Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.04.2001, Az.: 1 L 888/00
Abwägungsergebnis; Abwägungsfehler; Blockrandbebauung; grüner Binnenbereich; Voranfrage; Überplanung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.04.2001
- Aktenzeichen
- 1 L 888/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 39856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 15.12.1999 - AZ: 2 A 2331/97
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 5 BBauG
- § 1 Abs 6 BBauG
- § 34 BBauG
- § 214 Abs 3 S 2 BBauG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Will eine Gemeinde bei der Überplanung eines bebauten Bereichs dem historischen Vorbild einer Bebauung mit Stadtvillen an der Straße und tiefen Gärten folgen, muss sie auch berücksichtigen, in welchem Umfang Bebauung in den "grünen Binnenbereich" eingedrungen ist und zu Bauansprüchen von Grundstückseigentümern geführt hat.
Gründe
Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Voranfrage der Klägerin zur Bebauung des Flurstücks 1177/271 der Flur 13 mit einem Mehrfamilienhaus (7 Wohneinheiten) unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat dabei angenommen, der am 15. April 1997 in Kraft getretene Bebauungsplan der Beklagten Nr. 160 "S." stehe dem nicht entgegen. Er setze für den geplanten Aufstellungsort unter anderem zur Erhaltung innerstädtischer Grünflächen zwar eine nicht überbaubare Fläche fest. Er sei jedoch für diesen Bereich unwirksam, weil dieses Ziel in dem fraglichen Bereich nicht mehr verwirklicht werden könne; denn ein "Grünraum" sei westlich des S. nicht mehr vorhanden, nachdem alle anderen Grundstücke an seiner Westseite bebaut worden seien. Gemessen an § 34 BauGB füge sich das Vorhaben mit gewissen Maßgaben ein.
Dagegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag der Beklagten. Dieser hat keinen Erfolg.
Das Urteil begegnet nicht ernstlichen Zweifeln. Das ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann der Fall, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen", d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Das ist hier nicht der Fall.
Ernstliche Zweifel begründet namentlich die Annahme der Beklagten nicht, das Verwaltungsgericht habe den Bebauungsplan Nr. 160 deshalb zu Unrecht als (jedenfalls hinsichtlich des klägerischen Grundstücks) unwirksam angesehen, weil es die "Blockbildung" unzutreffend vorgenommen habe. Insofern sprechen aus folgenden Erwägungen die besseren Gründe für das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis:
Es ist einer Gemeinde zwar nicht verwehrt, sich bei der Gestaltung ihres Gebiets an historischen Vorbildern zu orientieren und zu versuchen, großzügige durchgrünte Binnenbereiche zu erhalten. Sie darf auch das ("kleinere") Ziel verfolgen, baulich bereits angegriffene Grün(binnen) bereiche vor weiteren Beeinträchtigungen zu schützen. Je weiter Bebauung in den (nunmehr) als schützenswert eingestuften Binnenbereich eingedrungen ist, desto höher sind die Anforderungen an die planende Gemeinde, derartige Pläne abwägungsgerecht auszugestalten. Denn mit jedem Gebäude, welches in den Binnenbereich eingedrungen ist, schwindet das Gewicht dieser Planungsabsicht. Das wirkt sich namentlich dann aus, wenn die zwischenzeitlich im Binnenbereich entstandene Bebauung Bauansprüche begründet hat. Dann kann die Gemeinde nicht - wie dies die Beklagte angesichts ihrer wiederholten Hinweise auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit zu suggerieren sucht - schlicht auf historische Bauformen sowie ihr Vorhaben pochen, durchgrünte Binnenbereiche "nun einmal" wiederherstellen und erhalten zu wollen, und diese Absicht ohne Weiteres dem Bereich zuordnen zu können, in dem sie sich für diese Lösung und gegen die Zulassung weiterer Vorhaben entscheiden kann, ohne dies angesichts konkurrierender Belange weiter rechtfertigen zu müssen. Diese Ausführungen der Beklagten sind von dem Missverständnis geprägt, die Ausübung der Planungshoheit bedürfe keiner Rechtfertigung, sondern sei bis zum Beweis entgegenstehender Belange um ihrer selbst willen rechtens (dagegen z.B. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.65 -, BVerwGE 34, 301, 305 und 309). Abwägungsgerecht i.S. des § 1 Abs. 6 BauGB ist ihre Entscheidung vielmehr erst dann, wenn sie zuvor die konkurrierenden Nutzungsinteressen privater Grundstückseigentümer mit dem Gewicht, das ihnen nach dem bislang geltenden Städtebaurecht zukommt, ermittelt und bei der Abwägungsentscheidung untersucht, ob das Interesse an der Erhaltung/Wiederherstellung des einst vollständig begrünten Binnenbereichs noch das Gewicht hat, das diesen konkurrierenden privaten Belangen die Waage zu halten vermag. Erst dann ist die Entscheidungsmöglichkeit eröffnet, sich für eine Konservierung des Binnenbereichs und damit gegen eine Fortsetzung der Bebauung entscheiden zu dürfen.
Hier sprechen die besseren Gründe für die Annahme, die Beklagte/deren Rat habe ihrem Interesse an der Erhaltung eines durchgrünten Binnenbereichs zwischen den vier Straßen T.weg, K.straße, F.Weg und C.straße/S.weg übermäßiges Gewicht beigemessen und dasjenige, welches die auf der Hand liegenden Bauinteressen der Klägerin hat, unzutreffend gering eingeschätzt. Sowohl in der Begründung zum Bebauungsplan als auch (erst recht) in der Zulassungsantragsschrift wird der Umfang, in dem in den hier maßgeblichen Bereich bereits Bebauung eingedrungen ist, unzutreffend erfasst. Die Planbegründung führt unter Nr. 3 allgemein gehalten lediglich die historische Entwicklung an, welche zum Teil große zusammenhängende, baumreiche Grünflächen habe entstehen lassen; das sei Charakteristikum in diesem homogenen Bauquartier. Unter Nr. 8.1 der Planbegründung war zwar auch das Ziel angeführt, die inneren Grünräume vor weiterer (!) Bebauung und Versiegelung zu schützen. Das wird indes pauschal für den gesamten Bereich des recht groß geschnittenen Bebauungsplans Nr. 160 angeführt. Die geschuldete ins einzelne gehende Untersuchung, in welchem Umfang Bebauung in den hier maßgeblichen, von den o.g. Straßen umgebenen Bereich eingedrungen ist und in welchem Umfang dadurch die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs herabgesetzt worden ist, wird nicht angestellt. Namentlich wird nicht wie geboten beachtet, dass (zwar möglicherweise andernorts nennenswerten Umfangs Bebauung noch nicht eingedrungen ist, jedoch) die westlichen zwei Drittel des o.g. Straßengeviertes im Binnenbereich in nicht mehr zu vernachlässigendem Umfang baulich in Anspruch genommen worden sind. Dabei ist es von zweitrangigem Interesse, welche Stockwerkzahl die dort entstandenen Gebäude erreichen. Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Umfang dieser Bereich bereits baulich in Anspruch genommen worden ist. Das ist in erheblich größerem Umfang der Fall, als in der Planbegründung und in der Zulassungsantragsschrift eingeräumt wird. Zwischen S. und S.-gasse sind immerhin vier Gebäude entstanden. Eine weitere bauliche Anlage ist westlich der S.-gasse mitten in dem einst nur durchgrünten Bereich entstanden. Berücksichtigt man, dass der Abstand dieser Bebauung zu der von der Beklagten sogenannten Blockrandbebauung nur zwischen 25 und 35 m, d.h. jeweils ein Baugrundstück beträgt, wird deutlich, dass die keilartig in diesen einst einheitlich durchgrünten Bereich eingedrungene Bebauung nicht mehr als so untergeordnet angesehen werden kann, dass die konkurrierenden, auch ohne besondere Einwendungen auf der Hand liegenden Wünsche, die Zwischenräume zu bebauen, in der von der Beklagten vorgenommenen und favorisierten Weise schlicht hätten beiseite geschoben werden können. Es ist unzureichend und begründet dementsprechend auch keine ernstlichen Zweifel, wenn in der Zulassungsantragsschrift (u.a. S. 7 und 9) darauf abgestellt wird, historisch habe sich das Ostviertel in der Weise entwickelt, dass der Blockinnenbereich unbebaut und grün geblieben und die vorhandene Bebauung lediglich "eingesprenkelt" sei. Das mag im Allgemeinen und für andere Bereiche ja so sein, sagt aber nichts über das Gewicht der hier schon eingetretenen Einbußen aus, die dieser Binnenbereich erlitten hat. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die beiden o.g. "Binnenstraßen", d.h. die S.-gasse und der S., ob ihrer Breite trennende oder verbindende Funktion haben. Das ist ein Gesichtspunkt, der für die Abgrenzung von unterschiedlichen Baugebieten und von Innen- und Außenbereich von Belang sein kann, jedoch hier nicht in Rede steht. Maßgeblich ist allein, dass an diese Straßen aufgereiht nicht mehr nur in untergeordnetem und damit zu vernachlässigendem Umfang Bebauung in den deshalb nicht mehr durchgängig begrünten Binnenbereich eingedrungen ist. Ob der S. nach Osten trennende Wirkung dergestalt entfaltet, dass wenigstens dort noch von einer Blockrandbebauung und einem vollständig durchgrünten Binnenbereich gesprochen werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden.
Das Kernproblem wird auch nicht durch die Bemerkung der Beklagten getroffen, nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 160 seien in diesem Bereich keine weiteren Bauten zugelassen worden, das Plankonzept sei damit nicht sinnlos geworden. Es geht hier nicht um die Frage, ob ein einst einleuchtendes und abwägungsgerecht eingesetztes Plankonzept kraft der tatsächlichen Bauentwicklung seine Steuerungskraft eingebüßt hat, sondern um die Frage, welches Gewicht der Absicht, eine weitere bauliche Inanspruchnahme des bislang unverplanten Geviertes zu verhindern, angesichts der bereits eingetretenen "Bausünden" noch zukommt. Dazu darf sich die Beklagte nicht - wie sie dies offenbar für richtig hält (vgl. u.a. S. 10 der Zulassungsantragsschrift) - schlicht auf ihre Planungshoheit zurückziehen (s.o.). Sie hatte vielmehr den vorhandenen Bestand zur Kenntnis zu nehmen und daraufhin zu fragen, welches Gewicht dem Plan zur Verhinderung weiterer Inanspruchnahme noch zukommen kann. Das ist in einer offensichtlich das Abwägungsergebnis beeinflussenden Weise unterblieben (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und zeigt sich auch noch in den Ausführungen in der Zulassungsantragsschrift. Wenn dort auf S. 12 behauptet wird, das o.g. Straßengeviert bilde in seinem Binnenbereich einen rückwärtigen freien Grünraum, dann stellt dies nichts anderes dar als das qualifizierte Eingeständnis, die nun einmal entstandene Bebauung nicht zur Kenntnis nehmen und sich bei der Abwägung von der Fiktion eines freien Grünbereiches leiten lassen zu wollen.
Die Beklagte musste im zweiten Schritt außerdem in Blick nehmen, welche Position die Eigentümer der Binnenflächen durch diese Bautätigkeiten erhalten hatten. Das ist gleichfalls nicht in vollständigem Umfang geschehen. Ihr Rat hatte nach den Ausführungen zu Nr. 8.1 der Planbegründung geurteilt zwar zutreffend erkannt, dass den Eigentümern Ansprüche auf Erteilung von Baugenehmigungen auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB zugewachsen sein könnten. Das gilt namentlich für den hier interessierenden Bereich westlich des S.s. Denn die Gebäude stehen angesichts der oben genannten Entfernungen im Blockinneren so nahe beieinander, das sich zwischen ihnen echte Baulücken mit dementsprechend bestehenden Bauansprüchen gebildet haben.
Der weiteren Aufgabe, zu ergründen, ob das Plankonzept, diesen Bereich baulich nicht mehr/weiter in Anspruch nehmen zu lassen, noch ein Gewicht hat, das diesen Bauansprüchen die Waage hält, hat sich der Rat der Beklagten ausweislich der Planbegründung jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bereich nicht (ausreichend) gestellt und damit ein weiteres Mal einen offenkundigen und sich auf das Ergebnis auswirkenden Fehler im Abwägungsvorgang begangen. Noch in der Zulassungsantragsschrift stellt sich die Beklagte diesem Problem nicht richtig. Erneut wird schlicht auf die Planungshoheit verwiesen, dabei aber verkannt, dass ihr nach den oben zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1960 (a.a.O.) rechtlich gleichsam nicht mehr zu kontrollierender freier Planungsbereich erst dann beginnt, wenn zuvor die konkurrierenden Belange zutreffend erfasst worden sind. Auch das geschieht nicht ausreichend.
Es kommt hinzu, dass durch die Ausführungen in der Zulassungsantragsschrift auch an der Folgerung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel gesät werden, das Abwägungsergebnis sei ebenfalls nicht gerecht. Folgendes hatte die Beklagte zu beachten: Im beschriebenen Umfang sind Baulichkeiten in den Binnenbereich vorgedrungen; das nördliche Nachbargrundstück ist in dem aus den überreichten Fotographien ersichtlichen Umfang befestigt und damit der Grünbereich beseitigt worden; das Baugrundstück selbst ist mit einer Reihenhausgarage bestanden sowie mit einer Baulast versehen, welche zur Erstellung weiterer vier zu befestigender Einstellplätze verpflichtet; das südliche Nachbargrundstück ist jedenfalls im vorderen Bereich so weit befestigt, dass der einst vorhandene Grünbereich dort ebenfalls beseitigt ist. Insgesamt sprechen damit jedenfalls für diesen Bereich die besseren Gründe für die Annahme, hier hätten bestehende Baurechte durch die Festsetzung zum Schutze einer nicht mehr bestehenden Grünanlage nicht beseitigt werden dürfen.
Zur Beurteilung dieser Frage bedurfte es entgegen der Annahme der Beklagten und ihrer insoweit auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützten Rüge auch keiner zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn B. vom Planungsamt. Über die inneren Beweggründe einzelner Gemeinderatsmitglieder, die den Akten des Planaufstellungsverfahrens nicht zu entnehmen sind, ist aus Rechtsgründen kein Beweis zu erheben (vgl. Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 2.3.1993 - 5 S 2091/92 -, NVwZ 1994, 797). Maßgeblich ist vielmehr, was sich aus der Planbegründung und sonstigen Planaufstellungsunterlagen für Erwägungen ergeben. Das ist die Grundlage, auf der die Ratsmitglieder der Beklagten ihre Abwägungsentscheidung getroffen haben. Dem Zulassungsantrag sind indes keine insoweit erheblichen Vorgänge (wie etwa Protokolle, Vermerke oder sonstige Unterlagen) beigefügt worden, aus denen verlässlich auf die Motivationslage der Ratsmitglieder hätte geschlossen werden können. Es handelt sich daher bei dieser Rüge um den jedenfalls im Zulassungsverfahren unstatthaften Versuch der Beklagten, durch Ausforschung dem Ratsbeschluss nachträglich eine Motivationslage zu unterlegen, welche er nach den seinerzeit gegebenen Umständen nicht hatte.
An Fragen der Erschließung durfte die Bescheidung der Voranfrage entgegen der Auffassung der Beklagten hier schon deshalb nicht scheitern, weil der Klägerin auch das Eckgrundstück C.-straße/S.-weg und S. gehört. Über dieses könnte sie den Zu- und Abgangsverkehr zu der mit der hier streitigen Bauvoranfrage verfolgten Anlage führen. Im Übrigen wäre es mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG kaum zu vereinbaren, allen anderen Eigentümern die Zufahrt zu den Baulichkeiten im Binnenbereich über die S.-gasse und den S. zu ermöglichen, dies aber der Klägerin zu versagen.
Das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis wird des weiteren durch den Hinweis auf die Baulast vom Dezember 1993 (Bl. 52 f der GA) nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Ihr (Fort-)Bestand ist nicht unmittelbarer Gegenstand der Bauvoranfrage. Die Baulast könnte ihr allenfalls dann entgegengehalten werden, wenn sie ein für die Verwirklichung des streitigen Vorhabens unüberwindliches Hindernis darstellte (Rechtsschutzbedürfnis). Das ist nicht der Fall. Die Klägerin weist in der Antragserwiderung gestützt auf § 92 Abs. 3 Satz 2 NBauO zutreffend darauf hin, dass ihr wegen der Identität der Eigentümerstellung möglich sei, entsprechend der Art, wie dies auf mehreren Nachbargrundstücken bereits geschehen ist, eine Tiefgarage zu errichten und dort auch die Einstellplätze zu schaffen, derer es zur baurechtmäßigen Nutzung des Eckgebäudes bedarf. Es sind keine Gründe aus der Zulassungsantragsschrift ersichtlich, welche eine Bewältigung der sich dabei stellenden Fragen ausschlössen.
Die zur Stütze des Zulassungsantrags ebenfalls herangezogenen Fragen (fehlen)der Erschließung sind entgegen der Annahme der Beklagten nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens kann in Einklang mit § 74 NBauO in einer Weise zum Gegenstand einer Bauvoranfrage gemacht werden, welche die Behandlung von Fragen der bundesrechtlich ausreichenden Erschließung ausnimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884 = BauR 1987, 538 = DVBl 1987, 903; siehe auch Senatsbeschluss v. 22.11.1999 - 1 L 1329/99 -). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bauherr diese Fragen zum Gegenstand seiner Anfrage gemacht hat. Das ist hier ausweislich des Wortlautes der Bauvoranfrage nicht geschehen. Auch der Widerspruchsbegründung vom 11. April 1997 und dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 12. Juni 1997 sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, diese Fragen sollten in diesem Verfahren verbindlich entschieden werden. Dort wurde allein die Frage behandelt, ob das Vorhaben in Einklang mit den städtebaulichen Vorstellungen der Beklagten zur Freihaltung des Binnenbereichs vor weiterer Bebauung stehe. An Fragen der Erschließung scheiterte die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses daher allenfalls dann, wenn bereits jetzt verlässlich, d.h. ohne dass es eingehender Untersuchung bedürfte, abzusehen wäre, die Fragen der Erschließung könnten nicht zum Vorteil des Vorhabens geklärt werden. Davon kann keine Rede sein schon angesichts des Umstandes, dass der Klägerin das nördliche Nachbargrundstück gehört. Zudem ist nicht eindeutig, der Klägerin könne trotz Art. 14 Abs. 1 GG der Zugang zu ihrem Baugrundstück verwehrt werden, obwohl es nach Lage der Dinge als Baulücke zu bebauen ist und mehrere bebaute Grundstücke in der näheren Umgebung ihre Erschließung über den S. und die S.-gasse erhalten.
Das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis wird durch den Hinweis auf die Erhaltungssatzung der Beklagten vom 20. Juni 1991 "S.weg" ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die Fragen, welche sich in ihrem Zusammenhang stellen, namentlich die, ob sich das private Interesse der Klägerin an der Bebauung gegen die mit Satzungen dieser Art zu schützenden städtebaulichen Eigenarten des Gebietes durchzusetzen vermag, ist nicht im Verfahren zur Erteilung eines Bauvorbescheides, sondern in einem separaten Verfahren gemäß § 172 Abs. 2 und 3, 173 BauGB zu klären. Für das vorliegende Verfahren wäre es allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses von Interesse und könnte die Klagabweisung nur dann rechtfertigen, wenn sich verlässlich absehen ließe, die Klägerin habe keine Aussicht auf Erteilung einer solchen Genehmigung. Davon kann keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob in diesem Bereich die von der Beklagten in der Begründung zur Erhaltungssatzung angeführte qualitätsvolle Architektur noch in einem Umfang vorhanden ist, dass das hier in Rede stehende Vorhaben die städtebauliche Gestalt des Gebietes nachteilig beeinflussen würde. Das ist schon angesichts der Gestaltung des vorderen, im Eigentum der Klägerin stehenden Hauses und des südlich davon stehenden Gebäudes sowie angesichts des Umstandes sehr zweifelhaft, dass die südlich davon stehenden Gebäude nach den nachrichtlichen Übernahmen des Bebauungsplanes Nr. 160 ebenso wenig zu den Baudenkmalen zählen wie die westlich davon stehenden Gebäude.
Ernstliche Zweifel begründet schließlich auch nicht der Hinweis der Beklagten auf eine vermeintliche mangelnde Bestimmtheit des Entscheidungsausspruchs des Verwaltungsgerichts (S. 14 f der Zulassungsantragsschrift). Auch insoweit lässt sich die Beklagte unzutreffend von der Annahme leiten, der Binnenbereich dürfe wegen seines vermeintlichen Grüncharakters nur eingeschränkt bebaut werden. Maßgeblich ist vielmehr die Bebauung, zwischen der das Baugrundstück liegt. Das sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - Gebäude mit zwei und drei Vollgeschossen. Wenn das Verwaltungsgericht zudem die östliche und die westliche Bauflucht sozusagen zentimetergenau festlegt durch die Verbindungslinien zwischen nördlich und südlich davon stehenden Wohngebäuden, so ist damit die grundsätzliche Bebaubarkeit des Flurstücks 1177/271 ausreichend bestimmt festgelegt. Die weiteren Bemerkungen des Verwaltungsgerichts sind keine weiteren einschränkenden Maßgaben. Es hat seinem Entscheidungsausspruch entsprechend dem Inhalt des Hilfsantrages zu 1) lediglich die Tragweite beigemessen, die grundsätzliche Bebaubarkeit dieses Flurstücks mit einem 2 1/2-geschossigen Gebäude festlegen zu wollen. Das wird hinreichend bestimmt ausgedrückt.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Berufung nicht auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden kann. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art hat ein Fall nach der Senatsrechtsprechung (vgl. z. B: Beschl. v. 31.8.1998 - 1 L 3914/98 -, NdsRpfl 1999, 44 = NdsVBl 1999, 95) erst dann, wenn die Angriffe des Zulassungsantragstellers schwierige Fragen aufwerfen, welche sich im Zulassungsantragsverfahren nicht beantworten lassen. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen indes gerade der Fall.
Die Berufung ist auch nicht wegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuzulassen, die Verfahrenskosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen und diese nicht - wie dies die Beklagte mit dem Zulassungsantrag für allein richtig hält - gegeneinander aufzuheben. Dabei lässt der Senat unentschieden, ob eine Berufung überhaupt allein wegen (vermeintlich) unzutreffender Kostenentscheidung zugelassen werden könnte oder ob die ernstlichen Zweifel nicht - auch - an der Richtigkeit der Sachentscheidung bestehen müssen. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln, die sich zu Lasten der Beklagten hätten auswirken können. Die Klägerin hatte mit dem Bescheidungsausspruch ihr Ziel zumindest zur Hälfte (wenn nicht sogar noch zu einem größeren Teil) erreicht. Da nur sie - was im Übrigen auch angezeigt war - sich anwaltlichen Beistandes bedient, die Beklagte dagegen sich selbst vertreten hatte, wäre es - im Gegenteil - sogar unbillig gewesen, die Kosten gegeneinander aufzuheben und die Klägerin dadurch kostenmäßig schlechter zu stellen als sie gestanden hätte, wenn sie (beispielsweise) nur zu einem Drittel obsiegt hätte (so zutreffend Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 155 Rdn. 4).
Die Berufung ist schließlich wegen Nichterfüllung des Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Beklagte hat keine Tatsachen- oder Rechtsfrage benannt, welche sich in verallgemeinerungsfähiger, d.h. die Rechtsordnung fördernder Weise beantworten ließe. Sie stellt vielmehr allein auf die tatsächlichen Folgen ab, welche eine Bebauung des fraglichen Grundstücks für die Nachbargrundstücke, möglicherweise auch für weitere Teile des Planbereiches Nr. 160 hätte. Das sind indes nur Fragen des Einzelfalls, nicht aber solche, die - was zur Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allein ausreichte - zur Rechtseinheit und/oder -fortentwicklung der Beantwortung bedürften.
Das Verhältnis grundgesetzlich garantierter Planungshoheit und der Kontrolle der Planungsentscheidungen auf ihre Abwägungsgerechtigkeit hin ist ebenfalls nicht mehr grundsätzlicher Art. Die sich insoweit stellenden Fragen sind durch die Rechtsprechung, namentlich durch die oben bereits vielfach zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 grundsätzlich beantwortet worden. Das Antragsvorbringen stellt keinen Aspekt heraus, welcher - erneut - grundsätzlich und neu beantwortet werden müsste. Es beschränkt sich vielmehr darauf zu reklamieren, die Planungshoheit der Beklagten gehe so weit, dass sie von der tatsächlichen Bauentwicklung des Bereichs, den sie planerisch neu ordnen will, in dem hier geschehenen Umfang absehen, d.h. diesen ignorieren könnte. Es bedarf keines Berufungsverfahrens um zu entscheiden, dass die durch Art. 28 Abs. 2 geschützte Planungshoheit der Gemeinde sich nicht so weit gegen private Interessen durchsetzen kann, dass das tatsächliche Baugeschehen ausgeblendet wird.