Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.03.2001, Az.: 2 K 654/99

Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Gleichheitssatz; Lehrkraft; Nichtdiskriminierung; Teilzeitbeschäftigung; Unterrichtsstunde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.03.2001
Aktenzeichen
2 K 654/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 28.11.2002 - AZ: BVerwG 2 CN 2.01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Regelung des § 5 ArbZVO-Lehr über verpflichtende Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Niedersachsen hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 80 Abs. 9 iVm Abs. 5, 6 NBG; sie ist auch sonst mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar.

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Einführung sog. verpflichtender Arbeitszeitkonten durch die 9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.

2

Die am ... 1952 geborene Antragstellerin ist, nachdem sie zuvor von 1977 bis 1983 an einer Privatschule beschäftigt war, seit November 1983 als Realschullehrerin im Schuldienst des Landes Niedersachsen tätig. Seit August 1995 unterrichtet sie an der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe in M. Ihr ist eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Regelstundenzahl von 14 Unterrichtsstunden wöchentlich bewilligt worden; die Regelstundenzahl wurde ab August 1996 auf 15 Unterrichtsstunden erhöht. Seit dem 1. August 1998 ist die Antragstellerin wiederum mit einer Regelstundenzahl von 14 Unterrichtsstunden teilzeitbeschäftigt. Tatsächlich erteilt sie seit August 1998 aufgrund der Einführung verpflichtender Arbeitszeitkonten Unterricht im Umfang von 15 Unterrichtsstunden und seit August 1999 von 16 Unterrichtsstunden wöchentlich.

3

Die verpflichtenden Arbeitszeitkonten sind durch Art. 1 § 4 a der am 1. August 1998 in Kraft getretenen 9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 28. Mai 1998 (Nds. GVBl. S. 505) -- 9. ÄndVO 1998 -- eingeführt worden. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

4

Verpflichtende Arbeitszeitkonten

5

(1)   Vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für 10 Schuljahre, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 hinaus wöchentlich zusätzliche Unterrichtsstunden während folgender Schuljahre zu erteilen:

6

1. An Grundschulen

7

in den Schuljahren 1998/99 bis 2008/9 eine Unterrichtsstunde

8

2. an Hauptschulen und Orientierungsstufen

9

(a) im Schuljahr 1998/99 eine Unterrichtsstunde,

10

(b) in den Schuljahren 1999/2000 - 2008/9 1,5 Unterrichtsstunden

11

3. an Realschulen, Sonderschulen und Gesamtschulen

12

(a) im Schuljahr 1998/99 eine Unterrichtsstunde

13

(b) in den Schuljahren 1999/2000 - 2008/9 zwei Unterrichtsstunden,

14

an Hauptschulzweigen und Orientierungsstufen kooperativer Gesamtschulen 1,5 Unterrichtsstunden,

15

4. an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs

16

(a) im Schuljahr 2000/01 eine Unterrichtsstunde

17

(b) in den Schuljahren 2001/02 - 2010/11 zwei Unterrichtsstunden

18

5. an Berufsbildenden Schulen

19

(a) in den Schuljahren 2002/03 - 2005/06 eine Unterrichtsstunde

20

(b) in den Schuljahren 2006/07 - 2012/13 zwei Unterrichtsstunden.

21

Satz 1 gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.

22

(2) Die von der jeweiligen Lehrkraft in der Ansparphase nach Abs. 1 Satz 1 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und später in einer Ausgleichsphase ausgeglichen.

23

(3) Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum wie folgt ausgeglichen:

24

1. nach einer 10 Schuljahre umfassenden Ansparphase vom Beginn des darauffolgenden Schuljahres an,

25

2. nach einer weniger als 10 Schuljahre umfassenden Ansparphase

26

a) an Grundschulen, Hauptschulen, Orientierungsstufen, Realschulen, Sonderschulen und Gesamtschulen vom Beginn des Jahres 2009/10 an,

27

b) an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom Beginn des Schuljahres 2011/12 an,

28

c) an Berufsbildenden Schulen vom Beginn des Schuljahres 2013/14 an.

29

(4) Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum abweichend von Abs. 3

30

1. an Grundschulen, Hauptschulen, Orientierungsstufen, Realschulen, Sonderschulen und Gesamtschulen vom Beginn des Schuljahres 2004/05 an,

31

2. an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom Beginn des Schuljahres 2006/07 an,

32

3. an Berufsbildenden Schulen vom Beginn des Schuljahres 2008/09 an,

33

ausgeglichen, sofern die Lehrkraft vor Beginn der jeweiligen Ausgleichsphase nach den Nrn. 1-3 das 55. Lebensjahr vollendet hat. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Satz 1 festgelegte Altersgrenze für die jeweils folgenden Schuljahre unter Berücksichtigung der Entwicklung der Unterrichtsversorgung an den einzelnen Schulformen herabzusetzen.

34

(5) Auf Antrag kann die Bezirksregierung für zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden eine von den Abs. 3 und 4 abweichende Dauer oder einen späteren Beginn der Ausgleichsphase bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausgleich soll sich auf mindestens ein Schuljahr, bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum auf ganze Schulhalbjahre erstrecken; er kann auch durch eine vollständige Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung bis zur Dauer von zwei Schuljahren erfolgen.

35

Durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 18) -- ÄndVO 1999 -- ist mit Wirkung vom 1. August 1998 nach § 4 b der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung vom

36

13. August 1992 (Nds. GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 1998 (Nds. GVBl. S. 505), § 4 c eingefügt worden, der folgenden Wortlaut hat:

37

Störungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten und der Freijahresregelung

38

Wird während eines verpflichtenden oder freiwilligen Arbeitszeitkontos oder einer Arbeitszeitverteilung in der Form der Freijahresregelung die Erteilung ausgleichspflichtiger Unterrichtsstunden oder der zeitliche Ausgleich angesparter Unterrichtsstunden vorübergehend oder dauerhaft unmöglich, so gilt § 8 a der Nds. Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten entsprechend.

39

Am 24. Februar 1999 ist der Wortlaut der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen unter Berücksichtigung der Bekanntmachung vom 13. August 1992 und u. a. der Verordnung vom 28. Mai 1998 und des Art. 2 der Verordnung vom 21. Januar 1999 neu bekannt gemacht worden (Nds. GVBl. S. 62) -- ArbZVO-Lehr --; dabei ist die Paragraphenfolge geändert worden: Art. 1 § 4 a 9. ÄndVO entspricht § 5 ArbZVO-Lehr und Art. 2 § 4 c ÄndVO 1999 § 7 ArbZVO-Lehr.

40

Am 10. Februar 1999 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen Art. 1 § 4 a 9. ÄndVO 1998 gestellt.

Entscheidungsgründe

41

Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

42

Die angegriffene Vorschrift steht als eine von der Niedersächsischen Landesregierung erlassene Verordnung im Rang unter dem Landesgesetz. Deren Überprüfbarkeit im Normenkontrollverfahren ist durch § 7 Nds. VwGG geregelt worden und auch nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO (Nachprüfung durch das Verfassungsgericht eines Landes) ausgeschlossen. Als Vorschrift, die Einzelheiten der Arbeitszeit von Lehrkräften im Beamtenverhältnis regelt und aus der sich Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) eröffnet ist, unterliegt sie der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts.

43

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Rechtsverletzung, die die Antragstellerin geltend macht, ergibt sich daraus, dass durch die angegriffene Rechtsvorschrift in ihre grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre eingegriffen wird, indem für sie die Verpflichtung begründet wird, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr, bemessen nach der Regelstundenzahl abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen, hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums und in einem näher geregelten Umfang wöchentlich zusätzliche Unterrichtsstunden zu leisten, die später ausgeglichen werden.

44

Die Antragsbefugnis beschränkt sich nicht auf diejenigen Teilregelungen der angegriffenen Rechtsnorm, die sich auf die jeweiligen Lehrkräfte in bestimmten Schulformen beziehen, hier also auf Realschullehrer. Denn die als Folge der Einführung verpflichtender Arbeitszeitkonten geltend gemachte Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO betrifft Lehrkräfte allgemein. Die Frage, ob die Regelung derartiger Arbeitszeitkonten im Schulbereich gegen höherrangiges Recht verstößt und deshalb nichtig ist, kann nicht auf Lehrkräfte an bestimmten Schulformen beschränkt werden; sie betrifft vielmehr den Schulbereich insgesamt und damit alle in ihm tätigen Lehrkräfte bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs einheitlich. Insoweit ist die angegriffene Rechtsvorschrift über die Einführung verpflichtender Arbeitszeitkonten nicht teilbar. Der Angriff gegen die streitige Vorschrift richtet sich auch nicht nur gegen Besonderheiten, die jeweils nur für Lehrkräfte bestimmter Schulformen gelten, z. B. die Zahl der zusätzlichen Unterrichtsstunden oder die Dauer der Arbeitszeitkonten.

45

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

46

§ 5 ArbZVO-Lehr ist durch die Ermächtigungsgrundlage in § 80 Abs. 9 iVm Abs. 5, 6 NBG gedeckt und auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar. Durch § 80 Abs. 9 NBG wird die Landesregierung ermächtigt, das Nähere zur Arbeitszeit durch Verordnung zu regeln. Die in dieser Vorschrift aufgestellten formellen Anforderungen sind erfüllt; denn das Nähere zur Arbeitszeit ist durch eine Verordnung der Landesregierung geregelt worden.

47

Die gesetzlichen Grundlagen für eine Verteilung der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum hin sind durch § 80 Abs. 5 und 6 NBG geschaffen worden. In diesen beiden Absätzen ist bestimmt worden, dass abweichend von § 80 Abs. 1 NBG, also von der Vorschrift, dass die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf, zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit festgelegt werden kann. Für die Festlegung einer solchen Verteilung der Arbeitszeit ist ferner bestimmt worden, dass die regelmäßige oder die durch die Teilzeitbeschäftigung ermäßigte Arbeitszeit auf bis zu 45 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres verlängert werden kann, dass die Verlängerung der Arbeitszeit später durch eine Verkürzung vollständig auszugleichen ist und dass der Zeitraum der Arbeitszeitverlängerung 10 Jahre nicht überschreiten soll.

48

Bei den durch die 9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 28. Mai 1998 eingeführten Arbeitszeitkonten handelt es sich um eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit in dem dargelegten Sinn. Die für deren Festlegung gesetzlich bestimmten Grenzen (Höchstgrenze der durchschnittlichen wöchentlichen Stundenzahl, Dauer der Arbeitszeitverlängerung, vollständiger Ausgleich der Arbeitszeitverlängerung) sind eingehalten worden. Der Umfang der aufgrund der Arbeitszeitkontoregelung zusätzlich zu erteilenden Unterrichtsstunden beträgt 1 bis 2 Unterrichtsstunden wöchentlich. Durch diesen während der Ansparphase zusätzlich zu erteilenden Unterricht wird die für die Lehrkräfte jeweils geltende Regelstundenzahl, die der wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden entsprechen würde, nicht überschritten. Die Dauer der Arbeitszeitverlängerung ist auf 10 Jahre begrenzt (§ 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr). Es ist auch ein vollständiger Arbeitszeitausgleich vorgesehen (§ 5 Abs. 2 ArbZVO-Lehr), der im Falle der Unmöglichkeit durch eine Ausgleichszahlung ersetzt wird (§ 7 ArbZVO-Lehr).

49

Auch die sachlichen Voraussetzungen für die Einführung verpflichtender Arbeitszeitkonten liegen vor. § 80 Abs. 6 NBG schreibt hierfür vor, dass die Arbeitszeitkonten zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs im dringenden öffentlichen Interesse liegen müssen.

50

Ein länger andauernder, aber vorübergehender Personalmehrbedarf ergibt sich, wie von der Antragstellerin auch nicht bestritten wird, aus der Entwicklung der Schülerzahlen. Diese stellt sich so dar, dass die Zahl der Schüler an den allgemeinbildenden und den berufsbildenden Schulen seit Beginn der 90er Jahre ständig gestiegen ist und auch weiterhin ansteigen wird. Der Antragsgegner hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler an den allgemeinbildenden Schulen von 1998 bis 2003 um ca. 50.000 und an den berufsbildenden Schulen von 1998 bis 2008 um ca. 34.000 ansteigen werde. Dieser "Schülerberg", der sich in den einzelnen Schulformen zu verschiedenen Zeiten auswirkt, bedingt einen höheren Unterrichtsbedarf, der durch zusätzliche Unterrichtsstunden in der Ansparphase des Arbeitszeitkontos aufgefangen werden soll. Mit dem Abflachen des Schülerbergs sinkt auch der Personalmehrbedarf wieder ab. Dieses Absinken ermöglicht es, die Arbeitszeitverlängerung in der Ansparphase durch eine Verkürzung der Arbeitszeit wieder auszugleichen.

51

Um diesen etwa ein Jahrzehnt umfassenden Personalmehrbedarf zu bewältigen, ist es zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtsversorgung an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen unabweisbar erforderlich, zusätzliche Unterrichtskapazität zu schaffen. Das liegt wegen der Sicherung der Unterrichtsversorgung generell auch im dringenden öffentlichen Interesse.

52

Die Notwendigkeit, zusätzliche Unterrichtskapazitäten zu schaffen, reicht für sich allein allerdings noch nicht aus, verpflichtende Arbeitszeitkonten einzurichten. § 80 Abs. 6 NBG setzt nämlich nicht nur voraus, dass ein dringendes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterrichtskapazität besteht, sondern darüber hinaus, dass zur Bewältigung des Personalmehrbedarfs ein dringendes öffentliches Interesse gerade an der Festlegung einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit besteht. Das bedeutet, dass ein dringendes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 6 NBG erst bejaht werden kann, wenn andere Möglichkeiten zur Schaffung zusätzlicher Unterrichtskapazitäten nicht gegeben oder angesichts der Haushaltslage nicht vertretbar sind.

53

Daraus ergibt sich auch der von der Antragstellerin angesprochene Unterschied zu dem dienstlichen Interesse, das gemäß § 80 Abs. 5 NBG für die Einführung freiwilliger Arbeitszeitkonten erforderlich ist. Im dienstlichen Interesse des Schulbereichs liegt alles, was den Erfordernissen dieses Dienstes und dessen reibungslosem Ablauf förderlich ist. Das öffentliche Interesse greift dagegen über diesen Bereich hinaus und erfasst auch solche Gesichtspunkte, die für das gesamte Gemeinwesen maßgeblich sind.

54

Das in diesem Sinne zu verstehende dringende öffentliche Interesse an der Einführung verpflichtender Arbeitszeitkonten ist zu bejahen. Der Antragsgegner hat zur Überzeugung des Senats im Einzelnen dargelegt, dass ein erheblicher Personalmehrbedarf entstanden ist, dass die durch die Einführung freiwilliger Arbeitszeitkonten zur Verfügung stehende Unterrichtskapazität nicht ausreicht, um den erforderlichen Personalbedarf abzudecken und dass die finanzielle Lage des Landes angesichts zu erwartender Einnahmeverluste und Ausgabensteigerungen (u. a. Personal- und Versorgungskosten) sowie der verfassungsmäßigen Obergrenze für die Kreditaufnahme die zusätzliche Einstellung weiterer Lehrkräfte über den Rahmen der vorgenommenen Einstellungen hinaus nicht zulässt. Damit hat er den Senat davon überzeugt, dass andere Möglichkeiten zur Schaffung der erforderlichen zusätzlichen Unterrichtskapazitäten entweder nicht in ausreichendem Maße gegeben sind oder angesichts der finanziellen Situation im Schulbereich unter Berücksichtigung steigender Personal- und Versorgungskosten sowie in den übrigen Bereichen und der sich daraus ergebenden finanziellen Gesamtsituation des Landes nicht vertretbar sind. Daraus folgt zugleich, dass die Rüge der Antragstellerin, es liege ein Abwägungsdefizit vor, weil der Antragsgegner die Möglichkeit der (befristeten) Einstellung von zusätzlichen Lehrkräften nicht bzw. nicht ausreichend erwogen habe, nicht durchgreift.

55

Das dringende öffentliche Interesse an der (verpflichtenden) Festlegung einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Antragsgegner den Personalmehrbedarf u. U. dadurch abdecken könnte, dass er Teilzeitbeschäftigte voll heranzieht und demgemäss Teilzeitbeschäftigungen wegen entgegenstehender dienstlicher Interessen versagt bzw. nachträglich hinsichtlich ihrer Dauer oder ihres Umfangs verändert (vgl. § 80 a Abs. 1 und 2 NBG), um dadurch zusätzliche Unterrichtskapazitäten zu schaffen. Denn das würde darauf hinauslaufen, dass die mit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigungen gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Gestaltung des Beamtenverhältnisses im Schulbereich für die Dauer des Personalmehrbedarfs wesentlich eingeschränkt, wenn nicht beseitigt werden würde. Gegen eine derartige Interpretation des Begriffs "dringendes öffentliches Interesse" spricht auch, dass die regelmäßige Arbeitszeit über den nach § 80 a Abs. 1 NBG zulässigen Mindestumfang hinaus ermäßigt werden darf, soweit die ermäßigte Arbeitszeit durch die Festlegung zusätzlicher Unterrichtsstunden gemäß § 80 Abs. 6 NBG verlängert wird.

56

Eine ähnliche Auffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Festlegung von Arbeitszeitkonten wird auch in dem Kommentar von Kümmel, Beamtenrecht Niedersachsens und des Bundes (Rdnrn. 58, 59 zu § 80), vertreten. Danach kann ein dringendes öffentliches Interesse an der Einführung des verpflichtenden Ansparmodells für bestimmte Verwaltungsbereiche grundsätzlich damit begründet werden, dass gegenwärtig und auf absehbare Zeit ein weiterer Anstieg der Personalkosten innerhalb der Landesverwaltung aus haushaltswirtschaftlichen Gründen vermieden werden müsse. Im Hinblick auf die steigenden Personal- und Versorgungskosten und die Kreditfinanzierungsquote bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass ein länger andauernder, aber vorübergehender Personalmehrbedarf in einzelnen Verwaltungsbereichen nicht durch Schaffung zusätzlicher Planstellen, sondern durch flexible Arbeitszeitmodelle kompensiert werde. Das verpflichtende Ansparmodell diene im Schulbereich der Unterrichtsversorgung an den Schulen und sei, da der Schülerberg nur zeitlich befristet jeweils phasenverschoben in den verschiedenen Schulformen zu einem zusätzlichen Bedarf an Lehrkräften führe, ein grundsätzlich geeignetes Instrument, den länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarf ohne Neueinstellung von Lehrkräften über den bisherigen Stellenstand hinaus zu bewältigen.

57

Soweit die Antragstellerin als Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, es sei nicht gewährleistet, dass, wenn ein Stundenausgleich nicht mehr erfolgen könne, Störungen bei der Abwicklung des Arbeitszeitkontos in hinreichendem Maße ausgeglichen werden würden, weil die gesetzlichen Grundlagen für eine Ausgleichszahlung nicht existierten, ist darauf zu verweisen, dass die entsprechende Regelung für Störungen in der Anspar- oder Ausgleichsphase der Arbeitszeitkonten durch Art. 2 § 4 c ÄndVO 1999, jetzt § 7 ArbZVO-Lehr, der seinerseits seine Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 3 BBesG und § 80 Abs. 9 NBG findet, getroffen worden ist. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass bei Störungen in den genannten Fällen § 8 a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten entsprechend gilt. Gemäß dieser Vorschrift erfolgt eine Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte, wenn bei einem Arbeitszeitkonto der Ausgleich von in der Ansparphase geleisteter Arbeitszeit dauerhaft unmöglich wird.

58

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verpflichtung zur Erteilung zusätzlicher Unterrichtsstunden für voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte in gleichem Maße geregelt worden ist. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass Teilzeitbeschäftigte, wie sie, verhältnismäßig höher belastet würden als Vollbeschäftigte; ihr Anteil an zusätzlicher, nicht vergüteter Arbeitszeit sei relativ höher als der von Vollbeschäftigten. Ein sachlicher Grund für diese Gleichbehandlung sei nicht zu erkennen. Dieser Einwand greift nicht durch.

59

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthält das allgemeine Gebot, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht gefunden werden kann. Für die Berücksichtigung tatsächlicher Verschiedenheiten ist entscheidend, ob diese für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Bd. 1, Art. 3 Rdnrn. 21, 26 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Behandelt der Verordnungsgeber Personengruppen gleich, ist zu prüfen, ob zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass die Gleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.5.2000 -- 11 BN 3/99 -- zit. nach Juris -- unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993 -- 1 BvL 38, 40, 43/92 -- BVerfGE 88, 87, 96 ff.).

60

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Frage zu verneinen, ob für Teilzeitbeschäftigte bei der langfristigen, ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit ein anderer Maßstab anzulegen ist als für Vollbeschäftigte, ob also die im Rahmen des Arbeitszeitkontos zusätzlich zu erteilenden Unterrichtsstunden für Teilzeitbeschäftigte niedriger als für Vollbeschäftigte festgelegt werden müssen, etwa als ein auf die jeweils bewilligte Teilzeit bezogener Bruchteil. Der schwerwiegende sachliche Grund für die Gleichbehandlung der Teilzeit- und Vollbeschäftigten ergibt sich daraus, dass der im Schulbereich durch den Anstieg der Schülerzahlen entstandene und noch entstehende Personalmehrbedarf abgedeckt werden soll und dass zu dessen Bewältigung die Heranziehung aller Lehrkräfte erforderlich ist. Der Antragsgegner hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass bereits eine um wöchentlich 0,5 Unterrichtsstunden herabgesetzte Heranziehung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte das durch die Arbeitszeitkontoregelung gebildete zusätzliche Unterrichtsvolumen um fast 200 Vollzeitlehrer-Einheiten vermindern würde und dass deshalb die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung nur zu erreichen sei, wenn auch die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im gleichen Umfang wie die vollbeschäftigten herangezogen werden. Darüber hinaus wird durch die gleichmäßige Heranziehung von teilzeit- und vollbeschäftigten Lehrkräften erreicht, dass die Belastung, die durch die befristete zusätzliche Erteilung von Unterrichtsstunden entsteht, für die einzelne Lehrkraft im Durchschnitt niedriger gehalten werden kann, wenn sie gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt wird. Auch die am Gerechtigkeitsgedanken zu orientierende, das Gewicht der auferlegten Belastung mitberücksichtigende Betrachtungsweise erfordert es nicht, dass bei der langfristigen, ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit zwischen Teilzeit- und Vollbeschäftigten unterschieden werden muss. Denn die individuelle Arbeitszeit kann auch im Rahmen der durch die Arbeitszeitkonten bestehenden Unterrichtsverpflichtung den jeweiligen Wünschen und Bedürfnissen der Lehrkräfte wie bisher angepasst werden. § 80 a Abs. 4 NBG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass bei einer vorübergehenden Verlängerung der ermäßigten Arbeitszeit gemäß § 80 Abs. 6 NBG die regelmäßige Arbeitszeit über den nach § 80 a Abs. 1 NBG zulässigen Mindestumfang (Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) hinaus weiter ermäßigt werden darf. Die sich aus der jeweiligen individuellen Arbeitszeit ergebenden Unterschiede zur regelmäßigen Arbeitszeit sind danach nicht so bedeutsam und wesentlich ungleich, dass die Gleichbehandlung von voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften bei der Bewältigung des vorübergehenden Personalmehrbedarfs als sachlich nicht gerechtfertigt bezeichnet werden muss.

61

Eine unzulässige Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten gegenüber vollbeschäftigten Lehrkräften ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 97/81/EG des Rates der Europäischen Union vom 15. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 14 5.9), mit der die am 6. Juni 1997 zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeit durchgeführt werden soll. Nach § 4 dieser Vereinbarung (Grundsatz der Nichtdiskriminierung) dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Eine hiergegen verstoßende unzulässige Benachteiligung liegt nicht vor, auch wenn man unterstellt, dass diese Richtlinie nicht nur privatrechtliche, sondern auch beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse erfasst. Es ist bereits bei der am Gleichheitssatz des Art. 3 GG ausgerichteten Überprüfung der angegriffenen Vorschrift ausgeführt worden, dass bei der Festlegung einer langfristigen, ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte nicht ein anderer Maßstab angelegt werden muss als für Vollbeschäftigte. Das Gleiche gilt für die am Grundsatz der Nichtdiskriminierung ausgerichtete Überprüfung. Unabhängig davon, ob bei der Anwendung des gleichen Maßstabs für Teilzeit- und Vollbeschäftigte hier überhaupt eine Schlechterbehandlung vorliegt, wäre sie aus objektiven Gründen gerechtfertigt, da es, wie bereits dargelegt, zur Bewältigung des durch den Anstieg der Schülerzahlen entstandenen und noch entstehenden Personalmehrbedarfs erforderlich ist, alle Lehrkräfte zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung gleichmäßig heranzuziehen und da dadurch die Belastung für die einzelne Lehrkraft im Durchschnitt niedriger gehalten werden kann. Außerdem ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber es ermöglicht hat (§ 80 a Abs. 4 NBG), die individuelle Arbeitszeit durch Unterschreitung der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Mindestumfang des § 80 a Abs. 1 NBG) anzupassen.

62

Auch eine mittelbare Diskriminierung weiblicher teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Sie würde zunächst voraussetzen, dass von der durch die angegriffene Vorschrift geregelten Maßnahme wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen wären. Ob das in dem geforderten Maße der Fall ist, ist zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls ist eine mittelbare Diskriminierung dann nicht gegeben, wenn die kritisierte Maßnahme durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. dazu Urt. des Senats v. 10.6.1998 -- 2 L 196/96 -- unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Derartige Gründe liegen, wie bereits ausgeführt worden ist, vor, da es zur Bewältigung des dargestellten vorübergehenden Personalmehrbedarfs erforderlich ist, alle Lehrkräfte unbeschadet ihres Geschlechts gleichmäßig heranzuziehen.

63

Es gibt auch sonst keinen rechtlichen Grundsatz, dass arbeitszeitrechtliche Regelungen im Rahmen verpflichtender Arbeitszeitkonten für Teilzeitbeschäftigte und Vollbeschäftigte unterschiedlich getroffen werden müssten. Der von der Antragstellerin herangezogene § 87 b NBG ist nicht einschlägig. Er regelt, dass die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 80 a, 80 c und 87 a NBG das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen darf. Der Begriff des beruflichen Fortkommens umfasst die Anstellung, Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, die Beförderung und den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn (vgl. Kümmel, Beamtenrecht Niedersachsens und des Bundes, Bd. 3, Erl. zu § 87 b). Darum geht es bei der arbeitszeitrechtlichen Regelung im Rahmen verpflichtender Arbeitszeitkonten jedoch nicht. Auch ein von der Antragstellerin geltend gemachter Verstoß gegen § 6 BBesG liegt nicht vor. Dessen Abs. 1 bestimmt, dass die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Verhältnis gekürzt werden wie die Arbeitszeit. Demgemäss erhält die Antragstellerin auch gekürzte Bezüge. Dieser Vorschrift ist nichts darüber zu entnehmen, dass bei arbeitszeitrechtlichen Regelungen im Rahmen von Arbeitszeitkonten (Festlegung zusätzlicher Unterrichtsstunden in der Ansparphase) das jeweilige Kürzungsverhältnis berücksichtigt werden müsse.

64

Schließlich greift auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1982 (-- 2 C 88.81 -- ZBR 1983, 187 [BVerwG 23.02.1983 - BVerwG 6 A 1.82]) nicht durch. Danach kann die Festsetzung verschieden hoher Pflichtstundenzahlen für Gruppen von Lehrern, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solchen Umständen anknüpfen, die einen sachlichen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen. Die sich aus der Verschiedenartigkeit der überwiegend unterrichteten Fächer ergebenden Unterschiede in der typischen Arbeitsbelastung rechtfertigten die Festsetzung verschieden hoher Pflichtstundenzahlen für Gruppen von Lehrern, die an der gleichen Schule bzw. am gleichen Schultyp unterrichten. Daraus lässt sich nichts dafür herleiten, dass die Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen verpflichtender Arbeitszeitkonten für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur im Verhältnis der Arbeitszeitermäßigung vorgenommen werden darf. Eine Erhöhung oder Änderung der Regelstundenzahl ist durch die Einrichtung der Arbeitszeitkonten nicht erfolgt. Die Arbeitszeit wird langfristig nur ungleichmäßig auf die Anspar- und Ausgleichsphase verteilt.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

67

Die Revision ist zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die im vorliegenden Fall entstandenen Rechtsfragen zur Vereinbarkeit verpflichtender Arbeitszeitkonten mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG greifen in ihrer Bedeutung über den konkreten Fall hinaus und sind im Interesse der Rechtseinheit und der Förderung der Weiterentwicklung des Rechts klärungsbedürftig.