Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.12.2019, Az.: 12 ME 87/19
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.12.2019
- Aktenzeichen
- 12 ME 87/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.03.2019 - AZ: 4 B 5526/18
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur Bioaerosolbelastung der Nachbarschaft, wenn die Zusatzbelastung für PM 10 (deutlich) unter dem in dem Entwurf der TA Luft vorgesehenen Wert von 1,2 µm liegt und zudem eine für die Reduzierung des Staubes zertifizierte Abluftreinigungsanlage eingesetzt wird.
2. Zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eines Umweltverbandes gegen eine im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahren
(§ 19 BImSchG) ergangene Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG, wenn offen ist, ob die Wahl des - ein Beteiligungsrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a UmwRG ausschließenden - Verfahrens rechtmäßig war, weil sich mangels hinreichender Dokumentation nicht klären lässt, ob die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung rechtmäßiger Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c der 4. BImSchV).
3. Zum Verhältnis von § 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5 UmwRG
4. Um die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierte landwirtschaftliche Tierhaltung von der nach der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegierten "gewerblichen" Tierhaltung abzugrenzen, ist im Rahmen der erforderlichen Dauerhaftigkeit des Betriebs (auch) zu prüfen, ob der Zugriff auf die gemäß § 201 BauGB notwendige landwirtschaftlich nutzbare (Acker-)Fläche auf Dauer gesichert ist. Dies kann grundsätzlich bei langfristigen Pachtverträgen der Fall sein. Eine Pachtlaufzeit von etwa 10 Jahren dürfte dafür nach summarischer Prüfung nicht ausreichen.
Tenor:
Die Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 28. März 2019 werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller - eine nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigung - wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage der Beigeladenen mit 39.900 Tierplätzen.
Die Beigeladene bewirtschaftet einen von ihren Urgroßeltern D. gegründeten landwirtschaftlichen Betrieb, und zwar, nachdem ihre Großeltern noch als Vollerwerbslandwirte tätig waren, heute mit ihrem E. zum Landwirt ausgebildeten Sohn im Nebenerwerb. Ihr Sohn will den Betrieb künftig wieder im Vollerwerb führen.
Sie beantragte am 3. Juli 2017 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit (zunächst) 39.990 Plätzen (Masthähnchen im Durchschnitt 2 kg), die Errichtung einer Abluftreinigungsanlage, zweier Futtermittelsilos und einer Dungplatte; dafür beabsichtigt sie, die Haltung von 750 Mastschweinen (bis 110 kg) aufzugeben.
lm näheren Umfeld der geplanten Mastanlage liegen landwirtschaftliche Betriebe sowie in Entfernung von 200 m (östlich der Anlage) bzw. von 220 m (westlich der Anlage) jeweils ein freistehendes Wohnhaus.
In die Mastanlage sollen insgesamt 39.900 Hühnerküken eingestallt und im sog. Splitting-Verfahren in Schwermast gehalten werden. Es sollen jährlich 7,0 bis 7,4 Durchgänge erfolgen. Die Nutzfläche des Stalls soll 2.000 m² betragen. Er soll eine Abluftreinigungsanlage in Form des einstufigen Chemowäschers mit Tropfenabscheider ASA1 des Herstellers F. GmbH erhalten. Nach dem DLG-Prüfbericht Nr. 6254 hat der Chemowäscher einen Mindestabscheidegrad für Ammoniak und Gesamtstaub von ≥ 70 %.
Nach den gemittelten Messergebnissen liegt der Abscheidegrad bei 78,3 % bezogen auf Ammoniak und bei 80,9 % bezogen auf Gesamtstaub. Der Hersteller garantiert ferner für Geruch und Feinstaub einen Abscheidegrad von 50 %. Die DLG prüft derzeit die Zertifizierung des Chemowäschers auch für die Geruchsabscheidung.
Die Beigeladene legte dem Antragsgegner eine Berechnung der niedersächsischen Landwirtschaftskammer vor, die für eine überwiegende Futtergrundlage des Betriebs der Beigeladenen (bezogen auf die beabsichtigte Hähnchenmast) einen Gesamtbedarf von 61,5 ha ermittelte. Die Beigeladene verfügt über Eigentumsflächen im Umfang von 35,68 ha. Darüber hinaus bestehen folgende Pachtverträge:
ha | Pachtdauer | ||||
---|---|---|---|---|---|
Pachtvertrag R. | 7,280 | 1993 bis 2030 | |||
Pachtvertrag Erbengem. | 5,500 | 1971 bis 2029 | |||
Pachtvertrag NLF | 0,700 | 2012 bis 2030 |
Die Beigeladene legte Unterlagen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-Vor-prüfung vor. Nach der Immissionsprognose der Sachverständigen G. vom Juli 2017
- beträgt, eine 50%-ige Geruchsabscheidung zu Grunde gelegt, die Geruchsbelastung am höchstbelasteten Immissionspunkt ca. 20 % Geruchsstundenhäufigkeiten im Jahr;
- werden zur Vorsorge vor Umweltbelastungen durch Ammoniak der nach Ziffer 5.2.4 der TA Luft einzuhaltende Emissionsmassenstrom von 0,15 kg/h und die einzuhaltende Emissionsmassenkonzentration von 30 mg/m³ eingehalten;
- werden zur Vorsorge vor Umweltbelastungen durch Staub der nach Ziffer 5.2.1 der TA Luft einzuhaltende Emissionsmassenstrom von 0,2 kg/h und die einzuhaltende Emissionsmassenkonzentration von 20 mg/m³ eingehalten;
- ergeben Berechnungen zur Bioaerosol-/Keimbelastung gemäß „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen“, hilfsweise VDI 4250 Bl. 1, dass diese nur zu irrelevanten Belastungen im Bereich der Wohnhäuser führt.
Der Antragsgegner führte eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durch und machte unter dem 28. Januar 2018 öffentlich bekannt, dass im Ergebnis keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Die Vorprüfung habe ergeben, dass die prüfrelevanten Schutzgebiete und -objekte ausreichende Abstände aufwiesen und schützenswerte Biotopstrukturen nicht direkt betroffen seien; Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes würden im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens erhob der Antragsteller keine Einwendungen.
Am 26. März 2018 erteilte der Antragsgegner die beantragte Genehmigung. Die immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 1, Spiegelstriche 1 bis 4 enthält folgende Regelungen:
„Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen:
1. Lüftungsanlage im Hähnchenmaststall:
- Die gesamte Abluft der BE ist zu fassen und vollständig einer DLG-zertifizierten Abluftreinigungsanlage zur Reduzierung von Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen (hier: 1-stufiger Chemowäscher mit Tropfenabscheider ASA1 DLG-Prüfbericht 6254, Signum Test 07/15) zuzuführen.
Die Abluftreinigungsanlage hat einen Minderungsgrad von ≥ 70 % bezüglich Ammoniak und Gesamtstaub aufzuweisen.
- Die Abluftreinigungsanlage ist so zu konzipieren, dass im Austrittsbereich in die Umwelt kein Rohgasgeruch mehr wahrnehmbar ist, d. h. es darf kein „Geflügelgeruch“ feststellbar sein.
- Die Geruchsstoffkonzentrationen im Reingas dürfen 300 GE/m³ nicht überschreiten.
- Der Eigengeruch der Abluftreinigungsanlage darf nach 100 m nicht mehr wahrnehmbar sein.“
Wegen der vorgeschriebenen Abluftreinigungsanlage und des Unterschreitens des Feinstaub-Irrelevanzwertes ermittelte und bewertete der Antragsgegner die Bioaerosolzusatzbelastung und -gesamtbelastung an den nächstgelegenen Wohnhäusern nicht weitergehend.
Gegen die Genehmigung legte u. a. der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 2018 am 23. April 2018 Widerspruch ein. Unter dem 16. August 2018 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides an. Mit Schreiben vom 20. August 2018 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. März 2018, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. August 2018 zurückwies. Die Beigeladene begann daraufhin mit der Errichtung des Vorhabens.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei zulässig.
Der Antragsteller sei als Verband gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt und die verfahrensgegenständliche Genehmigung vom 26. März 2018 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bzw. Nr. 5 UmwRG tauglicher Rechtsbehelfsgegenstand.
Für § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG reiche die Möglichkeit einer UVP-Pflicht, und diese bestehe schon dann, wenn nach der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine oder - wie hier - eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen sei.
Die Genehmigung vom 26. März 2018 sei zudem tauglicher Streitgegenstand i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Denn es handele sich um einen Verwaltungsakt, durch den andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen würden. Die Tatsache, dass die Genehmigung vom 26. März 2018 bereits eine solche im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG sei, stehe ihrer Einordnung auch unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht entgegen.
Der Antragsteller mache geltend, dass die verfahrensgegenständliche Genehmigung Rechtsvorschriften widerspreche, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), und dass er durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG (überwiegend) in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sei (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Die Rüge der fehlenden baurechtlichen Privilegierung und damit eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i. V. m. § 201 BauGB weise einen ausreichenden Zusammenhang zu seiner Satzung vom 27. November 2004 und dem dort beschriebenen Aufgabenbereich auf. § 35 BauGB schütze den Außenbereich vor baulicher Inanspruchnahme insbesondere wegen dessen erheblicher Bedeutung für den Umweltschutz (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Insoweit sei er auch eine Vorschrift für einen ressourcenschonenden Umgang mit Grund und Boden.
Ferner mache der Antragsteller geltend, das angegriffene Vorhaben beeinträchtige den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Boden durch die Emissionen der genehmigten Anlage. Damit berühre es auch bauplanungsrechtliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und damit umweltbezogene Vorschriften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V. m. § 1 Abs. 4 UmwRG.
Der Antragsbefugnis des Antragstellers stehe auch nicht § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG entgegen. Danach müsse der Antragsteller bei einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zur Beteiligung berechtigt (gewesen) sein.
Soweit der Antragsteller seinen Rechtsbehelf auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG stütze, sei diese Voraussetzung zwar nicht erfüllt, da er im - hier zu Recht durchgeführten - vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BImSchG nicht zu beteiligten gewesen sei.
Soweit der Antragsteller seinen Rechtsbehelf aber mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG begründe, müsse er diese Voraussetzung nicht erfüllen. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG sei dabei auch anwendbar auf Verwaltungsakte, durch die andere als die in den Nr. 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen würden, beispielsweise durch etwa nicht UVP-pflichtige Anlagengenehmigungen, wie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nach § 19 Abs. 1 BImSchG.
Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO entgegen. Der dortige Verweis auf die „entsprechende“ Anwendung von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO dürfe nicht in dem Sinne verstanden werden, dass ein Dritter, der gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt habe, dem kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme, verpflichtet wäre, nach Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde gemäß § 80a Abs. 2 Nr. 1 VwGO, aber vor Antragstellung bei Gericht nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO bei der Behörde einen Antrag auf „vorläufigen Rechtsschutz“ zu stellen.
Der Antrag sei auch begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Schreiben des Antragsgegners vom 16. August 2018 sei formell ordnungsgemäß ergangen, aber materiell nicht rechtmäßig.
Maßgebliches Kriterium innerhalb der im Rahmen des §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung seien regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die Errichtung und der Betrieb der der Beigeladenen genehmigten Hähnchenmastanlage verstießen voraussichtlich gegen umweltbezogene materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften, so dass sich der Widerspruch vom 19. April 2018 als (derzeit) voraussichtlich begründet erweise.
Das berechtigte Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung abzusehen, folge zwar weder aus von ihm behaupteten Verfahrensfehlern (1.) noch aus materiellen Fehlern wegen der vermeintlich fehlerhaften Annahme einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung des Vorhabens (2.) oder dessen Geruchsemissionen (3.). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung habe der Antragsgegner jedoch die Immissionsbelastung wegen des Ausscheidens von Bioaerosolen fehlerhaft eingeschätzt, was zum Erfolg des Antrags führe (4.). Damit komme es nicht darauf an, ob die übrigen Beanstandungen des Vorhabens hinsichtlich der Missachtung von Düngebestimmungen, einer unzulänglichen Abfallentsorgung oder nicht eingehaltenen Brand- und Tierschutzbestimmungen durchgriffen.
1. Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeits(vor)prüfung könne der Antragsteller nicht rügen, da er im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG zur Beteiligung berechtigt gewesen sei.
2. Unberechtigt sei sein Einwand, dem Vorhaben der Beigeladenen fehle die bauplanungsrechtliche Privilegierung.
Zwar betreffe die Rüge einer fehlenden bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 BauGB eine umweltbezogene Vorschrift. Das Gericht gehe aber davon aus, dass die streitgegenständliche „Erweiterung“ der Tierhaltung der Beigeladenen ein - im Rahmen der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfendes - bauplanungsrechtlich privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB sei.
Die Beigeladene besitze einen „Betrieb“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da dieser über nicht unerhebliche Eigentumsflächen verfüge, seit gut hundert Jahren bestehe und dessen zukünftiger Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Ausbildung mache.
Das Vorhaben der Beigeladenen genüge wohl auch den Anforderungen des § 201 BauGB an die „Landwirtschaft“, da das für die Tierhaltung benötigte Futter überwiegend auf den zum Betrieb der Beigeladenen gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne. Die anrechenbare Gesamtfläche von 78,039 ha genüge zur (mehr als) hälftigen Futterproduktion.
Die Beigeladene besitze Eigentum in einer Größe von 35,676 ha Ackerland. Hinzu kämen Pachtflächen in einer Größe von 42,363 ha (von der Gesamtfläche [43 ha] sei eine für den Ackerbau untaugliche Wiese [0,637 ha] abzuziehen).
Hinsichtlich von Pachtflächen sei zur Ermittlung der dauerhaft zur Verfügung stehenden, anrechenbaren Fläche eine einzelfallbezogene Prognose notwendig. Eine allgemein gültige Berechnungsformel existiere ebenso wenig wie eine pauschale Untergrenze (Mindestquote) für das Verhältnis von Eigentums- zu Pachtflächen. An die Prognose der dauerhaften Verfügbarkeit der Pachtflächen seien umso strengere Anforderungen zu stellen, je höher die Pachtquote sei. Für den Prognosezeitraum entscheidend sei die zu erwartende Nutzungsdauer der Anlage, die hier mit 30 Jahren angenommen werde. Lege man das zugrunde, genüge es angesichts einer Pachtquote von (nur) 55 % bei Annahme einer dreißigjährigen Verfügbarkeit, wenn eine Restlaufzeit bei mindestens 1/3 der erwartbaren Nutzungsdauer, d. h. bei rund zehn Jahren, liege. Hierbei stelle das Gericht ein, dass angesichts der Chancen, den Pachtzins zu erhöhen, kaum ein Grundstückseigentümer bereit sei, sehr langfristige Pachtverträge zu schließen. Zudem seien einzelfallbezogen einzelne Pachtflächen bereits seit Jahrzehnten im Besitz der (Rechtsvorgänger der) Beigeladenen, andere seien erst in jüngerer Zeit hinzugetreten. Mit Ausnahme des bis 2023 laufenden Vertrages B. gäben alle anderen Pachtverträge der Beigeladenen wenigstens bis zum Jahr 2029 Rechtssicherheit, über die Flächen verfügen zu können.
Soweit der Antragsteller von den Flächen Abzüge vornehmen wolle, indem er nur diejenigen berücksichtige, auf denen derzeit Pflanzen stünden, die er als für das Verfüttern an Hähnchen als tauglich erachte, überzeuge das nicht. Bei der Betrachtung, ob auf einer Fläche ausreichend Futter erzeugt werden könne, sei nach der Gesetzesbegründung zu § 201 BauGB vielmehr eine abstrakte Betrachtungsweise maßgeblich.
Die damit zur Verfügung stehende Fläche von 78 ha reiche hin, darauf das für die Tierhaltung der Beigeladenen erforderliche Futter überwiegend zu erzeugen. Zu Gunsten des Antragstellers lege das Gericht jährlich statt 7 nunmehr – wie in der Betriebsbeschreibung mit „7 – 7,4“ umschrieben – 7,4 Wechsel des Tierbesatzes („Durchgänge“) in dem Stall der Beigeladenen zugrunde.
Das Gericht lege seiner Berechnung weiter zugrunde, dass die Beigeladene auf ihren Flächen zu 75 % (Körner-)Mais und zu 25 % Weizen/Gerste anbauen werde. Der Einwand des Antragsstellers, nicht dieses Verhältnis, sondern das bisherige Anbauverhältnis sei heranzuziehen, verfange angesichts der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nicht. Wenn der Antragsteller meine, für die Hähnchenmast seien auch eiweißhaltige Pflanzen vonnöten, müssten diese nicht auf den Flächen der Beigeladenen wachsen, sondern könnten angekauft werden.
Orientiere man sich an den 7,4 Wechseln und zugleich nicht an den von der Landwirtschaftskammer ermittelten, auf den Flächen der Beigeladenen erzielbaren Energiegehalten für Weizen/Gerste und für Körnermais, sondern lege die vom Antragsteller behaupteten geringeren Werte zugrunde und gehe von den laut Antragsteller erzielbaren Erträgen aus, so reiche die Fläche (knapp) aus:
Für Winterweizen/Gerste ergebe sich dann eine Flächenleistung von 22.026,25 MJ, für Mais eine solche von 83.726 MJ jeweils pro Hektar, zusammen also von eine Gesamtflächenleistung pro Hektar in Höhe von 105.752 MJ. Die Beigeladene verfüge über 78 ha und damit über mehr als die – für mehr als 50% Futtergrundlage bei einem errechneten Gesamtenergiebedarf von 8.233.325,1 MJ (: 105.752 MJ/ha) – erforderlichen 77,85 ha.
3. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit seinem Vortrag durchsetzen, von dem Vorhaben der Beigeladenen gingen zu Lasten der Nachbarschaft mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unvereinbare Geruchsimmissionen aus.
Grundlage der Genehmigung sei eine gutachterliche Stellungnahme von Frau G. vom 10. Juli 2017, die für den geruchsempfindlichsten Immissionspunkt im Außenbereich eine bisherige Geruchsbelastung von 19 % der Jahresstunden ermittelt habe, die durch das streitbefangene Vorhaben auf 20 % der Jahresstunden steigen werde. Hierdurch werde das betroffene Wohngrundstück nicht unzumutbar belastet, denn die Steigerung der Belastung sei irrelevant.
Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen sei die niedersächsische Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - in der Fassung vom 23. Juli 2009 als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten heranzuziehen. Die dem bezeichneten Immissionspunkt zugemutete Belastung von 20 % der Jahresstunden überschreite schon deshalb die Zumutbarkeit nicht, weil ihm wegen der stark landwirtschaftlichen Prägung eine noch höhere zugemutet werden könne. Deshalb stelle sich die von dem streitgegenständlichen Vorhaben erzeugte Zusatzbelastung als irrelevant i. S. d. Nr. 3.3 der GIRL dar. Eine Steigerung der Geruchsbelastung von 19 % auf 20 % der Jahresstunden falle darunter. Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten der Sachverständigen überzeugten nicht.
4. Allerdings habe der Antrag des Antragstellers deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner nach dem aktuellen Kenntnisstand die von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Bioaerosolbelastungen verkannt habe. Daraus ergebe sich eine Verletzung des Vorsorgegrundsatzes.
Der Antragsteller könne als Umweltvereinigung einfordern, dass der Antragsgegner aus Vorsorgegründen jedenfalls selbst eine Begutachtung vornehme bzw. vornehmen lasse, wenn er sich schon nicht von der von dem Antragsteller vorgelegten Begutachtung leiten lasse.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG seien genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen werde, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen. Der Stand der Technik sei ein genereller Maßstab, für den die Umstände des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich keine Rolle spielten, sodass es auf die wirtschaftliche Lage des betroffenen Betreibers ebenso wenig ankomme wie auf die örtlichen Gegebenheiten in der Nachbarschaft seiner Anlage.
Damit übereinstimmend werde in der VDI-Richtlinie 4250 Blatt 1 für den Fall der (möglichen) anlagenbedingten Überschreitung der Hintergrundkonzentration von Bioaerosol-Immissionen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Durchführung von Emissionsminderungsmaßnahmen zur Einhaltung der Hintergrundkonzentration für notwendig gehalten, wobei für den Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung auf die in der VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 beschriebenen Emissionsminderungsmaßnahmen, insbesondere Abluftreinigungsmaßnahmen, verwiesen werde. Dem entspreche auch die Bestimmung in Nr. 5.4.7.1 a. E. der TA Luft, wonach bei Tierhaltungsanlagen die Möglichkeiten zu prüfen seien, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern.
Der Antragsteller als Umweltverband könne sich auf die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes durch das Vorhaben der Beigeladenen berufen. Sein Vorbringen lege eine unzulässige Belastung des höchstbelasteten Immissionspunktes durch Staphylokokken nahe. Dies spreche dagegen, dass der Antragsgegner zu Recht auf eine Begutachtung der Immissionen nach niedersächsischer Erlasslage verzichtet habe.
Der Antragsteller könne als Umweltvereinigung unmittelbar aus Art. 10a der UVP-Richtlinie das Recht herleiten, eine Verletzung des Vorsorgegrundsatzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG als einer aus dem Unionsrecht hervorgegangenen umweltschützenden Vorschrift zu rügen.
Der Vorsorgegrundsatz sei nicht eingehalten, wenn sich die Belastungen bewahrheiteten, die sich aus der von dem Antragsteller vorgelegten Ausbreitungsberechnung vom 20. März 2019 ergäben.
Den Stand der Technik könne die TA Luft nicht durch festgesetzte Konzentrationswerte abbilden. Für Bioaerosole ließen sich weder der GIRL noch der TA Luft Konzentrationswerte entnehmen, die einzuhalten seien, um dem Vorsorgeprinzip zu genügen.
Der für die Abluftreinigung vorgesehene Chemowäscher reduziere die Ausbreitung von Bioaerosolen aus dem genehmigten Vorhaben nach summarischer Prüfung nicht so effektiv, dass sie in ausreichendem Maß begrenzt werde. Nach dem in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG normierten Vorsorgegebot sei insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Diesem Stand der Technik entspreche nach summarischer Prüfung der Chemowäscher nicht, der der Bioaerosolausbreitung Einhalt gebieten solle.
Der Chemowäscher für das streitige Vorhaben der Beigeladenen sei zwar hinsichtlich einer Staubreduzierung zertifiziert. Das bedeute aber nicht, dass er auch sicher zu einer Reduktion der Staphylokokken beitrage.
Das Gericht könne nicht davon ausgehen, dass eine Staubbelastung einen Indikator dafür bilden könne, welche gesundheitlichen Wirkungen bzw. Gefahren von Bioaerosolen in Form von Staphylokokken drohe. Es könne nicht darauf abgestellt werden, dass der Anteil an Bioaerosolen wie etwa Staphylokokken umso geringer sei, je mehr der Staubausstoß verringert werde. Hinzu komme, dass eine Berechnung der Staphylokokken nur anhand der Verbreitung der Körner der PM10-Fraktion bedenklich sei. Entsprechend sehe auch der Entwurf der Neufassung der TA Luft eine Sonderfallprüfung der zusätzlichen Bioaerosolbelastung zwar anhand der Zunahme der PM10-Fraktion vor, komme dabei aber nur „im Regelfall“ dazu, dass von der Anlage keine Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Immissionen von Bioaerosolen ausgehe, wenn die Kenngröße der Gesamtzusatzbelastung für PM10 an keinem Beurteilungspunkt 1,2 μg/m³ überschreite. Tatsächlich sei aus massenbezogenen Emissionsmessungen bei Anlagen zur Geflügelhaltung nach dem LANUV-Fachbericht 80 bekannt, dass der freigesetzte Staub nur etwa zur Hälfte aus Partikeln der PM10-Fraktion bestehe. Hinzu kämen etwa mit einem Anteil von 25 % Staubkörner mit einer Größe von 2,5 bis 10 μm; im Übrigen entstehe auch Staub mit einer Größe bis zu 2,5 μm. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg habe der dortige Sachverständige ausgeführt, dass zertifizierte Anlagen zur Abluftreinigung an Tierhaltungsanlagen zwar den Staubgehalt der Abluft und damit diese Emissionen bei vorschriftsmäßigem Betrieb deutlich reduzierten. Allerdings könne die Passage der Stallabluft durch eine Abluftreinigungsanlage die Größe der Staubpartikel in ihrem aerodynamischen Durchmesser verkleinern, wodurch sich die Ausbreitungsentfernung vergrößern könne. Im Jahr 2014 sei eine Untersuchung an einer einstufigen Reinigungsanlage für Hühnermastställe durchgeführt worden. Der Abscheidegrad der untersuchten Anlage habe dabei für Gesamtbakterien und Enterokokken etwas mehr als 70 % betragen. Für Staphylokokken als einem weiteren Leitkeim nach der VDI-Richtlinie sei jedoch eine Erhöhung der Konzentrationen um mehr als 10 % gefunden worden. Eine nur auf die Reduktion der Partikel der PM10-Fraktion durch den Chemowäscher beschränkte Betrachtung könne damit keine Grundlage für eine rechtssichere Betrachtung der Staphylokokken-Ausbreitung sein. Damit entspreche diese Abluftreinigungsanlage nicht dem in § 3 Abs. 6 BImSchG (in Verbindung mit der Anlage dazu) näher umschriebenen Stand der Technik. Es fehlten sowohl Erkenntnisse über Art, Auswirkung und Menge der Emissionen als auch eine Beurteilung der Gesamtwirkung der Emissionen.
Aus der Einhaltung des Irrelevanzwertes für Feinstaub sei nicht ohne weiteres auf die Irrelevanz einer Bioaerosol-Zusatzbelastung zu schließen.
Nach der von dem Antragsteller vorgelegten Ausbreitungsberechnung überschritten die an dem höchstbelasteten Immissionspunkt zu erwartenden Staphylokokken-Immissionen das hinzunehmende Maß. Dort werde eine Bioaerosolkonzentration von 2.904 KBE/m³ prognostiziert. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung überzeuge diese Ausbreitungsberechnung stärker als die von der Sachverständigen G. vorgelegte Berechnung.
Das Gericht könne das zumutbare Maß an Staphylokokken-Belastung nicht allein danach ausrichten, ob das Irrelevanzkriterium für Staub erfüllt sei. Vielmehr gehe es angesichts der Prognose des Antragstellers im Rahmen der summarischen Prüfung von einer Staphylokokken-Konzentration von bis zu 2.904 KBE/m³ aus. Die übrigen Beteiligten hätten die Ausbreitungsberechnung des Gutachters des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen beanstandet. Eine solche Konzentration sei nach Vorsorgegrundsätzen nicht hinnehmbar. Der LAI-Leitfaden weise einen Orientierungswert von 240 KBE/m³ für Staphylokokken aus. Sei dieser überschritten, solle eine Sonderfallprüfung, d. h. eine Gesamtwürdigung der vorhandenen Erkenntnisse innerhalb eines Fachgutachtens, nach Nr. 4.8 TA Luft erfolgen.
Eine solche Sonderfallprüfung habe der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht vorgenommen. Sie sei nach der von dem Antragsteller vorgelegten Ausbreitungsberechnung auch nicht offensichtlich entbehrlich. Der LAI-Leitfaden betrachtet bereits eine Überschreitung des Orientierungswertes um den Faktor 2 bis 3 als „sehr kritisch“. Schädliche Umwelteinwirkungen könnten dann nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Vorliegend würden diese Werte um mehr als das Zehnfache überschritten. Das Gericht könne die Empfehlungen des LAI-Leitfadens nicht als rechtlich nicht bindend abtun. Jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilantrages könne sich ein Gericht daran orientieren. Andere LAI-Empfehlungen akzeptiere die Rechtsprechung bedenkenfrei.
Der Antragsgegner habe nicht der niedersächsischen Erlasslage folgend auf eine Begutachtung der Bioaerosolemissionen verzichten dürfen. Der Antragsgegner berufe sich auf den Gemeinsamen Erlass des MU, des MS und des ML vom 2. Mai 2013 in der Fassung vom 23. September 2015 zur „Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen“ (Filtererlass – Nds. MBl. 2013, S. 561 und Nds. MBl. 2015, S. 1226). Dieser bestimme in Nr. 5 (am Ende):
„Im Hinblick auf die Begrenzung relevanter Emissionen von Bioaerosolen orientiert sich die Darstellung und Bewertung derzeit häufig an anerkannten Maßnahmen zur Staubreduzierung gemäß der VDI-Richtlinie 4255. In der Fachwelt wird davon ausgegangen, dass Systeme, die ihre Wirksamkeit in Bezug auf eine Partikel- bzw. Staubabscheidung bewiesen haben, auch geeignet sind, Bioaerosole abzuscheiden. Insofern können durch eine Abluftreinigungsanlage, die der Staubabscheidung dient und die für den Einsatz im Bereich von Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen grundsätzlich geeignet ist, nach dem aktuellen Stand die Möglichkeiten zur Reduzierung der Bioaerosolemissionen ausgeschöpft werden. Im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für eine Schweine- oder Geflügelhaltungsanlage kann von der zuständigen Genehmigungsbehörde auf die Forderung eines Sachverständigengutachtens zu Keimemissionen verzichtet werden, wenn der Antragsteller für eine solche Tierhaltungsanlage eine für die Partikel- bzw. Staubabscheidung geeignete Abluftreinigungsanlage vorsieht.“
Dieser Filtererlass solle die nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie des Standes der Technik zu fordernden Vorsorgemaßnahmen gegenüber einer (möglichen) Beeinträchtigung durch Bioaerosole konkretisieren. Er gehe von der - wie oben dargelegt: unzutreffenden - Annahme aus, dass aus einer Reduktion des Staubausstoßes einer zertifizierten Abluftreinigungsanlage auch eine Reduktion der Ausbreitung von Bioaerosolen wie Staphylokokken folge. Dies sei - wie bereits ausgeführt - naturwissenschaftlich nicht gesichert. Der Filtererlass könne deshalb keine Handhabe bieten, auf eine Ausbreitungsberechnung von Staphylokokken ungeachtet der Eignung des Chemowäschers zur Bioaerosolreduktion zu verzichten.
II.
Die gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben keinen Erfolg.
Das Prüfprogramm in einem, wie hier, § 146 Abs. 4 VwGO unterfallenden Beschwerdeverfahren ist ggf. zweistufig (vgl. Senatsbeschl. v. 7.9.2017 - 12 ME 249/16 -, juris, Rn. 78; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 146, Rn. 43, m. w. N.; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. § 146, Rn. 107 f., 115, jeweils m. w. N.): Grundsätzlich ist in einem ersten Schritt gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen, ob der jeweilige Beschwerdeführer die Gründe, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, gemessen an § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend in Zweifel gezogen hat. Ist dies der Fall, so ist in einem zweiten Schritt von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend ist, und insoweit eine vollumfängliche Prüfung des Antrags auf vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmen. Erweist sich die Entscheidung aus einem anderen Grund als zutreffend, so kann daher ggf. der erste Schritt „übersprungen“ werden, d. h. offenbleiben, ob dies auch aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen der Fall ist.
Um sich bezogen auf den „ersten Schritt“ im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen. Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 146 Rn. 22a). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, oder auf sein erstinstanzliches Vorbringen oder auf Anlagen bzw. Fundstellen verweist. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darlegen (vgl. Senatsbeschl. v. 10.5.2019 - 12 ME 68/19 -, juris, Rn. 12, m. w. N.).
Hieran gemessen besteht kein Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches abzulehnen.
Zwar haben die Beschwerdeführer die Gründe, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, gemessen an § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend in Zweifel gezogen (hierzu unter A.), die Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend (hierzu unter B.).
A. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege eine Verletzung des Vorsorgegrundsatzes vor, da nach summarischer Prüfung auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Berechnung die Belastungen des Immissionspunktes 2 mit Staphylokokken das zumutbare Maß überschritten, so dass der Antragsgegner trotz des vorgesehenen Filters nicht auf eine Begutachtung der Bioaerosol-Immissionen habe verzichten dürfen.
1. Der Senat versteht die erstinstanzliche Entscheidung in dem Sinne, dass der Erteilung der Genehmigung in erster Linie der formale Aspekt eines für notwendig erachteten und seinerzeit fehlenden (ein Gesundheitsrisiko im Einzelfall verneinenden) Bioaerosolgutachtens entgegenstehe. Dieser Mangel ist inzwischen behoben worden. Denn die Beigeladene hat dazu im Beschwerdeverfahren ein Gutachten von H. vom 15. Juni 2019 vorgelegt. Dieser gelangt zu dem Ergebnis, dass sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erhöhtes umweltmedizinisches Gefährdungs-/Risikopotenzial für die umliegenden Wohngebäude durch die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage ausschließen lässt. Die seitens des Antragstellers gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwände sind jedenfalls nicht geeignet, das Gutachten insgesamt zu entkräften und ihm die Überzeugungskraft dergestalt zu nehmen, dass es nicht mehr geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung mindestens in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.
2. Selbst wenn man die erstinstanzliche Entscheidung in dem Sinne versteht, dass der Genehmigungserteilung gestützt auf den LAI-Leitfaden bei einer - hier angenommenen - Staphylokokken-Konzentration von fast 3.000 KBE/ m³ an dem maßgebenden Immissionspunkt (2) ein materieller Verstoß gegen den Vorsorgegrundsatz aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehe, so ist auch dieser Begründungsansatz erschüttert.
a) Dazu kann und muss der Senat in diesem Beschwerdeverfahren nicht klären, ob sich dem - jedenfalls vorrangig, wenn auch nicht abschließend auf eine Begrenzung der Emissionen zielenden (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl, § 5, Rn. 54 ff.) - Vorsorgegrundsatz aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Befugnis entnehmen lässt, durch einen solchen Leitfaden die immissionsbezogene Vorsorge hinsichtlich von Bioaerosolen über die emissionsbezogene Vorsorge hinaus auszudehnen. Das könnte insbesondere dann relevant werden, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage zwar den Anforderungen der Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik vollumfänglich genügt, jedoch am gewählten Standort wegen der Immissionsbelastung Restrisiken infolge stoffbedingter Unsicherheiten nicht ausgeräumt sind und sie deshalb dort nicht genehmigt werden darf (vgl. Breuer, NVwZ 2016, 822, 824). Dagegen könnte jedoch sprechen, dass es insoweit an einer verbindlichen normativen Konkretisierung fehlt und darüber hinaus die auch in dem o. a. Leitfaden konstatierten ganz erheblichen Ungewissheiten fortbestehen.
b) Gleiches gilt für die Frage, ob einer solchen Annahme vorliegend nicht eine verbindliche Regelung in Nr. 5.4.7.1 am Ende TA Luft entgegensteht. Danach sind bei „Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren die Möglichkeiten zu prüfen, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern.“ Verstünde man diese Regelung als abschließend, mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vereinbar (vgl. bezogen auf emissionsbegrenzende Maßnahmen: BVerwG, Urt. v. 23.7.2015 - 7 C 10/13 -, juris, Rn. 22) und nicht durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse überholt, so stünde sie rechtlich der Forderung nach einer hierauf bezogenen strengeren Immissionsgrenze aus Vorsorgegründen ebenso wie einer – auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bezogenen – diesbezüglichen Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft entgegen.
c) Die beiden o. a. gedanklichen Vorfragen können hier aber deshalb offen bleiben, weil die Beschwerdeführer insbesondere mit dem Gutachten von H. nebst Ergänzungen jedenfalls die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert haben, es käme vorliegend an dem am stärksten betroffenen Immissionspunkt zu einer Staphylokokken-Konzentration von fast 3.000 KBE/m³. Denn nach dem gegenwärtigen Erkenntnistand geht der Senat davon aus, dass eine mögliche spätere anlagenbedingte Immissionsbelastung mit Bioaerosolen im Genehmigungsverfahren nicht durch eine Messung oder verlässliche Schätzung der Bioaerosole selbst bestimmt, sondern lediglich durch eine mögliche Abschätzung anderer Immissionen, insbesondere sogenannter partikulärer Luftschadstoffe wie PM 10 und PM 2,5, „behelfsmäßig“ vorgenommen werden kann. Hiervon wird auch in dem Anhang 10 „Bioaerosole“ des Entwurfes der Änderung der TA Luft nach dem im Internet abrufbaren Stand vom 16. Juli 2018 ausgegangen. Danach kann nämlich im Regelfall davon ausgegangen werden, dass von der Anlage keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, wenn die Kenngröße der Gesamtzusatzbelastung für PM 10 an keinem Beurteilungspunkt 1,2 μm überschreitet. Nur wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist danach eine weitere vertiefte Prüfung des Einzelfalls vorgesehen; weitere Ausnahmefälle, etwa generell für Geflügelhaltungsanlagen, sind offenbar bewusst nicht vorgesehen (ebenso etwa Nr. 3 des Erlasses des Schl-Hol. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume v. 26.6.2014). Jedenfalls bei der hier prognostizierten Gesamtbelastung von lediglich 0,2 μm, d. h. weniger als 20% der zuvor bezeichneten „Irrelevanzschwelle“, ist damit einzelfallbezogen die Annahme eines auch bezogen auf Geflügelhaltungsanlagen anlagebedingten gesundheitlichen Risikopotenzials von Bioaerosolen hinreichend erschüttert.
Damit ist im Beschwerdeverfahren auch nicht zu klären, ob der im LAI-Leitfaden selbst als „noch weiterer Absicherung“ bedürftige Orientierungswert für Staphylokokken von 240 KBE/m³ zumindest einer auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bezogenen Beurteilung zu Grunde zu legen ist, und wie mit der Ungewissheit über die Wirkung des vorgesehenen Filters mit „stark sauren Waschflüssigkeiten“ auf Bioaerosole umzugehen ist. – Dass etwa in dem wiederholt auch vom Gutachter des Antragstellers herangezogenen LANUV-Fachbericht „Bioaerosole“ aus der Tierhaltung, 2017, „beim Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in Bezug auf Bioaerosole eine Reinigungsleistung von einer Größenordnung bzw. ein Wirkungsgrad von 90% angenommen“ wird, die im Übrigen auch von dem Gutachter des Antragstellers für die „meisten Bioaerosole“ eingeräumt wird, und in dem nordrheinwestfälischen Erlass vom 25. Juni 2015 zur Anwendung des LAI-Leitfadens Bioaerosole ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des LAI-Leitfadens gerade die Maßgabe enthalten ist, auf ein Sachverständigengutachten zur Bioaerosolbelastung könne bei dem - wie hier - verbindlichen Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Minderung von Staubemissionen verzichtet werden, spricht aber zusätzlich gegen die Annahme, es bedürfe vorliegend weiter gehender Vorsorgemaßnahmen.
Im Hinblick auf das zu diesem und weiteren Streitpunkten sehr umfangreiche, gutachterlich gestützte Vorbringen der Beteiligten ist zudem an das begrenzte Prüfprogramm einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erinnern. Grundsätzlich erfolgt insoweit nur eine summarische Prüfung der Rechtslage. Das Eilverfahren ist damit kein Forum, um Grundsatzfragen, etwa zur Bioaerosolproblematik bei der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen oder – wie folgt – zur Auslegung des UmwRG oder zu den Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Privilegierung von Tierhaltungsanlagen, zu klären. Zugleich wird auf das damit korrespondierende Risiko verwiesen, dass eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren ggf. zu einem anderen als dem im Eilverfahren gefundenen Ergebnis kommen kann und der Inhaber einer sofort vollziehbaren, aber noch nicht bestandskräftigen Genehmigung von dieser – bei einem erfolglosen Antrag eines Dritten nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO - auf eigenes Risiko Gebrauch macht.
B. Die danach von Amts wegen notwendige umfassende, aber summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers ergibt, dass auf seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht, wenn auch aus anderen als vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs vom 19. April 2018 wiederhergestellt worden ist.
1. Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO ist zulässig.
Der Senat lässt dabei offen, ob sich die Zulässigkeit schon bezogen auf die Qualifikation des streitgegenständlichen Vorhabens als einem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG (a) oder erst subsidiär als einem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (b) ergibt.
a) | Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG grundsätzlich einschlägig und gegenüber Nr. 5 dieser Norm vorrangig ist, hat aber angenommen, der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs bezogen auf eine Einstufung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG stehe das fehlende Beteiligungsrecht des Antragstellers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG entgegen; deshalb könne und müsse subsidiär auf die - ein solches Beteiligungsrecht nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung enthaltende - Einstufung nach Nr. 5 zurückgegriffen werden. |
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Dieser Ansatz des Verwaltungsgerichts ist insoweit zutreffend, als bei rechtmäßiger Wahl des vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens kein Beteiligungsrecht des Antragstellers als Umweltverband besteht. Denn ein solches ergibt sich in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aus § 10 Abs. 3a BImSchG; dieser ist nach § 19 Abs. 2 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren aber nicht anwendbar. Richtig ist weiterhin, dass das in Rede stehende Vorhaben nach Nr. 7.1.3.2 Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet ist und deshalb grundsätzlich dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BimSchV). Nicht näher eingegangen ist das Verwaltungsgericht - mit den Beteiligten - aber auf die speziellere Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) der 4. BImSchV, wonach für solche Vorhaben gleichwohl das „normale“ Genehmigungsverfahren durchzuführen - und damit auch der Antragsteller als Umweltverband zu beteiligen ist (§ 10 Abs. 3a BImSchG) -, wenn zu ihrer Genehmigung „eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 3a bis 3f“ UVPG a. F. (bzw. jetzt §§ 7 ff. UVPG n. F.) durchzuführen ist.
Diese Vorschrift ist nicht eindeutig. Zunächst nimmt sie ersichtlich noch auf das UVPG a. F. Bezug und ist ihre Anpassung an das hier nach § 74 Abs. 1 maßgebende UVPG n. F., das keine §§ 3a ff. mehr enthält, unterblieben. Versteht man daher den Verweis auf § 3c Satz 2 UVPG a. F. für die hier einschlägige standortbezogene Vorprüfung als nunmehr auf § 7 Abs. 2 UVPG (n. F.) als Nachfolgenorm zu § 3c Satz 2 UVPG a. F. bezogen, so stellt sich die weitere Frage, was dann unter einer „Umweltverträglichkeitsprüfung“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) der 4. BImSchV zu verstehen ist. Schlösse dieser Begriff bereits eine Vorprüfungspflicht ein, so wäre hier bereits deshalb das vereinfachte Verfahren ausgeschieden.
Ist er - wofür vieles spricht - hingegen enger in dem Sinne zu verstehen, dass sich als Ergebnis der (rechtmäßigen) Vorprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben muss, so stellen sich weitere, in diesem Eilverfahren nicht zu klärende Folgefragen. So ist zunächst offen, ob es tatsächlich Gegenstand der Zulässigkeits- und nicht der Begründetheitsprüfung sein soll, die Rechtmäßigkeit einer Vorprüfung bzw. deren Ergebnis inzident zu überprüfen. Nicht nur die Systematik der VwGO, sondern gerade auch die – wenn auch nur schwer ermittelbare – des UmwRG streiten dagegen. Denn die insoweit spezielleren Normen sind die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG, die – für eine Verbandsklage – im Rahmen der Zulässigkeit die Vorprüfungspflicht ausreichen lassen und die Frage einer daraus folgenden Pflicht zur Durchführung einer UVP der Begründetheit zuweisen. Warum dies unter dem Blickwinkel einer anderen Zulässigkeitsnorm, hier § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG, als Vorfrage anders sein soll, erschließt sich nicht. Hinzu tritt die Überlegung, dass dem Gericht jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung eines Dokumentationsmangels der Vorprüfung (dazu unten) die Feststellung unmöglich ist, ob es nun rechtmäßig einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf oder nicht (vgl. schon Senatsbeschl. v. 11.3.2019 - 12 ME 105/18 -, juris, Rn. 57). Denn in einem solchen Fall ist die Vorprüfung nach dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG rechtswidrig, weil sie nicht den Vorgaben des § 7 Abs. 7 UVPG genügend durchgeführt worden ist, und muss deshalb erstmals vollständig durchgeführt werden. Zu welchem Ergebnis sie dann gelangt, kann das Gericht schon wegen der fehlenden Grundlagen bei einer standortbezogenen, nach § 7 Abs. 2 UVPG zweistufigen Vorprüfung nicht prognostizieren. Jedenfalls für das vorliegende Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird daher davon ausgegangen, dass in Fällen der fehlerhaften Dokumentation einer standortbezogenen Vorprüfung eine nachfolgende Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht ausgeschlossen ist und dies wiederum ausreicht, um einen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) der 4. BImSchV als Vorfrage für ein Beteiligungsrecht i. S. d. § 10 Abs. 3 Buchst. a) BImSchG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG eines Umweltverbandes wie des Antragstellers zu bejahen (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 18.5.2017 – 8 A 870/15 -, juris, Rn. 48 a. E.).
Ein solcher Dokumentationsmangel ist hier gegeben. Es wäre nach § 7 Abs. 7, Abs. 2 Satz 2 UVPG n. F. zu dokumentieren gewesen, in welchem räumlichen Umfang nach den Feststellungen des Antragsgegners gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG schutzwürdige Gebiete von dem Vorhaben überhaupt betroffen sind und falls ja, weshalb diese Betroffenheit als nicht relevant einzustufen ist. Hieran mangelt es nach Aktenlage.
Das diesbezügliche Schreiben vom 1. August 2017, bei dem es sich der Sache nach wohl um die interne Stellungnahme des Fachdienstes „67 Naturschutz“ auf die Anfrage des federführenden Fachdienstes „Bauordnung und Städtebau - Team Immissionsschutz“ - jeweils des Antragsgegners vom 17. Juli 2017 handelt und das letztlich in die am 2. August 2017 von Letzteren stammende „Screening-Prüfung nach Anlage 2 zu § 3c UVPG“ (a. F.) übernommen wurde, geht dem Wortlaut nach zunächst schon zu Unrecht vom - hier angesichts der Übergangsregelung des § 74 Abs. 1 UVPG und der Einleitung des Genehmigungsverfahrens nach dem 15. Mai 2017 nicht mehr anwendbaren - UVPG a. F. aus; dies mag jedoch wegen der weitgehenden, aber nicht vollständigen inhaltlichen Übereinstimmung der Vorgaben an eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c UVPG a. F. einerseits und § 7 UVPG n. F. andererseits unerheblich sein. Schwerer wiegt, dass darin gerade die Kategorie „Allgemeine Vorprüfung nach UVPG Anlage 1 Spalte 2 (A. o. L) erforderlich“ angekreuzt und nicht - wie es richtig gewesen wäre und vom federführenden Fachdienst auch vorgesehen war - die Kategorie „Standortbezogene Vorprüfung nach UVPG, Anlage 1 Spalte 2 (S). Auch eine solche überschießende Prüfung mag unschädlich sein (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2019, a.a.O., Rn. 57 ff.), wenn sie jedenfalls den geringeren Umfang der standortbezogenen Vorprüfung rechtmäßig abdeckt. Auch dies ist hier jedoch nicht zu erkennen. Denn es ist nicht klar, wie der Fachbereich zu den dort ausgeführten Einschätzungen „nicht betroffen“ etwa hinsichtlich „besonders geschützter Biotope“ o. ä. und damit zu der Verneinung der auf der ersten Stufe relevanten Frage gelangt ist, ob durch das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund „besonderer örtlicher Gegebenheiten“ ein Gebiet i. S. d. „Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG a. F.“ relevant betroffen wird. Selbst die zusätzliche Einbeziehung des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens vom 10. Juli 2017 führt insoweit nicht weiter. Es ist nämlich unklar, ob die dort unter „5.2.5 Stickstoffdeposition“ in den Blick genommenen vier Gebiete tatsächlich gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG n. F. bzw. Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG a. F. „besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage … Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien“ aufweisen, ob also taugliche Schutzobjekte überhaupt betroffen sind. Falls dies ganz oder teilweise der Fall ist, so bestehen weiterhin Bedenken, ob für den Schutz stickstoffanfälliger Schutzgebiete bzw. Biotope die in dem Gutachten vorgenommene Anwendung des Abschneidekriteriums von 5 kg Stickstoff je ha/a (vgl. schon zweifelnd: Senbeschl. v. 17.7.2013 - 12 ME 275/12 -, juris Rn. 51, ablehnend: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8.6.2018 - 2 L 11/16 -, juris Rn. 268) oder ein bzw. ggf. auch mehrere schutzobjektsbezogen differenzierende-/s niedrigeres Abschneidekriterien/um maßgebend ist/sind.
Auch der von der Beigeladenen angeführte (immissionsschutzrechtliche, d. h. materiell-rechtliche) Gesichtspunkt der „Verbesserung“ der Situation gegenüber dem vorherigen bestandgeschützten Zustand dürfte insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen. Dies gilt schon deshalb, weil vorliegend die Neugenehmigung eines Hähnchenmaststalles streitgegenständlich ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob die von der Beigeladenen zitierte - zum Gebot der Rücksichtnahme im Baurecht ergangene - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.6.2017 - 4 C 3/16 -, juris) gerade angesichts der im Immissionsschutzrecht gemäß § 6 Abs. 3 BImSchG an konkrete Voraussetzungen geknüpften Verbesserungsgenehmigung auf dieses Rechtsgebiet ohne Weiteres übertragbar ist. Letztlich kommt es auf diese materiell-rechtliche Frage jedoch an dieser Stelle ohnehin nicht an. Denn jedenfalls bei der hier maßgebenden, davon zu unterscheidenden und gemäß § 7 Abs. 2 UVPG n. F. zu beantwortenden Frage, ob eine UVP erforderlich ist, dürfte eine Saldierung in dem von der Beigeladenen gewünschten Sinne nicht zulässig sein (vgl. Sangenstedt, Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG a. F., § 3c Rn. 19).
b) | Ginge man entgegen den vorherigen Ausführungen davon aus, dass es schon zur Zulässigkeit der/s Umweltverbandsklage/-widerspruchs in der hier vorliegenden Fallgestaltung zwingend der Feststellung einer UVP-Pflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) der 4. BImSchV bedarf, so wäre die Klage/der Widerspruch (und damit auch der vorliegende Antrag) jedenfalls aber aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen hilfsweise als Vorhaben i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zulässig. Ob dann im Rahmen der Begründetheit auch die Rechtmäßigkeit der Vorprüfung zu kontrollieren ist, mag dahinstehen. |
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Soweit der Antragsgegner dem entgegenhält, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei - wie sich schon aus dessen Wortlaut ergebe - subsidiär und daher in den Fällen, in denen - wie hier - der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1a UmwRG einschlägig sei, nicht anwendbar, überzeugt dies nicht.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:
„Die Tatsache, dass die Genehmigung vom 26. März 2018 bereits eine solche im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG ist, steht ihrer Einordnung auch unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht entgegen. Die Formulierung, „durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben … zugelassen werden“, schließt das nicht aus. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gilt subsidiär zu der (durch die Suspendierung von Präklusionsvorschriften gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG oder die erweiterte Aufhebbarkeit von Entscheidungen nach § 4 UmwRG) stärkeren Rechtsposition des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG gerade für die nach § 19 BImSchG vereinfacht genehmigten Vorhaben (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 87. EL Juli 2018, UmwRG § 1, Rn. 114 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/9526, S. 36; Seibert, Die Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, NVwZ 2018, 97: „Auffangklausel“).“
Dieser Auffassung (so wohl auch Schlacke, Aktuelles zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, NVwZ 2019, 1392, 1399, ohne auf die o. a. Vorfrage einzugehen, welche Folgen eine rechtswidrige Vorprüfung für die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG insoweit hat) schließt sich der Senat zumindest für die Fälle einer standesbezogenen – nicht allgemeinen – Vorprüfung hilfsweise mit den folgenden Erwägungen an. Für die zumindest hilfsweise Heranziehung der Nr. 5 spricht die Intention des Gesetzgebers, wonach für die Anwendbarkeit der Auffangnorm allein maßgebend sein soll, „ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden sind“ (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 36). Die abweichende, von dem Antragsgegner präferierte Auslegung der Exklusivität der Nr. 1 widerspräche dieser Intention und führte zudem zu einem nicht auflösbaren Wertungswiderspruch. Alle Vorhaben, die nicht UVP-pflichtig sein können, wie etwa im vorliegenden Zusammenhang eine Anlage zum Halten von weniger als 30.000 Mastgeflügeltieren, und daher unstreitig nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG fallen, sind nämlich beim Vorliegen eines Umweltbezugs unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu fassen und damit tauglicher Verfahrensgegenstand nach dem UmwRG. Dagegen wären die Genehmigungen solcher Vorhaben, für die - wie hier - eine Vorprüfung erforderlich, damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich möglich ist und die deshalb - nach herrschender Meinung - unter Nr. 1 fallen, von einem Umweltverband immer dann nicht zulässigerweise angreifbar, wenn sie zu Recht im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 BImSchG genehmigt werden, da dann ein Beteiligungsrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG nicht besteht; ggf. würde dies sogar bereits dann gelten, wenn die Vorprüfung zwar rechtswidrig war, aber eine zwingende UVP nicht gerichtlich festgestellt werden kann. Dieses Verständnis des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG führte für die bezeichnete Fallgruppe zu der Konsequenz, dass Rechtsschutz nach dem UmwRG durch einen Umweltverband insoweit ausschiede. Da eine Pflicht zur Vorprüfung aber gerade für solche Vorhaben vorgesehen ist, denen - im Vergleich zu nicht einmal vorprüfungspflichtigen Vorhaben - typischer Weise eine erhöhte Umweltrelevanz beigemessen wird, erschiene dieses Ergebnis systemwidrig und als vom Gesetzgeber nicht gewollt. Dem kann - für den hier in Rede stehenden Fall einer standortbezogenen Vorprüfung - auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass sich in diesen Fällen die fehlende Umweltrelevanz gerade aus der nach Vorprüfung nicht bestehenden UVP-Pflicht ergebe. Denn erstens ist - wie dargelegt - je nach dem Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) der 4. BImSchV schon nicht sichergestellt, dass überhaupt die Rechtmäßigkeit der Vorprüfung gerichtlich als Vorfrage überprüfbar ist. Zweitens ist selbst bei einer entsprechenden Prüfungskompetenz diese bezogen auf eine standortbezogene Vorprüfung deutlich enger als bei im Übrigen ähnlichen, nicht einmal vorprüfungspflichtigen Vorhaben. Da es sich beim dem UmwRG um eine nationale Norm handelt, kann dessen diesbezügliche Unstimmigkeit schließlich auch nicht überzeugend mit der Entstehungsgeschichte aufgelöst werden, weil die Gegenstände der Nrn. 1 und 5 des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG auf jeweils unterschiedliche transnationale Vorgaben zurückgehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus teleologischen, aber auch „systematischen“ Gründen - für Fälle standortbezogener Vorprüfung - hilfsweise geboten, die Wortfolge „durch … andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG einengend auszulegen. Danach ist ein Rückgriff auf Nr. 5 als Auffangklausel für diese Fälle nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn einer der Tatbestände des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG erfüllt ist. Vielmehr gilt dies nur dann, wenn der Betroffene die ihm durch diese Nummern gewährte - im Verhältnis zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG stärkere - Rechtsposition zulässigerweise geltend machen kann. Scheitert dies dagegen - wie im vorliegenden Fall hilfsweise unterstellt etwa an § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c), Nr. 2 der 4. BImSchV -, so ist der Rückgriff auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG möglich und geboten.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO ist auch begründet. Denn bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Dies betrifft sowohl die formelle (a) als auch die materielle Rechtmäßigkeit (b). Auf diesen Rechtsverstoß bzw. diese Rechtsverstöße kann sich der Antragsteller auch erfolgreich berufen. Insoweit kann trotz des grundsätzlich unterschiedlichen Begründetheitsmaßstabs (§ 2 Abs. 4 UmwRG) sogar offenbleiben, ob ein Fall der Nr. 1 oder der Nr. 5 des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vorliegt (c).
a) Wie oben bereits ausgeführt, ist bereits die standortbezogene Vorprüfung fehlerhaft. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.1 a) verwiesen.
b) Darüber hinaus bestehen bei der angezeigten summarischen Prüfung erhebliche Zweifel, ob dem Vorhaben der Beigeladenen die landwirtschaftliche Privilegierung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB zu Gute kommt (aa). Als dann nicht privilegiertem Vorhaben steht seiner Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG aber die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 2 BauGB entgegen (bb)
aa) Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuchs u. a. eine Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Nur wenn dies der Fall ist, ist das streitgegenständliche Vorhaben Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Tierhaltung. Andernfalls fehlt es am erforderlichen Bezug der Tierhaltungsanlage zur unmittelbaren Bodennutzung im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs und kann das in Rede stehende Vorhaben der Intensivtierhaltung - als nichtlandwirtschaftliches – schon wegen seiner Größe auch nicht von einer etwaigen sonstigen Privilegierung des Betriebs im Übrigen „mitgezogen“ werden (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35, Rn. 27).
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene das für das streitgegenständliche Vorhaben erforderliche Futter überwiegend auf ihren Flächen erzeugen kann.
Sie verfügt nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts derzeit über eine für die Futterproduktion nutzbare (Acker-)Fläche von rund 78 ha (35,676 ha Eigentum + 42,363 ha Pacht).
Umstritten ist allerdings, ob diese Fläche ausreicht (aaa) bzw. in welchem Umfang sie anrechenbar ist (bbb).
aaa) Die Beteiligten streiten zunächst um die richtige Methode zur Ermittlung der für die (hälftige) Futterproduktion erforderlichen (Acker-)Flächen.
Nach den Berechnungen der Landwirtschaftskammer reicht eine Fläche von 61,5 ha aus. Das Verwaltungsgericht ist in seiner hilfsweise angestellten Berechnung zu dem Ergebnis gelangt, es seien dann 77,85 ha erforderlich. Der Antragsteller kommt u. a. mit Blick auf eine von ihm zusätzlich für erforderlich erachtete Eiweißproduktion auf einen noch deutlich höheren Flächenbedarf (149,24 ha bzw. jedenfalls 94,57 ha).
Die Frage nach der richtigen Berechnungsmethode kann jedoch für das vorliegende Eilverfahren offenbleiben.
bbb) Denn die Laufzeit der Pachtverträge ist aus den folgenden Gründen für die Anrechenbarkeit zu kurz; die verbleibenden Eigentumsflächen reichen selbst nach der für die Beigeladene günstigsten Berechnungsmethode der niedersächsischen Landwirtschaftskammer nicht aus.
Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB setzt voraus, dass der Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich im Rahmen eines auf Dauer angelegten Betriebs erfolgt, zu dem das geplante Vorhaben zu rechnen ist. Nicht nur der „Betrieb“ als solcher, sondern auch die für die im Außenbereich privilegierte „Landwirtschaft“ erforderlichen Flächen müssen deshalb dauerhafter Betriebsbestandteil sein (vgl. Söfker, a. a. O. Rn. 30). Während im ersten Fall der „Betrieb“ etwa von der im Außenbereich nicht privilegierten Hobbytierhaltung oder einer nur temporär betriebenen Landwirtschaft abzugrenzen ist, handelt es sich im zweiten Fall um die - gerade vor dem Hintergrund der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB an Bedeutung gewinnende - Abgrenzung eines landwirtschaftlichen Betriebes i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 201 BauGB von der - im Außenbereich jedenfalls bei Erreichen der für die UVP-(Vorprüfungs)Pflicht nicht mehr privilegierten - „flächenungebundenen, „gewerblichen“ Tierhaltung.
Solche Tierhaltungsanlagen waren zwar in der Vergangenheit oftmals selbständig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert. Dies ist nach der Änderung durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I. S. 1548) jedoch nicht mehr der Fall. Denn nunmehr ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von nicht § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfallenden baulichen Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich gerade nicht mehr privilegiert zulässig, wenn für sie eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder zumindest - wie auch im vorliegenden Fall - zu einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung besteht.
Deshalb ist im Rahmen des Merkmals der erforderlichen Dauerhaftigkeit des Betriebs (auch) zu prüfen, ob der Zugriff auf die gemäß § 201 BauGB zwingend landwirtschaftlich, als Futtergrundlage nutzbare Fläche auf Dauer gesichert ist (so auch: Bay. VGH, Beschl. v. 6.8.2018 - 22 CS 18.1097 -, juris Rn. 34, ggf. noch anders: Bay. VGH, Beschl. v. 4.1.2005 - 1 CS 04.1598 -, juris Rn. 15)
Dies ist nach summarischer Prüfung aus Sicht des Senats vorliegend nicht hinreichend der Fall.
Das Merkmal der Dauerhaftigkeit erfordert in der Regel eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung der Flächen zum Betrieb. Das schließt zwar nicht aus, dass ein Landwirt einzelne benötigte Flächen hinzupachtet. Je umfangreicher eine derartige Hinzupacht allerdings ist, um so unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. Der Schutz des Außenbereichs verbietet es, Gebäude, die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, auf die Gefahr hin privilegiert zuzulassen, dass schon nach einigen Jahren die Grundlagen wegfallen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.7.1994 - 4 B 140/94 -, juris Rn. 2) - wie dies etwa der Fall wäre, wenn es dem Betriebsinhaber nicht mehr möglich wäre, das Futter überwiegend auf eigenen Flächen zu erzeugen.
Die Beigeladene hat - je nachdem von welcher Berechnungsmethode des Flächenbedarfs man ausgeht - etwa die Hälfte der nach § 201 BauGB erforderlichen Flächen im Eigentum. Der Rest der (bereits) zur Sicherstellung einer überwiegend eigenen Futtergrundlage notwendigen Fläche steht ihr dagegen lediglich aufgrund von Pachtverträgen zur Verfügung.
Ist die „überwiegend eigene Futtergrundlage“ aber - wie vorliegend - nur bei Hinzurechnung von Pachtflächen gegeben, müssen diese Pachtflächen zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die dazu erforderlichen Voraussetzungen einer sicheren Zuordnung erfüllen. Die Dauerhaftigkeit der Zuordnung der Eigentumsflächen und der Pachtflächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb muss grundsätzlich der voraussichtlichen Nutzungsdauer der betreffenden (Wirtschafts-)Gebäude entsprechen (vgl. Söfker, a. a. O., Rn. 36). Die Sicherstellung eines dauerhaften Zugriffs auf benötigte Flächen kann angenommen werden, wenn entsprechend langfristige Pachtverhältnisse bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 4 C 9/11 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschl. v. 6.8.2018 - 22 CS 18.1097 - juris Rn. 34).
Der beschließende Senat geht insoweit mit dem Verwaltungsgericht und dem ersten Senat des Gerichts (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 30.8.1988 - 1 A 164/86 -, juris Rn. 31) davon aus, dass für die insoweit anzustellende Prognose im Grundsatz von der zu erwartenden Nutzungsdauer der Anlage auszugehen und diese mit 30 Jahren realistisch bemessen ist. Zwar dürfte nicht zu fordern sein, dass die Pachtverträge den gesamten danach in den Blick zu nehmenden Zeitraum abdecken (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 30.8.1988 - 1 A 164/86 -, juris Rn. 31: 18 Jahre bei 30 Jahre Nutzungsdauer der Anlage; Bay. VGH, Beschl. v. 6.8.2018 - 22 CS 18.1097 -, juris Rn. 46: zweifelnd, ob Pachtverträge von 9 bis 10 Jahren ausreichen). Die Laufzeit der von der Beigeladenen abgeschlossenen Pachtverträge erscheint dem Senat bei summarischer Betrachtung jedoch zu kurz, um eine dauerhaft landwirtschaftliche Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 201 BauGB sicherzustellen. Die Pachtverträge mit der längsten Vertragsdauer laufen bis 2029 bzw. 2030, d. h. über eine Zeit von jetzt noch etwa zehn Jahren, und erfassen damit nur ein Drittel der mit 30 Jahren prognostizierten Lebensdauer der zur Genehmigung gestellten Tierhaltungsanlage. Für etwa 10 ha der hinzugepachteten ca. 43 ha liegt sogar nur ein bis 2023 und damit nur noch vier Jahre laufender Pachtvertrag vor. Gerade dieser Vertrag kann, wie zwei weitere Verträge (7,4 und 12 ha), zudem auf keine nennenswerte Historie verweisen. Angesichts dessen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, es sei dauerhaft gewährleistet, dass die von der Beigeladenen im Rahmen der Umstrukturierung ihres Betriebes statt der bisherigen Schweinehaltung geplante Hähnchenmastanlage mit 39.990 Plätzen als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 201 BauGB und nicht etwa als nicht privilegierte „gewerbliche“ Tierhaltung einzustufen ist.
Der Einwand der Beigeladenen, insoweit sei zwischen der Neugründung eines Betriebes und der Erweiterung eines bestehenden Betriebes zu unterscheiden, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Dauerhaftigkeit des Betriebes angeführt. Dies betraf jedoch den Punkt, welche Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung als solches sprechen (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9/11 -, juris Rn. 8). Für die hier relevante Abgrenzung einer beabsichtigten Hähnchenhaltung als „landwirtschaftliche“ - weil auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgende - Tierhaltung i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 201 BauGB zu einer sonstigen, nicht privilegierten „gewerblichen“ Tierhaltung ist dieser Aspekt dagegen von deutlich geringerer Relevanz. Denn dass in der Vergangenheit die (nebenerwerbliche) Schweinehaltung auf eigener Futtergrundlage betrieben werden konnte, lässt nicht den zukunftsgerichteten Schluss zu, dies werde für die nunmehr geplante (vollerwerbliche) Hähnchenhaltung mit einem zusätzlichen Flächenbedarf auch gelten.
Der Beigeladenen ist ferner nicht in den Schlussfolgerungen ihrer Annahme zu folgen, der Gesetzgeber habe bei der Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB den Umstand berücksichtigt, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Flächen verloren gehen könnten, und deshalb die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur hinsichtlich der „Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Tierhaltungsanlagen“ ausgeschlossen, die Nutzungsänderung dagegen gerade nicht erfasst. Dieser Umstand spricht aus Sicht des Senates vielmehr dafür, bei der anzustellenden Prognose strenge Maßstäbe anzulegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich gerade auf die Gefahr hingewiesen, dass etwa § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB die Nutzungsänderung solcher - ohne ausreichende Prognose der Beständigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung errichteten - Gebäude zu außerlandwirtschaftlichen und für den Außenbereich wesensfremden Zwecken erleichtern würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.7.1994 - 4 B 140/94 -, juris Rn. 2). Um ein solches würde es sich aber auch handeln, wenn etwa wegen des Wegfalls von Ackerflächen die Voraussetzungen des § 201 BauGB nicht mehr gegeben wären.
Der weitere Hinweis der Beigeladenen, Verpächter gingen vielerorts nur noch kurzfristige Pachtverträge ein, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich bereits 1994 (Beschl. v. 19.7.1994 - 4 B 140/94 -, juris Rn. 3 f.) mit dem schon seinerzeit geltend gemachten Strukturwandel in der Landwirtschaft befassen und hat diesen nicht zum Anlass genommen, die Anforderungen insgesamt zu senken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es der Beigeladenen nicht möglich sei, Pachtverträge mit längerer Laufzeit vorzulegen, trägt sie nicht vor. Im Übrigen hatte auch der Antragsgegner selbst ausweislich der Verwaltungsvorgänge immerhin eine Laufzeit von 12 Jahren (vgl. Schreiben vom 2. August 2017; Bl. 19 der BA 1) für erforderlich erachtet; diese Laufzeit ist jedoch schon jetzt - maßgeblicher Zeitpunkt wird der des Erlasses des noch ausstehenden Widerspruchsbescheides sein - erheblich unterschritten. Zu dem spricht einiges dafür, dass hier die Hälfte der voraussichtlichen Lebensdauer der zur Genehmigung gestellten Tierhaltungsanlage, also 15 Jahre, die maßgebliche Untergrenze der Restlaufzeit (zum Zeitpunkt einer Widerspruchsentscheidung) bilden könnte.
Eine Privilegierung des geplanten Stalles ergibt sich auch nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil die Errichtung von baulichen Anlagen für die Hähnchenhaltung aufgrund der Tierplatzzahl der Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung unterliegt (vgl. § 7 UVPG i. V. m. Nr. 7.3.3 Spalte 3 der Anlage 1 zum UVPG).
bb) Eine Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Hähnchenstalles nach § 35 Abs. 2 BauGB scheidet nach summarischer Prüfung aus. Dies gilt - insoweit unter dem Vorbehalt genauerer Prüfung auch des rechtlichen Ansatzes im Hauptsacheverfahren - bereits deshalb, weil der Stall schon mit Blick auf die Bodenversiegelung öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, nämlich etwa Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 4.9.2018 - 1 ME 65/18 -, juris Rn. 11) beeinträchtigt. Jedenfalls aber liegt in seine Errichtung eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7. BauGB.
c) Die - in Abweichung von § 113 Abs. 1 VwGO besonderen - Voraussetzungen für die Begründetheit einer Verbandsklage (und damit mittelbar bei der hier erfolgten materiell-akzessorischen Prüfung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auch für dessen Erfolg) ergeben sich vorrangig aus § 2 Abs. 4 UmwRG.
Diese Norm differenziert in Spiegelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen u. a. zwischen den Streitgegenständen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG. Insoweit kann jedoch aus den folgenden Gründen offen bleiben, welcher der beiden Nummern das Vorhaben der Beigeladenen vorliegend unterfällt.
aa) Eine fehlende Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB führt zwar nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen eine i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 (Halbsatz 1) Nr. 2 UmwRG umweltbezogene Rechtsvorschrift. Dies ist jedoch dann zu bejahen, wenn die öffentlichen Belange, deren Entgegenstehen nach § 35 Abs. 1 BauGB bzw. deren Beeinträchtigung nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB zu prüfen ist, umweltbezogen sind. Bei dem hier – aus den oben genannten Gründen - relevanten Versagungsgrund der § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB handelt es sich unstreitig um eine umweltbezogene Vorschrift i. S. d. §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 4 UmwRG, da die Landschaft zu den Umweltbestandteilen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG gehört (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2018 - 1 ME 65/18 -, juris Rn. 8). Damit ist diese Voraussetzung des Satzes 1 gegeben. Da insoweit Nr. 2 enger als Nr. 1 ist, sind zugleich die Voraussetzungen der letztgenannten Nummer gegeben.
Weiterhin berührt ein solcher Verstoß auch Belange des Antragstellers i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 UmwRG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
bb) Der zusätzlichen Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG bedarf es nur, wenn man das streitgegenständliche Vorhaben als ein solches nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 qualifiziert. Dann muss es dem Wortlaut nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Dies kann hier aus den zuvor aufgezeigten Gründen zwar bislang weder bejaht noch verneint werden. Jedenfalls für das vorliegende Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO folgt der Senat aber der Ansicht von Happ (in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 2 UmwRG, Rn. 21). Danach ist § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG - aus systematischen und telelogischen Gründen - dahin zu verstehen, dass bereits fortbestehende Unklarheiten über die UVP-Pflicht, die - wie hier - auf einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Vorprüfung beruhen und in diesem Verfahren nicht zu beheben sind, zur Erfüllung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG ausreichen. Dafür streiten nicht nur die insoweit spezielleren Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Satz 2 UmwRG, § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG, sondern auch der allgemeingültige Rechtsgedanke, dass der Antragsgegner von einem entsprechenden behördlichen Fehler nicht profitieren kann.
cc) Dass gerade Verbandskläger erfolgreich Fehler bei der Vorprüfung rügen können, folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Zwar kann ein solcher Fehler nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Bis dahin ist aber die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 26.11.2019 - 12 ME 197/19 -, juris, Rn. 11, m. w. N.).
dd) Das Gleiche gilt hinsichtlich des bezeichneten (materiellen) Mangels an landwirtschaftlichen Flächen; es muss daher hier nicht geklärt werden, ob dieser Fehler schlicht im Widerspruchsverfahren oder gemäß nach § 7 Abs. 5 Satz 1, 6 UmwRG in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).