Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 09.03.2016, Az.: 5 A 5403/12

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
09.03.2016
Aktenzeichen
5 A 5403/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Erschließungsangebotes mit dem Ziel der Errichtung von Hähnchenmastställen.

Der Kläger bewirtschaftet zusammen mit seiner Ehefrau in der Gemeinde J. im Ortsteil D. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Größe von rund 75 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche im Haupterwerb (Flurstück … der Flur . der Gemarkung D.). Sie betreiben mit 117 Kuh- und Färsenplätzen und 79 Jungviehplätzen eine Milchviehhaltung mit damit verbundener Milcherzeugung und Jungrinderaufzucht sowie eine Bullenmast mit 50 Plätzen.Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden als Grünland in Form von Weide und Mähweide genutzt und dienen zur Futterversorgung des Rindviehbestandes. Die Zufahrt zu dem Betrieb führt über ein etwa 450 bis 470 m langes, s-förmig geschwungenes Teilstück des D. W., das etwa 3,0 m breit ist und auf einem Damm errichtet wurde. Beidseitig der asphaltierten Straßendecke ist eine zwischen 0,5 m und 2,0 m breite grasbewachsene, nicht befestigte Berme angelegt, um die Standsicherheit der Böschung zu erhöhen.

Der Verwaltungsausschuss der Beklagten beschloss am 10. November 2011, u.a. den Weg D. W. zu widmen und die Widmung zum Schutz der Straße vor Beschädigungen insoweit zu beschränken, als u.a. die Benutzung für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Achslast von mehr als 8 t untersagt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 6 t reduziert wird. Die entsprechende Allgemeinverfügung vom 1. Dezember 2011 wurde im Amtsblatt des Landkreises Leer (Jahrgang 2011, Seite 151 ff.) bekanntgemacht. Hiergegen hat der Kläger am 20. Dezember 2011 Klage erhoben, die er im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auf die Beschränkung der Straßenbenutzung auf Fahrzeuge mit Achslasten bis 8 t beschränkt hat (- 5 A 2872/11 -).

Am 9. Juni 2010 beantragte der Kläger bei dem Landkreis Leer die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen mit je 40.000 Plätzen auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück (Flurstück … der Flur ... der Gemarkung D.). Die Beklagte weigerte sich, ihr Einvernehmen zu erteilen, weil sie u.a. die geplante Erschließung über die Straße D. W. nicht als ausreichend erachtete, woraufhin der Landkreis Leer als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde das Einvernehmen mit Bescheid vom 22. Mai 2012 gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzte. Gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und die Zurückweisung ihres diesbezüglichen Widerspruchs hat die Beklagte Klage erhoben (- 5 A 5053/12 -). Mit einem Bescheid gleichen Datums erteilte der Landkreis Leer dem Kläger die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Hiergegen richtet sich eine gemeindliche Nachbarklage der Beklagten (- 5 A 5054/12 -) sowie die Klage eines Naturschutzverbandes (- 5 A 5019/12 -).

Am 7. März 2012 beantragte der Kläger bei dem Landkreis Leer die wasserbehördliche Genehmigung bzw. Plangenehmigung zur Verfüllung und Herstellung eines Entwässerungsgrabens sowie Verrohrung des herzustellenden Grabens im Bereich der Zufahrt auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung D. zur Schaffung einer Ausweichstelle (Parkbucht) (Beiakte IX Bl. 32 im Parallelverfahren 5 A 5019/12 - Beiakten mit Bezifferung durch römische Zahlen sind immer solche aus dem genannten Parallelverfahren -), die der Landkreis Leer mit Bescheid vom 16. April 2012 (Beiakte IX Bl. 28) unter Zurückstellung der von der Beklagten im wasserbehördlichen Anhörungsverfahren erhobenen Bedenken erteilte.

Am 23. März 2012 übersandte der Kläger der Beklagten ein Erschließungsangebot zur Errichtung einer Ausweichstelle an der Straße D. W. (Bl. 4 der Gerichtsakte). Danach verpflichtete sich der Kläger auf eigene Kosten zur Schaffung einer Ausweichstelle (Parkbucht) mit einer Länge von 30 m und einer Breite von 4 m südlich des vorhandenen Rinderstalls entsprechend den als Anlage beigefügten Plänen vom 21. Mai 2010, 7. März 2012 und 13. März 2012 sowie zur Umlegung der vorhandenen Entwässerungsmulde.

Die Beklagte lehnte unter dem 26. April 2012 und unter Ergänzung durch ein Schreiben vom 9. Mai 2012 (Bl. 63 ff. und 83 ff. in der Gerichtsakte 5 A 2872/11) die Annahme des Erschließungsangebotes ab, weil ihr die Annahme nicht zumutbar sei.

Für die Realisierungsmöglichkeit des Erschließungsangebotes sei insbesondere von Bedeutung, inwieweit die für die Durchführung der Erschließungsmaßnahmen erforderliche zivilrechtliche Verfügbarkeit über die von der Erschließung in Anspruch zu nehmenden Grundstücke, also insbesondere der Grundstückserwerb, gegeben sei. Das Erschließungsangebot eines Dritten sei unzumutbar, wenn der Straßenlanderwerb nicht sichergestellt sei. Nach dem vorgelegten Erschließungsangebot solle die vorhandene Entwässerungsmulde um die geplante Ausweichstelle geführt werden und die Fläche des jetzt vorhandenen Wassergrabens Teil der Ausweichstelle werden. Eigentümer dieser Fläche sei jedoch weder der Kläger noch die Beklagte, sondern Herr H.-H. F. (mittlerweile: H.-F.F.). Dass der Eigentümer bereit sei, dem Kläger diese Grundstücksflächen zu verkaufen, sei nicht dargelegt und erscheine wegen der gegebenen persönlichen Verhältnisse von vornherein ausgeschlossen.

Die Annahme des Erschließungsangebotes sei darüber hinaus auch deshalb unzumutbar, weil die Funktionsfähigkeit der Erschließungsanlage aus technischen Gründen nicht gewährleistet sei. Durch das Vorhaben sei in erheblichem Umfang Gegenverkehr mit 40 t-Lkw und großen landwirtschaftlichen Zugmaschinen zu erwarten. Der Wirtschaftsweg sei für einen solchen Schwerlastverkehr weder gewidmet noch für einen solchen Begegnungsverkehr geeignet. Auch die ca. 400 m von der Kreisstraße entfernt geplante Ausweichstelle stelle nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesem Straßenabschnitt sicher. Durch die S-förmige Führung des Weges über die Hofstelle des (jetzt) H.-F. F. und durch die Stellung der Hofgebäude und durch unmittelbar an der befestigten Fahrbahn des Weges aufgeschichtete Strohballen sei die Sichtbeziehung in Richtung des Hofes des Klägers unterbrochen. Zudem sei die Strecke von 400 m ohne Ausweichmöglichkeit viel zu lang. Sollte es in diesem Bereich zu Begegnungsverkehr kommen, müssten 40 t-Lkw rückwärts wieder auf die Kreisstraße oder auf die Ausweichstelle zurücksetzen, wodurch andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Radfahrer, auf der auch von Touristen häufig befahrenen Straße konkret gefährdet würden. Eine ausreichende Erschließung für das Vorhaben könne nur durch eine Verbreiterung der befestigten Straße auf 6,00 m über die gesamte Länge geschaffen werden. Dies sei wegen der nördlich und südlich befindlichen Wassergräben aber von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen enthalte das Erschließungsangebot keine Kostenübernahme für die Unterhaltungskosten.

Die Hinweise, die der Gutachter der Firma Straßenbau P. GmbH (StraPs) auf Seite 9 seines Gutachtens zur „Beurteilung der Tragfähigkeit der Straße D. W.“ vom 25. November 2011 (Bl. 26 ff. der Beiakte BA001 im Verfahren 5 A 2872/11) im Zusammenhang mit der Beurteilung der Tragfähigkeit der Straße gegeben habe, belegten eindeutig die Ungeeignetheit für die Aufnahme von Schwerlastverkehr, insbesondere im Begegnungsverkehr, wie er bei dem genehmigten Hähnchenmaststall zu erwarten sei. Zudem müssten die Ausführungen zur Tragfähigkeit im Gutachten mit Hinweis auf die dortigen Ausführungen unter 3.1.2 zu den Rammkernsondierungen in Frage gestellt werden. Das Erschließungsangebot werde den Empfehlungen des Gutachtens der S… vom 25. November 2011 nicht gerecht.

Die mangelnde Erschließung für das geplante Vorhaben werde auch belegt durch vor Ort aufgenommene Lichtbildaufnahmen (Beiakte VIII Bl. 205 ff. mit beigefügter CD), aus denen sich erkennen lasse, dass die Straße Schwerlastverkehr nicht aufnehmen könne, die Sicherheit insbesondere der schwächeren Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werde und Begegnungsverkehr ausgeschlossen sei. Da die Straße zudem seit vielen Jahren für den Viehtrieb zum nachbarschaftlichen Gehöft genutzt werde, seien durch den zu erwartenden Verkehrsanstieg Kollisionen vorprogrammiert.

Mit Schreiben vom 5. November 2013 übersandte der Kläger der Beklagten ein modifiziertes Erschließungsangebot vom 27. Oktober 2013, das auch den Unterhalt und die Wartung der Ausweichstelle umfasst (Ziff. 8), eine Regelung zur Beseitigung eventueller Schäden an den Bermen der Straße D. W. auf Kosten des Klägers enthält (Ziff. 6) und eine Wartungs- und Unterhaltungspflicht anerkennt, wenn und soweit im Einmündungsbereich der Hähnchenmastanlage aufgrund des geringen Radius beim Abbiegen durch das kurvenäußere Rad Schäden an der Straße entstehen (Bl. 84 der Gerichtsakte). Die Beklagte lehnte auch dieses Angebot mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 unter Verweis auf die bisherigen Gründe ab (Bl. 85 der Gerichtsakte).

Der Kläger hat bereits am 24. Dezember 2012 Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Erschließungsangebotes erhoben.

Die Annahme der Beklagten, dass Eigentum Dritter betroffen sei, sei unzutreffend. Die Fläche, auf der die Ausweichstelle und der Wassergraben verlegt werden solle, stehe grundbuchlich in seinem - des Klägers - Eigentum. Für den Bereich der Straße finde ein Flurbereinigungsverfahren statt, in dem die Beklagte bereits als Trägerin der Straßenbaulast mit Besitzeinweisung die Verfügungsberechtigung erhalten habe. Die Ausweichstelle am vorgesehenen Ort sei geeignet, den Schwerlastverkehr auf einer Straße, auf der durchschnittlich fünf Schwerlastfahrzeuge pro Tag verkehren, wirksam zu regeln. Bei der Straße D. W. handele es sich nicht nur um einen Wirtschaftsweg, sondern um eine befestigte, für den landwirtschaftlichen Verkehr und als Zuwegung geeignete ausgebaute Straße. Abgesehen vom Quellverkehr zu den Höfen finde auf der Straße so gut wie kein Verkehr statt. Von der geplanten Ausweichstelle aus könne man den gesamten Verlauf der Gemeindestraße bis zur Einmündung in die P. S. einsehen. Dass die Straße zur Aufnahme des durch das Vorhaben zu erwartenden Verkehrs geeignet sei, ergebe sich aus dem Gutachten der Firma S...

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Erschließungsangebot in der Fassung vom 27. Oktober 2013 anzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei unstatthaft und damit bereits unzulässig. Mit der erhobenen allgemeinen Leistungsklage könne ein bestimmtes Verhalten nur begehrt werden, wenn es nicht um die Beseitigung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes gehe. Die Frage der verdichteten Erschließungspflicht der Gemeinde sei dabei grundsätzlich eine im Zuge eines Verwaltungsverfahrens und gegebenenfalls einer nachfolgenden Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliche Zulassung inzident zu klärende Vorfrage der Zulässigkeit des Vorhabens. Eines weiteren Verfahrens, in dem zunächst die Frage der gemeindlichen Erschließungspflicht als Voraussetzung einer gesicherten Erschließung für den Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens oder des Nutzungsbeginns gesondert beantwortet werde, bedürfe es nicht. Komme die Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein konkreter Erschließungsanspruch gegen die Gemeinde zustehe, stehe dies einer gesicherten Erschließung gleich und sei zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Sowohl in dem Verfahren 5 A 5053/12 betreffend die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens als auch im Verfahren 5 A 5054/12 betreffend die gemeindliche Nachbarklage gegen die dem Kläger erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung werde inzident abschließend über die Frage der gesicherten Erschließung entschieden. Die gesicherte Erschließung und ein eventueller Erschließungsanspruch seien somit Regelungsgegenstand von Verwaltungsakten und deren Anfechtung, sodass daneben die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage nicht zulässig sei.

Abgesehen davon sei die Klage unbegründet. Sie wiederholt die Ausführungen, mit denen sie die Annahme des Erschließungsangebotes abgelehnt hat, und ergänzt: Es treffe nicht zu, dass die Ausweichstelle ausschließlich auf dem Grundstück des Klägers errichtet werden solle, weil der Wegeseitengraben zugeschüttet und eine befestigte Fläche zwischen der jetzigen Fahrbahn und der Ausweichstelle hergestellt werden müsse. Eigentümer dieser Fläche sei Herr H.-H. F. (mittlerweile: H.-F. F.). Auch sei die Schaffung einer Ausweichstelle auf der Zufahrtsstraße D. W. mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheiderland“ des Landkreises Leer vom 11. Oktober 2011 - LSG-VO - nicht vereinbar, der den Ausbau und die Anlage von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Schutzgebietes untersage. Weiter sei davon auszugehen, dass im Zuge der durchzuführenden Baumaßnahmen gegen die Verbote des § 5 Abs. 1 Nr. 5 (Vornahme von Aufschüttungen und Auffüllungen) und Nr. 7 (Anlage neuer Entwässerungseinrichtungen) LSG-VO verstoßen werde. Schließlich seien im Erschließungsangebot die Herstellungs- und Unterhaltungskosten nicht hinreichend substantiiert und konkretisiert worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten in diesem Verfahren, in den Verfahren 5 A 2872/11, 5 B 4257/12, 5 A 5019/12, 5 A 5053/12, 5 A 5054/12 und der in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der jeweiligen Beteiligten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage ist bereits unzulässig. Sie ist unstatthaft. Der Kläger möchte mit der von ihm erhobenen allgemeinen Leistungsklage von der Beklagten ein bestimmtes Verhalten erzwingen, nämlich die Annahme des von ihm unterbreiteten Erschließungsangebotes. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, nach der die Frage, ob eine Gemeinde dazu verpflichtet ist, ein Erschließungsangebot anzunehmen, eine Vorfrage der Zulässigkeit eines Vorhabens darstellt, die im Rahmen eines bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens bzw. eines sich hieran anschließenden gerichtlichen Verfahrens inzident zu klären ist. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes soll der Bürger grundsätzlich nur einen Klagegegner haben, nämlich die den Verwaltungsakt erlassende Behörde. Hier bedarf es einer entsprechenden Klage des Klägers nur deshalb nicht, weil ihm bereits durch den Landkreis Leer die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter gleichzeitiger Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt worden ist. Die Frage der gesicherten Erschließung und damit auch der Verpflichtung der Beklagten zur Annahme des Erschließungsangebotes ist Gegenstand der Parallelverfahren 5 A 5053/12 und 5 A 5054/12, zu denen der Kläger jeweils beigeladen wurde.

Die gegen eine Gemeinde gerichtete Klage auf Annahme eines Erschließungsangebotes ist daher ebenso unstatthaft wie es eine auf die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB gerichtete Klage wäre. Insoweit kann auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 4. März 2013 (Bl. 24 f. der Gerichtsakte) mit den dort genannten Rechtsprechungsnachweisen verwiesen werden, zu denen der Kläger nicht Stellung genommen hat.

Davon abgesehen ist die Klage aber auch unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen, weil ihr die Annahme des Angebotes unzumutbar war, sodass die Ablehnung des Angebotes mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 (Bl. 85 der Gerichtsakte) zu Recht erfolgt ist.

Die Erschließung eines Vorhabens kann auch dann als gesichert angesehen werden, wenn sie auf der Grundlage eines ausreichenden Erschließungsangebots vom Bauherrn selbst vorgenommen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) hat die Gemeinde auch im Außenbereich ein zumutbares Angebot des Bauherrn, das Grundstück selbst zu erschließen, anzunehmen. Ein zumutbares Erschließungsangebot liegt vor, wenn der Gemeinde mit dem Ausbau des Weges keine unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen und die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen, zum Beispiel weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstößt, unzumutbar ist. Dabei ist der Gemeinde ein entsprechend zuverlässiges Erschließungsangebot in der Regel nur dann zumutbar, wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes umfasst. Dabei muss das Angebot so konkret sein, dass es auf seine Eignung überprüft werden kann, eine gesicherte Erschließung zu gewährleisten. Es hängt jedoch vom Grad der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde ab, welchen Substantiierungsanforderungen das Angebot genügen muss. Verharrt die Gemeinde in einem Zustand der Passivität, so kann es der Bauinteressent im Allgemeinen damit bewenden lassen, der Gemeinde ein Angebot zu unterbreiten, durch das sie in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 88.01 -, NVwZ-RR 2002, 413). Schließlich muss das Erschließungsangebot auch geeignet sein, um eine gesicherte Erschließung des Vorhabens zu ermöglichen.

Mit der unterbreiteten Erschießungsvereinbarung, zuletzt in der Fassung vom 27. Oktober 2013 (Bl. 86 der Gerichtsakte) hat der Kläger der Beklagten angeboten, auf eigene Kosten und unter Umlegung der vorhandenen Entwässerungsmulde eine 30 m lange und 4 m breite Ausweichstelle (Parkbucht) südlich des vorhandenen Rinderstalls zu errichten, die nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ aus dem Jahr 2001 (RStO 2001) der Bauklasse V entspricht. Für den Fall, dass trotz Errichtung der Ausweichstelle durch Lkw-Verkehr von und zur Stallanlage Schäden an den Bermen entstehen, hat er sich zu deren umgehenden Beseitigung auf eigene Kosten verpflichtet. Dasselbe gilt für laut dem S.-Gutachten vom 25. November 2011 zu erwartende Schäden an der Straße im Einmündungsbereich der Hähnchenmastanlage aufgrund des geringen Radius beim Abbiegen durch das kurvenäußere Rad. Darüber hinaus hat sich der Kläger auch bereit erklärt, den Unterhalt und die Wartung der Ausweichstelle auf eigene Kosten durchzuführen bzw. diese Kosten der Beklagten zu erstatten, wenn diese die Ausweichstelle in die eigene Straßenbaulast übernimmt. Weil sich der Kläger in der modifizierten Fassung des Erschließungsangebotes sowohl zur Übernahme der Kosten für die Errichtung als auch zur Unterhaltung und Wartung der geplanten Ausweichstelle bereit erklärt hat, ergibt sich die Unzumutbarkeit des Erschließungsangebotes nicht daraus, dass der Beklagten unwirtschaftliche Aufwendungen entstehen.

Auch scheitert die Realisierungsmöglichkeit des Erschließungsangebotes nicht an der zivilrechtlichen Verfügbarkeit des von der Erschließung in Anspruch zu nehmenden Grundstücks. Anders als von der Beklagten angenommen, stehen weder die bisherige Entwässerungsmulde, die nach dem Erschließungsangebot künftig um die geplante Ausweichstelle geführt werden soll, noch die Wegeparzelle selbst (Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung D.) im Eigentum des Herrn H.-F. F. (vorher: H.-H. F.), sondern im Eigentum des Klägers.

Die Schaffung der Ausweichstelle an der geplanten Stelle ist auch aus rechtlichen Gründen nicht unzulässig. Zwar befinden sich die von dem Vorhaben betroffenen Flurstücke innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Rheiderland“, in dem es nach § 5 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheiderland“ des Landkreises Leer vom 11. Oktober 2011 - LSG-VO - u.a. grundsätzlich verboten ist, (Nr. 1) bauliche und sonstige Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen, (Nr. 4) Straßen, Wege und Plätze anzulegen oder auszubauen, (Nr. 5) Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmen oder das Niveau des Geländes auf andere Weise zu erhöhen sowie (Nr. 7) Gräben aller Art zu beseitigen. Hierunter fällt die Errichtung einer Ausweichfläche (Parkbucht) unter Umlegung eines Entwässerungsgrabens auch ohne Zweifel.

§ 5 LSG-VO steht aber unter dem Vorbehalt des § 6 LSG-VO, nach dessen Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowohl der Ausbau vorhandener Wirtschaftswege als auch die nicht zur Beseitigung führende erhebliche Veränderung oder Neuanlage von u.a. Gräben unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Entscheidungen oder Anzeigen der Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde bedürfen. Da die Schaffung einer Ausweichstelle dazu dienen soll, die Aufnahme zusätzlichen Verkehrs zu ermöglichen, handelt es sich um einen Fall des Ausbaus eines bereits vorhandenen Wirtschaftsweges, der nicht nach § 5 LSG-VO grundsätzlich verboten ist, sondern nur der Erlaubnispflicht unterliegt. Dasselbe gilt für die Umlegung des Entwässerungsgrabens, weil dieser nicht beseitigt, sondern nur verändert werden soll.

Das Amt für Wasserwirtschaft des Landkreises Leer hat dem Kläger unter dem 16. April 2012 (Beiakte IX Bl. 28) auf dessen Antrag vom 7. März 2012 (Beiakte IX Bl. 32) die erforderliche wasserbehördliche Genehmigung bzw. Plangenehmigung zur Verfüllung und Herstellung des Entwässerungsgrabens sowie Verrohrung des herzustellenden Grabens im Bereich der Zufahrt auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung D. zur Schaffung einer Ausweichstelle (Parkbucht) erteilt. Das Amt für Planung und Naturschutz des Landkreises Leer hat gegen die Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung keinen Bedenken erhoben, weil das Vorhaben der Erschließung des Bauvorhabens der Hähnchenmastställe dienen soll (Beiakte IX Bl. 40). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erwarten, dass die Untere Naturschutzbehörde einen förmlichen Antrag des Klägers nach § 6 LSG-VO abschlägig bescheiden würde.

Allerdings ist weder die geplante Ausweichstelle aufgrund der fehlenden Einsehbarkeit geeignet, den zu erwartenden Begegnungsverkehr in hinreichendem Maße auszuschließen noch ist der Weg D. W. überhaupt geeignet, um die Erschließung des Vorhabens zu sichern, so dass eine Verpflichtung der Beklagten zur Annahme des Erschließungsangebotes nicht bestand.

An die Sicherung der ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind gewisse Mindestanforderungen zu stellen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 53.74 -; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 4 B 20.10 -, beide juris). Weil der Außenbereich vorwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird und viele Betriebe weitab von jeder sonstigen Bebauung liegen, erfolgt die Erschließung in der Regel über landwirtschaftliche Wirtschaftswege, teilweise auch über Feldwege.Die Privilegierung eines Vorhabens schlägt sich auch in den Anforderungen daran nieder, was zur wegemäßigen Erschließung ausreicht. Daher sind die Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung geringer als etwa in innerörtlichen Bereichen. Allerdings erhöhen sich die Anforderungen umso mehr, je stärker der von dem Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Die Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks für eine gewerbliche Nutzung ergeben sich damit daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das Vorhaben auslöst (BVerwG, Urteile vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 -, DVBl 1986, 186; vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.84 -, BVerwGE 74, 19). Je geringer der vom Betrieb verursachte Verkehr ist, desto weniger ist mit Begegnungsverkehr zu rechnen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, Rn. 15 nach juris). Nach dem Umfang des zu erwartenden Gegenverkehrs richten sich auch die Anforderungen nach Ausweichmöglichkeiten, die entweder generell für die ganze Länge des Weges oder mit Ausweichbuchten an verschiedenen Stellen erforderlich sind. Zur ausreichenden Erschließung eines Vorhabens gehört zudem, dass die Zuwegung den Ziel- und Quellverkehr ohne Schädigung des Wegezustandes aufnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40).

Wenngleich privilegierte Vorhaben unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet werden sollen und demgemäß keine übertriebenen Anforderungen an die ausreichende Erschließung zu stellen sind (vgl. z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 12 ME 275/12 -, BauR 2013, 1831, Rn. 53 m.w.N.; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, § 35 Rn. 70), ist nach den vorgenannten Maßstäben eine Erschließung des Vorhabens durch die Zufahrt D. W. - unabhängig von ihrer Einordnung als Verbindungsweg oder als Wirtschaftsweg - nicht ausreichend gesichert.

Zwar scheitert die Erschließung nicht daran, dass die Zuwegung nicht geeignet wäre, den zu erwartenden Verkehr ohne Schädigung des Wegezustandes aufzunehmen. Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Straße D. W. für die Benutzung von Fahrzeugen mit einer Achslast von bis zu 11,5 t geeignet ist, ohne dass es zu Beschädigungen des Straßenkörpers kommt. Nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen wurde der Ausbau der Strecke 2001 durch das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung …. - … - als schwere bituminöse Befestigung genehmigt, die nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2005 (Arbeitsblatt DWA-A 904 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. vom Oktober 2005) eine Befahrung mit einer Achslast von 11,5 t zulässt (vgl. Schreiben des LGLN vom 22. September 2011, Beiakte VIII Bl. 52 und 54; ergänzende Auskunft des LGLN per E-Mail vom 30. Januar 2012, Beiakte VIII Bl. 161; Gesprächsvermerk vom 14. Dezember 2011, Beiakte IX Bl. 161). Herr Grabe von der Firma S. hat in seinem Untersuchungsbericht vom 25. November 2011 (Beiakte VIII Bl. 79) ausgeführt und im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend und für die Kammer nachvollziehbar erläutert, dass der Aufbau der Straße D. W. annähernd die Anforderungen an einen Straßenaufbau der Bauklasse IV nach den RStO 2001 erfülle. Allein aufgrund einer geringeren Schottertragsschichtmächtigkeit und des Untergrundes (Klei) müsse die Straße der niedrigeren Bauklasse V zugeordnet werden (Seite 8 des Gutachtens). Weil die bemessungsrelevante Beanspruchungsgröße durch das Vorhaben den Wert, der eine Straße mit der höheren Bauklasse IV erfordert, erheblich unterschreitet, bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass für den zu erwartenden Verkehr bei Befahrung mit Fahrzeugen mit Achslasten bis zu 11,5 t die hier festgestellte Bauklasse V (auf der Grenze zu IV) ausreichend ist, um den zusätzlich zu erwartenden Verkehr ohne Schädigung aufzunehmen (vgl. ausführlich das Urteil der erkennenden Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 5 A 2872/11).

Eine ausreichende Erschließung liegt jedoch aus anderen Gründen nicht vor.

Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau, die die als technische Regel einschlägige Sachkunde vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2009 - 9 B 55.08 -, juris und Urteil vom 18. April 2007 - 9 A 34.06 -, juris), sehen für einstreifige Verbindungswege eine befestigte Fahrbahnbreite bei 3,0 m, bei stärkerem Verkehr von 3,5 m, und eine Kronenbreite (Fahrstreifen einschließlich Seitenstreifen) von mindestens 5,5 m vor, wobei für Begegnungsfälle die Seitenstreifen, Wegesabzweigungen und Grundstückszufahrten und zusätzliche Ausweichstellen nur ausnahmsweise, z.B. bei beengten Verhältnissen vorgesehen sind. Seitenstreifen sollen bei Verbindungswegen in der Regel eine Breite von 0,75 bis 1,25 m haben, neben Gewässern mit mehr als 1,0 m Tiefe, bei Wegen auf weichem Untergrund, bei schlechten Sichtverhältnissen oder wenn mit Viehtrieb zu rechnen ist, sind die Seitenstreifen entsprechend zu verbreitern (Nr. 3.2.3 der Richtlinie). Die Fahrbahnbreite von Wirtschaftswegen soll nach der Richtlinie in der Regel 3,0 m bei einer Kronenbreite von 4,0 m, bei häufigerem Begegnungsverkehr eine Kronenbreite von 5,5 m, betragen. Eine Kronenbreite von 5,5 m kann danach Begegnungsfälle zweier Schlepper ermöglichen. (Nr. 3.3.1.3 der Richtlinie).

Bei der Zufahrt zu den geplanten Mastställen handelt es sich um ein etwa 450 bis 470 m langes Teilstück des D. W., das etwa 3,0 m breit ist und auf einem Damm errichtet wurde. Beidseitig der Straße ist eine zwischen 0,5 m und 2,0 m breite grasbewachsene Berme angelegt. Die Böschungsneigungen zu den Straßenbegleitgräben haben ein zunehmend starkes Gefälle und fallen zur Grabensohle fast senkrecht ab (vgl. Gutachten der Firma S., Beiakte VIII Bl. 79). Da die Bermen nicht befestigt sind, kann laut S.-Gutachten ein Lkw, der die Berme befährt, lokal so stark einsinken, dass ein Umkippen des Fahrzeugs nicht auszuschließen ist. Die in der Richtlinie genannte Kronenbreite von 4,0 m, bei häufigerem Begegnungsverkehr von 5,5 m, die Begegnungsfälle zweier Schlepper ermöglichen könnte, ist nicht gegeben, ein Begegnungsverkehr zweier Schlepper auf dieser Strecke daher ausgeschlossen. Das zeigen eindrucksvoll die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder, die den Ausweichvorgang eines Traktors bei einem entgegenkommenden Schlepper zeigen. Der Traktor hat dabei den asphaltierten Weg ganz verlassen und steht komplett auf der grasbewachsenen Berme (Foto mit dem Dateinamen IMG_4410 auf der CD in der Beiakte VIII nach Bl. 223). Die tiefen und teilweise mit Wasser gefüllten Spurrinnen in der Berme (Beiakte VIII Bl. 210 f., 217 f.) zeigen, dass es sowohl an einer ausreichenden Tragschicht als auch an einer guten Entwässerung fehlt. Während ein Trecker aufgrund des stärkeren Antriebs, geringeren Gewichts und entsprechender Reifengröße noch über die Berme ausweichen kann, ist dies für einen normalen Schlepper ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts ist bereits bei einem Stall mit ca. 40.000 Hähnchen davon auszugehen, dass die Zuwegung allein durch den An- und Abtransport der Tiere und die Mistabfuhr nicht unerheblich belastet wird, so dass von einer stärkeren Beanspruchung auszugehen ist, die nach der Richtlinie eine Wegbreite von 3,5 m erfordert (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 ME 325/02 -, Rn. 11 nach juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August 1988 - 1 A 5/87 -, BRS 48 Nr. 79: 3 m breiter, befestigter Zufahrtsweg für einen größeren Bullenmastbetrieb und Schweinemastbetrieb im Außenbereich nicht ausreichend; Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2007 - 4 LB 58/07 -, NVwZ-RR 2008, 382: ein stellenweise 4 m breiter Zufahrtsweg für einen Sandabbaubetrieb nicht ausreichend).

Danach ist hier erst recht davon auszugehen, dass der vorgesehene Zufahrtsweg über den D. W. bereits allein aufgrund seiner geringen Breite von nur drei Metern nicht als ausreichende Erschließung angesehen werden kann, denn die vom Kläger geplanten Stallanlagen sollen mit 80.000 Hähnchen doppelt so groß dimensioniert sein.

Die vom Kläger vorgelegten und vom Landkreis Leer bei der Bescheidung zugrunde gelegten Berechnungen über den zu erwartenden Fahrzeugverkehr, der Rückschlüsse auf den zu erwartenden Begegnungsverkehr zulässt, dürften unzutreffend sein. Tatsächlich dürfte der zu erwartende Fahrzeugverkehr höher sein, als vom Kläger angegeben und vom Landkreis Leer angenommen, weil der tägliche Frischkotanfall von Junghennen und Jungmasthühnern (Masthähnchen) zu niedrig bemessen worden sein dürfte (vgl. ausführlich das Urteil der erkennenden Kammer vom heutigen Tag im Verfahren 5 A 5053/12). Insgesamt dürfte das durch den Betrieb der Ställe hervorgerufene Verkehrsaufkommen damit 61 Züge/ Lkw je Durchgang und 427 Züge/ Lkw je Jahr (bei Heranziehung der VDI-Richtlinie Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner - (VDI-Richtlinie 3472) von Juni 1986) bzw. 72 Züge/ Lkw je Durchgang und 505 Züge/ Lkw je Jahr (bei Zugrundelegung der Fallstudie „Ökologische Bewertung unterschiedlich intensiver Produktionssysteme von Broilern anhand von Nährstoffbilanzen“ von Kratz/ Rogasik/ Schnug, 2002, Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft) statt 48 Züge/ Lkw je Durchgang und 338 Züge/ Lkw je Jahr, wie vom Kläger angegeben und vom Landkreis Leer übernommen, zuzüglich der Anfahrten von Tierarzt und Reinigungsfirma (4 Anfahrten je Durchgang, 28 Anfahrten/ Jahr). Weil diese sowohl ein- als auch ausfahren müssen liegt die Zahl der Verkehrsbewegungen doppelt so hoch.

Hinzu kommt, dass der Weg bereits den Fahrzeugverkehr aufnehmen muss, der für die vom Kläger betriebene Rinderzucht erforderlich ist. Wie umfangreich dieser bestehende Verkehr ist, zu dem der durch das geplante Vorhaben erzeugte Fahrzeugverkehr hinzutritt, wurde seitens des Landkreises Leer nicht ermittelt.

Ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt ist der Umfang des Verkehrs durch Dritte, obwohl der Landkreis Leer selbst erkannt hat, dass die Straße weiteren landwirtschaftlichen Betrieben dient, die ihre Ländereien anfahren müssen. Das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt des Landkreises Leer hat in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des Amtes für Planung und Naturschutz vom 11. August 2011 mitgeteilt, dass in Anbetracht der Tatsache, dass sich an dem Wirtschaftsweg Höfe und zu bewirtschaftende Flächen befinden, die Fahrbahn auch jetzt schon von unterschiedlichen Verkehrsarten genutzt werde (landwirtschaftliche Fahrzeuge, Milchtankwagen, Lieferfahrzeuge, Pkw) und daher Begegnungsverkehre zwischen diesen Fahrzeugen, die aufgrund der geringen Fahrbahnbreite zwangsläufig ein Ausweichen in den Seitenstreifen erfordern, auch gegenwärtig schon stattfinden dürften, so dass aufgrund der bei einem Neubau der Mastställe zu erwartenden Zunahme des Verkehrsaufkommens aus verkehrsrechtlicher Sicht die Schaffung einer Ausweichstelle vorteilhaft wäre (Beiakte VIII Bl. 28, 34).

Eine oder mehrere Ausweichstellen innerhalb der Zuwegung, wie sie das S.-Gutachten empfiehlt, scheiden aus

Der Eigentümer der Wegeparzelle Flurstück … der Flur … der Gemarkung P. und der wegbegleitenden Wassergräben, Herr H.-F. F., stimmt einem entsprechenden Ausbau nicht zu. Davon geht auch der Kläger aus.

Die vom Kläger geplante Ausweichstelle auf seinem eigenen Flurstück … der Flur … der Gemarkung D. ist nicht geeignet, den auftretenden Begegnungsverkehr aufzunehmen. Denn die Ausweichstelle soll ca. 70 m von der südwestlichen Ecke des Grundstücks, das mit dem Rinderstall belegen ist, und ca. 400 m von der K. (P. S.) entfernt errichtet werden. Da der D. W., der von der Kreisstraße in einem 90°-Winkel abknickt, nach 50 m in einer 100 m langen Rechtskurve von 45° verläuft, bevor er dann nach einem 250 m langen geraden Streckenverlauf in eine Linkskurve von etwa 30° führt, ist eine ausreichende Sichtbeziehung nicht gewährleistet, wenn eine Ausweichstelle bzw. Parkbucht nördlich der Linkskurve parallel zur Fahrstrecke auf dem Grundstück des Klägers angelegt wird. Denn die nordöstlich und südwestlich der Rechtskurve befindlichen Grundstücke des H.-F. F. sind mit landwirtschaftlichen Gebäuden bzw. Silageplatten/ potentiellen Ablageflächen bebaut, so dass der Fahrer eines von der geplanten Mastanlage kommenden Fahrzeugs zu dem Zeitpunkt, an dem es die geplante Ausweichstelle erreicht, noch nicht erkennen kann, ob die gesamte Strecke bis zur Kreisstraße frei ist. Diese Einschätzung, die sich bereits anhand der unter den Suchmaschinen „Google Maps“ und „Bing“ verfügbaren detaillierten Satellitenaufnahmen treffen lässt, hat sich für die Kammer nach Durchführung einer Ortsbesichtigung am Terminstag bestätigt. Auf das am geplanten Standort der Ausweichstelle gefertigte Lichtbild (Datei P1010347 auf der als Beiakte BA002 zum Verfahren 5 A 2872/11 geführten CD) wird verwiesen, wobei insoweit noch zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund des Termins im März der Blick noch nicht einmal durch vorhandene Vegetation, insbesondere Baumbewuchs versperrt war.

Soweit eine Vertreterin des Landkreises Leer in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Silageflächen des Nachbarn H.-F. F. nicht genehmigt, sondern nur geduldet seien, kommt es hierauf nicht an, da aufgrund der unveränderten Duldungspraxis des Landkreises Leer weiterhin ein Sichthindernis u.a. durch Silageflächen besteht.

Die Straße D. W. kann aufgrund der Bebauung bzw. Bewirtschaftung der angrenzenden Felder ebenso wenig von einem von der Kreisstraße aus nördlicher oder südlicher Richtung kommenden Fahrzeug in voller Länge eingesehen werden, um eine Einfahrt im Falle eines entgegenkommenden Fahrzeuges rechtzeitig zu verhindern. Für einen bereits eingefahrenen Lkw besteht keine Möglichkeit, rückwärts auf die Kreisstraße zurückzusetzen, ohne die Sicherheit und Leichtigkeit des dortigen Verkehrs in nicht unerheblichem Maße zu gefährden. Ebenso ausgeschlossen ist ein Zurücksetzen von aus Richtung der geplanten Stallanlage kommenden Lkw über den D. W., da dieser für ein Rückwärtsfahren über eine längere Strecke zu schmal ist (vgl. insoweit auch die Aussage des Gutachters G. im Gesprächstermin am 14. Dezember 2011, Beiakte IX Bl. 162).

Soweit das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt des Landkreises Leer in seiner Stellungnahme vom 11. August 2011 (Beiakte VIII Bl. 34) die Auffassung vertreten hat, dass der Kläger selbst durch organisatorische Maßnahmen dazu beitragen könne, Begegnungsverkehre von und zu seinem Hof weitgehend auszuschließen, sind derartige Maßnahmen weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt. Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, wie solche Maßnahmen konkret aussehen bzw. umgesetzt werden könnten. Verkehrsregulierende Maßnahmen wie etwa gegenseitige Wartepflichten für Lkw und Traktoren oder - wie in der mündlichen Verhandlung auf Befragen von den Vertretern des Landkreises Leer angegeben - der Einsatz von Einweisern für die Lkw scheitern an der fehlenden Einsehbarkeit des Weges über seine komplette Länge bis hin zur Kreisstraße. Ein Ausweichen auf die unbefestigte Berme ist - selbst wenn dies in der täglichen Praxis bei Begegnungsverkehr so gehandhabt wird - auch in Ausnahmefällen nicht möglich, da die Gefahr eines Einsinkens bzw. Abrutschens in die beiderseitigen Gräben besteht.