Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.03.2001, Az.: 2 L 2505/98

Grundsätzliche Deckung des in § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) geregelten Abschiebungsverbots mit den Voraussetzungen der politischen Verfolgung; Drohung mit politischer Verfolgung bei Wiedereinreise in den Heimatstaat oder bei Staatenlosigkeit in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes als Streitgegenstand der sog. Flüchtlingsanerkennung; Übereinstimmung des Begriffes des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1a Nr. 2 Genfer Konvention; Voraussetzung einer hinreichenden Verfolgungsdichte für die Annahme einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung; Ausreichen der bloßen Feststellung zahlreicher oder häufiger Eingriffe für die Annahme einer Gruppenverfolgung; Darstellung des Vollzuges des islamischen Eheritus als asylrechtlich relevanten Eingriff in das religiöse Existenzminimum der Yeziden

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.03.2001
Aktenzeichen
2 L 2505/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2001:0327.2L2505.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 09.04.1998 - AZ: 6 A 788/97

Fundstellen

  • Asylmagazin 2001, 32
  • NdsMBl 2001, 874

Amtlicher Leitsatz

Nach der aktuellen Erkenntnislage haben die Kurden, die aufgrund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind, und ihre Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind, keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren, wenn sie das Land ohne eine Erlaubnis verlassen haben. Die Frage, ob diesen staatenlosen Kurden in Syrien politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG oder des § 51 Abs. 1 AuslG droht, ist nicht entscheidungserheblich. Ihr Status richtet sich nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473, 1977 II S. 235).

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den dem Beigeladenen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährten Abschiebungsschutz.

2

Der Beigeladene beantragte am 8. Mai 1996 seine Anerkennung als Asylberechtigter. In der Niederschrift zu seinem Asylantrag wurde festgehalten, dass er am ... in A. im Distrikt Hassake im Nordosten Syriens geboren sei, die syrische Staatsangehörigkeit besitze und kurdischer Volkszugehörigkeit sowie yezidischen Glaubens sei.

3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hörte den Beigeladenen am 13. Mai 1996 zu seinem Asylantrag an. Der Beigeladene trug vor, er habe keinerlei Ausweise, Dokumente oder Unterlagen aus Syrien mitgebracht. In Syrien habe er lediglich eine rote Bescheinigung gehabt, dass er Ausländer sei. In der Bescheinigung habe nur sein Geburtsdatum gestanden. Er habe zuletzt in der Ortschaft M. gelebt. Seine Schwester lebe bereits in Deutschland. Sonst habe er hier keine Verwandten. Er sei am 2. April 1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zwei bis drei Tage vorher habe er M. verlassen. Er habe Syrien mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei mit einem Lastwagen von einem ihm nicht bekannten Land aus nach Deutschland gebracht worden.

4

In Syrien sei er nicht zur Schule gegangen. Sein Vater habe alles geregelt. Sie hätten ein Stück Land gehabt. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten.

5

Er habe Syrien verlassen, weil er unterdrückt worden sei. Er sei am 25. März 1995, eine Woche nach dem Newroz-Fest, festgenommen worden. Sie seien mit einem Jeep gekommen und hätten ihm gesagt, dass er festgenommen sei. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn nach K. gebracht. Dort hätten sie ihn in einen dunklen Raum geworfen. Dann seien sie gekommen und hätten ihn geschlagen. Nach einer Woche sei er wieder freigelassen worden. Danach sei er hin und wieder festgenommen worden. Die Daten kenne er nicht. Er wisse auch nicht, wann er das letzte Mal festgenommen worden sei. Sie hätten ihn festgenommen, geschlagen und dann wieder freigelassen. Ihm sei vorgeworfen worden, Flugblätter der Volksunion verteilt zu haben. Er habe ihnen gesagt, dass er von solchen Sachen keine Ahnung und damit wirklich nichts zu tun habe. Dann hätten sie ihn immer weniger geschlagen. Sein Bruder sei ebenfalls festgenommen und geschlagen worden. Auf Anraten seines Vaters und seines Bruders habe er sodann Syrien verlassen. Was aus seinem Vater und seinem Bruder geworden sei, wisse er nicht.

6

Mit Bescheid vom 27. März 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Beigeladenen ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens vorliegen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Beigeladene könne nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen dagegen vor. Aufgrund des von dem Beigeladenen geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift zu rechnen habe.

7

Von einer Entscheidung, ob auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, sah das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG ab. Es führte weiter aus, da nicht erkenntlich sei, welcher sichere Drittstaat oder sonstige sichere Staat zur Rücknahme des Beigeladenen verpflichtet oder bereit wäre, werde vorläufig vom Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG abgesehen.

8

Gegen den Bescheid vom 27. März 1997 hat der Kläger am 16. Mai 1997 Klage erhoben, soweit mit dem Bescheid festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens vorliegen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, für den Beigeladenen bestehe in Syrien weder wegen seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft noch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit die beachtliche Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung. Die relevante Gefahr politischer Verfolgung bestehe auch nicht wegen der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthaltes.

9

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 1997 aufzuheben, soweit es Ziffer 2. betrifft.

10

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

11

Der Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er hat zur Begründung auf den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 1997 verwiesen. Ergänzend hat er geltend gemacht, dass kurdische Yeziden, die - wie er - aus Syrien stammten, nach dem Urteil des Senats vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96) einer Gruppenverfolgung unterlägen.

13

Das Verwaltungsgericht hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu dem von ihm geltend gemachten Verfolgungsschicksal angehört.

14

Mit Urteil vom 9. April 1998 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein in § 51 Abs. 1 AuslG begründetes Abschiebungsverbot lasse sich im vorliegenden Fall nach Überzeugung des Gerichts nicht feststellen. Der Beigeladene habe Syrien unverfolgt verlassen. Soweit er sich darauf berufe, individueller Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sei sein Vorbringen nicht glaubhaft. Die Schilderung zu den angeblichen Vorkommnissen vor seiner Ausreise sei derart vage, verschwommen und widersprüchlich, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck habe gewinnen können, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich selbst erlebt habe. Der Beigeladene sei vor seiner Ausreise aus Syrien auch nicht wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit einer dem syrischen Staat unmittelbar oder mittelbar zuzurechnenden asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ebenso wenig habe eine solche Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt unmittelbar bevor gestanden. Der Beigeladene sei in Syrien auch nicht aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit verfolgungsrelevanten Maßnahmen ausgesetzt gewesen. Auch bei einer Rückkehr nach Syrien habe der Beigeladene weder wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit noch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. Wegen seiner Asylantragstellung oder seines Auslandsaufenthaltes drohe ihm ebenfalls keine politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG.

15

Auf den Antrag des Beigeladenen hat der Senat durch Beschluss vom 27. Mai 1998 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Urteil weiche hinsichtlich der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden aus dem syrischen Distrikt Hassake von dem Urteil des Senats vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96) ab und beruhe auf dieser Abweichung.

16

Der Beigeladene macht zur Begründung seiner Berufung geltend, dass er aufgrund seiner yezidischen Religionszugehörigkeit bereits in seinem Heimatland eine mittelbare Gruppenverfolgung erlitten habe und diese bei einer Rückkehr erneut erleiden würde. Die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte sei gegeben. Das folge aus dem von dem Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. für das Verwaltungsgericht Magdeburg erstellten Gutachten vom 19. November 2000 sowie aus der Liste seiner Prozessbevollmächtigten, in der die asylerheblichen Übergriffe auf die von dieser vertretenen Yeziden durch ihre moslemisch-arabischen Nachbarn bis Anfang Dezember 1999 aufgeführt seien. Die Übergriffe auf die Yeziden, die seitdem aus dem Distrikt Hassake geflohen seien, seien in der Liste noch nicht erfasst worden. Aufgrund der Berichte der Yeziden, die insbesondere seit dem letzten Halbjahr 1999 eingereist seien und von seiner Prozessbevollmächtigten vertreten würden, könne jedoch festgestellt werden, dass die asylerheblichen Übergriffe der moslemisch-arabischen Nachbarn erheblich zugenommen hätten und dass die Yeziden von den syrischen Sicherheitskräften keinerlei Schutz hätten erlangen können. Dass der syrische Staat den betroffenen Yeziden keinen Schutz gewähre, werde auch durch das von dem Sachverständigen Maisel für das Verwaltungsgericht Magdeburg erstellte Gutachten vom 30. November 2000 bestätigt. Aus diesem Gutachten sowie aus dem Gutachten des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. vom 19. November 2000 und aus der Stellungnahme der Sachverständigen Prieß vom 27. April 2000 an das Verwaltungsgericht Braunschweig ergebe sich des Weiteren, dass Yeziden aus dem Distrikt Hassake keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe.

17

Der Beigeladene trägt ferner vor, dass das von dem Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (2 L 4943/97) und dem Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 21. April 1998 (9 A 6597/95.A) bei der Ermittlung der Verfolgungsdichte gewählte Verfahren, die Anzahl der asylerheblichen Übergriffe auf Yeziden im Distrikt Hassake in Relation zu der yezidischen Bevölkerungszahl zu setzen, der Situation der Yeziden im Distrikt Hassake und dem von ihm dargelegten Sachverhalt nicht gerecht werde. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 (- 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200), auf dem diese Verfahrensweise beruhe, sei hinsichtlich des Vorliegens einer Gruppenverfolgung im Kosovo ergangen. Es hätten gesicherte Erkenntnisse über die Zahl der dort lebenden Albaner vorgelegen. Das sei hinsichtlich der Yeziden in Syrien nicht der Fall. Es gebe keine verlässlichen Quellen über ihre Bevölkerungszahl und die Anzahl der asylerheblichen Übergriffe. Er meine, dass das Bundesverwaltungsgericht, der Senat und das Oberverwaltungsgericht Münster in den genannten Entscheidungen bei der Beurteilung der Frage, ob die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben sei, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise vorgegangen seien. Wenn in den genannten Entscheidungen verlangt werde, dass es zur Feststellung einer Gruppenverfolgung einer so großen Vielzahl von asylrelevanten Übergriffen bedürfe, dass für jeden Angehörigen der Gruppe nicht nur potenziell und möglicherweise, sondern aktuell ein den Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal drohe, werde der Kernbereich der Zuerkennung asylrechtlicher Gruppenverfolgung ausgehöhlt und deshalb gegen Art. 16 a Abs. 1 GG verstoßen.

18

Der Beigeladene beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

19

Der Kläger stellt keinen Antrag. Er trägt vor, Yeziden unterlägen in Syrien weder im Distrikt Hassake noch andernorts einer vom syrischen Staat zu verantwortenden politischen Verfolgung. Zu dem Gutachten des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. vom 19. November 2000 trägt er vor, es sei bereits unklar, welche tatsächliche Aussagekraft dem Gutachten beizumessen sei. Es werde weder offengelegt, auf welcher Grundlage - wie etwa eigene Ermittlungen vor Ort oder bloße Weitergabe von Darstellungen Dritter - die zahlenmäßigen Angaben beruhten, noch welche Tatsachenbasis bezüglich der Einzelangaben zu den aufgeführten Straftaten bestehe. Dessen ungeachtet sei auch bei Berücksichtigung des Gutachtens weiterhin davon auszugehen, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht gegeben sei.

20

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

21

Der Senat hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

22

Der Senat hat die für das Verwaltungsgericht Magdeburg erstellten Gutachten des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. vom 19. November 2000 und des Sachverständigen Maisel vom 30. November 2000 zu diesem Verfahren beigezogen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakten des Landkreises Osterholz Bezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ergeben sich aus den Anlagen zu der Verfügung des Gerichts vom 12. Februar 2001 und aus der Verfügung des Gerichts vom 7. März 2001.

24

II.

Die Berufung des Beigeladenen ist nicht begründet. Denn dem Beigeladenen steht ein Anspruch auf die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. März 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens vorliegen, nicht zu.

25

Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das in § 51 Abs. 1 AuslG geregelte Abschiebungsverbot deckt sich in seinen Voraussetzungen im Grundsatz mit denen der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, InfAuslR 1994, 196; Urt. d. Sen. v. 22.6.1999 - 2 L 670/98 -).

26

1.

Streitgegenstand der sog. Flüchtlingsanerkennung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG ist grundsätzlich die Frage, ob dem betroffenen Ausländer in seinem Heimatstaat oder bei Staatenlosigkeit im Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise eine politische Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 602, 603; Renner, AuslR, § 51 AuslG Rdnr. 14; Hailbronner, AuslR, § 51 AuslG Rdnr. 16). Denn "der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ... stimmt mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 der Genfer Konvention überein" (Leitsatz 1 des Urteils des BVerwG v. 22.3.1994 - 9 C 443.93 -, NVwZ 1994, 1112 [BVerwG 22.03.1994 - BVerwG 9 C 443.93]). Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention besagt aber ausdrücklich, dass Flüchtling "eine Person" ist, die sich "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ... außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, ... oder die sich als Staatenlose ... außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte ...". Daran knüpft § 3 AsylVfG an. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der GK, wenn das Bundesamt oder ein Gericht festgestellt hat, dass ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen.

27

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beigeladene nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, sondern seit seiner Geburt als Staatenloser in Syrien gelebt hat.

28

In der Niederschrift zu dem Asylantrag des Beigeladenen und in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 8. Mai 1998 (S. 2) heißt es zwar, er sei syrischer Staatsangehöriger. Während seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Mai 1996 hat der Beigeladene jedoch erklärt, er habe in Syrien keine Dokumente oder Ausweispapiere gehabt, sondern nur eine rote Bescheinigung, dass er Ausländer sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beigeladene bekräftigt, dass er nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitze, sondern staatenlos sei. Er hat insoweit auf eine rote Bescheinigung hingewiesen, die er in Syrien besessen und aus der sich seine Staatenlosigkeit ergeben habe.

29

Die Angaben des Beigeladenen während seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sprechen dafür, dass er zu der Gruppe der Kurden und deren Nachfahren gehört, die aufgrund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind. Der syrische Staat hat diesen Personen 1962 den Aufenthalt in Syrien gestattet. Für sie wurden und werden seitdem eigene Personaldokumente (rot-orangene Plastikkarten) ausgestellt. Sie werden in einem besonderen Personenstandsregister geführt (vgl. zu allem AA, Lagebericht Syrien v. 08.02.2001 und Auskunft an das VG Aachen v. 30.01.2001).

30

Da der Beigeladene sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend vorgetragen hat, eine rote Bescheinigung besessen zu haben, die ihn als Ausländer ausgewiesen habe, und er in der Lage gewesen ist, die Bescheinigung im Einzelnen zu beschreiben, ist nach der Überzeugung des Senats aufgrund von Missverständnissen und Verständigungsproblemen mit dem jeweiligen Dolmetscher in der Niederschrift zu dem Asylantrag und dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegeben worden, dass der Beigeladene syrischer Staatsangehöriger ist.

31

Bei Staatenlosen kommt es - wie bereits ausgeführt wurde - darauf an, ob ihnen im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes bei der Wiedereinreise eine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG droht. Insoweit sind im Falle des Beigeladenen nur dann die Verhältnisse in Syrien maßgeblich, wenn er noch die Möglichkeit hat, wieder nach Syrien einzureisen. Denn ein Staat, der einem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, löst damit seine Beziehungen zu diesem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zu sein. Er steht dem Staatenlosen in einem solchen Fall in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Dann aber ist es unerheblich, ob ein Staatenloser in dem Land, das früher das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes gewesen ist, von politischer Verfolgung bedroht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995, a.a.O.).

32

Nach der aktuellen Erkenntnislage haben die Kurden, die aufgrund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind, und ihre Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind, keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurück zu kehren, wenn sie das Land ohne eine Erlaubnis verlassen haben.

33

Das Auswärtige Amt hatte in seiner Auskunft vom 22. April 1996 an das Verwaltungsgericht Ansbach zwar noch die Auffassung vertreten, dass für staatenlose Kurden eine Einreisemöglichkeit nach Syrien bestehe. Demgegenüber hat es in seiner aktuellen und wesentlich präziseren Auskunft vom 30. Januar 2001 an das Verwaltungsgericht Aachen jedoch dargelegt, Syrien stelle für staatenlose Kurden nicht das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes dar. Es hat hierzu ausgeführt, dass bei den staatenlosen Kurden zwei Gruppen zu unterscheiden seien. Es gebe zum Einen die Kurden und deren Nachfahren, die aufgrund einer 1962 vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden seien. Diese Gruppe, die etwa 120.000 bis 150.000 Kurden umfasse, werde in Syrien geduldet. Die dieser Gruppe zuzurechnenden Kurden hätten während der Dauer ihres Aufenthaltes in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus. Falls sie das Land ohne eine Erlaubnis verlassen hätten, werde ihnen im Regelfall die Rückkehr nach Syrien nicht gestattet. Selbst bei einer zuvor eingeholten Gestattung der Ausreise werde diese nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Rückkehr nach Syrien nicht möglich sei. Diese Personen gingen daher selbst des geringwertigen rechtlichen Status verloren, den sie durch die Duldung als Angehörige der 1962 festgelegten Gruppe in Syrien gehabt hätten. Darüber hinaus gebe es eine weitere Gruppe von Kurden in Syrien, die noch nicht einmal über den vorstehend geschilderten Aufenthaltsstatus verfügten. Diese Personen lebten illegal in Syrien und seien dort nicht registriert. Inwieweit die dieser Gruppe zuzurechnenden Personen als staatenlos bezeichnet werden könnten, sei nicht überprüfbar. In vielen Fällen dürfte eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit gegeben sein. Die Zahl dieser illegal in Syrien lebenden Kurden dürfte unterhalb von 10.000 Personen liegen. Es sei davon auszugehen, dass den syrischen Sicherheitsbehörden diese Personen bekannt seien, auf den Zugriff aber weitgehend verzichtet werde. Allerdings bestehe das Risiko, dass unvermittelt (gezielt oder zufällig anlässlich einer Personenkontrolle o.ä.) eine Festnahme erfolge. Würden diese Personen aufgegriffen, müssten sie mit Übergriffen der Sicherheitsbehörden rechnen. Sie würden im Allgemeinen - nach unbestimmter Haftdauer - in ihre Herkunftsländer zurückgeschoben. Für beide Gruppen gelte, dass eine Wiedereinreise nach Syrien rechtlich nicht und faktisch meist nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich sei. Es bedürfe dazu erheblicher Anstrengungen und vermutlich Bestechungen seitens der betreffenden Personen gegenüber syrischen Amtsträgern. Die harte Haltung der syrischen Behörden sei dabei völlig unbelastet von der Frage, wie viele Jahre, teilweise Jahrzehnte, die betreffenden Personen sich zuvor in Syrien aufgehalten hätten.

34

In ähnlicher Weise hat sich das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht Syrien vom 8. Februar 2001 (S. 8 f.) zu den beiden genannten Personengruppen geäußert. Daneben hat es im Lagebericht allerdings noch Ausführungen zu einer weiteren Gruppe von in Syrien lebenden Kurden gemacht, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen (a.a.O., S. 8). Es hat insoweit dargelegt, dass es sich um die zahlenmäßig kleinste Gruppe in Syrien lebender Kurden handele. Diese Kurden seien als Flüchtlinge (aus der Türkei oder dem Irak) anerkannt worden. Sie hätten einen weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus und könnten eine Ausreisegenehmigung aus Syrien beantragen, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen die Wiedereinreise verwehrt werde. Sie könnten eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen, aber auch staatenlos sein.

35

Der Beigeladene gehört nach der Überzeugung des Senats zu der Gruppe der etwa 120.000 bis 150.000 staatenlosen Kurden, die der syrische Staat während der Dauer ihres Aufenthaltes in Syrien geduldet hat. Bei Zugrundelegung der Erkenntnisse, die das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 30. Januar 2001 an das Verwaltungsgericht Aachen und seinem Lagebericht vom 8. Februar 2001 wiedergegeben hat, hat der Beigeladene keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurück zu kehren.

36

Aktuelle Erkenntnismittel, die zu einer gegenteiligen Einschätzung führen, liegen nicht vor. Die Erkenntnisse, die amnesty international in seiner Auskunft vom 3. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Ansbach wiedergegeben hat, stützen vielmehr die Annahme, dass der Beigeladene keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit hat, wieder nach Syrien zurück zu kehren. Denn in der vorgenannten Auskunft heißt es, Kurden aus Syrien ohne syrische Staatsangehörigkeit sollten für die Ausreise aus Syrien eine Art befristetes dreimonatiges Laissez-Passer erhalten, das sie nur innerhalb der festgelegten Frist zur Rückkehr berechtigen solle. In der Auskunft ist weiter ausgeführt, in den vergangenen Jahren solle die syrische Regierung in einigen Fällen dazu übergegangen sein, politisch aktiven Kurden einen Pass ohne Rückkehrberechtigung auszustellen, um auf diese Weise oppositionelle Kurden zum Verlassen des Landes zu bewegen.

37

Das Deutsche Orient-Institut hat in seiner Auskunft vom 8. Mai 1996 an das Verwaltungsgericht Ansbach auf die konkrete Frage, ob für einen kurdischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit aus Syrien überhaupt eine Einreisemöglichkeit nach Syrien besteht, nicht eindeutig geantwortet. Es hat hierzu ausgeführt, die syrischen Staatsorgane seien wegen der ständig problematischen wirtschaftlichen Situation an einer Auswanderung nicht uninteressiert. Der syrische Staat sei des Weiteren daran interessiert, dass die aus Syrien stammenden und im Ausland lebenden Menschen ihre in Syrien gebliebenen Familien vom Ausland aus finanziell unterstützten.

38

Nach alledem ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats, der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, nicht mehr Syrien, sondern Deutschland das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beigeladenen. Auf die Frage, ob dem Beigeladenen in Syrien politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG oder des § 51 Abs. 1 AuslG droht, kommt es deshalb nicht mehr an. Sein Status richtet sich nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473, 1977 II S. 235; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995, a.a.O.).

39

2.

Der Beigeladene hat jedoch selbst dann keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen wird, dass er die Möglichkeit hat, wieder nach Syrien einzureisen, so dass Syrien noch das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes darstellt. Denn der Beigeladene hat Syrien nicht wegen einer bereits erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden politischen Verfolgung verlassen. Ihm droht auch bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

40

a)

Der Beigeladene war vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahre 1996 nicht wegen der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden einer dem syrischen Staat zurechenbaren mittelbaren Gruppenverfolgung durch Moslems ausgesetzt. Er hat auch im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seines yezidischen Glaubens eine solche mittelbare Gruppenverfolgung zu befürchten.

41

Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft, die - wie der Beigeladene - aus dem Nordosten Syriens stammen, unterlagen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 14.7.1999 - 2 L 4943/97 -) im Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen in Syrien keiner mittelbaren Gruppenverfolgung. Sie unterliegen auch gegenwärtig in Syrien keiner mittelbaren Gruppenverfolgung. Die Situation der Yeziden aus dem Nordosten Syriens unterscheidet sich insofern entgegen der Auffassung des Beigeladenen von derjenigen der Yeziden aus dem Südosten der Türkei, bezüglich derer der 11. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 28. November 1993 (11 L 513/89) festgestellt hat, dass sie zumindest seit 1988/89 einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt seien.

42

In seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) hat der Senat nach einer umfassenden Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel unter Aufgabe seiner Rechtsprechung im Urteil vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96) entschieden, der Annahme, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem Nordosten Syriens einer dem syrischen Staat zurechenbaren mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt seien, stehe entgegen, dass die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte nicht gegeben sei. An dieser Auffassung hat der Senat nach Prüfung der aktuellen Erkenntnismittellage auch in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten (vgl. Beschlüsse d. Sen. v. 22.1.2001 - 2 L 3777/00 - u. 23.1.2001 - 2 L 3972/00 -; vgl. ebenso OVG NW, Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A -; OVG Bremen, Urt. v. 4.11.1998 - OVG 2 BA 4/97 -; OVG Saarland, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 -; a. A. VG München, Urt. v. 18.5.1999 - M 24 K 97.50376 -; VG Magdeburg, Urt. v. 29.1.2001 - 8 A 497/98 MD -; offen gelassen im Urt. d. OVG NW v. 22.1.2001 - 8 A 4154/99.A - im Falle einer türkischen Staatsangehörigen yezidischen Glaubens, die in Syrien geboren ist und bis zu ihrer Ausreise Ende 1997 im Distrikt Hassake gelebt hat).

43

Das Vorbringen des Beigeladenen, die Grundlagen für die bisherige Beurteilung des erkennenden Senats seien nicht mehr verwendbar, da ein Großteil der Yeziden aus dem Nordosten Syriens wegen der Übergriffe der moslemischen Bevölkerung geflüchtet sei, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

44

Der Senat ist in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel von einer yezidischen Bevölkerung im Nordosten Syriens von ca. 10.000 Yeziden ausgegangen, hat aber außerdem vorsorglich die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bei Annahme einer yezidischen Bevölkerung von nur 5.000 überprüft und hat auch für diesen Fall das Vorliegen einer Gruppenverfolgung verneint (vgl. S. 14-17 UA). Der Beigeladene hat keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass nach den gegenwärtigen Verhältnissen selbst die Zahl von 5.000 wesentlich zu hoch ist. Soweit sich der Beigeladene auf Angaben beruft, die in jüngster Zeit aus Syrien ausgereiste Yeziden, die ebenfalls von seiner Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten werden, im Rahmen ihrer Asylverfahren gemacht haben, ist nicht deutlich geworden, dass es sich hierbei um verlässliche Quellen handelt, die einen annähernd vollständigen Überblick vermitteln können. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ergeben sich selbst bei Annahme einer nicht unbeträchtlichen Abwanderung insbesondere daraus, dass z.B. der Sachverständige Maisel noch in seinen relativ kurze Zeit zurückliegenden Beiträgen aus den Jahren 1997 und 1998 von einer Zahl von 8.000 Yeziden im Nordosten Syriens ausgegangen ist (vgl. die Magisterarbeit v. 22.5.1997, S. 49 f., und das Gutachten vom Juli 1998, S. 1, das bei einer Gesamtzahl von 15.000 Yeziden in ganz Syrien offenbar ebenfalls für den Nordosten Syriens eine Zahl von 8.000 zugrunde legt). In seinem für das Verwaltungsgericht Magdeburg erstellten aktuellen Gutachten vom 30. November 2000 hat Maisel ausgeführt, dass die Zahl der in Syrien lebenden Yeziden die 15.000 nicht übersteige (S. 2). Im weiteren Verlauf des Gutachtens heißt es, nur 1% der etwa 1,5 Mio. Kurden, die in Syrien lebten, seien Anhänger des yezidischen Glaubens (S. 6). Diese Zahlenangaben belegen, dass Maisel offenbar nach wie vor von 8.000 im Nordosten Syriens lebenden Yeziden ausgeht. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, dass Maisel in seinem Gutachten vom 30. November 2000 ausgeführt hätte, die in seinen früheren Arbeiten gemachten Zahlenangaben seien zu korrigieren. Das ist indes nicht geschehen.

45

Auch die Erkenntnisse, die das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht vom 8. Februar 2001 wiedergegeben hat, stehen der Annahme entgegen, dass nach den gegenwärtigen Verhältnissen die Zahl von 5.000 noch im Nordosten Syriens lebenden Yeziden wesentlich zu hoch ist. Denn nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes leben in Syrien noch ca. 10.000 bis 12.000 Yeziden, wobei ihre Hauptsiedlungsgebiete im Nordosten des Landes liegen.

46

Das von dem Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. (im Folgenden: Yezidisches Forum) für das Verwaltungsgericht Magdeburg erstellte Gutachten vom 19. November 2000 rechtfertigt keine andere Einschätzung.

47

Das Yezidische Forum hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass im Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) 4.093 Yeziden lebten (Stand: September 2000). Bei der Würdigung dieser Zahlenangabe und der in dem Gutachten des Yezidischen Forums des Weiteren - u.a. zu Übergriffen auf Yeziden - enthaltenen Angaben ist zu berücksichtigen, dass das Yezidische Forum ein privatrechtlich organisierter Verein ist, dessen Mitglieder yezidische Religionszugehörige sind und der daran interessiert sein dürfte, dass die Asylverfahren der in Deutschland lebenden Yeziden Erfolg haben. Insoweit bestehen gewisse Bedenken gegen die Überzeugungskraft des Gutachtens. Es kommt hinzu, dass - wie schon ausgeführt wurde - das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht vom 8. Februar 2001 und insbesondere auch Maisel in seiner Magisterarbeit vom 22. Mai 1997, seinem Gutachten vom Juli 1998 und seinem aktuellen Gutachten vom 30. November 2000 bezüglich der Zahl der noch in Syrien lebenden Yeziden zu wesentlich anderen Einschätzungen gelangt sind als das Yezidische Forum.

48

Letztlich können indes jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens die vorstehend zum Ausdruck gebrachten Bedenken zurückgestellt werden. Denn selbst wenn zugunsten des Beigeladenen von einer yezidischen Bevölkerung im Nordosten Syriens von lediglich noch 4.093 ausgegangen wird, rechtfertigt dies - wie noch auszuführen sein wird - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urt. v. 29.1.2001, a.a.O.) nicht die Annahme, dass nunmehr die für die Bejahung einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist.

49

Hinsichtlich der Zahl der Übergriffe auf Yeziden im Nordosten Syriens ist der Senat in seinen Urteilen vom 5. Februar 1997 (a.a.O.) und 14. Juli 1999 (a.a.O.) von 32 asylerheblichen Verfolgungsschlägen innerhalb eines Zeitraums von rd. 25 Jahren ausgegangen (20 Landwegnahmen, 3 Tötungen, 7 bis 9 Entführungen).

50

Das Yezidische Forum hat demgegenüber in seinem Gutachten vom 19. November 2000 ausgeführt, in den Jahren 1990 bis 1999 seien Yeziden im Distrikt Hassake 77 asylrechtlich relevanten Verfolgungsschlägen ausgesetzt gewesen. Es habe sich um 22 Morde, 14 Vorfälle mit Körperverletzungen, 12 Entführungen und 29 Landwegnahmen gehandelt (vgl. S. 8 des Gutachtens). Bei der Würdigung dieser Zahlenangaben ist zu berücksichtigen, dass zweifelhaft ist, ob die in dem Gutachten des Yezidischen Forums angeführten Körperverletzungen nach ihrer Intensität das asylrechtlich relevante Maß erreicht haben. Fraglich ist auch, ob den Körperverletzungen durchweg asylrechtlich relevante Motive zugrunde gelegen haben. Das gilt auch für die in dem Gutachten dargestellten Morde. Zweifelhaft ist ferner, ob die neun Enteignungen, die nach der im Gutachten des Yezidischen Forums befindlichen Aufstellung der syrische Staat vollzogen haben soll, aufgrund der Zugehörigkeit der betroffenen Grundstückseigentümer zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden erfolgt sind.

51

Selbst wenn jedoch im Rahmen dieses Verfahrens auch die vorstehend dargestellten Zweifel an der asylrechtlichen Relevanz der in dem Gutachten des Yezidischen Forums aufgeführten Vorfälle zurückgestellt werden und zugunsten des Beigeladenen davon ausgegangen wird, dass sich in den Jahren 1990 bis 1999 im Distrikt Hassake 77 asylrechtlich relevante Verfolgungsschläge ereignet haben, kann die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht bejaht werden.

52

Setzt man die Zahl der Verfolgungsschläge (77) mit der Größe der betroffenen Gruppe (4.093) in Beziehung, ergibt sich bei einer quantitativen Relationsbetrachtung, dass - umgerechnet auf ein Jahr - etwa 99,8% der im Nordosten Syriens lebenden Yeziden von den Verfolgungsschlägen nicht betroffen sind. Wird statt der Gesamtbevölkerung die Zahl der insgesamt betroffenen Familien - mit durchschnittlich rd. zehn Familienangehörigen (vgl. Urt. d. Sen. v. 14.7.1999, a.a.O., S. 16) - zugrunde gelegt, ergibt sich, dass - wiederum umgerechnet auf ein Jahr - etwa 98% der Familien nicht betroffen sind. Dieser Prozentsatz ist noch höher, wenn man sich bei der Zahl der Familien orientiert an der Aufstellung des Gutachtens des Yezidischen Forums vom 19. November 2000 - Spalten "Dorf" und "Bewohner 2000" - über die einzelnen Familien in den vier Bezirken des Distrikts Hassake; dann errechnet sich bei einer Zahl von 647 Familien bzw. Teilen von Familien (vgl. S. 3 des Gutachtens i.V.m. der Anlage) ein Prozentsatz von etwa 99%. Dieser Prozentsatz ergibt sich auch dann, wenn - wie dies im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2001 (a.a.O.) geschehen ist - von durchschnittlich lediglich 6,3 Familienangehörigen ausgegangen wird.

53

Aus diesen bei der quantitativen Relationsbetrachtung gewonnenen Ergebnissen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Verfolgungsschläge so dicht und eng im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jeden Yeziden und jede yezidische Familie die aktuelle Gefahr besteht, selbst Opfer eines asylrechtlich relevanten Übergriffs zu werden (vgl. zu der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 232; Beschl. v. 11.5.1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304; Beschl. v. 9.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156; BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203; Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260; Beschl. v. 24.9.1992 - 9 B 130.92 -, InfAuslR 1993, 31).

54

An dieser Einschätzung ändert sich auch dann nichts, wenn - wie dies im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2001 (a.a.O.) geschehen ist - die Verfolgungsschläge nicht auf ein Jahr, sondern auf zehn Jahre umgerechnet werden.

55

Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Anteil der betroffenen Yeziden sodann bei 1,9% liegen würde und dass etwa 12% der Familien innerhalb von zehn Jahren von Verfolgungsschlägen betroffen gewesen wären. Dabei hat das Verwaltungsgericht Magdeburg jedoch fälschlich angenommen, dass in den Jahren 1990 bis 1999 durchweg lediglich etwa 4.000 Yeziden im Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) gelebt haben. Dies entspricht ersichtlich nicht den Tatsachen. Denn auch nach den Ermittlungen des Yezidischen Forums, auf die sich das Verwaltungsgericht Magdeburg zur Begründung seiner Rechtsauffassung gestützt hat, haben nicht auch schon 1990 lediglich noch ca. 4.000 Yeziden im Distrikt Hassake gelebt. Das Yezidische Forum hat für 1990 vielmehr einen Bevölkerungsstand von 12.232 Yeziden im Distrikt Hassake ermittelt, der bis September 2000 durch Abwanderungen auf 4.093 zurückgegangen sein soll (vgl. S. 2 des Gutachtens). Ausgehend von den vom Yezidischen Forum ermittelten 77 Verfolgungsschlägen in den Jahren 1990 bis 1999 verringert sich der Anteil der davon betroffenen einzelnen Yeziden und yezidischen Familien erheblich, wenn für 1990 und die folgenden Jahre die tatsächlichen Bevölkerungszahlen zugrunde gelegt werden und nicht die von dem Yezidischen Forum für September 2000 ermittelte Zahl von 4.093 Yeziden. Die sich sodann ergebenden Prozentzahlen lassen nicht die Annahme zu, dass für jeden Yeziden und für jede yezidische Familie eine aktuelle Verfolgungsgefahr besteht.

56

Die Voraussetzungen für eine mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden im Nordosten Syriens lassen sich demgegenüber nicht mit der Begründung bejahen, es handele sich bei ihnen um eine zahlenmäßig äußerst kleine Gruppe, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausnahmemaßstab anzuwenden sei (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.5.1996 - 9 B 136.96 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Beschluss bei der nur etwa 1.300 Personen umfassenden Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin in der Türkei auch ohne weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge ohne Weiteres die Nähe der Gefahr für jedes einzelne Gruppenmitglied für gerechtfertigt erachtet. Diese Rechtsprechung ist auf die Situation der Yeziden im Nordosten Syriens schon allein deshalb nicht übertragbar, weil diese Gruppe auch nach den Ermittlungen des Yezidischen Forums mit 4.093 mehr als drei Mal so groß wie die Gruppe der im Tur Abdin lebenden syrisch-orthodoxen Christen ist. Da sich die in dem Gutachten des Yezidischen Forums genannten Übergriffe zudem im gesamten Gebiet von Nordostsyrien ereignet haben sollen, können sie bei der Ermittlung der Verfolgungsdichte auch nur zu der Gesamtzahl der in diesem Gebiet lebenden Yeziden in Beziehung gesetzt werden.

57

Auch eine nach qualitativen Gesichtspunkten vorgenommene Betrachtung unter Berücksichtigung von Art und Intensität der vom Yezidischen Forum genannten Übergriffe und der Zumutbarkeit, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, lässt nicht den Schluss zu, dass jeder im Nordosten Syriens lebende Yezide bei objektiver Betrachtung befürchten muss, selbst ein Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Nach den Feststellungen des Yezidischen Forums sollen sich zwar wesentlich mehr Verfolgungsschläge ereignet haben, als der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) angenommen hat. Es soll insbesondere in einem recht großen Umfang zu Tötungen von Yeziden durch Moslems gekommen sein. Eine Gesamtwürdigung der Verfolgungsschläge, insbesondere der nach ihrer Art und Intensität besonders schweren Verfolgungsschläge, ergibt jedoch nicht, dass jeder im Nordosten Syriens lebende Yezide in eine ausweglose Lage gerät. Gegen die Annahme einer solchen Gefahr für jeden Yeziden spricht, dass das Gebiet, in dem sich die in dem Gutachten des Yezidischen Forums angeführten Verfolgungsschläge insgesamt ereignet haben sollen, ein ausgedehntes Gebiet ist mit Orten, die teilweise recht weit voneinander entfernt liegen.

58

Auch das von Maisel für das Verwaltungsgericht Magdeburg erstellte Gutachten vom 30. November 2000 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Maisel ist in seinem Gutachten vom 30. November 2000 (S. 5 ff.) allerdings wie auch schon in seiner Magisterarbeit vom 22. Mai 1997 (S. 50 ff.) und seinem Gutachten vom Juli 1998 (S. 4 ff.) zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der größte Teil der in den ostsyrischen Gebieten lebenden Yeziden der Verfolgung bzw. Unterdrückung als geschlossene Gruppe ausgesetzt sehe. Sein aktuelles Gutachten enthält jedoch ebenso wie seine früheren Arbeiten (vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 14.7.1999, a.a.O., u.a. S. 20) keine konkreten Angaben über Vorfälle, aus denen sich die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte auf der Grundlage der erforderlichen quantitativen und qualitativen Relationsbetrachtung zwischen den Verfolgungshandlungen und der Größe der von diesen Handlungen betroffenen Gruppe herleiten lässt.

59

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 1999 (a.a.O.) führt ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. In diesem Urteil heißt es zwar, dass Yeziden aus dem Distrikt Hassake einer regional begrenzten mittelbaren Gruppenverfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt seien. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts München beruht jedoch weitgehend auf dem Urteil des Senats vom 5. Februar 1997 (a.a.O.) und ist nicht geeignet, die in dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) getroffenen Feststellungen, an denen der Senat - wie schon ausgeführt wurde - nach Prüfung der aktuellen Erkenntnismittellage auch in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. Beschlüsse d. Sen. v. 22.1.2001 u. 23.1.2001, a.a.O.), in Zweifel zu ziehen.

60

Angesichts der Vielzahl der dem Senat vorliegenden einschlägigen Erkenntnismittel, die auch sachkundige Äußerungen von kompetenten Yeziden aus dem Nordosten Syriens umfassen und die schon eine verlässliche Beurteilung der Situation ermöglichen, besteht für den Senat kein Anlass, die Lage der Yeziden im Nordosten Syriens weiter aufzuklären. Die Erkenntnismittel sind zum Teil jüngsten Datums (vgl. insbesondere das Gutachten des Yezidischen Forums v. 19.11.2000, das Gutachten des Sachverständigen Maisel v. 30.11.2000 und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 8.2.2001 mit einem längeren Abschnitt über die Situation der Yeziden) oder erfassen einen so langen Zeitraum (vgl. z.B. die Aussage des von dem Senat in dem Verfahren 2 L 3670/96 (Urt. v. 5.2.1997) als sachverständigen Zeugen vernommenen glaubwürdigen Peschimam Suleyman), dass sie als nicht nur punktuelle Beobachtung auch für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation noch bedeutsam sind.

61

Es ist im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht geboten, den in dem Gutachten des Yezidischen Forums vom 19. November 2000 (S. 8) angesprochenen weiteren Berichten über Übergriffe im Einzelnen nachzugehen. Da es an jeglicher Konkretisierung der einzelnen Übergriffe fehlt, ist der Senat nicht verpflichtet, insoweit von Amts wegen Ermittlungen zu ergreifen und die einzelnen Vorfälle anstelle des Beigeladenen beweisfähig aufzubereiten.

62

Der Beigeladene kann auch nicht mit Erfolg unter Hinweis auf die von seiner Prozessbevollmächtigten gefertigte Liste geltend machen, die Zahl der asylrelevanten Übergriffe auf Yeziden im Nordosten Syriens sei weit höher anzusetzen als es der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) getan habe. In der von der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen gefertigten Liste über angebliche Übergriffe auf Yeziden sowie in ihren im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen sind Angaben wiedergegeben worden, die Asylbewerber im Rahmen ihrer Asylverfahren gemacht haben. Ob diese Angaben den Tatsachen entsprechen, ist nicht erkennbar. Zweifel an der Verlässlichkeit der in der Liste enthaltenen Angaben ergeben sich z.B. schon daraus, dass sie - verglichen werden hier nur die einen identischen Zeitraum betreffenden Angaben - wesentlich abweichen von der Aussage des vom Senat in dem Verfahren 2 L 3670/96 (Urt. v. 5.2.1997) als sachverständigen Zeugen vernommenen glaubwürdigen Peschimam Suleyman, der als der zuständige Peschimam im Nordosten Syriens für den von ihm beobachteten Zeitraum einen guten Überblick über die örtlichen Verhältnisse hatte. Es kommt hinzu, dass der Beigeladene die einzelnen Vorfälle nicht hinreichend konkret geschildert hat. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet den Senat - wie schon zu den im Gutachten des Yezidischen Forums vom 19. November 2000 angesprochenen Berichten über weitere Vorfälle ausgeführt wurde - nicht, den von dem Beigeladenen genannten Fällen im Einzelnen nachzugehen und sie anstelle des Beigeladenen beweisfähig aufzubereiten.

63

Der Beigeladene vermag gegenüber alledem nicht mit seinem Einwand durchzudringen, das auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.7.1994, a.a.O.) beruhende Verfahren, die Anzahl und die Intensität aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung zu setzen, werde der Situation der Yeziden im Distrikt Hassake nicht gerecht, weil es keine verlässlichen Quellen über die yezidische Bevölkerungszahl und die Anzahl der asylerheblichen Übergriffe gebe. Denn dem Senat stehen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hinreichend verlässliche Angaben zur Zahl der im Nordosten Syriens lebenden Yeziden und zur Zahl der asylrelevanten Übergriffe zur Verfügung.

64

Das von dem Senat zur Feststellung der Verfolgungsdichte gewählte Verfahren führt entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch nicht zu einer gegen Art. 16 a Abs. 1 GG verstoßenden Aushöhlung des Kernbereichs der asylrechtlichen Gruppenverfolgung. Nach der bereits genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 5.7.1994, a.a.O.; Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 170.95 -, a.a.O.; Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O.), die sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert (vgl. Beschl. v. 23.1.1991, a.a.O.; Beschl. v. 11.5.1993, a.a.O.; Beschl. v. 9.12.1993, a.a.O.), setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung eine hinreichende Verfolgungsdichte voraus. Danach müssen die Verfolgungshandlungen, von denen die Angehörigen einer Gruppe getroffen werden, im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, a.a.O.). Um beurteilen zu können, ob die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 5.7.1994, a.a.O.; Beschl. v. 22.5.1996 - 9 B 136.96 -; Beschl. v. 11.11.1999 - 9 B 564.99 -; Beschl. v. 8.2.2000 - 9 B 4.00 -) Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden.

65

Diese ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) zugrunde liegt (vgl. ebenso OVG NW, Urt. v. 21.4.1998, a.a.O.; OVG Saarland, Urt. v. 28.5.1999, a.a.O.), verstößt entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht gegen Art. 16 a Abs. 1 GG. Denn ohne Würdigung der Zahl und der Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl der Gruppenangehörigen lässt sich die Verfolgungsdichte nicht beurteilen. Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, a.a.O.; Beschl. v . 22.5.1996, a.a.O.).

66

In Übereinstimmung mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen ist der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) zu der Einschätzung gelangt, dass es für die Annahme, dass Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) einer Gruppenverfolgung unterliegen, an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Hieran ist, wie bereits dargelegt wurde, nach Prüfung der aktuellen Erkenntnismittellage auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten (vgl. ebenso Beschlüsse d. Sen. v. 22.1.2001 u. 23.1.2001, a.a.O.).

67

b)

Der Beigeladene war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Jahre 1996 auch nicht einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung wegen der geltend gemachten yezidischen Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Er hat auch im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seines yezidischen Glaubens eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung zu befürchten.

68

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 22. Juni 1999 (2 L 666/98 und 2 L 670/98) und 14. Juli 1999 (a.a.O.) nach Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel entschieden, dass Yeziden in Syrien einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung nicht ausgesetzt sind. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 21.4.1998, a.a.O.), des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urt. v. 4.11.1998, a.a.O.), des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urt. v. 28.5.1999, a.a.O.) und auch des Verwaltungsgerichts München (Urt. v. 18.5.1999, a.a.O.).

69

Die Situation der Yeziden hat sich insoweit seit dem Erlass der genannten Entscheidungen nicht nachhaltig zu ihren Lasten geändert. Der Umstand, dass - wie einigen der dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln zu entnehmen ist - der syrische Staat bei der Erteilung von staatlichen Dokumenten, die die Eintragung der Religionszugehörigkeit erfordern, "Islam" einträgt (vgl. dazu Gutachten des Yezidischen Forums v. 19.11.2000, S. 7 u. 14; Dr. Ibrahim, Gutachten v. 16.11.1993 an das VG Hannover; Prieß, Gutachten v. 10.2.1997 an das VG Braunschweig; Nabo, Aussage v. 11.2.1993 vor dem VG Hannover), stellt keinen asylrechtlich relevanten Eingriff in das religiöse Existenzminimum der Yeziden dar. Denn die Yeziden werden, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 22. Juni 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, durch derartige Maßnahmen nicht gezwungen, die Ausübung ihrer Religion im häuslich-privaten Bereich oder gemeinsam mit anderen Gläubigen aufzugeben (vgl. ebenso OVG NW, Urt. v. 21.4.1998, a.a.O.; OVG Saarland, Urt. v. 28.5.1999, a.a.O.).

70

Der Umstand, dass heiratswillige Yeziden nach den Angaben in einigen Erkenntnismitteln gezwungen werden, den islamischen Eheritus zu vollziehen, d.h. ein Bekenntnis zum Islam abzulegen (vgl. dazu Gutachten des Yezidischen Forums v. 19.11.2000, S. 7; Prieß, Gutachten v. 20.5.1998 an den erkennenden Senat; dieselbe, Gutachten v. 10.2.1997 an das VG Braunschweig; Nabo, Aussage v. 11.2.1993 vor dem VG Hannover), stellt ebenfalls keinen asylrechtlich relevanten Eingriff in das religiöse Existenzminimum der Yeziden dar. Denn die Yeziden werden auch durch derartige Praktiken der syrischen Behörden nicht daran gehindert, ihre Religion im häuslich-privaten Bereich oder gemeinsam mit anderen Gläubigen auszuüben (vgl. Urteile d. Sen. v. 22.6.1999, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 21.4.1998, a.a.O.)

71

Die Eheschließung nach dem islamischen Eheritus hat auch nicht zur Folge, dass die Yeziden ihren eigenen Glauben verlieren (vgl. Urt. d. Sen. v. 22.6.1999, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 21.4.1998, a.a.O.). Dies ergibt sich aus den Bekundungen des von dem Verwaltungsgericht Braunschweig am 30. September 1996 als sachverständiger Zeuge vernommenen Said Suleyman, der in Syrien Peschimam war. Er hat dargelegt, es komme maßgebend darauf an, ob sich ein Yezide freiwillig vom yezidischen Glauben abwende, indem er z.B. ganz bewusst sage, dass er an eine andere Religion glaube, oder einen Nicht-Yeziden heirate. Wer jedoch gezwungen werde, islamische Glaubensformeln auszusprechen, bleibe weiterhin Yezide.

72

Schließlich stellt auch der Umstand, dass schulpflichtige yezidische Kinder am Koranunterricht teilnehmen müssen (vgl. hierzu Gutachten des Yezidischen Forums v. 19.11.2000, S. 12 f.; Maisel, Magisterarbeit v. 22.5.1997, S. 49; Prieß, Gutachten v. 10.2.1997 an das VG Braunschweig; Barimou, Aussage v. 8.8.1996 vor dem VG Braunschweig; Nabo, Aussage v. 9.12.1993 vor dem VG Hannover; derselbe, Aussage v. 22.2.1995 vor dem erkennenden Senat; Prof. Dr. Dr. Wießner, Aussage v. 22.2.1995 vor dem erkennenden Senat; derselbe, Gutachten v. 13.4.1996 an das VG Neustadt), keinen asylrechtlich relevanten Eingriff in das religiöse Existenzminimum der Yeziden dar. Denn die schulpflichtigen Yeziden werden auch durch die Teilnahme am Koranunterricht nicht daran gehindert, ihre Religion im häuslich-privaten Bereich oder gemeinsam mit anderen Gläubigen auszuüben (vgl. Urteile d. Sen. v. 22.6.1999, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 21.4.1998, a.a.O.; OVG Saarland, Urt. v. 28.5.1999, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass der Koranunterricht nicht bezweckt, die yezidische Religion zu beseitigen oder die Yeziden zur Aufgabe ihrer Religion zu bewegen. Anders als in der Türkei ist Ziel des Koranunterrichts nicht die Bekehrung zum Islam, sondern der Staatsideologie der arabisch-nationalistischen Baath-Partei folgend das Einüben in die arabische Tradition und in das klassische Arabisch des Koran. Dieses Ziel kann, wie Prof. Dr. Dr. Wießner in seinem Gutachten vom 13. April 1996 an das Verwaltungsgericht Neustadt dargelegt hat, in etwa mit dem Lateinunterricht in deutschen Gymnasien verglichen werden.

73

c)

Der Beigeladene war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Jahre 1996 auch nicht wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Er hat auch im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. Denn die ethnische Minderheit der Kurden wird in Syrien nicht als Gruppe verfolgt. Dies hat der Senat in seinen Urteilen vom 22. Juni 1999 (a.a.O.) und 14. Juli 1999 (a.a.O.) nach Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel entschieden. Die Einschätzung des Senats steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 21.4.1998, a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urt. v. 4.11.1998, a.a.O.; Urt. v. 12.4.2000 - OVG 2 A 467/99.A -).

74

Eine gegenteilige Beurteilung ist auch nicht im Falle der staatenlosen Kurden geboten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 28.7.1999 - 2 L 2969/99 -) werden auch staatenlose Kurden in Syrien nicht als Gruppe verfolgt. Nach den herrschenden Verhältnissen, wie sie aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel einzuschätzen sind, werden staatenlosen Kurden in Syrien zwar bedeutsame Rechte vorenthalten, wie staatsbürgerliche Rechte, der Besitz von Land und die Befugnis, selbständige Gewerbe auszuüben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 8.2.2001 und Auskunft an das VG Aachen v. 30.1.2001). Hierbei handelt es sich aber nicht um Nachteile, die die Intensität und Schwere eines asylrechtlich erheblichen Eingriffs erreichen. Demzufolge gehen auch die sachverständigen Stellen, die die Situation der staatenlosen Kurden in Syrien begutachtet haben, im Ergebnis davon aus, dass eine politische Verfolgung dieser Gruppe in Syrien nicht stattfindet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 8.2.2001 und Auskunft an das VG Ansbach v. 22.4.1996; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Ansbach v. 8.5.1996).

75

Der Umstand, dass das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 8. Februar 2001 und seiner Auskunft vom 30. Januar 2001 an das Verwaltungsgericht Ansbach ausgeführt hat, die illegal in Syrien lebenden staatenlosen Kurden müssten im Falle ihres Aufgreifens mit Übergriffen der Sicherheitsbehörden, Haft und der Zurückschiebung in ihre Herkunftsländer rechnen, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Denn das Auswärtige Amt hat keine konkreten Angaben über Referenzfälle gemacht, die die Annahme zuließen, dass die Übergriffe nicht deshalb erfolgen, weil die Betreffenden sich illegal in Syrien aufhalten, sondern um sie wegen eines asylrechtlichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen. Es fehlen zudem konkrete Angaben zur Anzahl und zur Art und der Intensität der Übergriffe. Hinzu kommt, dass sich die Ausführungen des Auswärtigen Amtes nur auf die maximal 10.000 staatenlosen Kurden beziehen, die illegal in Syrien leben, nicht dagegen auf die Gruppe der etwa 120.000 bis 150.000 staatenlosen Kurden, die der syrische Staat während der Dauer ihres Aufenthaltes in Syrien geduldet hat.

76

d)

Der Beigeladene kann die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG auch nicht wegen einer - sich aus Besonderheiten seiner Person ergebenden - individuellen politischen Verfolgung beanspruchen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in Syrien eine individuelle politische Verfolgung erlitten hat oder dass ihm eine solche vor seiner Ausreise im Jahre 1996 unmittelbar bevorgestanden hat.

77

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass das Vorbringen des Beigeladenen zu der geltend gemachten individuellen politischen Verfolgung nicht glaubhaft sei. Es sei derart vage, verschwommen und widersprüchlich, dass das Gericht nicht den Eindruck habe gewinnen können, dass der Beigeladene die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich selbst erlebt habe. Der Senat verweist insoweit gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 5-7 UA), denen er sich anschließt.

78

Der Beigeladene ist den vom Verwaltungsgericht festgestellten Widersprüchen und Ungereimtheiten weder im Berufungszulassungsverfahren noch mit seinen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätzen entgegengetreten. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der ihm vorgehalten worden ist, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen zu seiner individuellen Verfolgung als unglaubhaft angesehen habe, keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Es ist dem Beigeladenen insbesondere nicht gelungen, die Widersprüche und Ungereimtheiten, die das Verwaltungsgericht bezüglich der von ihm geschilderten angeblichen Festnahmen sowie des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Unterstützung der Kurdischen Volksunion aufgezeigt hat, plausibel zu erklären. Die Widersprüche und Ungereimtheiten sind entgegen der Behauptung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen, der an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilgenommen hat. Aus der über die mündliche Verhandlung gefertigten Niederschrift ergibt sich, dass der Dolmetscher die Verhandlung in den kurdischen Dialekt kurmanci übertragen hat, den auch der Beigeladene spricht. Der Dolmetscher hat im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar einmal erläutert, dass der Beigeladene wohl eine Frage nicht verstanden habe (S. 6 der Niederschrift). Auf die daraufhin gestellte konkrete Nachfrage des Verwaltungsgerichts und die weiteren Fragen hat der Beigeladene jedoch jeweils Antworten gegeben. Hinweise für gewichtige Verständigungsprobleme ergeben sich aus der über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts gefertigten Niederschrift nicht. Es kommt hinzu, dass der Beigeladene und sein damaliger Prozessbevollmächtigter während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gerügt haben, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher nicht funktioniere.

79

e)

Dem Beigeladenen droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, dass sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile v. 22.6.1999, a.a.O.), die auf einer umfassenden Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel beruht, für Rückkehrer die Gefahr, politisch verfolgt zu werden (vgl. ebenso OVG NW, Urt. v. 21.4.1998, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -; OVG Bremen, Urt. v. 12.4.2000, a.a.O.).

80

Der Beigeladene gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach den vorstehend wiedergegebenen Kriterien gefährdet ist. Er hat - wie bereits dargelegt wurde - nicht glaubhaft gemacht, sich in Syrien in einer Weise politisch betätigt zu haben, die im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Gefährdung begründen würde. Auch in Deutschland hat sich der Beigeladene nicht in einer solchen Weise betätigt.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 3.000,-- DM.