Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 31.05.2001, Az.: 6 A 59/00
Asylrelevanz; Ausreise; Landwegnahme; Syrien; Yeziden; zeitlicher Zusammenhang
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 31.05.2001
- Aktenzeichen
- 6 A 59/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 39238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 16a Abs 1 GG
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 1999 wird hinsichtlich der unter Nr. 2 getroffenen Feststellung aufgehoben.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte, sowie ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der im Jahre 1970 geborene Beigeladene ist Kurde syrischer Staatsangehörigkeit und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Er stammt aus dem Ort C. im ostsyrischen Distrikt Al Hassake. Am 15. Dezember 1998 reiste er gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Frau in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung dieses Begehrens trug er bei seiner Anhörung am 13. Januar 1999 vor:
Er sei in Syrien nur vier Jahre zur Schule gegangen und habe einen Beruf nicht erlernt. Bis zum Jahre 1997 habe seine Familie 1.000 Dönem Land besessen. Jetzt besäßen sie nur noch 50 Dönem Land, weil der syrische Staat ihnen das restliche Land abgenommen und an arabische Familien aus dem Gebiet Raaka verteilt hätte. Ein Schriftstück darüber, dass ihnen dieses Land abgenommen worden sei, hätten sie erhalten. Es befände sich zu Hause in Syrien. Bei seiner Flucht aus Syrien habe er nicht daran gedacht, dass er hier ein solches Dokument benötige. Am 01. November 1998 sei es mit den Arabern, von denen sie schon immer belästigt und geschlagen worden seien, zu einer großen Auseinandersetzung gekommen. Das wenige Land, das seine Familie noch besessen habe, hätten die arabischen Familien stückweise an sich genommen. Deshalb hätten sein Bruder F., sein jüngerer Bruder und sein alter Vater die Araber zur Rede gestellt. Dabei hätten etwa 30 bis 35 Araber sie mit Schlagstöcken geschlagen. Sein Vater, der alt und krank sei, sei umgefallen und habe zum Arzt gebracht werden müssen. Nach dieser Schlägerei sei er - der Beigeladene - mit seinem Bruder zur Polizei gefahren und habe die Araber angezeigt. Die Polizei habe ihnen jedoch nicht geholfen. Vielmehr sei die Polizei, nachdem sie zu diesen arabischen Familien gefahren sei, zu ihnen gekommen und habe sie beschuldigt, den Streit und die Schlägerei mit den Arabern angefangen zu haben. Ihnen sei von den Polizeibeamten vorgeworfen worden, die syrische Regierung beleidigt und die Araber denunziert zu haben. Die Polizisten hätten sodann ihn, seinen Bruder F. sowie seinen jüngeren Bruder geschlagen. Nachdem die Polizei weggefahren sei, seien einige Personen von den arabischen Familien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie bedroht. Er habe deshalb seinen Heimatort C. verlassen und sei nach Kamishli gefahren, wo er sich zunächst bei einem christlichen Freund seines Vaters versteckt habe. Sein jüngerer Bruder Ibrahim sei erst 15 Jahre alt und nicht mitgereist, weil er sich nicht von seinen Eltern habe trennen wollen.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben seien.
Gegen den am 21. Januar 1999 zugestellten Bescheid hat der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten am 01. Februar 1999 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage trägt er vor:
Es seien keine Gründe für eine individuelle Verfolgung des Beigeladenen erkennbar. Eine Gruppenverfolgung der yezidischen Kurden finde in Syrien ebenso wenig statt wie eine regional oder örtlich begrenzte Verfolgung der Kurden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 1999 aufzuheben, soweit darin die Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden sei.
Die Beklagte hat weder Ausführungen zur Sache gemacht noch einen Klageantrag gestellt.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er entgegnet:
In dem Distrikt Hassake seien Yeziden einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Dies hätte auch das Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 05. Februar 1997 festgestellt. Ebenso habe das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 18. Mai 1999 (M 24 K 97.50376) ausgeführt, dass der dortige Kläger als Yezide aus dem Bezirk Al Hassake einer regional begrenzten mittelbaren Gruppenverfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt sei und ihm eine inländischer Fluchtalternative weder zur Verfügung gestanden habe noch diese ihm zur Verfügung stehe. Die Entscheidung des OVG Münster vom 21. April 1998 (9 A 6597/95.A) trüge hingegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Ermittlung der Verfolgungsintensität nicht angemessen Rechnung. Ausweislich einer beigefügten handschriftlichen Aufzeichnung der in den jeweiligen Kreisen des Bezirkes Al Hassake lebenden Yeziden sei derzeit nur noch von einer Familienzahl von insgesamt 389 auszugehen. Unter Berücksichtigung, dass zwischenzeitlich weitere maximal sechs Personen pro Familie geflüchtet seien, ergebe sich eine Anzahl der derzeit im ostsyrischen Distrikt Al Hassake lebenden Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft von knapp über 2.000. Diese Anzahl dürfte sich aufgrund der fortschreitenden Auswanderung stetig verringern. Mit dieser Anzahl sei die erforderliche Verfolgungsdichte erfüllt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg habe daher mit Entscheidung vom 29. Januar 2001 festgestellt, dass für Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem ostsyrischen Distrikt Al Hassake eine mittelbare Gruppenverfolgung bestehe und dabei weniger auf die Verfolgungsdichte als vielmehr auf die Rate der innerhalb der letzten zehn Jahre abgewanderten Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft abgestellt. In der Verhandlung vor dem VG Magdeburg sei der erste Vorsitzende des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft, Herr T. T. zu der vom Kulturforum verfassten Stellungnahme befragt worden. Dieser Stellungnahme sei zu entnehmen, dass aus einigen Ortschaften mit yezidischer Bevölkerung während der letzten zehn Jahre zum Teil bis zu 100 % abgewandert seien; die Gesamtrate abgewanderter Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft betrage 64 %. Auch das Gutachten von Sebastian Maisel vom 30. November 2000 komme zu dem Ergebnis, dass der syrische Staat den betroffenen Yeziden wegen Verfolgungshandlungen in Gestalt von Tötungen, (schweren) Körperverletzungen, Entführungen von Mädchen und Frauen sowie Landwegnahmen keinen Schutz gewähre und weiterhin Yeziden aus dem Distrikt Al Hassake unter Berücksichtigung der Gewährleistung eines wirtschaftlichen und religiösen Existenzminimums keine Möglichkeit hätten, in andere syrische Religionen und Großstädte umzusiedeln. Zwischenzeitlich habe auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. März 2001 zwei Anträgen auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der Fragen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung von Yeziden in Syrien bzw. einer inländischen Fluchtalternative nach § 51 Abs. 1 AuslG stattgegeben.
Der Beigeladene ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen informatorisch angehört worden. Hinsichtlich seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. Mai 2001 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 A 58/00 (Bruder des Beigeladenen), auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die den Beteiligten bekannte Liste der Erkenntnismittel zu Asylverfahren von Ausländern aus Syrien verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 1999 ist deshalb hinsichtlich der unter Nr. 2 getroffenen Feststellung aufzuheben.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind denen des Art 16a Abs. 1 GG gleich, soweit es die Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale betrifft; insoweit kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung Bezug genommen werden. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben politisch Verfolgte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Dieses Individualgrundrecht kann in Anspruch nehmen, wer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland politische Verfolgung (erneut oder erstmals) zu befürchten hat. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 333). Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfasst auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch indessen nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. vom 24.06.1992 - 2 BvR 176/92 u.a., S. 12 f. des Abdrucks unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143, 158). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ergeben, wenn der Asylbewerber sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und auch im Übrigen vergleichbaren Lage befindet, so dass seine (etwaige) Nichtbetroffenheit von ausgrenzenden Rechtsverletzungen eher als zulässig anzusehen ist (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 230). Eine solche sog. mittelbare Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfasst sein muss (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 232). Auch ohne Pogrome und diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, Beschl. vom 24.09.1992, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urt. vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, 203). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom 02.08.1983, BVerwGE 67, 317 m. w. N.) wird eine solche von nichtstaatlicher Seite, insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen ausgehende Verfolgung dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten lückenlosen Schutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder "Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben der Wahrung des öffentlichen Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare Verfolgung dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (BVerwG, Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24 [BVerwG 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94]).
Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Ursachenzusammenhang von Verfolgung/Flucht/Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 60; Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 344), ist ferner von maßgeblicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende wegen erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen. Er ist ferner anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, kann er nur dann anerkannt werden, wenn ihm politische Verfolgung aufgrund eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, aaO., 64 f.; Beschl. vom 10.07.1989, aaO., 344; BVerwG, Urt. vom 20.11.1990, BVerwGE 87, 152; Urt. vom 23.07.1991, DVBl. 1991, 1089). Für die Annahme einer drohenden Verfolgung ist entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162, 169). Die dazu erforderliche Zukunftsprognose hat auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und muss auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, Urt. vom 03.12.1985, EZAR 202 Nr. 6). Sie hat die vom Asylbewerber geschilderten Ereignisse zu würdigen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (§§ 15, 25, 74 Abs. 2 AsylVfG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt. vom 23.11.1982, BVerwGE 66, 237). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. vom 12.11.1985, EZAR 630 Nr. 13).
Dies setzt voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Hierzu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Beschl. vom 18.09.1989, InfAuslR 1989, 350 [BVerwG 18.09.1989 - BVerwG 9 B 308.89] m.w.N.). Dazu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen. Ändert der Asylsuchende in seinem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Beschl. vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 [BVerwG 26.10.1989 - BVerwG 9 B 405.89]; Beschl. vom 21.07.1989, Buchholz 402.24 § 1 AsylVfG Nr. 113). Zwar spricht nicht jede Widersprüchlichkeit im Vortrag eines Asylbewerbers zugleich auch gegen seine Glaubwürdigkeit; vielmehr ist bei der Wertung seiner Aussage zu berücksichtigen, dass sich Missverständnisse aus Verständigungsproblemen ergeben haben können und dass zwischen Asylantragstellung, der Anhörung im Verwaltungsverfahren, der schriftlichen Klagebegründung sowie ggf. der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht jeweils größere Zeiträume liegen können. Auch dürfen die besonderen Schwierigkeiten, denen Asylbewerber aus anderen Kulturkreisen bei der Darstellung ihrer Verfolgungsgründe besonders dann ausgesetzt sind, wenn sie über einen geringen Bildungsstand verfügen, nicht außer Acht gelassen werden. Grundlegende, für das Verlassen des Heimatlandes und den Asylantrag maßgebende Umstände im individuellen Lebensweg des Asylbewerbers bleiben jedoch im Normalfall zumindest in ihren wesentlichen Einzelheiten in Erinnerung. Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich hierauf beziehen, machen das Vorbringen des Asylbewerbers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in der Regel insgesamt unglaubwürdig. Vor allem für diejenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, ist ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier Tatsachenvortrag zu fordern. Dabei ist die wahrheitsgemäße Schilderung einer realen Verfolgung erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum.
Hiernach kann dem Beigeladenen nicht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt werden.
Der Beigeladene hat das Heimatland nicht wegen einer bereits erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr der individuellen Verfolgung aufgrund der yezidischen Glaubenszugehörigkeit verlassen. Das Gericht geht davon aus, dass die Glaubensverschiedenheit zu den arabischen Mitbewohnern in der Vergangenheit allenfalls den Grad von bloßen Belästigungen und nicht von asylrechtlich relevanten Übergriffen erreicht hatten. Asylrechtlich relevante Übergriffe wegen der Religionszugehörigkeit wurden nicht geschildert. Dies gilt auch für die vom Beigeladenen geschilderten Auseinandersetzungen mit den Arabern. Er hat selbst angegeben, dass sein Vater, der bereits krank gewesen sei, nach den Schlägen ärztlich hätte behandelt werden müssen. Die Schläge, die er abbekommen habe, seien nicht so schwer gewesen, dass er einen Arzt habe aufsuchen müssen. Für die Schläge, die er danach seinem Vortrag zufolge durch die syrischen Polizeibeamten habe erleiden müssen, gilt nichts anderes. Auch diese haben die Schwelle der Asylrelevanz nicht überschritten.
Im Hinblick auf den Vortrag des Beigeladenen, seine Familie habe bis zum Jahre 1997 1000 Dönum Land besessen und sei von der syrischen Regierung in einem Umfang von 950 Dönum entschädigungslos enteignet worden, hat das Gericht bereits Zweifel daran, ob eine Enteignung in einer solchen Größenordnung tatsächlich stattgefunden hat. Das Gericht hat bereits im Verfahren des Bruders des Beigeladenen (Urteil vom 28. September 2000 - 6 A 58/00 -) ausgeführt, dass das seinerzeit als Kopie vorgelegte Schriftstück mit der Überschrift "Eigentumsnachweis" nicht geeignet war, die angebliche Enteignung nachzuweisen. Das Gericht lässt auch in diesem Verfahren die Frage einer Enteignung letztlich dahingestellt, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der im Jahre 1997 erfolgten Enteignung und der Ausreise des Beigeladenen über ein Jahr später fehlt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Familie des Beigeladenen in eine ausweglosen Situation nicht gebracht worden ist. Der Beigeladene konnte insoweit in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen, weil er seit der Ausreise angeblich keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und seiner Familie hat.
Soweit er vorgetragen hat, hinsichtlich des ihnen belassenen Landes würden die Araber die Grenzen nicht einhalten und ihnen ständig weiteres Land wegnehmen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Anhaltspunkte dafür, dass seine Familie bald auch ihr restliches Land verliert und den in Syrien verbliebenen Familienangehörigen des Beigeladenen auf Dauer der Hungertod droht, sind nicht gegeben.
Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung der Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien sind nicht gegeben. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in den Urteilen vom 27. März 2001 (2 L 2505/98 und 2 L 5117/97 < in Fortsetzung seiner Rechtsprechung vom 25. Juni 1999 (2 L 666/98) - bestätigt durch: BVerwG, Beschl. vom 11.11.1999, 9 B 564.99 und 2 L 670/98), vom 14. Juli 1999 (2 L 4943/97) - bestätigt durch: BVerwG, Beschl. vom 08.02.2000 - 9 B 4.00) und vom 03.05.2000 (2 L 972/009 >). In den Urteilen vom 27. März 2001 hat das Nds. Oberverwaltungsgericht dargelegt, dass nach Prüfung der aktuellen Erkenntnismittellage, insbesondere nach einer Auswertung des von dem Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. in Oldenburg erstellten Gutachtens vom 19. November 2000 sowie des Gutachtens des Sachverständigen Maisel vom 30. November 2000 keine Veranlassung besteht, von der bisherigen Rechtsauffassung abzuweichen. Selbst wenn nach dem vom Kulturforum in Oldenburg zusammengestellten Zahlenmaterial innerhalb des Zeitraumes von 1990 bis 1999 insgesamt 77 asylrechtlich relevante Verfolgungsschläge im Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) vorgefallen sein sollten, lässt sich daraus nicht die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte herleiten. Bei einer quantitativen Betrachtung der Relation von ermittelten Yeziden, die sich derzeit noch im Nordosten Syriens befinden sollen (ca. 4000), und der aus insgesamt 77 Verfolgungsschlägen abgeleiteten Zahl von etwa 8 Vorfällen jährlich ergibt sich, dass - umgerechnet auf ein Jahr - etwa 99,8 % der im Nordosten Syriens lebenden Yeziden von den Verfolgungsschlägen nicht betroffen sind. Wird statt der Gesamtbevölkerung die Zahl der betroffenen Familien - mit durchschnittlich zehn Familienangehörigen - zugrunde gelegt, ergibt sich, dass - wiederum umgerechnet auf ein Jahr - etwa 98 % der Familien nicht betroffen sind. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 17. März 2001 weiter ausgeführt, dass sich an dieser Einschätzung auch dann nichts ändere, wenn - wie dies im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2001 (8 A 497/98 MD) geschehen ist - die Verfolgungsschläge nicht auf ein Jahr, sondern auf zehn Jahre umgerechnet werden. Bei der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Magdeburg, dass der Anteil der betroffenen Yeziden sodann bei 1,9 % liegen würde und dass etwa 12 % der Familien innerhalb von zehn Jahren von Verfolgungsschlägen betroffen gewesen wären, hat das Verwaltungsgericht Magdeburg fälschlich angenommen, dass in den Jahren 1990 bis 1999 durchweg lediglich etwa 4.000 Yeziden im Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) gelebt hätten. Dies entspricht - auch nach den Ermittlungen des Yezidischen Forums, das für 1990 vielmehr einen Bevölkerungsstand von 12.232 Yeziden im Distrikt Hassake ermittelt hatte - nicht den Tatsachen. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kulturforum in Oldenburg ermittelten Übergriffe auf Yeziden sämtlich nach ihrer Intensität ein asylrechtlich relevantes Maß erreicht hatten oder ob ihnen überhaupt asylrechtlich relevante Motive zugrunde gelegen haben, lässt sich bei einer quantitativen Betrachtungsweise nicht der Schluss ziehen, dass die Verfolgungsschläge derart dicht und eng gestreut fallen, dass für jeden Yeziden die aktuelle Gefahr besteht, selbst das Opfer eines Übergriffs von arabischen Mitbewohnern zu werden.
Eine nach qualitativen Gesichtspunkten vorgenommene Betrachtung nach der Art und Intensität der im Gutachten des Kulturforums in Oldenburg aufgeführten Übergriffe rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass jeder im Nordosten Syriens lebende Yezide befürchten muss, selbst ein Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung der Zahl der besonders schweren Verfolgungsschläge nach ihrer Art und Intensität sowie die Feststellung, dass die in dem Gutachten des Kulturforums in Oldenburg aufgelisteten Vorfälle nicht in einem eng umgrenzten Bereich des Nordostens, sondern sich an teilweise weit verstreut liegenden Orten zugetragen haben. Der Umstand, dass vor allem die besonders schweren Übergriffe in den letzten Jahren abgenommen haben, deutet zudem darauf, dass mit der Anzahl der in den letzten Jahren aus Syrien ausgereisten Yeziden der Verdrängungswettbewerb zwischen den Bevölkerungsgruppen als häufig vorgetragene Motivation für die Übergriffe nachgelassen zu haben scheint.
Der Beigeladene ist auch nicht wegen seiner Eigenschaft als Kurde Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates ausgesetzt. Nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die ethnische Minderheit der Kurden als solche in Syrien einer staatlichen Verfolgung nicht unterworfen ist. Fälle politischer Verfolgung allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sind nicht bekannt. Die in den 60-iger Jahren von der damals regierenden syrischen Führung begonnene und von Präsident Assad bis 1976 zunächst noch fortgeführte Politik der "Arabisierung" der kurdischen Siedlungsgebiete Syriens ist noch im Jahre 1976 von der Assad-Regierung eingestellt worden (vgl. etwa die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 10.01.1990). Zwar betont die Ideologie der Baath-Partei den arabischen Charakter Syriens. Seit Ende der 70-iger Jahre sind jedoch Bestrebungen zur Zwangsarabisierung ethnischer Minderheiten oder staatliche Repressionen gegen nichtarabische Minderheiten allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht mehr feststellbar (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2000). Eine asylrechtlich bedeutsame politisch-oppositionelle Betätigung wurde hier nicht glaubhaft gemacht.
Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Beigeladene bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen hätte. Die Tatsache, dass der Beigeladene (wahrscheinlich) illegal ausgereist ist und in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, ist kein Umstand, dessentwegen eine solche Befürchtung begründet wäre. Die Asylantragstellung als solche hat ebenso wie die illegale Ausreise Maßnahmen syrischer Behörden nicht zur Folge (vgl. die Auskünfte des AA vom 14.01.1997 und 10.11.1998 an das VG Sigmaringen, vom 30.01.2001 an das VG Freiburg, den Lagebericht vom 08.02.2001, sowie die Entscheidungen des Nds. OVG, Urt. vom 04.08.1993, 2 L 5341/92; Beschl. vom 22.08.2000, 2 L 3024/00). Nichts anderes gilt auch für den mit der Dauer des Asylverfahrens zusammenhängenden Auslandsaufenthalt. Dieser wird von den syrischen Behörden ganz regelmäßig nicht zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen genommen (vgl. Nds. OVG, aaO.; OVG Bremen, Urt. vom 13.04.2000, OVG 2 A 466/99.A; VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, A 2 S 28/98; OVG Saarlouis, Urt. vom 08.12.1998, 3 R 72/98). Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass weder allein der Auslandsaufenthalt noch die Asylantragstellung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien führen, sofern die Betroffenen - wie hier - sich nicht in herausgehobener Funktion politisch betätigt haben. Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (z. B. vom 19.07.2000) ergibt sich, dass die Einreise abgeschobener Antragsteller ohne Anhaltspunkte für eine aus der Sicht des syrischen Staates bedeutsamen politische Betätigung weitgehend unbehelligt verläuft und die Asylantragstellung als solche oder ein längerer Auslandsaufenthalt für sich in der Regel keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste sind. Aus den der Kammer vorliegenden Auskünften von amnesty international (z.B. vom 20.06.1996 an das VG Koblenz) ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Darin wird insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass mit zielgerichteter politischer Verfolgung in der Regel dann gerechnet werden muss, wenn sich jemand aktiv politisch und in herausgehobener Funktion oppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält. Es wird zwar auch ausgeführt, dass syrische Asylantragsteller bei der Abschiebung gefährdet seien, von staatlichen Stellen verfolgt zu werden, da sie einem eingehenden Verhör durch die Einwanderungs- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden. Außerdem wird aber dargelegt, dass die abgeschobenen Asylantragsteller dann in ein Haft- und Verhörzentrum in Damaskus gebracht werden, wo sie gefährdet sind, gefoltert zu werden, wenn sich bei der Überprüfung der Verdacht auf eine regimekritische Haltung oder frühere oppositionelle Betätigung ergibt. Bei der Befragung am Flughafen sei es hingegen lediglich nicht ausgeschlossen, dass es zu Misshandlungen durch Schläge oder zu anderen Maßnahmen komme. Auch aus dieser Stellungnahme kann daher nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politisch motivierte Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien für diejenigen entnommen werden, die sich - wie der Beigeladene - nicht politisch betätigt haben und die daher auch nicht in den Verdacht einer regimekritischen Haltung kommen können. Übereinstimmend hiermit gibt das Deutsche Orient-Institut (z. B. Auskunft an das VG Ansbach vom 08.05.1995) an, dass Rückkehrer allein wegen ihrer Asylantragstellung keine Bestrafung zu erwarten haben, da die staatlichen Organe Syriens die Bedeutung eines Asylverfahrens durchaus realistisch einschätzen können und das Asylverfahren in den Augen der syrischen Staatsorgane für nicht bereits in ihrem Heimatland politisch Verfolgte dieselbe Bedeutung hat wie in den Augen der Asylbewerber, die einer Formalie.
Der Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist deshalb mit der Kostenfolge aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG zu entsprechen. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.