Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.03.2001, Az.: 1 K 2294/99

Bebauungsplan; Landwirtschaft; Mastbetrieb; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Schweinemast; Schweinemastbetrieb; Viehstall; Wohnbebauung; Wohngebiet

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.03.2001
Aktenzeichen
1 K 2294/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Gemeinde darf bei der Planung eines Wohngebietes in der Nachbarschaft von Schweinemastbetrieben davon ausgehen, dass die Landwirte sog. 100 - Punkte - Ställe unterhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Auflagen der zuständigen Behörde bereits umgesetzt sind.

2. Zur Berücksichtigung der Erweiterungsinteressen eines Landwirts.

3. Sonstige Maßnahmen zum Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft i.S. von § 1a Abs. 3 S. 3 BauGB sind jedenfalls dann gesichert, wenn die dafür benötigten Flächen im Flächennutzungsplan dargestellt sind.

Tatbestand:

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 10 der Antragsgegnerin, mit dem diese am östlichen Ortsausgang südlich der F Straße in einem nahezu rechteckigen Geltungsbereich von 3 ha Größe allgemeines Wohngebiet festsetzt.

2

Der Antragsteller ist Vollerwerbslandwirt. Er betreibt auf seiner Hofstelle (Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung ...) an der von Süden in den Ortskern der Antragsgegnerin führenden T Straße Intensivtierhaltung. Der Landkreis ... erteilte dem Antragsteller unter dem 4. Juni 1996 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage mit Tierplätzen für 144 Sauen, 3 Eber, 18 Jungsauen, 274 Mastschweine und 432 Aufzuchtferkel in Flatdeckställen. Nach Auflage Nr. 9 zu dieser Genehmigung ist der offene Güllelagerbehälter abzudecken (Zeltdach o.ä.). Auf den Antrag vom 22. September 1997 erteilte der Landkreis ... dem Antragsteller unter dem 19. August 1999 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalles mit 288 Tierplätzen auf einem Standort im Außenbereich rund 300 m südöstlich der Hofstelle.

3

Der Normenkontrollantrag blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

4

Der Bebauungsplan verletzt nicht das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Abwägung ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (-- IV C 105.66 --, BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis verstoßen gegen diese Grundsätze.

5

Der Rat der Antragsgegnerin hat die von dem Antragsteller gegen die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in der Nähe seines landwirtschaftlichen Betriebes vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis genommen, sich mit ihnen auseinandergesetzt und in die Abwägung eingestellt. Mit Blick auf die erheblichen Geruchsstofffreisetzungen durch die sechs tierhaltenden landwirtschaftlichen Betriebe im Süden bzw. Südwesten der Gemeinde hat die Antragsgegnerin ein Immissionsgutachten der Landwirtschaftskammer ... vom 28. April 1998 eingeholt. Der Rückgriff auf das Ergebnis dieser sachverständigen Prognose zur Immissionssituation lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.

6

Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, das Gutachten der Landwirtschaftskammer sei nicht verwertbar, weil es bei seiner Geruchsprognose von falschen Bestandszahlen auf der Hofstelle des Antragstellers ausgehe. Ausgangspunkt der weiteren Betrachtungen der sachverständigen Stelle ist die Bestandsgröße des Betriebes des Antragstellers. Sie beruht auf Angaben des Antragstellers, die dieser nach der ergänzenden Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 22. Februar 2000 selbst anlässlich eines Ortstermins als "aktuellen Bestand" anhand von Bestandsplänen vorgegeben hat. Die einzelnen Tierplatzzahlen in dem Gutachten, Tabelle II der Anlage, weichen zwar hinsichtlich der Stallplätze in den einzelnen Tiergruppen mit einer Ausnahme von den Tierplatzzahlen in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 4. Juni 1996 ab. Es handelt sich jedoch nur um Variationen des unterschiedlichen Tierbesatzes, die keinen Einfluss haben auf den Besatz bei Umrechnung der angegebenen Tierplatzzahlen in Großvieheinheiten (GV) nach der VDI-Richtlinie 3471, die eine brauchbare und im allgemeinen unverzichtbare Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen aus der Schweinehaltung darstellt (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 -- 4 C 19.90 --, DVBl. 1993, 652; Urt. d. Sen. v. 11.4.1997 -- 1 C 7648/95 --, AgrarR 1999, 187). Nach dem Gutachten der Landwirtschaftskammer beträgt der anrechenbare GV-Besatz 68,26, nach der Genehmigung 68,27.

7

Soweit der Antragsteller einen GV-Besatz von 96,54 für seine Hofstelle ermittelt, steht diese Berechnung nicht im Einklang mit den Orientierungswerten der VDI-Richtlinie 3471. Der Faktor 0,3 bei den von dem Antragsteller auf der Grundlage des Genehmigungsbescheides vom 4. Juni 1996 angesetzten 144 Sauen und 3 Ebern ist zu halbieren. Gemäß Ziff. 3.2.1 der VDI-Richtlinie 3471 rechtfertigt sich dieser reduzierte Ansatz hinsichtlich der Sauen wegen der qualitativ als auch quantitativ geringeren Immissionen der Sauenhaltung gegenüber Mastschweinehaltung. Diese Erwägungen gelten auch für Eber (Schirz, Handhabung der VDI-Richtlinien 3471 Schweine und 3472 Hühner, KTBL-Arbeitspapier 126, 1989, Seite 17).

8

Die weitere Abweichung des Antragstellers beruht auf der Annahme, für die von ihm gehaltenen 274 Mastschweine sei ein Faktor von 0,15 anzusetzen. Nach den Orientierungswerten der VDI-Richtlinie 3471 gilt dies jedoch nur für Mastschweine von 40 bis 105 kg im sog. Rein-Raus-Verfahren. Da der Antragsteller angesichts der Nachzucht von Ferkeln kontinuierlich mästet, beträgt der Faktor 0,12 für Vor-/Mittel-/Endmast, Tiere von 25 kg bis 105 kg.

9

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin lasse bei ihrer Abwägungsentscheidung zu Unrecht das Ergebnis der Immissionsbegutachtung des T vom 27. Januar 1994 unberücksichtigt, greift dieser Einwand nicht durch. Dem Gutachten des T lag ein Untersuchungsauftrag der Antragsgegnerin zugrunde, die im Hinblick auf eine damals beabsichtigte Ausweitung von Wohnbauflächen für die Bauleitplanung eine Geruchsprognose benötigte. Der T gelangte anhand einer Ausbreitungsberechnung unter Einbeziehung von im November 1993 erhobenen Bestandsdaten der sechs im Süden bzw. Südwesten des Gemeindegebietes gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe zu der Einschätzung, dass das neben anderen Flächen in Aussicht genommene Areal südlich der F Straße zum überwiegenden Teil mit einer Geruchsstoffeinwirkung von 1 GE/m3 an mehr als 3 % der Jahresstunden überlagert wird. Dieses Gutachten ist für die hier zur Überprüfung gestellte Planungsentscheidung nicht mehr verwertbar. Die zum damaligen Zeitpunkt erhobenen Betriebsdaten sind überholt.

10

Die Landwirtschaftskammer ... durfte im Rahmen ihrer Bestandsanalyse für das Gutachten vom 28. April 1998 sogenannte 100-Punkte-Ställe in den sechs landwirtschaftlichen Betrieben im Süden und im Südwesten des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin zugrundelegen. 100-Punkte-Ställe entsprechen nach der VDI-Richtlinie 3471 dem Stand der Technik. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). Dieser Standard zwingt auch einen Landwirt, die technisch möglichen Vorkehrungen zur Minderung der Geruchsemissionen zu ergreifen (vgl. zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme: BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 -- 4 C 6.98 -- DVBl 2000, 192; OVG Münster, Urt. v. 21.10.1987 -- 11 A 3185/83 --, NVwZ 1988, 376; BayVGH, Urt. v. 9.10.1996 -- 2 B 93.1596 -- AgrarR 1997, 445; Funk, BayVBl 1994, 225). Es ist deshalb sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB bei ihrer Bauleitplanung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Zustand der landwirtschaftlichen Betriebe im Umfeld des Plangebietes ausgeht. Die betroffenen Landwirte können nicht erwarten, dass die Gemeinde ihre Planung auf die tatsächlichen Haltungsbedingungen ausrichtet, die nicht dem Stand der Technik entsprechen (vgl. auch BVerwG a.a.O unter Nr. 3.3).

11

Darüber hinaus sind zwischen der Begutachtung durch den T und der Erhebung der Landwirtschaftskammer ... von Anfang 1998 in den hier in den Blick zu nehmenden landwirtschaftlichen Betrieben zahlreiche immissionsmindernde Maßnahmen durch den Landkreis ... angeordnet und zum Teil auch schon durchgeführt worden, so dass die Landwirtschaftskammer auch wegen der bereits tatsächlich durchgeführten Vorkehrungen zur Geruchsminderung bei der Bestandsanalyse von sog. 100-Punkte-Ställen ausgehen durfte. Hinsichtlich der Haltungsbedingungen in den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben sind in den letzten Jahren vorrangig Verbesserungen dadurch erzielt worden, dass die Flüssigmistlagerung verändert wurde. Die Art der Flüssigmistlagerung ist ein Hauptfaktor der Tierhaltung, der die Entstehung und Verteilung luftverunreinigender Stoffe beeinflusst. Bei einer Höchstpunktzahl für einen Stall von 100 Punkten entfallen allein auf einen Behälter zur Flüssigmistlagerung mit geschlossener Abdeckung (mit Druckausgleichseinrichtung) 50 Punkte und auf einen Behälter mit einfacher Abdeckung bzw. mit geschlossener natürlicher Schwimmdecke 30 Punkte. In dem Zeitraum seit der Begutachtung des T erteilte der Landkreis ... dem Antragsteller und den benachbarten Landwirten ... W und G Auflagen zur Abdeckung vorhandener offener Güllelagerstätten. Dem Landwirt M wurde aufgegeben, auf die Gülleoberfläche des Güllebehälters mindestens einmal jährlich eine künstliche Schwimmdecke aus Strohhäcksel aufzubringen. Dem unmittelbar an Wohnbebauung am südlichen Ortsausgang der Antragsgegnerin angrenzenden Betrieb B war bereits im Jahre 1984 vom Landkreis ... aufgegeben worden, den Güllebehälter abzudecken. Durch die vorstehend bezeichneten Maßnahmen ist die Immissionssituation im südlichen Bereich der Antragsgegnerin erheblich verbessert worden. Soweit der Landkreis Emsland hinsichtlich des Betriebes J auf eine Auflage zur Abdeckung verzichtet hat, beruht dies auf einer Einschätzung der Landwirtschaftskammer ... vom 29. Juli 1985, der zufolge immissionsmindernde Maßnahmen nicht notwendig seien. Mit schädlichen Umwelteinwirkungen für die weit entfernte Nachbarschaftsbebauung sei nicht zu rechnen, weil über zwei Drittel der Gesamtgüllemenge aus der Rindviehhaltung stammten, so dass sich mit Sicherheit eine natürliche Schwimmdecke bilden werde, die die Immissionen im Vergleich zum völlig offenen Behälter um 60 bis 80 % reduziere.

12

Zur Verminderung der Immissionen haben ebenfalls weitere Anordnungen des Landkreises ... zur Verbesserung der Stalllüftung beigetragen. Auch die Stalllüftung beeinflusst nach Tabelle 4 der VDI-Richtlinie 3471 die Entstehung und Verteilung luftverunreinigender Stoffe in besonderer Weise. In den Betrieben ... W und B wurden auf Anordnung des Landkreises hohe Abluftkamine von 10 bzw. 13 m Höhe (... W) und 30 m (B) zur Abluftführung installiert. Für den Einbau einer Filtertechnik in die Abluftbehandlungsanlage auf der Hofstelle G wurde ebenfalls im Jahre 1996 eine Genehmigung durch den Landkreis ... erteilt. Es ist daher sachgerecht, dass die Landwirtschaftskammer diese Verbesserungsmaßnahmen bei ihrer Immissionsprognose berücksichtigt hat.

13

Soweit einzelne immissionsmindernde Maßnahmen trotz Unanfechtbarkeit der Anordnungen des Landkreises ... noch nicht umgesetzt worden sein sollten, bleibt dies ohne Einfluss auf die Verwertbarkeit des Gutachtens der Landwirtschaftskammer. Diese durfte davon ausgehen, dass der Landkreis etwaige Vollzugsdefizite in einem absehbaren Zeitrahmen beheben wird.

14

Nach dem Ergebnis der Immissionsprognose der Landwirtschaftskammer ... vom 28. April 1998 drohen dem südlich der F Straße festgesetzten allgemeinen Wohngebiet von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers in seinem jetzigen Bestand einschließlich einer realistischen, betriebswirtschaftlich vernünftigen Betriebsentwicklung (vgl. zu diesem Begriff Ziff. 3.2.3.1 der VDI-Richtlinie 3471) keine nennenswerten Geruchsbelästigungen. In einem allgemeinen Wohngebiet liegen grundsätzlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen vor, wenn der Geruchsschwellenwert 1 GE/m3 in mindestens 97 % der Jahresstunden nicht überschritten wird. Die Landwirtschaftskammer geht nach dem Ergebnis ihrer Sonderbeurteilung davon aus, dass diese Geruchsschwelle im Plangebiet nicht überschritten wird.

15

Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers an einer Betriebserweiterung gesehen und entsprechend seinem Gewicht "abgearbeitet". Ein Landwirt, dessen Hofstelle in der Nähe eines geplanten Wohngebietes liegt, hat Anspruch darauf, dass nicht nur sein derzeitiger Betriebsbestand, sondern auch sein Interesse an einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung bei der Abwägung Berücksichtigung findet. Voraussetzung ist, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der von dem Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (Urt. d. Sen. v. 4.1.1983 -- 1 C 2/81 --, BRS 40, Nr. 34). Eine Erweiterungsabsicht kann nicht losgelöst vom vorhandenen Baubestand und der bestehenden Betriebsgröße Beachtung verlangen (VGH Mannheim, Urt. v. 26.5.1994 -- 5 S 2193/93 --, UPR 1995, 110). Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, oder unklare beziehungsweise unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 -- 4 BN 44.98 --, NVwZ-RR 1999, 423; v. 5.9.2000 -- 4 B 56.00 --, BauR 2001, 83). Dem Interesse des Betriebes des Antragstellers an einer Ausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie für die von der Landwirtschaftskammer zu erarbeitende Immissionsprognose vorgegeben hat, der Antragsteller plane eine Auslagerung von 288 Mastschweineplätzen auf einem Standort außerhalb der Hofstelle (= 34,56 GV) bzw. erwäge, dort zu einem späteren Zeitpunkt die Kapazität auf insgesamt 700 Mastschweineplätze aufzustocken (= 84,00 GV). Eine noch weitergehende Betriebsausweitung hat der Antragsteller nicht vorgetragen noch ist ersichtlich, dass eine solche Betriebsentwicklung betriebswirtschaftlich vernünftig sein könnte, ganz abgesehen davon, dass die Betriebsentwicklung durch die Flächen, die für das Ausbringen der Gülle zur Verfügung stehen, bereits jetzt an Grenzen gestoßen ist.

16

Einer Aufstockung der vorhandenen Kapazität von Tierplätzen auf der Hofstelle des Antragstellers steht entgegen, dass bereits in einer Entfernung von 250 m Wohnbebauung an der A-straße vorhanden ist, die nach der gutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ... vom 5. März 1998, eingeholt im Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung eines Schweinemaststalles mit 288 Plätzen an einem Standort außerhalb der Hofstelle, Schutz vor einer weiteren Erhöhung der Geruchsbelastung beansprucht. Wenn der Antragsteller die erteilte Baugenehmigung vom 19. August 1999 für einen Schweinemaststall außerhalb der Hofstelle ausnutzt, steht der Fortsetzung einer Schweinemasttierhaltung auf der Hofstelle im Übrigen entgegen, dass der Antragsteller nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 9. Februar 1999 gegenwärtig nicht den Nachweis für die zusätzlich erforderlich werdende Dungverwertung erbringen kann (vgl. auch die Auflage WF 25 zu der erteilten Baugenehmigung).

17

Die Antragsgegnerin hat auch die naturschutzrechtlichen Belange hinreichend berücksichtigt und die damit einhergehenden Probleme bewältigt. Sind gemäß § 8 a Abs. 1 BNatSchG 1998 aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist die Gemeinde verpflichtet zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Dabei muss sich die Gemeinde von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB -- nunmehr in Verbindung mit der hier anwendbaren (der Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin datiert vom 25.2.1998) Vorschrift des § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1998 -- leiten lassen. Andernfalls verfehlt sie das Gebot, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss der nunmehr in § 1 a Abs. 3 BauGB 1998 genannten Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung einzustellen, das ihnen objektiv zukommt. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1997 -- 4 NB 27.96 --, BVerwGE 104, 68). Die Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Die Gemeinde muss dazu die Belange, die sie für vorzugswürdig hält, präzise benennen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 25.8.2000 -- 4 BN 41.00 --, veröffentl. in JURIS). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung hält diesen Anforderungen stand. Die Antragsgegnerin hat mit Hilfe eines Bewertungsmodells zur naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanz festgestellt, dass durch die geplanten baulichen Maßnahmen erhebliche Eingriffe in den Naturhaushalt vorliegen, diese Eingriffe im Plangebiet nicht vollständig zu kompensieren sind und deshalb Ersatzmaßnahmen auf externen Flächen durchzuführen sind. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer abwägenden Entscheidung trotz der festgestellten Eingriffe in Natur und Landschaft dem Belang der Schaffung von Wohnbauflächen zur Standortsicherung und -entwicklung den Vorzug einräumt, genügt dies dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB.

18

Es ist auch in ausreichender Weise gewährleistet, dass die Maßnahmen, die die Antragsgegnerin auf externen Flächen außerhalb des Bebauungsplans an einzelnen Straßen im Ortsteil B und auf einer Poolfläche zur Kompensation der Eingriffe vorgesehen und bereits vor dem Beschluss über die Satzung durchgeführt hat, auf Dauer das Ziel des bauplanungsrechtlichen Ausgleichs erreichen. Zu § 8 a BNatSchG 1993 hat der Senat entschieden, dass die Anlegung eines Ökö-Kontos durch die Gemeinde ohne zeichnerische Festsetzung in einem Ausgleichs-Bebauungsplan oder vertragliche Bindung nicht ausreichend ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 21.7.1999 -- 1 K 3526/97 --, NuR 2000, 343 = ZfBR 2000, 269; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.11.1997 -- 4 BN 26.97 --, NVwZ-RR 1998, 552). Mit Inkrafttreten von § 1 a Abs. 3 BauGB 1998 ist insoweit eine Änderung eingetreten. Satz 3 dieser Vorschrift sieht vor, dass anstelle von Darstellungen und Festsetzungen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft im Bebauungsplan oder an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs nach Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können. "Sonstige Maßnahmen" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur vertragliche Abreden, die keine städtebaulichen Verträge i.S. des § 11 BauGB sind. Geeignete Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift können auch tatsächliche Festlegungen der Ausgleichsmaßnahmen durch die Gemeinde sein (vgl. Louis, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2000, § 8 a, Anm. 64; Wolfgang Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl., 1998, § 1 a, Anm. 79 und § 135 a, Anm. 12). Voraussetzung ist eine Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich, die im Eigentum der Gemeinde stehen oder für die jedenfalls eine dauerhafte Verfügungsbefugnis besteht (vgl. hierzu Urt. d. Senats vom 14.9.2000 -- 1 K 5414/98 -- ZfBR 2001, 134). Dem Sicherungszweck ist Genüge getan, wenn die Gemeinde vor der Durchführung der Maßnahmen verbindlich erklärt, bestimmte Flächen für die Durchführung der externen Kompensationsmaßnahmen verwenden zu wollen. Eine solche Verbindlichkeit wird zum Beispiel erreicht, wenn die Flächen in den Flächennutzungsplan oder in einen Landschaftsplan aufgenommen sind (vgl. hierzu Louis, a.a.O., § 8 a, Anm. 65). Das ist hier der Fall, so dass das Vorgehen der Antragsgegnerin den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

19

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des landespflegerischen Planungsbeitrages Flächen, die in ihrem Eigentum stehen, als Aufwertungsflächen zur Verfügung gestellt und diese kartenmäßig dokumentiert. Nach der Darstellung in dem landespflegerischen Planungsbeitrag, S. 15 und S. 16, sind die Ersatzflächen in dem Flächennutzungsplan -- 14. Änderung bzw. 22. Änderung -- der Samtgemeinde F ausgewiesen. Dem Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde ... in der Fassung seiner 14. Änderung vorgelegen. Aus ihm ergibt sich die Darstellung des Flurstücks X der Flur ... in einer Gesamtgröße von 26.000 qm als Wald. Hierbei handelt es sich um die Pool-Fläche, die nach dem landespflegerischen Planungsbeitrag in einer Größe von 3.204 qm von Acker durch Aufforstung zu Laubwald umgewandelt werden soll, um so den Eingriff in Natur und Landschaft teilweise zu kompensieren, der durch die Festsetzungen des hier angegriffenen Bebauungsplans hervorgerufen wird. Solche Maßnahmen genügen auch unter dem Blickwinkel der Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen den Anforderungen nach § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998.