Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.06.1999, Az.: 2 L 670/98
Rückkehrgefährdung; Sippenhaftgefahr; Asylbeantragung; Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.06.1999
- Aktenzeichen
- 2 L 670/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 15510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1999:0622.2L670.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück 08.11.1996 - 5 A 383/96
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG 1990
Amtlicher Leitsatz
1. Syrische Staatsangehörige yezidischer Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem Nordwesten Syriens (Afrin-Gebiet, Aleppo) wurden im September 1994 und August 1995 und werden auch derzeit in Syrien nicht als Gruppe verfolgt.
2. Es gibt in Syrien keine generelle Praxis der Sippenhaft. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen drohen nur nahen Angehörigen solcher Personen, die als gefährliche Regimegegner eingestuft werden.
3. Syrischen Staatsangehörigen droht im Falle der Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, daß sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht für Rückkehrer die Gefahr, politisch verfolgt zu werden.