Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 20.02.2003, Az.: 6 A 811/02

Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Kurde; politische Verfolgung; Staatenloser; Staatsangehörigkeit; Syrien; Verfolgung; Wiedereinreiseverbot

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
20.02.2003
Aktenzeichen
6 A 811/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein erster Fall der Bereitschaft syrischer Behörden, einer Person aus Syrien, die die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, nach dem Verlassen des Landes die Wiedereinreisemöglichkeit in Aussicht zu stellen, veranlasst noch nicht zu einer Beweiserhebung darüber, ob die ganz überwiegende bisherige Behördenpraxis geändert worden ist.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind muslimische Kurden aus Syrien ohne syrische Staatsangehörigkeit. Sie reisten am 8. September 2002 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

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Zur Begründung dieses Begehrens trugen sie vor:

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Er (Kläger zu 1) besitze nicht die syrische Staatsangehörigkeit. Dort habe er einen orangefarbenen Ausweis besessen. Seine Ehefrau habe einen solchen Ausweis nicht gehabt. Sie gehörten der Gruppe der Ajnabi an. Er habe außerdem ein Zeugnis der Fachhochschule besessen, das er in Syrien zurückgelassen habe. Am 31. Mai 2000 habe er geheiratet. Einer seiner Geschwister befinde sich in Deutschland, die anderen seien noch mit den Eltern in Syrien. Nach dem Ende der Schulausbildung im Jahre 1989/90 und einem begonnenen Studium für Wirtschaft und Sekretariatswesen, das er aber nicht abgeschlossen habe, sei er als Schneider tätig gewesen. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Als Ajnabi hätten sie in Syrien keine Rechte gehabt. Ihre Ehe sei nicht in einem staatlichen Register eingetragen worden. Ein Haus hätten sie nicht auf ihren Namen eintragen lassen können. Auch als Sekretär habe er keine Arbeit bekommen. In Syrien habe er als Schneider gearbeitet und sehr viele kurdische Kostüme und auch kurdische Folklorebekleidung für die Damen hergestellt. Er sei Mitglied der Yekiti gewesen und habe für die Tanzgruppe Kahlat geschneidert. Die Polizei sei dann gekommen und habe die Kleider beschlagnahmt. Man habe ihn auf dem Polizeirevier geschlagen und unterschreiben lassen, dass er nicht mehr für die Folkloregruppe arbeiten werde. Das sei vor drei Jahren gewesen. Er habe sich aber hieran nicht gehalten. Am 1. August 2002 sei er - wie jeden Donnerstag - zu einer Tante gefahren und bis zum nächsten Tag geblieben. Während dieser Zeit sei die Geheimpolizei zu seinem Laden gekommen, habe alles durchsucht und kurdische Bekleidung beschlagnahmt. Er habe außerdem dort kurdische Broschüren und Zeitungen gehabt, die er an andere Mitglieder der Yekiti habe verteilen wollen. Solche Broschüren habe er in der Schneiderei den weiblichen Parteimitgliedern für ihre Männer mitgegeben. Der Laden sei versiegelt und sein Vater mitgenommen worden. Ein Nachbar habe ihn bei der Tante aufgesucht und davon erzählt. Auch der Parteivorsitzende sei dort hingekommen und habe ihm nahegelegt, das Land zu verlassen. Am 6. September 2002 hätten sie Syrien verlassen. In einem Telefonat von Deutschland aus habe er erfahren, dass man seinen Vater nach fünf Tagen wieder freigelassen habe. Vorher habe man ihn schwer geschlagen. Bei der Rückkehr nach Syrien rechne er selbst mit einer schweren Strafe. Er habe wegen seines Bruders früher schon neun oder zehn Mal zum Geheimdienst kommen müssen.

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Sie (Klägerin zu 2) sei Ajnabi und habe nicht die syrische Staatsangehörigkeit. Einen Ausweis, wie ihr Mann ihn habe, habe sie nicht besessen. Ihr Vater habe aber einen solchen roten Ausweis gehabt. Sie sei bis zur 9. Klasse zur Schule gegangen, habe aber keinen Abschluss. Als Ajnabi hätten sie in Syrien keine Rechte. Ihr Mann habe studiert, aber keine Anstellung bekommen. Er habe mit der Yekiti zusammen gearbeitet und deshalb Probleme mit der syrischen Polizei gehabt. Sie habe mit ihm aber nie darüber gesprochen. Ob er in Haft gewesen sei, wisse sie nicht.

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Mit Bescheid vom 28. November 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht gegeben seien und die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem forderte die Behörde die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einen Monat nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes auf und drohte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Abschiebung an.

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Gegen den am 2. Dezember 2002 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 6. Dezember 2002 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage tragen sie vor:

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Sie hätten in Syrien zwar als staatenlos gegolten, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die vom syrischen Staat praktizierte Wiedereinreiseverweigerung weder ein Anspruch auf Asyl noch auf die Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehe. Gegen eine solche Ausgrenzung der als staatenlos geltenden Personen oder solchen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, aus dem Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG seien rechtliche Bedenken zu erheben, weil dies einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Ein Anspruch auf Asyl und Abschiebungsschutz könne grundsätzlich auch Staatenlosen zustehen. Nach den Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 gelte als Flüchtling auch eine Person, die sich als staatenlos in Folge politischer Ereignisse außerhalb des Landes befinde, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, und deshalb nicht dorthin zurückkehren könne. Aus diesen Gründen komme es auf die Vorkommnisse in Syrien an, denen sie dort ausgesetzt gewesen seien. Im September 1999 habe er (Kläger zu 1) kurdische Bekleidung hergestellt und sei deswegen verhaftet worden. Man habe ihn für zwei Tage festgehalten und auch geschlagen. Obwohl er bei der Freilassung unterschrieben habe, künftig keine kurdische Kleidung mehr herzustellen, habe er sich nicht daran gehalten. Er habe außerdem Broschüren der Yekiti in seinem Laden weitergegeben. Der Vorfall, der zur Flucht aus Syrien geführt habe, sei am 1. August 2002 gewesen, als er seine Tante in Borsa besucht habe. Drei Stunden nach seiner Ankunft dort habe er erfahren, dass die Geheimpolizei sein Geschäft durchsucht, kurdische Broschüren und Zeitungen, die er habe verteilen wollen, sowie kurdische Bekleidung gefunden und beschlagnahmt habe. Das Geschäft sei verschlossen und versiegelt und sein Vater zum Polizeirevier mitgenommen worden. Den Vater habe man erst fünf Tage später wieder freigelassen. Hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr in Syrien sei hervorzuheben, dass er dort als Mitglied der Yekiti für die Verwaltung politischer Informationen zuständig gewesen sei. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie, wie auch das Asylverfahren seines Bruders vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg deutlich mache. In einem Urteil vom 31. März 2000 (8 A 795/98 MD) sei die Beklagte verpflichtet worden, in Bezug auf seinen Bruder Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen im Hinblick auf die politischen Aktivitäten seines Bruders in Syrien. Wegen der verwandtschaftlichen Nähe müsse auch dies in die Prüfung, ob eine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr dorthin bestehe, einbezogen werden. Schließlich werde in Anbetracht des Umstandes, dass einem als staatenlos geltenden Kurden aus Syrien inzwischen entgegen den diesbezüglichen Annahmen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Heimreisedokumente in Aussicht gestellt worden seien, erwogen werden, ob dieser Vorgang Einfluss auf die Rechtsprechung habe. Es werde deshalb angeregt, vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung hierzu eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und außerdem festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, hilfsweise des § 53 AuslG, vorliegen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid,

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die Klage abzuweisen.

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In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu ihrem Vorbringen ergänzend informatorisch angehört worden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG vorliegen.

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Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Asyl aus Art. 16a Abs. 1 GG und des Schutzes vor Abschiebung aus § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut, den politischen Charakter der Verfolgung sowie den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Asylsuchenden geht (BVerwG, Urt. vom 18.01.1994, NVwZ 1994, 497; Urt. vom 05.07.1994, NVwZ 1995, 391 [BVerwG 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94]).

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Dagegen ist ein Abschiebungsschutz aus § 51 Abs. 1 AuslG im Gegensatz zum asylrechtlichen Schutz nach Art. 16a Abs. 1 GG auch dann zu gewähren, wenn einem Betroffenen aus Gründen, die er erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat geschaffen hat (subjektiver Nachfluchtgrund), politische Verfolgung droht oder ein Asylanspruch aus den in den §§ 26a und 27 AsylVfG genannten Gründen (bei einer Einreise aus Drittstaaten) ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 28.06.1999, BVerwGE 109, 174 = NVwZ 2000, 81). Hiernach ist ein Anspruch der Kläger auf die Anerkennung als Asylberechtigte bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

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Ausgangspunkt eines Asylanspruchs oder Anspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG ist die in die Zukunft gerichtete Prüfung der Frage, ob der Flüchtling im Fall seiner Rückkehr - erstmals oder erneut - politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde, durch die der hiervon Betroffene in eine die Gewährung politischen Asyls oder des Schutzes vor Abschiebung rechtfertigende Notlage geriete. Das setzt einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, NVwZ 1986, 759 [BVerwG 15.10.1985 - BVerwG 9 C 30.85]). Soweit der Ausländer eine Staatsangehörigkeit besitzt, ist Gegenstand der Prüfung, ob dem Flüchtling im Land seiner Staatsangehörigkeit die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen (§ 3 AsylVfG). Nur auf die Verhältnisse in diesem Staat und nicht auf die Gegebenheiten in anderen Ländern kommt es für die Beurteilung des geltend gemachten Asylanspruchs an. Derjenige, der in einem Drittstaat politisch verfolgt worden ist oder dem dort eine solche Verfolgung droht, kann den Schutz des Staates in Anspruch nehmen, dem er angehört. Einen Schutz vor politischer Verfolgung besitzt er im Ausland nur dann, wenn er im Land seiner Staatsangehörigkeit keinen Schutz erhalten kann (BVerwG, Urt. vom 18.10.1983, BVerwGE 68, 106 = NVwZ 1984, 244 m.w.N.).

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Bei Personen, die staatenlos sind, kommt es auf die Verhältnisse im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts an (§ 3 AsylVfG). Dies ist grundsätzlich der Staat, in dem der Staatenlose bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Allein der Umstand, dass der Staatenlose ihn verlässt und im Ausland um Asyl nachsucht, ändert daran nichts. Eine Änderung der rechtlichen Lage tritt jedoch ein, wenn der Staat den Staatenlosen ausweist oder die Wiedereinreise verweigert und dies aus Gründen tut, die nicht als politische Verfolgung qualifiziert werden können. Der Staat löst damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, aaO.). In diesem Fall wird die Frage, ob dem Staatenlosen auf dem Territorium dieses Staates politische Verfolgung droht, unter verfolgungsrechtlichen Gesichtspunkten gegenstandslos. Staatenlose, die in eine solche Lage geraten sind, können mit Blick auf diesen Herkunftsstaat weder Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG noch Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG beanspruchen (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, aaO.; Urteile vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 471 [BVerwG 24.10.1995 - BVerwG 9 C 75.95] und 1996, 602).

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So liegen die Dinge bei Kurden aus Syrien, die aus der insoweit maßgeblichen Sicht des syrischen Staates dort als Staatenlose oder als Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit angesehen werden und als solche registriert sind. Bei diesen, wie erst recht für solche Asylsuchende, die sich illegal und ohne eine behördliche Registrierung in Syrien aufgehalten haben und entweder ebenfalls staatenlos sind oder über eine andere als die syrische Staatsangehörigkeit verfügen, gilt, dass der syrische Staat ihre Wiedereinreise verweigert (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 an das VG Aachen; Lagebericht vom 08.02.2001; Auskunft vom 26.04.2001 an das VG Saarlouis; Landeshauptstadt Düsseldorf, Auskunft vom 15.11.2000 an das VG Aachen).

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Zwar kann die Verweigerung der Wiedereinreise in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts auch in Bezug auf staatenlose Personen eine Maßnahme politischer Verfolgung darstellen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Maßnahme die von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung der Wiedereinreiseverweigerung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen (BVerfG, Urt. vom 02.07.1993, InfAuslR 1993, 345; BVerwG, Urt. vom 24.10.1995, NVwZ-RR 1996, 471 [BVerwG 24.10.1995 - BVerwG 9 C 75.95]; OVG Münster, Urt. vom 22.02.1994, 4 A 3676/93.A <juris>; OVG Lüneburg, Urt. vom 26.11.2002, 2 L 7632/94).

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Eine derartige Zielrichtung ist in Bezug auf den von dem Wiedereinreiseverbot betroffenen Personenkreis nicht erkennbar. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Maßnahme - bei hiervon betroffenen Yeziden - an die yezidische Glaubenszugehörigkeit anknüpft. Denn die Yeziden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind von dem Wiedereinreiseverbot ausgenommen. Dies gilt in gleicher Weise, soweit es sich um Personen mit kurdischer Volkszugehörigkeit handelt. Auch insoweit stellt der syrische Staat auf den Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit ab. Außerdem lässt sich weder in Bezug auf die bloße Glaubenszugehörigkeit noch auf die kurdische Volkszugehörigkeit eine staatliche Verfolgung in Syrien feststellen (OVG Lüneburg, Urt. vom 27.03.2001, 2 L 2505/98 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. Vom 05.04.2001, 9 A 1269/01.A; OVG Saarlouis, Beschl. vom 19.01.2001, 3 Q 151/99).

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Die Verweigerung der Wiedereinreise zielt auch nicht darauf, Staatenlose oder andere Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit auszugrenzen. In Syrien leben zahlreiche Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit, die dort für die Dauer ihres Aufenthalts geduldet werden, wenngleich sie gegenüber den syrischen Staatsangehörigen häufig nur eingeschränkte Rechte haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.02.2001; GfbV, Bericht vom 01.04.1997, Auskunft vom 09.07.1998 an das VG München). Nur im Falle einer beantragten oder ungenehmigten Ausreise verlieren sie den Aufenthaltsstatus (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 an das VG Aachen).

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Schließlich stellt die im Anschluss an die Sondervolkszählung erfolgte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit für die hiervon betroffenen Personen und ihre Nachkommen, als deren späte Folge sich das Wiedereinreiseverbot auswirkt, nicht eine Maßnahme politischer Verfolgung dar. Anlass für den Zensus war die in zahlreichen Fällen begründete Annahme, dass viele der im Grenzbereich zu den Ländern Türkei, Iran und Irak lebenden Kurden nicht syrischen Ursprungs, sondern illegal aus diesen Ländern nach Syrien übergesiedelt waren. Auch wenn die Entscheidung über die syrische Staatsangehörigkeit nicht selten vorschnell getroffen wurde, weil den Betroffenen nicht genügend Zeit für den Nachweis einer syrischen Herkunft blieb, waren die Sondervolkszählung und die Überprüfung der Staatsangehörigkeit in erster Linie darauf gerichtet, illegale Einwanderer und ihre Nachkommen, zumeist Kurden aus den angrenzenden Kurdengebieten, als solche zu erfassen. Erst zeitlich danach wurde ein Plan zur Arabisierung und Umsiedlung der Kurden aus dem Grenzgebiet gefasst, der jedoch nur teilweise umgesetzt und im Jahr 1976 angeblich beendet wurde (vgl. GfbV, Bericht vom 01.04.1997, Auskunft vom 09.07.1998 an das VG München; Ai, Auskunft vom 01.05.1994; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08.02.2001). Als Ergebnis der Sondervolkszählung wurde in etwa 120 000 bis 150 000 Fällen angenommen, dass eine syrische Staatsangehörigkeit nicht vorlag, und diesen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit entzogen. In vielen dieser Fälle wird, weil eine andere Staatsangehörigkeit nicht feststellbar sein wird, nunmehr eine Staatenlosigkeit anzunehmen sein.

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Die Gründe, aus denen den staatenlosen Kurden aus Syrien sowie den dort illegal gelebt habenden Personen nach der Ausreise aus diesem Land die Einreise verwehrt wird, haben keinen asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt. Die syrischen Behörden halten die frühere Duldung dieser Personen für einen humanitären Akt und sehen keine Veranlassung, sie weiterhin aufzunehmen, nachdem diese Personen freiwillig das Land verlassen haben. Hinzu kommt, dass dieser Personenkreis in aller Regel das Land illegal unter Verletzung der syrischen Grenzübertrittsregelungen verlassen hat, was auch für syrische Staatsangehörige einen Rechtsbruch bedeuten würde (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30.01.2001 an das VG Aachen; Lagebericht vom 08.02.2001; Auskunft vom 26.04.2001 an das VG Saarlouis; vgl. zum Ganzen auch OVG Lüneburg, Urt. vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98 -).

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Das Gericht sieht keine Veranlassung, wegen des von den Klägern angeführten Falles eines Kurden aus dem Erftkreis, der bisher als in Syrien lebender Ausländer ohne syrische Staatsangehörigkeit geführt wurde, die von den syrischen Behörden ganz überwiegend praktizierte Wiedereinreiseverweigerung für diesen Personenkreis in Zweifel zu ziehen und weiter aufzuklären. Nach der Auskunftslage ist es bisher für diesen Personenkreis zu einer Wiedereinreise nach Syrien nicht gekommen. Es mag sein, dass im Falle des von den Klägern genannten Kurden eine Ausnahme gemacht wurde, deren Gründe allerdings noch nicht bekannt sind. Von einer generellen Änderung der syrischen Entscheidungspraxis kann derzeit noch nicht ausgegangen werden, zumal abzuwarten bleibt, ob es überhaupt zu der von den syrischen Behörden in diesem Fall in Aussicht gestellten Erteilung von Heimreisedokumenten und der Rückführung nach Syrien kommen wird.

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Das Gericht ist nach alledem mit der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger staatenlos sind oder in Syrien als Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gelten und dass mit der Ausreise aus Syrien ein Verlust des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts eingetreten ist. Der Kläger zu 1) hat einen ihm in Syrien erteilten Ausweis vorgelegt, der nach der diesbezüglichen Erkenntnislage dort nur für Personen ausgestellt wird, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Einen solchen Ausweis soll auch der Vater der Klägerin zu 2) besessen haben.

27

Damit haben die Kläger nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit, nach Syrien zurückzukehren. Ob ihnen im Falle einer Rückkehr in Syrien politische Verfolgung droht und ihnen deshalb Asyl bzw. Schutz vor einer Abschiebung nach § 51 Abs. 1 AuslG oder nach § 53 AuslG zu gewähren ist, ist infolgedessen gegenstandslos (BVerwG, Urt. vom 15.10.1985, aaO.; Urt. vom 24.10.1995, aaO.). Die Bestimmungen der Genfer Konvention oder anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen steht dieser rechtlichen Sicht nicht entgegen.

28

Die vorstehende Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat nicht zur Folge, dass der Aufenthaltsstatus der betreffenden Personen auf nicht absehbare Dauer ungesichert bleibt. Handelt es sich tatsächlich um Staatenlose, unterfallen diese Personen dem Gesetz zu dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12.04.1976 (BGBl 1976 II S. 473/1977 II S. 235), andernfalls den Regelungen des Ausländergesetzes.

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Die Klage hätte jedoch auch dann keinen Erfolg haben können, wenn der Kläger die Möglichkeit hätte, wieder nach Syrien zurückzukehren. Denn der Kläger hat das Land nach der Überzeugung des Gerichts nicht wegen der Gefahr einer politischen Verfolgung verlassen.

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Soweit der Kläger zu 1) behauptet hat, in Syrien wegen seines im Jahre 1998 ausgereisten Bruders Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften gehabt zu haben, haben diese Schwierigkeiten offensichtlich ebenso wenig wie die ca. drei Jahre zurückliegenden eigenen Differenzen mit der Polizei wegen der Ausübung des Schneiderberufes ein asylrechtlich relevantes Ausmaß gehabt. Denn ein zeitlicher Zusammenhang hat zwischen diesen Ereignissen, sofern sie sich tatsächlich zugetragen haben sollten, und der erst mehrere Jahre später erfolgten Ausreise der Kläger nicht bestanden. Die vom Kläger zu 1) als Grund für die Ausreise geschilderten Begebenheiten vom 1. August 2002, über die seine Ehefrau beim Bundesamt keine näheren Angaben zu machen vermochte, hält das Gericht für unglaubhaft. Hätten die Sicherheitskräfte in Syrien eine Durchsuchung der Räume des Klägers in der von ihm geschilderten Weise geplant gehabt, hätten sie sicherlich nicht einen Tag gewählt, an dem der Kläger - wie von ihm dargestellt - üblicherweise und für jedermann erkennbar in jeder Woche ortsabwesend war. Außerdem hätten die Sicherheitskräfte in einem solchen Fall auch die Wohnung der Kläger aufgesucht, um nach dem Kläger zu 1) zu forschen. Die Klägerin zu 2) vermochte jedoch bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hierüber keine Angaben zu machen. Sie hat lediglich darauf verwiesen, über die Schwierigkeiten ihres Mannes mit ihm nicht gesprochen zu haben und deshalb keine näheren Angaben machen zu können. In der mündlichen Verhandlung hat sie dann behauptet, den Einsatz der Sicherheitskräfte selbst gesehen zu haben. Gleichwohl konnte sie zunächst nicht angeben, ob man ihren Schwiegervater zum Verhör mitgenommen habe. Erst auf Nachfragen erklärte sie, dass der Schwiegervater doch mitgenommen worden sei. Zu der Art des späteren Zusammentreffens mit ihrem Ehemann schilderte die Klägerin zu 2), dass sie erst bei ihren Eltern und dann bei den Schwiegereltern gewesen sei, von wo man sie zu ihrem Mann gebracht habe. Der Kläger zu 1) erklärte demgegenüber, dass ein Bekannter seine Frau "zu 100 Prozent von zu Hause" abgeholt habe. Aus diesen Angaben und der Art und Weise ihres Zustandekommens hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der angeblich fluchtbegründende Vorfall sich tatsächlich nicht zugetragen hat.

31

Da das Bundesamt eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht verfügt hat und auch eine Aufenthaltsgenehmigung nicht vorliegt, hatte die Behörde gemäß den §§ 34 f. AsylVfG zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass auf legalem Weg eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich ist, führt dies nicht zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung, soweit dort gemäß § 50 Abs. 2 AuslG als Zielstaat Syrien aufgeführt worden ist.

32

Für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitzt (BVerwG, Beschl. vom 01.09.1998 - 1 B 41/98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 4 m. w. N. ; BVerwG, Beschl. vom 29.06.1998 - 9 B 604/98 - ). Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 steht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Eine Abschiebungsandrohung unterliegt der Aufhebung nur, soweit (relative) Abschiebungshindernisse im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestanden haben (BVerwG, Urt. vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249, 257; Beschl. vom 01.09.1998, aaO). Das Vorliegen von Duldungsgründen im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG begründet lediglich ein für die Abschiebungsandrohung rechtlich unerhebliches sonstiges Abschiebungshindernis (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42/99 -, AuAS 2001, 3; Beschl. vom 01.09.1998, aaO; Beschl. vom 29.06.1998 - 9 B 604/98 - zitiert nach Juris).

33

Selbst wenn etwas anderes - ausnahmsweise - dann angenommen werden müsste, wenn bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung feststeht, dass der Ausreisepflichtige nicht in diesen Zielstaat wird (legal) ausreisen können, ergäbe sich im Ergebnis eine andere Beurteilung nicht. Denn in diesem Fall könnte das Bundesamt allein eine objektive Rechtspflicht verletzt haben, die es geboten hätte, die getroffene Zielstaatsbezeichnung zu unterlassen; eine Verletzung subjektiver Rechte des Ausländers wären nicht berührt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Bundesamt bei Zweifeln über die Herkunft des Ausländers eine Abschiebungsandrohung erlassen darf, in der ein Zielstaat nicht konkret bezeichnet ist. § 50 Abs. 2 AuslG sieht die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung nur für den Regelfall vor. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und - wie wohl regelmäßig - auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Insbesondere im Asylverfahren ist das Bundesamt als androhende Behörde in derartigen Fällen auch nicht verpflichtet, vor Erlass der Abschiebungsandrohung lediglich zur Ermittlung eines in Betracht kommenden Zielstaates weitere Aufklärung zu betreiben. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG und § 55 Abs. 2 AuslG obliegt die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat und die hierzu gegebenenfalls erforderliche Klärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich der abschiebenden Ausländerbehörde (BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42/99 - AuAS 2001, 3). Ist aber die Unterlassung der Zielstaatsbestimmung - ausnahmsweise -  möglich, kann auch die Angabe eines letztlich aus rechtlichen Gründen nicht erreichbaren Zielstaates nicht dazu führen, dass Rechte des Ausländers verletzt werden. Die entsprechende Bezeichnung verschlechtert seinen Rechtsstatus nicht, da sie gegenstandslos und auch sonst nicht mit für ihn ersichtlichen negativen Folgen verbunden ist. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der wohl überwiegenden Ansicht (zum Meinungsstand vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand September 1999 § 50 Rn. 23; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 1999 § 50 AuslG Rn. 14 c) an, dass es sich bei der Sollvorschrift des § 50 Abs. 2 AuslG lediglich um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift handelt, subjektive Rechte des Betroffenen insoweit aber nicht verletzt werden können (in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urt. vom 25.07.2000, aaO). Mit der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG, wonach die Abschiebungsandrohung als solche selbst dann bestehen bleibt, wenn in ihr rechtswidriger Weise ein Zielstaat benannt ist, in Bezug auf den zwingende Abschiebungshindernisse bestehen, wäre es nicht vereinbar, eine subjektive Rechtsverletzung bereits dann anzunehmen, wenn nur förmlich ein bestimmter Zielstaat bezeichnet wird, obwohl es zulässig gewesen wäre, einen Zielstaat nicht zu bezeichnen.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.