Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 21.06.2001, Az.: 6 A 19/00

Beweiserhebung; Kulturforum; Sachverständigengutachten; Syrien; unsubstantiierter Beweisantrag

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.06.2001
Aktenzeichen
6 A 19/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Unsubstantiierter Beweisantrag zur Ergänzung eines Sachverständigengutachtens (Kulturforum).

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 wird hinsichtlich der unter Nr. 2 getroffenen Feststellung aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte, sowie ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

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Die Beigeladene ist kurdische Volks- und yezidische Glaubenszugehörige aus Syrien. Ihre Staatsangehörigkeit bezeichnet sie als ungeklärt. Sie reiste am 1. April 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

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Zur Begründung dieses Begehrens trug sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 20. April 1999 vor:

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Sie seine eine ungeklärte und nicht registrierte Person aus Syrien und habe deshalb keinerlei Ausweispapiere. Nur ihr Vater habe vom Dorfvorsteher ein Papier erhalten. Sie habe in Syrien weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt. Ihr Vater habe von Christen zwischen 50 und 100 Dönem Land gepachtet, das sie bewirtschaftet hätten. Außerdem hätte ihr Vater 30 bis 35 Schafe besessen. Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass sie in Syrien nicht zur Schule hätte gehen können und die moslemischen Araber die yezidischen Kinder geschlagen hätten. Die Araber hätten sie in Syrien immer verfolgt. Sie und ihre beiden Schwester N. und N. hätten nicht aus dem Haus gehen können. Wenn sie auf dem Feld hätten arbeiten wollen, seien sie ständig von arabisch-moslemischen Jugendlichen der Familie R. belästigt worden. Letztes Jahre Ende Mai /Anfang Juni hätten sie Stroh auf dem Feld gesammelt. Drei männliche Mitglieder der Familie R. seien zu ihnen auf das Feld gekommen, und ihren beiden Schwester N. und N. sei es gelungen, zu fliehen. Sie sei von den drei Männern festgehalten und unsittlich berührt worden; sie hätten sie entführen wollen. Sie habe aber Glück gehabt, da ihre Schwester nach Hause laufen und rechtzeitig hätten Hilfe holen können. Ein paar Yeziden anderer Familien sowie ihrer Familie seien auf das Feld gekommen und hätten sie befreit. Seitdem habe sie Angst und das Haus nicht mehr verlassen. Nach diesem Vorfall sei ihr Vater zur Polizei gegangen und habe die drei Jungen angezeigt. Ihr Vater sei festgenommen und auch von den Arabern geschlagen worden. Er habe jetzt Probleme mit seinen Ohren. Die Araber hätten zu ihrem Vater gesagt, sie würden seine Würde verletzen und sie alle drei entführen. Die Polizisten hätten zu ihrem Vater gesagt, er solle sich islamisieren, dann hätten sie keine Probleme mehr. Weiterer Grund für ihre Ausreise aus Syrien sei gewesen, dass die meisten Yeziden bereits ihr Heimatdorf Merkap verlassen hätten und sie dort keinen Schutz mehr gehabt hätten. An das Datum der Festnahme ihres Vaters von der syrischen Behörden könne sie sich nicht mehr erinnern. Es sei jedenfalls die syrische Behörde in Amouda gewesen. Die arabisch-muslimische Familie Ramadan wohne nicht direkt in M., sondern in dem sehr nahen Ort G. S.. Von ihrer Familie seien ihr Vater und ihr Bruder K. auf das Feld gekommen, um sie von den drei Jugendlichen der Familie R. zu befreien. Drei weitere Yeziden, S. P. sowie ihre Onkel A. A. und I. A. seien ebenfalls dabei gewesen.

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Mit Bescheid vom 23. April 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben seien.

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Gegen den am 28. April 1999 zugestellten Bescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 30. April 1999 Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage trägt er vor:

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Die Einlassung der Beigeladenen lasse nicht erkennen, dass sie wegen der Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien individuell einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch als Mitglied der Gruppe der Yeziden bestehe dort wegen der Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft weder landesweit noch regional begrenzt die Gefahr einer Verfolgung. Es fehle insoweit die für diese Annahme erforderliche Vielzahl und Dichte etwaiger Verfolgungsschläge, denen sich jeder Yezide ausgesetzt sehen müsse. Schließlich bestehe für die Beigeladene nicht die Gefahr einer asylrelevanten Gruppenverfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit. Auch wenn die Kurden in Syrien wirtschaftlich und sozial benachteiligt und ihnen staatsbürgerliche Rechte verweigert würden, verletzten diese Diskriminierungen nicht in asylerheblicher Weise die Menschenwürde.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 23. April 1999 aufzuheben, soweit darin die Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden sei.

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Die Beklagte hat einen Klageantrag nicht gestellt.

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Die Beigeladene beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Sie entgegnet:

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In dem Distrikt Hassake seien Yeziden einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Dies habe auch das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Februar 1997 festgestellt, wobei das Nds. Oberverwaltungsgericht noch von einer Gesamtzahl von 10.000 Yeziden in den betroffenen Gebieten ausgegangen sei. Es läge allerdings eine starke Abwanderung der Yeziden vor. Die Gründe, mit denen das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 1999 seine bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien aufgegeben habe, sei in keiner Weise überzeugend. Die Yeziden aus dem Distrikt Hassake würden weiterhin einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen, denn es komme häufig zu Tötungen und Körperverletzungen, zu Entführungen yezidischer Mädchen und Frauen sowie von Wegnahmen und Beschädigungen landwirtschaftlicher Flächen. In dem Gutachten des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft vom 21. November 2000 an das Verwaltungsgericht Magdeburg seien zahlreiche derartige Übergriffe dargestellt und anhand detaillierter, plausibler und von Dritten bestätigten Aussagen belegt. Aus dem Gutachten des Kulturforums ergebe sich mit Stand September 2000 eine Gesamtzahl von 4.093 im Distrikt Hassake lebenden Yeziden gegenüber einer Zahl von 12.232 im Jahre 1990. Daraus folge eine Abwanderung von 66,9 % in zehn Jahren. Bei der Zahl für September 2000 handele es sich jedoch nur um eine Momentaufnahme, weil die Abwanderung nach wie vor anhalte und sogar noch zunehme. Es werde daher von einer Zahl von jährlich 800 Yeziden ausgegangen, die aus Hassake nach Europa abwandern würden. In etwas über zwei Jahren werden lediglich noch ca. 1.600 Yeziden im Distrikt Hassake leben, so dass die Abwanderungsbewegung mit der Abwanderung der Yeziden aus der Türkei zu vergleichen sei. Aktuell sei davon auszugehen, dass lediglich noch ca. 3.500 Yeziden im Distrikt Hassake leben würden, denn die letzte Erhebung durch das yezidische Kulturforum liege bereits acht Monate zurück. Unter diesen Umständen sei auf die Gruppe der Yeziden im Distrikt Hassake allmählich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfolgung zahlenmäßig besonders kleiner Gruppen anwendbar, nach der bei solchen Gruppen auf eine Quantifizierung der Verfolgungsschläge verzichtet werden könne (BVerwG, Beschl. vom 22.05.1996 - 9 B 136/96 -). Aber auch unter Zugrundelegung der vom Kulturforum festgestellten asylerheblichen Übergriffe in den letzten zehn Jahren, die noch wesentlich zu niedrig angesetzt sei, sei die erforderliche Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Magdeburg mit seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 (8 A 652/98) festgestellt. Da der syrische Staat den staatenlosen Yeziden aus dem Distrikt Hassake eine Freizügigkeit verwehrt, ist es ihm auch nicht möglich, sich legal außerhalb des Distriktes Hassake in Syrien anzusiedeln, womit eine inländische Fluchtalternative entfalle. Hinsichtlich ihres individuellen Verfolgungsschicksals verweist sie auf das Vorbringen ihrer Eltern und weiterer Geschwister in dem Verfahren 6 A 16/00.

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Die Beigeladene ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen informatorisch angehört worden. Hinsichtlich ihres Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2001 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 6 A 16 - 18/00, 6 A 20/00, 6 A 101/01 und 102/01, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten in den vorgenannten Verfahren sowie im Verfahren der Schwester M. S. (Az. des Bundesamtes: 2342069-998) sowie auf die den Beteiligten bekannte Liste der Erkenntnismittel zu Asylverfahren von Ausländern aus Syrien verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Beigeladene hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 ist deshalb hinsichtlich der unter Nr. 2 getroffenen Feststellung aufzuheben.

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Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schutz vor Abschiebung aus § 51 Abs. 1 AuslG sind mit denen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut, den politischen Charakter der Verfolgung sowie den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Asylsuchenden geht (BVerwG, Urt. vom 18.01.1994, NVwZ 1994, 497; Urt. vom 05.07.1994, NVwZ 1995, 391 [BVerwG 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94]).

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Dagegen ist ein Abschiebungsschutz aus § 51 Abs. 1 AuslG im Gegensatz zum asylrechtlichen Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG auch dann zu gewähren, wenn einem Betroffenen aus Gründen, die er erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat geschaffen hat (subjektiver Nachfluchtgrund), politische Verfolgung droht oder ein Asylanspruch aus den in den §§ 26a und 27 AsylVfG genannten Gründen (bei einer Einreise aus Drittstaaten) ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 28.06.1999, BVerwGE 109, 174 = NVwZ 2000, 81).

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Ausgangspunkt eines Asylanspruchs oder Anspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG ist die in die Zukunft gerichtete Prüfung der Frage, ob der Flüchtling im Fall seiner Rückkehr - erstmals oder erneut - politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde, durch die der hiervon Betroffene in eine die Gewährung politischen Asyls oder des Schutzes vor Abschiebung rechtfertigende Notlage geriete. Das setzt einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, NVwZ 1986, 759 [BVerwG 15.10.1985 - BVerwG 9 C 30.85]). Soweit der Ausländer eine Staatsangehörigkeit besitzt, ist Gegenstand der Prüfung, ob dem Flüchtling im Land seiner Staatsangehörigkeit die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen (§ 3 AsylVfG). Nur auf die Verhältnisse in diesem Staat und nicht auf die Gegebenheiten in anderen Ländern kommt es für die Beurteilung des geltend gemachten Asylanspruchs an. Derjenige, der in einem Drittstaat politisch verfolgt worden ist oder dem dort eine solche Verfolgung droht, kann den Schutz des Staates in Anspruch nehmen, dem er angehört. Einen Schutz vor politischer Verfolgung besitzt er im Ausland nur dann, wenn er im Land seiner Staatsangehörigkeit keinen Schutz erhalten kann (BVerwG, Urt. vom 18.10.1983, BVerwGE 68, 106 = NVwZ 1984, 244 m.w.N.).

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Bei Personen, die staatenlos sind, kommt es auf die Verhältnisse im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts an (§ 3 AsylVfG). Dies ist grundsätzlich der Staat, in dem der Staatenlose bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Allein der Umstand, dass der Staatenlose ihn verlässt und im Ausland um Asyl nachsucht, ändert daran nichts. Eine Änderung der rechtlichen Lage tritt jedoch ein, wenn der Staat den Staatenlosen ausweist oder die Wiedereinreise verweigert und dies aus Gründen tut, die nicht als politische Verfolgung qualifiziert werden können. Der Staat löst damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, aaO.). In diesem Fall wird die Frage, ob dem Staatenlosen auf dem Territorium dieses Staates politische Verfolgung droht, unter verfolgungsrechtlichen Gesichtspunkten gegenstandslos. Staatenlose, die in eine solche Lage geraten sind, können mit Blick auf diesen Herkunftsstaat weder Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG noch Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG beanspruchen (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, aaO.; Urt. vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 471, 602 [BVerwG 24.10.1995 - BVerwG 9 C 75.95]).

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So liegen die Dinge bei Kurden aus Syrien, die aus der insoweit maßgeblichen Sicht des syrischen Staates dort als Staatenlose oder als Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit angesehen werden und als solche registriert sind. Bei diesen, wie erst recht für solche Asylsuchende, die sich illegal und ohne eine behördliche Registrierung in Syrien aufgehalten haben und entweder ebenfalls staatenlos sind oder über eine andere als die syrische Staatsangehörigkeit verfügen, gilt, dass der syrische Staat ihre Wiedereinreise verweigert (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 an das VG Aachen; Lagebericht vom 08.02.2001; Auskunft vom 26.04.2001 an das VG Saarlouis; Landeshauptstadt Düsseldorf, Auskunft vom 15.11.2000 an das VG Aachen).

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Zwar kann die Verweigerung der Wiedereinreise in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts auch in Bezug auf staatenlose Personen eine Maßnahme politischer Verfolgung darstellen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Maßnahme die von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung der Wiedereinreiseverweigerung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen (BVerfG, Urt. vom 02.07.1993, InfAuslR 1993, 345; BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 471 [BVerwG 24.10.1995 - BVerwG 9 C 75.95]; OVG Münster, Urt. vom 22.02.1994, 4 A 3676/93.A <juris>).

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Eine derartige Zielrichtung ist in Bezug auf den von dem Wiedereinreiseverbot betroffenen Personenkreis nicht erkennbar. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Maßnahme - bei hiervon betroffenen Yeziden - an die yezidische Glaubenszugehörigkeit anknüpft. Denn die Yeziden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind von dem Wiedereinreiseverbot ausgenommen. Dies gilt in gleicher Weise, soweit es sich um Personen mit kurdischer Volkszugehörigkeit handelt. Auch insoweit stellt der syrische Staat auf den Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit ab. Außerdem lässt sich weder in Bezug auf die bloße Glaubenszugehörigkeit noch auf die kurdische Volkszugehörigkeit eine staatliche Verfolgung in Syrien feststellen (OVG Lüneburg, Urt. vom 27.03.2001, 2 L 2505/98 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. Vom 05.04.2001, 9 A 1269/01.A; OVG Saarlouis, Beschl. Vom 19.01.2001, 3 Q 151/99).

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Die Verweigerung der Wiedereinreise zielt auch nicht darauf, Staatenlose oder andere Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit auszugrenzen. In Syrien leben zahlreiche Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit, die dort für die Dauer ihres Aufenthalts geduldet werden, wenngleich sie gegenüber den syrischen Staatsangehörigen häufig nur eingeschränkte Rechte haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.02.2001; GfbV, Bericht vom 01.04.1997, Auskunft vom 09.07.1998 an das VG München). Nur im Falle einer beantragten oder ungenehmigten Ausreise verlieren sie den Aufenthaltsstatus (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 an das VG Aachen).

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Schließlich stellt die im Anschluss an die Sondervolkszählung erfolgte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit für die hiervon betroffenen Personen und ihre Nachkommen, als deren späte Folge sich das Wiedereinreiseverbot auswirkt, nicht als eine Maßnahme politischer Verfolgung dar. Anlass für den Zensus war die in zahlreichen Fällen begründete Annahme, dass viele der im Grenzbereich zu den Ländern Türkei, Iran und Irak lebenden Kurden nicht syrischen Ursprungs, sondern illegal aus diesen Ländern nach Syrien übergesiedelt waren. Auch wenn die Entscheidung über die syrische Staatsangehörigkeit nicht selten vorschnell getroffen wurde, weil den Betroffenen nicht genügend Zeit für den Nachweis einer syrischen Herkunft blieb, waren die Sondervolkszählung und die Überprüfung der Staatsangehörigkeit in erster Linie darauf gerichtet, illegale Einwanderer und ihre Nachkommen, zumeist Kurden aus den angrenzenden Kurdengebieten, als solche zu erfassen. Erst zeitlich danach wurde ein Plan zur Arabisierung und Umsiedlung der Kurden aus dem Grenzgebiet gefasst, der jedoch nur teilweise umgesetzt und im Jahr 1976 angeblich beendet wurde (vgl. GfbV, Bericht vom 01.04.1997, Auskunft vom 09.07.1998 an das VG München; Ai, Auskunft vom 01.05.1994; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.02.2001). Als Ergebnis der Sondervolkszählung wurde in etwa 120 000 bis 150 000 Fällen angenommen, dass eine syrische Staatsangehörigkeit nicht vorlag, und diesen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit entzogen. In vielen dieser Fälle wird, weil eine andere Staatsangehörigkeit nicht feststellbar sein wird, nunmehr eine Staatenlosigkeit anzunehmen sein.

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Die Gründe, aus denen den staatenlosen Kurden aus Syrien sowie den dort illegal gelebt habenden Personen nach der Ausreise aus diesem Land die Einreise verwehrt wird, haben keinen asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt. Die syrischen Behörden halten die frühere Duldung dieser Personen für einen humanitären Akt und sehen keine Veranlassung, sie weiterhin aufzunehmen, nachdem diese Personen freiwillig das Land verlassen haben. Hinzu kommt, dass dieser Personenkreis in aller Regel das Land illegal unter Verletzung der syrischen Grenzübertrittsregelungen verlassen hat, was auch für syrische Staatsangehörige einen Rechtsbruch bedeuten würde (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 an das VG Aachen; Lagebericht vom 08.02.2001; Auskunft vom 26.04.2001 an das VG Saarlouis; vgl. zum Ganzen auch OVG Lüneburg, Urt. vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98 -).

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Das Gericht ist mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene staatenlos ist oder in Syrien als Ausländerin mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gilt und dass mit der Ausreise aus Syrien ein Verlust des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts eingetreten ist.

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Die Beigeladene hat bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt geäußert, sie sei nicht registrierte "Ungeklärte" in Syrien und habe deshalb keinerlei Ausweispapiere. Dies entspricht den Angaben ihrer Eltern im Verfahren 6 A 16/00, das am selben Tag wie das Verfahren der Beigeladenen vor dem erkennenden Gericht verhandelt worden ist. Der Vater der Beigeladenen hat dort angegeben, nur er habe einen orange-roten Ausweis besessen und sei registriert gewesen. Seine Frau und seine Kinder hätten hingegen über ein solches Legitimationspapier nicht verfügt; sie hätten sich allenfalls weiße Bescheinigungen vom Dorfvorsteher ausstellen lassen können. Dies hat die Beigeladene nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch später von Deutschland aus getan, weil sie für die standesamtliche Trauung mit ihrem Mann - einem deutschen Staatsangehörigen -, mit dem sie bislang nur nach yezidischem Ritus verheiratet ist, eine Bescheinigung darüber benötigt habe, dass sie aus Syrien stamme. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Beigeladene - ebenso wie ihre Eltern - nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, sondern in Syrien als eine der Staatenlosen oder Ausländer mit nicht geklärter Staatsangehörigkeit gelebt hat, die der syrische Staat wegen der Dauer ihres bzw. ihrer Familie Aufenthalts geduldet hat.

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Damit hat die Beigeladene nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren. Ob ihm im Falle einer Rückkehr in Syrien politische Verfolgung droht und ihr deshalb Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist infolge dessen gegenstandslos (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, aaO.; Urt. vom 24.10.1995, aaO.).

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Dies hat nicht zur Folge, dass der Aufenthaltsstatus der betreffenden Personen auf nicht absehbare Dauer ungesichert bleibt. Handelt es sich tatsächlich um Staatenlose, unterfallen diese Personen dem Gesetz zu dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12.04.1976 (BGBl 1976 II S. 473/1977 II S. 235), andernfalls den Regelungen des Ausländergesetzes.

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Die Beigeladene hätte jedoch selbst dann keinen Anspruch auf die Gewährung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn entgegen der aus der gegenwärtigen Erkenntnislage gewonnenen Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden könnte, dass sie die Möglichkeit hätte, nach Syrien zurückzukehren. Denn die Beigeladene hat das Land ihres bisherigen Aufenthalts nicht wegen einer bereits erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr der individuellen Verfolgung aufgrund ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit verlassen. Das Gericht geht nach einer Würdigung der von der Beigeladenen im Asylverfahren gemachten Angaben davon aus, dass die Glaubensverschiedenheit zu den arabischen Mitbewohnern in der Vergangenheit allenfalls den Grad von bloßen Belästigungen und nicht von asylrechtlich relevanten Übergriffen erreicht haben. Soweit die Beigeladene angegeben hat, im Sommer 1998, als sie mit ihren Schwestern Stroh auf dem Feld gesammelt habe, von drei Arabern belästigt und auf den Boden geworfen zu sein, haben ihre Schwestern nach ihren eigenen Angaben noch rechtzeitig Hilfe holen können, und die Araber ihr nur die Anziehsachen zerrissen und sie (an der Brust) berührt. Selbst wenn dieser Vorfall bereits als asylerheblich anzusehen sein sollte, so kann er nicht kausal für die Flucht der Beigeladenen aus Syrien geworden sein, denn bis zu ihrer Ausreise sind immerhin etwa neun Monate vergangen. In dieser verbleibenden Zeit haben sich weitere Vorfälle nicht zugetragen, denn die Beigeladene hat selbst angegeben, das Haus nicht verlassen zu haben und später nur in Begleitung ihres Vaters auf das Feld zur Arbeit gegangen zu sein.

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Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung wegen der yezidischen Religionszugehörigkeit bestehen nicht.

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An der Auffassung, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien keiner unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hält die Kammer des erkennenden Gerichts weiterhin fest (Urt. vom 14.03.2001, 6 A 313/00; vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschl. vom 25.01.2001, 2 L 3172/00; Urt. vom 27.03.2001, 2 L 5117/97 und 2 L 2505/98 ). Die Kammer sieht nach Prüfung der aktuellen Erkenntnismittellage, insbesondere nach einer Auswertung des von dem Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. in Oldenburg erstellten Gutachtens vom 19. November 2000 sowie des Gutachtens des Sachverständigen Maisel vom 30. November 2000 keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Das Gericht folgt insoweit nicht der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urt. vom 29.01.2001, 8 A 497/98 MD). Selbst wenn nach dem vom Kulturforum in Oldenburg zusammengestellten Zahlenmaterial innerhalb des Zeitraumes von 1990 bis 1999 insgesamt 77 asylrechtlich relevante Verfolgungsschläge im Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) vorgefallen sein sollten, lässt sich daraus nicht die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte herleiten. Bei einer quantitativen Betrachtung der Relation von ermittelten Yeziden, die sich derzeit noch im Nordosten Syriens befinden sollen (ca. 4000), und der aus insgesamt 77 Verfolgungsschlägen abgeleiteten Zahl von etwa acht Vorfällen jährlich ergibt sich, dass von den Verfolgungsschlägen auf jedes Jahr bezogen nur 0,2 v.H. der im Nordosten Syriens lebenden Yeziden betroffen waren. Auch wenn man an Stelle der Gesamtzahl yezidischer Personen in diesem Raum lediglich die Zahl der Yezidenfamilien zugrunde legt, in denen die Einzelpersonen als Verband gelebt haben, führt die Zahl der jährlichen Verfolgungsschläge, die zudem seit Mitte der 90-iger Jahre (mit Ausnahme der Landwegnahmen) rückläufig sind, ebenfalls nur zu einem Prozentsatz von etwas mehr als 1,2 v.H.. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kulturforum in Oldenburg ermittelten Übergriffe auf Yeziden sämtlich nach ihrer Intensität ein asylrechtlich relevantes Maß erreicht hatten oder ob ihnen überhaupt asylrechtlich relevante Motive zugrunde gelegen haben, lässt sich bei einer quantitativen Betrachtungsweise nicht der Schluss ziehen, dass die Verfolgungsschläge derart dicht und eng gestreut fallen, dass für jeden Yeziden die aktuelle Gefahr besteht, selbst das Opfer eines Übergriffs von arabischen Mitbewohnern zu werden.

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Eine nach qualitativen Gesichtspunkten vorgenommene Betrachtung nach der Art und Intensität der im Gutachten des Kulturforums in Oldenburg aufgeführten Übergriffe rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass jeder im Nordosten Syriens lebende Yezide befürchten muss, selbst ein Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung der Zahl der besonders schweren Verfolgungsschläge nach ihrer Art und Intensität sowie die Feststellung, dass die in dem Gutachten des Kulturforums in Oldenburg aufgelisteten Vorfälle nicht in einem eng umgrenzten Bereich des Nordostens, sondern sich an teilweise weit verstreut liegenden Orten zugetragen haben. Der Umstand, dass vor allem die besonders schweren Übergriffe in den letzten Jahren abgenommen haben, deutet zudem darauf, dass mit der Anzahl der in den letzten Jahren aus Syrien ausgereisten Yeziden der Verdrängungswettbewerb zwischen den Bevölkerungsgruppen als häufig vorgetragene Motivation für die Übergriffe nachgelassen zu haben scheint. 

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Das Gericht sieht auch keinen Anlass, auf den hilfsweise gestellten Antrag der Beigeladenen durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens des Yezidischen Kulturforums Oldenburg Beweis darüber zu erheben, dass über die bisher festgestellten asylerheblichen Übergriffe auf Yeziden im Distrikt Hassake in Syrien eine Vielzahl weiterer solcher Übergriffe stattgefunden hat. Zum einen ist der Beweisantrag zu unbestimmt, wenn das Gutachten zu der Frage Stellung nehmen soll, ob "eine Vielzahl weiterer solcher Übergriffe" stattgefunden hat. Zum anderen ist die Beweiserhebung nicht erforderlich, weil die zu der Frage der Häufigkeit von gegen Yeziden in Nordost-Syrien gerichteten Verfolgungsschläge vorhandenen Gutachten, Stellungnahmen, Auskünfte und Berichte, die in anderen Verfahren eingeholt oder allgemein zugänglichen Quellen entnommen und in der der Ladung zum Termin beigefügten Erkenntnismittelliste genannt waren, ausreichend Aufschluss bieten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass im Gutachten des yezidischen Kulturforums vom 19. November 2000 auf Seite 8 festgestellt wird:

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"Darüber hinaus liegt uns eine Vielzahl glaubhafter Berichte über Übergriffe vor, die wir mangels Zeit und entsprechendem Personal noch nicht recherchieren konnten, um den Abschluss der Stellungnahme nicht noch weiter zu verzögern. Insoweit kann ein ergänzendes Gutachten nachgereicht werden."

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Diese Feststellung enthält keinerlei für die Beurteilung einer Gruppenverfolgung von Yeziden in Nordost-Syrien verwertbare, substantiierte Tatsachen; weder lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es sich auch um asylrechtlich relevante Übergriffe handelt, noch welche Anzahl mit der Umschreibung "Vielzahl" gemeint sein kann.

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Die Beigeladene ist auch nicht wegen ihrer Eigenschaft als Kurdin Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates ausgesetzt. Nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die ethnische Minderheit der Kurden als solche in Syrien einer staatlichen Verfolgung nicht unterworfen ist. Fälle politischer Verfolgung allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sind nicht bekannt. Die in den 60-iger Jahren von der damals regierenden syrischen Führung begonnene und von Präsident Assad bis 1976 zunächst noch fortgeführte Politik der "Arabisierung" der kurdischen Siedlungsgebiete Syriens ist noch im Jahre 1976 von der Assad-Regierung eingestellt worden (vgl. etwa die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 10.01.1990). Zwar betont die Ideologie der Baath-Partei den arabischen Charakter Syriens. Seit Ende der 70-iger Jahre sind jedoch Bestrebungen zur Zwangsarabisierung ethnischer Minderheiten oder staatliche Repressionen gegen nichtarabische Minderheiten allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht mehr feststellbar (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2000).

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Auch die Tatsache, dass die Beigeladene illegal ausgereist ist und in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, wäre - sofern überhaupt von einer Rückreisemöglichkeit nach Syrien ausgegangen werden könnte - kein Umstand, dessentwegen sie politische Verfolgung zu befürchten hätte. Die Asylantragstellung als solche hat ebenso wie die illegale Ausreise Maßnahmen syrischer Behörden nicht zur Folge (vgl. die Auskünfte des AA vom 14.01.1997 und 10.11.1998 an das VG Sigmaringen, vom 30.01.2001 an das VG Freiburg, den Lagebericht vom 08.02.2001, sowie die Entscheidungen des Nds. OVG, Urt. vom 04.08.1993, 2 L 5341/92; Beschl. vom 22.08.2000, 2 L 3024/00). Nichts anderes gilt auch für den mit der Dauer des Asylverfahrens zusammenhängenden Auslandsaufenthalt. Dieser wird von den syrischen Behörden ganz regelmäßig nicht zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen genommen (vgl. Nds. OVG, aaO.; OVG Bremen, Urt. vom 13.04.2000, OVG 2 A 466/99.A; VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, A 2 S 28/98; OVG Saarlouis, Urt. vom 08.12.1998, 3 R 72/98). Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass weder allein der Auslandsaufenthalt noch die Asylantragstellung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien führen, sofern die Betroffenen - wie hier - sich nicht in herausgehobener Funktion politisch betätigt haben. Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (z. B. vom 19.07.2000) ergibt sich, dass die Einreise abgeschobener Antragsteller ohne Anhaltspunkte für eine aus der Sicht des syrischen Staates bedeutsamen politische Betätigung weitgehend unbehelligt verläuft und die Asylantragstellung als solche oder ein längerer Auslandsaufenthalt für sich in der Regel keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste sind. Aus den der Kammer vorliegenden Auskünften von amnesty international (z.B. vom 20.06.1996 an das VG Koblenz) ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Darin wird insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass mit zielgerichteter politischer Verfolgung in der Regel dann gerechnet werden muss, wenn sich jemand aktiv politisch und in herausgehobener Funktion oppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält. Es wird zwar auch ausgeführt, dass syrische Asylantragsteller bei der Abschiebung gefährdet seien, von staatlichen Stellen verfolgt zu werden, da sie einem eingehenden Verhör durch die Einwanderungs- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden. Außerdem wird aber dargelegt, dass die abgeschobenen Asylantragsteller dann in ein Haft- und Verhörzentrum in Damaskus gebracht werden, wo sie gefährdet sind, gefoltert zu werden, wenn sich bei der Überprüfung der Verdacht auf eine regimekritische Haltung oder frühere oppositionelle Betätigung ergibt. Bei der Befragung am Flughafen sei es hingegen lediglich nicht ausgeschlossen, dass es zu Misshandlungen durch Schläge oder zu anderen Maßnahmen komme. Auch aus dieser Stellungnahme kann daher nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politisch motivierte Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien für diejenigen entnommen werden, die sich - wie die Beigeladene - nicht politisch betätigt haben und die daher auch nicht in den Verdacht einer regimekritischen Haltung kommen können. Übereinstimmend hiermit gibt das Deutsche Orient-Institut (z. B. Auskunft an das VG Ansbach vom 08.05.1995) an, dass Rückkehrer allein wegen ihrer Asylantragstellung keine Bestrafung zu erwarten haben, da die staatlichen Organe Syriens die Bedeutung eines Asylverfahrens durchaus realistisch einschätzen können und das Asylverfahren in den Augen der syrischen Staatsorgane für nicht bereits in ihrem Heimatland politisch Verfolgte dieselbe Bedeutung hat wie in den Augen der Asylbewerber, die einer Formalie.

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Schließlich begründet auch der Hinweis der Beigeladenen auf die Verhaftung des zurückgeschobenen Asylbewerbers H. D. nicht die begründete Befürchtung, gleiches zu erfahren. Der Fall des H. D. ist schon deshalb mit dem der Beigeladenen nicht vergleichbar, weil die Beigeladene sich in Deutschland nicht exilpolitisch betätigt hat und sie außerdem im Gegensatz zu H. D. nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt. Abgesehen davon handelt es sich bei der Verhaftung des H. D. unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Syrien um einen Einzelfall, der sich nicht verallgemeinern lässt. Eine generelle Gefahr lässt sich daraus schon deshalb nicht ableiten, weil aus einer Vielzahl anderer Verfahren und zahlreicher Erkenntnismittel bekannt ist, dass üblicherweise die Rückführung syrischer Staatsangehöriger problemlos erfolgt.

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Der Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist deshalb mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG zu entsprechen. Im Hinblick auf die bevorstehende Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen, mit dem die Beigeladene ein zehn Monate altes Kind hat, das über einen deutschen Kinderausweis verfügt, wird die Ausländerbehörde nunmehr über den weiteren Aufenthalt der Beigeladenen zu befinden haben. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.