Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.06.1999, Az.: 2 L 666/98
Rückkehrgefährdung; Sippenhaftgefahr; Asylbeantragung; Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung; Wehrdienstentziehung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.06.1999
- Aktenzeichen
- 2 L 666/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 15509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1999:0622.2L666.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück 29.05.1995 - 5 A 268/94
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG 1990
Amtlicher Leitsatz
1. Syrische Staatsangehörige yezidischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem Nordwesten Syriens (Afrin-Gebiet, Aleppo) wurden im November 1990 und werden auch derzeit in Syrien nicht als Gruppe verfolgt.
2. Syrischen Staatsangehörigen droht im Falle der Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, daß sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht für Rückkehrer die Gefahr, politisch verfolgt zu werden. Solche besonderen Umstände sind im Falle von syrischen Staatsangehörigen, die in Syrien und im Ausland die PKK unterstützt oder ihr angehört haben, ohne sich dabei gegen das syrische Regime politisch betätigt zu haben, nicht gegeben.
3. Syrischen Staatsangehörigen, die nicht in dem Verdacht stehen, sich gegen das syrische Regime politisch betätigt zu haben, droht bei der Rückkehr nach Syrien nicht wegen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung.