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Abschnitt 25.3 VV-LHO - Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Bewilligungsvoraussetzungen

1.1
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25 000 EUR beträgt. Nicht rückzahlbare Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

1.2
Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

1.4
Sollen für ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt werden, so haben sich die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung so weit wie möglich abzustimmen über

1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,

1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),

1.4.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),

1.4.4
eine eventuell erforderliche Beteiligung der fachlich zuständigen technischen taatlichen Verwaltung, z.B. in den Fällen der Nr. 6, und

1.4.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen nach Maßgabe der Nrn. 10 und 11.

Unterschiedliche Finanzierungsarten (siehe Nr. 1.4.2) der Zuwendungsgeber sind möglichst auszuschließen. Tritt gleichwohl im Einzelfall eine Anteilfinanzierung neben eine Fehlbedarfsfinanzierung, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf. Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen, dass nur eine fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist.

2.
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsform (Nr. 1.1 Satz 2) und Finanzierungsart (Nr. 2.2) unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.

2.2
Die Zuwendung wird zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

2.2.1
grundsätzlich mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt; die Festbetragsfinanzierung ist insbesondere dann vorrangig einzusetzen, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 500 000 EUR nicht überschreiten; eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit wesentlichen Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist, oder, soweit die Festbetragsfinanzierung nicht geeignet ist,

2.2.2
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder

2.2.3
zur Deckung des Fehlbedarfs der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

2.3
Die zuwendungsfähigen Ausgaben können auch pauschal durch feste Beträge oder als Vomhundertsatz ermittelt werden. Hierfür kommen insbesondere Vorhaben in Betracht,

  1. 1.

    bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können,

  2. 2.

    bei denen - wie bei Baumaßnahmen - Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist, setzt die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten voraus, dass diese Verwaltung die Richtwerte anerkennt.

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen.

2.4
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

2.5
Die Umsatzsteuer, die nach§ 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.
Antragsverfahren

3.1
Eine Zuwendung muss schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

3.2
Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

3.3
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen

3.3.1
ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, und

3.3.2
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

3.4
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf

3.4.1
die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,

3.4.2
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

3.4.3
die Wahl der Finanzierungsform sowie der Finanzierungsart,

3.4.4
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,

3.4.5
die Beteiligung anderer Dienststellen und

3.4.6
die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes eingegangen werden.

4.
Bewilligung

4.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt.

4.2
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:

4.2.1
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,

4.2.2
die Höhe der Zuwendung,

4.2.3
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und - wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind; die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss im Zuwendungsbescheid so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann,

4.2.4
die Finanzierungsform, die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

4.2.5
den Bewilligungszeitraum; dieser kann über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,

4.2.6
bei Förderung desselben Vorhabens durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,

4.2.7
die anzuwendenden Nebenbestimmungen sowie etwaige Abweichungen (Nr. 5) und

4.2.8
grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung.

4.3
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG oder § 53 SGB X). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.

4.4
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, so hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Nachbewilligungen bei Festbetragsfinanzierung sind ausgeschlossen.

5.
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen i.S. des § 36 VwVfG und des § 32 SGB X für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) ergeben sich aus der Anlage. Sie sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde darf - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides - bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den ANBest-Gk festlegen.

5.2
Bei einer Projektförderung, deren Zweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird, ist in der Regel kein Zwischennachweis erforderlich. Erstreckt sich der Bewilligungszeitraum über mehr als drei Jahre, so entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Zwischennachweis vorzulegen ist.

5.3
Über die ANBest-Gk (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:

5.3.1
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen; die Bewilligungsbehörde stimmt sich bei Zuwendungen für Baumaßnahmen mit dem Zuwendungsempfänger über die Beteiligung der zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers ab; die aufgrund von Nr. 6.2 getroffenen Regelungen sind zu beachten,

5.3.2
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von bis zu 5 v.H. der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen und

5.3.3
ob die Zuwendung in Teilbeträgen zu bestimmten, kalendermäßig festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf. In geeigneten Fällen kann der Zuwendungsempfänger auch ermächtigt werden, die ihm bewilligte Zuwendung nach Bedarf bei der zuständigen Kasse abzurufen; das Nähere regelt das MF.

6.
Zuwendungen für Baumaßnahmen

6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen muss die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nur beteiligt werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern zusammen 1 500 000 EUR übersteigen.

6.2
Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den ZBauL. Wenn nach den ZBauL zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen - Anlage zu den ZBauL - zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung sollen die ZBauL sinngemäß angewendet werden.

6.3
Soweit Regelungen nach Nr. 6.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem LRH herzustellen.

7.
Auszahlung der Zuwendung

7.1
Die Zuwendung soll erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.

7.2
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird, sofern nicht Teilbeträge zu festgelegten Terminen zugelassen sind (Nr. 5.3.3).

7.3
Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird.

7.4
Zuwendungen von nicht mehr als 25 000 EUR werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.

8.
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendungen und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere die §§ 48 bis 49a VwVfG und die §§ 45, 47 und 50 SGB X) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen. Bei Ermessensentscheidungen müssen die Ermessensausübung und die dabei maßgeblich berücksichtigten Gesichtspunkte erkennbar sein (§ 39 VwVfG und § 35 SGB X).

8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:

8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden sind oder eingetretene Bedingungen dies erfordern (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 49a VwVfG sowie § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften). Soweit der Zuwendungsempfänger den Erstattungsanspruch nicht von sich aus erfüllt, erfolgt die Rückforderung durch Rückforderungsbescheid.

8.2.2
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach §§ 48, 49a VwVfG, §§ 45, 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.

8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§§ 49, 49a VwVfG, §§ 47, 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften).

8.2.4
Ein Fall nach Nr. 8.2.3 liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte oder hergestellte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn

  • der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,

  • die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden oder

  • seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre vergangen sind.

8.2.5
Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger

  • die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder

  • im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 32 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 SGB X) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

8.3
In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u.a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.

8.4
Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X erfolgt. § 48 Abs. 4 VwVfG ist anzuwenden, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat.

Die Jahresfrist wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind.

Entsprechendes gilt für § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, sowie § 45 Abs. 4 und § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X.

8.5
Der Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenen Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.

8.6
Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen (Nr. 8.2.5), sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.

8.7
Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 500 EUR nicht übersteigen. Werden in anderen Fällen Zinsen nicht erhoben (§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG), so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu machen.

9.
Überwachung der Verwendung

9.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.

9.2
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über

9.2.1
Empfänger, Finanzierungsart, Höhe und Zweck der Zuwendung,

9.2.2
die zur Zahlung angeordneten oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen und

9.2.3
den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung und die Abgabe an die rechnungslegende Stelle.

9.3
Ein Doppel der Übersicht nach Nr. 9.2 ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem LRH zu übersenden. Der LRH kann auf die Übersendung verzichten.

10.
Nachweis der Verwendung

10.1
Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend dem Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) zu verlangen.

10.2
Werden für ein Vorhaben Zuwendungen sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt, so sollen nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nur gegenüber einer Stelle erbracht werden. Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt. Die Bewilligungsbehörde hat den LRH vom Abschluss der Vereinbarung zu unterrichten.

11.
Prüfung des Verwendungsnachweises

11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4.5 zuständige Stelle oder die sonst beauftragte Stelle hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob

11.1.1
der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,

11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden ist,

11.1.3
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wird oder worden ist; dabei ist - soweit in Betracht kommend - eine begleitende oder abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen. Ggf. sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise kann durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Nachweise erfolgen. Es muss sich dabei um sogenannte Zufallsstichproben handeln. Die Anzahl der auszuwählenden Stichproben ist festzulegen. Der Umfang muss den Besonderheiten der einzelnen Förderbereiche Rechnung tragen. Die Kriterien für das gewählte Stichprobenverfahren sind nachzuweisen.

11.2
Der Umfang und das wesentliche Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen.

11.3
Die prüfende Stelle übersendet den in Nr. 1.4 genannten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.

11.4
Je eine Ausfertigung des Prüfvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- und Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen. Die Unterlagen gelten als Rechnungsbelege.

12.
Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger

Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. Die Mittel dürfen vom Erstempfänger nur in öffentlich-rechtlicher Form und nur zur Projektförderung weitergegeben werden. Ist der Dritte keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, so ist die Anwendung der ANBest-P vorzuschreiben.

13.
Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen weniger als 100 000 EUR, so kann die Bewilligungsbehörde bei Anwendung der Nrn. 2 bis 12 - abgesehen von den Anforderungen an den Verwendungsnachweis - im Einzelfall Erleichterungen zulassen.

14.
Besondere Regelungen

14.1
Soweit die zuständige oberste Landesbehörde oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 13 ermächtigt sind, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem MF möglich.

14.2
Für einzelne Zuwendungsbereiche kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem MF, im Benehmen mit dem MI und nach Anhörung des LRH (§ 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z.B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 erlassen. Die Geltungsdauer von Förderprogrammen ist grundsätzlich zu befristen. Soll das Förderprogramm verlängert werden, so hat die zuständige oberste Landesbehörde zu begründen, inwieweit die mit dem Förderprogramm verfolgten Zwecke bisher erreicht worden sind (vgl. Nr. 3.3 zu § 23). Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, so sind das MF, das MI und der LRH ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.

14.3
Für das Ersetzen einer in den Nrn. 1 bis 13 angeordneten Schriftform sind § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 3a Abs. 2 VwVfG sowie § 2a NVwVfG entsprechend anzuwenden.

14.4
Für eine von Nr. 14.3 abweichende elektronische Abwicklung von Zuwendungsverfahren gilt:

14.4.1
Der Zuwendungsempfänger hat sich über ein Nutzerkonto nach § 2 Abs. 5 Satz 1 OZG zu identifizieren und authentifizieren zu lassen. Hierfür legt die zuständige oberste Landesbehörde das erforderliche Sicherheitsniveau i. S. des Artikels 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fest.

14.4.2
Sofern das Sicherheitsniveau nicht in einer, für alle potenziell am Verfahren Beteiligten transparent dokumentierten Form (z. B. durch Verwaltungsvorschrift i. S. der Nr. 14.2) abweichend definiert wird, hat die Anmeldung am Nutzerkonto mindestens mit dem Sicherheitsniveau "substanziell" gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfolgen.