Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 25.4 VV-LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) (1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Anlage
(zu VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO)

Die ANBest-Gk enthalten Nebenbestimmungen i.S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

1.2
Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet worden sind. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.2.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers und

1.2.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.3
Soweit die Zuwendung für ein Hochbauvorhaben bestimmt ist, kann sie bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung entsprechend dem Baufortschritt angefordert werden, und zwar grundsätzlich 20 v.H. der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages, 30 v.H. nach Abnahme des Rohbaus, 40 v.H. nach Schlussabnahme und 10 v.H. nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Nr. 1.2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anforderung sind je eine Ausfertigung der in Betracht kommenden Nachweise beizufügen.

1.4
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.5
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2.
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 1 000 EUR ändern,

2.1.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 500 EUR ändern,

2.1.3
bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen.

3.
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

Der Zuwendungsempfänger darf über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

4.
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

4.1
er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5 v.H. oder um mehr als 10 000 EUR ergibt,

4.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

4.3
sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

4.4
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigt werden oder

4.5
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.

5.
Nachweis der Verwendung

5.1
Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

5.2
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen; soweit das Vorhaben entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung zugrunde lagen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen. Der Sachbericht muss ferner eine Erklärung enthalten, dass die Geldleistung alsbald nach der Auszahlung für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde (§ 49a Abs. 4 VwVfG, z.B. Nr. 1 ANBest-Gk). Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.

5.3
Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und alle Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

Bei einzeln veranschlagten Projekten ergibt sich der zahlenmäßige Nachweis aus der Haushaltsrechnung.

Bei nicht einzeln veranschlagten Projekten wird der zahlenmäßige Nachweis durch eine (maschinell aus der Buchführung abgeleitete) Nebenrechnung erbracht, die in den Büchern des Zuwendungsempfängers gespeichert bleibt. Die in die Nebenrechnung aufgenommenen Buchungssätze müssen einen Hinweis auf die Haushaltsstelle enthalten, unter der die Belege gesammelt worden sind.

5.4
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Wird der zahlenmäßige Nachweis bei einzeln veranschlagten Projekten aus der Haushaltsrechnung erbracht, so ist der Verwendungsnachweis spätestens einen Monat nach Vorliegen der Haushaltsrechnung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendungszweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird.

5.5
Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Für den zahlenmäßigen Nachweis gilt Nr. 5.3 entsprechend. Sofern die Haushaltsrechnung noch nicht aufgestellt ist, ist ein entsprechender Nachweis aus der Buchführung abzuleiten.

5.6
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, so muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise mit Belegen entsprechend den ANBest-P erbringen. Ist die empfangende Stelle eine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, so sind die Nachweise nach den Nrn. 5.1 bis 5.5 zu erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nr. 5.1 beizufügen.

6.
Prüfung der Verwendung

6.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 5.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.2
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Dies gilt nicht bei einer Festbetragsfinanzierung.

6.3
Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).

7.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

7.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

7.2
Nr. 7.1 gilt insbesondere, wenn

7.2.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

7.2.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder

7.2.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist.

7.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

7.3.1
die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

7.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 4) nicht rechtzeitig nachkommt.

7.4
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

7.5
Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden (§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.

7.6
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, so kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Gemäß RdErl. d. StK vom 5. Mai 2015 (Nds. MBl. S. 422) sind "für Vorhaben der EU-Strukturfondsförderperiode 2014-2020, die Finanzierungsbestandteile aus den Strukturfonds EFRE bzw. ESF enthalten, die ANBest-EFRE/ESF als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die ANBest-EFRE/ESF ersetzen insoweit die ANBest-P [...] sowie die ANBest-Gk [...], sodass diese Regelungen keine Anwendung finden."