Abschnitt 37 VV-LHO - Zu § 59:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Inhalt | |
---|---|
1. | Stundung |
2. | Niederschlagung |
3. | Erlass |
4. | Einwilligung des MF |
5. | Sonderregelungen |
6. | Übertragung der Befugnisse |
1.
Stundung
1.1
Voraussetzungen
1.1.1
Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen.
1.1.2
Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist die Stundung zwischen dem Land und der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist die Stundung durch einen der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen.
1.1.3
Eine erhebliche Härte für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn sie oder er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
1.1.4
Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung oder in den entsprechenden Verwaltungsakt eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung oder dem Verwaltungsakt zu bestimmende Zeit überschritten wird.
1.2
Verzinsung
1.2.1
Als angemessene Verzinsung sind grundsätzlich zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) anzusehen. Sofern der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von mindestens 15 v.H. eintragen zu lassen.
1.2.2
Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.
1.2.3
Für den Fall einer Stundung nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) siehe Nummer 4.5 zu § 34.
1.3
Sicherheitsleistung
1.3.1
Wird Sicherheitsleistung verlangt, so kann sie gewährt werden durch
1.3.1.1
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
1.3.1.2
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
1.3.1.3
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., §§ 1191 ff. BGB),
1.3.1.4
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
1.3.1.5
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
1.3.1.6
Stellung einer tauglichen Bürgin oder eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB); Bürgen können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Kreditinstitute oder Kreditversicherer sein,
1.3.1.7
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
1.3.1.8
Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),
1.3.1.9
Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB).
1.3.2
Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.
1.3.3
Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.
1.4
Einwilligung des MF
1.4.1
Die Entscheidung über den Stundungsantrag bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MF.
1.4.2
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.
1.4.3
Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall Ansprüche von mehr als
1.4.3.1
300.000 EUR,
1.4.3.2
200.000 EUR länger als 18 Monate,
1.4.3.3
100.000 EUR länger als drei Jahre
gestundet werden sollen.
1.4.4
Für die Bemessung der Beträge ist der Zeitpunkt der Stundungsgewährung maßgebend.
2.
Niederschlagung
2.1
Voraussetzungen
2.1.1
Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.
2.1.2
Die Niederschlagung bedarf keines Antrags der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.
2.2
Befristete Niederschlagung
2.2.1
Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann, ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung, vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung).
2.2.2
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners sind in angemessenen Zeitabständen, beim Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, zu überprüfen. Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.
2.3
Unbefristete Niederschlagung
2.3.1
Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners (z.B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (z.B. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Zu den Kosten zählt neben den Verwaltungsausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.
2.3.2
Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der A n l a g e.
2.4
Erneuter Einziehungsversuch
Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.
2.5
Anhörung des Landesrechnungshofes
Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche dürfen nur nach Anhörung des Landesrechnungshofes niedergeschlagen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98).
2.6
Einwilligung des MF
2.6.1
Die Entscheidung über die Niederschlagung bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MF.
2.6.2
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.
2.6.3
Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall Ansprüche von mehr als
2.6.3.1
250.000 EUR befristet,
2.6.3.2
100.000 EUR unbefristet
niedergeschlagen werden sollen.
3.
Erlass
3.1
Voraussetzungen
3.1.1
Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch.
3.1.2
Ein Erlass ist nur dann zulässig, wenn eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt.
3.1.3
Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Land und der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlass ist grundsätzlich ein Antrag der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners erforderlich.
3.1.4
Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
3.2
Anhörung des Landesrechnungshofes
Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche dürfen nur nach Anhörung des Landesrechnungshofes erlassen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98).
3.3
Einwilligung des MF
Die Entscheidung über den Erlass bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MF. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall Ansprüche von mehr als 100.000 EUR erlassen werden sollen.
3.4
Entsprechende Anwendung
3.4.1
Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass im Zeitpunkt der Zahlung oder innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben. Eine Erstattung oder Anrechnung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Erlass auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des MF; es kann auf seine Befugnis verzichten.
3.4.2
Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Bestimmungen über den Erlass entsprechend.
4.
Einwilligung des MF
Maßgebend für die in den Nummern 1 bis 3 festgelegten Betragsgrenzen ist der noch bestehende Anspruch des Landes, d.h. der tatsächlich noch offen stehende Betrag ohne Zinsen, Gerichtskosten und sonstige Nebenforderungen.
5.
Sonderregelungen
Das MF kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen treffen.
6.
Übertragung der Befugnisse
Bei der Übertragung der Befugnisse der zuständigen obersten Landesbehörde (§ 59 Abs. 1 Satz 2) verzichtet das MF auf seine Einwilligung.