Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.12.2002, Az.: 2 L 3490/96

Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Ausländer; Ehegatte; Eheschließung; Familienasyl

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.12.2002
Aktenzeichen
2 L 3490/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 22.02.2005 - AZ: BVerwG 1 C 17.03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Sieht das Eherecht des Herkunftsstaates eines Asylsuchenden für die Wirksamkeit einer Eheschließung eine staatliche Anerkennung vor, so schließt dies bei einer nur nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl aus.
Ob es einem Asylsuchenden im Herkunftsstaat nicht möglich gewesen ist, die vorgschriebene staatliche Anerkennung seiner Eheschließung zu erlangen, kann allenfalls im Rahmen eines eigenen Asylanspruchs des Asylsuchenden Bedeutung gewinnen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz.

2

Die nach ihren eigenen Angaben im Jahre 1952 geborene Klägerin gelangte mit einem aus Lissabon/Portugal kommenden Flugzeug am 22. März 1989 über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland; bei der Einreise benutzte die Klägerin einen auf den Namen D. lautenden türkischen Reisepass, der sie als türkische Staatsangehörige auswies und nach dem sie im Jahre 1965 in E. /Türkei geboren war. Nach Ermittlungen der Polizeidirektion F. war dieser Pass in der Türkei einer türkischen Staatsangehörigen, die im Jahre 1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und hier um die Gewährung von Asyl nachgesucht hat, ausgestellt worden, der türkischen Staatsangehörigen war der Reisepass nach deren Angaben im Jahre 1988 in der Türkei abhanden gekommen; für die Klägerin war das Lichtbild in dem Reisepass ausgetauscht worden.

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Am 26. März 1989 stellte die Klägerin beim Grenzschutzamt G. einen Asylantrag, in dem sie erklärte, yezidischer Religionszugehörigkeit zu sein und ihr "Heimatland" am 19. März 1989 verlassen zu haben. Sie sei von "der Regierung unterdrückt" worden, so habe man ihr nicht gestattet, ihr Dorf zu verlassen, auch sei sie von Soldaten geschlagen worden, die sie mehrmals nach ihrem Mann befragt hätten, so sei sie danach gefragt worden, warum sich dieser in Deutschland befinde. Ihr Mann, H., lebe bereits in F., er habe ihr Geld für die Ausreise geschickt; die Ausreise selbst sei dann von ihren "Brüdern" organisiert worden, und zwar sei sie zunächst auf dem Landweg nach Istanbul gefahren, von dort aus nach Lissabon geflogen, wo sie sich zwei Tage aufgehalten habe, von Lissabon sei sie dann direkt nach Frankfurt/Main geflogen. Welche Staatsangehörigkeit sie besitze, wisse sie nicht.

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Der von der Klägerin als Ehemann bezeichnete H. war bereits im Mai 1979 mit einem gefälschten türkischen Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte ebenfalls um die Gewährung von Asyl nachgesucht. Der Asylantrag war zunächst mit Bescheid des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. April 1980 abgelehnt worden. Auf eine vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhobene Klage ist die Bundesrepublik Deutschland mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Mai 1988 - 11 (Hi) VG A 41/81 - verpflichtet worden, H. als Asylberechtigten anzuerkennen, weil diesem nach dem Urteil vom 2. Mai 1988 wegen seiner Mitgliedschaft in der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), seiner Zugehörigkeit zu der Exilorganisation "Union der Revolutionäre Kurdistans in Europa" sowie der Stellung eines Asylantrages in Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. In seinem Asylverfahren hatte H. erklärt, mit der Klägerin verheiratet zu sein, allerdings handele es sich nicht um eine offizielle Heirat; seine Frau bemühe sich, Syrien zu verlassen, was ihr bisher nicht gelungen sei.

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Mit Verfügung der I. vom 29. März 1984 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung F. vom 7. Mai 1985) ist H. aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und seine Abschiebung im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft angeordnet worden, weil er durch das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Juli 1982 - 12 KLS 18 Js 143/82 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war. H. hat die Strafe vom 4. Februar 1982 bis 4. Oktober 1984 verbüßt, der Rest der verhängten Freiheitsstrafe ist auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 2. Mai 1988 - 11 (Hi) VG A 93/85 - ist die Abschiebungsanordnung als rechtsfehlerhaft aufgehoben, die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Klage im Übrigen aber abgewiesen worden. Über die hiergegen nur von H. eingelegte Berufung - 11 OVG A 120/88 - ist streitig nicht entschieden worden, weil H. von der I. unter dem 5. Oktober 1988 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist und die Beteiligten des Berufungsverfahrens das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; das Verfahren ist daher mit einer an der Bestimmung des § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgerichteten Kostenentscheidung durch Beschluss des damaligen Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Oktober 1988 eingestellt worden.

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In anwaltlichen Schriftsätzen ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24. April und 16. Juni 1989 erklärte die Klägerin, eine staatenlose Kurdin aus Syrien zu sein, sie sei in Syrien geboren und habe dort ausschließlich gelebt, und zwar in dem Dorf J. (das Dorf liegt östlich der Stadt K. /Distrikt Hassake). Als Staatenlose habe sie einen syrischen Pass nicht erhalten können, so dass sie notgedrungen mit einem türkischen Pass eingereist sei; da ihr "Ehemann" nunmehr als Asylberechtigter anerkannt worden sei, habe sie auch aus diesem Grunde nicht legal aus Syrien ausreisen können. Sie - die Klägerin - habe in Syrien ihren "Ehemann" H. in staatlich anerkannter Weise nicht "offiziell" heiraten können, dies sei lediglich nach yezidischem (religiösen) Ritus geschehen.

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In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Juli 1989 gab die Klägerin an, syrische Staatsangehörige zu sein, aber einen syrischen Pass nicht zu besitzen, sie habe in Syrien lediglich über ein Schreiben verfügt, mit dem sie Lebensmittel hätte erhalten können. Zwar habe sie die Ausstellung eines syrischen Passes beantragt, diesen aber nicht erhalten, vielmehr sei sie immer wieder nur "vertröstet" worden. Der türkischen Reisepass, mit dem sie eingereist sei, sei von ihren Verwandten gekauft worden. Sie habe ihren

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"Ehemann" in ihrem Geburtsort J. geheiratet. Sie habe Syrien verlassen, weil ihr Mann in Deutschland gewesen sei, sie habe "keine weiteren <Asyl->Gründe, <sie sei> nur wegen <ihres> Mannes hierher gekommen". Des Weiteren legte die Klägerin eine Fotokopie einer Übersetzung eines "Auszugs aus dem Zivilregister <Register des Standesamtes> in L." vor, wonach die im Jahre 1952 geborene Klägerin als Ehefrau des ebenfalls in J. im Jahre 1951 geborenen H. bezeichnet wird, die Heirat ist danach im Jahre 1975 in das Register eingetragen worden.

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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. September 1989 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin "aufgrund des von ihr auf ihren Namen ausgestellten gültigen Reisepasses als türkische Staatsangehörige anzusehen" sei, die lediglich "mit ihrem Ehemann in Syrien gelebt" habe. Der Klägerin stünden asylrechtlich relevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes nicht zur Seite, weil sie selbst eingeräumt habe, die Türkei bzw. Syrien nur verlassen zu haben, um ihrem Mann nach Deutschland nachzufolgen. Damit habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei dort politische Verfolgung drohen könnte.

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Die Klägerin hat gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 1989 Klage erhoben und hierzu vorgetragen:

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Entgegen den in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sei sie keine türkische Staatsangehörige, sondern eine aus Syrien stammende staatenlose Kurdin, die lediglich mit einem falschen türkischen Pass eingereist sei. Da auch ihr "Ehemann" staatenloser Kurde sei und staatenlose Kurden in Syrien nicht heiraten könnten, sei sie mit ihrem "Ehemann" nur inoffiziell nach religiösem Ritus verheiratet. Wenn sie und ihr Mann in der vorgelegten Kopie des Registerauszuges - das Original sei nach einer Vorlage beim Standesamt F. dort in Verlust geraten - als "Ehemann" und sie selbst als "Ehefrau" bezeichnet würden, so beruhe dies möglicherweise auf der "etwas laxen Praxis" des das Register führenden syrischen Bediensteten, der die Angabe, sie - die Klägerin und ihr "Ehemann"- betrachteten sich als Eheleute, ohne Nachprüfung in irgendwelche Unterlagen so übernommen habe.

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Eine ausführliche Begründung ihres Asylbegehrens sei im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt, weil sie nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik "gesundheitlich angeschlagen und ruhebedürftig" gewesen sei. Aber schon aus ihren Angaben vor dem Grenzschutzamt sei der Kern ihres Asylbegehrens deutlich geworden, und zwar dass sie wegen ihres "Ehemannes" als nahe Angehörige befürchte, einer abgeleiteten (politischen) Verfolgung ausgesetzt zu sein. So habe sie sich nach der Ausreise ihres "Ehemannes" bemüht, selbst Syrien verlassen zu können. Dies sei ihr aber von den syrischen Behörden nicht gestattet worden; denn der für die Ausreise notwendige Pass sei ihr nicht ausgestellt worden. Der Grund hierfür könne neben ihrer Staatenlosigkeit die Tatsache gewesen sein, dass die syrischen Stellen versucht hätten, über sie - die Klägerin - Druck auf ihren

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"Ehemann" dahingehend auszuüben, dass dieser nach Syrien zurückkehre und sich dort dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren stelle. Noch Ende des Jahres 1978 sei sie drei Mal von syrischen Sicherheitsbeamten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres "Ehemannes" befragt worden; dies sei Anfang 1985 noch einmal geschehen. Als sie im Herbst 1985 versucht habe, sich für eine Ausreise über einen Dritten einen syrischen Pass ausstellen zu lassen, sei dies durch eine Denunziation den syrischen Behörde bekannt geworden. Der Dritte sei daraufhin inhaftiert und schwer gefoltert worden, wie sie später erfahren habe. Sie selbst sei zunächst auch inhaftiert und dann vorläufig gegen eine Kaution in Höhe von 10.000 "Lira" freigelassen worden, später sei sie wegen des Versuchs der Passfälschung zu zwei Monaten Haft oder ersatzweise 10.000 "Lira" verurteilt worden; die Geldstrafe habe sie dann bezahlt. Sie habe sich aber nach der Verurteilung jeweils zwei Mal im Monat mit ihrem im Jahre 1978 in J. geborenen Sohn, den sie zunächst in Syrien zurückgelassen habe, auf einer Polizeistation melden müssen; dieser Meldeauflage sei sie bis zu ihrer Ausreise nachgekommen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. September 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 12. September 1989 beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) hat sich vor dem Verwaltungsgericht nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

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Da die Klägerin im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, und zwar im März 1991 unter Hinweis darauf, dass sie mit H. verheiratet sei, bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde, der I., einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und hierzu die Kopie eines "Auszuges eines Familieneintrags für die Registrierten in den Ausländerregister der Provinz Hassakeh" (Standesbeamter in L.) vom 5. Februar 1988 vorgelegt hatte, holte die Ausländerbehörde eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus dazu ein, ob zwischen der Klägerin und H. in Syrien tatsächlich eine Ehe geschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 26. März 1991 teilte die Botschaft in Damaskus mit, dass an Hand der Fotokopie des Zivilregisterauszuges die erbetene Überprüfung nicht erfolgen können; dem Registerauszug könne weder Ort noch Datum der Eheschließung entnommen werden, auch fehle der Stempel des ausstellenden Standesamtes sowie das Datum der Ausstellung und die Beglaubigung durch das syrische Justiz- und Außenministerium.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Februar 1994 der Klage stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

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Die Klägerin sei auf Grund der Regelung über die Gewährung von Familienasyl als Asylberechtigte anzuerkennen. Hierbei sei davon auszugehen, dass sie nach ihren glaubhaften Angaben aus Syrien und nicht aus der Türkei stamme, wie das Bundesamt zu Unrecht angenommen habe. Die Voraussetzungen dafür, dass der Klägerin die Rechtsstellung einer Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG (Familienasyl) gewährt werden könnte, lägen vor. Die Klägerin sei Ehegatte des anerkannten Asylberechtigten H., die Ehe habe auch bereits in Syrien bestanden, dem Land, in dem der Ehegatte der Klägerin politisch verfolgt worden sei. Die Klägerin habe nämlich ihren asylberechtigten Ehemann in Syrien nach religiösem Ritus geheiratet. Allerdings sei diese Ehe nach syrischem Familienrecht nicht gültig gewesen, weil nach einem Gesetzesdekret aus dem Jahre 1969 die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Nicht-Muslim nichtig sei, so dass dies erst recht für die Eheschließung zwischen zwei Yeziden gelten müsse, die einer nicht als 'Buchreligion` anerkannten Religionsgemeinschaft angehörten. Die nur nach religiösem Ritus geschlossene Ehe der Klägerin sei aber als Ehe  i. S.  der Regelungen über das Familienasyl anzuerkennen, auch wenn § 26 AsylVfG grundsätzlich eine vom Heimatstaat anerkannte Ehe voraussetze; denn eine staatliche Anerkennung ihrer Ehe sei der Klägerin in Syrien nicht möglich gewesen. Die staatliche Anerkennung  ihrer nur nach religiösem Ritus vollzogenen Eheschließung hätte sich die Klägerin nur unter Verleugnung ihres Glaubens verschaffen können. Dies sei ihr aber nicht zumutbar gewesen, weil ein Yezidin ihre Zugehörigkeit zu ihrer Glaubensgemeinschaft verliere, wenn sie sich öffentlich zu einem anderen Glauben bekenne. Damit unterfalle auch eine nur nach religiösem Ritus zwischen zwei Yeziden geschlossene Ehe dem Schutz des § 26 AsylVfG, wenn die staatliche Anerkennung dieser Ehe wie hier in Syrien an unzumutbare Bedingungen geknüpft gewesen sei. Rechtfertige dieser Umstand es, die nach dem nationalen Recht Syriens nicht anerkannte Ehe der Klägerin ausnahmsweise als Ehe  i. S.  des § 26 AsylVfG zu werten und sei der Klägerin deshalb die Rechtsstellung einer Asylberechtigten zu verleihen, so sei auch die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen, zu Gunsten der Klägerin das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gem. § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.

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Der beteiligte Bundesbeauftragte hat gegen dieses, ihm am 30. März 1994 zugestellte Urteil am 13. April 1994 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 17. Juni 1996 - 2 L 2516/94 - nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG stattgegeben hat.

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Zur Begründung seiner Berufung trägt der Bundesbeauftragte vor:

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Klägerin, die lediglich eine nur nach religiösem Ritus geschlossene Ehe eingegangen sei, die Rechtsstellung einer Asylberechtigten nicht gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Ausnahme nicht erkennen lasse, bestimme sich allein nach dem Recht des Herkunftsstaates des Asylsuchenden, wer Ehegatte  i. S.  der deutschen Rechtsvorschriften sei. Eine Ausdehnung des Regelungszwecks des § 26 AsylVfG auch auf nur nach religiösem Ritus geschlossene Ehen, wie dies in dem angefochtenen Urteil geschehen sei, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 26 AsylVfG, der der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung diene. Nach syrischem Recht sei die von der Klägerin nur nach religiösem Ritus eingegangene Ehe aber ungültig. Von einer Unzumutbarkeit der staatlichen Anerkennung dieser Eheschließung könne keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass die Yeziden in Syrien im Gegensatz zu den Juden, Christen und Drusen ehe- und familienrechtlich in Syrien nicht privilegiert seien, könne nicht geschlossen werden, dass die Yeziden bei dem Bemühen um die staatliche Anerkennung ihrer Ehen ihren Glauben verleugnen müssten. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Gesetzesdekret Nr. 272 vom 4. November 1969 könne nicht überzeugen, weil es dort um eine Eheschließung zwischen einer Muslimin und einem Nicht-Muslim gehe und die Muslimin durch die beabsichtigte Eheschließung der islamischen Glaubensgemeinschaft entzogen werden könnte. Vielmehr wäre es der Klägerin, wie dies die von dem Senat eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts in Hamburg ergeben habe, ohne weiteres möglich gewesen, eine staatlich anerkannte Eheschließung vornehmen zu lassen; im Übrigen sei es nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. August 2002 auch Staatenlosen möglich, sich in Syrien die Eheschließung vor Gericht bestätigen zu lassen. Aber selbst wenn die Yeziden in Syrien gezwungen sein sollten, sich für die Anerkennung einer Eheschließung zu einer der sog. Buchreligionen zu bekennen, wäre damit eine Unzumutbarkeit nicht gegeben; denn hierdurch würde nicht in den Kernbereich der religiösen Überzeugung eingegriffen werden, zumal es alter Tradition des Yezidentums entspreche, zur Vermeidung von Reibungen mit der andersgläubigen Mehrheitsbevölkerung die eigenen Glaubensüberzeugungen zu verleugnen oder sich sogar als Christ oder Muslim auszugeben. Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf berufe, ihre Ehe sei in dem syrischen Zivilregister eingetragen, und sich dazu auf einen (angeblichen) Registereintrag stütze, habe bereits die Deutsche Botschaft in Damaskus auf ersichtliche Formalmängel dieses Auszuges hingewiesen. Im Übrigen stehe der (angebliche) Registerauszug in einem offenkundigen und unauflösbaren Widerspruch zu dem durchgängig während des Asylverfahrens bisher gemachten Vortrag, der Klägerin sei eine staatliche Anerkennung der Eheschließung in Syrien gerade nicht möglich gewesen.

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Komme die Gewährung von Familienasyl mangels wirksamer Eheschließung in Syrien nicht in Frage, so könne die Klägerin auch nicht beanspruchen, aus eigenem Recht als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Soweit sie behaupte, wegen der Aktivitäten ihres Mannes sippenhaftähnlichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein oder bei einer Rückkehr nach Syrien diesen Maßnahmen ausgesetzt zu werden, handele es sich um widersprüchliches bzw. stark gesteigertes Vorbringen; denn dieser Vortrag finde sich erst in der Klageschrift. Auch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt seien.

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Der Bundesbeauftragte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. Februar 1994 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung des Bundesbeauftragten zurückzuweisen.

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Sie erwidert:

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Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden habe, könne sie nach § 26 AsylVfG die Rechtsstellung als Asylberechtigte beanspruchen. Wenn in dem von dem Senat eingeholten Gutachten des Deutschen Orient-Instituts in Hamburg ausgeführt werde, dass auch eine staatliche Anerkennung einer nach yezidischem Ritus geschlossenen Ehe möglich sei, könne dies in der Theorie zutreffen. Sie - die Klägerin - und ihr Mann seien jedoch nicht bereit gewesen, sich als religionslos oder als Muslime zu bezeichnen; denn sie könnten ihre Religion nicht verleugnen. Sie seien auch nicht bereit gewesen, sich durch eine derartige falsche Angabe außerhalb der Gebote ihrer yezidischen Religion zu stellen. Daher hätten sie seinerzeit in Syrien notgedrungen darauf verzichtet, ihre Eheschließung staatlich anzuerkennen bzw. ihre Eheschließung in das Register eintragen zu lassen. Vor "einem Richter <sei sie - die Klägerin - > in Syrien wegen <ihrer> Ehe nicht gewesen". Im Übrigen hätten sie als staatenlos registrierte bzw. nicht registrierte Kurden in Syrien nicht wirksam "standesamtlich", d. h. mit staatlicher Anerkennung heiraten können; sollte dies bezweifelt werden, so wären hierüber Sachverständigengutachten des Deutschen Orient-Instituts in Hamburg und des Auswärtigen Amtes einzuholen. Eine staatliche Anerkennung ihrer nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe, die weiter fortbestehe, hätten sie - die Klägerin und ihr Mann - weder durch syrische noch durch deutsche Behörden bisher erhalten, zumindest keine Anerkennung, die über die Aussagekraft der bisher vorgelegten Bescheinigungen hinausgehe. Allerdings könne sie nunmehr das Original eines Registerauszuges, bei dem es sich, wie eine Beweiserhebung ergeben werde, um eine echte Urkunde handele, vorlegen, aus dem hervorgehe, dass sie mit H. verheiratet sei. Wie ebenfalls eine Beweiserhebung ergeben werde, bedeute diese Registereintragung konstitutiv, dass nach syrischem Recht zwischen ihr und ihrem "Ehemann" eine wirksame Ehe bestehe, auch wenn formal eine staatliche Anerkennung ihrer nach yezidischem Ritus geschlossenen Ehe nicht erfolgt sei.

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Sollte es auf ihren originären Asylanspruch ankommen, so sei erneut darauf hinzuweisen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise wegen ihres "Ehemannes" in stellvertretender Weise, also abgeleitet verfolgt worden sei; denn die syrischen Sicherheitskräfte würden in ihrem "Ehemann" H. einen gefährlichen Regimekritiker sehen, wie dies ggf. einzuholende Auskünfte und Gutachten des Auswärtigen Amtes, des Deutschen Orient-Instituts und von amnesty international belegen würden. Schließlich treffe es auch nicht zu, dass sie sich zu den wegen ihres "Ehemannes" erlittenen Verfolgungsmaßnahmen erst in der Klageschrift geäußert habe.

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Die Beklagte, die für das Berufungsverfahren einen Antrag nicht stellt, weist darauf hin, dass es ihr nicht möglich sei, der Klägerin die Rechtsstellung einer Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG zu gewähren, sie - die Beklagte - macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass es ihrer Meinung nach heute kaum noch feststellbar sei, ob es der Klägerin und ihrem "Ehemann" zum Zeitpunkt der Eheschließung möglich und zumutbar gewesen wäre, unter den Einschränkungen, die in dem von dem Senat eingeholten Gutachten des Deutschen Orient-Instituts beschrieben seien, in Syrien eine staatlich anerkannte Eheschließung vornehmen zu lassen.

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Der Senat hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 8. Februar 2000 durch Einholung eines Gutachtens des Deutschen Orientinstituts in Hamburg Beweis darüber erhoben, ob eine nach religiösem Ritus der yezidischen Glaubensgemeinschaft geschlossene Ehe in Syrien staatlich anerkannt wird, ob eine staatliche anerkannte Eheschließung zwischen Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien nicht möglich ist und ob es einer Tradition in Syrien entspricht, dass Yeziden bei einer staatlichen Eheschließung ein anderes Glaubensbekenntnis angeben müssen. Das Deutsche Orientinstitut hat hierüber unter dem 3. Juli 2000 ein Gutachten erstellt, auf das wegen der Einzelheiten  Bezug genommen wird.

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Die in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 von der Klägerin gestellten Beweisanträge (zu den Fragen, ob staatenlose registrierte oder nicht registrierte Kurden in Syrien nicht wirksam "standesamtlich" heiraten können, ob die Eintragung einer nach yezidischem Ritus geschlossenen Ehe in das syrische Zivilregister konstitutiv bedeutet, dass nach syrischem Recht eine wirksame Ehe auch ohne formelle staatliche Anerkennung besteht, ob es sich bei dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 vorgelegten Registerauszug um eine echte Urkunde handelt) hat der Senat in der mündlichen Verhandlung mit (begründeten) Beschlüssen vom 9. Dezember 2002 abgelehnt; wegen der Einzelheiten der Beschlussbegründungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2002 verwiesen.

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Zur weiteren Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A), die bei der I. über die Klägerin geführten Ausländerakten (Beiakten B + F) und die H. betreffenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Hannover - 11 (Hi) VG A 93/85 u. 11 (Hi) VG A 41/81 - (Beiakten C, D, E) Bezug genommen. Außerdem wird auf die in der Verfügung vom 8. November 2002 bezeichneten Erkenntnismittel verwiesen; diese Akten und Erkenntnismittel sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 angehört; hinsichtlich der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Niederschrift vom 9. Dezember 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Bundesbeauftragten hat Erfolg; denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dessen Urteil vom 24. Februar 1994 daher im Berufungsverfahren abzuändern ist, kann der Klägerin weder die Rechtsstellung als Asylberechtigte nach § 26 AsylVfG zuerkannt werden noch kann sie aus eigenem Recht beanspruchen, dass sie als Asylberechtigte anerkannt wird oder dass ihr Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird. (Da Gegenstand dieses Rechtsstreits ein bereits im Jahre 1989 erlassener Bescheid des Bundesamtes ist, hat sich nach der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes - durch das Änderungsgesetz vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 870) - zwar bei den sog. Altfällen der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kraft Gesetzes erweitert, nicht aber um die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG - BVerwG, Beschl. v. 12.10.1993 - BVerwG 9 B 613.93 -, EZAR 631 Nr. 27).

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1. Der Klägerin kann entgegen der in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung nicht nach § 26 AsylVfG (Familienasyl) die Rechtsstellung einer Asylberechtigten verliehen werden.

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1.1 Der Anspruchsausschluss auf Familienasyl ergibt sich hier allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin im März 1989 nicht direkt aus der Türkei nach Deutschland (auf dem Luftwege) eingereist ist, sondern sich nach den Eintragungen in dem von ihr für die Einreise benutzten Pass für zwei Tage in Portugal und damit in einem sog. sicheren Drittstaat  i. S.  des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1, 1. Altn. GG aufgehalten hat. Allerdings greift die anspruchsvernichtende Drittstaatenregelung auch zu Lasten desjenigen Asylsuchenden ein, der als Ehegatte oder Kind eines anerkannten Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG die Rechtsstellung eines Asylberechtigten zu erlangen wünscht (BVerwG, Urt. v. 6.5.1997 - BVerwG 9 C 56.96 -, DÖV 1997, 922 = InfAuslR 1997, 422 = EZAR 215 Nr. 14; a. A.: Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, RdNrn. 44f. zu § 26 u. Schnäbele, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2002, RdNr. 92 zu § 26). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Einreise bereits vor dem Inkrafttreten der Drittstaatenregelung, also vor dem 1. Juli 1993 erfolgt ist (BVerfG, Beschl. v. 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -, InfAuslR 1993, 390(394)). Denn den Bestimmungen des Art. 16 a Abs. 2 Satz GG/§ 26 a AsylVfG kommt eine Rückwirkung nicht zu, so dass derjenige, der wie die bereits im März 1989 eingereiste Klägerin irgendwann einmal vor dem 1. Juli 1993 aus einem Staat eingereist ist, der seitdem als sicherer Drittstaat anzusehen ist, nicht von der Ausschlussregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG/§ 26 a AsylVfG erfasst wird (BVerfG, Beschl. v. 3.2.1994 - 2 BvR 1671/93 -, AuAS 1994, 70(71)).

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1.2 Die Gewährung von Familienasyl an die Klägerin scheidet hier auch nicht etwa deshalb von vornherein nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG aus, weil der 'Ehemann' der Klägerin, H., zwar (rechtskräftig) als Asylberechtigter anerkannt worden ist (auf Grund der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover v. 2.5.1988 - 11 (Hi) VG A 41/81 - ausgesprochenen Verpflichtung), zuvor aber wegen Drogenhandels zu einer 4-jährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob das Verwaltungsgericht Hannover in seinem (Verpflichtungs-)Urteil v. 2. Mai 1988, das sich allerdings in den Urteilsgründen nicht mit der Verurteilung des Stammberechtigten befasst, im Rahmen der zur Anwendung des § 30 Abs. 4 AsylVfG  i. V. m.  § 51 Abs. 3 AuslG gebotenen Güterabwägung (s. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2002, RdNr. 79 zu

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§ 30 AsylVfG) in der Sache dem Asylanspruch des Stammberechtigten den Vorrang vor einer etwaigen Abschiebung des Stammberechtigten nach Syrien eingeräumt hat, mithin schon deshalb ein Ausschluss nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG zu verneinen ist. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten muss hier nämlich auf jeden Fall deswegen ausscheiden, weil unter Berücksichtigung der Bedeutung des Asylgrundrechts für die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG eine Wiederholungsgefahr, die ausnahmsweise die Abschiebung auch eines anerkannten Asylberechtigten in den Verfolgerstaat rechtfertigt, gegeben sein muss, die nicht bereits durch die rechtskräftige Verurteilung ersetzt wird (Hailbronner, aaO, RdNr. 38 zu § 51 AuslG). Diese Wiederholungsgefahr ist aber in der Regel dann zu verneinen, wenn bei dem wegen einer besonders schweren Straftat straffällig gewordenen Asylberechtigten das letzte Drittel der verhängten Strafe im Hinblick auf eine günstige Sozialprognose nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 22.10.1994 - BVerwG 1 B 84.94 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG 1990 Nr. 7). Auf jeden Fall ist dies (fehlende Wiederholungsgefahr) dann anzunehmen, wenn wie bei dem 'Ehemann` der Klägerin bereits nach der Hälfte der verbüßten Strafe der Strafrest nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

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1.3 Die Gewährung von Familienasyl an die Klägerin muss hier aber deshalb ausscheiden, weil sie mangels wirksamer, staatlich anerkannter Ehe  i. S.  des § 26 AsylVfG nicht "Ehegatte" des als Asylberechtigten anerkannten H. ist.

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1.3.1 Ein Anspruch auf die Gewährung von Familienasyl nach § 26 AsylVfG, der nicht als Grundrecht gewährleistet ist (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 20.8.1998 - 2 BvR 10/98 -, NVwZ-Beil. Nr. 12/1998, 115), setzt eine Eheschließung bereits im Herkunftsstaat - hier also Syrien - voraus (BVerwG, Urt. v. 15.12.1992 - BVerwG 9 C 61.91 -, DVBl. 1993, 327 = DÖV 1993, 390 = NVwZ 1993, 792 = InfAuslR 1993, 152 = AuAS 1993, 358 = EZAR 215 Nr. 5 ; Urt. v. 31.3.1994 - BVerwG 9 C 146.93 - ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1992 - A 16 S 734/92 -, AuAS 1993, 60; Göbel-Zimmermann, Asyl- und Flüchtlingsrecht, NJW-Schriftenreihe, Heft 41/2, 1999, RdNr. 72; Birk/Repp, ZAR 1992, 14(18); a. A. VG Wiesbaden, Urt. v. 12.9.1994 - 3/2 E 7282/93 -, EZAR 215 Nr. 8 = NVwZ-Beil. Nr. 2/1995, 14(15)). Ist aber auf den Herkunftsstaat für das Vorliegen einer Ehe  i. S.  des § 26 AsylVfG abzustellen, so hat dies zur Folge, dass für die Frage der Wirksamkeit einer Verbindung zwischen Mann und Frau, die auch nach § 26 AsylVfG als Ehe den Anspruch auf Gewährung von Familienasyl vermitteln kann, nicht das deutsche Eherecht, sondern das Eherecht des Herkunftsstaates maßgeblich ist (Marx, aaO, RdNr. 9 zu § 26; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, RdNr. 12 zu § 26 AsylVfG; Schnäbele, aaO, RdNr. 60 zu § 26). Dies gebieten auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Bundesrepublik durch die Ratifizierung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, v. 28.7.1951, zugestimmt und veröffentlicht durch Gesetz v. 1.9.1953, BGBl. II S. 559 - GK -) eingegangen ist. Nach Art. 12 Abs. 1 GK ist nämlich für das Personalstatut des Flüchtlings und damit für die Rechtsgültigkeit einer Ehe auf die Rechtsordnung des Herkunftsstaates abzuheben, auch verlangt die Achtungsregelung des Art. 12 Abs. 2 GK, dass das nationale Recht - hier § 26 AsylVfG - des Staates, in dem der Flüchtling um Schutz nachsucht, so ausgelegt wird, dass die vor der Ausreise des Flüchtlings "erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung...geachtet" werden. Auch diese völkerrechtliche Verpflichtung legt es nahe, für die Frage der Rechtsgültigkeit einer Ehe auf das Eherecht des Herkunftsstaates des Asylsuchenden (und nicht auf die Rechtsordnung und das Familienrecht der Bundesrepublik) für den Ehebegriff in § 26 AsylVfG abzustellen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 5.7.1993 - 13 A 10564/92 -, EZAR 215 Nr. 6 = DVBl. 1994, 69).

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Kommt damit dem Eherecht des Herkunftsstaates die entscheidende Bedeutung zu, so ist es andererseits für die Bejahung eines Anspruchs auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG nicht angängig, die Anforderungen, die das Eherecht des Herkunftsstaates an die Wirksamkeit einer Eheschließung stellt, dadurch zu umgehen, dass im Wege einer "großzügigen Interpretation" (Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 31(34) - zu § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F.) des § 26 AsylVfG diese Anforderungen mit asylrechtlichen Erwägungen wie etwa der "Zumutbarkeit" (so das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil v. 24.2.1994) ganz oder teilweise für gegenstandslos erklärt werden. Dem Sinn und Zweck des § 26 AsylVfG widerspricht eine derartige ausufernde Interpretation der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift, namentlich des Ehebegriffs; denn die Vorschrift des § 26 AsylVfG soll wie ihre Vorgängervorschrift, der § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F., dazu dienen, Familienangehörigen (Ehegatte und minderjährige Kinder) eines (anerkannten) politischen Verfolgten in einem vereinfachten Verfahren, und zwar ohne (aufwendige) Prüfung eigener Verfolgungsgründe auch die Rechtsstellung eines Asylberechtigten zu verleihen (vgl. BT-Drucks. 11/6960, S. 29f., wonach die Regelung des Familienasyls - dort noch der, soweit hier von Interesse mit § 26 Abs. 1 AsylVfG wortgleiche § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F. - zur "Entlastung des Bundesamtes...und der Verwaltungsgerichtsbarkeit...die Möglichkeit eröffnet, von einer u. U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen"). Mit dieser Zielrichtung wäre es aber nicht zu vereinbaren, im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 26 AsylVfG in einem aufwendigen Verfahren, das ggf. der Prüfung eigener Asylgründe des Familienangehörigen gleichkommt, festzustellen, ob der Familienangehörige in unzumutbarer, u. U. asylrechtlich bedeutsamer Weise daran gehindert worden ist, die Voraussetzungen zu erfüllen, die die Rechtsordnung seines Herkunftsstaates für die Wirksamkeit einer Eheschließung vorsieht. Hinzu kommt, dass bei einer derartigen erweiterten Prüfung und der Einbeziehung einer auch von dem Herkunftssaat nicht anerkannter Eheschließung in den Ehebegriff des § 26 AsylVfG (in diesem Sinne aber: Marx, aaO, RdNr. 9 zu § 26; Hailbronner, aaO, RdNr. 20 zu § 26 AsylVfG; Schnäbele, aaO, RdNr. 62 zu § 26) die einzuhaltende Grenzlinie zwischen dem Anspruch auf Familienasyl und dem materiellen Asylanspruch überschritten würde. Die im Rahmen einer "großzügigen Interpretation" (Koisser/Nicolaus, aaO) erforderlich werdende Prüfung liefe nämlich in Wahrheit auf die Prüfung eigener Asylgründe des Familienangehörigen hinaus, die nach dem Willen des Gesetzgebers bei § 26 AsylVfG aber gerade zu unterbleiben hat. Eine derartige Prüfung kann vielmehr nur im Rahmen eines eigenen Asylanspruchs des Familienangehörigen erfolgen, der im Übrigen durch eine strenge, lediglich auf die nach dem Eherecht des Herkunftsstaates beschränkte Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen auch nicht rechtsschutzlos wird, kann er doch, wird ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl mangels wirksamer Eheschließung im Herkunftsstaat verneint, auf die Prüfung eines eigenen Asylanspruchs und dort auf eine ihm ggf. in asylrechtlich bedeutsamer Weise verweigerte Eheschließung verwiesen werden.

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1.3.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze (s. Tz. 1.3.1) kann die Klägerin nicht nach § 26 AsylVfG die Rechtsstellung einer Asylberechtigten beanspruchen, weil die nach dem Eherecht ihres Herkunftsstaates Syrien für eine Wirksamkeit erforderliche staatliche Anerkennung der zwischen ihr und H. in Syrien geschlossenen Ehe nicht glaubhaft gemacht worden ist.

47

1.3.2.1 Auszugehen ist davon, dass nach syrischem Eherecht für eine staatliche Anerkennung einer in Syrien geschlossenen Ehe grundsätzlich erforderlich ist, dass ein (Bezirks-)Richter seine Zustimmung zu der Eheschließung erteilt hat (Art. 41 des syrischen Personalstatutgesetzes, Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 v. 31.12.1975, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 6. Aufl., Stand: Oktober 2002, Stichwort "Syrien", S. 11 - PSG -) und dass die Eheschließung vor dem Richter oder einem von ihm ermächtigten Rechtspfleger stattzufinden hat (Art. 43 PSG). Zwar kann auch eine außerhalb des Gerichtes geschlossene Ehe Wirksamkeit erlangen, aber auch bei dieser Ehe wird eine staatliche Anerkennung (durch das Gericht) für notwendig erachtet, wie sich dies aus der Bestimmung des Art. 40 Abs. 2 PSG ergibt. Die Notwendigkeit einer staatlichen Anerkennung für die Wirksamkeit einer Ehe besteht für alle in Syrien vollzogenen Eheschließungen, unabhängig davon, ob es sich bei den Eheleuten um Ausländer oder um Nicht-Muslime handelt, wie dies die Normen des Art. 40 Abs. 1 lit. e und der Art. 305ff. PSG deutlich machen.

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1.3.2.2 Die somit für eine wirksame Eheschließung in Syrien erforderliche staatliche Anerkennung der Ehe (durch ein syrisches Gericht) hat die Klägerin nicht glaubhaft machen können. Allerdings ergibt sich dies noch nicht, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, aus dem Gesetzesdekret Nr. 272 vom 4. November 1969 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, aaO, S. 27). Zwar ist nach Art. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 272 eine Eheschließung zwischen Syrern und Palästinensern, die bei dem Büro für Palästina-Flüchtlinge in Syrien registriert sind, grundsätzlich untersagt, insoweit handelt es sich aber, wie dies auch die Bezeichnung des Gesetzesdekrets (Dekret, "das die Bedingungen der Heirat von Syrern und Palästinensern mit nichtarabischen Ausländern festlegt") verdeutlicht, um eine Sonderregelung, die sich nur auf solche Eheschließungen bezieht, an denen eine bei dem Büro für Palästina-Flüchtlinge in Syrien registrierte Person beteiligt wäre, so dass sich der  vom Verwaltungsgericht hieraus, d. h. aus dieser Sonderreglung für Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gezogene 'Erst-Recht`-Schluss verbietet.

49

Von einer fehlenden staatlichen Anerkennung der Eheschließung der Klägerin in Syrien ist aber deshalb auszugehen, weil die Klägerin während des gesamten Asylverfahrens sowohl vor dem Bundesamt als auch vor den Verwaltungsgerichten selbst durchgängig geltend gemacht hat, in Syrien nur nach religiösem (yezidischen) Ritus mit ihrem 'Ehemann' H. verbunden worden zu sein, auch hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 auf ausdrückliches Befragen des Senats erklärt, "wegen <ihrer> Ehe in Syrien nicht vor einem Richter gewesen" zu sein. Schließlich hat auch der 'Ehemann' der Klägerin in seinem Asylverfahren erklärt, die Ehe sei nur nach religiösem Ritus geschlossen worden.

50

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Bundesamt und der Ausländerbehörde (I.) vorgelegten Fotokopie eines Auszugs aus dem Zivilregister in L. oder dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 erstmals vorlegten Registerauszug, in denen die Klägerin jeweils als mit H. verheiratet bezeichnet wird.

51

Soweit sich die Klägerin auf die Fotokopie eines Registerauszuges beruft, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg ihrer Klage führen, weil von ihr nur eine unbeglaubigte Fotokopie (nebst deutscher Übersetzung) vorgelegt worden ist und sie - die Klägerin - nicht schlüssig und glaubhaft vorgetragen hat, wie sie in den Besitz dieser Kopie gelangt ist. Bereits dies muss angesichts der heutigen Fotokopiertechnik und der sich hieraus ergebenden Manipulationsmöglichkeiten begründete Zweifel an der Echtheit des lediglich in unbeglaubigter Kopie vorgelegten Registerauszuges hervorrufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.5.1995 - A 13 S 1796/93 -, VBlBW 1995, Beil. 8/1995, B 3, Ls 280/1995). Schon von daher kann der Fotokopie ein Beweiswert nicht zuerkannt werden. Hiervon abgesehen kann durch die vorgelegte Fotokopie auch deshalb nicht einmal eine Eintragung der Klägerin im syrischen Zivilregister als verheiratet als bewiesen oder auch nur als glaubhaft gemacht angesehen werden, weil auch nach der von der Ausländerbehörde, der I., zu der Fotokopie eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus vom 26. März 1991 so durchgreifende Zweifel an der Echtheit der durch die Fotokopie (angeblich) belegten Eintragung angebracht sind, dass auch von daher der Fotokopie ein Beweiswert nicht beigemessen werden kann. Unabhängig von einer Beglaubigung durch das syrische Justiz- und Außenministerium - diese Beglaubigung erscheint hier allerdings entbehrlich, weil nach dem Inhalt des Registerauszuges dieser gerade nicht außerhalb Syriens gelten sollte - fehlen nämlich auf dem durch die Fotokopie wiedergegeben Registerauszug wesentliche, für seine Gültigkeit aber erforderliche Merkmale, und zwar der Stempel des ausstellenden Standesamtes sowie das Datum der Ausstellung.

52

Auch mit der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 - erstmals - vorgelegten Urkunde (Auszug aus dem Zivilregister) hat die Klägerin ihre Eintragung als verheiratet im syrischen Zivilregister nicht glaubhaft machen können; denn bei dieser Urkunde handelt es sich nach der Überzeugung des Senats um eine Fälschung. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats aus mehreren Erwägungen. Schon der Umstand, dass die Urkunde erst in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 vorgelegt wurde und dass keine überzeugenden Erklärungen dazu gegeben werden konnte, warum die angeblich bereits am 8. Februar 1988 ausgestellte Urkunde nicht zu einem früheren Zeitpunkt präsentiert wurde, weist auf eine Fälschung hin, zumal am 9. Mai 2001 bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden hatte. Es drängt sich daher für den Senat die Einschätzung auf, dass diese Urkunde in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 und damit gleichsam in letzter Minute vorgelegt wurde, um noch mit ihrer Hilfe einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl durchsetzen zu können. Dies gilt auch deshalb, weil nicht einsichtig ist, dass die Urkunde nicht spätestens nach der (negativen) Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus vom 26. März 1991 in das (Asyl-)Verfahren der Klägerin eingeführt wurde, um die angeblich erfolgte Eintragung in das syrische Zivilregister unter Beweis zu stellen. Hinzu kommt, dass die Urkunde unter Berücksichtigung der sich aus der Auskunft der Deutschen Botschaft vom 26. März 1991 gegebenen Hinweise unvollständig ausgefüllt ist, was ebenfalls für eine Fälschung spricht; denn in der Formularzeile "Sekretariat der Zivilregistratur" (in M.) fehlt eine Unterschrift, wie dies die mit Hilfe des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 durchgeführte Augenscheinseinnahme ergeben hat. Dafür, dass es sich bei der von der Klägerin erst jetzt vorgelegten Urkunde um eine Fälschung handelt, ist auch anzuführen, dass es der Klägerin und ihrem 'Ehemann` in der Vergangenheit offenbar problemlos möglich gewesen ist, sich zu ihrem Vorteil gefälschte bzw. verfälschte Urkunden wie die zur Einreise benutzten türkischen Reisepässe zu beschaffen, und dass es überhaupt ohne weiteres möglich ist, sich gefälschte Dokumente syrischer Behörden zu beschaffen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 7.10.2002, S. 22). Schließlich ist nicht verständlich, dass es der Klägerin, wenn sie tatsächlich im Zivilregister als verheiratet eingetragen ist, nicht gelungen ist, sich - ggf. mit Hilfe noch in Syrien lebender Verwandter - eine Heiratsurkunde, einen sog. Heiratsschein zu beschaffen, worauf sie schon durch die Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus vom 26. März 1991 hingewiesen worden war; auch dies rechtfertigt den Schluss, dass mangels gerichtlicher Anerkennung die nur nach religiösem Ritus geschlossene Ehe der Klägerin nicht in das syrische Zivilregister eingetragen worden ist, der das Gegenteil aussagende Registerauszug mithin eine Fälschung ist.

53

Ergibt sich bereits aus den soeben dargestellten Erwägungen, dass es sich bei der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 vorgelegten Urkunde um eine Fälschung handelt, so war der Senat nicht gehalten, vor einer Entscheidung über das Begehren der Klägerin den von ihr beantragten Sachverständigenbeweis zur Echtheit der Urkunde zu erheben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.7.1990 - 2 BvR 2005/89 -, InfAuslR 1990, 89(93f.)). Vielmehr war der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Deutschen Botschaft in Damaskus unter dem 26. März 1991 erteilten Auskunft hinreichend sachverständig beraten, um selbst ein Urteil über die Echtheit der Urkunde zu fällen. Im Übrigen wäre die Einholung von Sachverständigengutachten zur Echtheit der Urkunde auch unerheblich gewesen (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2, letzte Altn. StPO); denn selbst bei einer als wahr unterstellten Eintragung der Klägerin als verheiratet im Zivilregister, würde dies nicht dazu führen, von einer  i. S.  des § 26 AsylVfG wirksamen Ehe auszugehen, wie sogleich dazulegen sein wird (s. Tz. 1.3.2.3).

54

1.3.2.3 Aber selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen wollte - dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dieses Urteils dar - , ihre Eheschließung mit H. sei im syrischen Zivilregister eingetragen worden, wäre dies nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch aus § 26 AsylVfG zu begründen; denn auch dann läge keine nach § 26 AsylVfG beachtlich Ehe vor, weil nach syrischem Eherecht die bloße Eintragung einer Heirat in das Zivilregister für eine staatliche Anerkennung der Eheschließung nicht konstitutiv ist.

55

Aus dem schon erwähnten syrischen Personalstatutgesetz und insbesondere aus den benannten Art. 40ff. sowie Art. 305ff. PSG ergibt sich nach der Überzeugung des Senats zweifelsfrei, dass für eine wirksame Eheschließung eine staatliche Anerkennung erforderlich ist, die nur dadurch erfolgen kann, dass ein Richter oder ein von ihm ermächtigter Rechtspfleger tätig wird; nur die gerichtliche Anerkennung wirkt für eine wirksame Eheschließung nach syrischem Eherecht konstitutiv, nicht aber die bloße Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister.

56

Auch insoweit, d. h. zu der Frage, ob die bloße Eintragung in das syrische Zivilregister nach syrischem Eherecht bereits konstitutive Wirkungen entfaltet oder ob dies nicht der Fall ist, bedurfte es der Einholung der hierzu von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachten nicht. Diese Frage konnte vielmehr von dem Senat, der als Tatsachengericht im Asylprozess auf Grund seiner sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergebenden Verpflichtungen ohnehin grundsätzlich gehalten ist, ausländisches Recht selbst zu ermitteln und auszulegen (BVerwG, Beschl. v. 21.7.1988 - BVerwG 1 B 44.88 -, NJW 1989, 3107; Beschl. v. 28.6.1990 - BVerwG 9 B 15.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 224; Wegner, in: HdB Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozeß, hrsg. von Brandt/Sachs, 1999, RdNr. O 176), auf Grund eigener Sachkunde, die er sich in zahlreichen Asylverfahren aus Syrien kommender Asylsuchender angeeignet hat, entschieden werden. Der Senat hat daher das ihm insoweit zustehende Ermessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.1995 - BVerwG 1 B 55.95 -, Buchholz, aaO, Nr. 269 = Buchholz 404.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 7) dahin ausgeübt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage einer etwaigen konstitutiven Wirkung einer Eintragung im syrischen Zivilregister nicht geboten gewesen ist, zumal sich die Einholung eines derartigen Gutachtens angesichts der eindeutigen Regelungen des syrischen Personalstatutgesetzes hierzu nicht aufdrängte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1988, aaO).

57

2. Die Klägerin kann auch nicht aus eigenem Recht gem. Art. 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anerkannt werden.

58

2. 1 Die Klägerin hat geltend gemacht, es sei ihr als staatenloser Kurdin yezidischer Religionszugehörigkeit nicht möglich gewesen, für ihre nach yezidischem Ritus geschlossene Ehe eine staatliche Anerkennung dieser Eheschließung in Syrien zu erlangen, staatenlose Kurden - seien sie registriert oder seien sie nicht registriert - könnten nämlich in Syrien nicht wirksam standesamtlich heiraten. Es bestehen schon Zweifel, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, registrierten (oder nicht registrierten) staatenlosen Kurden sei es in Syrien nicht möglich, eine staatliche Anerkennung einer nach yezidischem Ritus geschlossenen Ehe zu erhalten; denn sowohl in dem in diesem Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 3. Juli 2000 (S. 4f.) als auch im jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2002 (S. 13) wird es als möglich bezeichnet, dass Yeziden für eine nach yezidischem Ritus geschlossene Ehe eine staatliche Anerkennung erlangen können und dass diese Eheschließung auch in das syrische Zivilregister eingetragen wird. Der Senat hat diese Zweifel aber zurückgestellt und zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt, dass sie als im Jahre 1962 ausgebürgerte und seitdem in Syrien als staatenlos registrierte Kurdin - so ihr durchgängiger Vortrag in diesem Asylverfahren - eine staatliche Anerkennung ihrer mit H. geschlossenen Ehe in Syrien nicht erlangen konnte; denn auch in diesem Falle kann die Klägerin die Gewährung von Asyl nicht beanspruchen. (Auf Grund dieser Wahrunterstellung und der rechtlichen Unerheblichkeit der von der Klägerin behaupteten Tatsache war die von der Klägerin beantragte Einholung von Sachverständigengutachten zu der Frage, ob als Staatenlose registrierte oder nicht registrierte Kurden in Syrien wirksam standesamtlich heiraten können, entbehrlich - vgl. Marx, aaO, RdNr. 298 zu § 78 m. w. Nachw. u. Geiger, BayVBl. 1999, 321(329f.)).

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Auch wenn es der Klägerin in Syrien nicht möglich gewesen ist, für ihre mit H. geschlossene Ehe dort eine staatliche Anerkennung zu erlangen, kann hierin nach der Überzeugung des Senats eine asylrechtlich bedeutsame Maßnahme nicht gesehen werden; denn hierdurch wurde  der asylrechtlich nur geschützte Kernbereich der religiösen Betätigung, das sog. religiöse Existenzminimum (s. dazu BVerfG, Beschl. v. 1.7.1997 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143(158) = NVwZ 1988, 237 u. Marx, aaO, RdNr. 24 zu

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§ 1) nicht betroffen.

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Wie der Senat unter Auswertung des hierzu vorliegenden Erkenntnismaterials in seinem Urteil vom 22. Juni 1999 - 2 L 670/98 - , das in der Erkenntnismittelverfügung vom 8. November 2002 ausdrücklich erwähnt wird und auf dessen Begründungen zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, bereits festgestellt hat, wird durch den syrischen Staat der Kernbereich der Religionsausübung, das forum internum, bei den in Syrien lebenden Yeziden nicht tangiert. Der syrische Staat greift nämlich in das religiöse Existenzminimum der Yeziden, d. h. die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, das Gebet, den Gottesdienst mit anderen Gläubigen sowie das Glaubensgespräch und das Glaubensbekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich (BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, aaO, S. 158f.; BVerwG, Urt. v. 25.10.1988 - BVerwG 9 C 37.88 - , NVwZ 1989, 477(478); Göbel-Zimmermann, aaO, RdNr. 96) nicht ein. Auch der - als wahr unterstellte - Umstand, dass staatenlose (registrierte oder nicht-registrierte) yezidische Kurden in Syrien nicht eine staatliche Anerkennung ihrer nur nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe erhalten können, stellt sich nicht als Eingriff in das forum internum dar. Den betreffenden Yeziden wird lediglich die staatliche Anerkennung ihres ehelichen Zusammenlebens verweigert, ihre Religionsausübung wird hierdurch zumindest in dem als religiöses Existenzminimum beschriebenen Bereich (s. o.) nicht betroffen. Auch der Klägerin ist nach eigenen Angaben ein Zusammenleben mit ihrem 'Ehemann' in Syrien nicht verwehrt worden. Hierbei ist auch zu bedenken, dass die staatliche Anerkennung einer Ehe gerade in ländlichen Gebieten Syriens - aus einem solchen Gebiet stammt die Klägerin, die bis zu ihrer Ausreise in dem Dorf J. im Distrikt Hassake gelebt hat - zumindest bis zu der im Jahre 1989 erfolgten Ausreise der Klägerin nur eine unbedeutende Rolle gespielt hat und dass in der arabischen Welt der staatlichen Anerkennung einer Ehe für deren soziokulturelle Wertschätzung nur geringe Bedeutung zukommt, wie dies zu Recht in dem Gutachten des Deutschen Orient-Instituts v. 3. Juli 2000 (S. 3) hervorgehoben wird. Insbesondere in Syrien kommt für eine Anerkennung einer nach religiösem (islamischen, christlichen oder sonstigem) Ritus geschlossenen Verbindung von Mann und Frau die entscheidende Bedeutung die Billigung durch Dritte zu, nicht aber durch die staatliche Anerkennung dieser Verbindung. Die staatliche Anerkennung einer nach einem religiösem Ritus geschlossenen Verbindung hat nur insoweit Bedeutung, als hieraus gegen den Staat ggf. Ansprüche und Rechte auf staatliche Leistungen hergeleitet werden können. Daher dient die staatliche Anerkennung (Trauung vor dem Richter/Rechtspfleger) der Verbindung, wie dies im Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 3. Juli 2000 (S. 3) ebenfalls überzeugend ausgeführt wird, vornehmlich Beweiszwecken. Mithin kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, auch wenn es ihr nicht gestattet worden ist, eine staatliche Anerkennung ihrer nach yezidischem Ritus geschlossenen Ehe zu erlangen, hierdurch in dem Kernbereich ihrer Religionsausübung, in ihrem religiösen Existenzminimum in der Weise betroffen worden ist, dass darin eine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung zu sehen wäre.

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2.2 Auch soweit die Klägerin geltend macht, sie würde, müsste sie nach Syrien zurückkehren, stellvertretend in Art einer sippenhaftähnlichen Inanspruchnahme für ihren 'Ehemann`, der von den syrischen Stellen als gefährlicher Regimegegner eingeschätzt werde, verfolgt werden, kann dies nicht zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte führen.

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Nach der Rechtsprechung des Senats (s. etwa das schon erwähnte Urteil v. 22.6.1999

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- 2 L 670/98 -) praktiziert der syrische Staat allerdings gegenüber nahen Angehörigen Verfolgter nicht generell Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen, es sei denn, der Verfolgte wird vom syrischen Regime als gefährlicher Regimegegner eingestuft. Ob dies beim 'Ehemann` der Klägerin (noch) der Fall ist, könnte trotz der hierzu von dem Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 2. Mai 1988 - 11 (Hi) VG A 41/81 getroffenen Feststellungen zweifelhaft sein, weil seit diesen Feststellungen und der Ausreise des 'Ehemannes' bereits 14 ½ bzw. sogar 23 Jahre vergangen sind, so dass fraglich ist, ob der syrische Staat auch heute noch an dem 'Ehemann' der Klägerin ein so großes Interesse hat, dass die Gefahr besteht, dass der syrische Staat gegenüber der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien sippenhaftähnliche Maßnahmen praktizieren würde, um so den 'Ehemann` zu einer Rückkehr nach Syrien zu bewegen. Aber auch diese Frage kann der Senat offen lassen; denn auf etwaige, der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien möglicherweise drohenden Gefahren kommt es für einen Anspruch der Klägerin aus Art. 16 a Abs. 1 GG nicht an, weil es sich bei der Klägerin um eine staatenlose Kurdin handelt, der der syrische Staat eine Wiedereinreise nicht gestattet, so dass nach dem Staatenlosenübereinkommen (Übereinkommen v. 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. II 473 u. BGBl. II 1997, 235)  und der Genfer Konvention für die Frage der politischen Verfolgung Staatenloser nicht mehr auf den ursprünglichen Herkunftsstaat Syrien, sondern auf die Bundesrepublik Deutschland als dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin abzustellen ist. Bei der Klägerin handelt es sich nämlich, wie dies auch ihren Bekundungen während des gesamten Verlaufs ihres Asylverfahrens entspricht, um eine im Jahres 1962 ausgebürgerte Kurdin, der lediglich der Aufenthalt in Syrien gestattet worden war und der hierüber ein eigenes Personaldokument - die Klägerin, eine Analphabetin, hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2002 als "Auszug über <ihre> Personalien" in einer "Plastikhülle" beschrieben - ausgestellt worden war (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 7.10.2002, S. 10). Da die Klägerin aber ohne Einwilligung des syrischen Staates im März 1989 (mit einem verfälschten türkischen Reisepass) ihr ursprüngliches Herkunftsland Syrien verlassen hat, besteht für sie nunmehr nicht mehr die Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren; denn der syrische Staat verweigert staatenlosen, bisher von ihm in seinem Staatsgebiet geduldeten Kurden die Wiedereinreise, wenn sie Syrien illegal verlassen haben (Urt. des Senats v. 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -, Asylmagazin Nr. 7-8/2002, S. 32; Urt. v. 12.12.2001 - 2 L 5428/97 -; Beschl. v. 21.11.2002 - 2 LA 224/02 - u. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -, Asylmagazin Nr. 11/2001, S. 39(42); s. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 30.1.2001 an das VG Aachen). Es ist auch weder ersichtlich noch ist dies von der Klägerin vorgetragen worden, dass ihr trotz ihres Status als Staatenlose und ihrer illegalen Ausreise ausnahmsweise etwa deshalb die Wiedereinreise gestattet würde, weil der syrische Staat dann ihrer wieder habhaft wäre und so ihren 'Ehemann` seinerseits zur Rückkehr nach Syrien bewegen könnte. Für eine derartige (mögliche) Vorgehensweise des syrischen Staates fehlen jegliche Anhaltspunkte, zumal schon der lange Aufenthalt des 'Ehemannes`, aber auch der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Annahme eines derartigen Interesses des syrischen Staates spricht und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der syrische Staat etwa mit Rücksicht auf eine besonders exponierte exilpolitische Betätigung des 'Ehemannes` an diesem auch heute noch interessiert ist.

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Die Weigerung des syrischen Staates, die Klägerin nach Syrien wieder einreisen zu lassen, stellt für sich genommen auch nicht einen Akt politischer Verfolgung dar. Wie der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (s. z. B. Urt. v. 27.3.2001, aaO; Beschl. v. 12.12.2001 - 2 L 5428/97 -, v. 30.5.2002 - 2 LA 48/02 -, v. 19.7.2002 - 2 L 5645/97 -, v. 1.11.2002 - 2 LA 355/01 -, v. 21.11.2002 - 2 LA 224/02 -), an der festzuhalten ist, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.10.1995 - BVerwG 9 C 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 602(603) u. - BVerwG 9 C 75.95 -, NVwZ-RR 1996, 471(472)) entschieden hat, stehen ordnungspolitische Gründe bei der Weigerung des syrischen Staates im Vordergrund, den hier in Rede stehenden staatenlosen Kurden, die Syrien illegal verlassen haben, die Wiedereinreise nicht zu gestatten; das Wiedereinreiseverbot knüpft daher seiner objektiven Gerichtetheit nach nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale der Klägerin an (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, aaO, S. 42f.).

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Ist aber für die Frage der drohenden politischen Verfolgung auf die Bundesrepublik Deutschland als das Land abzustellen, in dem die Klägerin als Staatenlose, der eine Wiedereinreise nach Syrien verwehrt ist, jetzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so muss ein Asylanspruch der Klägerin mangels Verfolgungsgefahr ausscheiden.

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3. Die Klägerin kann schließlich auch nicht die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen. Auch für die Frage der Gewährung von Abschiebungsschutz (nach § 51 Abs. 1 AuslG) ist nicht auf Syrien als ursprüngliches Herkunftsland der staatenlosen Klägerin abzustellen, sondern auf die Bundesrepublik Deutschland als das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Damit drohen der Klägerin aber keine Gefahren, die die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen könnten.