Abschnitt 11 VV-LHO - Zu § 19:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 als Ausgabereste verfügbar zu halten.
2.
Unbeschadet der gesetzlichen Übertragbarkeit nach § 19 Satz 1 ist bei allen Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen (Nummer 1.1 zu § 8) außerhalb der Hauptgruppen 7 und 8 ein Übertragbarkeitsvermerk auszubringen. Bei Ausgaben aus Verstärkungen (Nummer 1.2 zu § 8) kann ein Übertragbarkeitsvermerk ausgebracht werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert. Im Übrigen siehe hierzu Nummern 1 und 2 zu § 8 sowie Nummer 3 zu § 17.
3.
Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgaben; sie sind deshalb nicht übertragbar und können auch nicht für übertragbar erklärt werden (vgl. Nummer 5 zu § 16 sowie § 45 Abs. 1 Satz 2).