Abschnitt 41 VV-LHO - Zu § 66:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofs ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken.
2.
Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofs ist auch bei Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.
3.
Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: "Der Landesrechnungshof hat die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz." Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschrift zu wiederholen.