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Abschnitt 6 SBStErl - Anweisung zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Für die Beantragung der Förderung nach Nummer 5.3 ist der Nachweis zu erbringen, dass die zusätzlich vorgesehenen Stellenanteile im Bereich der Schuldnerberatung eingesetzt werden, den vor dem 15. 9. 2022 dort vorhandenen Personalbestand im Umfang der beantragten Förderung erhöhen, vor dem 30. 9. 2023 ein Antrag auf Förderung nach Nummer 5.3 gestellt wurde und die Stelle am 31. 12. 2023 besetzt gewesen ist.

6.3 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.4 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke zu stellen. Die Antragsvordrucke werden von dort zur Verfügung gestellt.

6.5 Anträge von Zuwendungsempfängern, die in vergangenen Haushaltsjahren regelmäßig Zuwendungen erhalten haben, sind jährlich bis zum 30. November vor Beginn des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns.

6.6 Die Vordrucke für den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)