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Abschnitt 33 VV-LHO - Zu § 55:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richtet sich nach Teil 4 des GWB und nach dem NTVergG.

2.
Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

2.1
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte nicht erreicht und die nicht in den Anwendungsbereich des NTVergG fallen, sind anzuwenden:

  • für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die UVgO,

  • für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie

  • die NWertVO.

Die Vergabe- und Vertragsordnungen sind in der Fassung anzuwenden, auf die das NTVergG verweist.

2.2
Bei der Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, ist § 50 UVgO mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  • Dem Wettbewerbsgrundsatz ist in der Regel Genüge getan, wenn mehrere - grundsätzlich mindestens drei - fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

  • Auf die Einholung von Vergleichsangeboten kann insbesondere verzichtet werden, wenn der geschätzte Auftragswert 5 000 EUR, bei Architekten- und Ingenieurleistungen 10 000 EUR, ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt oder die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. In diesen Fällen können wegen der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen i. S. des § 50 Satz 2 UVgO weniger als drei oder nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.

    Die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist auf geeignete Weise zu dokumentieren (z. B. Marktkenntnis, Marktüblichkeit von Preisen, staatliche Vergütungsregelung).

3.
Ergänzende Hinweise

3.1
Für die Vergabe von Sachverständigenleistungen durch die StK und die Ministerien sowie deren nachgeordneten Behörden sind ergänzend die "Grundsätze für die Vergabe von Sachverständigenleistungen" (vgl. Anlage) zu beachten. Dies gilt unabhängig vom Erreichen der Schwellenwerte nach den Nummern 1 und 2.

3.2
Eine Ausnahme wegen der Natur des Geschäfts oder besonderer Umstände nach § 55 Abs. 1 Satz 1 kann insbesondere bei Sachverhalten angenommen werden, für die das GWB in § 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 von einer Anwendbarkeit des Teil 4 des GWB absieht.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in jedem Fall zu beachten, auch wenn der Beschaffungsvorgang nicht in die Vorschriften der Nummer 1 oder 2 fällt.

Die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist auf geeignete Weise zu dokumentieren (z. B. Einholung von Vergleichsangeboten, Marktkenntnis, Marktüblichkeit von Preisen, staatliche Vergütungsregelung).