Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.03.2001, Az.: 1 L 761/00
Abschiebung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Angola; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Bürgerkrieg; extreme Gefahrenlage; Hindernis; Kind; Kindersterblichkeit; Kleinkind; politische Verfolgung; Schutz; Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.03.2001
- Aktenzeichen
- 1 L 761/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 29.09.1999 - AZ: 3 A 2105/97
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs 6 S 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein im Jahr 1997 Geborener, welcher gemeinsam mit seiner Mutter nach Angola zurückkehren muss und keine Besonderheiten wie namentlich gesundheitliche Schäden aufweist, hat nach derzeitiger Auskunftslage nicht zu erwarten, aufgrund der mangelhaften Versorgung mit Lebensmitteln, der hygienischen Verhältnisse oder der medizinischen Unterversorgung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerer Verletzungen ausgeliefert zu werden.
Tatbestand:
Der ... 1997 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist nach eigenen Angaben angolanischer Staatsangehöriger. Sein Vater verließ 1988 Angola und begab sich in die Bundesrepublik Deutschland. Er stellte einen Asylantrag, der erfolglos blieb (vgl. zuletzt das das Asylfolgebegehren abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 6.11.1996 -- 3 A 2696/94 --). Der Vater des Klägers hat inzwischen aufgrund der Altfallregelung eine Aufenthaltsbefugnis des Landkreises C erhalten.
Die Mutter des Klägers reiste 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abschlägig beschied. Hinsichtlich der Verpflichtung auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist ein gerichtliches Verfahren der Mutter vor dem Senat anhängig (1 L 762/00). Die am 14. Dezember 1999 geborene Schwester des Klägers betreibt ein eigenes asyl rechtliches Verfahren, das zur Zeit vor dem Verwaltungsgericht Stade schwebt.
Der Kläger stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 3. Dezember 1997 ablehnte. Das Bundesamt stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Abschiebungsandrohung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen.
Hiergegen hat der Kläger am 24. Dezember 1997 Klage erhoben und sich zur Begründung auf das Asylvorbringen seiner Mutter bezogen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er die auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Verpflichtungsanträge zurückgenommen.
Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1999 am 12. Januar 2000 ein Urteil zugestellt, mit dem die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Dezember 1997 verpflichtet wird festzustellen, dass der Abschiebung des Klägers nach Angola Hindernisse i.S. des § 53 AuslG entgegenstehen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Dramatik und Unkalkulierbarkeit der drei Gefährdungsfaktoren Ernährungslage, Gesundheitsvorsorge und Sicherheitslage führten dazu, dass Rückkehrer nach Angola "sehenden Auges Leib und Leben" riskierten. Der Kläger sei den dargestellten Gefahren aufgrund seines Alters in besonderem Maße ausgesetzt, zumal diese Gefahrenpotentiale (gesundheitliche Risiken, Ernährungslage) durch die dem kindlichen Organismus unbekannten klimatischen Verhältnisse verstärkt würden.
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat am 18. Januar 2000 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (1 L 257/00), dem der Senat mit Beschluss vom 1. März 2000 stattgegeben hat.
Zur Begründung der Berufung trägt der Beteiligte vor: Eine landesweite Gefahrenlage extremer Art in Angola sei zu verneinen. Hinsichtlich der Sicherheitslage sei festzustellen, dass sich die Kampfhandlungen des Jahres 1999 vornehmlich auf das Zentrale Hochland und den Norden des Landes beschränkt hätten. An der Küste und im Süden übe die Regierung weiter die Kontrolle aus. Die Existenzbedingungen seien in weiten Teilen Angolas in Frage gestellt, dies gelte aber nicht für die Hauptstadt Luanda, über deren Flughafen derzeit eine Abschiebung allein in Betracht komme. Gesundheitssystem und hygienische Bedingungen in Angola könnten kaum anders als desolat genannt werden. Die Sterblichkeit und Unterernährung sei bei Kindern besonders hoch, mit Unterschieden hinsichtlich des jeweiligen Alters des Kindes und bezüglich der einzelnen Regionen, je nach Betroffenheit durch den Bürgerkrieg. Da der Kläger nicht zu der Gruppe der gesteigert Gefährdeten gehöre und in die nicht von einer Hungersnot bedrohte Hauptstadt Luanda zurückkehren könne, bestehe für ihn nicht eine extreme Gefährdungslage.
Der Beteiligte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stade -- 3. Kammer -- vom 29. September 1999 abzuweisen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Beteiligten entgegen.
Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Den Beteiligten ist die Erkenntnismittelliste für Angola übersandt worden. Sie hatten Gelegenheit zu den angeführten Erkenntnisquellen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beteiligten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Soweit der Kläger mit der Berufungserwiderung geltend macht, die Beklagte sei auch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 4 AuslG zu verpflichten, ist dieser Antrag nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. § 53 Abs. 4 und Abs. 6 AuslG stehen in einem Stufenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 25.4.1997 -- 9 C 19.96 --, NVwZ 1997, 1132 [BVerwG 15.04.1997 - BVerwG 9 C 19/96]; VGH BW, Urt. v. 23.3.2000 -- A 12 S 2573/98 --, VGH BW-Ls 2000, Beilage 9, B 3 bis 4). Die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und damit vorrangig auf Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG, "hilfsweise" nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, ist hinsichtlich der Hindernisse nach § 53 Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG rechtskräftig durch Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen worden. Die nicht ausdrücklich klagabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts weist nach ihrem Inhalt die auf § 53 Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG bezogenen Anträge ab und gibt lediglich hinsichtlich des Antrages bezogen auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG der Klage statt. Rechtsmittel hat der Kläger nicht eingelegt. Die Berufung des Beteiligten bezieht sich lediglich auf den stattgebenden Teil des Urteils und damit auf den "äußersten Hilfsantrag" nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die hierauf bezogene Berufung ist begründet.
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit besteht. Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.10.1995 -- 9 C 9.95 --, BVerwGE 99, 324 = DVBl. 1996, 203 = EZAR 046 Nr. 6; v. 19.11.1996 -- 1 C 6.95 --, BVerwGE 102, 249 = DVBl. 1997, 902 = EZAR 033 Nr. 10) in Ermangelung einer Anordnung nach § 54 AuslG nur möglich, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dieser von Verfassung wegen gebotene Schutz ist bei Bürgerkriegsgefahren dann zu gewähren, wenn dieser Krieg gewissermaßen für jeden Betroffenen mit so erheblichen Gefährdungen verbunden ist, dass dem einzelnen Ausländer eine Abschiebung in dieses Land nicht zugemutet werden kann. Dazu muss eine extreme Gefahrenlage bestehen, die praktisch für jeden, der in diesen Staat abgeschoben werden soll, Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in erhöhtem Maße mit sich bringen. Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ist etwa dann anzunehmen, wenn infolge der Bürgerkriegswirren Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität drohen, dass sich bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Zusammenhang von einem erhöhten Maßstab auszugehen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses über die gesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hinaus. Zumutbar ist die Abschiebung daher dann, wenn die extreme allgemeine Gefahrenlage nicht landesweit besteht und der Ausländer bei seiner Abschiebung die vergleichsweise sicheren Landesteile erreichen und sich dort aufhalten kann.
Hieran gemessen muss die Berufung Erfolg haben. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel bieten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, für den Kläger werde im Falle seiner Abschiebung nach Angola eine solche extreme Gefahrenlage bestehen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren der Mutter des Klägers mit dem Aktenzeichen 1 L 762/00 ausgeführt, dass Erwachsene, die keine Besonderheiten wie etwa Krankheiten aufweisen, die in Angola nicht behandelt werden können, nach der derzeit bestehenden Auskunftslage Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht beanspruchen können. Dazu hat der Senat in seinem Urteil unter anderem das folgende ausgeführt:
"Richtig ist zwar, dass seit 1998 der Bürgerkrieg mit voller Wucht wieder ausgebrochen ist und das Abkommen von Lusaka aus dem Jahre 1994 offenbar keine Aussicht auf Umsetzung hat. Dieser Bürgerkrieg bringt zum einen in unmittelbarer Hinsicht Gefährdungen der Gestalt mit sich, durch Kampfhandlungen oder die zahllosen in seinem Verlauf vergrabenen Minen körperlich geschädigt zu werden. Zum anderen hat er -- u.a. wegen der Verminung landwirtschaftlich bedeutsamer Flächen und von Wegen -- zu erheblicher Nahrungsmittelknappheit geführt. Ernten werden selbst dann nicht eingebracht, wenn gesät worden war und sie reif geworden waren. Zudem stellen die Minen Hindernisse dar, Lebensmittel über Land zu transportieren. Aus den nachstehenden Gründen hat dies indes noch nicht zu Verhältnissen geführt, welche es jedenfalls dem Personenkreis, dem die Klägerin angehört, als unzumutbar erscheinen lassen könnte, in sein Heimatland zurückzukehren. Das ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen:
Die Zahl der Binnen-Flüchtlinge in Angola hat sich auf etwa 3,8 (AA, Lagebericht v. 15.11.2000) bzw. etwa 4 Mio. (UNHCR v. 4.7.2000, Asylmagazin 2000, 24) erhöht bei einer Gesamtbevölkerung von 12,6 Mio. Personen. Ursache dafür sind die sich ausweitenden Bürgerkriegshandlungen. Die UNITA hatte den Waffenstillstand dazu genutzt, ihre Waffenarsenale aufzufüllen. Dementsprechend erzielte sie zu Beginn des offen ausgebrochenen "zweiten" Bürgerkrieges erhebliche Erfolge, musste dann aber auch erhebliche Rückschläge hinnehmen. Diese Kampfhandlungen haben eine erhebliche Binnenmigration zur Folge, welche sich vor allem konzentriert auf den Küstenstreifen, auf die Hauptstadt Luanda sowie einige Städte im Hochland wie insbesondere die Provinzstädte Kuito, Bengoela, Malanje, Sumbe, Uige, Huanbo, Luena und Cuito, Cuanavale (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe v. Juli 1999 sowie AA, Lagebericht v. 15.11.2000). Diese Bürgerkriegshandlungen haben die Versorgungslage namentlich in den von der UNITA kontrollierten Gebieten erheblich angespannt; die UNITA führt die soziale Verelendung der Bevölkerung zur Zeit bewusst herbei, um damit die Regierung unter Druck zu setzen. Das hat indes keine für die Klägerin "positiven" Auswirkungen. Denn nach der Auskunftslage (vgl. ai v. 25.3.1994 an den BayVGH; AA, Lagebericht v. 8.12.1999) besteht praktisch keine Möglichkeit, von UNITA kontrollierten Gebieten in die von der Regierung kontrollierten Bereiche und umgekehrt zu gelangen. Da die Klägerin nach Luanda, d.h. in das Gebiet der MPLA abgeschoben werden würde, sind bei der Betrachtung all die Schwierigkeiten nicht in den Blick zu nehmen, welche sich für die Gebiete ergeben, welche die UNITA kontrolliert.
Die oben bereits beschriebenen Schwierigkeiten in der Herstellung und Verteilung von Lebensmitteln hat dazu geführt, dass Angola nicht annähernd fähig und imstande ist, die für die Versorgung seiner Bevölkerung erforderlichen Lebensmittelmengen auf eigenen Flächen zu produzieren. Die Lebensmittelversorgung geschieht im Wesentlichen durch Importe internationaler Hilfsorganisationen. Beispielsweise in Luanda arbeiten bis zu 150 Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an der Lebensmittelversorgung (vgl. Außenministerium der Niederlande v. 6.12.1999). Von den UN-Agenturen sind es u.a. die folgenden: UNDP, UNHCR, OCHA, WFP (Welternährungsprogramm), UNICEF, WHO (Weltgesundheitsorganisation), UNESCO, UNPFA, FAO, UNOA. Ferner sind dort 150 internationale und örtliche Nichtregierungsorganisationen tätig, zu denen u.a. die Deutsche Welthungerhilfe unter dem Vorsitz von Frau Schäuble gehört (vgl. FAZ v. 8.12.1999). Die Zahl der dort tätigen Organisationen darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Versorgungslage keineswegs gesichert, sondern "prekär" ist. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. z.B. Lageberichte v. 15.11.2000 und 8.12.1999 sowie ergänzenden Bericht v. 8.11.1999 und Lagebericht v. 22.12.1998) hat die Bürgerkriegssituation eine allgemeine Nahrungsmittelknappheit hervorgerufen. In den vom Bürgerkrieg nicht betroffenen Landesteilen (nur dorthin würde die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen gelangen können) ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes noch eine Grundversorgung der Bevölkerung auf niedrigem Niveau gewährleistet. Die Situation hat sich u.a. dadurch zum Nachteil der Hungernden verstärkt, dass die angolanischen Flüchtlingsbewegungen (s.o.) zur Überfüllung des Küstenstreifens, insbesondere der Hauptstadt Luanda geführt haben. Dementsprechend ist die Versorgungslage bedenklich und mit einem substantiellen Nahrungsmittelmangel zu rechnen (vgl. auch UNHCR vom 28. August 1996 -- Anlage --; Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 11.11.1997). Die internationalen Hilfswerke haben zunehmende Mühe, bei der internationalen Gemeinschaft die notwendigen finanziellen Mittel zu erhalten (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom Juli 1999; siehe auch FAZ v. 8.12.1999). Es kommt hinzu, dass angolanische Behörden zum Teil erhebliche Schwierigkeiten bereiten, importierte Güter an Bedürftige verteilen zu lassen. So musste zum Teil mehrere Wochen auf eine Fluggenehmigung gewartet werden. Es ist nicht mehr möglich, die breite Masse der Bevölkerung vollständig zu versorgen. Die Hilfsorganisationen sind vielmehr gehalten, die knappen Ressourcen selektiv zu verteilen dergestalt, dass diese nur an besonders Bedürftige, Schwache, Alte und Kranke verteilt werden. Zuweilen hängt das Überleben offenbar sehr von der Durchsetzungskraft des Einzelnen sowie der Improvisationskraft der handelnden Personen ab (vgl. Institut für Afrikakunde v. 15.10.1998 an das VG München). Die Überlebenschancen steigen in dem Umfang, in dem jemand in einen Familienclan eingebunden ist. Insgesamt ergibt sich für die breite Masse der Bevölkerung ein erhebliches Defizit, das Kalorienerfordernis zu decken. Das gelingt nur zu etwa 82 % (Institut für Afrikakunde, a.a.O.). Die schwere Krise bei den Nahrungsmittelversorgungen hat gesundheitliche Anfälligkeit und damit u.a. die Ausbreitung von Malaria und sonstigen Infektionskrankheiten zur Folge (vgl. Institut für Afrikakunde v. 15.10.1998; Außenministerium der Niederlande vom 6.12.1999). Diese können deshalb eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung darstellen, weil die medizinische Versorgung nach allen Auskünften kaum noch richtig funktioniert (vgl. UNHCR Positionspapier v. September 1999; ai v. 30.7.1997 an das OVG Magdeburg; Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 15.11.2000: Medizinische Versorgung ist sehr angespannt). Häufig fehlen Medikamente, Instrumente und Energie. Das ergibt sich zum Teil daraus, dass das Personal diese Gegenstände aus eigener Not verkauft und damit die Möglichkeit der medizinischen Versorgung zusätzlich anspannt. Da nicht alle Personen gleichmäßig gut versorgt werden können, führt dies zu "einer Art darwinschem Ausleseprozess" (Institut für Afrikakunde v. 26.2.1996 an das VG Schleswig). Für eine wirksame flächendeckende Hilfe durch Hilfsorganisationen und -einrichtungen sind die Betroffenen, d.h. die Zahl der Flüchtlinge zu groß und zu zahlreich. Kriminalität und Improvisationsvermögen bestimmen den täglichen Kampf ums Überleben. Die Starken überleben, Schwache, wie namentlich Frauen, Schwangere und Kinder sowie Säuglinge kommen häufig unter die Räder (Institut für Afrikakunde, a.a.O.).
Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Lage, was die Lebensmittelversorgung sowie die medizinische Versorgung anbetrifft, in Angola als "prekär" angesehen werden muss. Damit ist indes noch nicht gesagt, dass die hohen Anforderungen, welche allein eine der Klägerin günstige Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen, bereits damit erfüllt wären. Vielmehr hat die vorstehende Auflistung der Gefahren in Angola gezeigt, dass es -- wie das Auswärtige Amt in seinen letzten Lageberichten vom 15. November 2000 und 8. Dezember 1999 immer wieder ausgeführt hat -- nicht allgemein gesagt werden kann, ob jemand in Angola sicheren Auges dem Tode überantwortet wird oder Überlebenschancen hat, sondern dass hierzu eine besonders sorgfältige Prüfung des Einzelfalles angezeigt ist (vgl. auch Einzelauskunft v. 5.7.1999 an das VG Aachen; v. 16.11.1998 an das VG Sigmaringen). Diese einzelfallbezogene Betrachtung ergibt, dass im Fall der Klägerin noch nicht mit der allein ausreichenden hohen Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, sie werde im Falle der Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein. Die Klägerin ist zur Zeit 31 Jahre alt. Gesundheitliche Einschränkungen, welche im Falle ihrer Rückkehr die Überlebenschancen in einer ins Gewicht fallenden Weise verminderten, hat sie nicht geltend gemacht. Die Klägerin war bereits nach ihrer Flucht aus Angola im Jahre 1986 auf sich allein gestellt, weil ihr Ehemann verhaftet worden war. In Zaire hat die Klägerin seit 1993 als Händlerin auf dem Markt gearbeitet. Die dort erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten können der Klägerin bei der Verschaffung der zur Grundversorgung notwendigen Nahrungsmittel von Nutzen sein.
Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin in Luanda als der zur Zeit einzig möglichen Anlaufstation voraussichtlich die familiären Bindungen fehlen werden, die generell eine Existenzsicherung dort erleichtern könnten. Die Familie der Klägerin hat zuletzt in dem Nachbarland Demokratische Republik Kongo gelebt. Die Wiedereingliederung der Klägerin in die Lebensverhältnisse in Angola wird zusätzlich dadurch erschwert, dass sie nur wenige Jahre ihres Lebens in Angola, dort Marquela do Zombo verbracht hat, nämlich die Jahre 1982 bis 1986 und später einen Zeitraum in den Jahren 1992/1993. Das schließt indes nicht aus anzunehmen, sie werde in dem vom Institut für Afrikakunde (26.2.1996 an das VG Schleswig) beschriebenen "darwinschen Ausleseprozess" bestehen können. Dabei darf zwar nicht verkannt werden, dass das UNHCR in seinen Stellungnahmen (u.a. Positionspapier vom September 1999) stets dringend davon abrät, angolanische Staatsangehörige nach Angola abzuschieben. Der Maßstab, den der UNHCR anlegt, ist indes ein anderer als derjenige, welcher allein für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausreichen kann. Denn der UNHCR lässt sich von der Erwägung leiten, Abschiebungen sollten erst dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Rückkehr als sicher anzusehen sei. Das ist ein anderer rechtlicher Maßstab als er für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach den oben stehenden, vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen gilt. Insgesamt sind damit keine ausreichenden Gesichtspunkte für die Annahme ersichtlich, der Klägerin werde es zumindest aus einer Kombination aus eigenen gelegentlichen Dienstleistungen (vgl. Auskunft d. AA v. 26.6.1998 an das VG Schleswig) und der Inanspruchnahme von Hilfen karitativer Vereinigungen nicht möglich sein, in Angola zu überleben. Rückkehrende Asylbewerber mögen zwar Schwierigkeiten haben, dort (wieder) Fuß zu fassen (vgl. Institut für Afrikakunde v. 31.8.1995 an das VG Neustadt/Weinstraße; Auskunft v. 15.10.1998 an das VG München). Dies sowie die bislang fehlenden Kenntnisse der portugiesischen Sprache sind indes noch nicht als so unüberwindbare Hürden anzusehen, dass die Klägerin im täglichen Kampf ums Überleben in Angola/Luanda mit so hoher Wahrscheinlichkeit scheitern müsste, dass sie sehenden Auges gleichsam dem sicheren Tode überantwortet würde, müsste sie mit diesen "Handicaps" dort zu leben versuchen. An dem vorgenannten Maßstab ist auch die Aussage des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 15. November 2000 zu messen, die Überlebensmöglichkeiten für alleinstehende Frauen und Kinder ohne familiären Rückhalt seien bedenklich. Nach dieser Einschätzung lässt sich eine Feststellung des Inhalts, die Klägerin sei bei einer Rückkehr nach Angola unmittelbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt, nicht treffen. Das gleiche gilt bei einer Rückkehr der Klägerin mit ihrem 1997 geborenen Sohn. Selbst wenn es ihr in der geschilderten Rückkehrsituation nicht gelingen sollte, eine Arbeitsstelle zu finden, um sich und ihren Sohn zu ernähren, stünde ihr noch die Möglichkeit offen, auf die Unterstützung der in Luanda noch tätigen internationalen Hilfsorganisationen zurückzugreifen, die nach dem Vorgesagten gezielt Bedürftige unterstützen.
Für die Annahme einer extremen Gefährdung der Klägerin sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich. Das gilt auch angesichts der erheblichen Kriminalität, welche namentlich in Luanda zu verzeichnen ist. In dieser hoffnungslos überfüllten Stadt nimmt die allgemeine Kriminalität zwar zuweilen beängstigende Ausmaße an. Raubüberfälle und Vergewaltigungen sind an der Tagesordnung (AA v. 26.6.1998 an das VG Schleswig, Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 11.11.1997 zur Situation in Angola Ende August 1997). Gleichwohl lässt sich nicht sagen, nachgerade jeder müsse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in Luanda Opfer eines solchen Raubüberfalles mit Folgen zu werden, welche dem Tod oder schwersten Verletzungen gleich zu achten sind.
Es ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht möglich, aus einer "Gesamtschau mehrerer für sich nicht ausreichender Gründe" doch zur Annahme zu gelangen, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG greife zum Vorteil der Klägerin ein. Denn hier ist -- wie oben unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1996 (-- 1 C 6.95 --, BVerwGE 102, 249) ausgeführt -- ein gesteigerter Maßstab anzulegen. Diesen Anforderungen wird man nicht gerecht, wenn man je für sich nicht ausreichende Gesichtspunkte schlicht addiert und meint, aus verschiedenen nicht tragfähigen Gesichtspunkten könne dann doch abgeleitet werden, der Ausländer werde im Heimatland sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert sein (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.6.1989 -- 9 C 1.89 --)."
Die Auskunftslage lässt es trotz der gegenüber Erwachsenen verschärften und schwierigeren Bedingungen, unter denen Kinder bis zu fünf Jahren in Angola leben müssen, nicht zu, dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.
Bei der Einschätzung, welche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse bestehen (nur für diese ist die Beklagte zuständig; inlandsbezogene Hindernisse hat allein die Ausländerbehörde zu beurteilen), hat die Beklagte und damit auch der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. V. 12.9.1999 -- 9 C 12.99 --, BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 = EZAR 043 Nr. 41) eine möglichst realitätsnahe, wenngleich hypothetische Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Realistisch ist hier allein, dass der Kläger nicht allein nach Angola abgeschoben wird, sondern zusammen mit seiner Mutter. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren der Mutter des Klägers (1 L 762/00).
Speziell in der Person des Klägers erfüllte Gesichtspunkte, welche gerade in seinem Fall die Abschiebung nach Angola als unzumutbar erscheinen lassen würden, hat die Mutter des Klägers auf Befragen in der mündlichen Verhandlung -- etwa in gesundheitlicher Hinsicht -- nicht geltend zu machen vermocht. Die angeführten Atmungsbeschwerden des Klägers sind nach den Schilderungen seiner Mutter nicht so schwerwiegend, dass sie einer Abschiebung entgegenstehen könnten. Außerdem sollen auf ärztliches Anraten in Kürze die Mandeln des Klägers entfernt werden, so dass dadurch eine Linderung der Beschwerden zu erwarten ist. Dementsprechend kann der Kläger auf Grund der allgemeinen Gefahrenlage in Angola allenfalls unter den Voraussetzungen Abschiebungsschutz erlangen, welche das Bundesverwaltungsgericht in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entwickelt hat. Die Lage eines minderjährigen Angolaners unter 5 Jahren weist zwar gegenüber der Situation, in die zurückkehrende Erwachsene ohne gesundheitliche Probleme gestellt werden, einige Besonderheiten und unbestreitbare "Verschärfungen" auf. Diese erreichen indes noch keinen Grad, dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit würde sagen können, der Kläger würde im Falle der Rückkehr mit seiner Mutter sehenden Auges dem sicheren Tode überliefert werden.
Richtig und im Wesentlichen unstreitig ist zwar, dass die Kindersterblichkeit, d.h. der Prozentsatz der Kinder unter fünf Jahren, welche das Alter von fünf Jahren nicht vollenden können, in Angola rund 30 v.H. beträgt (vgl. etwa AA v. 12.1.1999 an das VG München; Institut für Afrikakunde v. 15.10.1998 an das VG München; UNICEF v. 5.11.1998 an das VG München; UNHCR v. 4.7.2000, Asylmagazin 2000, 24; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Überblick über die Lage in Angola Mitte Juni 1999, Juli 1999; dpa v. 23.8.1999). Das ist zu einem erheblichen Teil auf die prekäre Lage zurückzuführen, welche hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln herrscht. In den vom Bürgerkrieg noch nicht erreichten Landesteilen -- allein dorthin werden der Kläger und seine Mutter angesichts der "Demarkationslinie", welche zwischen den von der MPLA und den von der UNITA kontrollierten Gebieten liegt, gelangen können -- ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. u.a. Lageberichte v. 15.11.2000 und 8.12.1999) sowie des Instituts für Afrikakunde (Auskunft v. 15.10.1998 an das VG München) eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln auf niedrigem Niveau noch gewährleistet. Es ist allerdings schwierig, an erschwingliche Lebensmittel zu gelangen. 64 % der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze, 21 % sogar in extremer Armut. Selbst die Mehrheit der in Luanda lebenden Bevölkerung -- gemeint sind offenbar diejenigen, welche in den sich bildenden Slums leben müssen -- hat nicht ausreichenden Umfangs Zugang zu sauberem Trinkwasser (vgl. zum Vorstehenden insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 11.11.1997; vgl. aber auch Außenministerium der Niederlande v. 6.12.1999 an die Einwanderungsdirektion Den Haag). Die medizinische Versorgung ist darum umso wichtiger. Denn mangelhafte Ernährung begünstigt -- auch -- bei Kleinkindern die Ausbreitung von Malaria sowie die Anfälligkeit von Erkrankungen auf Grund von Parasiten. Die medizinische Versorgung seitens des Staates (nur 6 v.H. des Bruttosozialproduktes gibt Angola für die medizinische Versorgung, aber 34 v.H. für die Versorgung mit Waffen aus; UNICEF v. 5.11.1998 an das VG München) ist nach Darstellung des Auswärtigen Amtes (Lageberichte v. 15.11.2000 und v. 8.12.1999) "sehr angespannt" bzw. trotz Bemühungen internationaler Organisationen nicht ausreichend sichergestellt. Sie ist namentlich deshalb schlecht, weil das unterbezahlte medizinische Personal Material und Instrumente "versetzt", um das eigene Überleben zu sichern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 11.11.1997; Medico International v. 13.12.1999 an das VG Münster). Privatkliniken stehen auf Grund der finanziellen Vorstellungen über die Behandlungskosten im Wesentlichen nur Ausländern offen (Außenministerium der Niederlande v. 6.12.1999 an die Einwanderungsdirektion Den Haag).
All dies hat indes noch nicht die Folge annehmen zu können, jedes zurückkehrende Kind unter fünf Jahren werde durch die Abschiebung im Sinne der oben wiedergegebenen Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod überantwortet". Der Kläger und seine Mutter werden in Angola zwar einen Zustand vorfinden, der ihnen erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird, wieder Fuß zu fassen (vgl. etwa auch Institut für Afrikakunde, Auskunft v. 31.8.1995 an das VG Neustadt/Weinstraße; UNHCR v. 4.7.2000, Asylmagazin 2000, 24). Sie müssen sich erst die Orientierung über die lebensnotwendigen Hilfsorganisationen verschaffen und notwendige Beziehungen knüpfen, die für den täglichen Überlebenskampf erforderlich sind. Zu berücksichtigen ist andererseits, dass u.a. nach den Schilderungen von ai (Auskunft v. 30.7.1997 an das OVG Magdeburg) die zunehmend verknappten Mittel international tätige Hilfsorganisationen, wie z.B. das World Food Program (WFP), zwingen, die eingeschränkten Ressourcen nur noch an besonders gefährdete Gruppen wie unterernährte Kinder unter fünf Jahren, Waise, Alte, Gebrechliche oder Schwerkranke zu geben. Da der Kläger zu diesem Personenkreis gehören kann, wird die Wahrscheinlichkeit, zu den 30 % zu gehören, welche das 5. Lebensjahr nicht erreichen/überleben, verringert. Es kommt hinzu, dass seine Mutter in gewissem Umfang das familiäre Netzwerk wird bieten können, welches nach der Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 15. Oktober 1998 an das VG München einen gewissen Schutz gegen Elend und Armut bildet. Die Hilfsorganisationen (auch) nichtstaatlicher Art haben zwar zum Teil mit solchen Schwierigkeiten zu kämpfen, welche ihnen ausgerechnet die angolanische Regierung bereitet (vgl. UNHCR-Positionspapier v. September 1999). Die Regierungen mögen auch zunehmend das Interesse an Angola verlieren mit der Folge, dass die Entwicklungsgelder zunehmend spärlich fließen und damit auch die internationalen Hilfsorganisationen mit zunehmend geringeren finanziellen Ressourcen ausgestattet sind. All das lässt zwar eine gewisse Zuspitzung der Lage in Angola, jedoch nicht mit dem zu fordernden erhöhten Maßstab (vgl. nochmals BVerwG v. 19.11.1996 -- 1 C 6.95 --, BVerwGE 102, 249, 259 = EZAR 033 Nr. 10) erwarten, es bestehe deshalb ein zwingendes Abschiebungshindernis, weil der Kläger gleichsam sehenden Auges dem physischen Untergang oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wenn er nach Angola abgeschoben würde.
Der Entscheidung des Bad.-Württ. VGH vom 24. Februar 1999 (-- A 13 S 3092/95 --, InfAuslR 1999, 336 = AuAS 1999, 139) lassen sich ausreichende Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme nicht entnehmen. Der Bay. VGH (Beschl. v. 2.9.1999 -- 25 B 99.30815 --, wohl nur in Juris veröffentlicht) rügt zunächst zutreffend, der Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshof habe die allgemeine Gefahrenlage zu Unrecht einer konkreten Gefahrenlage gleichgeachtet und damit den Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu Unrecht herabgesenkt.
Auch in der Sache ist es nicht gerechtfertigt, mit dem Bad.-Württ. VGH anzunehmen, Kinder, welche wie der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ihren ersten, den Fünfjahreszeitraum noch nicht vollständig ausfüllenden Lebensabschnitt leben und dabei sämtliche medizinische Vorsorgemaßnahmen erhalten können, welche hier Standard sind, seien im Falle ihrer Rückkehr so erhöhten Maßes gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt, dass sie sehenden Auges dem sicheren Tod überantwortet würden. Es spricht zwar Einiges für die Annahme, Trinkwasser und Lebensmittel in Angola wiesen Besonderheiten auf, welche bei jedem, der nach Angola "zurückkehrt" oder -- wie der Kläger es tun müsste -- erstmals dorthin gelangt, unter anderem eine mit fiebrigen Erkrankungen begleitete Umstellung der Darmflora und sonstige nachteilige medizinische Begleitumstände zur Folge haben werden. Das ist indes kein Gesichtspunkt, der für sich als Besonderheit ausreichte, jedem Kind unabhängig von dem Stand der erreichten Impfungen und der damit vermittelten Abwehrkräfte die Rückkehr nach Angola zu ersparen, solange es das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine solche Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der hier vermittelte Impfschutz werde -- erstens -- die wesentlichen in Angola lauernden Gefahren nicht erfassen, und -- zweitens --, die mit der Umstellung verbundenen Erkrankungen würden in einem Umfang Menschenleben unter den bis zu Fünfjährigen kosten, dass die Mortalitätsrate von bis zu Fünfjährigen um ganze "Größenordnungen" angehoben würde. Bereits die zweite Annahme ist nach der Auskunftslage nicht gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.11.1996 -- 1 C 6.95 --, BVerwGE 102, 249, 259) darf sich der Senat zwar nicht an starren Prozentzahlen orientieren, sondern er hat bei der Ausfüllung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die besonderen Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei ist zu beobachten, dass der oben beschriebene Vomhundertsatz von 30 (andere sprechen von 292 pro Tausend, so z.B. das Institut für Afrikakunde v. 15.10.1998 an das VG München) einen statistischen Durchschnittswert darstellt, der für ganz Angola gilt (vgl. etwa auch den statistischen Anhang zur Auskunft des UNICEF v. 5.11.1998 an das VG München, in der Erkenntnismittelliste unter dem Stichwort "Kindersterblichkeit" enthalten). Eine regionale Differenzierung haben die Auskunftsstellen nicht vorzunehmen vermocht. Dazu reichten die statistischen Daten nicht aus. Sehr nachvollziehbar nimmt das Institut für Afrikakunde (Auskunft v. 15.10.1998 an das VG München) indes an, es bestünden bestimmte Erfahrungswerte. Danach sei die Kindersterblichkeit geringer in Städten als auf dem Land, geringer bei etwas betuchteren Personen als armen sowie geringer in der Hauptstadt als in den übrigen Städten. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Sterblichkeit selbst von den Kleinkindern, die in den Slums von Luanda aufwachsen müssen, leicht unterhalb des Durchschnittswerts von 30 v.H. liegt. Dieser Durchschnittswert ist -- was die Größenordnung anbetrifft -- so niedrig, dass im Falle seines Eingreifens nicht gesagt werden kann, gleichsam jedes Kind unter fünf Jahren werde bei einer "Rückkehr" nach Angola gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode überantwortet. Er wird hier nicht um "Größenordnungen" verschoben, wenn man sich die oben genannten Risiken vor Augen führt. Es mag zwar sein, dass jeder Angolaner unter fünf Jahren, der, aus der Bundesrepublik Deutschland kommend, erstmals in sein Heimatland gelangt, die oben beschriebenen Umstellungsprobleme hat/haben wird. Es bedarf indes nicht erst der Einholung einer -- hier auch nicht beantragten -medizinischen Expertise etwa eines Tropeninstituts, um beurteilen zu können, dass diese Probleme keinen Umfang annehmen, welcher die Mortalitätsrate um die Größenordnungen erhöht, ab der etwa würde gesagt werden können, Kleinkinder würden durch die mit dem erstmaligen Aufenthalt in ihrem Heimatland verbundenen Umstellungsschwierigkeiten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode überantwortet. Denn es ist zu berücksichtigen, dass mehrere Auskunft gebende Stellen, so z.B. das Institut für Afrikakunde (vgl. Auskunft v. 15.10.1998 an das VG München) und der UNHCR (vgl. dessen Positionspapier vom September 1999 zur zwangsweisen Rückführung abgelehnter Asylsuchender nach Angola) auch und gerade die Situation zurückkehrender Asylsuchender behandeln und dabei "vor Ort" Informationen ermitteln. Keine dieser Auskünfte enthält einen hinreichenden Anhaltspunkt dahin anzunehmen, die oben beschriebenen Umstellungsschwierigkeiten belasteten zurückkehrende Angolaner unter fünf Jahren in einem Umfang, dass die Mortalitätsrate signifikant über diesen etwa 30 v.H. liegen würde. Erst das würde zunehmend die Annahme zu rechtfertigen vermögen, solche Kinder würden ungeachtet der Hilfe, welche ihnen die mit zurückkehrenden Erwachsenen leisten könnten, sehenden Auges "dem Untergang geweiht".
Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, die Ausländerbehörden würden zurückkehrende Angolaner ausreichenden Umfangs mit Medikamenten bevorraten, welche zur Linderung der mit jeder Umstellung verbundenen Folgen ausreichen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 83 b AsylVfG.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.