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  • ab 07.12.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL ÜKW-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer - ÜKW)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÜKW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie oder - soweit EU-Mittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Anspruch genommen werden - in dem unmittelbar geltenden Unionsrecht getroffen oder in den Dienstanweisungen der EU-Zahlstelle in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist der NLWKN. Der NLWKN nimmt in einer anderen Organisationseinheit auch die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle wahr.

7.3 Antrag auf Zuwendung

Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks an den NLWKN zu richten. Informationen und amtliche Vordrucke sind unter der Internetadresse www.nlwkn.niedersachsen.de erhältlich. Dem Antrag auf Zuwendung muss u. a. eine Erläuterung des Vorhabens beigefügt sein, die Angaben enthält über den Zustand der Umwelt bei Antragstellung und eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen, landwirtschaftlichen und ggf. sonstigen Belange.

7.4 Untersuchungen

Soweit dies für die ordnungsgemäße Antragstellung nach Nummer 7.3 erforderlich ist, sind Gutachten, vergleichende Untersuchungen über die angestrebten Auswirkungen sowie Bewirtschaftungspläne o. Ä. ergänzend heranzuziehen.

7.5 Mittelzuweisung bei Trägerschaft des Landes

Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.

7.6 Ergänzende Anweisungen bei aus ELER-Mitteln mitfinanzierten Vorhaben

7.6.1 Die Projektauswahl erfolgt nach differenzierten Projektauswahlkriterien, die sich aus der Anlage ergeben.

7.6.2 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben und Sachleistungen von den Zuwendungsempfängern getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle.

7.6.3 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob die nach Maßgabe des Unionsrechts zusätzlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.

7.6.4 Nach Titel VII der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden die Fördermaßnahmen wirksam begleitet und bewertet. Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, entsprechend einer Anforderung alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen (Artikel 71 der Verordnung [EU] Nr. 1305/2013).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 603)