Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 21.06.2001, Az.: 6 A 16/00

Beweisantrag; Dauud; Gruppenverfolgung; Gutachten; Kurden; Staatenlose; Staatsangehörigkeit; Syrien; Wiedereinreiseverbot; Yeziden

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.06.2001
Aktenzeichen
6 A 16/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Wiedereinreiseverbot für Staatenlose oder nicht als Staatsangehörige registrierte Kurden aus Syrien macht das Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren gegenstandslos. Unbestimmter Beweisantrag zur Gutachtenergänzung.

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 wird hinsichtlich der unter Nr. 2 getroffenen Feststellung aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte, sowie ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die Beigeladenen sind kurdische Volks- und yezidische Glaubenszugehörige aus Syrien. Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind die Eltern der Beigeladenen zu 3) bis 8). Ihre Staatsangehörigkeit bezeichnen sie als ungeklärt. Bis zu ihrer Ausreise haben sie in der Ortschaft M. im Bezirk Amouda gelebt. Sie reisten unbekannten Datums in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 01. April 1999 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

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Zur Begründung dieses Begehrens trugen die Beigeladenen zu 1) und 2) vor:

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Eine Schule hätten sie in Syrien nicht besucht. Der Beigeladene zu 1) habe als Landwirt gearbeitet und die Beigeladene zu 2) sei Hausfrau gewesen. Eigenes Land hätten sie nicht besessen, vielmehr hätten sie fremdes Land bewirtschaftet und bearbeitet und dann einen Teil der Ernte davon erhalten. Politisch hätten sie sich nicht betätigt und seien auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen. Geflohen seien sie wegen der Unterdrückung. Sie seien in Syrien staatenlos und damit auch rechtlos gewesen. Sie hätten in Syrien weder eine Registrierungsnummer noch einen Ausweis oder irgend ein Papier, mit dem sie ihre Identität hätten beweisen können, besessen. Ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen können und seien von den Arabern angegriffen worden. Vor einem Jahr hätten die Araber versucht, ihre älteste Tochter zu entführen. Deshalb sei diese bereits vor einem Jahr nach Deutschland ausgereist und habe einen Asylantrag gestellt, der positiv beschieden worden sei. Auf die Nachfrage an die Beigeladene zu 2), ob sie eigene Asylgründe vorzubringen habe, gibt diese an, hauptsächlich aus Angst wegen ihrer Töchter ausgereist zu sein. Die umliegenden Dörfer seien alle muslimisch gewesen. Als ihre Töchter im Sommer 1998 während der Erntezeit auf die Felder gegangen seien, seien sie von Söhnen einer arabischen Familie angegriffen und die älteste Tochter festgehalten worden, während die anderen hätten fliehen können. Die Araber hätten sie auch immer wieder aufgefordert, Muslime zu werden. Die Beigeladene zu 2) gibt weiter an, ihr Mann - der Beigeladene zu 1) - sei nach dem Vorfall mit den Töchtern und anderen Dorfbewohnern zu den Arabern gegangen und hätten sie aufgefordert, von solchen Maßnahmen abzusehen. Daraufhin habe der Araber behauptet, vom Beigeladenen zu 1) und den anderen Yeziden überfallen worden zu sein. Er - der Beigeladene zu 1) - sei deshalb von den Arabern geschlagen und später bei der Regierung angezeigt worden. Daraufhin sei er für zehn Tage in Amouda unter dem Vorwurf des Überfalls auf die Araber festgehalten worden. Durch Zahlung eines Bestechungsgeldes sei er wieder freigelassen worden.

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Mit Bescheid vom 23. April 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben seien.

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Gegen den am 27. April 1999 zugestellten Bescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 02. Mai 1999 Klage erhoben.

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Die Einlassung der Beigeladenen lasse nicht erkennen, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien individuell einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Auch als Mitglied der Gruppe der Yeziden bestehe dort wegen der Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft weder landesweit noch regional begrenzt die Gefahr einer Verfolgung. Es fehle insoweit die für diese Annahme erforderliche Vielzahl und Dichte etwaiger Verfolgungsschläge, denen sich jeder Yezide ausgesetzt sehen müsse. Schließlich bestehe für die Beigeladenen nicht die Gefahr einer asylrelevanten Gruppenverfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit. Auch wenn die Kurden in Syrien wirtschaftlich und sozial benachteiligt und ihnen staatsbürgerliche Rechte entzogen würden, verletzten diese Diskriminierungen nicht in asylerheblicher Weise die Menschenwürde.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 23. April 1999 aufzuheben, soweit darin die Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden sei.

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Die Beklagte hat einen Klageantrag nicht gestellt.

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Die Beigeladenen beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie entgegnen:

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In dem Distrikt Hassake seien Yeziden einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Dies hätte auch das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 05. Februar 1997 festgestellt, wobei das Nds. Oberverwaltungsgericht noch von einer Gesamtzahl von 10.000 Yeziden in den betroffenen Gebieten ausgegangen sei. Es läge allerdings eine starke Abwanderung der Yeziden vor. Die Gründe, mit denen das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 1999 seine bisherige Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien aufgegeben habe, sei in keiner Weise überzeugend. Die Yeziden aus dem Distrikt Hassake würden weiterhin einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen, denn es komme häufig zu Tötungen und Körperverletzungen, zu Entführungen yezidischer Mädchen und Frauen sowie von Wegnahmen und Beschädigungen landwirtschaftlicher Flächen. In dem Gutachten des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft vom 21. November 2000 an das Verwaltungsgericht Magdeburg seien zahlreiche derartige Übergriffe dargestellt und anhand detaillierter, plausibler und von Dritten bestätigten Aussagen belegt. Aus dem Gutachten des Kulturforums ergebe sich mit Stand September 2000 eine Gesamtzahl von 4.093 im Distrikt Hassake lebenden Yeziden gegenüber einer Zahl von 12.232 im Jahre 1990. Daraus folge eine Abwanderung von 66,9 % in zehn Jahren. Bei der Zahl für September 2000 handele es sich jedoch nur um eine Momentaufnahme, weil die Abwanderung nach wie vor anhalte und sogar noch zunehmen. Es werde daher von einer Zahl von jährlich 800 Yeziden ausgegangen, die aus Hassake nach Europa abwandern würden. In etwas über zwei Jahren werden lediglich noch ca. 1.600 Yeziden im Distrikt Hassake leben, so dass die Abwanderungsbewegung mit der Abwanderung der Yeziden aus der Türkei zu vergleichen sei. Aktuell sei davon auszugehen, dass lediglich noch ca. 3.500 Yeziden im Distrikt Hassake leben würden, denn die letzte Erhebung durch das yezidische Kulturforum liege bereits acht Monate zurück. Unter diesen Umständen sei auf die Gruppe der Yeziden im Distrikt Hassake allmählich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfolgung zahlenmäßig besonders kleiner Gruppen anwendbar, nach der bei solchen Gruppen auf eine Quantifizierung der Verfolgungsschläge verzichtet werden könne (BVerwG, Beschl. vom 22.05.1996 - 9 B 136/96 -). Aber auch unter Zugrundelegung der vom Kulturforum festgestellten asylerheblichen Übergriffe in den letzten zehn Jahren, die noch wesentlich zu niedrig angesetzt sei, sei die erforderliche Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erfüllt. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Magdeburg mit seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 (8 A 652/98) festgestellt. Da der syrische Staat den staatenlosen Yeziden aus dem Distrikt Hassake eine Freizügigkeit verwehre, sei es ihnen auch nicht möglich, sich legal außerhalb des Distriktes Hassake in Syrien anzusiedeln, womit eine inländische Fluchtalternative entfalle. Abgesehen davon sei ihnen aber auch eine Rückkehr nach Syrien wegen ihres individuellen Verfolgungsschicksales nicht zumutbar. Die Tochter der Beigeladenen zu 1) und 2), M. S., die durch Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 1998 (Az.:...) als Asylberechtigte bestandskräftig anerkannt worden sei, sei in den Jahren 1997/98 mehrfach von muslimischen Jugendlichen sexuell belästigt worden, als sie auf den von der Familie bewirtschafteten Baumwollfeldern gearbeitet habe. Da insbesondere einer dieser Moslems es auf sie abgesehen gehabt hätte, sei klargewesen, dass eine Entführung gegen den Willen der Tochter unmittelbar bevorgestanden habe. Aus Furcht hiervor sei sie bereits 1998 in die Bundesrepublik Deutschland geschickt worden, weil Hilfe vom syrischen Staat durch Anzeigen bei der Polizei nicht zu erwarten gewesen sei. Über einen weiteren Vorfall im Mai/Juni 1998 seien die drei Töchter der Beigeladenen zu 1) und 2, N. A. (6 A 18/00), N. A. (6 A 20/00) und L. A. (6 A 19/00) bei der Feldarbeit ebenfalls - wie auch zuvor schon häufig - von männlichen Personen der muslimischen Familie R. aus dem Nachbarort G. X. belästigt worden. Die Töchter N. und N. hätten fliehen können, während die drei männlichen arabischen Moslems die Tochter L. festgehalten hätten und sie offensichtlich hätten entführen wollen. Da die anderen beiden Töchter rechtzeitig hätten Hilfe holen können, sei die Tochter Leyla aus der Gewalt der arabischen Moslems befreit worden. Die Beigeladenen hätten schon deshalb Sorge vor derartigen Entführungen, weil ihre Töchter bei einer Zwangsheirat ihren yezidischen Glauben verlieren würden. Als der Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit diesem Vorfall aufgrund einer Anzeige der Täter mehrere Tage in Amouda festgenommen worden sei, habe ihn sein Sohn K. A. (6 A 17/00) besuchen wollen. Auf dem Weg dorthin habe er im Bus drei der am Vorfall beteiligten Araber getroffen, die ihn angegriffen und zusammengeschlagen hätten. Noch heute seien Narben seiner Verletzungen sichtbar. Ein weiterer Sohn der Beigeladenen zu 1) und 2), S. A. (6 A 102/01) sei aufgrund einer Krankheit nach der Flucht der Beigeladenen zunächst in Syrien zurückgeblieben. Als er wieder genesen sei, habe er gesehen, dass die Araber Schafe auf das von ihm bewirtschaftete Land getrieben hätten. Als er die Araber daraufhin angesprochen habe, sei er von diesen brutal zusammengeschlagen worden, zu Boden gestoßen, mit Tritten und Schlagstöcken auf den Körper attackiert, so dass ihm ein Bein gebrochen sei. Die Tochter L. der Beigeladenen zu 1) und 2) (6 A 19/00) habe in Deutschland zwischenzeitlich nach yezidischer Tradition geheiratet. Das Standesamt habe für die standesamtliche Heirat von ihr eine Bescheinigung über ihre syrische Herkunft verlangt. Ihr sei deshalb vom Dorfvorsteher des Dorfes M. eine Bescheinigung übersandt worden. Nachdem die Echtheit dieser Bescheinigung von Deutschland aus über die Deutsche Botschaft in Syrien habe geprüft werden sollen, sei der Dorfvorsteher - wie seine in Deutschland wohnende Tochter berichtet habe - zweimal zu Verhören von den syrischen Behörden vorgeladen und beim zweiten Mal festgenommen worden. Nach Auskunft der Tochter des Dorfvorstehers, Herrn S., sei den Dorfvorstehern vor zwei Jahren vom syrischen Staat verboten worden, neue Registrierungsbescheinigungen für staatenlose Kurden auszustellen. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätten sie auch deshalb mit Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates zu rechnen, weil sie illegal ausgereist seien und nicht über einen syrischen Reisepass verfügen würden. So sei auch der 30-jährige Kurde H. D. nach seiner Abschiebung im Dezember aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien bei der Ankunft in Syrien vom Geheimdienst verhaftet, in eine Verhörzentrum verschleppt und dort zu Tode gefoltert worden.

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Die Beigeladenen sind in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen informatorisch angehört worden. Hinsichtlich ihres Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2001 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 6 A 17 - 20/00, 6 A 101 und 102/00, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren sowie im Verfahren der Tochter M. S., Az.: ..., sowie auf die den Beteiligten bekannte Liste der Erkenntnismittel zu Asylverfahren von Ausländern aus Syrien verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 ist deshalb hinsichtlich der unter Nr. 2 getroffenen Feststellung aufzuheben.

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Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schutz vor Abschiebung aus § 51 Abs. 1 AuslG sind mit denen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut, den politischen Charakter der Verfolgung sowie den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Asylsuchenden geht (BVerwG, Urt. vom 18.01.1994, NVwZ 1994, 497; Urt. vom 05.07.1994, NVwZ 1995, 391 [BVerwG 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94]).

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Dagegen ist ein Abschiebungsschutz aus § 51 Abs. 1 AuslG im Gegensatz zum asylrechtlichen Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG auch dann zu gewähren, wenn einem Betroffenen aus Gründen, die er erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat geschaffen hat (subjektiver Nachfluchtgrund), politische Verfolgung droht oder ein Asylanspruch aus den in den §§ 26a und 27 AsylVfG genannten Gründen (bei einer Einreise aus Drittstaaten) ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 28.06.1999, BVerwGE 109, 174 = NVwZ 2000, 81).

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Ausgangspunkt eines jeden Asylanspruchs oder Anspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG ist die in die Zukunft gerichtete Prüfung der Frage, ob der Flüchtling im Fall seiner Rückkehr - erstmals oder erneut - politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde, durch die der hiervon Betroffene in eine die Gewährung politischen Asyls oder des Schutzes vor Abschiebung rechtfertigende Notlage geriete. Das setzt einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, NVwZ 1986, 759 [BVerwG 15.10.1985 - BVerwG 9 C 30.85]). Soweit der Ausländer eine Staatsangehörigkeit besitzt, ist Gegenstand der Prüfung, ob dem Flüchtling im Land seiner Staatsangehörigkeit die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen (§ 3 AsylVfG). Nur auf die Verhältnisse in diesem Staat und nicht auf die Gegebenheiten in anderen Ländern kommt es für die Beurteilung des geltend gemachten Asylanspruchs an. Derjenige, der in einem Drittstaat politisch verfolgt worden ist oder dem dort eine solche Verfolgung droht, kann den Schutz des Staates in Anspruch nehmen, dem er angehört. Einen Schutz vor politischer Verfolgung besitzt er im Ausland nur dann, wenn er im Land seiner Staatsangehörigkeit keinen Schutz erhalten kann (BVerwG, Urt. vom 18.10.1983, BVerwGE 68, 106 = NVwZ 1984, 244 m.w.N.).

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Bei Personen, die staatenlos sind, kommt es auf die Verhältnisse im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts an (§ 3 AsylVfG). Dies ist grundsätzlich der Staat, in dem der Staatenlose bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Allein der Umstand, dass der Staatenlose ihn verlässt und im Ausland um Asyl nachsucht, ändert daran nichts. Eine Änderung der rechtlichen Lage tritt jedoch ein, wenn der Staat den Staatenlosen ausweist oder die Wiedereinreise verweigert und dies aus Gründen tut, die nicht als politische Verfolgung qualifiziert werden können. Der Staat löst damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, aaO.). In diesem Fall wird die Frage, ob dem Staatenlosen auf dem Territorium dieses Staates politische Verfolgung droht, unter verfolgungsrechtlichen Gesichtspunkten gegenstandslos. Staatenlose, die in eine solche Lage geraten sind, können mit Blick auf diesen Herkunftsstaat weder Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG noch Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG beanspruchen (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, aaO.; Urt. vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 602).

21

So liegen die Dinge bei Kurden aus Syrien, die aus der insoweit maßgeblichen Sicht des syrischen Staates dort als Staatenlose angesehen und als solche sogar registriert sind. Bei diesen, wie erst recht für solche Asylsuchende, die sich illegal und ohne eine behördliche Registrierung in Syrien aufgehalten haben und entweder ebenfalls staatenlos sind oder über eine andere als die syrische Staatsangehörigkeit verfügen, gilt, dass der syrische Staat ihre Wiedereinreise verweigert (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 an das VG Aachen; Lagebericht vom 08.02.2001; Auskunft vom 26.04.2001 an das VG Saarlouis; Landeshauptstadt Düsseldorf, Auskunft vom 15.11.2000 an das VG Aachen).

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Die Gründe, aus denen den staatenlosen Kurden aus Syrien sowie den dort illegal gelebt habenden Personen die Einreise verwehrt wird, haben keinen asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt. Die syrischen Behörden halten die frühere Duldung dieser Personen für einen humanitären Akt und sehen keine Veranlassung, sie weiterhin aufzunehmen, nachdem diese Personen freiwillig das Land verlassen haben. Hinzu kommt, dass dieser Personenkreis in aller Regel das Land illegal unter Verletzung der syrischen Grenzübertrittsregelungen verlassen hat, was auch für syrische Staatsangehörige einen Rechtsbruch bedeuten würde (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 an das VG Aachen; Lagebericht vom 08.02.2001; Auskunft vom 26.04.2001 an das VG Saarlouis; vgl. zum Ganzen auch OVG Lüneburg, Urt. vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98 -).

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Das Gericht ist mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladenen staatenlos sind oder in Syrien als Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gelten und dass mit der Ausreise aus Syrien ein Verlust des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts eingetreten ist.

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Die Beigeladenen haben sich bereits vor dem Bundesamt darauf berufen, staatenlos zu sein. Zwar haben sie dort bei der Anhörung noch angegeben, sie hätten in Syrien weder eine Registrierungsnummer noch einen Ausweis order irgendein Papier besessen, mit dem sie ihre Identität hätten beweisen können. In der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2001 hat er hingegen angegeben, er habe einen Ausweis über seine Registrierung besessen und hat dieses Identitätspapier näher beschrieben als ein Dokument der Größe DIN A 5, auf dem sich sein Foto mit einem Stempel des Amtes für Personenstandswesen befunden habe. Außerdem seien sein Name und seine Personalien sowie die Angaben, dass er ungeklärter Staatsangehöriger sei, auf dem Ausweis vermerkt gewesen. Der Ausweis sei orange-rot gewesen. Er hat des Weiteren angeben können, dass er in Amouda unter der Nummer KH 1/5 registriert sei. Diese Angaben hält das Gericht für glaubhaft und geht ebenso wie der Beigeladene zu 1) davon aus, dass es aufgrund seiner Angabe vor dem Bundesamt, dass seine Frau und seine Kinder über keinerlei Bescheinigungen verfügen würden, zu einem Missverständnis gekommen ist. Die von ihm beschriebene orange-rote Ausweiskarte entspricht den Ausweispapieren, die der syrische Staat den Kurden und ihren Nachfahren, die aufgrund einer im Jahre 1962 durchgeführten Sondervolkszählung und anschließenden Ausbürgerung die syrische Staatsangehörigkeit verloren haben und möglicherweise staatenlos geworden sind, ausgestellt hat. Dieser Personen werden in einem besonderen Personenstandsregister geführt (amnesty international, Bericht vom 1.5.1994; Gesellschaft für bedrohte Völker, Bericht vom 1.4.1997; Deutsches-Orient-Institut, Auskunft vom 31.8.2000 an das VG Stade; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.1.2001 an das VG Aachen, Lagebericht vom 8.2.2001, Auskunft vom 26. April 2001 an das VG Saarlouis). Auch die Angaben der Beigeladenen, die Schule nicht besucht zu haben, kein eigenes Land besessen und keinen Wehrdienst geleistet zu haben, sprechen dafür, dass sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sondern in Syrien als eine der Staatenlosen oder Ausländer mit nicht geklärter Staatsangehörigkeit gelebt haben, die der syrische Staat wegen der Dauer ihres Aufenthalts geduldet hat.

25

Damit haben die Beigeladenen nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren. Ob ihnen im Falle einer Rückkehr in Syrien politische Verfolgung droht und ihnen deshalb Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist infolgedessen gegenstandslos (BVerwG, Urt. v. 15.10.1985, a.a.O.; Urt. v. 24.10.1995, a.a.O.).

26

Dies hat nicht zu Folge, dass der Aufenthaltsstatus der betreffenden Personen auf nicht absehbare Zeitdauer ungesichert bleibt. Handelt es sich tatsächlich um Staatenlose, unterfallen diese Personen dem Gesetz zu dem Übereinkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 12.4.1976 (BGBl. 1976, II S. 473/1977 II S. 235), anderenfalls den Regelungen des Ausländergesetzes.

27

Die Beigeladenen hätten jedoch selbst dann keinen Anspruch auf die Gewährung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn entgegen der aus der gegenwärtigen Erkenntnislage gewonnenen Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden könnte, dass sie die Möglichkeit hätten, nach Syrien zurückzukehren. Denn die Beigeladenen haben das Land ihres bisherigen Aufenthalts nicht wegen einer bereits erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr der individuellen Verfolgung aufgrund ihrer yezidischen Glaubenszugehörigkeit verlassen. Das Gericht geht nach einer Würdigung der von den Beigeladenen im Asylverfahren gemachten Angaben davon aus, dass die Glaubensverschiedenheit zu den arabischen Mitbewohnern in der Vergangenheit allenfalls den Grad von bloßen Belästigungen und nicht von asylrechtlich relevanten Übergriffen erreicht haben. Soweit der Beigeladene zu 1) angegeben hat, zweimal festgenommen und inhaftiert worden zu sein, kommt den Inhaftierungen asylrechtliche Relevanz nicht zu. Bei der erstmals in der mündlichen Verhandlung angegebenen Inhaftierung für die Dauer eines Monats etwa im März 1998 wegen der zuvor versuchten Ausreise aus Syrien handelt es sich nicht um eine Maßnahme des Staates, die an die Volks- oder Glaubenszugehörigkeit des Beigeladenen zu 1) angeknüpft hat, sondern Grund dafür war die zuvor versuchte, nach syrischem Recht illegale Ausreise aus Syrien. Im Übrigen war diese Inhaftierung ebenso wie die im Sommer 1998 nicht kausal für die erst im Frühjahr 1999 erfolgte Ausreise aus Syrien. Da seit der letzten Festnahme etwa ein Jahr vergangen war, kann hier von einem fluchtauslösendem Ereignis nicht mehr gesprochen werden.

28

Auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung wegen der yezidischen Religionszugehörigkeit bestehen nicht.

29

An der Auffassung, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien keiner unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hält die Kammer weiterhin fest (Urt. vom 14.03.2001, 6 A 313/00; vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschl. vom 25.01.2001, 2 L 3172/00; Urt. vom 27.03.2001, 2 L 5117/97 und 2 L 2505/98 ). Die Kammer sieht nach Prüfung der aktuellen Erkenntnismittellage, insbesondere nach einer Auswertung des von dem Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. in Oldenburg erstellten Gutachtens vom 19. November 2000 sowie des Gutachtens des Sachverständigen Maisel vom 30. November 2000 keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Das Gericht folgt insoweit nicht der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urt. vom 29.01.2001, 8 A 497/98 MD). Selbst wenn nach dem vom Kulturforum in Oldenburg zusammengestellten Zahlenmaterial innerhalb des Zeitraumes von 1990 bis 1999 insgesamt 77 asylrechtlich relevante Verfolgungsschläge im Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) vorgefallen sein sollten, lässt sich daraus nicht die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte herleiten. Bei einer quantitativen Betrachtung der Relation von ermittelten Yeziden, die sich derzeit noch im Nordosten Syriens befinden sollen (ca. 4000), und der aus insgesamt 77 Verfolgungsschlägen abgeleiteten Zahl von etwa acht Vorfällen jährlich ergibt sich, dass von den Verfolgungsschlägen auf jedes Jahr bezogen nur 0,2 v.H. der im Nordosten Syriens lebenden Yeziden betroffen waren. Auch wenn man an Stelle der Gesamtzahl yezidischer Personen in diesem Raum lediglich die Zahl der Yezidenfamilien zugrunde legt, in denen die Einzelpersonen als Verband gelebt haben, führt die Zahl der jährlichen Verfolgungsschläge, die zudem seit Mitte der 90-iger Jahre (mit Ausnahme der Landwegnahmen) rückläufig sind, ebenfalls nur zu einem Prozentsatz von etwas mehr als 1,2 v.H.. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kulturforum in Oldenburg ermittelten Übergriffe auf Yeziden sämtlich nach ihrer Intensität ein asylrechtlich relevantes Maß erreicht hatten oder ob ihnen überhaupt asylrechtlich relevante Motive zugrunde gelegen haben, lässt sich bei einer quantitativen Betrachtungsweise nicht der Schluss ziehen, dass die Verfolgungsschläge derart dicht und eng gestreut fallen, dass für jeden Yeziden die aktuelle Gefahr besteht, selbst das Opfer eines Übergriffs von arabischen Mitbewohnern zu werden.

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Eine nach qualitativen Gesichtspunkten vorgenommene Betrachtung nach der Art und Intensität der im Gutachten des Kulturforums in Oldenburg aufgeführten Übergriffe rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass jeder im Nordosten Syriens lebende Yezide befürchten muss, selbst ein Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung der Zahl der besonders schweren Verfolgungsschläge nach ihrer Art und Intensität sowie die Feststellung, dass die in dem Gutachten des Kulturforums in Oldenburg aufgelisteten Vorfälle nicht in einem eng umgrenzten Bereich des Nordostens, sondern sich an teilweise weit verstreut liegenden Orten zugetragen haben. Der Umstand, dass vor allem die besonders schweren Übergriffe in den letzten Jahren abgenommen haben, deutet zudem darauf, dass mit der Anzahl der in den letzten Jahren aus Syrien ausgereisten Yeziden der Verdrängungswettbewerb zwischen den Bevölkerungsgruppen als häufig vorgetragene Motivation für die Übergriffe nachgelassen zu haben scheint. 

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Das Gericht sieht auch keinen Anlass, auf den hilfsweise gestellten Antrag der Beigeladenen durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens des yezidischen Kulturforums Oldenburg Beweis darüber zu erheben, dass über die bisher festgestellten asylerheblichen Übergriffe auf Yeziden im Distrikt Hassake in Syrien eine Vielzahl weiterer solcher Übergriffe stattgefunden haben. Zum einen ist der Beweisantrag zu unbestimmt, wenn das Gutachten zu der Frage Stellung nehmen soll, ob "eine Vielzahl weiterer solcher Übergriffe" stattgefunden hat und zum anderen ist die Beweiserhebung nicht erforderlich, weil die zu der Frage der Häufigkeit von gegen Yeziden in Nordost-Syrien gerichteten Verfolgungsschlägen vorhandenen Gutachten, Stellungnahmen, Auskünften und Berichten, die in anderen Verfahren eingeholt oder allgemein zugänglichen Quellen entnommen und in der der Ladung zum Termin beigefügten Erkenntnismittelliste genannt waren, ausreichend Aufschluss bieten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass im Gutachten des yezidischen Kulturforums vom 19. November 2000 auf Seite 8 festgestellt wird:

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"Darüber hinaus liegt uns eine Vielzahl glaubhafter Berichte über Übergriffe vor, die wir mangels Zeit und entsprechenden Personals noch nicht recherchieren konnten, um den Abschluss der Stellungnahme nicht noch weiter zu verzögern. Insoweit kann ein ergänzendes Gutachten nachgereicht werden."

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Diese Feststellung enthält keinerlei für die Beurteilung einer Gruppenverfolgung von Yeziden in Nordost-Syrien verwertbaren, substantiierten Tatsachen; weder lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es sich auch um asylrechtlich relevante Übergriffe handelt, noch welche Anzahl mit der Umschreibung "Vielzahl" gemeint sein kann.

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Die Beigeladenen sind auch nicht wegen ihrer Eigenschaft als Kurden Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates ausgesetzt. Nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die ethnische Minderheit der Kurden als solche in Syrien einer staatlichen Verfolgung nicht unterworfen ist. Fälle politischer Verfolgung allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sind nicht bekannt. Die in den 60-iger Jahren von der damals regierenden syrischen Führung begonnene und von Präsident Assad bis 1976 zunächst noch fortgeführte Politik der "Arabisierung" der kurdischen Siedlungsgebiete Syriens ist noch im Jahre 1976 von der Assad-Regierung eingestellt worden (vgl. etwa die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 10.01.1990). Zwar betont die Ideologie der Baath-Partei den arabischen Charakter Syriens. Seit Ende der 70-iger Jahre sind jedoch Bestrebungen zur Zwangsarabisierung ethnischer Minderheiten oder staatliche Repressionen gegen nichtarabische Minderheiten allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht mehr feststellbar (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2000).

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Auch die Tatsache, dass die Beigeladenen in Deutschland um Asyl nachgesucht haben, ist kein Umstand, dessentwegen sie politische Verfolgung zu befürchten hätten. Die Asylantragstellung als solche hat ebenso wie die illegale Ausreise Maßnahmen syrischer Behörden nicht zur Folge (vgl. die Auskünfte des AA vom 14.01.1997 und 10.11.1998 an das VG Sigmaringen, vom 30.01.2001 an das VG Freiburg, den Lagebericht vom 08.02.2001, sowie die Entscheidungen des Nds. OVG, Urt. vom 04.08.1993, 2 L 5341/92; Beschl. vom 22.08.2000, 2 L 3024/00). Nichts anderes gilt auch für den mit der Dauer des Asylverfahrens zusammenhängenden Auslandsaufenthalt. Dieser wird von den syrischen Behörden ganz regelmäßig nicht zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen genommen (vgl. Nds. OVG, aaO.; OVG Bremen, Urt. vom 13.04.2000, OVG 2 A 466/99.A; VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, A 2 S 28/98; OVG Saarlouis, Urt. vom 08.12.1998, 3 R 72/98). Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass weder allein der Auslandsaufenthalt noch die Asylantragstellung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien führen, sofern die Betroffenen - wie hier - sich nicht in herausgehobener Funktion politisch betätigt haben. Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (z. B. vom 19.07.2000) ergibt sich, dass die Einreise abgeschobener Antragsteller ohne Anhaltspunkte für eine aus der Sicht des syrischen Staates bedeutsamen politische Betätigung weitgehend unbehelligt verläuft und die Asylantragstellung als solche oder ein längerer Auslandsaufenthalt für sich in der Regel keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste sind. Aus den der Kammer vorliegenden Auskünften von amnesty international (z.B. vom 20.06.1996 an das VG Koblenz) ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Darin wird insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass mit zielgerichteter politischer Verfolgung in der Regel dann gerechnet werden muss, wenn sich jemand aktiv politisch und in herausgehobener Funktion oppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält. Es wird zwar auch ausgeführt, dass syrische Asylantragsteller bei der Abschiebung gefährdet seien, von staatlichen Stellen verfolgt zu werden, da sie einem eingehenden Verhör durch die Einwanderungs- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden. Außerdem wird aber dargelegt, dass die abgeschobenen Asylantragsteller dann in ein Haft- und Verhörzentrum in Damaskus gebracht werden, wo sie gefährdet sind, gefoltert zu werden, wenn sich bei der Überprüfung der Verdacht auf eine regimekritische Haltung oder frühere oppositionelle Betätigung ergibt. Bei der Befragung am Flughafen sei es hingegen lediglich nicht ausgeschlossen, dass es zu Misshandlungen durch Schläge oder zu anderen Maßnahmen komme. Auch aus dieser Stellungnahme kann daher nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politisch motivierte Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien für diejenigen entnommen werden, die sich - wie die Beigeladenen - nicht politisch betätigt haben und die daher auch nicht in den Verdacht einer regimekritischen Haltung kommen können. Übereinstimmend hiermit gibt das Deutsche Orient-Institut (z. B. Auskunft an das VG Ansbach vom 08.05.1995) an, dass Rückkehrer allein wegen ihrer Asylantragstellung keine Bestrafung zu erwarten haben, da die staatlichen Organe Syriens die Bedeutung eines Asylverfahrens durchaus realistisch einschätzen können und das Asylverfahren in den Augen der syrischen Staatsorgane für nicht bereits in ihrem Heimatland politisch Verfolgte dieselbe Bedeutung hat wie in den Augen der Asylbewerber, die einer Formalie.

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Schließlich begründet auch der Hinweis der Beigeladenen auf die Verhaftung des zurückgeschobenen Asylbewerbers H. D. nicht die begründete Befürchtung, Gleiches zu erfahren. Der Fall des H. D. ist schon deshalb mit dem der Beigeladenen nicht vergleichbar, weil die Beigeladenen sich nach ihrem eigenen Vorbringen nicht exilpolitisch betätigt haben und sie außerdem im Gegensatz zu H. D. nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügen. Abgesehen davon handelt es sich bei der Verhaftung des H. D. unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Syrien um einen Einzelfall, der sich nicht verallgemeinern lässt. Eine generelle Gefahr lässt sich daraus nicht ableiten; vielmehr ist aus einer Vielzahl anderer Verfahren und zahlreicher dazu vorliegender Erkenntnismittel bekannt, dass üblicherweise die Rückführung syrischer Staatsangehöriger problemlos erfolgt.

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Der Klage des Bundesbeauftragen für Asylangelegenheiten ist deshalb mit der Kostenfolge aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG zu entsprechen. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.