Abschnitt 1 SBStErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schuldnerberatungsstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- SBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die der Überschuldung privater Haushalte entgegenwirken und die daraus entstehenden besonderen Schwierigkeiten beheben helfen. Tätigkeiten nach dem Nds. AGInsO sind nach dieser Richtlinie nicht förderfähig.
1.2 Diese Richtlinie berücksichtigt den zusätzlich anfallenden besonderen Beratungsbedarf, der angesichts der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine eingetretenen Preissteigerungen auch in privaten Haushalten entsteht, die ohne diese Preissteigerungen in keine Überschuldungssituation geraten wären.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)