Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.06.2004, Az.: 2 L 6129/96

Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Asyl; Asylanerkennung; Asylantrag; Asylantragsteller; Asylbewerber; Asylprozess; Asylsuchende; Asylsuchender; Ausbürgerung; Ausländer; Ausreise; Berufungsverfahren; Demonstration; Drittstaatenklausel; Einreise; Einreiseverweigerung; Gruppenverfolgung; Klagefrist; Kurde; Parteivortragswechsel; politische Verfolgung; Präklusion; Rechtskraft; Rückkehr; Staatenlosigkeit; Staatsangehörigkeit; Staatsbürgerschaft; Verfolgung; Verfolgungsprognose; Wiedereinreise; Yezide

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.06.2004
Aktenzeichen
2 L 6129/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 04.07.1995 - AZ: 6 A 6278/94

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Präklusion im Asylprozess im Falle einer nachträglich geltend gemachten anderweitigen Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz.

2

Der am 4. Januar 1969 in Hassake/Syrien geborene Kläger, der kurdischer Volkszugehörigkeit ist und der der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehört, lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in Suleimaniyeh (Bezirk Hassake). Er ist mit der am 5. Mai 1975 ebenfalls in Hassake geborenen kurdischen Yezidin D. - Klägerin des Berufungsverfahrens 2 L 6130/96 - verheiratet; aus der Ehe ist ein am 20. Mai 1990 in Hassake geborener Sohn, E., hervorgegangen. Nach seinen Angaben verließ der Kläger Anfang August 1990 Syrien ohne seine Familie über die syrisch-türkische Grenze und reiste mit Hilfe eines 'Schleppers' auf dem Landwege nach Deutschland, wo er am 20. September 1990 eingetroffen sein will.

3

Am 27. September 1990 stellte er mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten (Rechtsanwältin F. aus Hannover) vom 25. September 1990 einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er in Syrien als Yezide, der die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze, nicht anerkannt werde. Als Ausweispapier legte er einen rot-orangefarbenen Auszug aus dem Personenstandsregister für Ausländer im Bezirk Hassake vom 20. Mai 1990 vor, auf dem u. a. vermerkt ist, dass gemäß der Volkszählung von 1962 für den (verheirateten) Kläger im Register für die arabischen Syrer im Bezirk Hassake keine Eintragungen bestünden.

4

In einem weiteren Schriftsatz seines nunmehr für das Asylverfahren beauftragten Bevollmächtigten (Rechtsanwalt G. aus Hannover) vom 29. Dezember 1993 erklärte der Kläger, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen und als kurdischer Yezide in Syrien einer mittelbaren, gruppengerichteten Verfolgung durch muslimische Syrer ausgesetzt zu sein, der der syrische Staat nicht wirksam Einhalt gebiete.

5

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. März 1994 machte der Kläger zur Begründung seines Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens geltend, er habe in Syrien einen richtigen Ausweis nicht erhalten, weil er „aus der Türkei gekommen“ sei, d. h. weil seine Vorfahren aus der Türkei gekommen seien. Sein Vater habe zwar für ihn - den Kläger -, als er noch Schüler gewesen sei, einen Ausweis beantragt, der Ausweis sei aber nicht ausgestellt worden. Er - der Kläger - sei in Syrien aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit politischer Verfolgung ausgesetzt. Im Übrigen sei er als Mitglied der einheitlichen demokratischen kurdischen Partei am 7. Februar 1990 verhaftet und 21 Tage lang im Gefängnis von Hassake in Haft gehalten worden. Er sei mit Unterbrechungen 10 Tage lang gefoltert und zwischen den Folterungen befragt worden; an einigen Tagen sei er von zwei, an anderen Tagen von drei Personen gefoltert worden. Während der Haft sei er in einem kleinen feuchten Raum gefangen gehalten worden. Während seiner Inhaftierung habe er sich entweder in diesem Raum aufhalten müssen oder sei - auch mit Stromschlägen - gefoltert worden. Während der Folterungen sei er nach den Namen von Freunden gefragt worden. Er habe aber nichts gesagt und auch seine Parteimitgliedschaft geleugnet.

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Wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, würde er als Mitglied der von ihm genannten Partei wiederum aus politischen Gründen verhaftet werden. Er würde auch deshalb verhaftet werden, weil er Syrien illegal verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Er müsse mit einer Haft von mindestens 15 Jahren, wenn nicht mit lebenslänglicher Haft rechnen, auch befürchte er, in Syrien wegen seiner Parteimitgliedschaft getötet zu werden.

7

Durch Bescheid vom 27. Juli 1994 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG in der Person des Klägers nicht vorlägen, auch forderte es den Kläger, dessen Staatsangehörigkeit das Bundesamt als ungeklärt ansah, unter gleichzeitiger Androhung der Abschiebung nach Syrien zur Ausreise auf. Zur Begründung führte es aus, dass das Vorbringen des Klägers, er sei wegen der Mitgliedschaft zur einheitlichen demokratischen kurdischen Partei inhaftiert und gefoltert worden, unglaubhaft sei, weil die Kurdische Demokratische Partei (KDP) zur Zeit seiner Ausreise geduldet gewesen sei und nur geringe politische Aktivitäten entfaltet habe. Das Vorbringen sei auch deshalb unglaubhaft, weil es unsubstantiiert sei und jegliches Detail vermissen lasse; denn der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, den Tagesablauf während seiner angeblichen Inhaftierung zu beschreiben. Der Kläger könne sein Begehren auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz auch nicht mit Erfolg auf seine kurdische Volks- und seine yezidische Religionszugehörigkeit stützen. Kurden würden wegen ihrer Volkszugehörigkeit in Syrien nämlich nicht als Gruppe verfolgt. Eine gruppengerichtete Verfolgung lasse sich auch nicht aus der yezidischen Religionszugehörigkeit des Klägers herleiten. Das Verlassen seines Heimatlandes und die Asylantragstellung in Deutschland führe bei dem Kläger in Syrien ebenfalls nicht zu Verfolgungsmaßnahmen.

8

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger, der sich in der Klageschrift vom 9. August 1994 selbst als yezidischer Kurde mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus Syrien bezeichnet hat, seine bisherigen Verfolgungsgründe wiederholt und beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juli 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. Juli 1995 teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt, sowie ferner festzustellen, dass hinsichtlich des Landes Syrien Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen; soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 1995 die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG verneint und dem Kläger die Abschiebung nach Syrien androht, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht zustehe, weil sein Asylvorbringen durch zahlreiche Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sei. Die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 4 AuslG lägen jedoch vor. Allerdings löse nach der Auskunftslage die Stellung eines Asylantrags in Deutschland keine staatlichen Maßnahmen bei einer Rückkehr nach Syrien aus. Hiervon abgesehen sei aber zu berücksichtigen, dass aus Syrien stammende Personen, die nach mehrjähriger Abwesenheit ohne Pass in Syrien einreisen würden, bei der Passkontrolle in Erklärungszwang gerieten und dem Risiko einer Festnahme ausgesetzt seien. Bei der dann möglichen Verbringung in Haft- und Verhörzentren sei die Anwendung von Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung wahrscheinlich. Diese Gefahr bestehe für den Kläger, der nie einen Pass besessen habe und außerdem staatenloser Kurde yezidischer Religionszugehörigkeit sei, in besonderem Maße.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid haben sowohl der Kläger als auch der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) rechtzeitig Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, wobei der Bundesbeauftragte mit dem Zulassungsantrag beantragt hat, die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuweisen, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 4. November 1996 - 2 L 5192/95 - nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung des Bundesbeauftragten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zugelassen.

16

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, er sei in Syrien als Staatenloser behandelt worden und habe dort weder einen syrischen Reisepass noch einen syrischen Personalausweis besessen. Auch der von ihm im Original vorgelegte rot-orangefarbene Ausweis belege seine Staatenlosigkeit in Syrien. Tatsächlich sei er aber türkischer Staatsangehöriger. Wie Zeugen belegen könnten, habe sein Großvater H., der türkischer Staatsangehöriger gewesen sei und in dem türkischen Dorf I., Kreis Diyarbakir geboren worden sei, mit seiner Großmutter J. ca. im Jahr 1950 zusammen mit seinen Söhnen K. - hierbei habe es sich um den ebenfalls in I. geborenen Vater des Klägers gehandelt - und L. die Türkei fluchtartig in Richtung Syrien verlassen. Sein Vater sei bei der Flucht vier oder fünf Jahre, sein Onkel zwei oder drei Jahre alt gewesen. Da weder sein Großvater noch sein Vater die türkische Staatsangehörigkeit verloren hätten, sei davon auszugehen, dass auch er - der Kläger - nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die türkische Staatsangehörigkeit besitze; denn nach türkischem Recht sei es unerheblich, ob ein Sohn eines türkischen Staatsangehörigen so wie er - der Kläger - außerhalb der Türkei geboren werde. Ihm, dem Kläger, könne auch nicht vorgehalten werden, zu seiner türkischen Staatsangehörigkeit erst im Berufungsverfahren konkret vorgetragen zu haben. Abgesehen davon, dass er bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt darauf hingewiesen habe, dass seine Vorfahren aus der Türkei stammten, sei der Sachverhalt, dass er türkische Vorfahren habe, bis zum Jahre 2001 nicht entscheidungserheblich gewesen. Von einem Asylkläger könne nicht erwartet werden, dass er jeglichen Sachverhalt vortrage, der nicht entscheidungsrelevant sei. Bei der Asylantragstellung sei aber für die Beklagte noch nicht relevant gewesen, dass er, der Kläger, türkische Vorhaben habe. Die Entscheidungserheblichkeit seiner türkischen Staatsangehörigkeit habe sich erst durch die (geänderte) Rechtsprechung des Senats im Jahre 2001 ergeben. Erst mit dem Urteil des Senats vom 27. März 2001 - 2 L 2505/98 - sei nämlich festgestellt worden, dass Syrien für staatenlose Kurden nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthalts sei; zuvor seien alle Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte davon ausgegangen, dass auch staatenlose Kurden ohne weiteres nach Syrien zurückkehren könnten. Könne er sich somit auch in diesem Berufungsverfahren noch auf seine türkische Staatsangehörigkeit mit Erfolg berufen, so müsse dies auch zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter und zur Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG führen. Denn wie etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2003 - 8 A 4018/00.A - feststelle, seien Yeziden in der Türkei weiterhin einer mittelbaren gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt, die auf jeden Fall zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei führe. Er sei auch weiterhin streng gläubiger Yezide, bete regelmäßig und halte sich an die Instruktionen, die er bei Besuchen seiner Scheiks und Pirs erhalte.

17

Sei auf die Verhältnisse in Syrien abzustellen, so könne er ebenfalls seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen. Als Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft unterliege er auch in Syrien einer mittelbaren Gruppenverfolgung. Hinzu komme, dass er auch als Kurde bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen müsse. Wie das Verhalten der syrischen Sicherheitskräfte anlässlich der Unruhen vom März 2004 hinreichend belege, gehe es dem syrischen Staat nur darum die Kurden in Syrien „niederzuhalten“.

18

Schließlich könne er auch dann seine Anerkennung als Asylberechtigter beanspruchen, wenn man ihn als Staatenlosen ansehen sollte. Bei dem von Syrien gegenüber staatenlosen yezidischen Kurden praktizierten Wiedereinreiseverbot handele es sich nämlich um eine gezielte Aussperrung der Angehörigen einer ethnischen, staatenlosen Minderheit und damit um eine asylerhebliche Verfolgungsmaßnahme. Da die Yeziden als Minderheit im Bezirk Hassake einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt seien, könne hieraus nur der Schluss gezogen werden, dass sich die Aussperrung - in Gestalt des Wiedereinreiseverbots - dieser Staatenlosen durch den syrischen Staat als 'Vertreibung' aus politischen Gründen i. S. des Art. 16 a Abs. 1 GG darstelle.

19

Der Kläger beantragt,

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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 1994 zusätzlich zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten zurückzuweisen.

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Der beteiligte Bundesbeauftragte beantragt,

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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.

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Zur Begründung seines Antrages trägt er vor, dass Yeziden aus dem Nordosten Syriens weiterhin einer mittelbaren Gruppenverfolgung nicht ausgesetzt seien und dass weiter eine Gefährdung von ehemaligen Asylsuchenden bei deren Rückkehr nach Syrien auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt und bei fehlenden Papieren nicht gegeben sei. Ob der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit - selbst wenn sie nachgewiesen werden könnte - besitze, sei für dieses Verfahren unerheblich, so dass nicht geprüft werden müsse, ob der Kläger als Yezide in der Türkei einer gruppengerichteten Verfolgung überhaupt ausgesetzt wäre. Denn nach dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 1994 sei als Abschiebezielland nur Syrien, nicht aber die Türkei bezeichnet worden. Sei aber erkennbar bezüglich der Türkei eine Gefährdung nicht erwogen worden, so sei dieses Land als Rückkehrerstaat nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens geworden. Wolle der Asylsuchende die Feststellung etwaiger Gefahren in einem anderen Rückkehrerstaat erreichen wie hier der Kläger in Bezug auf die Türkei, so stellte dies eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar. Im Übrigen könne nach heutiger Kenntnis von einer gruppengerichteten Verfolgung der Yeziden in der Türkei keine Rede sein, wie dies bereits in mehreren aktuellen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen festgestellt worden sei.

24

Die Beklagte hat für das Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

25

Zur weitern Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A) und die bei dem Landkreis Hildesheim über den Kläger geführten Ausländerakten (Beiakten B) Bezug genommen. Außerdem wird auf die in den Verfügungen vom 4. Mai und 14. Juni 2004 bezeichneten Erkenntnismittel verwiesen; diese Akten und Erkenntnismittel sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2004 gewesen.

26

Der Senat hat den Kläger in den mündlichen Verhandlungen vom 25. September 2001 und vom 22. Juni 2004 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 1995 bleibt erfolglos und ist daher zurückzuweisen. Demgegenüber hat die Berufung des Bundesbeauftragten Erfolg, so dass der Gerichtsbescheid insoweit, d. h. hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, zu ändern und die hierauf gerichtete Klage (auch) abzuweisen ist.

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1. Auszugehen ist davon, dass nur noch die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG (Berufung des Klägers) und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (Berufung des Bundesbeauftragten) Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens sind, nicht aber die Feststellung nach § 53 AuslG und die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juli 1994 auch ausgesprochene Abschiebungsandrohung (mit dem Zielstaat Syrien). Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 4. Juli 1995 wird nämlich nicht nur die Abschiebungsandrohung des Bescheides vom 27. Juli 1994 aufgehoben, sondern die Beklagte auch verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Landes Syrien zu Gunsten des Klägers Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (und die Kassation der Abschiebungsandrohung) ist von dem Bundesbeauftragten aber mit Rechtsmitteln (Antrag auf Zulassung der Berufung/(zugelassene) Berufung) nicht angegriffen worden. Denn der Bundesbeauftragte hat mit seinem Zulassungsantrag (Schriftsatz vom 26. Juli 1995) lediglich die Zulassung der Berufung (und die Abweisung der von dem Kläger gegen den Bescheid vom 27. Juli 1994 erhobenen Klage) insoweit beantragt, als die Beklagte durch das Verwaltungsgericht verpflichtet wird, „das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen“. Der Senat hat daher in seinem Beschluss vom 4. November 1996 - 2 L 6129/96 - die Berufung des Bundesbeauftragten auch nur bezüglich der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugelassen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung werde lediglich insoweit zugelassen, als in einem Berufungsverfahren die grundsätzlich bedeutsame Frage zu klären sei, „ob individuell nicht auffällige Rückkehrer nach Syrien, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und yezidischen Glaubens sind, i. S. von § 51 Abs. 1 AsylVfG <gemeint war erkennbar nicht das (zitierte) Asylverfahrensgesetz, sondern das hier nur einschlägige Ausländergesetz> bedroht“ seien. Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich des Zielstaates Syrien nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG sind daher in Rechtskraft erwachsen, so dass in diesem Berufungsverfahren nur noch darüber zu befinden ist, ob der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter beanspruchen kann (Berufung des Klägers) und/oder ob ihm Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist (Berufung des Bundesbeauftragten).

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2. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 4. Juli 1995, mit der dieser seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erstreiten will, ist als unbegründet zurückzuweisen.

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2.1 Allerdings ergibt sich die Erfolglosigkeit der Berufung des Klägers nicht bereits daraus, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Herbst 1990 auf dem Landweg, und zwar über die heutige Tschechische Republik, einen sicheren Drittstaat i. S. des Art. 16 a Abs. 2 GG, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Dem Asylbegehren des Klägers kann die sog. Drittstaatenklausel des Art. 16 a Abs. 2 GG/§ 26 a AsylVfG nämlich deshalb nicht als asylausschließend entgegengehalten werden, weil die genannten Bestimmungen erst zum 1. Juli 1993 und damit nach der Einreise des Klägers in Kraft getreten sind. Dem Asylausschluss nach Art. 16 a Abs. 2 GG/§ 26 a AsylVfG kommt aber eine Rückwirkung nicht in dem Sinne zu, dass ein Asylsuchender, der vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschriften irgendwann einmal nach Deutschland eingereist ist, von der Ausschlusswirkung erfasst wird. Vielmehr findet die Ausschlussklausel auf eine vor dem 1. Juli 1993 erfolgte Einreise - wie hier im Falle des Klägers - keine Anwendung ( BVerfG, Beschl. v. 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -, InfAuslR 1993, 390(394); Senat, Urt. v. 9.12.2002 - 2 L 3490/96 -, Asylmagazin Nr. 4/2003, S. 33 = DVBl. 2003, 479).

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2.2 Der Kläger kann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden.

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2.2.1 Der Kläger kann eine Asylberechtigung nicht aus dem Vorbringen herleiten, er sei in Wahrheit türkischer Staatsangehöriger, auch seien Kurden yezidischer Glaubenszugehörigkeit in der Türkei - weiterhin - einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Der Kläger kann nämlich mit seinem Vorbringen, er sei nicht staatenlos, sondern tatsächlich türkischer Staatsangehöriger, weil sein aus der Türkei stammender Großvater wie sein Vater ihm die türkische Staatsangehörigkeit vermittelt hätten, in diesem Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden; denn der Kläger ist mit diesem Vorbringen nach § 79 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 128 a Abs. 1 VwGO präkludiert. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Der Staatsangehörigkeit oder dem Fehlen einer Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit) eines Asylbewerbers kommt im Asylprozess besondere Bedeutung zu. Zur Prüfung der Aktivlegitimation des Asylklägers bedarf es nämlich zunächst der Feststellung, welchem Staat der Asylbewerber angehört, wessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in welchem Land (i. S. eines gewöhnlichen Aufenthalts) er sich als Staatenloser vor seiner Flucht aufgehalten hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.1985 - BVerwG 9 C 45.84 -, InfAuslR 1985, 145 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30 = NVwZ 1985, 589); denn für die von dem Gericht für die Entscheidung über das Asylbegehren anzustellende Asylprognose ist auf die Verhältnisse des Landes abzustellen, dessen Staatsbürgerschaft der Asylsuchende besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - auf die Verhältnisse des Landes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Der Asylbewerber ist daher im Rahmen seiner Darlegungs- und Mitwirkungspflichten gehalten, nicht nur über sein Asylschicksal, sondern auch über seine sonstigen persönlichen Verhältnisse (erschöpfend) Auskunft zu geben, wozu insbesondere seine Staatsbürgerschaft oder im Falle der Staatenlosigkeit das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts (und der Hinweis auf seine Staatenlosigkeit) gehört. Diese Rechtsbeziehung - die Staatsbürgerschaft eines bestimmten Landes oder die Staatenlosigkeit - stellt einen wesentlichen Bestandteil der persönlichen Verhältnisse des Asylsuchenden dar, bezüglich derer er eine Schilderung geben muss, die den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Asyl lückenlos zu tragen imstande ist (BVerwG, Urt. v. 24.4.1990 - BVerwG 9 C 4.89 -, Buchholz, aaO, Nr. 125 = InfAuslR 1990, 238 = NVwZ 1990, 876(877)). Falsche oder unzureichende Angaben des Asylsuchenden über seine Staatsbürgerschaft können daher u. U. dazu führen, dass der Asylsuchende nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann, weil sich das Verwaltungsgericht nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.4.1985 - BVerwG 9 C 109.94 -, BVerwGE 71, 180) darüber verschaffen konnte, der Asylsuchende stamme aus dem von ihm behaupteten Herkunftsstaat (und werde dort bei einer Rückkehr in diesen Staat verfolgt werden) oder sei überhaupt Staatsbürger irgendeines Staates, für den eine Asylprognose gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1990, aaO). Der Asylsuchende ist daher nach den ihm obliegenden Darlegungs- und Mitwirkungspflichten gehalten, sich substantiiert und erschöpfend zu seiner Staatsangehörigkeit (oder seiner Staatenlosigkeit) zu erklären, zumindest trifft ihn diese Verpflichtung dann, wenn in dem - seinen Asylantrag ablehnenden - Bescheid des Bundesamtes eine bestimmte Staatsbürgerschaft (oder eine Staatenlosigkeit des Asylsuchenden) angenommen und hierauf eine Verfolgungsprognose (für einen bestimmten Staat) gestützt worden ist, der Asylsuchende aber der Meinung ist, diese Prämisse treffe in Bezug auf seine Staatsbürgerschaft nicht zu. Unterlässt es der Asylsuchende in dieser Situation, sich zu seiner Staatsbürgerschaft substantiiert zu erklären, so kann er später, d. h. nach Ablauf der Klagefrist gegen den Bescheid des Bundesamtes, nicht mehr damit gehört werden, er besitze in Wahrheit eine andere Staatsbürgerschaft als in dem angefochtenen Bescheid angenommen, sofern der Asylsuchende vor der Erhebung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes nach § 74 Abs. 2 AsylVfG ordnungsgemäß belehrt worden ist und nach der Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts (s. dazu Berlit, in: GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003, RdNr. 89 zu § 79) die Ermittlung der nunmehr behaupteten Staatsbürgerschaft die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der verspätete Vortrag auch nicht genügend entschuldigt ist. Vielmehr ist der Asylkläger in diesem Fall mit seinem Vorbringen zu einer anderen Staatsbürgerschaft nach § 74 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG i. V. m. § 87 b Abs. 3 VwGO im Klageverfahren bzw. nach § 79 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG i. V. m. § 128 a Abs. 1 VwGO im Berufungsverfahren präkludiert (ausgeschlossen). So liegen die Verhältnisse hier.

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Allerdings hatte der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht nur auf seine Registrierung in Syrien als Staatenloser hingewiesen, sondern auch erklärt, seine Vorfahren stammten aus der Türkei - er selbst sei aber in Syrien geboren. Dieser vage Hinweis im Verwaltungsverfahren auf aus der Türkei stammende Vorfahren war aber nicht geeignet, auch nur einen Anhaltspunkt für Ermittlungen in Richtung auf eine etwaige türkische Staatsbürgerschaft zu liefern. Denn die Herkunft der Vorfahren des Klägers aus der Türkei besagte für sich genommen nicht das Geringste darüber, dass bestimmte (männliche) Vorfahren des Klägers die türkische Staatsbürgerschaft besessen haben und diese dem Kläger möglicherweise hätten vermitteln können. Insoweit wäre vielmehr ein detaillierter - erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgter (s. u.) - Vortrag zu einer durch Großvater und Vater vermittelte türkische Staatsbürgerschaft - auch und gerade im Hinblick auf die einer türkischen Staatsbürgerschaft widersprechende Registrierung in Syrien als Staatenloser - erforderlich gewesen. Dieser Vortrag ist aber erst im Laufe des Berufungsverfahrens und dazu noch nach bereits fünfjähriger Dauer des Berufungsverfahrens erfolgt. Der Kläger hätte auch deshalb Veranlassung gehabt, sich zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt zu seiner (angeblichen) türkischen Staatsbürgerschaft zu erklären, weil er in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 27. Juli 1994 nicht etwa als türkischer Staatsangehöriger, sondern als Asylsuchender mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“ angesehen und eine auf den Staat Syrien bezogene Asylprognose gestellt worden ist. Obwohl der Kläger in der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Belehrung, die den einer Belehrung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 79 Abs. 1 AsylVfG genügenden Formerfordernissen entspricht (vgl. Marx, AsylVfG, 5. Aufl. 2003, RdNr. 11 zu § 79 u. Berlit, aaO, RdNr. 54), ausdrücklich dazu belehrt worden war, dass er alle zur Begründung seiner auf die Gewährung von Asyl gerichteten Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb der Klagefrist anzugeben habe (und er andernfalls mit verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen sei), hat dies den anwaltlich vertretenen Kläger nicht veranlasst, sich zu seiner angeblichen türkischen Staatsbürgerschaft zu erklären. Vielmehr hat sein damaliger Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden (Unterlassen) sich der Kläger auch im Asylprozess als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. Berlit, aaO, RdNr. 58 u. BVerfG, Beschl. v. 20.4.1982 - 2 BvL 26/81 -, NJW 1982, 2425 = BVerfGE 60, 253(301ff.)), die Feststellung des angefochtenen Bescheides übernommen, wonach es sich bei dem Kläger um eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit aus Syrien“ handeln soll.

35

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, bei seinem Vorbringen zu seiner türkischen Staatsbürgerschaft handele es sich angesichts seiner Äußerungen in der Anhörung vor dem Bundesamt zu dem Herkommen seiner Vorfahren lediglich um eine - zulässige (vgl. dazu Schenk, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2004, RdNr. 1 zu § 79 AsylVfG u. Berlit, aaO, RdNr. 30) - Ergänzung und Konkretisierung seines ursprünglichen Vortrages, auch habe er vor der erst im Frühjahr 2001 erfolgten Herausbildung der Rechtsprechung des Senats zu der asylrechtlichen Behandlung staatenloser Kurden aus Syrien keine Veranlassung gehabt, zu seiner türkischen Staatsbürgerschaft vorzutragen.

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Soweit der Kläger meint, er habe im Herbst 2001 seinen früheren Vortrag zu seinem Herkommen aus der Türkei und damit zu seiner türkischen Staatsbürgerschaft lediglich konkretisiert, wurde schon eingangs darauf hingewiesen, dass der nicht näher präzisierte und allgemein gehaltene Hinweis auf aus der Türkei stammende Vorfahren nicht auf eine türkische Staatsbürgerschaft des Klägers hindeuten konnte. Vielmehr handelt es sich bei dem - nunmehr substantiierten - Vorbringen zu einer angeblichen türkischen Staatsbürgerschaft der männlichen Vorfahren des Klägers und der sich hieraus nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht abzuleitenden eigenen türkischen Staatsbürgerschaft des Klägers um einen neuartigen Vortrag, der an den ersten, allgemein und vage gehaltenen Vortrag im Verwaltungsverfahren nicht anknüpft. Der Kläger kann sein verspätetes Vorbringen auch nicht damit zu entschuldigen suchen, dass er bis zum Frühjahr 2001 und der sich zu diesem Zeitpunkt herausbildenden Rechtsprechung des Senats zu den aus Syrien stammenden staatenlosen Kurden (s. etwa das Urt. v. 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -, Asylmagazin Nr. 7-8/2001, S. 32 = Nds.MBl. 2001, 32) keine Veranlassung gehabt habe, zu seiner türkischen Staatsangehörigkeit vorzutragen. Gerade weil der Staatsbürgerschaft des Asylsuchenden für dessen persönliche Verhältnisse und damit für die zu erstellende Asylprognose besondere Bedeutung zukommt und der Asylsuchende - wie bereits dargelegt - deshalb gehalten ist, sich hierzu substantiiert und erschöpfend zu erklären, und zwar bereits im Verwaltungsverfahren, ist es für die hier anzunehmende Präklusion ohne Bedeutung, dass der Senat seine Rechtsprechung zu den aus Syrien stammenden staatenlosen Kurden, die Syrien illegal verlassen haben, ab Frühjahr 2001 präzisiert hat. Es ist auch nicht erklärlich, dass sich der Kläger nicht im Verwaltungsverfahren, zumindest nicht bei Klageerhebung (angesichts der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Belehrung) als türkischer Staatsangehöriger bezeichnet hat, zumal sich zum damaligen Zeitpunkt türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit mit Aussicht auf Anerkennung als Asylberechtigte auf eine in der Türkei praktizierte gruppengerichtete (mittelbare) Verfolgung hätten berufen können.

37

Der Senat übt das ihm bei Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 79 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 128 a VwGO zustehende Ermessen in der Hinsicht aus, dass er den Vortrag des Klägers zu dessen (angeblicher) türkischer Staatsangehörigkeit im Berufungsverfahren nicht zulässt. Zur Feststellung, ob der Kläger die von ihm behauptete türkische Staatsangehörigkeit besitzt, wären nämlich umfangreiche und zeitaufwendige Ermittlungen, insbesondere bei türkischen Dienststellen etwa zum Wahrheitsgehalt der von dem Kläger zum Beweis seiner türkischen Staatsbürgerschaft nunmehr vorgelegten Dokumente erforderlich, die für sich genommen bereits zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung der Entscheidung in diesem Berufungsverfahren führen würden. Das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen türkischen Staatsbürgerschaft kann nach § 128 a Abs. 1 Satz 1, 1. Altn. VwGO auch nicht ausnahmsweise als entschuldigt zugelassen werden. Vielmehr muss sich der Kläger vorhalten lassen, dass zumindest sein früherer Prozessbevollmächtigter in der Klagebegründung zu einer angeblich bestehenden türkischen Staatsbürgerschaft hätte vortragen können und angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheides auch hätte vortragen müssen; dieser Vortrag hätte dann im weiteren Verlauf des Klage- bzw. des Berufungsverfahrens dann näher präzisiert und konkretisiert werden können.

38

Ist der Kläger mit seinem Vorbringen zu seiner (angeblichen) türkischen Staatsbürgerschaft schon präkludiert, so kann der Senat offen lassen, ob die Ansicht des Bundesbeauftragten zutreffend ist, angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheides, der auf eine etwaige Verfolgung in Syrien abstelle und der eine auf Syrien als Zielstaat bezogene Abschiebungsandrohung enthalte, habe eine etwaige türkische Staatsangehörigkeit des Klägers nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens werden können. Allerdings neigt der Senat dazu, dass die Verpflichtung des Bundesamtes und des in einem Asylprozess angerufenen Verwaltungsgerichts, die Staatsangehörigkeit (oder Staatenlosigkeit) des Asylsuchenden mit zumutbaren Mitteln zu klären (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 20.8.1998 - 2 BvR 10/98 -, DVBl. 1998, 1098f.; BVerwG, Urt. v. 24.4.1990, aaO, S. 238; Hailbronner, Ausländerrecht, aaO, RdNr. 10 der Anm. zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen; Marx, aaO, RdNr. 824 zu § 78) dazu führen muss, dass das Bundesamt bzw. das Verwaltungsgericht grundsätzlich - allerdings dürften sich bei fehlenden Anhaltspunkten für eine bestimmte Staatsbürgerschaft und für das Bestehen einer Staatsbürgerschaft überhaupt sowie bei fehlender Mitwirkung des Asylsuchenden Grenzen der Aufklärungspflicht ergeben -, gehalten ist, die Staatsbürgerschaft/Staatenlosigkeit des Asylsuchenden zu klären, so dass der Asylkläger auch nach Erlass des Bescheides des Bundesamtes berechtigt sein dürfte - sofern wie hier nicht Präklusionsvorschriften oder die fehlende Mitwirkung des Asylsuchenden ausnahmsweise eine andere Entscheidung gebieten -, zu einer anderen Staatsbürgerschaft vorzutragen, die nach Meinung des Asylklägers zu Unrecht von dem Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden ist. Die Staatsbürgerschaft/Staatenlosigkeit des Asylsuchenden als Ausgangspunkt der Verfolgungsprognose dürfte daher grundsätzlich weder offen gelassen werden können („ungeklärte Staatsbürgerschaft“) noch dürfte eine ggf. den Feststellungen des angefochtenen Bescheides entgegengesetzte Prüfung der Staatsbürgerschaft des Asylsuchenden im Asylprozess ausgeschlossen sein. Auch der Hinweis des Bundesbeauftragten auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschiebungsandrohung (BVerwG, Urt. v. 4.12.2001 - BVerwG 1 C 11.01 -, DVBl. 2002, 838 = InfAuslR 2002, 284(285f.); s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 1.11.1999 - 4 Bf 43/97.A - u. v. 26.4.2000 - 4 Bf 376/99.A), wonach es einem Ausländer verwehrt sei, gleichsam auf Vorrat die Prüfung von Abschiebungshindernissen für ein anderes Land als den im angefochtenen Bundesamtsbescheid bezeichneten Zielstaat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchzusetzen, dürfte eine andere rechtliche Betrachtung nicht rechtfertigen. Denn die genannte Rechtsprechung dürfte nur einen begrenzten Teil der rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Asylprozess betreffen, und zwar die auf ein bestimmtes Land bezogene Abschiebungsandrohung. Demgegenüber dürfte die Frage der Staatsbürgerschaft/Staatenlosigkeit den wesentlichen Kern des Asylprozesses und zwar die Überprüfung der im angefochtenen Bescheid angestellten und auf ein bestimmtes Land bezogenen Verfolgungsprognose betreffen, so dass es sich insoweit nicht um eine 'Prüfung auf Vorrat' handeln dürfte.

39

2.2.2 Der Umstand, dass der Kläger mit seinem Vorbringen zu seiner angeblich bestehenden türkischen Staatsbürgerschaft präkludiert ist, führt gleichzeitig dazu, dass für den Senat keine Veranlassung bestanden hat, der Beweisanregung des Klägers zu folgen und die von diesem für seine türkische Staatsbürgerschaft als Zeugen benannten Personen zu vernehmen.

40

Ist der Kläger schon nach prozessualen Vorschriften mit seinem Vorbringen zu einer türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, so wäre eine hierauf gerichtete Beweiserhebung für die über das Asylbegehren des Klägers zu treffende Entscheidung unerheblich (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Altn. StPO). Im Übrigen - dies stellt eine selbständige Erwägung dieses Berufungsurteils dar - handelt es sich bei dem zu der Frage der (türkischen) Staatsbürgerschaft des Klägers angebotenen Zeugenbeweis auch um ein ungeeignetes Beweismittel, so dass auch aus diesem Grund der Beweisanregung nicht nachzukommen war (vgl. § 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StPO). Denn die vom Kläger benannten Zeugen, juristische Laien, hätten allenfalls ihre subjektive Einschätzung dazu wiedergeben können, der Kläger sei türkischer Staatsangehöriger, weil dessen Vater oder Großvater nach der Einschätzung der Zeugen türkische Staatsangehörige gewesen seien. Ob der Großvater und der Vater des Klägers jemals die türkische Staatsangehörigkeit besessen, diese ggf. nicht wieder nach türkischem Recht verloren haben, sie vielmehr eine türkische Staatsangehörigkeit ihrem in Syrien geborenen Sohn/Enkel vermitteln konnten, oder ob dies nicht der Fall ist, ist aber eine Rechtsfrage, die nicht von den benannten Zeugen, sondern von dem Senat zu beantworten gewesen wäre.

41

2.2.3 Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, der mit seinem Vorbringen zu einer angeblichen türkischen Staatsbürgerschaft präkludiert ist (s. Tz. 2.2.1), scheitert bereits daran, dass der Kläger nach der Überzeugung des Senats als Staatenloser anzusehen ist, dem die Wiedereinreise nach Syrien, seinen Herkunftsstaat, vom syrischen Staat aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen verweigert wird, so dass es unter asylrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist, ob dem Kläger als Staatenlosen in seinem früheren Aufenthaltsland Syrien heute noch (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und auf absehbare Zeit politische Verfolgung droht; vielmehr kommt es für den Kläger als Staatenlosen auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts, also die Bundesrepublik Deutschland, an (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - BVerwG 9 C 3.95 -, DVBl. 1996, 205 = Buchholz, aaO, Nr. 180 = NVwZ-RR 1996, 602(603) u. Urt. v. 24.10.1995 - BVerwG 9 C 75.95 -, Buchholz, aaO, Nr. 181 = NVwZ-RR 1996, 471(472)). Dies hat aber zur Folge, dass der Kläger nicht asylberechtigt ist, sein Status sich vielmehr nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, v. 12.4.1976, BGBl. II S. 473) richtet.

42

2.2.3.1 Bei dem Kläger handelt es sich nach der Überzeugung des Senats nicht um einen syrischen Staatsangehörigen, sondern um einen aus Syrien stammenden staatenlosen Kurden, dessen Vorfahren bei der Volkszählung des Jahres 1962 nicht als syrische Staatsbürger registriert worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass für den Kläger als Nachfahre von im Jahre 1962 nicht als syrische Staatsangehörige registrierten Kurden eine besondere Identitätsbescheinigung, die von dem Kläger zu den Akten gereichte rot-orangefarbene Plastikkarte, ausgestellt worden ist, in der vermerkt ist, dass für den Kläger in dem Zivilregister für die arabischen Syrer im Bezirk Hassake nach der Volkszählung des Jahres 1962 eine Eintragung nicht vorgenommen worden ist. Denn derartige Identitätsbescheinigungen sind gerade den im Jahre 1962 nicht als syrische Staatsbürger registrierten Kurden (und deren Nachfahren) ausgestellt worden, weil sie von dem syrischen Staat als Staatenlose behandelt werden (Lageberichte des Auswärtigen Amtes v. 17.7.2003, S. 10 u. v. 1.4.2004, S. 10; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 14.1.2004 an das VG Darmstadt - zu 3 E 183/03.A; Gutachten des Dt. Orient-Instituts v. 22.12.2003, S. 3f. u. S. 6). Auch der Umstand, dass der Kläger nach seinen Bekundungen trotz der Bemühungen seines Vaters einen (syrischen) Personalausweis nicht erhalten hat und er seine Eheschließung nur unter Schwierigkeiten überhaupt hat registrieren lassen können, spricht nach Ansicht des Senats dafür, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien lediglich zu der Gruppe der in Syrien geduldeten staatenlosen Kurden gehört hat, denen nicht Personaldokumente wie syrischen Staatsbürgern, sondern lediglich ersatzweise Identitätsbescheinigungen ausgestellt worden sind.

43

2.2.3.2 Nach der st. Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 27.3.2001, aaO; Beschl. v. 10.10.2003 - 2 LA 347/03), an der angesichts der Auskunftslage festzuhalten ist, aber auch nach der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (s. z. B. OVG LSA, Urt. v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -, Asylmagazin Nr. 11/2001, S. 39 (43f.); Beschl. v. 21.7.2003 - A 3 S 389/99 -; Urt. v. 22.10.2003 - 3 L 344/01 -; Saarländisches OVG, Beschl. v. 13.9. 2002 - 3 R 3/02 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.9.2001, 2 S 26/98 -; Sächs. OVG, Urt. v. 22.8.2003 - A 4 B 849/03 -, Asylmagazin Nr. 1 - 2/2004, S. 30 = InfAuslR 2004, 173(174)), die auf Erkenntnissen zur Stellung der staatenlosen Kurden in Syrien beruht (s. etwa die Auskünfte des Auswärtigen Amtes v. 22.4.1996 an das VG Ansbach u. v. 30.1.2001 an das VG Aachen sowie die Lageberichte v. 8.2.2001, v. 17.7.2003, S. 10 u. v. 1.4.2004, S. 11; amnesty international, Stellungnahme v. 3.12.1996 an das VG Ansbach; Gutachten des Dt. Orient-Instituts v. 8.5.1996 an das VG Ansbach), haben die Kurden, die aufgrund der im Jahre 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos geworden sind, aber auch deren Nachfahren, die seit ihrer Geburt staatenlos sind - wie hier der Kläger -, keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren, wenn sie das Land wie der Kläger illegal, d. h. ohne Erlaubnis des syrischen Staates verlassen haben. Soweit in einzelnen Fällen davon berichtet wird, dass bestimmten Personen infolge Bestechung oder aufgrund persönlicher Beziehungen ausnahmsweise die Wiedereinreise gestattet worden ist (Lageberichte v. 17.7.2003, S. 10 u. v. 1.4.2004, S. 11), handelt es sich um besonders gelagerte Ausnahmefälle, die bei der hier gebotenen generellen Betrachtungsweise keine Berücksichtigung finden können.

44

Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Verweigerung der Einreise stelle eine politische Verfolgung i. S. des Art.16 a Abs. 1 GG dar, weil hiervon die Minderheit der Yeziden betroffen sei, die ohnehin verfolgt werde.

45

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu grundsätzlich festgestellt (vgl. die Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75,95 -, aaO, u. Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3/95 -, aaO), dass „Aussperrungen“ und „Ausgrenzungen“ in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung in dem dargestellten Sinne darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf asylerhebliche Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf politische Überzeugungen des Asylbewerbers zielt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die vom Senat geteilt wird, ist dies regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft. Bei Staatenlosen liegt es demgegenüber nahe, dass eine solche Maßnahme auf anderen als asylrelevanten Gründen beruht, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt der Staatenlosen in seinem Hoheitsgebiet entstehenden wirtschaftlichen Belastungen zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, (erneut) wieder aufzunehmen.

46

Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die Weigerung des syrischen Staats, staatenlose Kurden, die illegal Syrien verlassen haben - mag es sich bei ihnen auch um Yeziden handeln -, wieder einreisen zu lassen, auf asylrelevanten Gründen beruht (so aber VG Magdeburg, Urt. v. 30.1.2003 - 9 A 155/02 -, Asylmagazin Nr. 6/2003, S. 21 mit nicht überzeugender Begründung), also eine asylerhebliche Gerichtetheit aufweist (ebenso Sächs. OVG, aaO, S. 175). Zu der Frage, auf welchen Gründen die Verweigerung der Wiedereinreise beruht, wird in der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 26. April 2001 an das Verwaltungsgericht des Saarlandes ausgeführt, dass die syrische Regierung zur Begründung einer solchen Maßnahme nicht auf eine bestimmte Volkszugehörigkeit zurückgreife, sondern an die Tatsache anknüpfe, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer das Recht zum Aufenthalt in Syrien erhält. Erkenntnismittel, in denen hierzu eine andere Auffassung vertreten wird, sind nicht ersichtlich.

47

Auch der Einwand des Klägers, dem Wiedereinreiseverbot komme entgegen der Ansicht des Senats asylrechtliche Bedeutung zu, weil mit dem gerade gegenüber staatenlosen Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit praktizierten Verbot der Wiedereinreise eine politische Verfolgung dieser Minderheit betrieben werde, vermag nicht zu überzeugen.

48

Schon die These des Klägers, die Gruppenverfolgung, denen die Yeziden ausgesetzt seien, indiziere eine politische Gerichtetheit des Wiedereinreiseverbots, ist in sich nicht schlüssig; denn bereits die Prämisse einer gruppengerichteten Verfolgung der Yeziden in Syrien erweist sich als nicht tragfähig. Wie sogleich (s. Tz. 2.2.4.2) darzulegen sein wird, sind die Yeziden wegen ihrer Religion einer gruppengerichteten Verfolgung - auch im Bezirk Hassake - nicht ausgesetzt. Mithin kann das Wiedereinreiseverbot nicht als Teil einer umfassend angelegten Verfolgung der Yeziden charakterisiert werden. Hiervon abgesehen, lässt auch die Praktizierung des Wiedereinreiseverbots eine diskriminierende Differenzierung nach der Religions- und/oder der Volkszugehörigkeit nicht erkennen. Würde sich das Wiedereinreiseverbot nämlich gegen illegal ausgereiste yezidische Kurden gerade wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihres Glaubens richten, so müsste es auch und gerade gegenüber allen Yeziden, die illegal das Land verlassen haben, praktiziert werden. Dies ist aber nicht der Fall. Besitzt nämlich ein Yezide die syrische Staatsangehörigkeit, so kann er ohne weiteres selbst dann wieder einreisen, wenn er zuvor Syrien illegal verlassen hatte. Bereits dies spricht gegen eine (asylerhebliche) Gerichtetheit des Wiedereinreiseverbots (so auch OVG LSA, Urt. v. 22.10.2003 - 3 L 344/01 -, UA S. 21). Hinzu kommt, dass nicht einleuchtend ist, dass der syrische Staat heute noch, und zwar gegenüber den Nachfahren der Kurden, die 1962 nicht eingebürgert (und nicht als syrische Staatsangehörige registriert) worden sind, eine 'Arabisierungspolitik' i. S. einer (rassistischen) Ausgrenzung betreiben soll. Selbst wenn die Verweigerung der Registrierung (Einbürgerung) gegenüber einer Minderheit von Kurden im Jahre 1962 - nach Siamend Hajo/Eva Savelsberg (Gutachten v. 27.9.2002 für das VG Magdeburg) und dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 7.10.2002 sind von der nicht erfolgten Registrierung rd. 120.000 Personen und damit nur ca. 10 % der kurdischen Volksgruppe in Syrien betroffen gewesen - willkürlich gewesen sein sollte, würde dies noch nicht auf eine über Jahrzehnte fortdauernde, zielgerichtete Verfolgung einer bestimmten Gruppe (etwa der Kurden) hindeuten. Denn hierzu ist die Anzahl der betroffenen Personen (nur rd. 10 % der Kurden) zu gering. Vielmehr spricht alles dafür, dass der syrische Staat bei dem gegenüber illegal ausgereisten Staatenlosen praktizierten Wiedereinreiseverbot lediglich an abstrakte Merkmale anknüpft, die allen Angehörigen der in Syrien lebenden Volksgruppen Syriens zuzuordnen sind, und zwar an die illegale Ausreise und die Staatenlosigkeit, mithin an asylneutrale, rein ordnungspolitische Merkmale (so schon Senat, Urt. v. 9.12.2002 - 2 L 3940/96 -, aaO).

49

2.2.4 Der Kläger könnte aber selbst dann - auch dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dieses Berufungsurteils dar - seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht beanspruchen, wenn man ihn entgegen den soeben angestellten Überlegungen nicht als staatenlos ansehen, sondern von einer Rückkehrmöglichkeit nach Syrien ausgehen wollte. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, Syrien, seinen Herkunftsstaat, im Sommer 1990 nach erlittener oder ihm (unmittelbar) drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben (Tz. 2.2.4.1). Des Weiteren hat er nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - gegenwärtig (s. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und auf absehbare Zeit - bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohen könnte (Tz. 2.2.4.2).

50

2.2.4.1 Der Kläger hat eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen können. Der Senat teilt die Einschätzung des angefochtenen Bescheides vom 27. Juli 1994, dass dem Kläger weder die von ihm behauptete Inhaftierung (mit schweren Folterungen) noch die Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) geglaubt werden kann. Vielmehr müssen die Angaben des Klägers zu den Folterungen und den Umständen seiner Inhaftierung als derart vage und substanzlos betrachtet werden, dass sie nur als unglaubhaft angesehen werden können. Dem Kläger ist es auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2001 nicht gelungen, die ihm bereits in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vorgehaltenen Ungereimtheiten zu dem von ihm behaupteten Asylschicksal auszuräumen. Da dieses Vorbringen den Kern seines Asylvorbringens betrifft, ist der Kläger insgesamt als nicht glaubwürdig anzusehen, zumal in dem angefochten Bescheid vom 27. Juli 1994 bereits zu Recht hervorgehoben wird, dass die bloße Mitgliedschaft und Mitarbeit in der KDP nicht zu politischen Verfolgungsmaßnahmen geführt haben kann.

51

2.2.4.2 Der Kläger hat auch nicht glaubhaft machen können, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - gegenwärtig (s. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und auf absehbare Zeit - bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohen könnte.

52

Da der Kläger aufgrund der aufgezeigten wesentlichen, den Kern seines Asylvorbringens ergreifenden Widersprüche als unglaubwürdig anzusehen ist, folgt bereits hieraus, dass es an der Glaubhaftmachung einer dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien drohenden politischen Verfolgung fehlt.

53

Eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien drohende politische Verfolgung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gruppengerichteten Verfolgung angenommen werden.

54

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. etwa die Urt. v. 22.5.2001 - 2 L 3644/99 -, v. 27.3. 2001 - 2 L 5117/97 und 2 L 2505/98; Urt. v. 12.12.2001 - 2 L 5428/97 - sowie Beschl. v. 17.7.2002 - 2 LA 141/02 -) und der anderer Obergerichte (s. z. B. OVG NRW, Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6587/95.A -; Bremisches OVG, Urt. v. 4.11.1998 - OVG 2 BA 4/97 -; Saarländisches OVG, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 -; OVG LSA, Urt. v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -, Urt. v. 9.10.2002 - A 3 S 518/98 -; Urt. v. 29.1.2003 - A 3 S 398/99 - ), dass die Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien nicht (mehr) verfolgt werden; dies gilt auch für den Nordosten Syriens und damit den Bezirk Hassake, aus dem der Kläger stammt. Die Yeziden werden allenfalls im alltäglichen Leben benachteiligt (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 1.4.2004, S. 14f.). Auch die illegale Ausreise aus Syrien, die Stellung eines Asylantrages in Deutschland, mag hiermit auch ein mehrjähriger Aufenthalt in Deutschland verbunden sein, sowie das Kurdentum begründen für sich genommen bei Rückkehren nach Syrien keine Gefährdungen. Lediglich dann, wenn der Rückkehrer aufgrund besonderer Umstände den syrischen Sicherheitsbehörden als sog. gefährlicher Regimegegner erscheint, kann es zu einer Verhaftung und der Gefahr einer sich hieran anschließenden menschenrechtswidrigen Behandlung kommen (Senat, Urt. v. 2.4.2003 - 2 L 5420/95 - m. w. Nachw.; Beschl. v. 14.1.2004 - 2 LA 6/04 -). Da der Kläger, dem das von ihm behauptete Asylschicksal nicht geglaubt werden kann (s. Tz. 2.2.4.1), aus individuellen Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht gefährdet wäre, wäre er auch nicht als sog. gefährlicher Regimegegner in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischer Verfolgung ausgesetzt.

55

Diese Einschätzung, d. h. eine beim Kläger als nicht wahrscheinlich anzunehmende Verfolgungsgefahr, gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse, die sich Mitte März 2004 in Qamishli, Damaskus, Hassake, Derik, Afrin und Aleppo (s. dazu NZZ v. 15. u. 16.3.2004, FAZ v. 7.4.2004 sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 1.4.2004, S. 12f. u. das Gutachten Siamed Hajo/Eva Savelsberg v. 28.3.2004 für das VG Magdeburg) ereignet haben. Allerdings ist es anlässlich eines Fußballspiels in Qamishli am 12. März 2004 und später in Damaskus, Afrin und Qamishli sowie bei einer Demonstration in Aleppo am 16. März 2004 zu blutigen Ausschreitungen zwischen Arabern und Kurden sowie zu einem Eingreifen der Sicherheitskräfte in Damaskus und Aleppo gekommen, bei denen insgesamt 45 bis 80 Menschen ihr Leben verloren haben sollen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 1.4.2004, S. 12) - nach Angaben des syrischen Innenministers M. sollen im Bezirk Hassake 25 Personen getötet worden sein (FAZ v. 7.4.2004). Dies kann aber nicht als Indiz für eine gruppengerichtete Verfolgung der Kurden in Syrien angesehen werden oder den Senat dazu veranlassen, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern oder auch nur ergänzende Ermittlungen zur Frage einer etwaigen Gruppenverfolgung der Kurden anzustellen. Abgesehen davon, dass Auslöser der Ausschreitungen am 12. März 2004 Auseinandersetzungen zwischen (bewaffneten) Anhängern verfeindeter Fußballklubs in Qamishli waren und dass die syrischen Sicherheitskräfte erst danach eingegriffen haben, zeigt dieser Ablauf gerade, dass die syrischen Sicherheitskräfte weiter bestrebt sind, Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Arabern zu unterbinden, so dass von einer mittelbaren (Gruppen-)Verfolgung der Kurden durch Araber und die Duldung dieser Verfolgung durch den syrischen Staat keine Rede sein kann. Mag es auch bei der Unterbindung weiterer Ausschreitungen seitens der syrischen Sicherheitskräfte durch übermäßig hartes Vorgehen bedauerlicherweise zu Todesopfern gekommen sein, so deuten diese einzelnen Ereignisse Mitte März 2004 - in den Jahren vor diesen Ereignissen und auch in der seit März 2004 verflossenen Zeitspanne ist es in Syrien nicht zu großflächigen Maßnahmen gegen Kurden gekommen (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 24.3.2004 an das VG Magdeburg) - nicht auf eine gruppengerichtete, systematische Verfolgung der Kurden durch den syrischen Staat hin. Für ein lediglich als unverhältnismäßiges Überreagieren (mit bedauerlichen Folgen, und zwar dem Tod zahlreicher Menschen) zu qualifizierendes, nicht aber als Verfolgung zu betrachtendes Verhalten der syrischen Sicherheitskräfte an den Tagen der Unruhen spricht auch, dass anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes am 21. März 2004 die bei den Unruhen vorläufig Festgenommenen - es soll sich um 1.800 Kurden gehandelt haben (FAZ v. 7.4.2004) - teilweise wieder aus den Gefängnissen entlassen worden sind (Gutachten Siamed Hajo/Eva Savelsberg v. 28.3.2004 an das VG Magdeburg; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 24.3.2004 an das VG Magdeburg) und dass die syrischen Sicherheitskräfte bei der Demonstration in Damaskus auch gegen die an ihr teilnehmenden Nicht-Kurden mit der gleichen Härte vorgegangen sind. Mithin spricht alles dafür, dass nicht die Volkszugehörigkeit der 'Aufrührer', sondern allein der Umstand der Teilnahme an Unruhen und Demonstrationen das Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte ausgelöst hat, die zumindest von der Heftigkeit der Unruhen überrascht worden sind und die in der in der durch den Irakkrieg und dessen Folgen hervorgerufenen innenpolitisch außerordentlich angespannten Atmosphäre in Syrien unangemessen hart auf die Unruhen reagiert haben.

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Aber selbst wenn man der Meinung sein wollte, dem Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte Mitte März 2004 käme zumindest teilweise Verfolgungscharakter zu, könnte dies die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung der Kurden in Syrien nicht rechtfertigen.

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Nach der für die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung gebotenen Relationsbetrachtung (s. dazu BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200) müsste nämlich zunächst festgestellt werden können, dass etwaige asylrelevante Maßnahmen Mitte März 2004 die hiervon betroffenen Kurden gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, also in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit, treffen sollten (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, aaO, S. 204f.). Schon diese Voraussetzung einer gruppengerichteten Verfolgung kann nicht festgestellt werden. Allerdings hat der Kläger behauptet, das Verhalten der syrischen Sicherheitskräfte bei den Unruhen vom März 2004 belege, dass es dem syrischen Staat und damit den Sicherheitskräften nur darum gegangen sei, die Kurden in Syrien 'niederzuhalten', auch seien die Unruhen zwischen Kurden und Arabern, die das Vorgehen der Sicherheitskräfte nach sich gezogen hätten, durch den syrischen Geheimdienst provoziert worden. Der tatsächliche Ablauf der Ereignisse Mitte März 2004 vermag diese Behauptungen aber nicht zu stützen. Selbst wenn die Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der Fußballmannschaften anlässlich des Fußballspiels in Qamishli dadurch provoziert worden sein sollten, dass die Sicherheitskräfte im Stadion es unterlassen haben, die Anhänger der arabischen Mannschaft vor dem Spiel nach Waffen zu untersuchen - insoweit kann es sich aber auch nur um eine bloße Nachlässigkeit, nicht aber ein geplantes Vorgehen gehandelt haben -, haben die sich hieran anschließenden Unruhen in Qamishli selbst, aber besonders die Unruhen in den Städten Damaskus und Aleppo ein derartiges Ausmaß und eine derartige Heftigkeit erreicht, dass es dem Senat völlig unwahrscheinlich erscheint, dass dieser Ablauf vom syrischen Sicherheitsdienst geplant worden ist, um dann im großen Umfang gegen 'die Kurden' vorgehen zu können. Vielmehr sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass die syrischen Stellen von dem Ausmaß und der Heftigkeit der Angriffe auf die Sicherheitskräfte völlig überrascht worden sind, die Gegenreaktion der Sicherheitskräfte also nicht geplant gewesen ist. Des Weiteren - auch dies spricht gegen die Annahme einer nunmehr stattfindenden Gruppenverfolgung der Kurden in Syrien - fehlt es bezogen auf die Unruhen von März 2004 an dem Merkmal der Verfolgungsdichte (s. dazu BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, aaO, S. 203). Denn selbst wenn man unterstellen würde, dass alle bei den Unruhen ums Leben gekommenen Personen wegen eines asylerheblichen Merkmals, also wegen ihrer Volkszugehörigkeit getötet worden sind, und wenn man weiter auch den Verhaftungsaktionen Asylrelevanz beimessen würde, wäre insgesamt angesichts der hohen Anzahl der in Syrien lebenden Kurden, die mindestens eine Million beträgt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 1.4.2004, S. 10 - nach einzelnen Quellen sollen sogar bis zu zwei Millionen Kurden in Syrien leben), die Zahl der - nur anlässlich der Unruhen vom März 2004 - von (unterstellten) Verfolgungsschlägen betroffenen Personen im Vergleich zu der Gruppe der in Syrien lebenden Kurden so klein, dass die Annahme einer alle Gruppenmitglieder (Kurden) erfassenden gruppengerichteten Verfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994, aaO) ausscheiden muss. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung dessen, dass es nach dem März 2004 zu auch nur vergleichbaren Ereignissen nicht mehr gekommen ist und dass auch - wie bereits erwähnt - die anlässlich der Unruhen vom März 2004 verhafteten Personen mittlerweile z. T. wieder freigekommen sind; schließlich fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es erneut zu Massenverhaftungen (von Kurden) kommen könnte.

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3. Demgegenüber hat die Berufung des Bundesbeauftragten, mit dem dieser sich - nur (s. Tz. 1.) - gegen die in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 4. Juli 1995 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu Gunsten des Kläger wendet, Erfolg; denn der Kläger kann diese Gewährung nicht beanspruchen.

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Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen der genannten, ein Abschiebungsverbot regelnden Vorschrift sind mit Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es - wie hier - die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Sie führen auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht, zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.1.1994 - BVerwG C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = InfAuslR 1994, 196 [BVerwG 18.01.1994 - BVerwG 9 C 48/92] u. Urt. v. 10.5.1994 - BVerwG 9 C 501.93 -, DVBl. 1994, 940; Senat, Urt. v. 22.6.1999 - 2 L 670/98 -). Ist der Kläger in diesem Berufungsverfahren aber mit seinem Vorbringen zu der von ihm behaupteten türkischen Staatsangehörigkeit präkludiert (s. Tz. 2.2.1) und ist er als Staatenloser anzusehen, dem vom syrischen Staat aus abschiebungsschutzrechtlich unbeachtlichen Gründen die Wiedereinreise nach Syrien verweigert wird, so dass auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland als dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers abzustellen ist (s. Tz. 2.2.3), so kann der Kläger schon aus diesem Grund auch die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht beanspruchen. Vielmehr richtet sich sein Status auch hinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nach dem Staatenlosenübereinkommen vom 28. September 1954 (BVerwG, Urt. v. 24.10.1995, aaO, S. 472).

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Im Übrigen würde dem Kläger selbst dann, wenn er wieder nach Syrien zurückkehren könnte, entgegen der in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jetzt und auf absehbare Zeit politische Verfolgung drohen, wie dies soeben im Rahmen des Asylbegehrens näher dargelegt worden ist (s. Tz. 2.4.4), so dass auch in diesem Fall dem Kläger der ihm durch das Verwaltungsgericht zugebilligte Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt werden könnte.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die weitere Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.