Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.03.2001, Az.: 1 MN 418/01

Abwägungsgerechtigkeit; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.03.2001
Aktenzeichen
1 MN 418/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei ihrer Abwägungsentscheidung, mit der sie ein gemeindeeigenes Grundstück als Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb festsetzt, als "Folgenbeseitigungslast" den Ausschlag geben zu lassen, dass ein anderer, privater Grundstückseigentümer schon länger (u.a. durch Ablehnung eines Bauantrages sowie eine Veränderungssperre) gehindert wird, den aus Gründen des Raumordnungsrechts voraussichtlich einzigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Gemeindegebiet zu errichten.

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren im Wesentlichen deshalb gegen den im Tenor genannten Bebauungsplan der Antragsgegnerin, weil das darin festgesetzte SO 3 auf einem Grundstück der Antragsgegnerin die Verwirklichung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ermöglicht und damit der Antragstellerin beziehungsweise ihrem Komplementär die Möglichkeit raubt, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ein solches Vorhaben zu verwirklichen.

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Die Antragstellerin beziehungsweise ihr Komplementär sind Eigentümer von mindestens drei Grundstücken im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. In dem Bereich, für den der im Jahre 1980 rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplan 6 a gilt und für den die Antragsgegnerin derzeit den Bebauungsplan Nr. 64 "Gewerbegebiet Nord" aufstellt, gehören dem Komplementär der Antragstellerin mit den Flurstücken ... Flur ... der Gemarkung ... zwei zusammenhängende größere Grundstücke. Eines davon ist mit einem ... Baumarkt bestanden. Der Komplementär der Antragstellerin hegt verschiedene Umnutzungsabsichten, darunter diejenige, dort einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb von etwa 4.000 m2 Fläche zu verwirklichen.

3

Der Antragstellerin gehört das Flurstück X ... im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 49. Dessen Gebiet liegt westlich der Bundesautobahn A 2 und nördlich der Bundesstraßen Y und Z. Bisher setzt dieser Plan verschiedene Gewerbe- und Sondergebiete fest. Das der Antragstellerin gehörende Flurstück liegt im Sondergebiet SO 2. In der Fassung der hier angegriffenen 1. Änderung wird unter II. 6. festgesetzt, im Sondergebiet SO 2 für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe sei nur ein Baumarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 5.000 m2 -- ausschließlich nicht überdachter Verkaufsbereiche -- zulässig. Der Handel mit -- im Einzelnen definierter -- innenstadtrelevanter Ware werde dort auf 500 m2 begrenzt. Nördlich an das Flurstück X schließt sich das neu geschaffene Sondergebiet 3 an. Textlich werden hierfür bestimmte flächenbezogene Schallleistungspegel sowie (unter I. 3.) festgesetzt, dass großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe, sonstige Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe sowie Vergnügungsstätten mit im Einzelnen zugeordneten Nutz- und Verkaufsflächen zulässig seien.

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Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

5

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschl. v. 22.8.2000 -- 4 BN 38.00 --) reicht es zwar nicht aus allein geltend zu machen, ein Grundstück der Antragstellerin liege im Planbereich. Maßgebend ist vielmehr, dass der Bebauungsplan planerische Festsetzungen für dieses Grundstück enthält und sich sein Eigentümer durch sie beschwert fühlt. Die getroffenen Festsetzungen müssen mit anderen Worten abwägungsbeachtliche Interessen der Antragstellerin nachteilig betroffen haben. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin macht geltend, ihr Flurstück X habe sich aufgedrängt, unter Abänderung der bisher geltenden Festsetzung als Baumarkt ein Sondergebiet 3 festzusetzen, welches die Verwirklichung der seit längerem gehegten Wünsche zur Errichtung eines Verbrauchergroßmarktes gestattet haben würde. Ob diese Annahme berechtigt ist, ist nicht im Wege vorgezogener Überprüfung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB im Rahmen der Normenkontrollantragsbefugnis, sondern erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.

6

Der Antragstellerin steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ihr wäre mit einer einstweiligen Außervollzugsetzung des angegriffenen Planes "gedient". Sie hätte damit zwar noch nicht eine Genehmigung des Einkaufsmarktes erreicht, dessen Verwirklichung sie seit längerem erstrebt. Aus der Gemeinsamen Landesplanerischen Stellungnahme des Kommunalverbandes ... und des Landkreises ... vom 24. März 1999 ergibt sich jedoch, dass die Antragstellerin zumindest befürchten muss, aus raumordnerischen Gründen ein solches Vorhaben selbst dann nicht mehr verwirklichen zu können, wenn das Bauplanungsrecht im Übrigen eine entsprechende Genehmigung zuließe, jedoch zwischenzeitlich für das SO 3 ein (anderer) großflächiger. Einzelhandelsbetrieb genehmigt worden ist. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass die Antragstellerin eine hierfür erteilte Baugenehmigung aus eigenem subjektiven öffentlichen Recht würde angreifen können, dass mit Rücksicht darauf das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontroll- und den dazu gestellten Eilantrag verneint werden kann.

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Der damit zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

8

Schwere Nachteile drohen dem Antragsteller nicht. Es mag zwar sein, dass eine Verwirklichung der in diesem Verfahren angegriffenen und für das Bebauungsplangebiet Nr. 64 drohenden Festsetzungen seine Wünsche durchkreuzen könnte, selbst einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb genehmigen und betreiben zu lassen. Die angegriffenen Festsetzungen hindern die Antragstellerin indes nur daran, noch "lukrativere" Grundstücksnutzungen auszuüben. Deren Verhinderung bedeutet keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 Altn. 1 VwGO.

9

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache offensichtlich begründet wäre. Hierfür bestehen ausreichende Anhaltspunkte nicht.

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Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 war im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, obwohl damit zugleich eine lukrativere Ausnutzung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstückes erreicht worden sein mag. Maßgebend für die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist die planerische Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 14.7.1972 -- IV C 8.70 --, BVerwGE 40, 248, 263 [BVerwG 13.07.1972 - BVerwG III C 37.71]). Der Maßstab der Erforderlichkeit ist dementsprechend "grob". Sie ist bereits dann zu bejahen, wenn der Plan zumindest auch zur Erreichung städtebaulicher Ziele vernünftigerweise geboten ist (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 -- 8 C 46.91 --, NVwZ 1993, 1102).

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In Anwendung dieser Grundsätze kann der angegriffenen Planänderung die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht abgesprochen werden. Es mag zwar sein, dass hierdurch auch eine lukrativere Ausnutzung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstückes, für das SO 3 festgesetzt worden ist, erreicht worden ist. Zugleich verfolgt die Antragsgegnerin hiermit jedoch das städtebauliche Ziel, ihr Gemeindegebiet grundsätzlich neu zu ordnen und solche Betriebe, die -- wie namentlich großflächige Einzelhandelsunternehmungen -- verstärkten Umfanges Verkehr anziehen, im Umfeld der Auffahrt zur Bundesautobahn A 2 und den Bundesstraßen Y und Z zu konzentrieren, den Innen- und Kurstadtbereich damit von Autoverkehr zu verschonen und im Übrigen gewerbliche Nutzung nördlich des zentralen Bereiches im Bereich unterzubringen, den sie nunmehr mit dem Bebauungsplan Nr. 64 "Gewerbegebiet Nord" überplanen will. Das reicht zur städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aus.

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Die angegriffenen Festsetzungen werden sich voraussichtlich auch als abwägungsgerecht erweisen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (-- IV C 105.66 --, BVerwGE 34, 301, 304 = DVBl. 1970, 414) verpflichtet das Gebot gerechter Abwägung die Gemeinde dazu, überhaupt in eine sachgerecht Abwägung einzutreten. In diese müssen die Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen. Dabei dürfen die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet.

13

Hiernach wird die getroffene Abwägungsentscheidung voraussichtlich nicht zu beanstanden sein; das hat zur Folge, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht aus anderen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 Altn. 2 VwGO geboten ist.

14

Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass die Antragstellerin beziehungsweise deren Komplementär in beiden in Betracht kommenden Planbereichen -- Bebauungsplan Nr. 49, 1. Änderung sowie den im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 64 "Gewerbegebiet Nord" -- über Grundstücke verfügen, welche von ihrer Größe her durchaus geeignet sind, großflächige Einzelhandelsbetriebe aufnehmen zu können.

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Sie hat bei der daraufhin getroffenen Abwägungsentscheidung das Interesse der Antragstellerin, auf ihren Flächen "ebenfalls" ein solches Vorhaben verwirklichen zu können, mit dem Gewicht eingestellt, welches ihr objektiv zukommt. Es ist jedenfalls nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge nicht rechtswidrig gewesen, der Antragstellerin die Verwirklichung solcher Absichten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 6 a/des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 64 zu verhindern. Wie der Senat im Urteil vom 15. März 2001 -- 1 K 2440/00 -- ausgeführt hat, ist die Veränderungssperre, welche die Antragsgegnerin für das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes Nr. 64 angeordnet hat, jedenfalls in ihrer auf zwei Jahre bemessenen Urfassung nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Komplementär der Antragstellerin die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 widerlegt, das heißt gutachtlich belegt hat, die Verwirklichung dieses Vorhabens werde nicht die in § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 bestimmten nachteiligen Auswirkungen auf das zentralörtliche Gefüge der Antragsgegnerin haben.

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Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, für das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 49 gelegene Flurstück X der Antragstellerin eine ihren Investitionsabsichten günstige Festsetzung zu treffen und diese jedenfalls nicht für das Grundstück treffen zu lassen, welches (nunmehr) im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Namentlich der von der Antragstellerin im Grundsatz zutreffend angezogene Gesichtspunkt, bei Planänderungen komme einem in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzung gesetzten Vertrauen gesteigerte Bedeutung zu, rechtfertigt die von der Antragstellerin daraus gezogene Schlussfolgerung nicht. Denn die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass schon die Urfassung des Bebauungsplanes Nr. 49 "..." für das Flurstück X nur eine Festsetzung als Baumarkt enthielt. Diese wird durch die Änderung, welche dieser Plan durch die am 20. Dezember 2000 als Satzung beschlossene Fassung erlangt hat, nicht geändert. Ein in die Fortgeltung dieser Festsetzung gesetztes Vertrauen würde durch die 1. Änderung damit nicht enttäuscht.

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Aus den vorstehenden Gründen traf die Antragsgegnerin auch nicht eine Art "Folgenbeseitigungslast", die Abwägungsentscheidung wegen (vermeintlich) rechtswidriger Durchkreuzung für andere Planbereiche bisher gehegter Nutzungsabsichten nunmehr für das Flurstück X die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit Lebensmittelsortiment zu ermöglichen. Das ergibt sich jedenfalls für das Eilverfahren schon daraus, dass die Durchkreuzung dieser Pläne nicht als im Sinne der oben genannten Grundsätze eindeutig rechtswidrig angesehen werden kann. Zudem ist auch nicht recht ersichtlich, dass ein Rechtssatz des Inhalts besteht, eine Gemeinde müsse bei Abwägungsentscheidungen das Investitionsinteresse des Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes nur deshalb höher bewerten, weil dieser für andere Gemeindebereiche bislang entsprechende Nutzungsabsichten gehegt hat und deren Verwirklichung aus den oben beschriebenen raumordnerischen Gründen möglicherweise nicht durchgreifen kann. Das gilt jedenfalls für den hier gegebenen Fall. Denn die Antragsgegnerin war in Einklang mit § 1 Abs. 6 BauGB nicht gehindert, gerade die von der Antragstellerin beziehungsweise ihrem Komplementär gehegten Nutzungsabsichten zum Anlass zu nehmen, die Aufteilung konfligierender Nutzungen über ihr Gemeindegebiet grundsätzlich neu zu überdenken und in Umsetzung des daraufhin entwickelten Konzeptes sowie in Einklang mit den raumordnungsrechtlichen Vorstellungen des Landkreises ... und des Kommunalverbandes ... neue Bauflächen auszuweisen, auf denen die nunmehr grundsätzlich ermöglichte Nutzung mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben nebst Lebensmittelsortiment soll verwirklicht werden können. Der Umstand allein, dass diese neuen Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, hindern diese nicht, eine solche Festsetzung zu treffen und es bezüglich der Festsetzung der übrigen im Plangebiet gelegenen Grundstücke im Wesentlichen bei dem bisherigen Zustand zu lassen. Es mag zwar sein, dass Art. 14 GG nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater schützt. Das allein ist indes kein ausreichender Grund anzunehmen, die Gemeinde sei dann, wenn lukrative Grundstücksnutzungen planerisch "zu vergeben" seien verpflichtet, ihre Grundstücke hintanstehen lassen zu müssen. Die Gemeinde ist mit anderen Worten nicht darauf zurückgeworfen, Grundstücke allein zu dem Zweck vorzuhalten, um darauf weniger gewinnträchtige Nutzungen wie etwa Kinderspielplätze oder Straßen "stattfinden" zu lassen. Erforderlich ist allein, dass diese von den privaten Nutzungsvorstellungen abweichenden Vorstellungen städtebaulich motiviert sind. Das ist hier nach dem neuen Grundkonzept, welches oben nochmals vorgestellt worden ist und eine Aufteilung des Gemeindegebietes in drei voneinander unterschiedene Bereiche vorsieht, geschehen und nicht zu beanstanden. Eine Verengung des Planungsermessens darauf, großflächige Einzelhandelsbetriebe einzig und allein auf dem Flurstück 44 anzusiedeln, hat damit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht stattgefunden.

18

Die oben genannte Gemeinsame Landesplanerische Stellungnahme ... rechtfertigen des Weiteren die Festsetzung, auf anderen Grundstücken die Verwirklichung großflächiger Einzelhandelsbetriebe auszuschließen. Es mag zwar sein, dass in dieser Stellungnahme von einem "Verzicht" die Rede ist. Dieser ist entgegen der Darstellung in der Eilantragsschrift indes nicht dahin zu verstehen, der Eigentümer des hierfür bislang in Betracht kommenden Grundstückes müsse von seinen Nutzungsvorstellungen endgültig Abstand genommen haben. Gemeint ist damit vielmehr ersichtlich lediglich, dass die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen dafür zu schaffen sich anschickt, dass nur an einer einzigen Stelle des Gemeindegebietes ein solcher großflächiger Einzelhandelsbetrieb angesiedelt wird/werden kann.

19

Der Umstand, dass die oben genannte Landesplanerische Stellungnahme noch eine innenstadtrelevante Sortimentsbreite auf 1.000 m2 vorgesehen hatte, hat die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen auf Seite 5 der Planbegründung in voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise "weggewogen". Es liegt jedenfalls nicht in einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Weise auf der Hand, dass die dort beschriebene und mit einer methodischen Untersuchung aus dem Jahre 1999 untermauerte "Faustformel" rechtswidrig ist, Randsortimente dürften zur Vermeidung wesentlicher negativer Auswirkungen auf den innerstädtischen Einzelhandel nur bis zu 10 v.H. der Gesamtverkaufsfläche eines Baumarktes ausmachen. Das gilt auch angesichts der Ausführungen, welche der Senat in seiner Normenkontrollentscheidung vom 26. Februar 1999 -- 1 K 1539/97 -- gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.5.1987 -- 4 C 77.84 --, NVwZ 1987, 1074 = BRS 47 Nr. 58) gemacht hat.

20

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Einschätzung der Antragsgegnerin, das Plangebiet Nr. 49 eigne sich in besonders hervorragender Weise dazu, ohne negative Auswirkungen verkehrlicher Art auf das Innenstadtgeschehen kraftfahrzeugrelevante Einzelhandelsbetriebe größerer Größenordnung anzusiedeln. Dieses rechtfertigt sich bereits durch einen Blick auf das Straßenverkehrsnetz und den Umstand, dass dieses Gebiet in hervorragender und damit günstiger Weise durch die Bundesautobahn und zwei Bundesstraßen erschlossen ist.