Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.03.2001, Az.: 4 L 2155/00
gesondert berechnete Investitionskosten; Pflegeheim; Vereinbarung von Investitionskosten; Übernahme
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.03.2001
- Aktenzeichen
- 4 L 2155/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 20.09.2001 - AZ: 5 B 54/01
Rechtsgrundlagen
- § 93 Abs 7 S 4 BSHG
- § 82 Abs 4 SGB XI
- § 8 Abs 2 PflegeG ND
- § 13 PflegeG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Träger der Sozialhilfe darf den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Heimträger über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nicht mit der Begründung verweigern, das Pflegeheim werde nicht nach Landesrecht gefördert und in seinem Bereich gebe es bereits einen deutlichen Überhang an geförderten Heimplätzen.
Tatbestand:
Der Kläger, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe, wendet sich gegen die Festsetzung von Investitionsfolgekosten für das von der Beigeladenen betriebene Heim durch die beklagte Schiedsstelle.
Die Beigeladene betreibt seit 1997 ein Alten- und Pflegeheim im Bereich des Klägers. Ihren Antrag, die Förderfähigkeit des Heims nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz festzustellen, lehnte der Kläger ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Über die am 17. April 1998 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 3 A 2304/98) noch nicht entschieden.
Für die pflegerische Versorgung versicherter Pflegebedürftiger in dem Heim besteht ein Versorgungsvertrag der Beigeladenen mit den Pflegekassen. Zudem schloss die Beigeladene mit dem Kläger und den Pflegekassen am 11. Februar 1998 eine Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege für Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie am 10. Juni 1998 mit dem Kläger eine gesonderte Vergütungsvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege für Pflegebedürftige der Pflegestufe "G" (geringer Pflegebedarf). Beide Vereinbarungen regeln auch die Höhe der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Als Laufzeit wurde jeweils die Zeit vom 11. Februar 1998 bis zum 31. Mai 1998 vereinbart mit der Maßgabe, dass nach Ablauf dieses Zeitraums die vereinbarten Pflegesätze bis zu einer Neuregelung weiter gelten.
Die Beigeladene forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. März und 3. Juni 1998 auf, ergänzend zu verhandeln über die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionen und Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstiger abschreibungsfähiger Anlagegüter, deren Kosten durch öffentliche Förderung nicht gedeckt seien. Für diese Investitionen müsse ein Betrag von 26,08 DM pro Tag und Pflegeplatz berechnet werden.
Die Beigeladene beantragte am 4. August 1998 bei der Beklagten, über die Festsetzung dieses Betrages als Investitionsfolgeaufwendungen zu entscheiden, da der Kläger auf die Aufforderungen vom März und Juni 1998 nicht reagiert habe. Sie legte einen Kosten- und Leistungsnachweis für den Pflegezeitraum 1998 vom 17. Dezember 1997 vor. Darin werden als Investitionsaufwand Sachkosten für Miete, Pacht, Leasing, Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes, seiner Einrichtung und Ausstattung, der technischen Anlagen und der Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 429.000,-- DM und Personalkosten für einen Hausmeister in Höhe von 50.000,-- DM ausgewiesen. Für die geplanten 18.370 Berechnungstage ergibt sich hieraus pro Tag und Pflegeplatz ein Betrag von 26,08 DM.
Der Kläger widersprach dem Antrag: Er sei nicht verpflichtet, Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten für zugelassene, aber nicht geförderte Pflegeheime zu treffen. Damit würden die Regelungen zur Förderung von Pflegeeinrichtungen unterlaufen. In seinem Bereich gebe es bereits einen deutlichen Überhang von Pflegeplätzen. Er sei deshalb nicht bereit, die geforderte Vereinbarung zu schließen.
Die Beklagte verhandelte über den Antrag am 22. Dezember 1998 und setzte dabei die Investitionsfolgekosten auf 23,35 DM pro Tag fest. Mit Bescheid vom 30. Januar 1999, zugestellt am 3. Februar 1999, führte sie zur Begründung ihrer Entscheidung aus: Eine Vergütungsvereinbarung bestehe bislang nur für die Pflegesätze der vollstationären Pflege und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Eine Vereinbarung über die Investitionskosten fehle, sei aber notwendig, um den Träger der Einrichtung in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Höhe der von der Beigeladenen hierzu in Ansatz gebrachten Sachkosten von insgesamt 429.000,-- DM, mithin 23,35 DM pro Tag, bestreite der Kläger nicht. Die darüber hinaus geltend gemachten Personalkosten in Höhe von 50.000,-- DM seien allerdings nicht zum Investitionsaufwand zu rechnen.
Der Kläger hat am 3. März 1999 Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Die Entscheidung der Schiedsstelle stütze sich in der Begründung nur auf § 93 Abs. 2 BSHG. Eine Vereinbarung nach dieser Regelung habe er mit der Beigeladenen aber nur für den Personenkreis der Stufe "G" geschlossen. Für Personen der Pflegestufen I bis III sei eine Vergütungsvereinbarung nach den Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI getroffen worden. Eine Investitionskostenvereinbarung komme insofern nur auf der Grundlage von § 93 Abs. 7 BSHG in Betracht. Danach sei er nicht verpflichtet, eine Vereinbarung abzuschließen und damit auf dem Umweg solche Einrichtungen zu fördern, die nach Landesrecht nicht förderfähig seien. Die Investitionsfolgekosten könnten nur über eine Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz finanziert werden. Dies gelte sinngemäß auch für den Personenkreis unterhalb der Pflegestufe I. Unabhängig hiervon bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht, sondern allenfalls auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Er bestreite die von der Beigeladenen geltend gemachten Investitionsfolgekosten dem Grunde und der Höhe nach. Der Antrag der Beigeladenen sei bereits deshalb abzulehnen, weil die vorgelegte Leistungsbeschreibung zu unbestimmt sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Entscheidung der Beklagten vom 22. Dezember 1998 aufzuheben,
2. das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage 3 A 2304/98 auszusetzen.
Die Beigeladene und die Beklagte haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben erwidert: Die Beklagte habe rechtmäßig entschieden. Die Regelung von § 93 Abs. 7 BSHG könne nicht durch niedersächsisches Landesrecht geändert werden. Eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu den gesondert berechneten Investitionskosten sei nicht zustande gekommen, so dass die Beklagte habe entscheiden müssen. Die Beigeladene habe ein hinreichendes Leistungsangebot mit dem Kosten- und Leistungsnachweis, ergänzt durch detaillierte Angaben im Verfahren vor der Beklagten, vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18. November 1999 stattgegeben und die Entscheidung der Beklagten vom 22. Dezember 1998 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Verfahren könne nicht ausgesetzt werden, weil der Klage unabhängig von der Förderfähigkeit der Beigeladenen zu entsprechen sei. Die Entscheidung der Beklagten sei bereits deshalb rechtswidrig, weil eine isolierte Festsetzung bestimmter Entgelte nicht zulässig sei. Dies gelte auch für die isolierte Festsetzung von Investitionskosten. Zudem fehle ein von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderter externer Vergleich mit Entgelten anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen.
Gegen das ihr am 30. November 1999 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 30. Dezember 1999 beantragt, die Berufung zuzulassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Juni 2000, zugestellt am 14. Juni 2000, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Mit ihrer am 14. Juli 2000 vorgelegten Begründung der Berufung macht die Beigeladene geltend: Das Verwaltungsgericht habe der Klage nicht mit der Begründung stattgeben dürfen, dass eine hinreichende Leistungsbeschreibung gefehlt habe. Nach der Rechtsprechung des Senats sei die isolierte Festsetzung von Entgelten möglich. Konkrete Leistungsbeschreibungen seien hierzu nur erforderlich, wenn sich im Betrieb besondere Umstände auf die Entgeltgestaltung auswirkten. Bei typischen Alten- und Pflegeheimen lägen derartige besondere Umstände regelmäßig nicht vor, da insofern bundeseinheitlich eine Pflegeklasseneinteilung festgelegt sei. Auch sie betreibe ein typisches Alten- und Pflegeheim. Im übrigen hätten weder das Verwaltungsgericht noch der Kläger dargelegt, welche Punkte des Leistungsangebotes nicht konkret genug gewesen seien. Die von ihr vorgelegten Werte seien vielmehr im wesentlichen unstreitig gewesen, sie hätten auch der Vereinbarung über die Pflegesätze und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zugrunde gelegen. Der Kläger habe erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebracht, dass für die Ermittlung eines leistungsgerechten und wirtschaftlichen Entgelts weitere Unterlagen erforderlich seien, um die hinter den Zahlen in dem Kosten- und Leistungsnachweis stehenden Leistungen aufzuschlüsseln und zu beschreiben. Sie habe beim Kläger daraufhin angefragt, welcher Angaben und Unterlagen es hierzu noch bedürfe. Der Kläger habe mitgeteilt, dass er die Vorlage eines weitergehenden Leistungsnachweises nicht für erforderlich halte. Entgegen der Ansicht des Klägers könne die Vereinbarung von Investitionsfolgekosten auch nicht abgelehnt werden, weil das Heim noch nicht nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz gefördert werde. Die Beigeladene wiederholt und vertieft insofern ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. November 1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie schließt sich dem Vorbringen der Beigeladenen an und ergänzt: Nach der Regelung von § 82 Abs. 4 SGB XI bestehe für Pflegeeinrichtungen, die nach Landesrecht nicht gefördert würden, die Möglichkeit, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert zu berechnen, wobei die Berechnung der zuständigen Landesbehörde nur mitzuteilen sei. Dies bedeute, dass bei nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeheimen die Bewohner verpflichtet seien, aus eigenem Einkommen, soweit vorhanden, die Investitionskosten zu bezahlen. Wenn sie über ausreichende Einkünfte nicht verfügten, müssten sie wegen der Investitionskosten Sozialhilfe beantragen. Da der Träger der Sozialhilfe davor bewahrt werden solle, unnötige Kostenerhöhungen zu akzeptieren, werde ihm über § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG die Möglichkeit eröffnet, bezüglich gesondert berechneter Investitionskosten Vereinbarungen mit dem Träger des Heimes zu treffen. Diese Regelung berechtige den Sozialhilfeträger aber nicht, nach freiem Ermessen zu erklären, dass dann, wenn Pflegeheime nicht gefördert würden, nicht einmal Verhandlungen über die Vereinbarung der Pflegesätze für Investitionskosten aufgenommen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen. Sie sind in ihren wesentlichen Bestandteilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil ist fehlerhaft, die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig.
Mit dem Verwaltungsgericht nimmt der Senat an, dass die Schiedsstelle nach § 94 BSHG weiterhin die richtige Beklagte ist. Es ist hier noch § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG in der vor dem 1. Januar 1999 gültig gewesenen Fassung anzuwenden, nicht § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG n. F., wonach sich die Klage aufgrund der Entscheidung einer Schiedsstelle nicht mehr gegen diese, sondern gegen eine der beiden Vertragsparteien richtet. Die Entscheidung der Beklagten erging noch vor der Gesetzesänderung und ist nach dem für den Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen. Eine Rückwirkung hat sich die Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999 nicht beigelegt (vgl. Urt. d. Sen. v. 30. Nov. 1999 -- 4 L 3515/99 --, NDV-RD 2000, S. 31).
Der Senat teilt allerdings nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die isolierte Festsetzung eines Entgelts gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG a. F. grundsätzlich nicht zulässig sei. Zu Recht weisen die Beklagte und die Beigeladene darauf hin, dass sich der Senat dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mit dem genannten Urteil vom 30. November 1999 nicht angeschlossen hat. Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert die Festsetzung der Entgelte im vorliegenden Verfahren nicht daran, dass die Klägerin der Schiedsstelle eine Beschreibung der von ihr angebotenen Leistungen nicht vorgelegt hat. Anders als in dem Fall, der dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 1996 -- 4 L 3258/95 --, auf das das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt, zugrunde gelegen hat, betreibt die Klägerin ein Alten- und Pflegeheim, bei dem sich besondere Umstände auf die Entgeltgestaltung nicht auswirken. Im Urteil vom 23. Oktober 1996 hat der Senat seine Forderung nach einem hinreichend bestimmten Leistungsangebot gerade damit begründet, dass Zweifel an der Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung des Einrichtungsträgers, der gleichsam atypische Leistungen eines psychiatrischen (Langzeit-)Pflegeheims anbot, bestanden. Solche Zweifel können im vorliegenden Verfahren nicht durchgreifen, weil für Alten- und Pflegeheime, wie die Klägerin eines betreibt, bundeseinheitlich eine Pflegeklasseneinteilung festgelegt ist. Im Übrigen sind dem Beigeladenen aus der Pflegesatzvereinbarung für 1995 und die Vorjahre Heimverträge und Personalschlüssel bekannt; die Veränderungen in der Einrichtung durch die baulichen Maßnahmen im Jahre 1996 sind aus den im Heimerlaubnisverfahren vorgelegten Baubestandszeichnungen und Funktionszuweisungen bekannt oder müssten jedenfalls daraus bekannt sein. Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Leistungsangebots der Klägerin konnten sich deshalb von vornherein nicht ergeben und wurden auch vom Beigeladenen nicht geäußert, so dass für die Beklagte nicht Anlass bestand, sich mit diesem Gegenstand zu befassen."
So liegt es auch hier. Die Beigeladene betreibt ein Alten- und Pflegeheim. Atypische Leistungen bietet sie nicht an. Auch sonstige Umstände, die Zweifel an den Angaben in ihrem Kosten- und Leistungsnachweis begründen könnten, liegen nicht vor. Der Kläger hielt zwar weitere Unterlagen und Erläuterungen allgemein für erforderlich, konnte diese Forderung aber nicht konkretisieren. Der Senat nimmt folglich an, dass dem Kläger jedenfalls für die Investitionsfolgekosten und die Berechnungstage, mithin für die Rechenposten, die hier relevant sind, hinreichende Unterlagen zum Beleg der Angaben der Beigeladenen in ihrem Kosten- und Leistungsnachweis vorliegen.
Der Kläger kann der Entscheidung der Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er nicht verpflichtet sei, mit der Beigeladenen eine Vereinbarung zur Übernahme gesondert berechneter Investitionsfolgekosten zu treffen, weil das Pflegeheim der Beklagten nicht nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz gefördert werde. Die (in einem anderen Verfahren angefochtene) Entscheidung, das Heim der Beigeladenen nicht zu fördern, steht einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht entgegen. Danach ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 (des Bundessozialhilfegesetzes) getroffen worden sind.
Die Regelungen in § 82 Abs. 4 SGB XI und § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG bauen aufeinander auf. Sie setzen voraus, dass -- erstens -- zugelassene Heime unabhängig von einer landesgesetzlichen Förderung betrieben werden und -- zweitens -- dort auch pflegebedürftige Hilfeempfänger leben können. Nur unter diesen Voraussetzungen ergibt es einen Sinn, wenn -- zum einen -- nicht geförderten zugelassenen Heimen die Möglichkeit eröffnet wird, bestimmte Investitionsfolgekosten den Heimbewohnern gesondert zu berechnen (§ 82 Abs. 4 SGB XI), und -- zum anderen -- Vereinbarungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Heimträger zur Übernahme dieser Kosten bei hilfebedürftigen Heimbewohnern vorgesehen sind (§ 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG). Der Umstand, dass ein Pflegeheim nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz nicht gefördert wird, rechtfertigt -- entgegen der Auffassung des Klägers -- nicht die Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe, den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Heimträger nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG zu verweigern. Denn der Weg zu einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG wird erst dadurch eröffnet, dass es an einer derartigen Förderung nach Landesrecht fehlt. Nur dann darf der Heimträger den Heimbewohnern die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI gesondert berechnen. Und an diese gesonderte Berechnung knüpft § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG an. Ein eigenständiger Regelungscharakter kommt § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG aber nur zu, wenn der Umstand, der die Regelung erst anwendbar macht, nicht automatisch zur Ablehnung der dort vorgesehenen Vereinbarung führt.
Auch der weitere vom Kläger genannte Grund, dass in seinem Bereich genügend geförderte Pflegeplätze vorhanden seien, es sogar einen deutlichen Überhang gebe, rechtfertigt nicht seine Entscheidung, mit der Beigeladenen eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht abzuschließen. Diesen Ablehnungsgrund sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Vielmehr verweist § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG allgemein auf die Vorschriften für Vereinbarungen nach dem Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes. Die Antwort auf die Frage, ob eine Vereinbarung zu treffen ist, richtet sich folglich nach den hierfür in § 93 Abs. 1 BSHG benannten Kriterien. Vereinbarungen sind danach nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 BSHG zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, soll nach § 93 Abs. 1 Satz 3 BSHG der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern abschließen, deren Vergütung bei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger. Die Antwort auf die Frage, ob mit der Beigeladenen eine Vereinbarung abgeschlossen werden kann, richtet sich folglich nicht nach der Förderfähigkeit ihres Heimes oder der Zahl der im Bereich des Klägers bereits vorhandenen geförderten Pflegeplätze, sondern nach den genannten Kriterien. Der Befürchtung des Klägers, damit nach dem Nds. Pflegegesetz nicht geförderte Einrichtungen "auf dem Umweg" doch oder sogar großzügiger "fördern" zu müssen als Heime, die bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG beanspruchen können, wird in den genannten gesetzlichen Regelungen nicht Rechnung getragen. Diese Bedenken berechtigen den Träger der Sozialhilfe auch nicht, den Abschluss von Vereinbarungen über gesondert berechnete betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen zu verweigern. Denn eine solche Möglichkeit führte zu einer Belastung hilfebedürftiger Heimbewohner, die sich weder mit den Zielen der landesrechtlichen Förderung noch mit den Pflichten der Sozialhilfeträger vereinbaren ließe. Die Pflegekassen oder die Träger der Sozialhilfe würden in derartigen Fällen zwar weiterhin die Kosten für die Pflegeleistungen sowie für die Unterkunft und Verpflegung hilfebedürftiger Heimbewohner entsprechend den mit den Einrichtungsträgern getroffenen Pflegesatzvereinbarungen übernehmen, den Erhalt der Heimplätze aber dennoch in Frage stellen, weil die Heimbewohner den Forderungen der Betreiber nach Beteiligung an den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 BSHG ausgesetzt wären, ohne diese begleichen zu können.
Die für eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG relevanten Kriterien erfüllt die Beigeladene. Ihre Leistungsfähigkeit und Geeignetheit stehen außer Frage, da eine Pflegesatzvereinbarung mit ihr bereits geschlossen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der hier noch ungeregelten gesondert berechneten Investitionskosten die Vergütung der Beigeladenen bei gleichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung höher liegt als die anderer Träger, liegen nicht vor.
Da eine Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Beigeladene den Kläger zu Verhandlungen aufgefordert hatte, hier nicht zu Stande gekommen war, hatte gem. § 93 Abs. 3 BSHG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem 1. Januar 1999 die Beklagte über die streitige Festsetzung der gesondert berechneten Investitionsaufwendungen zu entscheiden. Der Senat hat Zweifel an der Höhe des von der Beklagten festgesetzten Betrags für die Investitionsfolgekosten nicht. Er nimmt auch insofern an, dass dem Kläger erforderliche Unterlagen und Belege zu den Angaben im Kosten- und Leistungsnachweis der Beigeladenen vorliegen.
Auf die Berufung der Beigeladenen ist demnach die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, da sich die Entscheidung der Beklagten insgesamt als rechtmäßig erweist. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Klage der Beigeladenen gegen die Ablehnung der Förderung ihres Heimes nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht nicht, auch droht ein Wiederaufgreifen dieses Verfahrens infolge des Ergebnisses des anderen Verfahrens nicht. Der einzige Zusammenhang der Verfahren besteht darin, dass die hier angefochtene Festsetzung der Investitionsfolgekosten bei einer Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz gegenstandslos würde, soweit diese Kosten dann durch Fördermittel ausgeglichen würden. Ein rechtlicher Zusammenhang für eine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 94 VwGO ergibt sich daraus nicht. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Heimes als förderfähig nach § 8 Abs. 2 NPflegeG sind andere als die für eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 S. 4 BSHG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.