aus anderen nahe gelegen Betrieben kommen. Das dafür angeführte Zitat (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 53) belegt diese Rechtsauffassung nicht. Das Gesetz enthält keine Vorgaben, in welchem Verhältnis zueinander die Kooperationspartner ihren gemeinsamen überwiegenden Anteil an der Biomasse aufbringen. Erforderlich ist lediglich, dass der Basisbetrieb, hier also derjenige des Beigeladenen zu 1), überhaupt eigene Biomasse einbringt (Mitschang/ Reidt, a. a. O., § 35 Rn. 52). Diesem Erfordernis ist aber bereits mit den von dem Beigeladenen zu 1) zu liefernden 700 t Hähnchenmist genügt. Im Übrigen sind die Einwendungen des Antragstellers unerheblich. Das gilt für das Bestreiten einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung des Betriebes des Landwirts E. schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beigeladene zu 1) eine Ausfallhaftung dafür übernommen hätte, abweichend von seinem eigenen Betriebskonzept eine bauplanungsrechtlich zulässige volle Auslastung der Biogaslage durch eigene Anlieferungen von Biomasse aufrechtzuerhalten, wenn der Landwirt E. seinen entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine solche Ausfallhaftung ist bezogen auf die Anlieferung von jährlich 4.000 t Schweinegülle der einschlägigen Verpflichtungserklärung (Anlage BG 9 – Bl. 1148 GA) von vornherein nicht zu entnehmen. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die auf den Landwirt E. entfallende Anlieferung von Mais. Denn der Senat versteht die den „Maisinput“ betreffende weitere Verpflichtungserklärung der Gesellschafter (Anlage BG 10 = Bl. 1149 GA) wie folgt: Ein Gesellschafter, der sich zu entsprechendem eigenen Anbau nicht in der Lage sieht, muss auf eigene Kosten seinem Anteil entsprechend Silomais von einem Betrieb aus der näheren Umgebung des Basisbetriebs beschaffen. Stattdessen kann zwar auch der andere Gesellschafter entsprechend mehr Mais selbst anbauen – er muss das aber nicht. Der Beigeladene zu 1) ist daher rechtlich lediglich verpflichtet, neben seinen 700 t Hähnchenmist den eigenen Anteil am „Maisinput“ der Biogasanlage von jährlich ca. 4.075 t beizubringen. Dies vermag er auf der Grundlage des mit dem Landwirt G. geschlossenen Anbauvertrages. Ob dieser Vertrag dabei den hohen Anforderungen genügt, die an eine Kooperationsvereinbarung zu stellen sind, mit welcher der Nachweis erbracht werden soll, dass die Biomasse der Biogasanlage aus einem nahe gelegen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB stammt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: Mai 2020, § 35 Rn. 59d), ist ebenfalls unerheblich. Denn da sich der Beigeladene zu 1) zur Aufrechterhaltung eines bauplanungsrechtlich zulässigen Betriebes der Biogasanlage nicht verpflichtet hat, besteht für einen solchen Nachweis kein Erfordernis. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, ob der Beigeladene zu 1) mit dem für ihn von dem Landwirt G. vorzunehmenden Anbau seine gegenüber dem Mitgesellschafter E. eingegangene Verpflichtung zur Beschaffung von Silomais für die Biogasanlage mit schuldbefreiender Wirkung erfüllen kann, sodass es realistisch ist, keine eigenen Flächen dem Maisanbau für die Biogasanlage vorzubehalten. Davon ist hier schon deshalb auszugehen, weil sich aus der einschlägigen Verpflichtungserklärung der Gesellschafter (Anlage BG 10 – Bl. 1149 GA) keine qualifizierten Nachweiserfordernisse über die Herkunft des ersatzweise beschafften Maises ergeben und der Antragsteller die Eignung des Betriebes G. und seiner Flächen für eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässige Kooperation nur „ins Blaue hinein“ bestreitet. Zwar mag im Wege ergänzender Vertragsauslegung der Verpflichtungserklärung für einen Gesellschafter im Einzelfall die Nebenpflicht entstehen, (noch) aussagekräftigere Belege als den Anbauvertrag (Anlage BG 11 – Bl. 1150 ff. GA) dafür beizubringen, dass der zugekaufte Mais tatsächlich aus einem nahe gelegenen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB stammt, wenn anzunehmen ist, dass eine bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung der Anlage behördlich in Frage gestellt werden wird. Dies ist aber weder konkret absehbar noch vermöchte sich der Antragsteller darauf erfolgreich zu berufen.

Nach alledem ist zumindest auf der Grundlage des oben unter II. 3. b) cc) δ) γγ) genannten Verhältnisses von mindestens 361,4607 ha zur Verfügung stehender zu höchstens 287,6 ha benötigter Anbaufläche davon auszugehen, dass dem Beigeladenen zu 1) die beabsichtigte Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage möglich ist, sodass sein Vorhaben der bauplanungsrechtlichen Privilegierung der Landwirtschaft unterfällt.

dd) Der angefochtene Bescheid ist voraussichtlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil er bauordnungsrechtlichen Vorgaben des Brandschutzes nicht Rechnung trägt.

Der Antragsteller meint, das Vorhaben sei weder mit § 14 Satz 1 NBauO zu vereinbaren, wonach bei einem Brand die Rettung von Tieren möglich sein müsse (Bl. 345 f. GA), noch mit § 12 Satz 1 DVO-NBauO (Bl. 502 ff. GA), wonach für Räume, in denen Tiere gehalten werden, in Ställen Ausgänge ins Freie in solcher Anzahl, Höhe und Breite vorhanden sein und sich so öffnen lassen müssten, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen könnten. Aus dem von dem Beigeladenen zu 1) vorgelegten Brandschutzkonzept vom 8. Mai 2017 (in BA 2 gegen Ende), insbesondere auf S. 11, unter 4.5.2, und auf S. 14, unter 4.6.1, ergebe sich, dass die in dem Stall vorgesehenen Tore und Notausgänge nur theoretisch eine Rettung der Tiere ermöglichten, da Letztere im Brandfall den Stall nicht selbständig verließen und der Zeitaufwand für eine Räumung des Stalles zu groß wäre. Es sei stärker auf das spezifische Verhalten der Tiere abzuheben. Damit diese sofort ins Freie gelangen könnten, müssten die Stallwände „nahezu vollständig aufklappbar“ sein. Hier sei dagegen nicht einmal der Regelstandard der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 211 ff. GA), der eine Länge der Fluchtwege von maximal 25 m vorsehe, gewährleistet (Bl. 34 GA). Denn in dem Brandschutzkonzept (S. 14) heiße es lediglich, dass mit der Anordnung von fünf Türen im Stall eine Länge des Fluchtweges von 35 m eingehalten werde. Das Brandmeldekonzept sei störanfällig und unzureichend. Die Antragsgegnerin hält dagegen den Brandschutz für ausreichend gewährleistet (vgl. Bl. 208 f., 211 ff., 371, 579 GA). Diese Auffassung teilt der Beigeladene zu 1), der insbesondere behauptet, dass die Länge der Rettungswege 25 m betrage (Bl. 252 GA) und dass auch zur Nachtzeit immer eine Person vor Ort sein werde, die Meldungen der Brandmeldeanlage entgegennehmen könne.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass sich aus den § 14 Satz 1 NBauO und § 12 Satz 1 DVO-NBauO Anforderungen an die Möglichkeit, die Masthähnchen zu retten, ergeben, die hier nicht eingehalten sind. Während ein Rettungsweg, den zu beschreiten ein vernünftiger Durchschnittsmensch nicht wagen wird, nicht als eine nach § 14 Satz 1 NBauO hinreichende Möglichkeit der Selbstrettung betrachtet werden kann, ist einem Unvermögen von Tieren, bestehende Fluchtwege tatsächlich zu nutzen, nicht nach demselben im Ausgangspunkt empirischen Maßstab Rechnung zu tragen. Zwar sind auch für Tiere solche Fluchtwege unzureichend, die schon aufgrund ihrer Länge, Dunkelheit, Enge oder Bodenbeschaffenheit (Stufen) nicht angenommen werden. Liegt aber nicht in der Beschaffenheit der Fluchtwege, sondern in einem artbedingtem Verhalten – wie etwa einer Gruppenbildung oder dem Rückzug in vertraute Räume – der Grund dafür, dass Tiere nicht fliehen, sondern hierzu durch den Menschen erst angetrieben werden müssen, so genügt die hinreichende Beschaffenheit der für sie vorgesehen Fluchtwege in Verbindung mit einer Zugänglichkeit der Räume für Tierhalter und Feuerwehr, um – je nach Brandlage – einen Versuch wagen zu können, die Tiere zur Nutzung der Fluchtwege anzutreiben oder einzelne von ihnen zwangsweise zu entfernen. Insoweit konkretisiert daher auch § 12 Satz 1 DVO-NBauO die rechtlichen Anforderungen an Fluchtwege für Tiere zutreffend, indem dort Ausgänge ins Freie gefordert werden, die nach Anzahl und Beschaffenheit dafür ausreichen, dass Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen „können“, nicht aber gelangen „werden“. Der unterschiedliche Maßstab ergibt sich daraus, dass der Rettung von Tieren und Menschen aufgrund unterschiedlicher Wertigkeit der Schutzgüter nicht derselbe Vorsorgeaufwand geschuldet ist – wie sich auch aus der nur zugunsten von Menschen eingreifenden Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 NBauO schließen lässt. Deshalb kann nicht gefordert werden, ein Unvermögen von Tieren, ausreichend beschaffene Wege der Selbstrettung zu nutzen, vollständig durch bauliche Maßnahmen aufzufangen.

Dies gilt auch im vorliegenden Falle. Denn es ist – wie bereits dem Brandschutzkonzept hinreichend entnommen werden kann – dem artbedingten Verhalten von Geflügel geschuldet, dass es ausreichend beschaffene Fluchtwege nicht selbständig nutzt und daher nur eingeschränkte Rettungsmöglichkeiten für es bestehen. Hühner neigen in Panik zu Gruppenbildung, unkontrollierbarem Auffliegen gegen Decken und Wände, und die Rettung einer größeren Anzahl ist nahezu aussichtslos. Eine kleinere Anzahl von Tieren kann gefangen und in Säcke oder ähnliches gesteckt werden, um sie aus dem Gefahrenbereich zu bringen (vgl. Kunkelmann, in: Karlsruher Institut für Technologie [KIT] Forschungsstelle für Brandschutztechnik, Bericht 178, S. 37 f.).

Der Senat geht nach summarischer Prüfung auf der Grundlage seiner soeben umrissenen Auslegung der §§ 14 Satz 1 NBauO und 12 Satz 1 DVO-NBauO, des Brandschutzkonzeptes vom 8. Mai 2017 (in BA 2 gegen Ende) sowie der Modifikationen und Ergänzungen desselben als Folge namentlich der bauordnungsrechtlichen Stellungnahmen des Fachdienstes der Antragsgegnerin vom 31. August 2017 (Bl. 72 f. BA 2) und der Beigeladenen zu 2) vom 23. November 2017 (Bl. 136 ff. BA 2) für das Eilverfahren davon aus, dass sich unmittelbar aus der Niedersächsischen Bauordnung sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnung keine konkreten Anforderungen an den Brandschutz ergeben, denen bei Verwirklichung des Vorhabens nicht hinreichend Rechnung getragen wäre. Deshalb sieht er letztlich auch keine hinreichende Veranlassung, dem Antragsteller aus Gründen unzureichenden Brandschutzes für die gehaltenen Tiere vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen allerdings die Fragen, ob die Antragsgegnerin bei der Genehmigung des Vorhabens ohne hinreichende Rechtfertigung von ihrem unter dem 22. Dezember 2010 bekannt gegebenen Regelstandard [vgl. 208 f., 211 ff.] abgewichen ist, und sich der Antragsteller darauf erfolgreich berufen kann.

Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass nach diesem Regelstandard (Bl. 212 GA) unter anderem eine automatische Brandmeldeanlage mit direkter Rufweiterleitung an die Regionsleitstelle A-Stadt zu fordern wäre sowie Fluchttüren im Abstand von maximal 25 m zu jedem Teil des Stalles. Beide Anforderungen werden ausweislich des Brandschutzkonzeptes vom 8. Mai 2017, S. 21 f., Nr. 4.26, und Anlage 1 (Darstellung „Erdgeschoss“) sowie seiner Modifikationen durch die Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht erfüllt. Denn die vorgesehene händische Rufweiterleitung des auf Mobiltelefonen eingehenden Brandalarms an die Regionsleitstelle gibt menschlichem Versagen Raum, und auf eine teilweise doch 25 m übersteigende Länge der Fluchtwege ist zu schließen, weil die in dem Brandschutzkonzept vom 8. Mai 2017 (Anlage 1) abgebildete Fläche eines Stalles nicht ganz vollständig innerhalb maßstabsgerechter Kreise von rund 7 cm (entspricht 25 m) um die Fluchttore liegt. Die konsequente Ergreifung beider Maßnahmen ist zudem weder beauflagt (vgl. Bl. 44 f. GA), noch liegt es auf der Hand, dass – wie es nach dem Standardkonzept der Antragsgegnerin erforderlich wäre (Bl. 213, letzter Absatz GA) – der Nachweis geführt wurde, gerade diese beiden Maßnahmen würden durch ebenso wirksame andere Vorkehrungen kompensiert.

Zur Begründung der besonderen Anforderungen ihres Regelstandards beruft sich die Antragsgegnerin auf § 51 NBauO. Es ist allerdings nicht evident, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Satz 1 NBauO für besondere Anforderungen nach § 51 Satz 3 Nr. 5 oder 7 NBauO vorliegen, die eine Verkürzung der in § 12 Satz 2 DVO-NBauO eigens festgelegten Mindestlänge des Rettungsweges in Ställen von 35 m auf 25 m bzw. eine Brandmeldeanlage mit direkter Rufweiterleitung an die Regionsleitstelle zum Gegenstand haben. Bejahte man allerdings das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Satz 1 NBauO, ist fraglich, ob der Antragsgegnerin ein Ermessenspielraum verbliebe, auf die Einhaltung hieraus resultierender regelmäßiger besonderer Anforderungen zu verzichten, ohne im Einzelnen das Vorhandensein entsprechender rettungs- oder alarmtechnische Kompensationen festzustellen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt einer denkbaren Selbstbindung der Antragsgegnerin an eine an ihrem Regelstandard orientierte Verwaltungspraxis.

ee) Die insbesondere auf die Gutachten des Dipl. Ing. Gebhardt vom 14. Juni 2019 (Bl. 173 ff. GA), 7. August 2019 (Bl. 360 ff. GA) und 21. November 2019 (Bl. 534 ff. GA) sowie die Stellungnahmen des Dipl. Math. H. vom 29. Oktober 2019 (Bl. 387 ff. GA) und 24. November 2019 (Bl. 544 ff. GA) und 13. Dezember 2019 (Bl. 694 ff.) gestützten Rügen des Antragstellers (vgl. etwa Bl. 166 ff., Bl. 346 ff. und 379 [Rückseite] ff., 511 ff., 686 ff. GA), es sei nicht davon auszugehen, dass das genehmigte Vorhaben namentlich in Hinblick auf Immissionen in Form von Gerüchen sowie von Ammoniak und Stickstoff die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einhalte, weil die Immissionsprognose vom 21. September 2017 fehlerhaft sei, wird voraussichtlich ebenfalls nicht durchgreifen.

Der Kritik des Antragstellers genügt zu einem erheblichen Teil bereits nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 5.8.2019 - 12 ME 76/19 -, NvwZ-RR 2020, 347 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 29, und v. 6.3.2013 - 1 ME 205/12 -, RdL 2014, 301 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 51 f.) an die Erschütterung eines Fachgutachtens zu stellen sind. Hiernach reicht es nämlich nicht aus, lediglich einzelne Punkte erstatteter Gutachten zu kritisieren, ohne zugleich anzugeben, was sich dadurch am Ergebnis ändert. Erst recht reicht es nicht, einzelne Ansatzpunkte als fehlerhaft zu rügen, ohne zugleich plausibel zu machen, dass dies mehr als marginale Auswirkungen auf das Gesamtergebnis haben kann. Insbesondere genügt es nicht, allein die theoretische Möglichkeit aufzuzeigen, bestimmte Prognosewerte würden sich ändern, wenn bestimmte Grundannahmen geändert würden.

Beispielhaft sei insoweit auf Folgendes verwiesen: Der Antragsteller wendet sich gegen die Auffassung der Gutachter des Beigeladenen zu 1), die Heranziehung von Einsatzgrößen, die der KTBL-Schrift 333 aus dem Jahre 1989 entnommen seien, stelle einen konservativen Ansatz dar. Er macht geltend, in Wahrheit bewirke diese Heranziehung eine Unterschätzung der Emissionen, und behauptet, dies belegten eigene Berechnungen, die bereits zu einen „mehr als doppelt so hohen Wert ohne Minderungswirkung der Abgasreinigung im Vergleich zu den Berechnungen durch das Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg“ (Bl. 180 GA) führe. Diese Berechnungen werden aber nicht vorgelegt, und welche Dimension die angeblich höheren Ergebnisse bei Berücksichtigung der Abgasreinigungsanlage haben, deren 50%ige Reinigungswirkung in Bezug auf Gerüche unter Hinweis auf mangelnde Zertifizierung bestritten wird (Bl. 179, 361, 392 f. GA), ohne einen faktischen Reinigungsgrad zuzugestehen, bleibt ebenfalls offen. Dem gegen diesen Vortrag des Antragstellers vorgebrachten Einwand der Gutachter des Beigeladenen zu 1), der höhere Emissionsfaktor von 220 GE/GV führe hier in der Endmast zu gegenüber den von dem Antragsteller favorisierten Werten nach Gärtner [LANUV Studie] höheren Emissionswerten (Bl. 287, 473, 624 [Rückseite] f. GA), setzt der Antragsteller zwar entgegen, dass in den ersten beiden Wochen der Mastperiode eine systematische Unterschätzung der Emissionen um mindestens den Faktor 5,4 stattfinde und in Woche drei noch immer um mindestens 22 % verminderte Emissionswerte zu verzeichnen seien (vgl. Bl. 553 f. GA). Weshalb diese Unterschätzung in der Summe zu höheren Belastungswerten führt als bei einer auf sechs Wochen bezogenen Betrachtung, in die auch das (wesentlich) höhere Abluftvolumen der letzten drei Mastwochen (vgl. Gutachten des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg vom 21. September 2017, S. 15, letzte Spalte, in BA 2 = Bl. 558 GA, siehe auch Bl. 287, vorletzter Absatz, 473, zweiter Absatz, GA) einbezogen werden müsste, rechnet er indessen nicht vor. Vielmehr bricht er bei einem dem eigenen Standpunkt günstigen Zwischenstand der Argumentation ab.

Im Übrigen vermögen die wesentlichen Einwände des Antragstellers bei summarischer Prüfung aus denjenigen Gründen voraussichtlich nicht zu überzeugen, welche bereits die Antragsgegnerin in der Begründung ihrer erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 27. November 2019 (Bl. 578 ff. GA unter den Nrn. 4.2 sowie 9 bis 13) genannt hat und die in den Stellungnahmen des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg vom 12. Juli 2019 (BE 2 - Bl. 285 ff.), 13. November 2019 (Bl. 470 ff. GA) und 26. November 2019 (Bl. 623 ff. GA) sowie der Prüfung der Repräsentativität meteorologischer Daten für Ausbreitungsberechnungen nach der TA Luft durch die IfU GmbH für einen Anlagenstandort in H. vom 19. Oktober 2015 (Bl. 658 ff. GA) eine voraussichtlich überzeugende Vertiefung und Ergänzung finden. Im Hinblick auf die in diesen Stellungnahmen des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg im Einzelnen abgehandelten, zahlreichen, aber vornehmlich fachwissenschaftlichen Streitpunkte unter den Beteiligten hinsichtlich der Validität der Immissionsprognosen ist an das begrenzte Prüfprogramm einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erinnern. Grundsätzlich erfolgt hier nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Das Eilverfahren ist deshalb in aller Regel kein Forum, um mit größerer Tiefe fachwissenschaftliche Streitigkeiten zu klären, welche Einsatzgrößen in Rechenwerken im Grundsatz anerkannter Fachgutachter oder Fachbehörden betreffen. Wenn in dem vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Futterflächenbedarfsberechnung hiervon teilweise abgewichen wurde, beruht dies vor allem auf der insoweit nicht nur fachlich, sondern vor allem rechtlich bestehenden Unsicherheit über den von der LWK Niedersachsen insoweit verfolgten Ansatz.

ff) Der angefochtene Bescheid begegnet auch nicht deshalb durchgreifenden Bedenken, weil keine den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genügende Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole getroffen wäre.

Der Antragsteller meint, es ergebe sich bereits aus dem sogenannten Filtererlass, dass ein Sachverständigengutachten zur Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole hätte erstellt werden müssen (Bl. 146 ff. GA). Der überarbeitete Filtererlass Niedersachsens lasse den Verzicht auf ein solches Sachverständigengutachten nur zu, wenn der Vorhabenträger für seine Geflügelhaltungsanlage eine für die Partikel- bzw. Staubabscheidung geeignete Abluftreinigungsanlage vorsehe, konkretisiere dies jedoch dahin, dass eine Anlage nur dann auch zur Abscheidung von Bioaerosolen anerkannt werden solle, wenn unter anderem zwei entsprechende Messungen unter Winter- und zwei unter Sommerbedingungen durchgeführt worden seien. Im vorliegenden Falle sei mit einer Immissionsbelastung von 2.453 KBE/m3 an Stapylokokken bei der Wohnbebauung am südlichen Rand von I. zu rechnen. Diese liege erheblich über dem Beurteilungswert der LAI von 240 KBE/m3. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1) erachten demgegenüber eine hinreichende Vorsorge bereits durch den Einbau einer Filteranlage in alle vier Ställe (zwei Alt- und zwei Neuställe) für gewährleistet.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ermöglicht der sogenannte „Filtererlass“ (Gem. RdErl. d. MU, d. MS u. d. ML v. 2.5.2013 v. 2.5.2013 – 33-40501-/207.01 –, Nds. MinBl. 2013, 561, zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 1.12.2018, Nds. MinBl. 2018, S. 1503) im vorliegenden Falle sehr wohl den Verzicht der Genehmigungsbehörde auf ein Keimgutachten. Denn der letzte Satz der Regelung unter Nr. 5 macht einen solchen Verzicht nur davon abhängig, dass der Vorhabenträger eine „für die Partikel- bzw. Staubabscheidung geeignete“ Abluftreinigungsanlage vorsieht – auf deren Eignung zur Bioaerosolabscheidung kommt es dagegen nicht an. Dementsprechend enthält auch die Anlage zu dem Erlass unter Nr. 3 keine Konkretisierung der Anforderungen an die Voraussetzungen eines solchen Verzichts, indem sie Anforderungen an Messungen enthält, welche Voraussetzungen für die Anerkennung zur Abscheidung von Bioaerosolen sind. Denn diese Anerkennung spielt für den genannten Verzicht keine Rolle.

Im Übrigen wird weiter an der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschl. v. 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, RdL 2020, 107 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 84) festgehalten, wonach nach gegenwärtigem Erkenntnisstand eine mögliche spätere anlagenbedingte Immissionsbelastung mit Bioaerosolen im Genehmigungsverfahren nicht durch eine Messung oder verlässliche Schätzung der Bioaerosole selbst bestimmt werden kann, sondern sich lediglich durch Prognose anderer Immissionen, insbesondere sogenannter partikulärer Luftschadstoffe wie PM 10 und PM 2,5 eine „behelfsmäßige“ Abschätzung auch der Bioaerosolbelastung vornehmen lässt. Hiervon wird auch in dem Anhang 10 „Bioaerosole“ des Entwurfes der Änderung der TA Luft nach dem im Internet abrufbaren Stand vom 16. Juli 2018 ausgegangen. Danach kann nämlich im Regelfall davon ausgegangen werden, dass von der Anlage keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, wenn die Kenngröße der Gesamtzusatzbelastung für PM 10 an keinem Beurteilungspunkt 1,2 μm überschreitet. Nur wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist in dem Entwurf eine weitere vertiefte Prüfung des Einzelfalls vorgesehen. Jedenfalls bei der hier in dem Gutachten zu Geruchs-, Ammoniak-, Staub- und Keimimmissionen vom 21. September 2017 (in BA 2) nachvollziehbar prognostizierten (vgl. 43 f., unter 5.4.3 und S. 38 f., unter 5.3.2 des Gutachtens) Gesamtbelastung an PM 10 von lediglich 0,1 μm an nur einem der gewählten Aufpunkte, d. h. weniger als 10% der zuvor bezeichneten „Irrelevanzschwelle“, ist hiernach die Annahme eines anlagebedingten gesundheitlichen Risikopotenzials für die benachbarte Wohnbevölkerung im vorliegenden Einzelfall nicht zu rechtfertigen.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass zur Erfüllung der Vorsorgepflicht rechtlich Maßnahmen der Emissionsbegrenzung im Vordergrund stehen, die ihrerseits dem Vorbehalt des technisch Möglichen unterliegen und dabei im Regelfall nicht über den Stand der Technik hinausgehen müssen (vgl. Roßnagel/Hentschel, in: Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 5 Rnrn. 435 und 513 f.). Der Antragsteller zeigt aber nicht auf, dass Abluftreinigungsanlagen zur Verfügung stünden, die für die Abscheidung von Bioaerosolen zertifiziert sind. Selbst wenn – wie er wohl zu Unrecht befürchtet – durch die Partikel- und Staubabscheidung der hier vorgesehenen Abluftreinigungsanlage nicht zugleich eine erhebliche faktische Minderung der Bioaerosolbelastung erreicht würde, ist daher nicht ersichtlich, welche weiteren technischen Vorsorgemaßnahmen zur Emissionsbegrenzung ergriffen werden könnten. Scheiden aber derzeit weitere technische Vorsorgemaßnahmen aus, bliebe als nichttechnische Vorsorgemaßnahmen wohl allenfalls eine über dem Mindestabstand nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft hinausgehende Abstandsforderung (vgl. Roßnagel/Hentschel, a. a. O., § 5 Rnrn. 500 f.). Der Antragsteller nennt aber keine nachvollziehbaren Maßstäbe, nach denen ein solcher Abstand zu bemessen wäre. Denn der „Orientierungswert“ einer Belastung von 240 KBE/m³ für Staphylokokken ist – selbst wenn sich stärker belastete Flächen eindeutig prognostizieren ließen (vgl. hierzu die Ausbreitungsberechnung des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg vom 13. November 2019, Bl. 470 ff. [474 ff. unter 7.5.1, Abb. 1 und 2] GA) – schon seiner bestimmungsgemäßen Funktion nach nicht dazu vorgesehen, Abstände zu rechtfertigen, durch die „vorsorglich“ bereits eine Belegenheit von Wohnbebauung in der über dem „Orientierungswert“ belasteten Zone vermieden wird. Das nach Auffassung des Antragstellers bei Überschreitung des „Orientierungswertes“ einzuholende Sachverständigengutachten zur Keimbelastung könnte dem Mangel eines validen Bewertungsmaßstabs wohl ebenfalls nicht abhelfen. Denn es ist nicht die Aufgabe von Sachverständigen, rechtliche Bewertungsmaßstäbe für das Ausmaß der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erforderlichen Vorsorge zu entwickeln. Die Überlegung, dass ein Keimgutachten – möglicherweise – neue Tatsachen oder fachliche Bewertungen ergeben würde, die dann ihrerseits die Grundlage rechtlicher Konkretisierungen des Vorsorgemaßstabs bilden könnten, zielt letztlich auf eine Beweisermittlung zwecks potentieller Rechtsfortbildung ab. Dergleichen dürfte nicht gesetzlich geboten sein, um dem Vorsorgeerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu genügen.

gg) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erweist sich auch nicht deshalb als begründet, weil der Antragsteller geltend macht, die Erteilung der Genehmigung verstoße gegen den gesetzlichen Biotopschutz des § 30 Abs. 2 BNatSchG, der sich auf zwei von ihm näher bezeichnete Flächen (Bl. 89 GA) beziehe, die er als „Trockene Sandheide (HCT) und sonstiger Sandtrockenrasen (RSZ)“ bzw. als „Sandseggen-Pionierrasen (RSS)“ und „Sonstiger Sandtrockenrasen“ qualifiziert. Der Antragsteller meint, diesen Biotopen drohten erhebliche Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge, die bei Verwirklichung des Vorhabens von der Anlage des Beigeladenen zu 1) ausgingen (Bl. 521 ff., Bl. 687, letzter Absatz, GA). Jedenfalls aber sei bislang keine Grundlage für eine valide Beurteilung dieser Problematik vorhanden. Es sei unrichtig, die etwa relevante Zusatzbelastung nur in der Differenz zwischen der von dem bestehenden Betrieb des Beigeladenen zu 1) ausgehenden Belastung und der zu erwartenden Belastung nach Verwirklichung seines Vorhabens zu sehen; denn das Immissionsschutzrecht kenne keinen Bestandsschutz für „Alt-Immissionen“ (Bl. 339 ff. GA). Die Abschneidekriterien des Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI-Leitfaden Stickstoffeinträge – (Stand: 1. März 2012, S. 37, Kap. 7.2.2., unter 2.) von 5 kg N/ha/a und des Referentenentwurfs für eine Neufassung der TA-Luft (zuletzt amtl. veröffentlicht mit Stand: 16.7.2018, S. 493 f., Anhang 9, und Begründung, S. 30) von 3,5 kg N/ha/a seien nicht anwendbar. Das Critical-Load-Konzept sei geeignet, auch zur Beurteilung erheblicher Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope herangezogen zu werden. Doch lasse sich ein Zuschlagfaktor von 1,5 (LAI-Leitfaden Stickstoffeinträge, S. 29 ff. [33, Kap. 6.3.2]) zu den Critical Loads nicht begründen. Vielmehr sei hier für beide Biotope von einem Critical Load von jeweils 10 kg N/ha/a auszugehen und allenfalls ein Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a in Betracht zu ziehen. Ausweislich der Stellungnahme des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg vom 12. Juli 2019 (Anlage BE 1 = Bl. 278 ff. [280, vorletzter Absatz, 283] GA) werde diese Zusatzbelastung jedoch auf beiden Flächen überschritten, weil sie dort Werte von 0,4 kg N/ha/a (Fläche 1) bzw. 0,5 kg N/ha/a (Fläche 2) erreiche. Eine tragfähige, einzelfallbezogene Bewertung dieser Belastungen für die betroffenen Biotope habe zu Unrecht nicht stattgefunden.

Vorbehaltlich einer erneuten Überprüfung in der Vegetationsperiode hält die Antragsgegnerin die Qualifizierungen der Flächen 1 und 2 als gesetzlich geschützte Biotope zwar für nachvollziehbar, meint aber, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht vorliege, weil es unter Berücksichtigung des Filtereinbaus in die Neuanlage und die Bestandsanlage zu einer „negativen Zusatzbelastung“ komme, die damit unter dem Abschneidekriterium „≤ 0,3 kg N/ha/aliege (Bl. 581 f. GA). Der Beigeladene zu 1) meint, dass nur Verschlechterungen des bisherigen Zustands Berücksichtigung finden könnten. Er ist der Auffassung, das Konzept der Critical Loads lasse sich nicht auf den Biotopschutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG übertragen (Bl. 430 ff. GA), und hält das Abscheidekriterium von 5 kg N/ha/a für anwendbar. Im Übrigen ist er auf der Grundlage der Stellungnahme des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg vom 12. Juli 2019 der Auffassung, dass im Falle der Heranziehung dieses Konzeptes ein Beurteilungswert mithilfe eine Zuschlagsfaktors zu bilden sei und hier die Gesamtbelastung unter dem Beurteilungswert bleibe.

Der Senat unterstellt, dass es sich auf den beiden von dem Antragsteller bezeichneten Flächen gesetzlich als „Trockenrasen“ (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) geschützte Biotope finden. Der Antragsgegnerin dürfte nicht darin zu folgen sein, dass dann die Frage, ob das Vorhaben solche gesetzlich geschützte Biotope auf den Flächen 1) und 2) erheblich im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG beeinträchtigt, bereits verneint werden kann, wenn sich durch seine Verwirklichung die bestehende, von dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) ausgehende Stickstoffbelastung auf diesen Flächen reduziert.

Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – zu FFH-Verträglichkeitsprüfungen – die Auswirkungen bereits umgesetzter Vorhaben oder bisheriger Nutzungen, die in den Ist-Zustand eingegangen sind, der Vorbelastung zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2019 - BVerwG 7 C 27.17 -, BVerwGE 165, 340 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 44). Dies bewirkt in der Regel keine unzulässige Reduzierung des Schutzniveaus, weil auch solche Vorbelastungen zur Folge haben können, dass nur noch geringe Zusatzbelastungen zu tolerieren sind. Es kann dahinstehen, inwieweit diese Rechtsprechung auf den Schutz gesetzlicher Biotope übertragen werden kann. Im vorliegenden Falle besteht nämlich die Besonderheit, dass sich das Änderungsvorhaben auch auf die Bestandsanlage (Altställe) miterstreckt und seine Verwirklichung bezüglich der Stickstoffeinträge eine neue Einwirkungssituation konkret erwarten lässt. Unter diesen Voraussetzungen besteht immissionsschutzrechtlich kein Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.1996 - BVerwG 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347 [355 f.]; Führ, in: Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 16 Rn. 87) für die Stickstoffimmissionen der Bestandsanlage (Altställe). Soweit sich die Änderung auf die Bestandsanlage auswirkt, hat sich die immissionsschutzrechtliche Prüfung daher auch auf die hiervon betroffenen Anlagenteile zu erstrecken. Die Immissionsprognose muss daher wohl als Zusatzbelastung alle nach den Umständen des Einzelfalls mit der Änderung ursächlich verbundenen Immissionen erfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - BVerwG 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 38), hier also alle Stickstoffeinträge der Gesamtanlage. Dementsprechend dürfte die vorhabenbezogene Zusatzbelastung an Stickstoff immissionsschutzrechtlich gleichzusetzen sein mit der Stickstoffbelastung durch die Gesamtanlage nach Verwirklichung des Vorhabens – und ein Abzug der Belastung durch den Istzustand der Anlage (so das Ingenieurbüro Prof. Oldenburg, Anlage BE 1, Seite 5, erster Absatz – Bl. 282 GA) nicht zulässig sein. Dem Vorhaben kommt hier also lediglich zugute, dass im Rahmen der Bestimmung der vorhabenbezogenen Zusatzbelastung die durch die Neuställe hervorgerufenen zusätzlichen Einträge mit den Minderungsbeiträgen, welche die Filteranlagen für die Emissionen der Altställe bewirken, zu bilanzieren sind.

Zwar handelt es sich bei der Frage, ob die geänderte Anlage durch ihre Immissionen gesetzlich geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG), nicht um einen Punkt, der für die im engeren Sinne immissionsschutzrechtliche Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich ist und der deshalb über das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG mitentscheidet. Denn er gehört zu dem Prüfprogramm nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Mit einer erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope durch Immissionen, die von einer geänderten Anlage ausgehen, geht aber eine Gefahr für die das Biotop bildenden Pflanzen einher, die ihrerseits zu den Schutzgütern des § 1 Abs. 1 BImSchG zählen. Mit der erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope wird daher auch eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG vorliegen, die ihrerseits nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG potentiell genehmigungsrelevant ist und deren Vorliegen sich unter Heranziehung der Nr. 4.8 der TA Luft beurteilt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.7.2013 - 12 ME 275/12 -, BauR 2013, 1831 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 49). Es könnte deshalb zu Wertungswidersprüchen führen, würde man der Prüfung, ob eine wesentlich geänderte Anlage aufgrund ihrer Stickstoffimmissionen schädlichen Umwelteinwirkungen herbeiführt, alle Stickstoffimmissionen der geänderten Anlage zugrunde legen, für die Frage, ob gesetzlich geschützte
Biotope erheblich beeinträchtigt werden, aber nur auf die Differenz zwischen den bisherigen Stickstoffimmissionen der Anlage und denjenigen bei Verwirklichung des Änderungsvorhabens abheben. Der geänderten Alt-Genehmigung kann daher hier voraussichtlich kein „naturschutzrechtlicher Bestandsschutz“ in Bezug auf Stickstoffeinträge entnommen werden, der immissionsschutzrechtlich wohl fehlt.

Geht man davon aus, dass bei Verwirklichung des Vorhabens eine vorhabenbezogene Zusatzbelastung von 0,4 kg N ha-1 a-1 (Fläche 1) bzw. 0,5 kg N/ha/a (Fläche 2) erreicht wird, so liegt diese nicht unter dem im Bereich der FFH-Verträglichkeitsprüfung anerkannten und hier übertragbaren Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a.

Im Gegensatz zu der Auffassung des Beigeladenen zu 1) eignet sich das Konzept der Critical Loads, um bei der Beurteilung berücksichtigt zu werden, ob die geänderte Anlage durch ihre Immissionen gesetzlich geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG). Dieses Konzept ist im Rahmen der UN-ECE-Luftreinhaltekonvention entwickelt worden. Critical Loads (CL) sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (OVG B-Stadt-Bdbg, Beschl. v. 23.1.2020 - OVG 11 S 20.18 –, juris, Rn. 35). Ihre in der Rechtsprechung als sachgerecht anerkannte Heranziehung im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG beruht darauf, dass dort eine vorsorgliche Beurteilung nach Maßgabe eines Möglichkeitsmaßstabes vorzunehmen ist (vgl. Hinweise [der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz] zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 19. Februar 2019 - LAI-Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen -, S. 1, Kap. 1.2). Bleibt die Gesamtbelastung unter den maßgeblichen Critical Load, so können nämlich erhebliche Beeinträchtigungen eines Lebensraumtyps durch den betrachteten Stoff mit Sicherheit ausgeschlossen werden (LAI-Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen -, S. 3, zweiter Absatz, Kap. 1.2). Deshalb eignet sich das Critical-Load-Konzept auch, um gleichgerichtete Aussagen über die Unerheblichkeit von Gesamtbelastungen gesetzlich geschützter Biotope zu treffen. Bleibt die Gesamtbelastung unter den maßgeblichen Critical Load, so können also auch erhebliche Beeinträchtigungen dieser Biotope ausgeschlossen werden. Bedenken begegnet allerdings die umgekehrte Schlussfolgerung, also von der Überschreitung des maßgeblichen Critical Load durch die Gesamtbelastung auf die erhebliche Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops. Es dürfte vielmehr eine unterschiedliche Behandlung von FFH-Gebieten einerseits und gesetzlich geschützten Biotopen andererseits erforderlich sein, weil der FFH-Gebietsschutz nach Abs. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 BNatSchG den Vorsorgegrundsatz einschließt mit der Folge, dass Gewissheit darüber bestehen muss, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Ein derart strenger Maßstab gilt bei § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht. Hier kommt es vielmehr darauf an, ob eine Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Albrecht, in: Giesberts/Reinhardt [Hrsg.], BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.7.2020, § 30 BNatSchG, Rn. 22). Diese Unterschiede im Schutzstatus dürften der Anlegung gleicher Maßstäbe bei der Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, entgegenstehen (OVG LSA, Urt. v. 8.6.2018 - 2 L 11/16 -, BImSchG-Rspr. § 18 Nr. 39, hier zitiert nach juris, Rn. 267).

Bei der Heranziehung des Critical-Load-Konzeptes im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dürften daher Zuschläge vorzunehmen sein. Viel spricht dafür, die infolge unterschiedlicher rechtlicher Maßstäbe erforderlichen Zuschläge von den Critical Loads in einem Prozentsatz zum Ausdruck zu bringen, um der unterschiedlichen Stickstoffempfindlichkeit verschiedener Biotope Rechnung zu tragen. Allerdings dürften hier Zuschläge nicht in solchem Maße geboten sein, dass es noch als mit einer entsprechend modifizierten Übertragung des Critical-Load-Konzeptes vereinbar erscheint, das Abschneidekriterium des LAI-Leitfadens Stickstoffeinträge von 5 kg N/ha/a zur Anwendung zu bringen. Für dieses Abschneidekriterium, das wohl eher als Bagatellschwelle gedacht ist (vgl. zu den Begriffen: BVerwG, Urt. v. 15.5.2019 - BVerwG 7 C 27.17 -, BVerwGE 165, 340 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 32 ff., und Spieler, I+E 2019, 165 [166 f. unter III. bzw. IV]), dürfte nämlich eine ausreichende naturschutzfachliche Rechtfertigung fehlen (vgl. OVG B-Stadt-Bbg, Beschl. v. 23.1.2020 - OVG 11 S 20.18 –, juris, Rn. 36). Insbesondere spricht gegen seine Anwendung, dass es für sämtliche geschützten Biotope unabhängig von deren jeweiliger Stickstoffempfindlichkeit gelten würde, aber ein derart hoher Schwellenwert für besonders stickstoffempfindliche Biotope eine Höhe von 50% bis 100% der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen (empirische Critical Loads) erreichen würde.

Auch der Zuschlagfaktor von 1,5 (LAI-Leitfaden Stickstoffeinträge, S. 29 ff. [33, Kap. 6.3.2]) zu den Critical Loads begegnet erheblichen Bedenken (vgl. OVG B-Stadt-Bdbg, Urt. v. 4.9.2019 - OVG 11 B 24.16 -, ZUR 2020, 90 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 54 ff.). Dies gilt, weil im LAI-Leitfaden Stickstoffeinträge vom 1. März 2012, bei der Ermittlung der die Zuschlagfaktoren bestimmenden Gefährdungslage eines Biotops für die Schutzgutkategorie „Lebensraumfunktion“ nicht auf das konkret betroffene Biotop abzustellen sein soll, sondern eine Berücksichtigung der Verbreitung des Lebensraumtyps sowie der Dynamik und Stärke der Bedrohung seiner Bestände (LAI-Leitfaden Stickstoffeinträge, S. 31, Kapitel 6.3, Tabelle 3, i. V. m. den Erläuterungen, S. 33) gefordert wird. Maßgeblich für den gesetzlichen Biotopschutz ist nämlich, ob eine Zerstörung oder eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung des einzelnen Biotops droht, nicht aber, ob andernorts noch genügend Biotope der gleichen Art vorhanden sind.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu FFH-Verträglichkeitsprüfungen ist jedoch eine Bagatellschwelle von 3 % des jeweiligen Critical Load anerkannt (BVerwG, Urt. v. 15.5.2019 - BVerwG 7 C 27.17 -, a. a. O., juris, Rn. 48, Spieler I+E 2019, 165 [166, unter III.]). Angesichts der für den Schutz gesetzlicher Biotope geltenden weniger strengen Maßstäbe dürfte dieser Prozentsatz die Untergrenze einer im hiesigen Zusammenhang des Biotopschutzes anzuerkennenden höheren Bagatellschwelle sein.

Im vorliegenden Fall wird in der Stellungnahme des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg vom 12. Juli 2019 (Anlage BE 1, S. 4, = Bl. 278 ff. [281, erster Absatz] GA) unter Berücksichtigung der Beschreibung der Flächen 1 und 2 durch den Antragsteller und unter Heranziehung der von Drachenfels erarbeiteten spezifischen CL-Spannen ein Mittelwert als Critical Load von 15 kg N/ha/a ermittelt. Der Kritik des Antragstellers, diese auf Annahmen fußende Herleitung sei zu ungenau und fachlich nicht tragfähig (vgl. Bl.1039 GA), sodass nur ein Critical Load im unteren Bereich von 10 kg N/ha/a angesetzt werden könne, folgt der Senat für das Eilverfahren nicht. Insbesondere die Behauptung des Antragstellers, eine Phosphorlimitierung der Biotope und begrenzte Fähigkeiten der Sandböden, luftbürtigen Stickstoff zu binden, seien bereits bei dem empirisch ermittelten Critical Loads für Sandböden in einer Weise berücksichtigt, dass eine daran anknüpfende Bewertung im Einzelfall ausscheide, ist fachlich nicht belegt.

Geht man deshalb mit dem Gutachter des Beigeladenen zu 1) von einem – für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen – Critical Load von jeweils 15 kg N/ha/a aus, so führt dies rechnerisch zu einer Bagatellschwelle von 0,45 kg N/ha/a, unter der sich der für die Fläche 1 ermittelte Stickstoffeintrag von 0,4 kg N/ha/a bewegt. Viel spricht dafür, dass eine den weniger strengen Maßstäben des gesetzlichen Biotopschutzes geschuldete Anhebung dieser Bagatellschwelle auf einen höheren Prozentsatz geboten ist. Selbst wenn das aber nicht der Fall wäre, haben Stickstoffeinträge bis zu 0,5 kg N/ha/a so geringe Größenordnungen, dass konkrete Effekte in Vegetationsbeständen nicht beobachtet worden sind und auch einem Vorhaben nicht zugeordnet werden können. Auch für eine Bagatellschwelle kann es aber nicht auf messtechnisch nicht erfassbare Stickstoffeinträge ankommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2019 - BVerwG 7 C 27.17 -, a. a. O., hier zitiert nach juris, Rnrn. 35 f.). Die dritte Nachkommastelle einer Bagatellschwelle hat daher wenig Sinn, sodass zumindest auf die zweite Nachkommastelle, d. h. hier auf 0,5 kg N/ha/a zu runden sein dürfte. Schon dies führt zur rechtlichen Unerheblichkeit auch des für die Fläche 2 vorhabenbezogenen Stickstoffeintrags von 0,5 kg N/ha/a.

Unabhängig davon vermag der Senat nicht zu erkennen, dass bei Verwirklichung des Vorhabens eine Gesamtbelastung erreicht werden wird, die 15 kg N/ha/a – und einen wegen der milderen Maßstäbe des Biotopschutzes erforderlichen Zuschlag – überschreitet.

Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Hintergrundbelastung in der Stellungnahme des Ingenieurbüros Prof. Dr. Oldenburg vom 12. Juli 2019 (Anlage BE 1, S. 4, = Bl. 278 ff.) um den Belastungsanteil bereinigt worden ist, der auf die Bestandsanlage (Altställe) des Beigeladenen entfällt. Das wäre aber erforderlich, wenn die Stickstoffeinträge, die von den Altställen herrühren, in die vorhabenbezogene Zusatzbelastung einbezogen werden. Denn sie dürfen für die Ermittlung der Gesamtbelastung nicht mehrfach berücksichtigt werden, und es ist davon auszugehen, dass sie bereits in den zur Bestimmung der Hintergrundbelastung verwendeten UBA-Datensatz eingegangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2019 - BVerwG 7 C 27.17 -, a. a. O., hier zitiert nach juris, Rn. 51).

Zum anderen gilt Folgendes: Wenn aufgrund des weniger strengen rechtlichen Maßstabes auch nur ein Zuschlag von 5 % auf den Critical Load von 15 kg N/ha/a und damit auf – gerundet – 15,8 kg N/ha/a- vorzunehmen wäre, läge die ermittelte Gesamtbelastung von 15,5 kg N/ha/a (vgl. Bl. 280, vorletzter Absatz, GA) hier – sogar ohne die vorgenannte – Bereinigung unter dem maßgeblichen Grenzwert.

In der Zusammenschau ist daher nicht zu erkennen, dass dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1) eine drohende erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen auf den Flächen 1 und 2 entgegenstehen wird. Dabei ist auch zu bedenken, dass sich die (unterstellten) gesetzlich geschützten Biotope auf den Flächen 1 und 2 bei einem in der Gesamtsumme höheren Stickstoffeintrag entwickeln und behaupten konnten, als er bei Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten ist, und dass die meisten experimentellen wissenschaftlichen Studien zu den Einflüssen zusätzlicher Stickstoffeinträge auf die Vegetation mit Stickstoffabgaben in Stufen von mindestens 5 bis 10 kg N/ha/a arbeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2019 - BVerwG 7 C 27.17 -, a. a. O., hier zitiert nach juris, Rn. 38).

Allerdings wäre die Antragsgegnerin gut beraten, den Zustand dieser Biotope vor Erlass eines Widerspruchsbescheides genauer zu dokumentieren und eine solidere Bewertung vorzunehmen.

hh) Der Antragsteller kritisiert (Bl. 383 ff., 889 [Rückseite] GA), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil gegen das Koordinierungsgebot des § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG und § 12 Abs. 1 NWG verstoßen worden sei. Denn die Antragsgegnerin habe verkannt, dass es für die Versickerung des Niederschlagswassers einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedurft hätte, die nicht nach § 86 Abs. 1 NWG entbehrlich gewesen sei, da diese Vorschrift keine Rechtsverordnung nach den §§ 46 Abs. 3 und 23 Abs. 1 WHG sei und im Übrigen ihre Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Nachweis, dass es zu einer breitflächigen Versickerung in die belebte Bodenzone kommen werde, sei nicht geführt.

Demgegenüber verweist die Antragsgegnerin (Bl. 580 [Rückseite], 978 GA) darauf, dass die vorgesehene, breitflächige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers von den befestigten/versiegelten Flächen in die Grünflächen auf dem Betriebsgrundstück über die belebte Bodenzone erfolge – und damit keine direkte Einleitung sei. Ein Benutzungstatbestand nach § 9 WHG liege nicht vor.

Dem schließt sich der Senat zumindest für das Eilverfahren an, da Überwiegendes dafürspricht, dass § 46 Abs. 2 WHG nur Einleitungen betrifft, zu denen breitflächige Versickerungen nicht zählen (vgl. Meyer, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: Feb. 2020, § 46 WHG Rn. 18 i. V. m. Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR, a. a. O., § 9 Rn. 50). Es besteht zudem kein Anlass, hier an einer tatsächlich breitflächigen Versickerung in die Grünflächen des Betriebsgrundstücks zu zweifeln.

ii) Die teilweise verstreut erhobenen, weiteren Einwendungen des Antragstellers bestimmen den Senat ebenfalls nicht, vorläufigen Rechtsschutz über den im Folgenden unter II. 3. c) bezeichneten Umfang hinaus zu gewähren.

c) Bereits aus den vorstehenden Ausführungen unter II. 1. c) bb) γ) und II. 3. b) cc) β) ergibt sich, dass die Nebenbestimmung, durch die dem Beigeladenen zu 1) aufgegeben wurde, die vorwiegende Futtergrundlage in Form von Weizen und Mais auf seinen Flächen selbst herzustellen, nicht rechtens und nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderlich ist. Es bedarf ihrer nicht, um die Erfüllung der sich aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Da sie eine Nebenpflicht zum Gegenstand hat, dürfte sie als echte Auflage (vgl. dazu Mann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: Feb. 2020, § 12 Rn. 116) einzuordnen sein, sodass der Widerspruch des Antragstellers (auch) gegen diese Auflage unabhängig vom Schicksal des übrigen Genehmigungsinhalts teilweise Erfolg haben kann.

Es ist schließlich auch nicht gänzlich fernliegend, dass der Verstoß im vorliegenden Falle auch Belange berührt, die zu den Zielen gehören die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert. Denn zu diesen Zielen gehört auch die Förderung des Naturschutzes und der Antragsteller legt dar, dass der beständige Anbau von ausschließlich Getreide und Körnermais möglicherweise gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) PflSchG und § 17 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG verstoße, weil er unter anderem einen hohen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordere und negative Auswirkungen auf die Bodenstruktur haben könne (Bl. 881 ff. GA). Es mag für das Eilverfahren dahinstehen, inwieweit diese Befürchtungen letztlich gerechtfertigt sind und auch, ob ein Bezug des Rechtsverstoßes zu Umweltbelangen überhaupt erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2018 - BVerwG 7 B 15.17 -, AbfallR 2019, 55 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 19 - am Ende). Denn selbst wenn man die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers, soweit er sich gegen die Nebenbestimmung richtet, für ungewiss hielte, würde eine Interessenabwägung dazu führen, dass vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Die Nebenbestimmung ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG rechtswidrig, sodass von Seiten der Antragsgegnerin schon deshalb kein schützenswertes Interesse an ihrem Sofortvollzug anerkannt werden kann. Für den Beigeladenen zu 1) bedeutet die Nebenbestimmung ohnehin nur eine unnötige Belastung, wenn es ihrer – wovon der Senat ausgeht – nicht bedarf.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Vorschlägen unter Nrn. 1.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

II.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).