Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.08.2004, Az.: 2 LA 342/03
Abschiebungsschutz; Asylbewerber; Asylerheblichkeit; Aussperrung; Divergenz; Entscheidungsgrundlage; Erkenntnismittel; Formmangel; Kurde; politische Verfolgung; rechtliches Gehör; Staatenloser; Syrien; Verfahrensmangel; Verfolgung; Wiedereinreiseverbot; Yezide
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.08.2004
- Aktenzeichen
- 2 LA 342/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 51012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 27.08.2003 - AZ: 11 A 1623/02
Rechtsgrundlagen
- Art 103 Abs 1 GG
- Art 16a Abs 1 GG
- § 138 Nr 3 VwGO
- § 138 Nr 6 VwGO
- § 51 Abs 1 AuslG 1990
- § 53 AuslG 1990
- § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992
- § 78 Abs 3 Nr 2 AsylVfG 1992
- § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu der Frage, ob der Umstand, dass eine in den Gründen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils zitierte Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts zuvor nicht in das Verfahren eingeführt worden war, einen Verfahrensmangel i. S. des § 78 Abs. 3 AsylVfG darstellen kann.
Gründe
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg; denn die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG -, Divergenz - § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG - und Verfahrensfehler - § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO bzw. § 138 Nr. 6 VwGO) greifen nicht durch.
1. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht.
1.1 Entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung kommt eine Berufungszulassung wegen des behaupteten Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO), nicht in Betracht.
1.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (s. auch die §§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit ausgesprochen werden kann, dass das Gericht das gebotene rechtliche Gehör gewährt hat; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 6.6.1991 - 2 BvR 324/91 -, NJW 1992, 1031 m. w. Nachw.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Namentlich vermag die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 26.1.1995 - 10 UZ 91/95 -, MDR 1995, 525 <Ls.>; s. bereits BVerfG, Beschl. v. 2.12.1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248(251)).
1.1.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auszuscheiden.
Der Zulassungsantrag behauptet hierzu, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen das sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Gebot verstoßen, dass es das Urteil des Senats vom 27. Mai 2003 (2 L 2040/98 -, Asylmagazin Nr. 9/2003, S. 29), das in den Entscheidungsgründen berücksichtigt worden sei, nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt habe. Dieser Vortrag kann aber nicht zur Berufungszulassung führen. Allerdings kann ein Verwaltungsgericht dadurch gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verstoßen, dass es eine von ihm in den Entscheidungsgründen angezogene Entscheidung, namentlich eine des Obergerichts nicht zuvor in das Verfahren eingeführt hat. Dies gilt aber nur dann, wenn aus der angezogenen Entscheidung - hier des Senats vom 27. Mai 2003 (aaO) - ohne nähere eigene Ableitung Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Schlussfolgerungen in die Urteilsgründe übernommen worden sind. Ist dies nicht der Fall und hat das Verwaltungsgericht die angezogene Entscheidung nur zur Stützung seiner rechtlichen Bewertung verwertet, so liegt ein Gehörsverstoß nicht vor, weil von den Verwaltungsgerichten nur zu den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, nicht aber zu den (voraussichtlichen) Bewertungen rechtliches Gehör zu gewähren ist (Berlit, in: GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003, RdNr. 341 zu § 78 m. w. Nachw.). So liegen die Dinge hier, soweit in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts auf Seite 10 a. E. das Senatsurteil vom 27. Mai 2003 dafür in Bezug genommen wird, ob durch die fehlende Rückkehrmöglichkeit der Kläger nach Syrien ihr Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren gegenstandslos geworden ist.
Aber auch soweit in dem angefochtenen Urteil, und zwar auf Seite 9 auf die Senatsentscheidung vom 27. Mai 2003 verwiesen wird, kann hierin ein Verstoß gegen das sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Gebot nicht gesehen werden. Das Senatsurteil vom 27. Mai 2003 ist insoweit nämlich neben dem - ordnungsgemäß durch die Verfügung vom 3. Juli 2003 - in das Verfahren eingeführten Senatsurteil vom 27. März 2001 (2 L 2505/98 -, Asylmagazin Nr. 7 - 8/2002, S. 32) lediglich als aktuelle Bekräftigung der im Übrigen durch zusätzliche, ebenfalls ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittel (Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 30.1.2001 an das VG Aachen u. v. 26.4.2001 an das VG des Saarlandes; Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 8.2.2001) belegten Einschätzung angeführt worden, das von den syrischen Stellen gegenüber staatenlosen, ohne Genehmigung ausgereisten Kurden praktizierte Wiedereinreiseverbot habe „keinen asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt“. Dass das Verwaltungsgericht das praktizierte Wiedereinreiseverbot nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27.3.2001, aaO) und den genannten Erkenntnismitteln nicht als asylerheblich auffassen würde, konnte damit für die Kläger nicht überraschend sein.
1.1.3 Soweit der Zulassungsantrag weiter meint, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei in Bezug auf die Verneinung eines Anspruchs der Kläger auf Asylgewährung und/oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mit Gründen versehen und leide daher an einem Verfahrensmangel i. S. des § 138 Nr. 6 VwGO, weil die Frage, ob das Wiedereinreiseverbot eine politische Verfolgung darstellen könne, von dem Verwaltungsgericht nur in Bezug auf die Vorschrift des § 53 AuslG geprüft worden sei, kann auch dies nicht zum Erfolg des Zulassungsbegehrens führen.
1.1.3.1 § 138 Nr. 6 VwGO ist nur verletzt, wenn "die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist". Die Vorschrift bezieht sich damit auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen i.S. des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (BVerwG, Urt. v. 30.6.1992 - BVerwG 9 C 5.91 -, DVBl. 1993, 47). Der ‚grobe Formmangel‘ liegt mit anderen Worten immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil dagegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (BVerwG, Beschl. v. 5.6.1998 - BVerwG 9 B 412.98 -, NJW 1998, 3290 = Asylmagazin Nr. 5/1998, S. 52, v. 11.9.1996 - BVerwG 9 B 352.96 - u. v. 13.6.1988 - BVerwG 4 C 4.88 -, NVwZ-RR 1989, 334).
1.1.3.2 Nach diesen Maßstäben liegt der von dem Zulassungsantrag gerügte Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat, wie die Kläger selbst einräumen, auf Seite 6 der Urteilsgründe - als Obersatz - ausgeführt, die Kläger könnten weder Asyl noch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG oder § 53 AuslG beanspruchen, weil sie Staatenlose seien und ihr entsprechendes Begehren im Hinblick auf ihren Herkunftsstaat - hier Syrien - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb gegenstandslos sei. Damit liegt bereits aufgrund dieser Ausführungen eine ordnungsgemäße Begründung nach den eingangs erläuterten, sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO ergebenden Mindestanforderungen vor. Im Übrigen beruhen die weiteren, von den Klägern monierten Ausführungen (zum „Gegenstandsloswerden des Abschiebungsschutzbegehrens nach § 53 AuslG“) auf Seite 7 der Urteilsgründe ersichtlich nur auf einer ungenauen Begriffsverwendung sowie einer ohne weiteres aus dem Sinnzusammenhang zu korrigierenden Unterlassung seitens des Verwaltungsgerichts. Denn zum einen hat das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen zum Abschiebungsschutz, der sich von der Begrifflichkeit her an sich auf die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG bezieht, (nur) die Bestimmung des § 53 AuslG, die genau genommen die Feststellung von Abschiebungshindernissen betrifft, genannt. Schon dies spricht dafür spricht, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Urteilspassage eine Begründung sowohl zu der nicht auszusprechenden Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG als auch zu dem Fehlen etwaiger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liefern wollte. Im Übrigen lässt sich der betreffenden Urteilspassage - wie bereits erwähnt - allenfalls entnehmen, dass in dem sich mit dem Abschiebungsschutz und der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG befassenden Absatz - in dem vorausgegangenen Absatz wird die Asylgewährung nach Art. 16 a Abs. 1 GG abgehandelt, wie der dort verwandte Topos „Asylsuchende“ deutlich macht - lediglich die Nennung der Bestimmung des § 51 Abs. 1 AuslG vergessen worden ist. Dieser allenfalls als Ungenauigkeit der Urteilsbegründung zu qualifizierende Umstand kann aber nicht einmal entfernt als grober Formmangel i. S. des § 138 Nr. 6 VwGO (s. Tz. 1.1.3.1) angesehen werden.
Soweit die Darlegung des Zulassungsantrages schließlich in diesem Zusammenhang meint, die weiteren Urteilsgründe ab Seite 7 bezögen sich nur auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG („Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG“), was ebenfalls einen Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO darstelle, berücksichtigt sie schon nicht hinreichend, dass es sich bei den Ausführungen zur Frage der Asylerheblichkeit des Wiedereinreiseverbots (Urteilsgründe ab dem drittem Absatz der Seite 7) um eine selbständig tragende Erwägung des angefochtenen Urteils handelt, wie die einleitenden Worte, „Doch auch wenn...“, deutlich machen. Hat ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung aber auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt und greift der geltend gemachte Zulassungsgrund (hier nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) für eine der Erwägungen nicht durch, so kommt eine Berufungszulassung selbst dann nicht in Betracht, wenn der Zulassungsgrund bezüglich der zweiten Erwägung durchgreifen sollte; denn das angefochtene Urteil hätte aufgrund der ersten, selbständig tragende Erwägung auf jeden Fall Bestand. Hiervon abgesehen greift der von den Klägern bezüglich der Urteilsgründe ab Seite 7 (dritter Absatz) behauptete Verfahrensmangel der fehlenden Gründe auch in der Sache nicht durch. Denn wie die auf Seite 10 (letzter Absatz) der Urteilsgründe von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenfassung der Gründe hinreichend verdeutlicht, beziehen sich die vorangegangenen Erwägungen zur Frage der Asylerheblichkeit des Wiedereinreiseverbots nicht nur auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, sondern auch auf die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG .
2. Eine Berufungszulassung kommt auch nicht nach dem zusätzlich geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) in Betracht.
2.1 Wird der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) geltend gemacht, so erfordert die Darlegung der Divergenz die Bezeichnung eines die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG angeführten Gerichte und die Angabe eines ebensolchen - die Entscheidung tragenden - (abstrakten) Satzes in dem Urteil des Verwaltungsgerichts (Nds. OVG, Beschl. v. 24.7.1996 - 12 L 4209/96 - m. w. Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), wobei ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden muss (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1997 - BVerwG 9 B 89.87 -). Ein solcher von der Rechtsprechung abweichender Satz, den das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein, er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Hingegen begründet das Übergehen oder die unrichtige Anwendung eines von den bezeichneten Gerichten entwickelten Satzes auf den zu entscheidenden Einzelfall keine Divergenz i. S. des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, weil dann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf der Abweichung beruht und die Rechtseinheit nicht in Frage gestellt ist (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 2000, RdNr. 19 zu § 78 AsylVfG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - BVerwG 9 B 18.95 -).
2.2 Nach diesem Maßstab haben die Kläger das Vorliegen einer Divergenz - zu der von ihnen bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.10.1995 - BVerwG 9 C 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 602f. = AuAS 1996, 45 = EZAR 200 Nr. 31) - nicht hinreichend dargelegt.
Die Kläger machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in der genannten Entscheidung festgestellt, dass ein „staatsangehörigkeitsrechtliches Minimum“ als asylrechtlich geschützt anzusehen sei; wenn in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aber das vom syrischen Staat gegenüber staatenlosen Kurden praktizierte Wiedereinreiseverbot lediglich als isolierte ordnungspolitische Maßnahme eingeordnet werde, so weiche das Verwaltungsgericht damit von der genannten Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts ab, vielmehr habe das Verwaltungsgericht das Wiedereinreiseverbot, das eine Ausbürgerung darstelle, als asylrelevant werten müssen.
Mit diesem Vorbringen machen die Kläger aber in Wahrheit nicht eine zur Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG führende Divergenz, sondern allenfalls eine insoweit unbeachtliche (s. Tz. 2.1) Rechtsanwendungsdivergenz geltend. Denn das Verwaltungsgericht hat sich (bei der Herausarbeitung der seiner Entscheidungsfindung zu Grunde zu legenden Grundsätze) ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1995 (aaO) zu eigen gemacht (UA, Seite 7 oben), auch rügen die Kläger nur, dass das angefochtene Urteil bei der konkreten Entscheidungsfindung und bei Beachtung des angezogenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1995 (aaO) zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Hiervon abgesehen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auch der Sache nach nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1995 (aaO) abgewichen.
Die Kläger haben bei ihrer Argumentation schon nicht hinreichend beachtet, dass sich das von ihnen bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts konkret nicht mit einem Wiedereinreiseverbot (‚Aussperrung’) gegenüber einem Staatenlosen, sondern mit der Ausbürgerung eines Staatsangehörigen befasst, und dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.10.1995 - BVerwG 9 C 75.95 -, NVwZ-RR 1996, 471; Beschl. v. 1.8.2002 - BVerwG 1 B 6.02 -) nahe liegt, dass eine gegenüber Staatenlosen praktizierte ‚Aussperrung’ - anders als bei der Ausbürgerung eines Staatsangehörigen - auf anderen als asylrelevanten Gründen beruht; die von den Klägern aus dem Urteil vom 24. Oktober 1995 (BVerwG 3.95 -, aaO, S. 602) zitierten Ausführungen beziehen sich daher in erster Linie auf die Ausbürgerung eines Staatsangehörigen, nicht aber auf die ‚Aussperrung’ eines Staatenlosen, wie dies auch der vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Begriff des „staatsangehörigkeitsrechtlichen Minimums“ deutlich macht, so dass schon von daher die behauptete Divergenz zu dem in diesem Verfahren nur interessierenden Wiedereinreiseverbot (‚Aussperrung’) gegenüber Staatenlosen nicht vorliegen kann. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung vom 24. Oktober 1995 (BVerwG 9 C 3.95 -, aaO, S. 602f.) auch unter Berücksichtigung des sog. staatsangehörigkeitsrechtlichen Minimums entschieden, dass auch die Ausbürgerung eines Staatsangehörigen nach den jeweiligen Umständen keine asylrechtliche Bedeutung haben kann, wie dies von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil in Bezug auf das hier streitige Wiedereinreiseverbot angenommen worden ist. Eine nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG beachtliche Divergenz kann also auch insoweit nicht festgestellt werden, vielmehr befindet sich das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit den von dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1995 (aaO) entwickelten Grundsätzen.
3. Eine Berufungszulassung kommt schließlich auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung ihrer Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in Betracht.
3.1 Wird der Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend gemacht, so muss die Darlegung in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwerfen, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag hat eine konkrete Frage aufzuwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen zu lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund zu enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. Berlit, aaO, RdNrn. 96 ff. m.w.N.).
3.2 Die Kläger werfen als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob - wie im angefochtenen Urteil geschehen - verneint werden dürfe, „dass die Weigerung des syrischen Staates, Personen wieder einreisen zu lassen, die keine syrische Staatsangehörigkeit besitzen und Syrien illegal verlassen hätten, auf asylerheblichen Gründen“ beruht.
Diese Frage rechtfertigt indessen die Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht. Denn die Frage, ob das vom syrischen Staat gegenüber aus Syrien stammenden staatenlosen Kurden (bei illegaler Ausreise) - da es sich bei den Klägern nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils um aus Syrien stammende staatenlose Kurden handelt, die Syrien im Juli 2001 illegal verlassen haben, könnte sich nur diese Fragestellung in einem zuzulassenden Berufungsverfahren stellen, mithin entscheidungserheblich sein - praktizierte Wiedereinreiseverbot asylerhebliche Bedeutung hat (oder ob dies nicht der Fall ist), ist nämlich in der (aktuellen) Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22.6.2004 - 2 L 6129/96 -, 2 L 6130/96 u. 2 LB 86/03 -) - grundsätzlich - geklärt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 L 6129/96 - ausgeführt:
„Nach der st. Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 27.3.2001, aaO; Beschl. v. 10.10.2003 - 2 LA 347/03), an der angesichts der Auskunftslage festzuhalten ist, aber auch nach der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungs-gerichte (s. z. B. OVG LSA, Urt. v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -, Asylmagazin Nr. 11/2001, S. 39 (43f.); Beschl. v. 21.7.2003 - A 3 S 389/99 - ; Urt. v. 22.10.2003 - 3 L 344/01 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.9. 2002 - 3 R 3/02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.9.2001, 2 S 26/98 -; Sächs. OVG, Urt. v. 22.8.2003 - A 4 B 849/03 -, Asylmagazin Nr. 1 - 2/2004, S. 30 = InfAuslR 2004, 173(174)), die auf Erkenntnissen zur Stellung der staatenlosen Kurden in Syrien beruht (s. etwa die Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 22.4.1996 an das VG Ansbach u. v. 30.1.2001 an das VG Aachen sowie die Lageberichte v. 8.2.2001, v. 17.7.2003, S. 10 u. v. 1.4.2004, S. 11; amnesty international, Stellungnahme v. 3.12.1996 an das VG Ansbach; Gutachten des Dt. Orient-Instituts v. 8.5.1996 an das VG Ansbach), haben die Kurden, die aufgrund der im Jahre 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind, aber auch deren Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind - wie hier der Kläger -, keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren, wenn sie dass Land wie der Kläger illegal, d. h. ohne Erlaubnis des syrischen Staates verlassen haben. Soweit in einzelnen Fällen davon berichtet wird, dass bestimmten Personen infolge Bestechung oder aufgrund persönlicher Beziehungen ausnahmsweise die Wiedereinreise gestattet worden ist (Lageberichte v. 17.7.2003, S. 10 u. v. 1.4.2004, S. 11), handelt es sich um besonders gelagerte Ausnahmefälle, die bei der hier gebotenen generellen Betrachtungsweise keine Berücksichtigung finden können.
Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Verweigerung der Einreise stelle eine politische Verfolgung i. S. des Art.16 a Abs. 1 GG dar, ...
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu grundsätzlich festgestellt (vgl. die Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75,95 -, aaO, u. Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3/95 -, aaO), dass „Aussperrungen“ und „Ausgrenzungen“ in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung in dem dargestellten Sinne darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf asylerhebliche Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf politische Überzeugungen des Asylbewerbers zielen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die vom Senat geteilt wird, ist dies regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen liegt es demgegenüber nahe, dass eine solche Maßnahme auf anderen als asylrelevanten Gründen beruht, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt der Staatenlosen in seinem Hoheitsgebiet entstehenden wirtschaftlichen Belastungen zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, (erneut) wieder aufzunehmen.
Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die Weigerung des syrischen Staates, staatenlose Kurden, die illegal Syrien verlassen haben... wieder einreisen zu lassen, auf asylrelevanten Gründen beruht (so aber VG Magdeburg, Urt. v. 30.1.2003 - 9 A 155/02 -, Asylmagazin Nr. 6/2003, S. 21 mit nicht überzeugender Begründung), also eine asylerhebliche Gerichtetheit aufweist (ebenso Sächs. OVG, aaO, S. 175). Zu der Frage, auf welchen Gründen die Verweigerung der Wiedereinreise beruht, wird in der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 26. April 2001 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes ausgeführt, dass die syrische Regierung zur Begründung einer solchen Maßnahme nicht auf eine bestimmte Volkszugehörigkeit zurückgreife, sondern an die Tatsache anknüpfe, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer das Recht zum Aufenthalt in Syrien erhält. Erkenntnismittel, in denen hierzu eine andere Auffassung vertreten wird, sind nicht ersichtlich.
Auch der Einwand des Klägers, dem Wiedereinreiseverbot komme entgegen der Ansicht des Senats asylrechtliche Bedeutung zu, weil mit dem gerade gegenüber staatenlosen Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit praktizierten Verbot der Wiedereinreise eine politische Verfolgung dieser Minderheit betrieben werde, vermag nicht zu überzeugen.
Schon die These des Klägers, die Gruppenverfolgung, denen die Yeziden ausgesetzt seien, indiziere eine politische Gerichtetheit des Wiedereinreiseverbots, ist in sich nicht schlüssig; denn bereits die Prämisse einer gruppengerichteten Verfolgung der Yeziden in Syrien erweist sich als nicht tragfähig. Wie ... darzulegen sein wird, sind die Yeziden wegen ihrer Religion einer gruppengerichteten Verfolgung - auch im Bezirk Hassake - nicht ausgesetzt. Mithin kann das Wiedereinreiseverbot nicht als Teil einer umfassend angelegten Verfolgung der Yeziden charakterisiert werden. Hiervon abgesehen, lässt auch die Praktizierung des Wiedereinreiseverbots eine diskriminierende Differenzierung nach der Religions- und/oder der Volkszugehörigkeit nicht erkennen. Würde sich das Wiedereinreiseverbot nämlich gegen illegal ausgereiste yezidische Kurden gerade wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihres Glaubens gerichtet, so müsste es auch und gerade gegenüber allen Yeziden, die illegal das Land verlassen haben, praktiziert werden. Dies ist aber nicht der Fall. Besitzt nämlich ein Yezide die syrische Staatsangehörigkeit, so kann er ohne weiteres selbst dann wieder einreisen, wenn er zuvor Syrien illegal verlassen hatte. Bereits dies spricht gegen eine (asylerhebliche) Gerichtetheit des Wiedereinreiseverbots (so auch OVG LSA, Urt. v. 22.10.2003 - 3 L 344/01 -, UA S. 21).
Hinzu kommt, dass nicht einleuchtend ist, dass der syrische Staat heute noch, und zwar gegenüber den Nachfahren der Kurden, die 1962 nicht eingebürgert (und nicht als syrische Staatsangehörige registriert) worden sind, eine ‚Arabisierungspolitik’ i. S. einer (rassistischen) Ausgrenzung betreiben soll. Selbst wenn die Verweigerung der Registrierung (Einbürgerung) gegenüber einer Minderheit von Kurden im Jahre 1962 - nach Siamend Hajo/Eva Savelsberg (Gutachten v. 27.9.2002 für das VG Magdeburg) und dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 7.10.2002 sind von der nicht erfolgten Registrierung rd. 120.000 Personen und damit nur ca. 10 % der kurdischen Volksgruppe in Syrien betroffen gewesen - willkürlich gewesen sein sollte, würde dies noch nicht auf eine über Jahrzehnte fortdauernde, zielgerichtete Verfolgung einer bestimmten Gruppe (etwa der Kurden) hindeuten. Denn hierzu ist die Anzahl der betroffenen Personen (nur rd. 10 % der Kurden) zu gering. Vielmehr spricht alles dafür, dass der syrische Staat bei dem gegenüber illegal ausgereisten Staatenlosen praktizierten Wiedereinreiseverbot lediglich an abstrakte Merkmale anknüpft, die allen Angehörigen der in Syrien lebenden Volksgruppen Syriens zuzuordnen sind, und zwar an die illegale Ausreise und die Staatenlosigkeit, mithin an asylneutrale, rein ordnungspolitische Merkmale (so schon Senat, Urt. v. 9.12.2002 - 2 L 3940/96 -, aaO)“.
Diese sich auf staatenlose Kurden yezidischer Volkszugehörigkeit beziehenden Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 L 6129/96 - gelten auch für staatenlose Kurden, die nicht der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehören; denn auch die Angehörigen der kurdischen Minderheit als solche sind, wie der Senat erst wieder in seinem Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 LB 86/03 - festgestellt (und damit erneut grundsätzliche geklärt) hat, einer gruppengerichteten Verfolgung - auch unter Berücksichtigung der Unruhen im März 2004 - in Syrien nicht ausgesetzt, auch wird das Wiedereinreiseverbot nur gegenüber staatenlosen Kurden, nicht aber gegenüber solchen Kurden praktiziert, die syrische Staatsangehörige sind, knüpft also entgegen der Behauptung der Kläger nicht an eine bestimmte Ethnie, sondern - ordnungsrechtlich und damit asylneutral - an den Status des illegal Ausgereisten an. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass in Syrien lebende staatenlose Palästinenser auch nach illegaler Ausreise ohne weiteres nach Syrien wieder einreisen könnten und dies als Beleg für eine Asylrelevanz des gegenüber Kurden praktizierten Wiedereinreiseverbots gewertet wissen wollen, kann auch dies nicht zum Erfolg ihres Zulassungsantrages führen. Die in Syrien lebenden Palästinenser genießen nämlich wegen der Verbundenheit der syrischen Staatsführung mit dem Kampf der Palästinenser gegen den Staat Israel, mit dem sich Syrien weiterhin im Kriegszustand befindet (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 1.4.2004, S. 5), in Syrien einen Sonderstatus. Dies erklärt, dass (staatenlose) Palästinenser auch bei illegaler Ausreise im Falle der Wiedereinreise eine Privilegierung erfahren, also ausnahmsweise nicht unter das ansonsten bei illegal ausgereisten Staatenlosen praktizierte Wiedereinreiseverbot fallen. Die nicht zuletzt aus außenpolitischen Rücksichten gegenüber anderen arabischen ‚Brudernationen‚ praktizierte Sonderbehandlung der Palästinenser ist daher nicht geeignet, den ordnungsrechtlichen Charakter des Wiedereinreiseverbots gegenüber illegal ausgereisten staatenlosen Kurden in Zweifel zu ziehen.