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  • ab 01.01.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 VV-LHO - Zu § 15:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Nach dem Grundsatz der Bruttoveranschlagung dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden. Die nach dem jeweiligen HG abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1 zugelassenen Absetzungen von den Ausgaben sind dessen ungeachtet bei der Veranschlagung ausgabemindernd zu berücksichtigen.

2.
Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung (§ 15 Abs. 2) sind durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt zu bezeichnen.