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  • ab 01.01.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 VV-LHO - Zu § 11:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Fälligkeitsprinzip

1.1
Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen oder Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden. Verpflichtungsermächtigungen dürfen im Haushaltsplan nur insoweit veranschlagt werden, als mit ihrer Inanspruchnahme im Haushaltsjahr voraussichtlich zu rechnen ist.

1.2
Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen oder zu schätzen.

1.3
Wegen der Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wird im Übrigen auf die §§ 16 und 17 nebst VV verwiesen.

2.
Leertitel

Ein Titel mit Titelnummer, Zweckbestimmung und ohne Ansatz (Leertitel) kann in den Haushaltsplan eingestellt werden

2.1
für durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 sowie Nr. 1 zu § 14),

2.2
für den Fall der Abwicklung übertragbarer Ausgaben über das Jahr der Schlussbewilligung hinaus,

2.3
aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen.