Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 09.04.2002, Az.: 6 A 260/01
Abschiebungsandrohung; Gruppenverfolgung; Kurde; Rechtspraxis; Staatenlose; Staatsangehörigkeit; Streitgegenstand; Syrien; türkische Staatsangehörigkeit; Urkunde; Wiedereinreiseverbot; Yezide; Zielstaat
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 09.04.2002
- Aktenzeichen
- 6 A 260/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 42332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 16a Abs 1 GG
- § 50 Abs 2 AuslG
- § 51 Abs 1 AuslG
- § 53 AuslG
- § 26a AsylVfG
- § 27 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur Bedeutung von Verfolgungshandlung gegenüber Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaates besitzen und nicht dorthin zurückkehren können.
2. Zur Bedeutung der nachträglich ohne Nachweis aufgestellten Behauptung, die Staatsangehörigkeit eines anderen Verfolgerstaates aufgrund einer Abstammung von dort gelebt habenden Vorfahren zu besitzen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger sind Kurden yezidischer Glaubenszugehörigkeit aus Syrien. Sie reisten am 18. März 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Zur Begründung dieses Begehrens trugen sie vor:
Sie seien keine syrischen Staatsangehörigen, sondern hätten dort nur einen roten Auszug aus dem Personenstandsregister besessen. Sie stammten ursprünglich aus der Türkei. Ein dort lebender Verwandter namens S. T. habe sie schon einmal in Syrien besucht. Wo dieser wohne, wüssten sie nicht. Er (Kläger zu 1) habe dessen Telefonnummer besessen, wisse sie aber jetzt nicht mehr. Der Verwandte stammte aus dem Dorf F., das wohl zur Provinz Batman gehöre. Er (Kläger zu 1) sei in Syrien geboren. Vor seiner Geburt sei sein Vater aus der Türkei nach Syrien geflohen. In Syrien habe er bis Oktober 2000 in der Landwirtschaft gearbeitet, einen Traktor gefahren sowie landwirtschaftliche Maschinen bedient. Dann sei er arbeitslos geworden. Wehrdienst habe er nicht leisten müssen. Sie hätten am 15. Januar 2001 Syrien verlassen und seien mit einem Lkw am 18. März 2001 aus der Türkei nach Deutschland gekommen. Sie hätten bei den Arabern gearbeitet und seien nicht gerecht behandelt worden. Wenn sie ihren Lohn verlangt und hierbei die rote Karte vorgelegt hätten, habe man ihnen keinen Lohn ausgezahlt. Nur wenn ein Arbeitgeber nicht gewusst habe, dass er (Kläger zu 1) Yezide sei, habe er Geld erhalten. Vom Jahre 1990 bis zum Jahre 2000 habe er deshalb hauptsächlich bei Christen gearbeitet. Sie hätten schon lange ausreisen wollen. Auch mit den staatlichen Stellen habe er Probleme gehabt. Er habe sich in Damaskus seine Ohren behandeln lassen wollen. Ohne Dokumente habe er aber nicht in einem Hotel wohnen dürfen. Er habe eine Bescheinigung von der Polizei benötigt, die ihm aber nicht gegeben worden sei, so dass er auf der Straße habe übernachten müssen. Das sei im Jahre 1980 gewesen. Er habe noch einen weiteren Sohn gehabt. Der Sohn sei krank geworden und dann verstorben. Der Sohn sei nicht behandelt worden, weil man keine Dokumente gehabt habe. Eigenes Land hätten sie nicht besessen, nur Vieh. Einmal hätten die Araber Gift in das Gras gestreut. Sie (Klägerin zu 2) sei syrische Staatsangehörige wie ihr Vater auch. Eine Schule habe sie nicht besucht. Auch die Kinder seien nicht zur Schule gegangen. Ihr Ehemann gelte in Syrien als Ausländer. Ihr Schwiegervater habe entschieden, dass sie ausreisen sollten. Das habe nicht in ihrer Hand gelegen. Sie hätten immer wieder Probleme mit Arabern gehabt.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 wies der Prozessbevollmächtigte der Kläger noch einmal darauf hin, dass der Kläger zu 1) in Syrien als Ausländer geführt werde. Der Vater des Klägers zu 1) stamme aus dem türkischen Dorf F. in der Provinz Batman. Infolgedessen müsse in Bezug auf die Person des Klägers zu 1) und seine Kinder von der türkischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden.
Mit Bescheid vom 19. November 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht gegeben seien und die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem forderte die Behörde die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes auf und drohte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Abschiebung an.
Gegen den am 27. November 2001 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 8. Dezember 2001 Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage tragen sie vor:
Sie seien Kurden yezidischer Glaubenszugehörigkeit aus Syrien mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Als Yeziden seien sie in Syrien einer politischen Verfolgung ausgesetzt. Wegen der türkischen Abstammung müsse in Bezug auf ihn, den Kläger zu 1), und seine Kinder eine türkische Staatsangehörigkeit angenommen und ihnen in Bezug auf die Türkei wegen einer dort ebenfalls anzutreffenden Verfolgung der Yeziden ein Abschiebungsschutz zuerkannt werden. Zum Beleg dafür, dass er, der Kläger zu 1), in Syrien als Ausländer geführt worden sei, habe er seinen orangefarbenen Ausweis dem Gericht vorgelegt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen, und den Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2001 insoweit aufzuheben.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne eine mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf die Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG vorliegen.
Die Voraussetzungen des Schutzes vor Abschiebung nach § 51 Abs. 1 AuslG und eines Anspruchs auf Asyl aus Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut, den politischen Charakter der Verfolgung sowie den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Asylsuchenden geht (BVerwG, Urt. vom 18.01.1994, NVwZ 1994, 497; Urt. vom 05.07.1994, NVwZ 1995, 391 [BVerwG 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94]).
Dagegen ist ein Abschiebungsschutz aus § 51 Abs. 1 AuslG im Gegensatz zum asylrechtlichen Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG auch dann zu gewähren, wenn einem Betroffenen aus Gründen, die er erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat geschaffen hat (subjektiver Nachfluchtgrund), politische Verfolgung droht oder ein Asylanspruch aus den in den §§ 26a und 27 AsylVfG genannten Gründen (bei einer Einreise aus Drittstaaten) ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 28.06.1999, BVerwGE 109, 174 = NVwZ 2000, 81). Die Kläger sind nach ihren eigenen Angaben mit einem Lkw auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Ausgangspunkt eines Asylanspruchs oder Anspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG ist die in die Zukunft gerichtete Prüfung der Frage, ob der Flüchtling im Fall seiner Rückkehr - erstmals oder erneut - politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde, durch die der hiervon Betroffene in eine die Gewährung politischen Asyls oder des Schutzes vor Abschiebung rechtfertigende Notlage geriete. Das setzt einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, NVwZ 1986, 759 [BVerwG 15.10.1985 - BVerwG 9 C 30.85]). Soweit der Ausländer eine Staatsangehörigkeit besitzt, ist Gegenstand der Prüfung, ob dem Flüchtling im Land seiner Staatsangehörigkeit die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen (§ 3 AsylVfG). Nur auf die Verhältnisse in diesem Staat und nicht auf die Gegebenheiten in anderen Ländern kommt es für die Beurteilung des geltend gemachten Asylanspruchs an. Derjenige, der in einem Drittstaat politisch verfolgt worden ist oder dem dort eine solche Verfolgung droht, kann den Schutz des Staates in Anspruch nehmen, dem er angehört. Einen Schutz vor politischer Verfolgung besitzt er im Ausland nur dann, wenn er im Land seiner Staatsangehörigkeit keinen Schutz erhalten kann (BVerwG, Urt. vom 18.10.1983, BVerwGE 68, 106 = NVwZ 1984, 244 m.w.N.).
Bei Personen, die staatenlos sind, kommt es auf die Verhältnisse im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts an (§ 3 AsylVfG). Dies ist grundsätzlich der Staat, in dem der Staatenlose bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Allein der Umstand, dass der Staatenlose ihn verlässt und im Ausland um Asyl nachsucht, ändert daran nichts. Eine Änderung der rechtlichen Lage tritt jedoch ein, wenn der Staat den Staatenlosen ausweist oder die Wiedereinreise verweigert und dies aus Gründen tut, die nicht als politische Verfolgung qualifiziert werden können. Der Staat löst damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, aaO.). In diesem Fall wird die Frage, ob dem Staatenlosen auf dem Territorium dieses Staates politische Verfolgung droht, unter verfolgungsrechtlichen Gesichtspunkten gegenstandslos. Staatenlose, die in eine solche Lage geraten sind, können mit Blick auf diesen Herkunftsstaat weder Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG noch Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG beanspruchen (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, aaO.; Urteile vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 471 [BVerwG 24.10.1995 - BVerwG 9 C 75.95] und 1996, 602).
So liegen die Dinge bei Kurden aus Syrien, die aus der insoweit maßgeblichen Sicht des syrischen Staates dort als Staatenlose oder als Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit angesehen werden und als solche registriert sind. Bei diesen, wie erst recht für solche Asylsuchende, die sich illegal und ohne eine behördliche Registrierung in Syrien aufgehalten haben und entweder ebenfalls staatenlos sind oder über eine andere als die syrische Staatsangehörigkeit verfügen, gilt, dass der syrische Staat ihre Wiedereinreise verweigert (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 an das VG Aachen; Lagebericht vom 08.02.2001; Auskunft vom 26.04.2001 an das VG Saarlouis; Landeshauptstadt Düsseldorf, Auskunft vom 15.11.2000 an das VG Aachen).
Zwar kann die Verweigerung der Wiedereinreise in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts auch in Bezug auf staatenlose Personen eine Maßnahme politischer Verfolgung darstellen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Maßnahme die von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung der Wiedereinreiseverweigerung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen (BVerfG, Urt. vom 02.07.1993, InfAuslR 1993, 345; BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 471 [BVerwG 24.10.1995 - BVerwG 9 C 75.95]; OVG Münster, Urt. vom 22.02.1994, 4 A 3676/93.A <juris>).
Eine derartige Zielrichtung ist in Bezug auf den von dem Wiedereinreiseverbot betroffenen Personenkreis nicht erkennbar. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Maßnahme - bei hiervon betroffenen Yeziden - an die yezidische Glaubenszugehörigkeit anknüpft. Denn die Yeziden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind von dem Wiedereinreiseverbot ausgenommen. Dies gilt in gleicher Weise, soweit es sich um Personen mit kurdischer Volkszugehörigkeit handelt. Auch insoweit stellt der syrische Staat auf den Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit ab. Außerdem lässt sich weder in Bezug auf die bloße Glaubenszugehörigkeit noch auf die kurdische Volkszugehörigkeit eine staatliche Verfolgung in Syrien feststellen (OVG Lüneburg, Urt. vom 27.03.2001, 2 L 2505/98 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. Vom 05.04.2001, 9 A 1269/01.A; OVG Saarlouis, Beschl. Vom 19.01.2001, 3 Q 151/99).
Die Verweigerung der Wiedereinreise zielt auch nicht darauf, Staatenlose oder andere Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit auszugrenzen. In Syrien leben zahlreiche Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit, die dort für die Dauer ihres Aufenthalts geduldet werden, wenngleich sie gegenüber den syrischen Staatsangehörigen häufig nur eingeschränkte Rechte haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.02.2001; GfbV, Bericht vom 01.04.1997, Auskunft vom 09.07.1998 an das VG München). Nur im Falle einer beantragten oder ungenehmigten Ausreise verlieren sie den Aufenthaltsstatus (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 an das VG Aachen).
Schließlich stellt die im Anschluss an die Sondervolkszählung erfolgte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit für die hiervon betroffenen Personen und ihre Nachkommen, als deren späte Folge sich das Wiedereinreiseverbot auswirkt, nicht eine Maßnahme politischer Verfolgung dar. Anlass für den Zensus war die in zahlreichen Fällen begründete Annahme, dass viele der im Grenzbereich zu den Ländern Türkei, Iran und Irak lebenden Kurden nicht syrischen Ursprungs, sondern illegal aus diesen Ländern nach Syrien übergesiedelt waren. Auch wenn die Entscheidung über die syrische Staatsangehörigkeit nicht selten vorschnell getroffen wurde, weil den Betroffenen nicht genügend Zeit für den Nachweis einer syrischen Herkunft blieb, waren die Sondervolkszählung und die Überprüfung der Staatsangehörigkeit in erster Linie darauf gerichtet, illegale Einwanderer und ihre Nachkommen, zumeist Kurden aus den angrenzenden Kurdengebieten, als solche zu erfassen. Erst zeitlich danach wurde ein Plan zur Arabisierung und Umsiedlung der Kurden aus dem Grenzgebiet gefasst, der jedoch nur teilweise umgesetzt und im Jahr 1976 angeblich beendet wurde (vgl. GfbV, Bericht vom 01.04.1997, Auskunft vom 09.07.1998 an das VG München; Ai, Auskunft vom 01.05.1994; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.02.2001). Als Ergebnis der Sondervolkszählung wurde in etwa 120 000 bis 150 000 Fällen angenommen, dass eine syrische Staatsangehörigkeit nicht vorlag, und diesen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit entzogen. In vielen dieser Fälle wird, weil eine andere Staatsangehörigkeit nicht feststellbar sein wird, nunmehr eine Staatenlosigkeit anzunehmen sein.
Die Gründe, aus denen den staatenlosen Kurden aus Syrien sowie den dort illegal gelebt habenden Personen nach der Ausreise aus diesem Land die Einreise verwehrt wird, haben keinen asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt. Die syrischen Behörden halten die frühere Duldung dieser Personen für einen humanitären Akt und sehen keine Veranlassung, sie weiterhin aufzunehmen, nachdem diese Personen freiwillig das Land verlassen haben. Hinzu kommt, dass dieser Personenkreis in aller Regel das Land illegal unter Verletzung der syrischen Grenzübertrittsregelungen verlassen hat, was auch für syrische Staatsangehörige einen Rechtsbruch bedeuten würde (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 an das VG Aachen; Lagebericht vom 08.02.2001; Auskunft vom 26.04.2001 an das VG Saarlouis; vgl. zum Ganzen auch OVG Lüneburg, Urt. vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98 -).
Das Gericht ist mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger - bis auf die Klägerin zu 2) - staatenlos sind oder in Syrien als Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gelten und dass mit der Ausreise aus Syrien ein Verlust des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts eingetreten ist. Aus den hierzu gemachten Angaben ergibt sich, dass sie in Syrien nicht als syrische Staatsangehörige gelebt haben. Die Schilderungen über die Lebensweise dieser Personengruppe in Syrien entsprechen nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen den Lebensumständen solcher Kurden, die mit oder ohne eine Registrierung in einem Fremdenregister dort als Personen ohne eine syrische Staatsangehörigkeit gelebt haben. Soweit hinsichtlich der Klägerin zu 2) angenommen werden kann, dass sie und ihre Vorfahren in Syrien die Staatsangehörigkeit dieses Landes besessen haben, hat das Gericht insbesondere auf die Auskunft der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 17.08.2001 an das VG Braunschweig jedoch keinen Zweifel daran, dass auch die Klägerin zu 2) aus der maßgeblichen Sicht des syrischen Staates trotz einer früher möglicherweise anerkannten syrischen Staatsangehörigkeit nunmehr nicht mehr als syrische Staatsangehörige behandelt und ihr infolgedessen ebenfalls die Rückkehr nach Syrien verwehrt würde.
Damit haben die Kläger nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren. Ob im Falle einer Rückkehr in Syrien politische Verfolgung droht und deshalb Asyl bzw. Schutz vor einer Abschiebung nach § 51 Abs. 1 AuslG oder nach § 53 AuslG zu gewähren ist, ist infolgedessen gegenstandslos (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, aaO.; Urt. vom 24.10.1995, aaO.).
Dies hat nicht zur Folge, dass der Aufenthaltsstatus der betreffenden Personen auf nicht absehbare Dauer ungesichert bleibt. Handelt es sich tatsächlich um Staatenlose, unterfallen diese Personen dem Gesetz zu dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12.04.1976 (BGBl 1976 II S. 473/1977 II S. 235), andernfalls den Regelungen des Ausländergesetzes.
Im Übrigen hätte selbst dann, wenn die Möglichkeit zur Rückkehr nach Syrien gegeben wäre, die Klage keinen Erfolg haben können.
Die Kläger haben das Heimatland nicht wegen einer bereits erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr der individuellen Verfolgung aufgrund der yezidischen Glaubenszugehörigkeit verlassen. Das Gericht geht davon aus, dass die Glaubensverschiedenheit zu den arabischen und kurdischen Mitbewohnern in der Vergangenheit allenfalls den Grad von bloßen Belästigungen und - wie z.B. die teilweise vorenthaltene Entlohnung einer Arbeitstätigkeit - nicht von asylrechtlich relevanten Übergriffen erreicht hatten. Überdies war ein zeitlicher Zusammenhang dieser zumeist zahlreiche Jahre zurückliegenden Ereignisse mit der im Januar 2001 erfolgten Ausreise aus Syrien nicht mehr gegeben.
An der Auffassung, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien keiner unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hält die Kammer weiterhin fest (Urt. vom 14.03.2001, 6 A 313/00; vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschl. vom 25.01.2001, 2 L 3172/00; Urt. vom 27.03.2001, 2 L 5117/97 und 2 L 2505/98 ). Die Kammer sieht nach Prüfung der aktuellen Erkenntnismittellage, insbesondere nach einer Auswertung des von dem Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. in Oldenburg erstellten Gutachtens vom 19. November 2000 sowie des Gutachtens des Sachverständigen Maisel vom 30. November 2000 und seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 8. Februar und 24. April 2001 keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Selbst wenn nach dem vom Kulturforum in Oldenburg zusammengestellten Zahlenmaterial innerhalb des Zeitraumes von 1990 bis 1999 insgesamt 77 asylrechtlich relevante Verfolgungsschläge im Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) vorgefallen sein sollten, lässt sich daraus nicht die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte herleiten. Bei einer quantitativen Betrachtung der Relation von ermittelten Yeziden, die sich derzeit noch im Nordosten Syriens befinden sollen (ca. 4000), und der aus insgesamt 77 Verfolgungsschlägen abgeleiteten Zahl von etwa acht Vorfällen jährlich ergibt sich, dass von den Verfolgungsschlägen auf jedes Jahr bezogen nur 0,2 v.H. der im Nordosten Syriens lebenden Yeziden betroffen waren. Auch wenn man an Stelle der Gesamtzahl yezidischer Personen in diesem Raum lediglich die Zahl der Yezidenfamilien zugrunde legt, in denen die Einzelpersonen als Verband gelebt haben, führt die Zahl der jährlichen Verfolgungsschläge, die zudem seit Mitte der 90-iger Jahre (mit Ausnahme der Landwegnahmen) rückläufig sind, ebenfalls nur zu einem Prozentsatz von etwas mehr als 1,2 v.H.. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kulturforum in Oldenburg ermittelten Übergriffe auf Yeziden sämtlich nach ihrer Intensität ein asylrechtlich relevantes Maß erreicht hatten oder ob ihnen überhaupt asylrechtlich relevante Motive zugrunde gelegen haben, lässt sich bei einer quantitativen Betrachtungsweise nicht der Schluss ziehen, dass die Verfolgungsschläge derart dicht und eng gestreut fallen, dass für jeden Yeziden die aktuelle Gefahr besteht, selbst das Opfer eines Übergriffs von arabischen Mitbewohnern zu werden.
Eine nach qualitativen Gesichtspunkten vorgenommene Betrachtung nach der Art und Intensität der im Gutachten des Kulturforums in Oldenburg aufgeführten Übergriffe rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass jeder im Nordosten Syriens lebende Yezide befürchten muss, selbst ein Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung der Zahl der besonders schweren Verfolgungsschläge nach ihrer Art und Intensität sowie die Feststellung, dass die in dem Gutachten des Kulturforums in Oldenburg aufgelisteten Vorfälle nicht in einem eng umgrenzten Bereich des Nordostens, sondern sich an teilweise weit verstreut liegenden Orten zugetragen haben. Der Umstand, dass vor allem die besonders schweren Übergriffe in den letzten Jahren abgenommen haben, deutet zudem darauf, dass mit der Anzahl der in den letzten Jahren aus Syrien ausgereisten Yeziden der Verdrängungswettbewerb zwischen den Bevölkerungsgruppen als häufig vorgetragene Motivation für die Übergriffe nachgelassen zu haben scheint.
Die in diesem Verfahren aufgestellte Behauptung des Klägers zu 1), er besitze möglicherweise die türkische Staatsbürgerschaft als Abkömmling seines aus der Türkei stammenden Vaters, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Diese Behauptung, die offenkundig lediglich mit Blick auf die (nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht mehr ungeprüft fortzusetzende) Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur mittelbaren Gruppenverfolgung glaubensgebundener Yeziden in der Türkei aufgestellt worden ist, kann hier schon deshalb nicht geklärt werden, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kommt der aufgeworfenen Frage allenfalls theoretische Bedeutung, nicht aber die vom erforderlichen konkreten Verfolgungszusammenhang geforderte wirklichkeitsorientierte Bedeutung zu, die zumindest eine hinreiche Wahrscheinlichkeit - und sei es zukünftiger - Verfolgungsbetroffenheit voraussetzt. Dem unstreitig in der Türkei nicht registrierten Kläger zu 1) ist indessen weder eine Abschiebung in die Türkei konkret angedroht, noch hat er nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, dass ihm gegenwärtig oder in absehbarer Zeit ein Recht auf Zugang zum türkischen Staatsgebiet zusteht. Nur darauf aber kann es nach der Überzeugung des Gerichts ankommen. Denn wer keinen Zugang zum (vermeintlichen) Land der behaupteten Staatsangehörigkeit hat, weil dieser Staat das fragliche Staatsangehörigkeitsverhältnis nicht anerkennt, kann sich auch einer Verfolgungsbetroffenheit durch diesen Staat nicht ausgesetzt sehen (vgl. dazu bereits OVG Hamburg, Beschl. vom 26.04.2000, 4 Bf 376/99.A; VG Oldenburg, Urt. vom 12.09.2001 - 11 A 3406/00; VG Braunschweig, Urt. vom 20.09.2001 - 6 A 83/00 - und vom 27.09.2001 - 6 A 220/00). Dass der Zugang zum türkischen Staatsgebiet und damit auch die Möglichkeit einer realen Gefährdung aus derzeitiger Sicht überwiegend unwahrscheinlich ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus Folgendem:
Der türkische Staat, der gleich jedem anderen Staat sich das Recht vorbehält, nicht jedermann den Zutritt zu seinem Staatsgebiet zu erlauben, verlangt von seinen Angehörigen, dass sie bei der Einreise ihre Staatsangehörigkeit durch gültige Dokumente nachweisen (vgl. dazu etwa die Angaben des Sachverständigen Öztürk, die in dem in das Verfahren eingeführten Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenats der Republik Österreich vom 15.03.2000 festgehalten sind). Während dieser Nachweis in der Vergangenheit durch die verschiedensten Urkunden (z.B. auch durch einen Personalausweis oder einen Auszug aus dem Personenstandsregister) geführt werden konnte, können türkische Staatsangehörige nunmehr aus Deutschland in die Türkei nur noch mit gültigem Reisepass oder mit einem Reiseersatzdokument, das von einer türkischen Auslandsvertretung ausgestellt worden ist, zurückgeführt werden, wie sich aus einer Mitteilung der türkischen Botschaft vom 13.09.2001 an das Auswärtige Amt ergibt (vgl. dazu das Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 27.09.2001 u.a. an die mit Asylsachen befassten Verwaltungsgerichte). Die mit der Verschärfung der Rückführungsvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachte deutlich restriktive Haltung des türkischen Staates, die aus deutscher Sicht bestehenden Staatsangehörigkeitsverhältnisse anzuerkennen, hat sich auch im Zusammenhang mit den Versuchen deutscher Behörden gezeigt, die Identität (wahrscheinlich) kurdischer Türken zu klären, die als angeblich staatenlose Libanesen in Deutschland einige Zeit lebten, die überwiegend immerhin in türkischen Registern geführt waren (vgl. dazu etwa das ebenfalls in das Verfahren eingeführte Schreiben des Nds. Innenministeriums vom 13.12.2001 an das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern). Erst recht liegt es deshalb nahe anzunehmen, dass der türkische Staat schon aus ordnungspolitischen Gründen bei der Anerkennung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse solcher Personen zurückhaltend und eher skeptisch reagiert, die ihre türkische Staatsangehörigkeit zwar im Einklang mit dem geschriebenen Recht der Türkei aus ihrer Abstammung herleiten, die aber regelmäßig nicht darauf verweisen können, selbst in türkischen Registern erfasst zu sein und bei denen ferner hinzukommt, dass auch ihre vor Jahrzehnten ausgewanderten Vorfahren in der Türkei nur unter einem anderem als dem später außerhalb der Türkei geführten Namen registriert waren.
Sollte es auf die Frage einer türkischen Staatsangehörigkeit gleichwohl ankommen, könnte nicht angenommen werden, dass der Kläger zu 1) diese besitzt. Er hat dazu geeignete Beweismittel nicht vorgelegt oder benannt. Nach der Überzeugung des Gerichts kann der erforderliche Nachweis, dass der türkische Staat die Zugehörigkeit einer Person zu seinem Staat real (und nicht nur nach seinen Vorschriften) anerkennt, regelmäßig nur durch Vorlage von für die betreffende Person ausgestellten entsprechenden Urkunden (z.B. Nüfus oder Reisepass, Staatsangehörigkeitsbescheinigung) geführt werden, denen in Fragen der türkischen Staatsangehörigkeit entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.08.1990 an das VG Gelsenkirchen; Unabhängiger Bundesasylsenat Wien, Gesprächsvermerk vom 15.03.2000 mit dem Sachverständigen Mehmet Öztürk). Für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit ist die Rechtsanwendung des betreffenden Staates und nicht die Auslegung durch deutsche Gerichte maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschl. vom 04.10.1995 - 1 B 138/95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 172; OVG Schleswig, Beschl. vom 18.11.1999 - 2 L 9/96 - , InfAuslR 1999, 285 [OVG Schleswig-Holstein 18.11.1998 - 2 L 9/96]). Regelmäßig wird in solchen Fällen deshalb zunächst über die türkische Auslandsvertretung (das örtlich zuständige Generalkonsulat) und das türkische Innenministerium ein Verfahren zur Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit durchzuführen sein, das der betreffende Asylbewerber, nicht aber das Verwaltungsgericht einzuleiten hat (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 05.01.1989 an das VG Ansbach; Auskunft vom 01.09.1989 an das VG Minden; Auskunft vom 01.08.1990 an das VG Kassel). Ebenso wenig wie es Aufgabe deutscher Behörden ist, Ausländern deren fremde Staatsangehörigkeit zu bescheinigen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 21.03.1997 - 1 B 14/97 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 9), kann es Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein, weitere, wahrscheinlich langwierige und hinsichtlich ihrer Aussagekraft nur bedingt zuverlässige Ermittlungen zur positiven Feststellung der Staatsangehörigkeit von Asylbewerbern zu führen, während diesen ein einfacheres und zuverlässigeres Verfahren zur Verfügung steht, das zu nutzen ihnen ohnehin gesetzlich aufgegeben ist (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG). Dem kann nicht damit begegnet werden, das Verfahren zur Staatsangehörigkeitsfeststellung dürfe dem Asylbewerber nicht zugemutet werden. Asylerhebliche Nachteile, insbesondere eine sog. Schutzunterstellung; wären nach der Auffassung des Gerichts mit der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit nicht verbunden, zumal bei Yeziden insoweit allenfalls eine sog. mittelbare (Gruppen-)Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit in Rede steht, die sich nicht bei der Ausstellung von Ausweispapieren realisiert. Durch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten, das für den jeweiligen Einzelfall allenfalls auf inoffiziellen Auskünften beruhen könnte, oder durch die Vernehmung von Zeugen lässt sich demgegenüber die Frage, ob eine türkische Staatsangehörigkeit besteht, nicht hinreichend zuverlässig klären. Diese Beweismittel sind ungeeignet, da sie nach dem Vorstehenden nicht die erforderliche Sicherheit vermitteln können, ob der türkische Staat die (behauptete und vielleicht sogar nach einschlägigen türkischen Vorschriften bestehende) Staatsangehörigkeit in seiner Rechtspraxis tatsächlich anerkennt.
Da das Bundesamt eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht verfügt hat und auch eine Aufenthaltsgenehmigung nicht vorliegt, hatte die Behörde gemäß den §§ 34 f. AsylVfG zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass auf legalem Weg eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich ist, führt dies nicht zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung, soweit dort gemäß § 50 Abs. 2 AuslG als Zielstaat Syrien aufgeführt worden ist.
Für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitzt (BVerwG, Beschl. vom 01.09.1998 - 1 B 41/98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 4 m. w. N. ; BVerwG, Beschl. vom 29.06.1998 - 9 B 604/98 - ). Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 steht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Eine Abschiebungsandrohung unterliegt der Aufhebung nur, soweit (relative) Abschiebungshindernisse im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestanden haben (BVerwG, Urt. vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249, 257; Beschl. vom 01.09.1998, aaO). Das Vorliegen von Duldungsgründen im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG begründet lediglich ein für die Abschiebungsandrohung rechtlich unerhebliches sonstiges Abschiebungshindernis (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42/99 -, AuAS 2001, 3; Beschl. vom 01.09.1998, aaO; Beschl. vom 29.06.1998 - 9 B 604/98 - zitiert nach Juris).
Selbst wenn etwas anderes - ausnahmsweise - dann angenommen werden müsste, wenn bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung feststeht, dass der Ausreisepflichtige nicht in diesen Zielstaat wird (legal) ausreisen können, ergäbe sich im Ergebnis eine andere Beurteilung nicht. Denn in diesem Fall könnte das Bundesamt allein eine objektive Rechtspflicht verletzt haben, die es geboten hätte, die getroffene Zielstaatsbezeichnung zu unterlassen; eine Verletzung subjektiver Rechte des Ausländers wären nicht berührt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Bundesamt bei Zweifeln über die Herkunft des Ausländers eine Abschiebungsandrohung erlassen darf, in der ein Zielstaat nicht konkret bezeichnet ist. § 50 Abs. 2 AuslG sieht die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung nur für den Regelfall vor. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und - wie wohl regelmäßig - auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Insbesondere im Asylverfahren ist das Bundesamt als androhende Behörde in derartigen Fällen auch nicht verpflichtet, vor Erlass der Abschiebungsandrohung lediglich zur Ermittlung eines in Betracht kommenden Zielstaates weitere Aufklärung zu betreiben. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG und § 55 Abs. 2 AuslG obliegt die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat und die hierzu gegebenenfalls erforderliche Klärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich der abschiebenden Ausländerbehörde (BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42/99 - AuAS 2001, 3). Ist aber die Unterlassung der Zielstaatsbestimmung - ausnahmsweise - möglich, kann auch die Angabe eines letztlich aus rechtlichen Gründen nicht erreichbaren Zielstaates nicht dazu führen, dass Rechte des Ausländers verletzt werden. Die entsprechende Bezeichnung verschlechtert seinen Rechtsstatus nicht, da sie gegenstandslos und auch sonst nicht mit für ihn ersichtlichen negativen Folgen verbunden ist. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der wohl überwiegenden Ansicht (zum Meinungsstand vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand September 1999 § 50 Rn. 23; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 1999 § 50 AuslG Rn. 14 c) an, dass es sich bei der Sollvorschrift des § 50 Abs. 2 AuslG lediglich um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift handelt, subjektive Rechte des Betroffenen insoweit aber nicht verletzt werden können (in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urt. vom 25.07.2000, aaO). Mit der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG, wonach die Abschiebungsandrohung als solche selbst dann bestehen bleibt, wenn in ihr rechtswidriger Weise ein Zielstaat benannt ist, in Bezug auf den zwingende Abschiebungshindernisse bestehen, wäre es nicht vereinbar, eine subjektive Rechtsverletzung bereits dann anzunehmen, wenn nur förmlich ein bestimmter Zielstaat bezeichnet wird, obwohl es zulässig gewesen wäre, einen Zielstaat nicht zu bezeichnen.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.